Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV§ 35 Zeugnis
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/35#abs-1 (1) Das Zeugnis zum Abschluss des Hebammenstudiums ist von der Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auszustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/35#abs-2 (2) Im Zeugnis wird das Ergebnis der staatlichen Prüfung gesondert ausgewiesen.