Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV

§ 7 Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen

Stand: 18.01.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/7#abs-1 (1) In Praxiseinsätzen bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hebammengesetzes werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“, I.2 „Geburt“ und I.3 „Wochenbett und Stillzeit“ der Anlage 1 vermittelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/7#abs-2 (2) Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen einbezogen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/7#abs-3 (3) Praxiseinsätze nach Absatz 1 können im Umfang von bis zu 160 Stunden auch in weiteren Einrichtungen, die zur ambulanten berufspraktischen Ausbildung von Hebammen geeignet sind, stattfinden.

§ 6 § 7a