§ 271 Mittelbare Falschbeurkundung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/271#abs-1 (1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/271#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/271#abs-3 (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/271#abs-4 (4) Der Versuch ist strafbar.
Wird zitiert von 137 Entscheidungen zu § 271 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.01.1955 – 3 StR 388/54Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 15.09.2007 – 11 S 837/06Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge für ein deutsches Kind Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OLG Köln, 14.03.2024 – 24 U 152/22
- OLG Karlsruhe, 27.01.2012 – 3 Ss 561/11; 3 Ss 561/11 - AK 238/11
- OLG Karlsruhe, 27.01.2012 – 3 (4) Ss 561/11; 3 (4) Ss 561/11 - AK 238/11
- BGH, 02.09.2009 – 5 StR 266/09Erschleichen einer Duldung: Konsumtion der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 StGB durch § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 22.04.2026 – 12 Qs 14/26
- OLG Celle, 06.01.2026 – 1 ORs 24/25
- BGH, 20.11.2025 – V ZB 40/24Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt bei nicht namentlich benannten AbkömmlingenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 271 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.