Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV

§ 55 Nachweise der gesundheitlichen Eignung

Stand: 18.01.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/55#abs-1 (1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und eine Erlaubnis nach § 5 des Hebammengesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Hebammengesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsstaates vorlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/55#abs-2 (2) Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die in § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Hebammengesetzes genannte Voraussetzung erfüllt ist.

§ 54 § 56