Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV

§ 36 Wiederholung von Teilen der staatlichen Prüfung und zusätzliche Praxiseinsätze

Stand: 18.01.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/36#abs-1 (1) Wenn eine studierende Person

1.
eine Klausur des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung,
2.
den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung oder
3.
einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

nicht bestanden hat, kann sie den betreffenden Bestandteil nach Nummer 1 bis 3 einmal wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/36#abs-2 (2) Die Wiederholung hat die studierende Person bei den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/36#abs-3 (3) Hat die studierende Person einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden, so darf sie zur Wiederholung nur zugelassen werden, wenn sie an einem zusätzlichen Praxiseinsatz teilgenommen hat. In diesem Fall hat die studierende Person dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholung einen Nachweis darüber beizufügen, dass sie den zusätzlichen Praxiseinsatz absolviert hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/36#abs-4 (4) Dauer und Inhalt des zusätzlichen Praxiseinsatzes bestimmen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 35 § 37