Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV§ 52 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/52#abs-1 (1) Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 59 des Hebammengesetzes ist es, festzustellen, dass die teilnehmende Person über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Hebamme erforderlich sind. Die zuständige Behörde legt die Dauer, die Formen und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/52#abs-2 (2) Der Anpassungslehrgang wird in Form von
durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen nach § 10 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.