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BGH Entscheidung vom 13.03.1956 – 1 StR 29/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR_29/56

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den berufslosen Peter A WB ohne festen Wohnsitz, geboren

an On 1929 ir Do, in dieser Sache

in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u.a,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsret EREE> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: -

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 1955

im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,’ an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision.verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in 29 Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls in einem Falle, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Betrugs in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zur Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden,

Seine Revision rügt die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften. Sie ist zum Strafausspruch

begründet.

I. Die Verfahrensrügen.

1. Die Rüge, die Strafkammer sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (§ 338 Nr 1 StPO), weil "nach den Beobachtungen und Feststellungen des Angeklagten" der Schöffe Wilhelm Tg wälırenä der Eauptverhandlung mehrmals geschlafen babe und der beisitzende Richter Landgerichtsrat Dr cn vährend der 3ekanntgabe der Urteilsgründe ebenfalls eingeschlafen sei, greift nicht durch.

Der genannte Schöffe und Lanägerichtsrat Dr. CB heben zu der Rüge erklärt, daß sie während der Hauptverhandlung nicht geschlafen nätten, sondern deren gesamten Verlauf aufmerksam gefolgt seien. Ihre Erklärungen sind durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer als richtig bestätigt worden. Bach dieser Äußerung wurde der Kammer unmittelbar nach. der Hauptverhandlung bekannt, daß der Angeklagte geäußert hatte, er habe einen Revisionsgrund, weil einer der Schöffen und ein beisitzender Richter in der Hauptverhandlung zeitweise geschlafen hätten. Auf entsprechende Frage des Vorsitzenden haben sowohl die Schöffen als auch die beisissenden Richter sofort entschieden verneint, in der Sitzung eingeschlafen zu sein. Aus der Art der Beteiligung

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an der Beratung sei auch eindeutig zu entnehmen gewesen, daß der von der Revision genannte Schöffe FW und Landgerichtsrat Dr. Gm den Gang der Verhandlung genau gefolgt waren. Entsprechendes hat Landgerichtsrat Tu als zweiter beisitzender Richter bekundet; er hat sich mit Lanägerichtsrat Dr. CB zach der Sitzung länger über des Urteil unterhalten und dabei festgestellt, daß Dr. CR die mündlich bekanntgegebenen Urteilsgründe durchweg gegenwärtig waren. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und d Urkundsbeamte haben allerdings dienstlich erklärt, daß dem Schöffen Tip mehrere Male die Augen zugefallen seien

und daß er einmal kurze Zeit mit geschlossenen Augen und gesenktem Kopf dagesessen habe. Das beweist aber nur, daß

der Schöffe in der langdauernden Verhandlung einige Male

mit dem Schlaf gekämpft und höchstens ganz vorübergehend

in seiner Aufmerksamkeit durch Ermüdungserscheinungen beeinträchtigt war, Darin liegt noch keine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts. Diese setzt vielmehr voraus, daß

ein Richter vom Schlaf so übermannt wird, daß er wesenilichen Vorgängen in der Hauptverhandlung während einer ins Gewicht fallenden Zeitspanne nicht mehr folgen kann {RGSt 60, 63; RG JW 1932, 2888 Nr 355 1936, 34753 Nr 55; BGHSt 2, 14;

SCH 1 StR 295/51 vom 3. August 1951, 2 StR 586/51 vom 6. No- « vember 1951, 1 StR 430/55 vom 18. November 1955).

2. Die Rüge, die Hauptverhandlung habe vor einem unzuständigen Gericht stattgefunden, weil nach dem zur Zeit der Hauptverhandlung geltenden Geschäftsverteilungsplen des Landgerichts Stuttgart Straffälle von Angeklagten mit dem Anfangsbuchstaben A der 5., nicht der 3. Großen Strafkammer zugewiesen gewesen seien, geht ebenfalls fehl. Auf GCrund eines Beschlusses des Präsidiums des lendgerichts Stuttgart hat zwar die überlastete 3. Große Strefkamner ni; Wirkung vom 1. Oktober 1955 äie neu anfallenden Straf-

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sachen mit dem Anfangsbuchstaben A an die 5. Große Strafkanner abgegeben (vgl §§ 63 Abs 2, 64 Abs 1 GVG). Die Strafsache gegen den Beschwerdeführer ist jedoch schon am

24. August 1955 bei der 3. Großen Strafkammer anhängig geworden; das Hauptverfahren wurde am 9. September 1955 vor dieser Kammer eröffnet. Bei dieser Sachlage kann keine

Rede davon sein, daß der Angeklagte "seinem gesetzlichen

Richter entzogen" worden ist.

3. Die Rüge, die Angehörigen des Angeklagten seien nicht ordnungsgemäß von seiner Verhaftung und den Anordnungen über die Fortdauer der Untersuchungshaft benachrichtigt worden, wie es § 114 a StPO vorschreibe, scheitert schon daran, daß der Angeklagte auf Grund seines Geständnisses verurteilt worden istsEs ist unerfindlich, wie unter diesen Umständen das Urteil darauf beruhen soll, daß "die zu benachrichtigenden Dritten" durch die Unterlassung der Benachrichtigung "u.U." daran gehindert gewesen sein sollen, sich rechtzeitig um Beweismittel zur Entlastung des Angeklagten zu bemühen. Im übrigen hat der Beschwerdeführer hei der Eröffnung des Haftbefehls am 18. Januar 1955 auf Frage erklärt, niemanden zu haben, der von seiner Verhaftung benachrichtigt werden könne. Davon abgesehen vermöchte der vom Beschwerdeführer behauptete ‚Verstoß gegen § 114 a StPO die Revision auch deshalb nicht zu rechtfertigen, weil. es sich nicht um eine Unterlassung des erkennenden Gerichts handelte.

4. Den Gründen des angefochtenen Urteils kann nicht entnommen werden, daß ein schwerer Diebstahl in TB Gegenstand der Hauptverhandlung war und bei der Bemessung der Strafe für die abgeurteilten Fälle zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt worden ist. Nach den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden der Strafkamner und des Sitzun.;svertreters der Steatsanwaltschaft wurde ein

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solcher Fall lediglich bei der Ermittlung der Aufenthsltsorte des Angeklagten gestreift.

5. Wenn der Beschwerdeführer die Besorgnis empfand, seine abfälligen Ausführungen über die Straikammer in einem Brief an seine Mutter könnte die Richter gegen ihn eingenommen haben, so hätte er dies fristgemäß durch cin Ablehnungsgesuch zum Ausdruck bringen müssen (§ 25 StPO). Das ist nicht geschehen. Es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage, ob der Beschwerdeführer aus seinem eigenen Verhalten einen Ablehnungsgrund gegen die Richter der Strafkammer hätte herleiten können.

6. Die Rüge, der Angeklagte sei nach der Verlesung von Urteilen des Schöffengerichts und des Schwurgerichts Wiesbaden nicht gefragt worden, ob er etwas dazu zu erklären habe, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil § 257 StPO eine Ordnungsvorschrift ist, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (u.a. BGH 1 StR 170/51 vom 8. Mai 1951, 1 StR 244/52 vom 30. September 1952). Daß es dem im Beistand eines Rechtsanwalts vor Gericht erschienenen Angeklagten etwa entgegen einem gestellten Antrag verwehrt gewesen wäre, sich zu den genannten Ürteilen zu äußern, behauptet die Revision selbst nicht.

7. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger haben in der Hauptverhandlung beantragt, den Wortlaut der vom Beschwerdeführer zur Anklage wegen Diebstahls in Mannheim (II 2 d der Urteilsgründe) abgegebenen Äußerung in der Sitzungsniederschrift festzuhalten und verlesen zu lassen. Dafür, daß der Vorsitzende von sich aus zu einer entsprechenden Anordnung verpflichtet gewesen wäre, hat die Revision keinen Anhaltspunkt vorgetragen. Im übrigen könnte dss Urteil nicht auf einen Mangel der Sitzungsniederschrift beruhen.

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8. Der Sachverständige, Obermedizinalrat a.D. Professor Dr. SB: Hat sein Gutachten mündlich in der Hauptverhandlung erstattet. Sein schriftliches Vorgutachten war - mit Recht (§§ 250, 256 StPO) - nicht Gegenstand der Beweisaufnahme. Der Angeklagte brauchte daher hierzu nicht Stellung zu nehmen.

9. Ob die Rüge, der Vorsitzende der Strafkammer habe bei der mündlichen Urteilsbegründung andere als die in den schriftlichen Urteilsgründen festgestellten Einzelstrafen bekanntgegeben, im Hinblick auf die Bestätigung dieser Behauptung durch den Vorsitzenden und den Sitzungsvertreter der Steatsanwaltschaft lErfolg haben könnte, bedarf keiner Entscheidung, weil der Strafausspruch aus sachlichrechtlichen Erlinden aufgehoben werden muß (vgl unter II). In der Regel kann äie Revision auf Widersprüche zwischen den mündlich mitseteilten und den schriftlichen Urteilsgründen nicht gestützt werden; der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt vielmehr nur der Inhalt der schriftlichen Ürteilsgründe (u.a. RGSt 4, 382; BGH 2 StR 22/51 vom 8. Juni 1951, 3 StR 137/51 vom 12. Juli 1951, 2 StR 291/51 vom 9, August 1951, 1 StR 318/53 vom 30. November 1953).

r II. Die Sachbeschwerde.

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen (vgl für die Diebstähle von Kraftwagen 3GHSt 5, 205):

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Unbegründet ist zwar die Meinung der Revision, die ausgesprochene Freiheitsstrafe erscheine unter Berücksichtigung der mangelhaften Erziehung des Angeklagten und der geringen Töhe des von ihm angerichteten Schadens ungewöhnlich hart. Olfensichtlich fehl geht auch der Einwand, daß gegen den Angeklagten nur eine geringe Strafe hätte verhängt werden

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Gürfen, weil die Berührung mit anderen Strafgefangenen keinen günstigen Einfluß auf ihn ausüben könne und daher von einer längeren Strafverbüßung keine Besserung zu erwarten sei.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte bis zur Verfolgung der jetzt abgeurteilten Straftaten hinreichend Gelegenheit, "in der Freiheit an sich selbst zu arbeiten";

er hat sie aber nicht benutzt.

Dem Landgericht kann ferner nicht der Vorwurf gemacht "werden, es habe den Strafausspruch nur "summarisch! begründet. Das Urteil enthält eingehende allgemeine Zumessungserwägungen. Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß das Landgericht für sämtliche Straftaten des Angeklagten, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Verbrechen oder Vergehen handelt und ob Vollendung oder nur Versuch vorliegt, gleiche Strafen von sechs lionaten Gefängnis ausgesprochen hat, ohne dieses Einneitsmaß näher zu begründen, wie es angesichts der verschiedenen Schwere der einzelnen Taten geboten wäre. Das wird ir der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkemner | glaubhaft damit erklärt, daß in der Beratung andere als die in den Urteilsgründen aufgeführten Einzelstrafen beschlossen worden sind und daß es einem Versehen bei der Abfassung und Unterschrift des Urteils zuzuschreiben ist, wenn anstelle verschiedener Zinzelstrafen einheitliche Strafen von sechs honaten Gefängnis schriftlich niedergelegt sind. Unabhängig davon liegt aber, wie bereits dargelegt, ein sachlichrechtlicher Mangel vor, der zur Aufhebung des Strafaussprüchs Tühren müßte, auch wenn das genannte Versehen nicht unter-

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laufen wäre.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht neue Zinzelstrafen festzusetzen und aus ihnen wieder eine Gesanmtstrale zu bilden haben. Es ist dabei an die früher beschlossenen Sinzelstrafen überhaupt nicht, an die im schriftlichen Urteil, wenn auch versehentlich aufgeführten Strafen aber insoweit

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gebunden, als es deren Höhe richt überschreiten darf \% 358

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Abs 2 StPO). Auch die neue Gesamtstrafe darf Art und Höhe der aufgehobenen Gesanmtstrafe nicht übersteigen; sie braucht freilich, solange sie sich im Rahmen des § 74 StGB hält,

auch nicht deshalb niedriger bemessen zu werden, weil — wegen der 3indung an § 358 Abs 2 StPO - keine neue Einzelstrafe

die früher beschlossene Höhe von sieben und acht Monaten Gefängnis mehr erreichen darf.

Soweit Einzelstrafen unter drei Monaten Gefängnis ausgesprochen werden sollten, wird auf § 27 b StGB hingewiesen.

In der neuen Hauptverhandlung wird auch über die Anrechnung der vom Angeklagten weiter erlittenen Untersuchungshaft

zu befinden sein.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Martin Hübner Dr. Hengsberger