Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV

§ 59 Ausnahmeregelung zur Praxisanleitung

Stand: 18.01.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/59#abs-1 (1) Auf Personen, die am 31. Dezember 2019 als praxisanleitende Person tätig sind oder auf der Grundlage des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zur Praxisanleitung ermächtigt worden sind, ist § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/59#abs-2 (2) Die Ermächtigung oder Tätigkeit als praxisanleitende Person im Sinne des Absatzes 1 ist gegenüber der zuständigen Behörde in geeigneter Form nachzuweisen.

§ 58 § 60