Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV§ 27 Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
Stand: 18.01.2020
Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.