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BGH Urteil vom 11.12.1951 – 1 StR 567/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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. Für das Nachschlag ewerk y ' u M_ u
* Für die Amtliche Sammlung L EEE PIE
Gesetz:
Rechtssatz:
Aktenzeichen: 1 StR 567/51 Urteil vom 11. Dezember 1951 LG Bayreuth
StGB § 267 Ä Ä E u
Die Absicht, im Rechtsverkehr zu
täuschen, die die Herstellung einer unechten Urkunde strafbar macht, besteht nur dann, wenn die Urkunde unter “i der Vorspiegelung, sie sei echt, der körperlichen Wahrnehmung eines anderen. . .:,; zugänglich gemacht werden soll..,
1_StR_ 567/51. Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Artisten Velter H EB aus VD, geboren am BB. END ED in Stein.
wegen Betruges i.R. u.8.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1951, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Richter * als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär > ’ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
' Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bayreuth vom 10. Hai 1951 wird verworfen, jedoch wird der Schuldspruch wie folgt richtiggestellt:;
Der Angeklagte ist schuldig eines fortgesetzten Vergehens der Urkundenfälschung, eines fortgesetzten Verbrechens des Betruges im Rückfalle, eines Verbrechens des Betruges im Rückfalle und zweier Vergehen der Urkundenfälschung.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. . 17 0
von Rechts wegen
2.
Gründe§
I. Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter ürkundenfälschung verurteilt ist, weil er unberechtigt die Stempel or . £remder Personen auf den von ihm vertriebenen Yarbtüten on. ‚angebracht hat (Abschnitt C der Urteilsgründe), hat er seine Revision nicht begründet. Zu diesem Teil des Urteils ist das Rechtsmittel deshalb unzulässig (§ 344 StPO).
.II. Der Angeklagte ist ferner wegen fortgesetzten Fückfallbetruges und fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt. Beide Taten sind nach der Annahne des Landgerichts rechtlich selbständig. Der Angeklagte hat nach den Fest-. stellungen des Urteils eine grosse Anzahl von Personen. mit denen er durch seine Zeitungsanzeigmnin Verbindung gekommen war,. durch Vortäuschung nicht vorhandener Lieferungsmöglichkeiten zu Leistungen beyogen, auf die er keinen Anspruch hatte, und so geschädigt (Abschnitt D a bis c der Urteilsgründe). Als der Angeklagte von seinen släubigern bedränst wurde, liess er in einem Schreibbüro einen an ihn gerichteten Brief eines - in Wahrheit nicht existierenden - Trich Mög von 18. Dezember 1947 herstellen. Der angebliche Högp teilt darin mit, die dem Angeklagten zugesagten Waren seien polizeilich beschlagnahmt, ebenso die ihm von dem Angeklagten übersandten Tauschwaren seiner Kunden. Den Brief unterzeichnete, soweit'feststellbar, eine unbekannte Person im Beisein des Angeklagten mit dem “amen srich Höge. Der Angeklagte sandte dann mit einem Iundschreiben vom 3. Januar 1948 Abschriften des Briefes an eine Anzahl seiner Gläubiger, wobei er diesen "eidesstattlich" versicherte, dass die Abschrift mit der in'seinem Besitz befindlichen Urschrift übereinstimme (Abschnitt D d der Urteilsgründe).
Die Revision macht geltend, die fortgesetzte Urkundenfelschung sei keine selbständige Straftat, sondern stehe nit dem fortzesetzten Betrug in Tateinheit. Demit greift sic sowohl die Verurteilung wegen \Uckfallbetruges wie die wegen Url;undenfälechung mit der Sechrüge an. Die An-
wendung des Strafgesetzes auf den Sachverhalt ist daher ellgemein nachzuprüfen.
1. 4 l. Hierbei ergibt sich zunächst, dass die Verurteilung i wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall keinen Rechts-
irrtum erkennen lässt, der den Angeklagten beschweren könnte. - E E
et 2. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung begründet 3 das Landgericht wie folgt: Der Angeklagte habe die Urschriy @ des falechen Hö@B-Briefes nicht gleichzeitig an alle Xun- : den herausgeben können. Deshalb habe er gewollt, dass die Zunden anstelle der Urschrift die !\bschrift zur Kenntnis
IR nehmen und’ zu der irrigen Meinung gelangen sollten, die
FF Urschrift sei ihm in dicser Gestalt von TOD zugegangen. Vu Die Abschriften hätten also die Stelle, der Urschrift ver. ih . treten sollen. Deshalb seien sie als Urkunden anzusehen.
u Der Angekagte habe sie in Täuschungsabsicht fälschlich angefertigt. Durch ihre Übersendung an die Gläubiger habe
er in Iuschun;sabsicht von fälschlich angefertigten Urkunden auch Cebrauch gemacht.
Diese Begründung ist rechtlich nicht bedenkenfrei.
a) Die Abschriften des Höggm-Briefes, die der Angeklag-
te angefertist und verserdt hat, sind keine Urkunden im
z Sinne des § 267 StCB, weil.ihnen die Fähigkeit fehlt, Ur-
ix kundenbeweis zu erbringen, und weil sie auch - als Ab-
B schriften - keine bestimmte Person als ihren Hersteller
erscheinen lassen (vgl RGSt 26, 281; 35, 145). Ein Schrift-.
stück,. das als Abschrift bezeichnet ist, kann die Urkun-
f.. deneigenschaft nur ausnahmsweise besitzen, dann nämlich, wenn es so, wie es vorliegt, als von einem bestimmten, aus ihm ersichtlichen Aussteller hergestellt oder doch
‘ mit seinem Willen in’den Rechtsverkehr gelangt erscheint (RESt 40, 179; 69, 228). Das ist hier nicht der Tall. Die den Runden zugegangenen Schriftstücke erscheinen als von dem Angeklagten selbst hergestellte Abschriften eines Originals. Sie sind deshalb zwar Schriftstücke mit un-
wahrem Inhalt, aber keine unechtnUrkunden (vgl BGHSt 1, 11”),
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b) , Dagegen ist die Urschrift des Eö@B-Briefes, wie keiner nähsren Darlegung bedarf, eine unechte rlkunde. zach § 267 StGB kenn der Angeklagte wegen der Herstellung oder wegen des Gebrauchs dieser unechten Urkunde strafbar sein.
Bedenkenfrei ist die Annahme, dass der Angeklagte der Hersteller der unechten Urkunde ist, sei es, .dass der Un-
"Wegen der lIlerstellung ist der Angeklagte strafbar, wenn er
‚also nur dann, wenn durch den Gebrauch der Urkunde ge-
bekannte sein Vierkzeug, sei es, dass er sein .ittäter war.
dabei den Zweck verfolgt hat, mit der unechten Urkunde im Rechtsverkehr zu täuschen. er
Eine solche Täuschung liegt nicht in der Versendung der Abschriften. § 267 soll die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden schützen (RGSt 76, 233). Die Bedeutung der Urkunde im Rechtsverkehr besteht darin, dass sie wegen ihrer Beglaubigungsform dazu fähig ist, Bewcis zu erbringen. Beweis erbringen kann sie nicht durch ihr blosses Dasein, sondern nur dadurch, dass sie der körperlichen 'iahrnehmung eines andern zugänglich gemacht wird. Deshalb täuscht mit einer unechten Urkunde nicht. wer nur wehrheitswidrig behauptet, eine solche Urkunde sei als echt vorhanden; mehr ist aber die Vorlage einer Abschrift nicht. Notwendig ist vielmehr, dass die unechte Urkunde der körperlichen Wahrnehmung anderer zugänglich gemacht wird (vgl RGSt 37, 83; 46, 224; auch 69, 228). Die Absicht, im Rechtsverkehr zu täuschen, die die “ Herstellung einer unechten Urkunde strafbar macht, besteht
täuscht werden soll, also dadurch, dass sie unter der Vorspiegelung, sie sei echt, der körperlichen Wahrnehmung eines andern zugänglich gemacht wird.
Hätte also der Angeklagte bei der !Ierstellung des falschen Iö@p-Sriefes nur die Absicht gehabt, Abschriften
davon zu versenden, so wäre er wegen Urkundenfälschung nicht strafbar.
Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe geht aber her-
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vor. dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts bei der Herstellung des Briefes auch den Zweck.
verfolst hat, ihn selbst auf Tiunsch den Gläubigern vorzu-
legen. Das ergibt sich aus der Feststellung, dass er seinen Gläubigern ausdrücklich geschrieben hat, das Original liege bei ihm. Damit ist dargetan, dass er die falsche Urkunde zu dem Zueck hergestellt hat, im Rechtsverkehr zu täuschen.
Strafbar ist nach § 267 auch, wer eine-unechte Urkunde zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Einen solchen Gebrauch hat der Angeklagte von dem falschen Hönes-Brief seinen Gläubigern gegenüber nicht gemacht. Denn die Vorlage von Abschriften ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kein Gebrauch der Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr. Allerdings hat der Angeklagte den. gefälschten Högm-Srief selbst später der Polizei vorgelest, um sie an die Existenz des !!Ü@WB glauben zu machen. Aber diese Handlung des Angeklagten hat das Landgericht - ob mit Recht, bleibe dahingestellt - strafrechtlich nicht gewürdigt.
Der Angeklagte ist somit mit Recht wegen Urkundenfälschung bestraft; weil er zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt hat. Diese
Straftat ist jedoch nicht in törtgesstzter Tat begangen, a
wie das Landgericht in der Annahme &usgesprochen hat, die
Vorlage der Abschriften erfülle den Tatbestand des § 267.
Die Tat erschöpft sich vielmehr in dem einmaligen Vorgang
der Anfertigung des falschen Briefes. Der Urteilssatz muss daher dahin richtiggestellt werden, dass der Angeklagte
in diesem falle nicht der fortgesetzten Urkundenfälschung, sondern der Urkundenf&älschung schuldig ist.
3 Die Ansicht der Revision, die Urkundenfälschung stehe
in Wateinheit mit dem fortgesetzten Betrug, ist irrig.
Der Betrug war, ale der Angeklagte den falschen Brief herstellte, vollendet; die Gläubiger hatten ihm ihre lei-
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stungen, auf die er es abgesehen hatte, erbracht. Er hat die Urkundenfälschung begangen, als ihn die Gläubiger drängten. ıs ist schon deshalb nicht ersichtlich, inwiefern der Angeklagte mit der Herstellung der falschen Urkunde noch ein Stück des Betrugstatbestandes erfüllt haben sollte; das aber wäre Voraussetzung der Nateinheit. Sollte der Angeklagte mit der Versendung der Abschriften die Gläubiger erneut betrogen, nämlich zum Stillhalten veranlasst haben, so wäre doch die Anfertigung der Zalıchen Urkunde als solche keine Betrugshandlung, sondern ginge ihr voraus. Vürde man dieser Erwägung nicht folgen, so würde doch der zweite Betrug keineswegs die \leiterführung des ersten sein, weil er, wie aus den Feststellungen deutlich hervorgeht, auf einem neuen Entschluss beruht. Debei bedarf keiner Drörterung, ob er eigens strafbar wäre oder ob seine Strafe schon durch die des ersten Betruges abgegolten wäre. Die etwa damit zusammentreffende Urkundenfälschung bliebe in jedem Fall besonders strafbar. Auch hier ist der Angeklagte durch das Urteil keinesfalls beschwert.
III. Schliosslich ist der Angeklagte wegen eines Rückfallbatruges und eines selbständigen Vergehens der Urkundenfälschung zum [’schteil des Schreiners DW bestraft.
Sr hat diesem vorgespiegelt, er könne ihm einen ıotor und einen Herd liefern, und ihn so zur Leistung verschiedener . Gegenstände und zur Zahlung eines Geldbetrages veranlasst.. Nachdem SEE die versprochene Lieferung wiederholt angemahnt hatte, gab ihm der Angeklagte eine Quittung, in der ein ürich Höfe bescheinigte, die von Eee in Tausch gegebenen Gegenstände empfangen zu haben. Diese Quittung des nicht existierenden Höggp hat nach der nicht widerlegten Behauptung des Angeklagten ein Unbekannter in seiner Gegenwart angefertigt (Abschnitt E der Urteilsgründe).
Die Revision vertritt auch hier die keinung, der Betrug und die Ur!:undenfälschung träfen rechtlich zusammen. Vor allem aber sei der Fall BB nur ein Teil der unter II behandelten fortgesetzten Straftat.
l. Die sachlich-rechtliche Prüfung ergibt zunächst, dass Betrug im Rückfall und Urkundenfälschung mit Recht bejeht
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sind, Zur Urkundenfälschung führt das Landgericht aus, der wo: Anseklagte habe zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr Ve die falsche Quidtung, wenn nicht hergestellt, so doch gebraucht. Hiergegen ist nichts einzuwenden.
2. Keine durchgreifenden Bedenken lassen sich auch gegen
die Annahme des Tatrichters erheben, dass der Betrug und
die Urkundenfülschung rechtlich selbständige Handlungen ' sind. Der Betrug war vollendet, als ED dem Angeklagten : seine Gegenleistung ausgehändigt ’hatte. Die Urkundenfälschung beruht auf einem neuen Intschluss, der durch die wiederholten !!ahnungen des TED nach den versprochenen Lie- ‘ ferungen hervorgerufen war. %s gilt hier das oben zu II, 5 . Ausgeführte entsprechend.
5o Abzulehnen ist. die Ansicht der Revision, die Taten zum ' er 4 Nachteil des EM stünden im Fortsetzungszusammenhang mit den zum Schaden der übrigen Gläubiger begangenen Betrügerei-: . en und Urkundenfälschungen. Die Strafkammer stellt ausdrück-" lich fest, dass der Betrug zum Nachteil des DB auf einen. neuen selbständigen Vorsatz beruht. Diese ‚Feststellung ist
1 ! um so weniger zu beanstanden, als der Angeklagte die an- E: ” ‘ deren Betrügereien durchweg mit seinen Zeitungsanzeigen ein-.. » F geleitet hat, während er mit BB zufällig in einer Tausch- N: “ zentrale persönlich bekannt wurde und dort alsbald das be- ‘B Bu: trügerische Geschäft einging. Der Fall Zi> fällt aiso aus dem Rahmen der Betrugsreihe, die sich der Angeklagte ' bei der Aufgabe seiner auf Täuschung berechneten Zeitungsanzeigen vorgesetzt ‚hatte.
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Für die Urkundenfälschung gilt das Gesagte entsprechend. Das Urteil enthält dazu allerdings keine Ausführungen. Diese waren aber auch nicht erforderlich, weil es sich hier um eine andere Talschurkunde handelt und Anhaltspunkte für einen Gesamtvorsatz des Angeklagten völlig fehlen.
IV. Im übrigen weist das Urteil, soweit es der Nachprüfung des Senats unterliest, keinen Fechtsirrtum auf. Die Aichtigstellung des Schuldspruchs, die nach den Ausführungen zu
II 2 a,S. notwendig war, berührt den Strafausspruch nicht.
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Die Änderung in der rechtlichen Beurteilung ist von so geringer Bedeutung, dass sie das Landgericht zu einer anderen Strafe nicht veranlasst haben würde.
Hiernach ist das Rechtsmittel, von der erwähnten, Richtigstellung abgesehen, zu verwerfen. I)
Richter Mantel Dr. Geier Glanzmann Jagusch
> - nn. Dean 222 77