Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 193
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 69
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 30.09.2020 – 1 BvR 495/19Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch unhaltbare Verbescheidung eines Ablehnungsgesuchs - Gespräche in Sitzungspausen unter Anwesenheit weiterer Personen keine "Beratung" iSd § 193 GVGZitiert von 9
- BGH, 26.01.2011 – 2 StR 338/10Absoluter Revisionsgrund in Strafsachen: Besetzungsfehler der Strafkammer bei Mitwirkung eines der deutschen Sprache nicht mächtigen SchöffenZitiert von 2
- BGH, 24.04.2009 – LwZR 3/08
- BGH, 14.03.1990 – 3 StR 109/89Zitiert von 6
- BGH, 23.04.1963 – 5 StR 601/62
- BGH, 29.11.2013 – BLw 4/12Landwirtschaftsverfahren: Formerfordernis bei Beschlüssen; richterliche Telefonkonferenz; Wegfall der Hofeigenschaft im Erbfall
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 05.12.2025 – L 15 SB 171/25 B
- BFH, 02.10.2025 – IV R 13/23(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.10.2025 IV R 14/23 - Zum Vorliegen eines vorgefertigten Konzepts im Sinne des § 15b EStG)
- BFH, 02.10.2025 – IV R 14/23(Steuerstundungsmodell gemäß § 15b EStG: Zur Rolle des Gründungsgesellschafters und zur Relevanz von Verlusten aus der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 EStG)Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 193 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/193#abs-1 (1) Die Beratung und die Abstimmung können mit Einverständnis aller zur Entscheidung berufenen Richter ganz oder teilweise per Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden. In diesem Fall ist durch organisatorische und technische Maßnahmen die Wahrung des Beratungsgeheimnisses sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/193#abs-2 (2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen und die dort beschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräfte zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/193#abs-3 (3) Ausländische Berufsrichter, Staatsanwälte und Anwälte, die einem Gericht zur Ableistung eines Studienaufenthaltes zugewiesen worden sind, können bei demselben Gericht bei der Beratung und Abstimmung zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet und sie gemäß den Absätzen 4 und 5 verpflichtet sind. Satz 1 gilt entsprechend für ausländische Juristen, die im Entsendestaat in einem Ausbildungsverhältnis stehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/193#abs-4 (4) Die in Absatz 3 genannten Personen sind auf ihren Antrag zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Absatz 5 und 6, § 205), Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205), Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 3 und 4) sowie Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 355) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/193#abs-5 (5) Die Verpflichtung wird vom Präsidenten oder vom aufsichtsführenden Richter des Gerichts vorgenommen. Er kann diese Befugnis auf den Vorsitzenden des Spruchkörpers oder auf den Richter übertragen, dem die in Absatz 3 genannten Personen zugewiesen sind. Einer erneuten Verpflichtung bedarf es während der Dauer des Studienaufenthaltes nicht. In den Fällen des § 355 des Strafgesetzbuches ist der Richter, der die Verpflichtung vorgenommen hat, neben dem Verletzten antragsberechtigt.