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BGH Urteil vom 12.01.1965 – 1 StR 480/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Auch das vorlegen der unbeglaubigten Ablichtung (Fotokopie) einer gefälschten Urkunde kann Gebrauchmachen im Sinne des § 267 StGB sein (Aufrechterhaltung von BGHSt 5, 291). Die den Ausweismißbrauch (§ 2§ 1 StGB) betreffende Entscheidung BGHSt 20, 17 steht nicht entgegen. BCH,Urt.v. 12. Januar 1965 - 1 StR 480/64 LG München II

Nachschlagewerk; Ja Amtliche Sammlung: nein

StGB § 267

Auch das vorlegen der unbeglaubigten Ablichtung (Fotokopie) einer gefälschten Urkunde kann Gebrauchmachen im Sinne des § 267 StGB sein (Aufrechterhaltung von BGHSt 5, 291). Die den Ausweismißbrauch (§ 2§ 1 StGB) betreffende Entscheidung BGHSt 20, 17 steht nicht entgegen.

BCH,Urt.v. 12. Januar 1965 - 1 StR 480/64 LG München II

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

E:

.

S;5R_ 480/64 URTEIL in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Peter ED zu: SE: zeroren

om EEE 1921 1: 1,

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9. März 1964 wird verworien.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 10. März 1964, soweit sie drei Honate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts vegen

Gründesz

I. Der Angeklagte Hg ist wegen Betrugs in sieben Fällen, in zwei Fällen in Tateirheit mit Urkundenfälschung, ferner wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkunden-

fälschung und wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Nonaten Gefängnis verurteilt, im übrigen ist er freigesprochen worden,

Il. Die Revision des Angeklagten hat nur allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Las Rechtsmittel kann «einen Erfolg haben.

Anlaß zu Erörterungen besteht allenfalls in folgenden

Fallen:

a) Bei den Vorgängen zuB I (KW) erwähnt das Urteil $S. 11 UA, Jakob KW unä scine Frau hätten auch noch mindestens 1 000 sfr. für die Miete von Ausstellungsflächen und für \ierbungszwecke umsonst (unnütz) ausgegeben. Insoweit würde es sich nach den Grundsätzen der sogen. Stoffgleichheit (B6H5t 6, 115, 116) nur um einen mittelbaren Schaden handeln. Diese Schäden werden jeäoch bei der rechtlichen Würdigung (S, 13, 14 UA) nicht mehr erwähnt. Es besteht also kein Anlaß zur Annahme eines zu weit bemessenen Schuldumfangs. Bei der Strafzumessung dagegen durften diese zusätzlichen Schäden mit berücksichtigt werden (3GH VRS 15, 112, 114). Daß dies geschehen ist, ist übrigens nicht einmal sicher. Denn bei den Zumessungservägungen (S. 44 - 47 UA) wird der Fall SD ( von der Aufz»ählung 5. 46 abgesehen) nicht besonders hervorgehoben.

b) Vorkommnisse zu B III (fortgesetzter Diebstahl; 5. 23 - 27 UA): Gegen die Annahme fortgesetzten Diebstahls bestehen keine rechtlichen Bedenken; wegen der Frage des Gewahrsanms vgl. 3GHSt 16, 271, 273. Die spätere - als unwiderlegt angenommene — Aushändigung des gesamten krlöses der veräußerten Äunstgegenstände (S. 26, 27) ändert an der

rechtlichen Beurteilung nichts, wie das Landgericht mit kecht

ausführt, sondern war nur nachträgliche Wiedergutmachung.

Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer

dem S. 24 UA unten erwääinten Vorkommnis mit den 2 Bronzen und dem übergebenden Umschlag keine weitere Bedeutung beigemessen hat. Es handelte sich hierbei nach der ersichtlichen Annahme des Tatrichters um einen letztlich fehlgeschlagenen Versuch des Angeklagten, Trau I»

zu übertölpeln und seine Straftat zu verschleiern.

c) In den Fällen Be (LE vII, Ss. 38 - 39 UA), Vie (B VIII, 5. 39 - 42 UA) und Wil (> 1x, s. 42 - 43 UA) hat der Angeklagte zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben mit einer von ihm fälschlich angefertigten und mit dem Fantasienamen "Victoria Trading Company New York" versehenen Auftragsbestätigung gearbeitet. In ersten Fall legte er die gefälschte Urkunde im Original oder in Ablichtung vor (S. 38 UA). Gegenüber Frau ga vervendete er eine beglaubigte Fotokopie (S. 40/41 UA), bei Vi offenbar eine unbeglaubigte Ablichtung der erwähnten Falschurkunde (S. 43 UA).

Bei dem Vorkommnis B VII (Braun) hat die Strafkamuer Urkundenfälschung (§ 267 StG3) durch fälschliches Anfertigen und Gebrauchmachen der angeblichen Auftragsbestätigung angenommen. In den beiden letzten Fällen ® VIII und IX) hat das Landgericht den Tatbestand des § 267 StGB durch Gebrauchmachen als erfüllt angesehen (S. 38, 42, 43 UA; vel. auch BGHSst 17, 97 - 100).

Dies ist rechtlich einwandfrei und zwar auch, soweit der Angeklagte statt der Urschrift der Falschurkunde beglaubigte oder unbeglaubigte Ablichtungen vorgelegt hat {(BGHSt 5, 291 ff; Schönke/Schröder, 11. Aufl. § 267 StGB, Kandz. 42 und 74).

Die Entscheidung des 4. Strafsenats BGHSt 20, 17 if betrifft den § 2§ 1 StGB, und zwar die Frage, ob der Tatbestand dieser Vorschrift auch bei Vorlegung unbegslaubigter Fotokopien von Ausweispapieren erfüllt ist. Die Gründe dieses Urteils stehen der von Senat in BGuUSt 5, 291 Ef (im Anschluß an RGSt 69, 228) vertretenen Auffassung nicht entgegen, weil es sich in BGist 5, 291 und auch vorliegend um die Anwendbarkeit des § 267 StGB

und den Begriff des Gebrauchmachens im Sinne dieser Vorschrift handelt,

ber l. Strafsenat sieht sich üurch BGHSst 20, 17 auch nicht veranlaßt, seine Entscheidung BGNSt 5, 291 aulzugeben.

Dabei kann hier auf sich beruhen, ob bei § 2§ 1 StGB (Ausweismißbrauch), wie der 4. Strafsenat meint (BGHSt 20, 19), das Gebrauchmachen von der Urschrift vorausgesetzt wird. Der Gesetzgeber, der durch § 4 des Änderungs-Gesetzes vom 4. September 1941 (RGBl. .I, 549) "zwecks schärferer Bekämpfung des Mißbrauchs von Ausweispapieren" den § 2§ 1 StGB einführte, war nicht dieser Auffassung (vgl. Rietzsch, Pfundtner-keubert II c, S. 181 Nr. 8). Jedenfalls gebieten es im Rahmen des_$_ 267 StGB die Fortschritte der Technik, die Anschauungen des täglichen Lebens und das Schutzbedürfnis des redlichen Verkehrs, auch die Vorlegung der unbeglaubigten Ablichtung einer gefälschten Urkunde regelmäßig als Gebrauchmachen von dieser anzusehen. Der Generalbundesanwalt war gleich-

I

1s dieser Ansicht.

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III. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt,

ist seine Revision zu verwerien,

Dr. Geier Seibert Wwıllms Fischer ... Kal