Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV§ 3 Inhalt des modularen Curriculums
Stand: 19.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/3#abs-1 (1) Das modulare Curriculum wird von der Hochschule so erstellt, dass der studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen vermittelt werden. Es umfasst die Inhalte der in der Anlage 12 genannten Fächer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/3#abs-2 (2) Im modularen Curriculum legt die Hochschule zudem Folgendes fest:
1.
die Module des Studiengangs, in denen die staatliche Prüfung nach § 24 des Hebammengesetzes durchgeführt wird,
2.
welches dieser Module mit welchem Teil oder mit welchen Teilen der staatlichen Prüfung abschließt und
3.
die Prüfungsform für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung.