Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 30.11.1955 – 1 StR 318/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
1. Die. Verfälschung einer Photoko ie ist jeden-. falls in der Regel ? nicht. ‚nach op 207 StGB straf- ‚bar; Eine unechte Urkunde: kanhı jedoch im Sinne des. § 267 StGB dadurch gebraucht werden, daß eine . Photokopie davon Ta ® wird. wie. Rast 69, =, 228) - Äbschn B 11-2 | er 2. Wer. zur Täuschung. im. Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt oder eine echte Urkunde verfälscht hat, kann sich durch einen Gebrauch, der. nicht auf dem früheren Plane, sondern auf einem neuen, andersartigen Entschlusse beruht, erneut ee § 267 StGB strafbar machen = Absehn BII £& j De
das Nachschlagewerk!
Für gie amtliche Sammlung!
gesetz: StGB : 867°
Rechtssatz: 1. Die. Verfälschung einer Photoko ie ist jeden-. falls in der Regel ? nicht. ‚nach op 207 StGB straf-
‚bar;
Eine unechte Urkunde: kanhı jedoch im Sinne des. § 267 StGB dadurch gebraucht werden, daß eine . Photokopie davon Ta ® wird. wie. Rast 69, =, 228) - Äbschn B 11-2 | er
2. Wer. zur Täuschung. im. Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt oder eine echte Urkunde verfälscht hat, kann sich durch einen Gebrauch, der. nicht auf dem früheren Plane, sondern auf einem neuen, andersartigen Entschlusse beruht, erneut ee § 267 StGB strafbar machen = Absehn BII
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Aktenzeichen: 1 StR 318/53
Urt des BGH vom 30. 11, 195300 Nürnberg-Fürth
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SS) I
ImNamen des Volkes
In der Strafisache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Friedrich Michael W a
zus VICE. geboren an @. ED EB in Ve - 7. bei Soap. > . 2t. in Untersuchungshaft,
wegen Urkundenfälschung U 8
hat der 1: Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Kauptverhandlung vom 27. Oktober und 24. November 1953 in der Sitzung vom 30. November 1955, an der teilgenommen haben:
:Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Rundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr: Heimann-Trosien Bundesriehter Dr. Schalscha . | als beisitzende Richter
Antsgerichtsrat U 3
Oberstaatsanwalt Dr. — als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter «> als Urkundsbeamter dei Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5, Dezember 1952 aufgehoben, soweit das Verfahren im Falle I wegen Verjährung und im Falle III wegen Straffreibeit eingestellt, ferner, soweit der Angeklagte in den Fällen
II, IV, V und VI verurteilt worden ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe und des Verlustes der
bürgerlichen Ehrenrechte. Die zu den Tallen II und V getroffenen Feststellungen werden ebenfalls aufgehoben; im übrigen werden die Feststellungen auf-
rechterhalten.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-
wlesen.«.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Lby -3 .-
Gründe§
Die Revision des Angeklagten wendet sich nicht gegen seine Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung im Falle X des Eröffnungsbeschlusses. Im übrigen greift sie das Urteil an, soweit der Beschwerdeführer verurteilt
und soweit das Verfahren eingestellt wurde»
A. Verfahrensrügen.
zn
1.) &_24_Abs 3 Satz 2 StPO.
Das Landgericht hat dem Angeklagten auf Verlangen vor. der Hauptverhandlung die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Richter namhaft gemacht. Dabei wurden ihm versehentlich Schöffen genannt, die für eine andere Sitzung ausgelost worden waren. Die Persönlichkeit der in der Hauptverhandlung tätigen Schöffen hat der Angeklagte, wie er vorträgt, erst aus der ihm zugestellten Urteilsausfertigung erkannt... Die angeführte Verfahrensvorschrift ist hiernach verletzt worden. Zur Aufhebung des Urteils würde das aber nur fü ihren, ‘wenn es auf der Gesetzesverletzung beruhen könnte. Das würde dann der Fall sein, wenn der Ängeklagte einen der mitwirkenden Schöffen mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit hätte ablehnen können (RGSt 66; lo; RG JW 1930, 5 925 Nr 35). Dies macht der Angeklagte hinsichtlich des Schöffen Hans Hedi unter Anführung von Einzelheiten geltend. Dazu hat der Senat die richterliche Ankörung des Schöffen veranlaßt. Seine Erklärung hat den
Senat davon überzeugt, daß das Vorbringen des Angeklagten im wesentlichen nicht zutrifft. Dieser selbst hat zu der Äußerung des Schöffen Stellung genommen. Er gibt jetzt an,
niemals behauptet zu haben, daß He@iB ihn persönlich angefeindet habe; was er gegen den Schöffen in einzelnen noch vorbringt, will er im wesentlichen nur daraus gefolgert wissen, daß dieser seit langem der Sozialdemokratischen ?artei angehört, während der Angeklagte selbst Mit-
lied der Freien Demokratischen Partei war oder ist und dort, auch ein Amt bekleidet hat. Diesen Folgerungen vermag der Senat nicht beizutreten. Die Parteizugehörigkeit des Schöf. | fen rechtfertigte für sich allein seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht, Die Rüge greift daher
nicht durch,
2,) 8 172 GVe,
Den Antrag des Angeklagten, die Öffentlichkeit auszuschließen, hat die Strafkammer abgelehnt mit der Begründung. daß weder die öffentliche Ordnung roch insbesondere die Staatssicherheit gefährdet erscheine. Diese in ger Sitzungsniederschrift beurkundete und daher Für die Entscheidung des Revisionsgerichts maßgebliche Begr ündung (§ 274 StPO) läßt keinen Rechtsfehler erkennen, Es lag im pflichtmäßigen Ermessen der Strafkammer, ob sie in dem . Vorbringen des Angeklagten einen Ausschließungsgrund fand. Auch diese Rüge bleibt deshalb ohne Erfolg. Es bedarf hier - keiner Entscheidung, ob der Nichtausschluß der Öffentlich- ‘| keit überhaupt jemals eine Revision zu rechtfertigen ver-
mag.
3.) § 193 eve.
Während der Zwischenberatungen der Strafkanner hat sich die Ergänzungsschöffin Frau H@9 im Beratungszimmer aufgehalten, Ob das mit dem § 193 GVG vereinbar ist, kan dahingestellt bleiben. Jedenfalls beruht das Urteil nicht darauf; denn die Ergänzungsschöffin hat sich, wie die dienstlichen Äußerungen der drei Berufsrichter ergeben, an den Beratungen überhaupt nicht beteiligt und abseits von den beratenden Richtern und Schöffen Platz genommen:
4.) &_48 StPO. Es liegt im Ermessen des Gerichts, auf welche Weise es die Ladung eines Zeugen vollziehen läßt (RGSt 35, 2325
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-5 .-
4o, 133). Wesentlich ist nur, daß dafür Sorge getragen wird, daß ihn die Ladung erreicht, Der im Saargebiet wohnhafte Zeuge Sch@® brauchte daher nicht auf diplomatischem Wege geladen zu werden, Auf die gesetzlichen Folgen des unentschuldigten Ausbleibens mußte er nicht hingewiesen werden, weil sein Erscheinen nicht mit den Mitteln des § 51 StPO erzwungen werden konnte. § 48 StPO ist daher nicht verletzt worden.
5.) Gegen § 250 StPO ist nicht verstoßen worden. Da der Zeuge Sch@® sein Erscheinen abgelehnt hatte und seine inwesenheit nicht erzwungen werden konnte, durfte die
Strafkammer seine frühere richterliche Aussage nach §§ 251 StPO verlesen,
6.) 88 244 Abs 3. 338 Nr. _8 StPO.
Die Ablehnung des Antrages des Angeklagten, den Staatsminister a. D. Josef vB 215 Zeugen zu laden, könnte nicht gegen § 250, sondern nur gegen § 244 Abs 3 StPO verstoßen haben. Aber auch diese Vorschrift ist nicht verletzt. Das Gericht hat den Beweisamtrag abgelehnt, weil ihm der Beweisgegenstand aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung erschien; es hat dies in seinem Beschluß näher begründet. Dadurch ist zugleich der vom Landgericht gebrauchte, dem Gesetz jedoch \ nicht bekannte Ausdruck "unbehelflich" ausreichend verdeutlicht worden. Die Ablehnung war nach 8 244 Abs 3 EtPO zulässig.
Das Urteil stimmt mit der Begründung des ablehnenden Beschlusses überein. Dort wird unterstellt, aaß der Angeklagte Gegner Auerbachs war und sich daran beteiligt hat, diesen belastende Tatsachen zu ermitteln. Gleichwohl durfte die Strafkammer zu der Überzeugung gelangen, daß der Entschädigungsamtrag des Angeklagten vom 11. März 1950
-6 -
seine persönliche Bereicherung bezweckte,
7.) § 252 StPO,
Wenn die frühere Ehefrau des Angeklagten auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nicht verzichtet hatte, so durfte ihre polizeiliche Aussage auch nicht zum Zwecke des’ Vorhalts an den Angeklagten verlesen werden (RGSt 15. loo; 27, 29; vgl BGHSt 2, 11o, 111 a). Diese Aussage ist aber, wie das Urteil zweifelsfrei ergibt, bei der Beweiswürdi- “ gung zur Schuld- und Straffrage nicht verwertet worden. Insbesondere beruhen die Fe eststellungen über die Dauer der Kon.) zentrationslagerhaft des Angeklagten auf ganz anderen Grundlagen. Die polizeiliche Vernehmung der frau W@ war für ich Strafkammer nur wegen des Bingangsstempels der Landeskriminalpolizei Saarbrücken von Bedeutung, der sich auf der darüber gefertigten Aufzeichnung befindet; diesen Stempelabdruck hat die Strafkanmer bei ihren Erwägungen zu $ to .: des Straffreiheitsgesetzes vom 31. 12. 1949 berücksichtigt Das ist unbedenklich.
8.) 2268 StPV,
Auf den behaupteten Widerspruch zwischen der mündlichen und der schriftlichen Urteilsbegründung kann die Revision nicht gestützt werden (Rest # 382; BGH 2 StR 22/51 vom 8. Juni 1951 )-
9.) § 265 StPO ist nicht verletzt. Die Vorschrift des § 154 StGB, auf Grund deren der Angeklagte verurteilt wurde; war im Eröffnungsbeschluß angeführt,
10.) § 60 Nr 3 stPo.
Nach den Urteilsfeststellungen liegt es zumindest
nahe, daß die Zeugin Bi an der Urkundenfälschung des Angeklagten im Falle VIII strafbar beteiligt war.
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Dann durfte sie nicht, wie geschehen, vereidigt werden. Das Urteil kann aber nicht auf einem Verstoß gegen den
§§ 60 Nr 3 StPO beruhen. Der Angeklagte hatte die Tat zugestanden; eie war auch urkundlich nachgewiesen, Die für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 51. 12. 1949 bedeutsame Tatzeit hat die Strafkammer auch unabhängig von der Aussage der Zeugin Bi aus Urkunden festgestellt.
B: Sachbeschwerde,
I. Im Falle I hat die Strafkammer das Verfahren eingestellt, Sie hat entgegen dem Eröffnungsbeschluß nicht nur eine; sondern zwei selbständige strafbare Handlungen des Imgeklagten festgestellt, nämlich 1.) eine mittelbare Talschbeurkundung (§ 271 StGB) in Tateinheit mit unbefugter Führung des Doktortitels (§ 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. 6. 1939, RGBl I 5 985 = AkGr6), sowie 2. ) eine fortgesetzte Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Die 5 Strafverfolgung der ersten Tat hält das Landgericht für. verjährt. indem es anstelle des § 271 StGB auf Grund des
§ 2 a Abs 2 StGB (in der bis zum 30: 9. 1953 geltenden Fassung) die inzwischen in Xraft getretene mildere, nur Über- - tretungsstrafe androhende Vorschrift des § 3 Abs 1 b des Gesetzes über Personalausweise vom 19. 12; 1950 (BGBl S 807) anwendet. An einer Verurteilung des Angeklagten wegen der zweiten Tat sieht sich das Landgericht durch den § 4 des bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 (GVBL 3 3, BayStTe) gehindert; denn die Tat sei vor dem Stichtag dieses Gesetzes (1. lo. 1947) begangen, und der Angeklagte habe dafür nicht eine 6 Monate übersteigende Gefängnisstrafe verwirkt.
1.) Auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten hat der Senat zunächst geprüft, ob die Feststellungen des Tatrichters statt zur Einstellung des Verfahrens etwa zum Frei-
spruch des Angeklagten hätten führen müssen. Das ist zu verneinen. In beiden Unterfällen verstieß das Verhalten des Angeklagten zum wenigsten gegen die vom Landgericht angeführten Strafgesetze. Was insbesondere die in dem zweiten Unterfall angenommene Urkundenfälschung anlangt, so bedarf es an dieser Stelle keiner Erörterung, ob die Abänderung von Photokopien eine Urkundenfälschung sein. kann. Der Tatbestanä dieses Vergehens ist jedenfalls insoweit zeifelsfrei gegeben, als der Angeklagte im Zusammen-- wirken mit "gewerbsmässigen Fälschern" eine Reihe falscher | Urkunden, also scheinbarer Urschriften, neu hat herstellen... lassen. |
2.) Die Gründe, aus denen das Landgericht eine Entscheidung zur Sache für unzulässig gehalten hat, sind nicht frei von Rechtsirrtum. Soweit das Verfahren - in dem ersten Unter--
fall - wegen Verjährung eingestellt wurde, bestehen recht-. liche Bedenken gegen die Annahme, daß der § 3 Abs 1 b des
Gesetzes über Personalausweise. wie das Landgericht meint; E eine Sondervorschrift gegenüber dem § 271 StCR darstelle; Ä denn zu dessen Tatbestande gehört, daß es zu der <alschen Beurkundung tatsächlich gekommen ist, während § 3 Abs i» 1 aa0 das nicht voraussetzt. Überdies ist, wie das Landgericht selbst annimmt, die tateinheitlich begangene unbefugte Führung des Doktortitels nicht verjährt, so daß mindestens insoweit ein Schuldspruch geboten und deshalb auch Cie Einstellung im übrigen nicht zulässig war, Soweit das Verfahren - in dem zweiten Unterfall - nach dem BaystfG #. .
eingestellt wurde, ist vom Landgericht übersehen, daß vor dem Stichtag dieses Gesetzes auch die Tat des Palles III begangen worden ist; § 4 RayStTG war deshalb nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts . (RevReg Nr III 305/51 vom 14. 11. 1951), der der Senat beitritt, nur anwendbar, wenn die aus beiden Taten zu bilden“ de Gesamtstrafe 6 Monate Gefängnis nicht überstieg; das hat die Strafkammer nicht geprüft.
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Durch diese Rechtsfehler ist der Angeklagte aber nicht beschwert,
.3,.) Der Angeklagte erstrebt mit seiner Revision die Anwendung der 88 9 und lo des Bundesstraffreiheitsgesetzes vom 31. 12. 1949 (BundStFG)- Damit kann er keinen Erfolg haben. Denn mehr als die schon ausgesprochene Finstellung des Verfahrens könnte er auch nach diesen Vorschriften nicht erreichen. Das Urteil beschwert ihn daher auch unter diesem Gesichtspunkte nicht, Zudem geht eine Einstellung wegen Verjährung der Einstellung auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes vor (RGSt 53, 276; RG JW 1938, 1886 Nr 25), ebenso die Einstellung auf Grund eines früheren Straffreiheitsgesetzes der nach einem späteren.
4.) Gleichwohl ist das Urteil insoweit aufzuheben, als in den ersten Unterfalle das Verfahren wegen Verjährung eingestellt worden ist. Die hier festgestellte, nicht verjährte unbefugte Titelführung ist nur ein Teilstück eines fortgesetzten Vergehens gegen § 5 AkGr6; denn der Angeklagte
hat, wie die Feststellungen ergeben, auf Grund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes den Doktortitel nicht nur hier, sondern auch später noch jahrelang bei mannigfachen Gelegenheiten unberechtigt geführt, so insbesondere in den Fällen IT, IV, V, VI des Urteils. Die Entscheidung des Tandgerichts ist, wie noch darzulegen sein wird, in den soeben genannten Fällen aufzuheben. Dies führt, da über alle Bestandteile einer fortgesetzten Tat einheitlich entschieden werden muß, auch zur kufhebung der in den ersten Unterfalle ausgesprochenen Einstellung des Verfahrens;
die dazu getroffenen Feststellungen sind jedoch aufrecht
zu erhalten. In der kommenden Verhandlung wird das Landgericht
allerdings durch 8 358 Abs 2 StPO gehindert sein. insoweit eine besondere Strafe auszusprechen; doch steht
nichts im Wege. die hier vorliegende unbefugte Titelführung in einen Schuldspruch wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen z 3 AkGrG einzubeziehen.
Dag regen ist in dem zweiten Unterfalle, in dem ein Ver-
‚gehen gegen § 5 AkGrG weder im Eröffnungsbeschluß angenommen noch im Urteil festgestellt worden ist, das Rechtsmittel deg! Angeklagten zu verwerfen.
II. Im Falie II ist der Angeklagte wegen folgender Tfortgesetzten, tateinheitlich zusammentreffenden strafbaren Handlungen verurteilt worden: Urkundenfälschung, falsche Versicherung an Eides Statt, versuchtes Vergehen gegen § 49 des bayerischen Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz, im Folgenden RG") vom 12. 8. 1949 (GVBl S 195) und Vergehen gegen $ > AkGrG. Seine Revis sion hat in diesem Falle Erfolg.
} Den Tatbestand der falschen Versicherung an Fides Statt 156 SGB) hat der. Angeklagte nach der Auffassung des Tatrichters in zwei Fällen verwirklicht, nämlich am 20. Juli | 1948 und am 11. März 1950; das zweite Mal hat er drei eides-: stattliche Versicherungen Zugleich eingereicht. Alle Versicherungen wurden gegenüber dem Bayerischen Iandesentschädigungsanmt abgegeben, das Übrigens zur Zeit der ersten Tat noch die Bezeichnung "Staatskommissariat für rassisch; religiös und politisch Verfolgte" führte (vgl § 3 der II.VO über die Organisation der Wiedergutmachung vom 22. 11: 1949:. GVBl 3 276).
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a) Daß diese Behörde überhaupt befugt war, .eidesstattliche Versicherungen abzunehmen, ergibt sich für den Zeitpunkt
der ersten Versicherung des Angeklagten (20. Juli 1948) aus dem § 5 des bayerischen Gesetzes Ur 75 über die Bildung | eines Sonderfonds zum Zwecke der Wiedergutmachung vom .
- 1 -
1. 8. 1947 (GVBl S 164). Nach dieser Bestimmung hat der Antragsteller seinen Antrag durch Urkundenbeweis oder eidesstattliche Versicherungen glaubwürdiger Personen zu belegen. Zur Zeit der am 11. März 1950 abgegebenen Versicherungen des Angeklagten war schon das Entschädigungsgesetz erlassen; das Sonderfondsgesetz Nr 75 ist aber hierdurch nicht aufgehoben worden; mit dessen Vorschriften läßt sich daher die all-
gemeine Zustäng 'igkeit des Landesentschädigungsamts auch noch
für diesen Zeitpunkt begründen. Versicherungen an Eides Statt gegenüber dem Landesentschädigungsamt sind ferner in 8 7 Abs 1 EG zugelässen, Schliesslich war im März 1950 auch schon
die Haftentschädigungsverordnung vom 28. 11, 1949 (GVBl 5 287) in Kraft, die in 88 Abs 3 ebenfalls die Abnahme eides-
stattlicher Versicherungen durch das Landesentschädigungsamt vorsieht, Auf die rechtlich bedenklichen Ausführungen des Urteils, die Zuständigkeit des TLandesentschädigungsamts sei auch aus gewissen Bestimmungen des Rückerstattungsgesetzes zu folgern, braucht bei Cieser Sachlage nicht einge-
gangen zu werden.
Mit dieser allgemeinen Zuständigkeit ist aber noch nicht die in § 156 StGB vorausgesetzte Zuständigkeit der Behörde zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt nachgewiesen. Dazu gehört weiter, daß die Versicherung über den in Rede stehenden Gegenstand und in dem Verfahren, um. das es sich handelt, abgegeben werden darf und dort nicht völlig wirkungslos ist (Rüst 73, 144; 75, 399; BEHSt 2,
218, 222; BGH 4 StR 548/52 von 22. 1. 1953, NW 1955, 994
Nr 21). In diesem Sinne ist die Zuständigkeit des landesentschädigungsamtes für die erste Versicherung vom 20. _ Juli 1948 bisher nicht dargetan. Bedenken ergeben sich allerdings nicht daraus, daß der Angeklagte diese Versicherung nicht
als Zeuge, sondern als Antragsteller in seinem eigenen Verfahren abgegeben hat. Wenn auch § 5 des Sonderfondsgesetzes von eidesstattlichen Versicherungen "glaubwürdiger Per-
sonen" spricht, so fehlt es doch an einen Anhalt dafür,
daß damit grundsätzlich nur unbeteiligte Dritte gemeint seien; auch ein Antragsteller kann als glaubwürdige Person angesehen werden. Die Versicherung vom 20. Juli 1948 war aber einem Antrag beigegeben, der nur die Ausstellung
ines "Ausweises für ehemalige KZ-Insassen" zum Gegenstan-
ae hatte, Es ist bisher nicht dargetan, daß das Staatskommissariat schon damals zur Ausstellung solcher Ausweise berufen war (vgl dagegen das bayerische Gesetz über die Anerkennung als rassisch, religiös und politisch Verfolgte vom 15. 11. 1950, GVBl S 224, und das bayerische Gesetz über die Arerkennung als Verfolgte vom 27. 3. 1952, GVBl 5 124), und daß es in diesem Verfahren Versicherungen an Eides Statt abnehmen durfte. Der § 5 des Sonderfondsgesetzes bezieht sich nur auf An ıträge auf Wiedergutmachungs- | leistungen geldlicher Art (vgl § 1 aa0). Daß der Angeklagte wit seinem Antrage vom 20. Juli 1948 solche erreichen wollte,
hat die Strafkammer für nicht nachgewiesen erachtet, wie sich aus ihren Ausführungen zur Frage des Betruges sr reibt (UA S 154). “
Diese Bedenken bestehen sagegen nicht, soweit es sich um die eidesstattlichen Versicherungen vom 11, iärz 1950 handelt. Für die Versicherung, mit dor aamgeklagt Hafientschädigungsanspruch begründete, ergibt sich dies unmittelnn bar aus dem schon angeführten 8 8 Abs 3 der Verordnung "rom - 28. 11. 1949. Für die beiden weiteren Versicherungen, die dle Anträge auf Entschädigung für Bigentum und Vernögen sowie für Nachteile im : wirtschaftlichen Fortkommen unter- - . stützen sollten, ist die Zuständigkeit daraus zu folgern, 5 daß schon das Entschädigungsgesetz zur Genüge erkennen
13ßt, daß dem Landese nischädigungsamt ein förmliches Beweisverfahren als Grundlage seiner Entscheidung über die | bei ihm erhobenen Ansprüche übertragen wurde; in diesem Verfahren konnten die Versicherungen des Angeklagten jedenfalls nach der damaligen Rechtslage auch Beweisbedeutung haben (vgl BGHSt 2, 218). Die Zuständigkeits- und Ver-
AR - 13 -
fahrensverordnung vom 14, 4. 1950 (GVEl S 73), nach deren 5 lo Abs 1 im Verfahren über Wiedergutmachungsansprüche
nur Versicherungen unbeteiligter glaubwürdiger Personen zugelassen werden, war damals noch nicht erlassen; sie hat insoweit rechtsändernde Bedeutung.
b) Daß die Erklärungen, deren Wahrheit der Angeklagte eidesstattlich versicherte, unrichtig waren, hat der Tatrichter in rechtlich unangreifbarer Beweiswürdigung festgestellt. Mit seinem hiergegen gerichteten Vorbringen kann der Angeklagte in diesem Rechtszuge nicht gehört werden,
ec) Zur inneren Tatseite hat das Landgericht für erwiesen gehalten, daß der Angeklagte die Unrichtigkeit seiner ErT- klärungen kannte und daß er sowohl am 20. Juli 1948 als auch am 11. März 1950 das Landesentschädigungsamt für zuständig hielt, Versicherungen an Eides Statt abzunehmen.
d) Danach sind die Voraussetzungen des § 156 StGB für
cie sidesstattlichen Versicherungen des Angeklagten %
11. März 1950 völlig dargetan, Für die Versicherung vom | 20. Juli 1948 fehlt es dagegen, wie oben unter a) dargelegt, bislang an einem Nachweis des äusseren Tatbestandes. Der innere Tatbestand allein könnte keine Strafbarkeit
des Angeklagten begründen; denn § 156 Abs 2 StGB, der den Versuch unter Strafe stellte, ist inzwischen durch Art 2
Nr 26 des III. :Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. 8. 1953 ( BGBL IS 735) mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 aufgehoben worden; im Revisionsrechtszuge ist dies zugunsten
des Angeklagten nach § 2 Abs 2 StGB nF, § 354 a StPO zu
berücksichtigen:
2,) Urkundenfälschung, und zwar durch Gebrauch unschter und verfälschter Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr, hat vo nach der Auffassung der Strafkammer dadurch be-
gangen, daß er am 20, September 1947 und am lo. Januar 1949
einem Beamten des Bürgermeisteramts in Tip sowie
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em 15, März 1950 dem Notar in Fürth gefälschte und verfälsch. te Urkunden vorlegte mit dem Ansuchen, Abschriften davon zu beglaubigen; er gab die Urkunden dabei als echt aus...
a) Diese rechtliche Würdigung ist unbedenklich, soweit es sich um die gefälschten Urkunden handelt. Insoweit ist den Feststellungen zu entnehmen, daß der Angeklagte von "gewerbs-. mäßigen Fälschern" Schriftstücke hat anfertigen lassen. die u den falschen Schein erweckten, als rührten sie von den Perso... nen her, die als Aussteller darauf erschienen. Von diesen - Falschstücken hat der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsver- .kehr Gebrauch gemacht, indem er sie mit der Vorspiegelung, sie seien echt. den Beglaubigungspersonen zur Einsicht vorlegte, . Dem Urteil ist freilich nicht mit voller Xlarheit zu entnehmen, ob WED den Beglaubigungspersonen die Falschstücke selbst oder nur Photokopien davon vorlegte (vel UA S 144); doch ist dies.unschädlich; denn auch die Lichtbilder ermöglichten den Beglaubigungspersonen mittelbar die sinnliche Wahrnehmung; der abgebildeten gefälschten Urkunden, die dem Begriff des Gebraüchens wesentlich ist (RGSt 69, 228; vgl BGHSt 2, 50).
b) Was die verfälschten. Urkunden anlangt, und zwar zunächst den Schutzhaftbefehl der Geheimen Staatspolizei. so unterstell die Strafkammer zugunsten des Angeklagten, er habe, als er die Verfälschung vornehmen ließ, nur noch eine Photokopie des | Schutzhaftbefehls besessen. Demnach geht das Landgericht hier davon aus, daß nur die Zhotokopie verfälscht worden ist (UA S 31. 151). Bei den übrigen Verfälschungen scheint das Landgericht mit derselben Möglichkeit zu rechnen, In diesen Falle muß der Tatbestand des § 267 3tGB verneint wer- | ‚den. Die Annahme des Landgerichts, daß eine Photokopie grund-
sätz zlich als Urschrift gelte, trifft nicht zu: Sie ist vielmehr, jedenfalis in aller Regel, nur ein Abbild davon, mittel
dessen zwar im Simne des § 267 von der Urschrift Gebrauch Fr macht werden kann, aber nicht selbst Urkunde. Das ergibt si®
. . a 1 schon daraus, daß aus ihr nicht hervorgeht, wer sie hergeste":
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hat, wer ihr Aussteller ist (vgl R6St 46, 297; 69, 228;
RG HERR 1940, 1364; BGHSt 1, 117, 119); ob dies unter beson-
deren, hier jedoch nicht ersichtlichen Umständen anders liegen könnte und dann die Urkundeneigenschaft einer Photokopie zu bejahen sein würde, bedarf keiner Entscheidung. Soweit es also an Urschriften überhaupt fehlt und nur Photokopien verändert wurden, ist der Tatbestand der Urkundenfälschung nicht
erfüllt.
Hiernach ist der Umfang der Schuld des Angeklagten ‚nicht rechtlich fehlerfrei festgestellt,
c) Unbedenklich ist die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt hat. | Ferner liegt kein Rechtsfehler darin, daß sie in dem Gebrauche der gefälschten und verfälschten Urkunden gegenüber der unter . 0 I ihres Urteils erörterten fälschlichen Anfertigung bezw. Verfälschung eine selbständige strafbare Handlung sieht. Zwar ist schon durch diese Handlungen einer der Tatbestände des § 267 StGB verwirklicht und damit eine Urkundenfälschung vollendet worden. § 267 stellt aber in gleicher Weise auch den Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunden unter Strafe. In vielen Fällen stellen allerdings die Fälschung oder Verfälschung zusammen mit dem Gebrauch des Falschstückes nur eine Straftat dar, dann nämlich, ‘wenn äleser Gebrauch dem schon bei der Fälschung oder Verfälschung bestehenden Plane des Täters entspricht; dann wird die schon mit dem Fälschen bezw, Verfälschen rechtlich vollendete Straftat erst durch den Gebrauch beendet (BGH 1 StR 399/51 vom 23. lo. 1951; 1 StR | 743/52 vom 17. 3. 1953). Der gegenwärtige Tall liegt anders, | Der Angeklagte verfolgte, wie das Landgericht für glaubhaft hält, bei den Fälschungen und Verfälschungen nur den Zweck,
über seinen Personenstand zu täuschen; er hatte damals noch nicht vor, sich mit den unechten und verfälschten Urkunden
auch staatliche Wiedergutmachungsleistungen zu verschaffen Dazu hat er sich erst im Frühjahr 1947 ents schlossen; dort liegt die "große Zäsur" (UA S 152), Unter diesen Umständen war es bier geboten, in dem Gebrauche der unechten und ver.. fälschten Urkunden neue, selbständige Straftaten zu sehen,
3.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Ver- &
gehens gegen § 49 EG, begangen sowohl durch die Tntschädigunge-f nträge vom 11. März 1950 als auch durch das Tariehensgesuch
an das Bayerische Finanzninisterium vom 23. März 1950, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum begründet. Die Behauptung des Angeklagten, er habe ohne Bereicherungsabsicht und ohne Schädigungsvorsatz, nur als "agent provocateur" gehandelt, un AB zu stürzen. hat der Tatrichter für widerlegt erachtet. Darin zeigt sich weder ein Denkfehler noch ein sonstiger Rechtsverstoß. Das Revisionsgericht ist daher an die getroffene Festobellung gebunden, |
Der Angeklagte ist von’ dem - beendeten - Versuch nicht mit strafbefreiender Wirkung nach § 46 Nr 2 StGB zurücksetreten. Daß der Staat aicht geschädigt wurde, ist richt auf sein angebliches Schreiben an das Landesentschädigungs- ‚amt vom 13. April 1950 zurückzuführen, sondern darauf, daß dieses Amt - und zwar schon vorher - von den Kachenschaften des Angeklagten durch. die Kriminalpolizei Kenntnis erhalten hatte. |
Während des Revisionsverfahrens, nämlich nit Wirkung vom 1. Oktober 1953, hat das bayerische (zoneneinheitliche) Entschädigungsgesetz durch das Bundesergänzungsgesetz zur Ent | schädisung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung | vom 18. 9. 1953 (BGBL I S 1387) eine neue Fassung erhalten.
493 der früheren. Fassung oder eine sonstige Strafvorschrift
( ao =
ist in die Neufassung nicht aufgenommen worden. Das vom Landgericht angewandte Strafgesetz ist jetzt also nicht mehr in Kraft,
Das bedeutet aber nicht, daß die Tat des Angeklagten nach der jetzigen Rechtslage straflos ist; denn sie enthält auch alle Merkmale eines versuchten Betruges nach den 58 263, 43 StGB, der dem Angeklagten übrigens bereits im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt worden war. Schon das Landgericht hätte die Tat zugleich (§ 73 StGB) als versuchten Betrug würdigen müssen; denn die Straftatbestände des 8 49 EG und as 8 26% StGB stehen nicht im Verh& iltnis der Gesetzeseinheit, u können vielmehr in Tateinheit miteinander treten (BGHSt 3, "248, 256). Daraus ergibt sich, daß die neue Kechtslage dem Angeklagten günstiger ist; nach ihr ist sein Verhalten nur noch als versuchter Betrug nach den 88 263, 43 StGB anzusehen. Das Revisionsgericht hat das nach § 2 Abs 2 StGB, § 354 a StPO zu beachten. Eine Änderung des Schuldspruchs erübrigt sich indes, weil die Verurteilung aus anderen Gründen aufzuheben
ist.
4.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 5_AkGrG zeigt keinen Rechtsfehler. Diese Straftat ist nicht; wie der Angeklagte meint, ein sogenanntes Zus ‚tandsvergehen mit der Folge, daß nur as erstmalige unbefugte Annehmen des Doktortitels zu bestrafen wäre; denn dadurch allein ist noch kein rechtswidriger Zustand geschaffen worden. Sie wird vielmehr äurch jede einzelne Handlung verwirklicht, in der die unbefugte Führung des Titels zum Ausdruck kommt. Deshalb ist sie auch kein sogenanntes Dauervergehen, wie das Landgericht annimmt; es handelt sich vielmehr um eine fortgesetzte Tat (vgl oben BIA4).
5.) D d behandelten 5
sammenti seffen. Der Entschädigungsamtrag vom 11. März 1950
ıs Landgericht nimmt an, daß alle in diesem Abschnitt
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ge traftaten des Angeklagten tateinheitlich zu-
weise zunächst schon für sich allein die Herkmale der falschen Versicherung an .Eides Statt wie auch die der unbefugten Titelführung und des versuchten Vergehens gegen § 49 EG auf, Ferner habe der Angeklagte die Urkundenfälschungen vom lo. Januar 1949 (Bürgermeisteramt Igww ) und von 15. März 195,8 (Notar in Fürth) in der Absicht begangen, mit den dadurch ei
erstrebten beglaubigten Abschriften nicht bestehende Ent- | schädigungsansprüche zu verfolgen; da er sodann die beglaubigten Abschriften dem Eutschädigungsamtrag vom 11. März 1950 beigefügt habe, seien auch diese Urkundenfälschungen in die Tateinheit einbezogen. Entsprechendes nimmt das Landgericht hinsichtlich des Äntrages vom 20. Juli 1948 an; in diese ‚Straftat soll auch die am 20. September 1947 begangene Urkundenfälschung (Bürgermeisteramt TB) tateinheitlich einbezogen sein. Endlich soll nach der Änsicht des Landge-
richts jeweils Fortsetzungszusammenhang bestehen zwischen den beiden falschen Versicherungen an Eider Stabi, den wiederholten Urkundenfälschungen und den am 11. und 23. iärz 1950 begangenen Vergehen gegen das EIntschädigungsgesetz., Hieraus wird dann die Folgerung gezogen, daß alle Gesetzesverletzungen eine Tateinheit bilden,
Diese Ausführungen ‚unterliegen rechtlichen Bedenken. Tateinheit ist nicht schon dam gegeben, wenn mehrere Straftaten auf einen einheitlichen Plan des Täters zurückgehen, insbesondere eine Straftat die Begehung anderer ermöglichen oder fördern soll (BGKSt 3, 289, 295). Voraussetzung der Tateinheit ist vielmehr nach ständiger Rechtsprechung, daß ein und dasselbe Handeln den Tatbestand mehrerer Strafgesetze mindestens zu einen Stück verwirklicht. Das ist hier soweit es sich um die beiden Fälle falscher Versicherungen an Bides Statt einerseits, den Gebrauch unechter und ver-
19 =
fälschter Urkunden andererseits handelt, offenbar nicht der Fall. Auch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist bedenklich Dazu gehört, abgesehen von einer engen zeitlichen Beziehung, die hier schon zweifelhaft sein kann, ein von vornherein vorhandener einheitlicher Gesamtvorsatz: Der
Täter mu& von Anfang an einen durch mehrere Teilhandlungen ‚zu erreichenden Gesamterfolg im Äuge haben; seine Vorstellung von Art, Ort und Zeit dieser Teilhandlungen muß von Anfang an einigermassen bestimmt sein (BGHSt 1, 313, 315).
Es ist mindestens zweifelhaft, ob das Landgericht mit dem von ihm angenommenen "einheitlichen Willensentschluß" des Angeklagten, die durch das Sonderfondsgesetz und das Entschädigungsgesetz dargebotenen Möglichkeiten, soweit tunlich, auszuschöpfen, einen solchen Gesamtvorsatz feststellen wollte. Beim Fehlen näherer Darlegungen kann dem Urteil nicht entnommen werden, daß der Angeklagte bei dem ersten Gebrauch falscher Urkunden schon an weitere mehr ais ein und zweieinhalb Jahre später folgende gleichartige Handlungen und daß er bei der ersten falschen eidesstattlichen Versicherung an eine Wiederholung dieser Tai nach Fast zwei Jahren dachte, Das aber wäre insoweit Voraussetzung einer Fortgesetzten Tat gewesen. Der Umstand, daß’ alle Handlungen, durch welche sich, der Angeklagte gegen die §§ 156, 267, 265 StGB, 8 49 EG vergangen hat, zugleich Teilstücke des einheitlichen, fortgesetzten Vergehens gegen 8 5 AkGrG darstellen, vermag jene mit erheblich schwererer Strafe bedrohten Handlungen richt zur Tateinheit zusammenzuschließen; dies hat das Landgericht schon zutreffend ausgeführt (BEHSt 1, 67; 2, 248; 3, 1655
NW 1952, 795 Nr 22). |
2J
6.) Die kastgesteniten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung, der ganzen im Falle II ausgesprochenen Verurteilung des
ingeklagten.
Stellt die Strafkammer in der neuen Verhandlung selbstän- .
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dig atraftaten fest, die vor den Stichtagen der Straffrei- . heitsgesetze des Landes Bayern und des Bundes liegen, so wird sie wiederum die Frage der Niederschlagung zu prüfen haben. Dass in solchen strafbaren Handlungen zugleich ein Teilstick eines über die Stichtage hinaus Tortgesetzten Ver- " gehens gegen § 5 AkGrG enthalten ist, würde die Anwendung der Straffreiheitsge esetze im übrigen dann nicht hindern, wenn für die Taten ungeachtet der bestehenden Tateirheit (oben 5 an Ende) besondere Strafen festzusetzen wären: Tas fortgesetzte Vergehen gegen R 5 aa0 könnte allerdings von. der Straffreiheit auch nicht teilweise ersriffen werden-
Diese würde daher bei solcher Rechtslage nicht zur Einstellung des Verfahrens, sondern nur dazu führen können; daß der Schuldspruch auf das Vergehen gegen 8 5 AkGrG beschränkt
wird.
Den & lo Bund$tFG hat das Landgericht, soweit er zeitlich überhaupt in Frage kan, bisher aus zutreffenden Gründen nicht angewandt. Hat der Angeklagte einzelne Straftaten zur Verschleierung seines Personenstardes aus politischen Gründen begangen, 50 hat er doch seine unwahren Angaben nicht, wie $ lo es verlangt, rechtzeitig freiwillig” widerrufen. Diese waren spätestens im März 1950 der Kriminalpolizei bekannt geworden und sind ihm; wie das Landgericht in !fpereinstimmung mit dem Akteninhalt feststellt, bei der polizeilichen Vernehmung vom 30. März 1950 vorgehalten worden. Sein Widerruf am folgenden Tage ist daher selbst dann nicht mehr freiwillig; wenn er sich ihn | schon früber vorgenonnen hatte; der Aufschub bis zum letzten Mage der in $ lo gewährten Frist ging auf seine Gefahr, Mit Recht hält das Landgericht einen freiwilligen Widerrüf jeden;
*alls dann nicht mehr für möglich, wenn die unwahren Angabel'! wie hier, schon entdeckt sind und dies dem Täter auch be-
21 -
Die Verneinung der Voraussetzungen des $ lo BundStFG echließt aber nicht die Anwendbarkeit des § 9 dieses Gesetzes aus; diese bleibt vielmehr zu prüfen (BGH 1 3tR 398/ 51 vom 23. lo. 1951; 3 StR 841/51 vom 13. 12. 1951).
. III. Im Falle III hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten als Betrugsversuch angesehen, das Verfahren aber nach § 4 BayStTG eingestellt. Der Angeklagte erstrebt mit der Revision seinen Preispruch; seine Ausführungen sind
aber mit den bindenden Feststellungen des Tatrichters
nicht vereinbar .und müssen deshalb in diesem Rechtszuge unbeachtet bleiben. Wohl nimmt die Strafkammer an, daß er sich um das Amt des Spruchkammerklägers in der Absicht bewarb, auf diesem Wege Einblick in die Fahndungslisten zu erhalten. Den widerspricht aber nicht die weitere Feststellung, daß er; nachdem ihm das Amt übertragen war, versuchte, sich durch unwahre Behauptungen eine ihm nicht zustehende nöhere Besoldung zu verschaffen. Nur hierin hat die Strafkammer die Betrugshbandlung des Angeklagten gesehen; ein Rechtsirrtum ist darin nicht zu finden Im übrigen steht einem Freispruch auch entgegen, daß der Angeklagte sich, was das Landgericht zwar festgestellt, rechtlich aber nicht gewürdigt hat,
auch hier zugleich eines Vergekens der unbefugten Titelführung schuldig gemacht hat.
Die Anwendung des bayerischen Straffreiheitsgesetzes ist zwar aus den ‚schon oben unter BI 2 dargelegten Gründen rechtlich zu beanstanden. Ferner war es unrichtig, daß die | Strafkammer die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 264 StGB) deshalb verneinte, weil der Angeklagte sich die letzie Betrugsstrafe im Saargebiet und somit im Auslande zugezogen habe, Tas Saargebiet war auch in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Versailler Vertrags und dem l, März 1935 nicht husland, sondern Bestandteil des Deutschen Reiches; vgl die Entscheidung des Reichsgerichts vom 21.1.1930
(RESt 63, 395). Doch ist der Angeklagte durch diese Rechte - | fehler nicht beschwert.
Soweit der Angeklagte hilfsweise die £instellung des Verfahrens nach den §§ 9, lo BundStFG erstrebt, fehlt es an einer ihm durch das Urteil zugefügten Beschwer. Tnsoweit wird auf die Ausführungen unter BI3 Bezug genommen, Da indes das Verhalten des Angeklagten im Falle III zugleich ein Teilstück seiner fortgesetzten, auch in anderen Fällen vorliegenden unbefugten Titelführung (§ 5 AkGrG) enthält, -! muß die im Falle III getroffene Entscheidung des Landgerichts ‚aufgehoben werden; die Feststellungen sind jedoch aufrecht zu erhalten. Das oben zu B T 4 Dargelegte gilt auch hier ent sprechend:
IV. Im Falle IV muß die Revision Erfolg haben.
1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung nach den 88 271, 272 StGB ist nicht aufrechtzuerhalten. In das beim Staatsministerium für Wirt- ‚schaft geführte öffentliche Berufsregister (§ 7 des bayerischen Gesetzes Nr 105 über Wirtschaftsprüfer, Bücherrerisoren und Steuerberater vom 9. 3. 1948, GVBl S 45) ist nichts Un: & richtiges eingetragen worden; denn Ger Angeklagte war in E der Tat von dieser Behörde zum Wirtschaftsprüfer bestellt worden. Daß er die Bestellung dürch unwahre Behauptungen erschlichen hat, namentlich die, er habe die Prüfung im Jahr 1935 abgelegt, ändert hieran nichts. Das Register beweist: wie sich aus § 24 der DurchfVO zum Gesetz Nr 105 vom 15.12-1 (GVBl 1949 S 4, 7) ergibt, nicht, daß die gesetzlichen VoraW setzungen der Bestellung vorgelegen haben, insbesondere. die Prüfung abgelegt worden ist, sondern nur die Tatsache
der Bestellung.
Entspr echendes gilt für die Bestdlungsurkunde. ‚Deren
23.
-2;) Der Angeklagte hat das Ministerium über seine angeb-- lich abgelegte Prüfung mittels unechter oder verfälschter Urkunden irregeführt. Dem Urteil ist aber zu entnehmen, daß er diese Urkunden nicht in Urschrift. sondern nur in beglau- ‚bigten Abschriften vorgelegt hat, Diese Abschriften sind keine unechten oder verfälschten Urkunden; ihre Vorlage ist auch kein Gebrauch der Falschstücke selbst. Die Voraussetzungen des § 267 StGB sind daher in diesem Falle im Ergebnis zutreffend verneint worden. Die Vorlage der unechten oder ver-- fälschten Urkunden an die Beglaubigungsbeamten ist schon beim Falle II gewürdigt worden; sie ist eine andere Tat als die hier in Rede stehende.
3.) Gleichwohl kann der Angeklagte nicht freigesprochen werden. Es bleibt das Vergehen der unerlaubten Titelführung, dessen er sich auch hier schuldig gemacht hat. Da Teilakte dieses fortgesetzten Vergehens nit strafbaren Handlungen rechtlich zusammentreffen, wegen deren die Sache der neuen Entscheiäung durch den Tatrichter zugeführt wird, muß die Zurückverweisung den Fall IV umfassen. Die Feststellungen Heiben jedoch bestehen, “
v. Fellr. Die Verurteilung wegen Meineids (88 154. 157 StGB) kann nicht aufrechterhalten werden.
1.) Die Feststellung allerdings, daß der Angeklagte sich eines Heineids schuldig gemacht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Von den verschiedenen unwahren Angaben, die
er bei seiner Vernebmung als Zeuge. in dem’ Strafverfahren gegen, BED zemacht hat, legt die Strafkammer nur die eine der Ver. urteilung zugrunde, er habe sich zwei Jahre lang, und zwar von 1936 bis. 1938, in den Konzentrationslagern TED und SB befunden. In Wirklichkeit hatte der Lager- “ aufenthalt des Angeklagten nach der Überzeugung des Tatrich- . ters’ wesentlich kürzere Zeit gedauert; der Angeklagte wußte 1
das, und es war ihm auch bekannt, gaß dieser Teil seiner Aussage unter den Zeugeneid fiel. Damit sind die berkmale des Meineids dargetan.
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Daß das Landgericht richt geprüft hat, ob der Angeklagte wegen seiner weiteren unrichtigen Bekundungen des fahrlässigen Falscheids oder uneidlicher Falschaussage schuldig sei (BGH 4 StR 241/53 vom 21. 5. 1953, NW 1953, 1113 | Nr 28), beschwert ihn ebensowenig wie die Tatsache, dass seine, Tat nicht auch als Vergehen gegen § 5 AkGrG gewürdigt worden ist;
Die Revision versucht, dem Landgericht rechtliche Irrtümer bei der Beweiswürdigung nachzuweisen. Sie kann damit keinen Erfolg haben. Der Tatrichter stützt seine Überzeugung, - deß Vi während eines erheblichen Teils. der von ihm angegebenen Zeit nicht in Konzentrationslagern, sondern als Strafgefangener im Gefängnis in’ SoumEnD war; ni cht allein auf die UÜrschrift des Strafregisters, die ihm vorgelegen hat, sondern auch auf andere Urkunden. Aber auch das Strafregister durfte er für beneiskräftig halten, selbst wenn es zum Teil nicht ganz den Vorschriften entsprechend geführt | war; übersehen hat die Strafkammer das nicht. Ihre Beweis würdigung hält sich durchweg in den Grenzen des § 261 StPO
2.) Das Landgericht hat aber nicht geprüft, ob die Strafverfolgung wegen des Meineids nicht nach § 9 BundStFG unzulässig war. Der Angeklagte macht dies auf Grund seiner rechtzeitig erhobenen allgemeinen Sachbeschwerde ausdrücklich geltend. Die zeitlichen Voraussetzungen des § 9 sinä gegeben»
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Daß der Angeklagte die mit dem Meineid rechtlich zusammentreffende unbefugte Führung des Doktortitels über den Stich-
tag des BundStFG hinaus fortgesetzt hat, würde die Anwendung des § 9 auf den Meineid richt hindern, weil für diesen
trotz der Tateinheit eine besondere Strafe auszusprechen wäre (vgl oben B II 6). Die "politische Grundiage" der Tat im Sinne dieser Vorschrift ist sachlich zu bestimmen; unter den "besonderen politischen Verhältnissen der letzten Jahre" sind die durch den Zusammenbruch des Nationalsozialismus geschaffenen Zustände zu verstehen (BGHSt 1, 215; BGH A StR 38/50 vom
30. 1. 1951, NJW 1951, 283 Nr 24; 1 StR 398/51 vom 23.10.1951;
3 StR 841/51 vom 13.12.1951). Für das Vorliegen dieser Werkmale könnte die Feststellung des Landgerichts sprechen. daß der Angeklagte ven französischen Behörden wegen des Verdachts verfolgt wurde, während des Krieges im Elsaß, in Belgien und in Luxemburg für das "Nazi-Regime" Spionage getrieben zu haben, und daß er im Mai 1946 aus deswegen verhängter französischer Untersuchungshaft entwichen ist. Das Landgericht hat für glaubhaft gehalten, daß der Angeklagte, um möglichst sicher
einer Auslieferung an die Franzosen zu entgehen, wittels strafbarer Handlungen seinen Personenstand verschleiert und förmliche Aufnahme in den Kreis der vom Nationalsozialismus Verfolgten, zu denen er übrigens unwiderlegt gehörte, gesucht und gefunden hat. Die bei seiner eidlichen Vernehmung behauptete Haftzeit hatte er schon früher, besonders in einem Antrag an die "Betreuungsstelle der Opfer des Nazismus" in Fürth vom 19. Dezember 1946 und in der eidesstattlich versicherten Erklärung vom 20. Juli 1948 in derselben unrichtigen Weise angegeben. Das Landgericht hat ihm für den Meineid den Strafmilderungsgrund des § 157 StGB zugebilligt, weil er durch Angabe der Wahrheit die Unrichtigkeit jener eidesstattlichen Versicherung aufgedeckt haben würde. Diese Umstände ergaben die Notwendigkeit einer Prüfung, ob der An-
gekiagte. hätte er bei seiner eidlichen Vernehmung die Wahrheit bekundet, mit der Feststellung seiner wahren Persönlichkeit und seines Vorlebens sowie mit Strafverfolgungsmaßnahmen seitens der Besatzungsbehörden zu rechnen hatte. Dann könnte die in : 8 9 BundStFG geforderte ursächliche Verknüpfung der "politischen Grundlage" und der "besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre" mit dem Meineid des Angeklagten zu bejahen sein. Die einer Straffreiheit entgegenstehbenden Voraussetzungen des
8 9 Abs 3 sind den bisherigen Feststellungen nicht ohne weiteres 1
zu entnehmen.
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Die Hichterörterung des § 9 BundStTG führt daher zur Aufhebung der Verurteilung in dem Falle V. Wegen der engen tatsächlichen Beziehung dieses Falles zu dem Faile II erschien es dm Senat geboten, auch die tatsächlichen Feststellungen aufzuheben;;
"In der neuen Verhandlung wird das Landgericht wiederum die gesamte Aussage des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des. 8.154 StGB zu prüfen haben. Zum inneren Tatbestande dieser Vorschrift gehört u. a die Erkenntnis des Täters, daß seine unwah-
re äussage von dem Bid umfaßt wird, nicht aber eine Vorstellung; | daß sie "beweiserheblich" sei. Eine Anwendung des § 9 BundStfG auf den Meineid würde nicht zur Einstellung des Verfahrens führen, wenn der Angeklagte durch dieselbe Tat sich auch eines Vergehens gegen § 5 AkGrG schuldig gemacht und dieses Vergehen durch andere Handlungen über den Stichtag des BundStf'G hinaus fortgesetzt hat; sein Verhalten im Falle V wäre dann vielmehr in einen Schuldspruch aus § 5 AkGrG einzubeziehen.
VI. im Falk VI ist das Verhalten des Angeklagten mit Recht als Betrug beurteilt worden. Der Angeklagte hat hierzu außer der |
allgemeinen Sachrüge selbst nichts vorgebracht. Er erstrebt jedoh
auch hier die Einstellung des Verfahrens auf Grund des § 9 Bund 5
N Lbr
Daß indes dieser Zeugengeldbetrug auf politischer Grundlage beruhe, ist nicht ersichtlich und von dem Angeslagten auch nicht näher äargelegt.
Gleichwohl kann die Verurteilung nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht für die vor dem 15. September 1949 begengene Tat eine unter der Grenze des § 3 Bundstrü liegende
Strafe für angemessen gehalten hat. Da die Verurteilung wegen Meineids (oben V) aufgehoben worden ist, 13ßt sich auch nicht
mehr feststellen, daß eine für mehrere Taten aus der Zeit vor dem 15. September 1949 zu bildende Gesamtstrafe sechs Wonate Gefängnis übersteigen würde. Diese Möglichkeit 1ä3t sich jedoch (auch bei Berücksichtigung der unter II erörterten Taten) für die künftige Verhandlung nicht ausschliessen.
Die Sache ist daher tinsichtlich des Falles VI an den Tatrichter zurückzuverweisen; doch sind die Feststellungen
auch hier aufrechtzuerhalten.
VII. Im Falle VIIT zeigt die Verurteilung des Angeklagten keinen ihm nachteiligen Rechtsfehler, Der Urkundenfälschung hat er sich sowohl durch die Herstellung als auch durch den Gebrauch der unechten Urkunden schuldig gemacht. Der Gebrauch ist keine straflose Nachtat, vielmehr hat der Angeklagte damit die schon mit der Herstellung der falschen Urkunden begangene Straftat fortgeführt (vgl die oben unter BIT 2c
angeführten Urteile des Senats): Die gegenteilige Meinung der Strafkammer beschwert ihn aber nicht.
Der § 3 Bundstre } zann ente egen dem Antra g des Amge- ‚klagten auf diese Tat nicht angewandt werden, weil s u erst nach dem 15. September 1949 beendet worden ist, Diese Feststellung des Tatrichters, die keinen Rechtsirrtum er-
kennen läßt, bindet das Revisionsgericht (RGSt 69, 318; 71, 259, 261 f). Das Rechtsmittel ist daher in diesem Falle
za verwerfen,
VIIL. Die Feststellung, daß der Angeklagte voll zurechnungsfähig ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
IX. Die Aufhebung des Urteils in den Fällen II, IV, Vund | VI führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Es bedarf - daher keiner Entscheidung mehr über die Rüge der Revision, aaß der Tatrichter rechtsirrig dem Angeklagten zu wenig
Untersuchungshaft angerechnet habe. Das Landgericht hat Gelegerheit, in der neuen Verhandlung das Vorbringen des Angeklagten zu prüfen, daß die Dauer der Untersuchungs-
haft nicht von ihm verschuldet, sondern auch durch Taten be- 1 ‘dingt worden sei, wegen deren er nicht angeklagt oder £
nicht verurteilt wurde.
Die Strafe des Verlustes der bürgerlichen Threnrechte Wi neben der Gesamtstrafe eusgesprochen und deshalb mit ser aufzuheben (RGSt 68, 176); sie wäre auf Grund der Feststellungen des Tatrichters keinen rechtlichen Bedenken
X. Stelit di Strafkamner in der neuen Verhandlung mehrere S
ie ige strafbare Handlungen des en fest, die mit demselben fortgesetzten Vergehen gegen § 5 AkGr6 rechtlich zusammen ntreften, so ist der Schuldspruch dehin zu fassen,| daß der Angeklagte wegen aller jener Handlungen verurteilt wird und daß diese sämtlich mit einem fortgesetzten Vergehen.
gegen § 5 aaO in Ta einheit stehen.
Zu der von dem Angeklagten beantragten Zurückverweisung der Sache an ein anderes Landgericht besteht kein Anla9-
Le
Dr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann
Heimann-Trosien Dr. Schalscha