Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 08.06.1951 – 2 StR 22/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die "ichtübereinstimmung der mündlich verkündeten Urteilsgründe mit den schriftlichen ist kein Revisionsgrund; massgebend sind allein die schriftlichen’ Gründe ( wie die ständige Rspr. des Reichsgerichts “ '. RGSt 4, 382; RG Goltäd 64, 553).
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Gesetz: § 268 StPO
Rechtssatz: Die "ichtübereinstimmung der mündlich verkündeten Urteilsgründe mit den schriftlichen ist kein Revisionsgrund; massgebend sind allein die schriftlichen’
Gründe ( wie die ständige Rspr. des Reichsgerichts “ '.
RGSt 4, 382; RG Goltäd 64, 553).
Aktenzeichen 2 StR 22/51 :,
Urteil vom 8. Juni 1951 1G Itzehoe, u e.
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2 StR 22,51
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In der ®trafsache Br gegen | . | R
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i.) den jetzigen Kinopächter, früheren Abteilungsleiter
im Ereiswirtschaftsemt PO Georg S GER : geboren am ED 1911 in za. wohnhaft: in md U, 2
2) den Kaufmann Emil # zn |geboren em
aD 1906 in n Ta, wohnhaft in > m.
wegen Bestechung
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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofe in der _ Sitzung vom 8. Juni 1951, en der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner 'Bundesrichter Henneka Bundesrichter \erner Bundesrichter Dr. Smer _ . als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt BED . als Vertreter der Bundesanweltschaft, Justizsekretär En
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des u Landgerichts in Itzehoe vom .28. November 1950 aufgeho- oc ben. Die ?ache wird zur neuen Verhandlung und Ent- h scheidung, auch über die üosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
i . . Von Rechts wegen -2-
Das Landgericht hat den Angeklagten SC vezen schiwerer passiver Bestechung zu 10 Monaten Gefängnis, den Angerlagten Hip vegen aktiver Bestechung zu 8 ionaten Gefängnis verurteilt. Ihre -ovisionen sind begründet. Die Verfahrensrüge greift allerdings nicht durch.
1) Beide Revisionen (lauben, einen liangel daraus herlei- I ten zu können, dass, wie sie behoupten, die vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe von den mündlich verkündeten Gründen cbweichen. Das ist jedoch irrig. D.s Urteil beruht, vie ee cuf Seite 7 der Urteilsausfertigung such ausdrücklich erklärt, auf den Lrgebnissen der "suptverhandlung und gibt diese sowie die massgebende tatsächliche und rechtliche, Würcigung in den schriftlichen Gründen wieder.Die mündlich. ‚Verkündeten Gründe, die sich übrigens vielfach nicht mehr "zuverläsıig feststellen lassen, eind nicht massgebend, auf ihnen beruht des Urteil nicht. Eine kevision kann deshelb nicht erfolgreicn auf eine angebliche Abweichung dcr schriftlichen von den mündlichen Gründen gestützt werden, vgl RGSt 4, 382; 4 RE Goltd Arch 64, 553. Unerfindlich ist, wie die Beschwerdeführerg durch die angeblich ab..eichenden mündlichen Gründe in ihrer Verteidigung behindert gewiesen sein sollten. Die mündlichen Gründe sind nach dem Schluss der Beweisaufnehme und nach der Verkündung der Urteilsformel mitgeteilt worden, clso
in einem Zeitpunkt, in dem nach den Verfahrensvorschriften für eine Verteidigung keine Gelegenheit mehr ist. Darauf, dss gegen sie abweichend vom -röffnungsbeschluss die 58 332.
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3.
333 StGB angewendet werden könnten, sind die Angeklagten nach dem massgebenden litzungsprotokoll (BI 83 K/84) in der Jguptverhandlung hingewiesen worden. Hieraus erscheh sic zur Genige, dass cine "Handlung" in Frage kommen konnte, dic die "Verletzung einer Imts- oder Dienstvflicht entkielt". Sie haben denit unbeschränkt Gelegenheit gehabt, sich gegen diese Beschuldigung zu rerteidigen, nementlich die ihnen geeiznet erscheinenden Bevieisenträge sclbst oder durch ihre Verteidiger zu stellen. Hieran wird nickts durch den späteren linweis des Gcrichts (Bl 86 & A) geändert, dass beim Ingeklagten 2 Su
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"auch oo. einfeche Destechung in Betracht kommen“ Kinte 0.
Die “ntscheidung des -eichsgerichts RGSt 5, 173, auf die sich der Verteidiger des ingeklagten SB in der sevisions-- verherclung bezogen hat, botrei einen völlig enders liegenden Pelle,
Bei dieser Sschlage kenn unerörtert bleiben, ob die tatsi.chliche Öehcsuptung der „cvicionen (über die "ideroprlche zwischen den mündlich verkündeten und den schriftlichen Urteilsgründen) Curch die dienstliche Äusserung des Vorsitzenden nicht bestätigt oder coger widerlegt wird.
2) Tagegen ist die Sachrüge begründet. Zu den lierkmelen der 83 332, 333 gchört eine 4andlung, die eine Amts- oder -ienst-- pflicht verletzt. Bei § 332 ist es für den \comten die dand-
- lung, die er vornehmen coll oder schon vorgenormen hat, bei
§ 333 ist es die Handlung, die der bestechende Täter erstrebt. An dsr ausreichenden Darlegung einer solchen liandlung fehlt es in dem ongefochtenen Urteil. Seine bisherigen Feststellungen zu
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diesem wichtigen Funkte sind lückenhaft, \iderspruchsvoll und zum Teil unbestirmt. iementlich ist nicht zu ersehen, ob der Ksufvertrag zwischen GB unä dcr :orstverwoltung über die 352 fm vor der Währungsreform und vor denjenigen hbmuchungen der Angeklagten zurstandegekommen ist, in denen die »vtrafkamner die Bestechung zelunden hat. Wach der "arstellung der Straf-- kommer hatte dcs areiswirtscheftsamt bei der Zuteilung des Holzes mitzurirken (s. darüber unten), eusserdem aber "lsg die Verteilung in den Händen des inrungsobermeisters Vi" (UA S 4). Die 80 cbm schnittholz, auf die sich die vom Lanügericht ange- | nornene Amtshandlung SWWWlßs nicht bezog, waren "von ... TE im Einvernehmen mit den Kreiswirtschceftsent der -irma um F 0000. Zugesprochen" worden. Das Verhältnis dieser verschiedenen mitwirkenden Stellen zueinender ist zus dem Urteil nicht zuverlässig zu ersehen. löglicherweise ist es so gewesen, dass
die forstverweltung den Xaufvertrag nur dann ebschloss, wenn zuvor das ıreiswirtschaftsent und der Innungsmeister in irgendeiner Form zugestimmt hatten. Nierzu ist it einzelnen auf folgende Stellen des Yrteils hinzw.eisen: Wach Seite 4 hatte der
Leiter des »reiswirtschaftsamtes, Oberregierungsrat SCI , - vor der Währungsreform -— "die Anordnung" getroffen, " dass die
Firne ggg Cas ... Zutzholzkontingent in Höhe von «... 352 fm erhelten sollte. Ein schriftlicher Sercheid an vv» SCHE ercing nicht, ebenso erfolgte keine üitteilung an üle Forstverwaltung ..o, dass die so“ Tuizholani Ste?der Pirna TED zureiesen werde." (S 5). Ungeklärt bleibt hiorbei, ob dies nur eine innerdienstlicke Anordnung war oder ob sie die endgültige Zuteilung bedeutete oder wie die Verfügung sonst für die Rechtsstellung He zu verwerten ist. Aus
5.
5.
den ürteilsfestztellungen ist zuc!. nicht mit „icherheit zu entnehmen. wenn und in welcher Weise der «wufvertreg über
die 352 im tntsächlich abgeschlossen worden ist. Auchdem die eben erwühnte "Anordnung" ergangen war, fenden zwischen den Anscklogten und einem Vertreter der vorstverwaltung Verhandlungen statt, bei denen "die zu liefernden Stnpel bezeichnet und @ie Freise hierfür festgesetzt wurden" (S 5). Hierbei
tret jecoch HB noch zicht cls der künftige Äbnchner, sondern els Holzfechmenn euf. Teiter stellt das Urteil fest, dese die Angellegten übereinkemen (§ 5), auf alle Fälle zu versuchen, "das Holz noch vor der “ährungsreform zu bezahlen", Liernech ist es möglich, desc der Aaufvertrag schon vor der Währungsreform und vor den Darlehersverhandlungen der Angelilcgten cbsosci!lossen war. Demit steht es im Einklang, dass EEE vor Ger „ährungsreforn bei. Cer Forstverwaltung anrief und bat, "dass die Rechnungen fertig gemacht würden" (S 6). Für den "aufebschluss würde auch dı.s lolgende sprechen: Als die Angekloegten cm 17. dJuni 1948 nech Ts fuhren, um drs Holz bei der Torstkesse in neichsmark zu bezahlen, äurserte der smtierende Lentmeister Bedenken, wegen der unmittelbar bevorstchenden Währungsreform noch Reichemarkbetr&ge anzu- ‚nehmen. Der Vorgesetzte, Forstmeister TB, oränete jedoch die Annıhme des Geldes en, "da des Holz schon früher verkauft vorden sei."
Auf der anderen Seite scegt dus Urteil (S 5), HMM GE h2Ve den SCHE - zeitlich nach den oben erwähnten Verhendlungen in Forst - vorgeschlegen, dieser solle lieichsmarkbeträge [für den Keuf des ılolzes bereitstellen. Weiter wird euf Seite 14 dargelegt, dass IB bei der Forstverwaltung
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s . -6.-
nicht kaufen konnte, "wenn nicht der Kreis von der Übertragung seines eooe.... Nestkontingentes Mitteilung an die | Forstverwaltung machte und äurch einen seiner Seamten den Kauf für ) tätigen liess". Da II War, 80 ist nicht klar, inwiefern es nötig war I: Beanter des Krcises den Äaufvertrag abschloss ( gte") nn oder, wie es später auf Seite 16- heisst "den Kaufvertrag zum Abschluss brachte." Möglich ist, dass die Zusage" oder . dietäuteilungt,. die des Urteil mehrfach erwähnt, eine nach ... I “den Bewirtschaftungsbestimmungen nötige Mitwirkung des Brei. © ses war, ohne die der Vertrag, selbst wenn er schon abgeschlos- “ sen var, nicht‘ wirksen wurde oder nicht durchgeführt werden durfte. Wenn diese Zuteilung nicht schon durch die oben erwähnte" Änordnung" des Oberregierungsrats SEE, also vor. den. Darlehensverhandlungen der Angeklagten, ausgesprochen’ war,'80 u ' wäre es denkbar, dass die Srteilung. oder Ablehnung der Zutei-: Br 1 BE lung Aufgabe SCHÄNEB:. war. Dann könnte U 5 1 zu ihrer Er- 5 Na Langung dem SD des günstige Ingebot (Hitverwendung der j in u von Sum zu beschäffenden Darlehensbeträge) gemacht haben. . Ne Wäre es so gewesen, so hätte N |) seine Amtspflicht ver-.
BR letzt, wenn er die "Zuteilung" (oder "endgültige Zuweisung".
5 i6) nicht nach sachlichen Gpünden, sondern mit Rücksicht. auf. die ihm versprochene oder schon gewährte Beteiligung
‚ nisgeeprochen. hätte.
Die, ‚oben gekennzetchneten Mängel sind sachlichrechtjicher Natur,. sie waren auf Grund der unbeschränkt er-. - . hobenen Sachrüge. ZU. ‚beachten, sie führten, zur Aufhebung
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des Urteils (einschliesslich der zugrunde liegenden Feststellungen) und zur Zurückverweisung der Scche.-
Die Strafkammer wird hiernach in der neuen Verhendlung nementlich festzustellen haben: a) wann und wie der kaufvertrag abgeschlossen worden ist, b; welche "Brdeutung der "Anordnung" SW: zukem, ce) welche ämtshandlungen SCHERE nach Abschluss des Kaufvertireses noch vorzunehmen hatte, damit er durchgeführt wurde (Zuteilung, Zuweisung).
Weiter wird die trafkanmer auf Grund der neuen Feststellungen auch die l'rage des Betruges, der Untreue und der Wirtschaftsstraftet nochmals prüfen müssen.
Dr. Moericke Im. Kirchner Henneka
Venerr . Dr. Sauer
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