Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV§ 25 Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
Stand: 01.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/25#abs-1 (1) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/25#abs-2 (2) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können beim mündlichen Teil der staatlichen Prüfung die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern auf deren Antrag gestatten, wenn die betroffene studierende Person dem zustimmt und ein berechtigtes Interesse der Zuhörerinnen und Zuhörer besteht.