Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV§ 51 Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/51#abs-1 (1) Die Kenntnisprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt. Die Länder können zur Durchführung der Kenntnisprüfung die Prüfungsausschüsse und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach Teil 2 nutzen. Sie haben sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 44 ablegen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/51#abs-2 (2) Die Kenntnisprüfung darf im mündlichen Teil sowie in jeder Betreuungssituation des praktischen Teils, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/51#abs-3 (3) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 37 bis 41 für die Durchführung der Kenntnisprüfung entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/51#abs-4 (4) Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die zu prüfende Person beide Prüfungsteile bestanden hat. Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt.