Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV§ 21 Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/21#abs-1 (1) Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:
1.
schwerpunktmäßig Kompetenzbereich I,
2.
Kompetenzbereich II,
3.
Kompetenzbereich IV und
4.
Kompetenzbereich V.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/21#abs-2 (2) Die Aufgaben für die Klausuren werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.