Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV§ 41 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/41#abs-1 (1) Die Klausuren der staatlichen Prüfung sind drei Jahre aufzubewahren. Anträge auf Zulassung zur staatlichen Prüfung und Niederschriften über die staatliche Prüfung sind zehn Jahre aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/41#abs-2 (2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/41#abs-3 (3) Näheres zur Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen und zur Aufbewahrung derselben regelt die Hochschule.