Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV§ 15 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/15#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern:
Kooperiert die Hochschule nach § 75 des Hebammengesetzes mit einer Hebammenschule, so können auch Vertreterinnen oder Vertreter der Hebammenschule Mitglieder des Prüfungsausschusses werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/15#abs-2 (2) Als Prüferin oder Prüfer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 kann eine Person nur berufen werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/15#abs-3 (3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird bei der Durchführung seiner Aufgaben durch die zuständige Behörde unterstützt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/15#abs-4 (4) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können ihre gemeinsamen Aufgaben teilweise oder vollständig auf eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden übertragen.