Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV

§ 26 Bewertung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

Stand: 01.10.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/26#abs-1 (1) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird von den Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die ihn abgenommen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/26#abs-2 (2) Aus den einzelnen Noten der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

§ 25 § 27