§ 274 Beweiskraft des Protokolls
Stand: 10.06.2019
Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
Wird zitiert von 923 Entscheidungen zu § 274 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 15.01.2009 – 2 BvR 2044/07"Rügeverkümmerung" im Strafverfahren verfassungsgemäßZitiert von 110
- BGH, 23.04.2007 – GSSt 1/06
- BGH, 23.08.2006 – 1 StR 466/05Zitiert von 4
- BGH, 12.01.2006 – 1 StR 466/05Zitiert von 4
- BGH, 03.05.2006 – 4 ARs 3/06Zitiert von 3
- BGH, 11.08.2006 – 3 StR 284/05Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.05.2026 – 3 StR 86/26
- OLG Hamm, 24.02.2026 – 2 ORs 4/26
- BGH, 08.01.2026 – 3 StR 368/25Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 274 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.