Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV§ 40 Niederschrift
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/40#abs-1 (1) Über die staatliche Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/40#abs-2 (2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der staatlichen Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.