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BGH Entscheidung vom 22.01.1953 – 4 StR 548/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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SteB § 156° u ö Ä Der Senat halt nach erneuter Prüfung an den’

. in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Grundsätzen zum Begriff der Zuständigkeit fest. Die infolge des Kriegs und der Nachkriegszeit eingetretene Beweisnot und das’hieraus sich ergebende Bedürfnis, zuverlässige Unterlagen zu beschaffen, -rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme der Zuständigkeit (das Urteil enthält eine Übersicht über die neuere Rechteprschung). RN .

Aktenzeichen: 4, StR 548/52. . \

Urt des BGH vom 22. Januar 1953 u re Bochum

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ImNanen des Volkes:

In der Strafsashe gegen

den Polizeiwachtmeister Otto G in aus VegmuEEE»» geboren am EEE 1915 in rEE (xrei: wog

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wegen Betrugs u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Ingels Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter,

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als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Ir

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 7. Juli 1952, soweit der Angeklagte wegen falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist, samt den zugrunde liegenden Feststellungen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-

wiesen, .

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte wurde im Jahre 1945 bei der Polizeibenörde in CE 215 Folizeiwachtmeister eingestellt. Bei seiner Bewerbung und in seinen späteren dienstlichen Erklärungen gab er an, dass er bereits vom August 1936 an

im Polizeidienst gestanden habe, obwohl er in Wahrheit erst im Mai 1940 als Polizeianwärter in das Polizeiausbildungsbataillon REED eingetreten war. Bei seinen unwahren Angaben kam es ihm auf die Möglichkeit schnellerer Beförderung, und auf eine höhere besoldungsmässige Einstufung an. Er schödigte hierdurch die Polizeibehörde in Ci um etwa 187 DM und die Polizeibehörde in Dun etwa 256 DM. Da die in den verschiedenen Erklärungen des Angeklagten enthaltenen Angaben teilweise einander widersprachen, tauchten bei der vorgesetzten Dienststelle Zweifel auf, ob der Angeklagte über seinen früheren dienstlichen Werdegang die

‚Wahrheit angegeben habe, Auf ihre Veranlassung wurde der Angeklagte vernommen und schliesslich das Amtsgericht in Wanne-

Eickel ersucht, ihn eine eidesstattliche Erklärung über seine frühere Laufbahn abgeben zu lassen. Das Amtsgericht gab dem Ersuchen statt. Der Angeklagte hielt bei seiner richterlichen Vernehmung seine unwahren Angaben aufrecht und versicherte bewusst der Wahrheit zuwider die Richtigkeit seiner Bekundungen an Eides Statt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten

'Betrugs und wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu

einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt. Er hat das Urteil, wie sich namentlich aus seinem Revisionsan-

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- trag und aus der Rüge rechtsirriger Anwendung des § 74 StGR ergibt, in vollem Umfange angefochten. Er macht mit seinen: n Rechtsmittel Verfahrensverstösse (§ 267 Abs 1 und 3 StPO) vr und die Verletzung des sachlichen Strafrechts geltend. Die Ai Verfahrensrügen können im Zusammenhang mit der Sachrüge 1 -behandelt werden. 44 Die im Schriftsatz vom 28. August 1952 erhobenen wei-Ale

teren Verfahrensrügen (§ 244 Abs 2 StPO) müssen unbeachtet bleiben, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (§§ 344 Abs 2 Satz 2, 345 StPO) erhoben worden sind.

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1.) Die Begründung, mit der die Strafkammer den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt hat, begegnet keinen

durchgreifenden- rechtlichen Bedenken. -Der äussere und innere Tatbestand des. § 263 StGB ist einwandfrei festgestellt. Für

die Anwendung der im Beschluss’ des Grossen Senats des Bundes- ' gerichtshofs zur Irrtumslehre entwickelten Grundsätze (BGIISt' 2, 194 ff) ist nach dem festgestellten Sachverhalt kein Raun.

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Was die Revision in dem nachträglich eingereichten Schriftsatz vom 28. August 1952 zur Verurteilung wegen des fortgesetzten Betrugs ausgeführt hat, liegt im wesentlichen .

auf dem Gebiete der Beweiswürdigung, das dem Revisionsgericht verschlossen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verteidiger, der in diesem Schriftsatz auf. den "ausdrücklichen Wunsch des Angeklagten" hinweist und ersichtlich im wesentlichen dessen Ansicht wiedergibt, die eigene Verantwortung für diese weiteren Ausführungen hat übernehmen wollen (RGSt

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Den Urteilsgründen ist auch zu entnehmen, dass diese fat nach dem Stichtag (15. September 1949) des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 fortgesetzt worden ist, Der Angeklagte hat seine unrichtigen Angaben auch noch in der Eingäbe vom 27. März 1950 (Anlage 17) wiederholt und ersichtlich seine höheren Dienstbezüge erhalten, bis seine Berufung in das Beamtenverhältnis zum 31. Dezember 1950 zurückgenommen wurde.

2.) Dagegen wird die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen vollendeter falscher Versicherung an Eides Statt von der Revision mit im wesentlichen zutreffender Begründung rechtlich beanstandet. 3 Eine falsche Versicherung an Eides Statt ist nach dem Gesetz nur strafbar, wenn sie vor einer zurAbnahme zustän-

digen Behörde abgegeben worden ist,

Erforderlich ist zunächst die allgemeine Zuständigkeit (RGSt 7, 275, 2785 58, 147 2; BGHSt 1, 13, 16).

Ausserdem setzt die Anwendung des § 156 StGB nach der Rechtsprechung voraus, dass die eidesstattliche Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich’ bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie abgegeben wird, dieser Behörde abgegeben werden durfte und nicht rechtlich völlig wirkungslos ‚war (RGSt 67, 4085 70, 266, 2685 71, 172; 73, 144 2, 349 8; 74, 125 £; 75, 399 £; BGHSt 1, 13, 165 2, 218, 222; BGH 1 StR 603/51 vom 11.12.19515 1 StR 884/51 vom 6.5.1952). In diesem Sinne ist die Zuständigkeit in jedem Einzelfall auf Grund der ergangenen Vorschriften zu prüfen (vgl BGHSt 74. 175 2).

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. Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, dass eine gesetzliche Grundlage für die Zuständigkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, Dennoch nimmt es sowohl die allgemeine als auch die besondere Zuständigkeit des Amtsgerichts

. zur Abnahme einer derartigen eidesstattlichen Versicherung

an, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung: Infolge des letzten Kriegs und der Wirrnisse der Nachkriegszeit sei ein grosser Teil der. Urkunden und Personalakten vernichtet worden, so dass es den Behörden oft unmöglich sei, die Angaben ihrer Beamten und Angestellten nachzuprüfen; es müsse ihnen die Möglichkeit gegeben werden, andere Hilfsmittel herbeizuziehen, um sich über die persönlichen Verhältnisse ihrer Bediensteten Aufklärung zu verschaffen; dazu gehöre die Inanspruchnahme der. Gerichte, die allgemein

für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig seien.

Diesen Ausführungen des Amtsgerichts liegt eine Rechtsauffassung zugrunde, die in der Nachkriegszeit von mehreren

‚Oberlandesgerichten und von einem Teil des Schrifttuns ver-

treten worden ist. In jener Rechtsprechung ist ebenfalls

im wesentlichen auf die bestehende Beweisnot und auf das hieraus sich ergebende dringende Bedürfnis hingewiesen worden, dem Begriff der Zuständigkeit gegenilber der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts eine weitere Auslegung

zu geben (OLG Celle Nds-Rpfl 1947, 65 ff unter II 1; OLG Freiburg DRZ 1947, 65 £; 1948, 66 2; OLG Nürnberg SIZ 1949 Sp 708 #5 vgl KG JR 1948, 142; 016 Düsseldorf NIW 1949 S 913 Nr 15 bis 17; ?erner OLG Gera NIW 1947/48 8 31 Nr 465 016 Potsdam NJ 1947, 395; aus dem Schrifttum vgl besonders Kohlrausch-Lange 39./40. Aufl § 156 Anm II Abs 3).

Richtig ist allerdings, dass eine ausdrückliche gesetzjiche Ermächtigung der Behörde nicht unter allen Umständen erforderlich ist. Es. genügt, dass sich die Zuständigkeit für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen aus dem be- “ stehenden Behördenaufbau und den ihn regelnden Gesetzesvorschriften mittelbar ergibt (RGSt 36, 212; 38, 209 f; 70, 266, 268; BGHSt 2, 218, 220). Erforderlich ist jedoch in solchen Fällen mindestens, dass die Behörde nach den ihren Aufgabenkreis betreffenden Vorschriften dazu berufen ist, ein förnmliches Beweisverfahren durchzuführen, das die Abnahme eides- ‚stattlicher Versicherungen mit sich bringt (BGHSt 2, 218, 220; vgl OLG Hamburg HESt 1, S 37, 39 £f; OLG Oldenburg NdsRpfl 1951, 208 f; Mezger SJZ 1949, Sp 709/711, Schönke 8J2 1948 Sp 299, 301).

Jene Rechtsprechung, die dem Begriff der Zuständigkeit im Sinne des § 156 StGB eine weitere Auslegung geben will, ist abzulehnen. Der erkennende Senat hält an der üintscheidung des l. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. März - 1952 (BGHSt 2, :218 ff) fest und tritt ihrer Begründung, soweit sie die für die Begriffsbestimmung der Zuständigkeit massgebenden allgemeinen Rechtsgrundsätze betrifft, durchweg bei. Der Entscheidung BGHSt 1, 13 sowie mehreren Entscheidungen des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (5 StR 17/52 vom 7.2.1952 und 5 StR 285/52 vom 30.4.1952) liegt dieselbe Rechtsensicht zugrunde (vgl auch BGHSt 3, 248, 250 ff zu § 154 StGB). Auch vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone und von zahlreichen Oberlandesgerichten sowie vom herrschenden Schrifttum ist die ausdehnende Auslegung des Begriffs der Zuständigkeit abgelehnt worden (OGHSt 2, 82, 85 ff; 016

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Hessen Kasseler Senat NJW 1949 S 358 Nr 24; OLG Karlsruhe NJW 1951 S 414 Nr 285 OIG Kiel HESt 1 S 282 £f; OLG Oldenburg NdsRpfl 1951, 208; OLG Tübingen DRZ 1947, 267 = HESt 1, S 285; vgl OLG Celle Ndskpfl 1952, 1075. aus dem Schrifttum besonders Bader DRZ 1947, 49 fz3 Schönke 8JZ 1948 Sp

299 £f). Die erweiternde Auslegung ist schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen (vgl Art 103 Abs 2 GrundG) abzulehnen; sie führt überdies, wie der 1. Strafsenat des näheren dargelegt hat, zur völligen Auflösung des gesetzlichen Merkmals der Zuständigkeit und im Ergebnis zur Entwertung der eidesstattlichen Versicherung als eines im Rechtsleben wichtigen Mittels zur Glaubhaftmachung (BGHSt

2,.. 220).

Die vermittelnden Vorschläge, die gelegentlich im Schrifttum gemacht worden sind (v. Weber MDR 1950, 119 f) vermag der Senat sich nicht zu eigen zu machen; sie ermöglichen keine klare, in der Rechtsanwendung brauchbare Abgrenzung. \

zu weit ging allerdings die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone, nach der die Zuständigkeit ohne besondere gesetzliche Ermächtigung nur dann rechtliche Anerkennung finden sollte, wenn der Behörde die Durch-. führung förmlicher Beweisverfahren im Sinne der ZPO oder der StPO übertragen worden ist. Hierauf ist bereits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen worden (BGHSt 2: 2217). j

Auf der dargestellten rechtlichen Grundlage ist die Nach prüfung des angefochtenen Urteils durchzuführen,

Des weiteren ist aber folgendes zu beachten: "Abgegeben" hat der Angeklagte die eidesstattliche Versicherung - entgegen der Annahme der Strafkammer - nicht schon bei dem Amtsgericht, sondern erst bei der Polizeibehörde. Das Amtsgericht war zwar zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen allgemein zuständig (vgl RGSt 28, 8 f; BGH 2 StR 188/52 yom 27.5. 1952), und zwar nicht nur im bürgerlichen Rechtsstreit und im Strafverfahren, wie die Revision annimmt, sondern auch auf dem weiten Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Aber bei ihm schwebte kein Verfahren, in dem eine Glaubhaftmachung zu erfolgen hatte und in dem die eidesstattliche Versicherung irgendweiche rechtliche Bedeutung hätte

“ gewinnen können. Das Amtsgericht war nur für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung zuständig. Abgegeben wurde diese gegenüber der Polizeibehörde, der an der Beschaffung einer zuverlässigen Grundlage für die Feststellung der dienstlichen Laufbahn des Angeklagten gelegen war und die deshalb das Amtsgericht um die (Beurkundung ersucht hatte (RGSt 47, 156 ff; 74, 175 ?5 RG IW 1924 S 971 Nr 15 BGH

"1 StR 603/51 vom 11.12.195135 1:S5tR 884/51 vom 6.5.1952). Erst mit dem Eingang der gerichtlichen Niederschrift bei

der Polizeibehörde ‚war demgemäss die eidesstattliche Versicherung im Sinne des § 156 StGB abgegeben (RGSt 49, 47, 49). Das Landgericht hat rechtsirrig angenommen, dass es auf die Zuständigkeit des Amtsgerichts ankomme. Es ist auch keineswegs anzuerkennen, dass etwa alle den Gerichten gegenüber abgegebenen falschen .eidesstattlichen Versicherungen strafbar seien (vgl z.B. RGSt 57, 535 Schönke 6. Aufl § 156 Anm IV 2 b und SJZ 1948 Sp 299, 301); vielmehr bedarf es stets der Prüfung. im Einzelfall. Die Abnahme eidesstattlicher Ver-

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sicherungen gehört insbesondere nicht schlechthin zu den Geschäften der freiwilligen. Gerichtsbarkeit im Sinne des § 1 F6G. Im § 15 Abs 2 aaO ist an Obliegenheiten im Rahmen dieses Gesetzes gedacht (Schlegelberger FGG 6. Aufl § 15 Anm 28). Ebensowenig kann in einem solchen Falle von der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts im Sinne des § 167 Abs 1 FGG gesprochen werden (Schlegelberger aaO § 167 AnımA TI 4

und 6 Abs 1).

Für die Zuständigkeit der Polizeibehörde aber, auf die es hiernach entscheidend ankommt, fehlt es an jeder gesetzlichen Grundlage. Ihre Zuständigkeit kann auch nicht aus der Stellung, die den Polizeibehörden vom Gesetz zugewiesen ist, abgeleitet werden. Es war nicht Aufgabe des Dienstvorgesetzten des Angeklagten, ein förmliches Beweisverfahren im Sinne . der angeführten Rechtsprechung durchzuführen. Ihm fehlte sowohl die allgemeine als auch die besondere Zuständigkeit, die im § 156 StGB vorausgesetzt wird. Es bleibt lediglich der vom "Landgericht hervorgehobene Gesichtspunkt der Beweisnot und des praktischen Bedürfnisses; er kann, wie bereits dargelegt, die Annahme der Zuständigkeit beim Fehlen der sonstigen Merkmale nicht rechtfertigen.

Die Verurteilung des Angeklagten kann deshalb insoweit nicht bestehen bleiben, -

Es ist jedoch möglich, dass dem Beschwerdeführer ein versuchtes Vergehen gegen § 156 StGB zur Last fällt (vgl Abs 2 aa0), falls er bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seinerseits die Zuständigkeit (des Amtsgerichts

ı oder der Pollzelbehörde) irrigerweise angenommen har REST

s 65. 206: 208; 72. 80; BGHESt 3, 248, 253 ff), Hierbei ist

ıen neachten, dass die Zuständigkeit der Behörde zum gesetz-

jichen Tatbestand gehört (BGHSt 1. 13, 15: OcHSt 2. 82, 8 mal BGESt 3. 248, 253 zu § 154: Ste),

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Ss Landgericht keine Festste e Vorstellung der Beschwerdefünrer hei Al

idesstattlichen Versicherung von der Zuständisk

die der abnehmenden Behörde hatte, bedarf der Sachverhalt insc tz. weit der Klarstellung. -

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ist} Die 8 Strafka mmer hat hervorgehoben, dass die Abnahme 2t2-} einer eidesstattlichen Versicherung unzulässig sei, wenn inne ‚sie von einem Beschuldigten in einen Straf- oder Dienst-S0- strafverfahren abgegeben werde. Diese Ansicht tspricht

ic en der herrschenden Rechtsprechung (Rest 57, 535; 62, 119 £; L 70, 266, 2683 RC IW 1939 8 222 Nr 5; BGE 2 StR 188/52 vom 7 L

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27.5.1952). Es ist jedoch im angefochtenen Urteil nicht - 4 einwan dr rei kla rgesie ı1t, dass Gle Ermitseluingen, in deren n Rahmen das Amtsge richt um Entgegennahme der eidesstatt-

lichen Versicherun ng ersucht worden ist, ihrem Wese

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stellten. Die Testste ilung des Landgerichts, dass bei der

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der "urgetretenen Widersprüche bereits Zweifel enist d üleser Richtung erforderlich erscheinen.

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en waren, lässt eine Aufklärung des Sachverhalts auch nach

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lichen und mündlichen Erklärungen des Angeklagten schon ausreichende Gewissheit von der Unzuverlässigkeit der An- \ gaben des Angeklagten gewonnen hatte, bevor sie das Ersuchen an das Amtsgericht richtete, so würde sich die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, mit der der Angeklagte ohne verständlichen Grund in einen Gewissenszwiespalt gebracht worden wäre, nach der äusseren Tatseite schon aus diesem Grunde als unzulässig darstellen (KG HESt 1, 8 288; vgl OLG Hessen Kasseler Senat, NJW 1949 5 358 Nr 24).

Falls die neue Hauptverhandlung bei diesem Anklagepunkt wiederum zu einer Schuldigsprechung des Angeklagten führt, wird in der Urteilsformel klarzustellen sein, dass dem Beschwerdeführer eine (versuchte oder vollendete) "wissentlich" falsche Versicherung an Eides Statt zur Last fällt (vgl § 163 Abs 1:8tGB).

3.} Die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB) ist rechtlich einwandfrei begründet worden. Zwar wäre es denkbar, dass eg d Angeklagten bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darauf ankam, sich hierdurch die höheren Gehaltsbezüge für’die Vergangenheit und die Zukunft zu erhalten. Das Landgericht hs jedoch ausdrücklich die gegenteilige Feststellung getroffeh: der Angeklagte habe einen völlig neuen Entschluss gefasst und durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung lediglich die andere Straftat, den fortgesetzten Betrug, verdecken wollen. Diese tatrichterliche Feststellung ist für den Senat bindend; sie lässt keinen Verstoss gegen Denkgesetze oder all gemeine Erfahrungssätze erkennen und hält sich auch frei va

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yiderspruch mit dem übrigen Urteilsinhalt.

der Revision weder verfahrens- noch sachlichrechtlich zu "peanstanden.

Nach alledem kann der Revision des Angeklagten nur teilweise stattgegeben werden,

Groß Krumme Hörchner

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