Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV§ 23 Bestehen und Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/23#abs-1 (1) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jede Klausur mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/23#abs-2 (2) Für jede studierende Person, die den schriftlichen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/23#abs-3 (3) In die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung gehen die Noten der Klausuren in gleicher Gewichtung ein. Abweichend von Satz 1 ist eine Gewichtung nach dem Arbeitsaufwand vorzunehmen, wenn