Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV§ 47 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/47#abs-1 (1) Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 58 des Hebammengesetzes ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Die zuständige Behörde legt die Dauer, die Formen und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/47#abs-2 (2) Der Anpassungslehrgang wird in Form von
durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/47#abs-3 (3) Die durchführenden Hochschulen, Krankenhäuser, Hebammen und Einrichtungen bescheinigen gemeinsam die Teilnahme am Anpassungslehrgang und verwenden dabei das Muster der Anlage 8.