Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 48 Zeugenpflichten; Ladung

Stand: 01.07.2021

StrafrechtBund2 Fassungen29 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/48#abs-1 (1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/48#abs-2 (2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/48#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 47 § 48a