Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 274 Beweiskraft des Protokolls

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund917 Entscheidungen

Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

§ 273 § 275