Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV

§ 47 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs

Stand: 18.01.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/47#abs-1 (1) Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 58 des Hebammengesetzes ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Die zuständige Behörde legt die Dauer, die Formen und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/47#abs-2 (2) Der Anpassungslehrgang wird in Form von

1.
theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen an Hochschulen oder
2.
Praxiseinsätzen in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen nach § 13 des Hebammengesetzes oder
3.
beidem

durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/47#abs-3 (3) Die durchführenden Hochschulen, Krankenhäuser, Hebammen und Einrichtungen bescheinigen gemeinsam die Teilnahme am Anpassungslehrgang und verwenden dabei das Muster der Anlage 8.

§ 46 § 48