Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV§ 33 Bestehen und Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/33#abs-1 (1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jeder der drei Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/33#abs-2 (2) Für jede studierende Person, die den praktischen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/33#abs-3 (3) In die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung geht ein:
1.
die Note des ersten Prüfungsteils mit 20 Prozent,
2.
die Note des zweiten Prüfungsteils mit 60 Prozent und
3.
die Note des dritten Prüfungsteils mit 20 Prozent.