Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV

§ 23 Bestehen und Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung

Stand: 18.01.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/23#abs-1 (1) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jede Klausur mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/23#abs-2 (2) Für jede studierende Person, die den schriftlichen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/23#abs-3 (3) In die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung gehen die Noten der Klausuren in gleicher Gewichtung ein. Abweichend von Satz 1 ist eine Gewichtung nach dem Arbeitsaufwand vorzunehmen, wenn

1.
den Klausuren unterschiedliche Module zu Grunde liegen und
2.
die unterschiedlichen Module hinsichtlich des Arbeitsaufwandes unterschiedlich gewichtet sind.
§ 22 § 24