Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 13.12.1951 – 3 StR 841/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
N 2) 9 und 10 § 10 des Straffreiheitsgesetzes enthält keine ‚ausschliessliche Regelung für Taten, die zur. Verschleierung des Personenstandes aus politischen Gründen begangen worden sind, In Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 10 nicht ge- geben sind, ist die Anwendung der übrigen Vor-Schriften des Straffreiheitsgesetzes, insbesondere auch des § 9, auf derartige strafbare Handlungen nicht ausgeschlossen. Eine politische Straftat im Sinne des § 9 StrfG ist stets gesondert zu petrachten und zu behandeln, auch wenn sie mit anderen vor dem Stichtag begangenen selbständigen strafbaren Handlungen zusammentrifft und .die für alle Straftaten zu bildende Gesamtstrafe die Dauer von 6. Monaten übersteigen würde (§ 4 Abs 1 StrF@)>
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für das Nachschlagewerk Uh
Nicht für die Amtliche Sammlung
Gesetz: Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949,
88 Rechtssatz: N
2)
9 und 10
§ 10 des Straffreiheitsgesetzes enthält keine
‚ausschliessliche Regelung für Taten, die zur.
Verschleierung des Personenstandes aus politischen Gründen begangen worden sind, In Fällen,
in denen die Voraussetzungen des § 10 nicht ge-
geben sind, ist die Anwendung der übrigen Vor-Schriften des Straffreiheitsgesetzes, insbesondere auch des § 9, auf derartige strafbare Handlungen nicht ausgeschlossen.
Eine politische Straftat im Sinne des § 9 StrfG ist stets gesondert zu petrachten und zu behandeln, auch wenn sie mit anderen vor dem Stichtag begangenen selbständigen strafbaren Handlungen zusammentrifft und .die für alle Straftaten zu bildende Gesamtstrafe die Dauer von
6. Monaten übersteigen würde (§ 4 Abs 1 StrF@)>
Aktenzeichens 3 StR,841,'51 Urt v 15 Dezember 1951 i LG Darmstadt
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Buchhalter Tobias B EEE . geboren am 23. Oktober 1902 in TE wohnhaft ih, ‚ TEE. Ast: .45
wegen Beihilfe zu schwerer Brandstiftung Ude
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1951, an der teilgenommen habens - .
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Sarstedt
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EM Hei der Verhandlung ; Oberstaatsanwalt Dr: EM Hei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom
19. Juni 1951 wird das, Verfahren wegen mittelbarer Falschbeurk nung auf Kosten der Staatskasse eingesteli
Im übrigen wird das Urteil aufgehoben a) soweit der Ängeklagte wegen Betruges verurteilt ist, im Strafausspruch.
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b) im Gesamtstrafenausspruch mit den dem Urteil insoweit zugrunde liegenden Feststellungen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur an-. derweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten - des Rechtsmitteis zu befinden haben wird, soweit richt über diese bei der Einstellung des Verfahrens erkannt ist» er
Von Rechts wegen
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" Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 17. April 1950 wegen fortgesetzter Nötigung; wegen einfachen Landfriedensbruchs in Tateinheit nit Bei-
hilfe zu schwerer Brandstiftung, wegen mittelbarer Falsch-
beurkundung und wegen Abgabe einer falschen eidesstattli-
chen Versicherung in Tateinheit mit Betrug zu einer Ge-
'samtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten ist diese Entscheidung mit den ihr zugrunde liegenden Feststellungen durch Urveil des Strafsenats des Oberliandesgerichts für Hessen in Frankfurt/Main vom 29, November 1950 aufgehoben und.
Gie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an Gie
‚Vorinstanz zurückverwiesen worden. Nunmehr hat das Land-
sericht den Angeklagten wegen Beihilfe zu schwerer Brandstiftung (§§ 306 Ziff 1. 49 StGB) in Tateinheit mit schwevem Landfriedensbruch (§ 125 Abs 1 und 2 StGB), ferner wegen mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB) und wesen Betruges (§ 26% StGB) zu einer Gesamtstrafe von einen
cahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt, auf welche
lie vom 26. August 1949 bis zum 26. August 1950 verbüsste TUntersuchungshaft angerechnet wurde. Dabei sind an.Ein-
.selstrafen festgesetzt wordens Für die Beihilfe zu schwe-
ver Brandstiftung in Tateinheit mit schweren Landfriedens- . bruch ein Jahr Gefängnis, für die mittelbare Falschbeur- .. Kundung vier Monate Gefängnis und für den Betrug ein MNo-
nat vefängnis,
Gegen Qleses Urteil wendet sich. der Angeklagte mit
der Revision und rügt mit ihr die Verletzung des sachli hen Rechts,
Das Rechtsmi ttel ist nur in dem erkannten Unfange von Erfolg. .
1. Was zunächst die Verurteilung des Angeklagten
ı Beihilfe zu schwerer Brandstiftung. in Tateinheit. ‚mi ‚ohwerem Lanäfriedensbruch angeht, so hat das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten die Voraussetzungen der Ss 306 Ziff 1, 49 StGB und S 125 Abs. 1 und 2 StGB zutref: Zend als erfüllt angesehen. Seine Annahme, der Angeklagte
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habe peychisch und physisch seinem Dienstvorgesetzten; ‚dem E u
Samaiigen S5-Sturmbannführer DER sowie den S8-Angehörigen | in TE =: Sorgen des 10. November 1938 bei der Inkrandsetzung der Synagoge wissentlich Hilfe geleistet, degegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Tandgericht. hat Ale von dem Angeklagten dem DR zewährte Unterstützung zunächst in der Erstattung-des Berichts über die. "- GER v:.4:tiskzeit" geschen; weiterhin in der durch sein Ortskenntnis besonders wirksamen Assistenz bei den Be sprechungen mit den SS-Leuten in m oO, in der. er lührenden aktiven Beteiligung an der Verwüstung, der. Geschäfte AR uni |) sowie darin, dass ST Seine Wohnung zum Zwecke des Kleidungswechsels zur. Verfügung stellte. Damit ist ein. vorsätzliches Handeln .. des Angeklagten festgestellt, das auf 'eine Unterstützung. der beabsichtigten Ausschreitungen, insbesondere der I branäsetzung der Synagoge hinzielte |
Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision bewegen sich fast ausschliesslich auf dem ihr verschicssenen tatsächlichen Gebiet. Soweit äie Revision bezweifelt, dass von einer Förderung der Brandstiftung an der Synagoge durch eine. Bewachung des Kraftwagens des Sturm- . bannführers DEM die Rede sein könne, sind ihre Ausführungen unbeachtlich, weil das: Urteil. eine dahingehende Feststellung. nicht enthält. Dasselbe gilt von dem weiteren Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe bei seinem Vorgesetzten letzte Hemmungen und Bedenken beiseite. räumen müssen. Hiervon ist im Urteil nich#s ‚gesagt.
Es heisst mur, die Haltung des Angeklagten habe auf die TC 35-Leute einen tiefen Einfluss ausgeübt. Dass der Angeklagte an der Inbrandsetzung der Synagoge „unmittelbar beteiligt war, hat das Landgericht nicht angenommen, so dass auch die hierzu gemachten Darlegungen der Revision keiner Erörterung bedürfen,
Ebenso wird die Auffassung des Landgerichts, der - Tatbestand des § 125 Abs 1 und 2 StGB sei gegeben, von. „den Feststellungen des Urteils getragen. Danach hat der angekiagte an der Öffentlichen Zusammenrottung einer Menschenmenge, die mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten zeg gen Personen und Sachen beging, teilgenommen in den
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Bewusstsein, Teil ‚dieser gewalttätigen Menge zu sein und sie durch seinen Anschluss zu verstärken, und hat 'sabei selbst die Finrichtungen und Waren in den Geschäf-
ten A 0 CE nit zerstört:
Die Meinung der Revision, diese Tatsachen hätten ntgegen dem in dem früheren Urteii des Landgerichts vom
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7, April 1950 als erwiesen erachteten Sachverhalt nicht
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nur hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung; ‚die der :
"unzulässigen Angriffen gegen die tatsächlichen. Feststel-
könne en daher keine Berücksichtigung. finden. Was in de früheren Verhandlungsterminen festgestellt sein sollte,
festgestellt werden können, ist abwegig. Von einem. "rechtskräftig [estgesteliten Tatbestand" kann nicht
die Rede sein, da ja die damalige Entscheidung des Landgerichts mit den ihr zugrunde liegenden Feststellungen. durch das oberiandesgerichtliche Urteil aufgehoben worden
ist. Das Lanügericht war infolgedessen in der. neuen Haupt--
verhandiung an die Feststellungen seines ersten Urteils. in keiner Weise gebunden, Auch lag in tatsächlicher Hin- u
sicht eine Qindung an. das Urteil des Oberlandesgerichts
nicht vor, Nas Landgericht war insbesondere nicht, wie, die ‚Revision meint, gehalten,. allein Feststellungen in e - der Richtung za treffen, ob der Angeklagte sich dureh a Verhalten hei der Zerstörung der Geschäfte Ah - CE einer fortgesetzten Nötigung im Sinne des § 240 StGB gegenüber den Geschäftsinhabern und ‘deren Familien schuldig gemacht habe ‘oder nicht. Die von dem Oberlandesgericht vermiss ten Festst ellungen wären. nur. erforderlich gewesen, wenn das Landgericht erneut zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Vergekens nach S 240 StGB gekcmmen wäre. Das ist aber nicht der Falle Eine Bindung des Tatrichters an die Entscheidung des Revisionsgerichts besteht im Rahmen des § 358 Abs 1 StPO
Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist,
Was die Revision sonst vorträgt, erschöpft sich. in
Lungen und die Beweiswürdigung des. Landgerichts. Dies
ist ohne Bedeutung, da allein der Inhalt des angefoch-
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.. tenen Urteils der ‚Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Dieger gibt aber, ‚seyeit das Landgericht ei-
„ne Beihilfe des Angeklagten zur schweren Branästiftung
in Tateinheit mit schweren Landfriedenstiuch angenommen nat, aus Rechtsgründen zu Beanstandungen keinen Anlass. Das gilt auch für die Strafzumessung und die Höhe der
erkanntef inzelstrafe von einem Jahr Vefängnis, die
2.) Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen "mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB) ist die Rerision ausdrücklich ‚auf das Strafmaß beschränkt. Ihr Vor-
bringen hierzu bedarf jedoch keiner Erörterung, da sie g gleichzeitig aie Nichtanwendung des Straffreiheitsgeset-
„Je vom 31. Dezember 1949 rügt und diese Rüge gerechtfertigt ist» “
Allerdings hat das Landgericht: mit Recht eine Ein- | stellung des Verfahrens auf Grund der §§ 4 und 10 StrFs . abgelehnt, Die Vorschrift des NS StrP G kann nicht Platz greifen, da die aus den verschiedenen Einzelstrafen zu ... bildende Gesamtstrafe die in § 2 Abs i StrfG vorgesehene Dauer von sechs Monaten übersteigt. Die Bestimmung des 8 10 StrPG kommt nicht in Betracht, weil sie sich nur auf solche Straftaten bezieht, die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht entdeckt waren (vei Brandstetter Kommentar zum Straffreiheitsgesetz Anm 5 zu 8 10): Das Landgericht hat indessen die Anwendung des § 9 Strft
einer Prüfung nur insoweit unterzogen, ais der Angeklagt» „des Betruges schuldig befunden ist, nicht aber bezüglich der mittelbaren Falschbeurkundung.
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erledigten oder bereits schwebenden Fälle von ihm nicht
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Ob das Landgericht eine diesbezügliche Prüfung deshalb unterlassen hat, weil es der Auffassung war, die. Vorschrift des § 9 Str?G könne bei strafbaren Handlungen,
schen dem 10. Mai 1945 und dem Inkrafttreten des
e hält, ergibt sich schon daraus, dass die rechtskräftig
Re werden. Wie sein Wortlaut und seine Stellung nerhalb des Gesetzes hinreichend deutlich erkennen lassen) solite durch diese Vorschrift den Personen, die sich,
ohne entdeckt zu sein, wegen ihrer früheren Verbindung
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nit dem Nationalsozialismus unter falschem Namen, mit
aischen Papieren oder ohne ordnungsmässige Meldung im
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Bundesgebiet aufhielten, eine über die allgemeinen Vor-Sussohaungen der Amnestie hinausgehende, allerdings an ewisse besondere Bedingungen geknüpfte zusätzliche Mög-
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Sichkeit eingeräumt werden, in den Genuss der Straffreineit zu Kommen, Damit wurde also die Anwendbarkeit. der übrigen Vorschriften des Straffreiheitsgesetzes, insbe- . sondere auch des § 9 auf solche strafbare Handlungen,
wie § 10 sie erwähnt, nicht ausgeschlossen.
Die Voraussetzungen des 5 9 StrPe sind. aber hier geseben, weshalb insoweit das Verfahren eingestellt wird Nach den Feststellungen des Urteils liegt das Vorgehen. des Angeklagten, ‚soweit es den Tatbestand des § 271 StGB
erfüllt, zeitlich nach dem 8. Mai 1945 und ist auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre urückzuführen. Auch ist seine Handlungsweise insoweit
1s auf. politischer Grundlage beruhend anzusehen. Denn das Handeln des ‚Angeklagten war durch seine frühere Zuehörigkeit zur. ss und. seine. ‚damalige politische. Binstel-. ung bedingt. ‚Um den ihm hieraus drohenden Schwierigkeien und ‚Nachteilen zu entgehen, hat er die auf seinen un- ‚ichtigen Angaben beruhende Beurkundung der ‚falschen Peronalien: bewirkt. Damit, war die- Grundlage seines Verhalens ‚politischer Art. Infolgedessen muss das Verfahren, soweit es auf die Verurteilung des Angeklagten wegen nittelbarer Falschbeurkundung gerichtet war, gemäss § 9 StrFG singestellt werden. Dem steht auch die Vorschrift des 4 Abs 1 Strre nicht entgegen. Danach tritt zwar bei dem Zusammentreffen mehrerer selbständiger Straftaten Strafer- ‚lass nur ein, wenn die Gesamtstrafe die in § 2 Abs 1 ge-
‚nannte Grenze von sechs Monaten nicht übersteigt, Indessen ‚wird in § 9 StrFG für sogenannte politische Straftaten er: Erlass der Strafe ohne Rücksicht auf deren Art und „Höhe gewährt. Die ‚Bestimmung gibt also für die in ihr x ‚seregelten strafbaren Handlungen eine von den allgemeinen Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes abweichende und selbständige Regelung, . so dass die von dem Angeklag-Er "ten begangene mittelbare Falschbeurkundung im Rahmen des en 9 StriG gesondert und unabhängig von den übrigen Straf- "taten zu betrachten und zu behandeln ist.
3,1 Die gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen ‚ Betruges erhobenen. Einwendungen der ‚Bevision greifen
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dagegen nicht durch, Nach den Peststellungen des. Urteils hat der Angeklagte sich bei dem Arbeitsamt in Hamburg u | eine Einstellung als Angestellter oder Buchhalter bewo
‚die Voraussetzungen des § 263 StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite: vom Landgericht mit Recht bejaht rden. . 5!
“ Bine Einstellung des Verfahrens auf Grund des 5 9 .StrPG kann hier nicht in Betracht kommen. Zwar mag die ‚Bewerbung des Angeklagten bei dem Arbeitsamt durch die
esonderen politischen Verhältnisse der.letzten Jahre veranlasst sein. Indessen entbehrt sie, wie das Landgeriecht zutreffend angenommen hat, des politischen Charakters, Ihre Grundlage war wirtschaftlicher und nicht poli-Mr vischer Art.
=, Gegen die Strafzumessung und die Höhe der erkann- ‚ben Einzelstrafe von einem Monat Gefängnis sind an sich . Bedenken nicht zu erheben. Nur lässt das Urteil nicht
erkennen, ob das Landgericht sich der Möglichkeit einer Anwendung des § 27 b bewusst gewesen ist und geprüft. hat, ob der Strafy weck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann. Da hierfür’ die verwirkte Einzelstrafe massgebend 0. .Ast und diese weniger als drei Monate beträgt, war eine äahingehende Prüfung erforderlich. Im Hinblick darauf, dass das Urteil insoweit jeden Hinweis vermissen lässt, "ist die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass die Vorschrift des N 27 b StGB vom Lanägericht nicht beachtet - worden ist. Diese Unterlassung kann dem Angeklagten zum Nachteil gereicht haben. Deshalb war die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch erforderlich, Dadurch. werden jedoch die getroffenen Feststellungen, der Schuläspruch und die Höhe der verwirkten Gefängnisstrafe nicht berührt ©. {RGSt Bd 58, 235). Das Landgericht ist daher bei der
Grund. des . 3 Abs 1 Strme in: Trage kommen. Da die Bildun einer Gesamtstrafe zwischen einer. Geldstrafe und. ‚der En
fe von einem Jahr Gefängnis nicht möglich Ast enirden 15 em Falle die Voraussetzungen der Straff ereiheit für traftat gesondert zu betrachten. sein wei 016 Bres &
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nisstrafe Zur ückzuf Sühren haben.
de) legen dieses Hangels im Strafeusspruch und m
hierfür festgesetaten Hinzelstrafe von vier os fängnis kann somit die aus den: verschiedenen Binzels r ebildete Gesamtstrafe nicht aufrecht erhalten ‚we
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Insoweit muss das Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in dem Unfange der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das ‚Landgericht. zurückverwiesen werden. |
"Krauss u ’Koeniger Baia Scharpenseel
Baldus © Bundesrichter- Sarstedt ist infol-. 7 ge Versetzung ortsabwesend und so an der Unterzeichnung verhindert.
Krauss