§ 48 Zeugenpflichten; Ladung
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 29.03.1984 – 4 StR 781/83Zitiert von 3
- BGH, 03.05.1960 – 1 StR 155/60Zitiert von 7
- BVerwG, 28.06.2012 – 2 WD 34/10Gerichtliches Disziplinarverfahren; Umgehung des Verlesungsverbots des § 106 Abs. 2 Satz 4 WDO 2002; Belehrungsfehler; Beweisverwertungsverbot; Widerspruch des Soldaten; Vernehmung der Vertrauensperson als ZeugeZitiert von 19
- BAG, 13.12.2001 – 6 AZR 30/01Lohnfortzahlung im Tarifrecht: Wahrnehmung eines Gerichtstermins als Zeuge als Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht nach § 33 Abs. 2 MTArb KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 8
- BVerfG, 17.06.2009 – 2 BvE 3/07Zu den Auskunftspflichten der Bundesregierung im Untersuchungsausschuss (Hier: BND-Untersuchungsausschuss)Zitiert von 53
- BGH, 01.03.1955 – 1 StR 441/54Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 25.06.2024 – 13 Qs 17/24
- OLG Hamburg, 13.05.2024 – 1 Ws 32/24Zitiert von 2
- VGH Hessen, 28.07.2021 – 2 A 1463/20Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/48#abs-1 (1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/48#abs-2 (2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/48#abs-3 (3) (weggefallen)