Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV§ 6 Praxiseinsätze in Krankenhäusern
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/6#abs-1 (1) Jede studierende Person absolviert Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes. In den Praxiseinsätzen, die in Stationen, Abteilungen oder sonstigen Einrichtungen der Krankenhäuser stattfinden, werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I der Anlage 1 vermittelt. Es finden folgende Praxiseinsätze statt:
Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze einbezogen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/6#abs-2 (2) Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes dienen außerdem dazu, dass die studierende Person einen Einblick in die folgenden medizinischen Fachgebiete erhält: