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BGH Entscheidung vom 21.05.1953 – 4 StR 241/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

a) Zwischen fahrlässigen Falscheid und falscher uneidlicher Aussage ist Tat- einheit möglich, b) Uneidliche Falschaussage kann auch dann gegeben sein, wenn der eidlich Vernommene bewusst falsche Angaben macht und irrig annimmt, der Eid erstrecke sich nicht auf diese,

Für die Amtliche Sammtung ,

Gesetz: 88 153, 163 StGB 797 017

Rechtssatz: a) Zwischen fahrlässigen Falscheid und falscher uneidlicher Aussage ist Tat-

einheit möglich,

b) Uneidliche Falschaussage kann auch dann gegeben sein, wenn der eidlich Vernommene bewusst falsche Angaben macht und irrig annimmt, der Eid erstrecke sich nicht auf

diese,

Aktenzeichen: A StR 241/53 Urt. d. BGH. v. 21, Mai 1953 - LG _ Arnsberg

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Rentner Kurt V a 2.5: SEE ehorcn

wegen falscher uneidlicher Aussage

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumne als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Dr, Seibert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

„fsarbeiter im mittleren Justizdienst gu» 7 a

Hil aıs ürkundsbeamter der Geschäfts stelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Arnsberg vom 19, Februar 195?

wird verworfen,

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklag-

te zu tragen, oO

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte hat, in einem Zivilrechtsstreit eidlich

§ 15 Zeuge vernomwen, sein Lebensalter bewußt falsch angegeben, was er später selbst zur Anzeige brachte. Die Strafkanmer hat für unwiderlegt erachtet, er habe irrig angenommen, seine Ängaben zur Person fielen nicht unter den Lid, and deshalb den Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage

(§ 153 StGB) zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt.

Hlergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüsge.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Das Landgericht hat den inneren Tatbestand des Weineides wesen nicht viderlegbaren Sachverhaltsirrtums verneint Ks hat sodann folgerichtig geprüft, ob fahrlässiger Palscheid in Betracht komme (vgl die vom Landgericht angeführte Entscheidung Kst 60, 407). Deß in solchen Fällen der § 163 St eingreifen kann, wird allgemein angenomnen, auch nach Schaffung des § 153 StgB, der eine fehrlässige uneidliche Falschsussage nicht mit Strafe bedroht (vgl § 163 Abs 1 StGB, LE § 163 Anm 5 b).

Der Tetrichter hat fahrlässigen Falscheid verneint. Dies benachteiligt den Angeklagten nicht. Er würde allerdings bcoschwert sein, wenn hier nur § 163 und nicht 8 153 anwendbar wäre; denn § 163 ist gegenüber § 153 die mildere Vorschrift Dies zeigt der vorliegende Fall besonders deutlich: Bei Widerruf der falschen Aussage schreibt § 163 Abs 2 zwingend Straflosigkeit vor. Dagegen stellt § 158 ein Absehen von Strafe im Falle der Berichtigung einer vorsätzlich falschen Angabe in das ürmes-

sen des Gerichts.

Indessen ist Tateinheit zwischen den beiden Vorschriften

denkbar. Regelmäßig wird die Fahrlässigkeit des Aussagenden

allerdings darin liegen, daß er die Unwahrheit der boschwor

B Ten Tatsache nicht kannte, obwohl er sie hätte kemnen miissen Da, kann nur der 5 16% eingreifen, nicht aber der § 153. der eine vorsätzliche FTalschaussagse voraussetzt, Gibt dagegen ein eig.

lich vernommener Zeuge seine Personalien hewußt Talsch an, wenn auch im Irrtum über den Umfang der Bidespflicht, so kann § 163 in Tateinheit mit § 153 gegeben sein. Dem "äter ist dar nicht nur Pahrlässigkeit bein Schwören, sondern auch Vorsatz hinsichtlich der Falschaussage vorzuwerfen, 50 wird unter Zie chen Voraussetzungen Tateinheit zwischen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung mit Todesfolge von der herrschenden Meinung als möglich angesehen (RG vom 27.6.1939 - 4 D 414/353,

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DGESt 1, 115; Frank § 226 Anm I). Wenn lezger (IE 226 GLER

Ann 3) dies eine "doppelte Buchführung" nennt, so wird das Se § 75 StGB nicht gerecht. Durch Anwendune des 3 16% alle vür 3 8 &

des swrefrechtliche Verschulden des Täters zu gevinz bewertet

und der Unrechtsgenalt der Tet nicht genügend ausgeschöpft

Die von der Revision ange senats (NIW 1955. 151

eführte Entscheidung des 5. Stra! L51l) betrifft das Verhältnis zwischen Neinei und Falschaussage, also nicht den vorlieg genden Fall. Es wird dort ausgeführt, daß dieselbe Aussage nicht gleichzeitig eire Neineid und eine uneidliche Falschaussage darstellen könne - Wird eine falsche Aussage beschworen, so gelangt sie dadurch allerdings, strafrechtlich gesehen, in die Sphäre der Widesdelikte, Der N 155 wird dann üurch § 154 verdrängt (vgl auch BGHSt 1. EYE StR 46/53 vom 7. Mai 19553, zum £bdruck bestimmt). Der Meineid ist nach der Recht sprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 244 und 3821) kein bloßer Erschwerungsfall gegenüber der uneidtichen Falschaussage Auch ist 8 15% nicht etwa das Grunddelikt gegenüber den anderen Straftatbeständen dieses Abschnitts des Strafgesetzbuchs. Das schließt Jedoch nicht aus, den § 153 anzuwenden. wenn troiz Reeici SUNg "

der falschen Aussage eine »idesverletzung nicht gegeben ist

BES

Kommt § 154 wegen Irrtums über den Umfangs der Eidespflicht und § 163 wegen mangelnder Fahrlässiekeit des Schwörenden nicht zum Zuge. so könnte der Täter. wollte man § 153 nicht für an-

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wencbäar halten. nicht bestraft werden, obwohl eine vorsätzli-

che Falschaussage nach seiner Vorstellung und seinen Willen

unzweifelhaft vorliegt, bin solches Ergebnis ist nicht gerecht.

Der uneiclich Vernommene,

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der vorsätzlich falsch aussagt, wäre bei dieser Auffassung unter Umständen schlechter gestellt als der eidlich Vernommene, dem es gelingt, sich unter Berufung auf einen unverschuldeten Irrtum über den Umfang der kides-

pflicht erfolgreich zu verteidigen.

Objektiv betrachtet liegt nun zwar im vorliegenden Fall eine eidliche Aussage vor; mit der Leistung des “ides hört die Felschaussage auf, eine unbeeidigte zu sein (BGH 3 StR 46/55 von 7, Mai 19553). Es ist aber gerechtfertigt. den Täter, der den wahren Sschverhält verkannt hat, nicht nach der wirklichen.

sondern nach der vermeintlichen La zu beurteilen (vgl leziıe

Lehrbuch 3%. Aufl 5 322), so wie nur der fahrlässigen Körperverletzung und nicht der seien Tötung schuldig ist, wer den tödlichen Erfoig nicht voraussehen konnte (RGJW 1923, 380) Die Anwendung des genannten Grundsatzes wirkt sich also dahin aus, daß die beseidigte Aussage, subjektiv gesehen, eine uneidliche ist (vgl auch Mezger LK § 157 StGB Anm 6, für den dort behandelten Fell d»r versehentlichen Beeidigung eines Bidesunmündigen). Dieses Ergebnis entspricht auch dem aus § 50 Abs 1 StGB abgeleiteten allgemeinen Grundsatz, daß jeder nach seiner Schuld strafbar ist (vgl BGEESt 1, 50).

Der § 153 würde allerdings nicht anwendbar sein, wenn der dem Angeklagten zugute gehaltene Irrtum sich auch auf seine Aussagepflicht und den Begriff der Aussage (vgl RGHRR 1940 Nr 383) erstreckt hätte; weil nur eine vorsätzliche uneidliche Falschaussage strafbar ist Der Tatrichter hat aber ausdrücklich Test-

gestellt, daß der Angeklagte sich seiner Pflicht zur -wahrheilts-

gemäßen Angabe seiner persönlichen Verhältnisse

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Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da das angefoent:

Urteil auch sonst keinen Rechtsverstoß zum Nachteil des |

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klagten erkennen Eßt, ist seine

zu verwerfen.

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