Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 13.09.1956 – 1 StR 62/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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. Ins, 2270 041 ,/°° Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Angestellten Guido G iii zu: VeiEEn (Landkreis DD) , geboren an GEM 1921 ir 1:
wegen fortgesetzten Betrugs u.3.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. September 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. REED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter wm und. Justizobersekretär > 'als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, " für Recht erkannt: | Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Änstellungsbetrugs (Fall
IV 4) verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens wegen Urkundenfälschung (Ziffer II des Urteilssatzes) entfällt.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs, wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen - darunter eines fortgesetzten - und wegen dreier tateinheitlich begangener Vergehen der wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs tonaten Gefängnis verurteilt worden. Hinsichtlich eines ihm zur Last gelegten Vergehens der Urkundenfälschung ist das Verfahren wegen Verjährung eingestellt worden,
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie hat nur im Falle IV 4 der Urteilsgründe Erfolg.
I, Die Verfahrengrügen.
1) Soweit die Revision einen "Verstoß gegen das formelle Recht" mit der blossen Behauptung geltend macht, das Landgericht habe im Falle IV 2 der Urteiisgründe (Abgabe von falschen eidesstattlichen Versicherungen) eine Feststellung "in Widerspruch zu ‚der Aussage der Zeugin Ehefrau GB" getroffen, liegt keine wirksam erhobene Verfahrensrüge vor. Nach § 337 StPO kann‘ ‚die Revision nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruhe. Das bedeutet, daß das Revisionsgericht an die vom Tatrichter in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und allgemein gültigen Erfahrungssätzen getroffenen Feststellungen gebunden ist, soweit sie nicht in verfahrenswidriger Weise gewonnen worden sind. Der Umstand, daß eine Feststellung wirklich oder angeblich der Aussage eines Zeugen widerspricht und deshalb nach der Meinung ües Beschwerdeführers "eindeutig widerlegt ist", enthält jedoch nicht ohne weiters einen Verfahrensverstoß. Es muß vielmehr im Einzelfall dar-
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getan werden, inwiefern die Feststellung unter Verletzung einer bestimmten Verfahrensvorschrift getroffen worden ist. Das hat der Beschwerdeführer unterlassen.
2) In ähnlich unbestimmter Weise macht die Revision Ausführungen, mit denen möglicherweise behauptet werden soll, der Beschwerdeführer sei in der Hauptverhandlung nicht ver- i handlungsfähig gewesen. Eine in dieser Richtung erhobene Rüge wäre unbegründet.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidi- B ger in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, daß der Angeklagte vor vier Wochen einen Nervenzusammenbruch und in der Folgezeit anlässlich eines Sportunfalls eine schwere Gehirnerschütterung erlitten habe, Obwohl er dazu ausdrücklich erklärte, daß "zunächst nicht die Verhandlungsunfähigkeit FE ‚des Angeklagten behauptet" werde, ließ das Landgericht den ; Beschwerdeführer dyrch den Gerichtsarzt untersuchen, der ihn i ür verhandlungsfähig erklärte. Die Verteidigung hat dem 4 nicht widersprochen und räumt auch in der Revisiönsbegründung ein, daß gegen die Bejahung der Verhandlungsfähigkeit durch den Gerichtsarzt nichts einzuwenden sei. Sie beruft sich aber nunmehr auf ein Gutächten der Universitätsklinik in Mi von 28. Noveuber 1955, aus dem sie den Schluß zieht, )\ daß die Feststellung der Strafkaumer, der Angeklagte habe ‚sich während der Hauptverhandlung in keiner schlechten Ver-Zassung befunden und der Hauptverhandlung folgen können, unbegründet sei.
Dem von der Revision vorgelegten Gutachten der Univer- ; sitätsklinik 1ä8t sich indes nicht entnehmen, daß der Beschwerdeführer während der Hauptverhandlung nicht verhandlungsfähig war. Es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage, ob die Rüge mangelnder Verhandlungsfähigkeit überhaupt zu-
lässig erhoben ist und ob das bezeichnete Gutachten die Besorgnis rechtfertigen würde,die Strafkammer, der dieses Gutachten aus zeitlichen Gründen gar nicht bekannt sein konrte, habe die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu Unrecht bejcht:
II. Die Sachbeschweräe.,
Soweit die Revision verschiedentlich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts mit der Behauptung anzugehen versucht, diese seien mit den Aussagen von Zeugen oder mit Aufzeichnungen des Verteidigers in der Hauptverhandlüng nicht vereinbar, kann sie aus dem unter I 1 erörterten Grunde nicht gehört werden. Entsprechendes gilt für die Ausführungen, nit denen die Verteidigung unter Hinweis auf andere denkbare, aber nicht zwingende Möglichkeiten des Her- .gangs oder der Auslegung eines Geschehens die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift.
Die Einwendungen der Revision gegen die sachlichrechtliche Würdigung des Landgerichts geben zu folgenden Bemerkungen Anlaß: j
1) Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs_ gegenüber dem Begiie Landesamt, begangen durch Erschleichung der Anerkennung als politisch Verfolgter und von Beihilfen im Gesamtbetrage von 5 638,60 DM, 1äßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
‚\S: Richtig ist, daß im Urteil nicht näher dargelegt ist, ob das Don Landesaut für Wiedergutmachung, das zur Zeit der Tat noch die Bezeichnung "Staatskommissariat für rassisch, religiös und politisch Verfolgte" führte (§ 1 der bayer. VO über die Organisation der Wiedergutmachung vom
5. Novenber 1948 - BayGVBl S 248 -) und später in "Bein
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Landesentschädigungsamt" umbenannt wurde (§ 1 der 2. VO über die Organisation der Wiedergutmachung vom 22. November 1949 - BayGVBi S 276 -), schon Frühjahr 1948 zur Ausstellung von amtlichen Ausweisen Über die Anerkennung als rassisch, religiös oder politisch Verfolgter befugt war. Daß jedoch solche Ausweise schon vor ihrer förmlichen Zulassung durch Gesetz (vgl §§ 3 If des bayer.Ges. über die Anerkennung als rassisech, religiös und politisch Verfolgte vom 15. Novenber 1950 - BayGVBl S 224 - und §§ 3 ff des bayer.Ges. über die Anerkennung als Verfolgte vom 27. März 1952 - BayGVBl S 124 -) ausgestellt worden sind, ergibt sich eindeutig aus § 3 Abs 3 I des erstgenannten Gesetzes vom 15. November 1950, wonech die bis dahin vom Staatskommissariat für rassisch, religiös und politisch Verfolgte und vom späteren Landesamt für Wieder-- sutmachung ausgegebenen Ausweise weiterhin gültig bleiben. Auch der Umstand, daß der Angeklagte einen solchen Ausweis , beim Staatskommissariat für rassisch, religiös und politisch \, Verfolgte überhaupt beantragt hat, spricht dafür, daß schon
damals Ausweise ausgegeben worden sind. Aus diesen Gründen
gehen alle Angriffe der Revision auf die Feststellung des Landgerichts fehl, dem Beschwerdeführer habe unter den 20. Mai
1948 ein amtlicher Ausweis über seine Anerkennung als politisch Verfolgter noch gar: nicht ausgestellt werden können. ) f
Im übrigen hat die Strafkamer für die Frage eines betrügerischen Verhaltens des Angeklagten entscheidend auf ie Tatsache seiner Anerkennung als politisch Verfolgter, \ nicht auf die Ausstellung eines förmlichen Ausweises hierüber abgehoben; nach ihrer ausdrücklichen Feststellung war jene, nicht der hierüber ausgestellte Ausweis der Grund für die Zuwendung der vom Angeklagten zu Unrecht bezogenen Unterstützungsbeträge. Diese Anerkennung aber hat der Angeklagte nach den rechtsirrtumsfreien Darlegungen des Land-
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gerichts durch seine unwahren Angaben erwirkt, er sei wegen Lufwiegelung und Sabotage im Reichsarbeitsdienst, wegen Verbraitens alliierter Flugschri?ten, wegen Äußerungen gegen Jas nationalsozialistische Regime und wegen Beteiligung an einem Lendesverrat insgesamt rund 20 Monate in Haft gewesen.
Der von der Revision gegen die Feststellung einer Täuschungsnandlung erhobene Einwand, der Angeklagte habe mit einer Üüberprüfung seiner falschen Angaben rechnen müssen und deshalb nicht täuschen wollen, ist offensichtlich unbegründet. Wenn der Beschwerdeführer mit einer solchen Überprüfung und mit der Aufdeckung seiner Vergangenheit ernstlich gerechnet hätte, wäre unverständlich, warum er überhaupt falsche Bekauptungen aufgestellt hat. Im übrigen hat er einer Nachprüfung seiner Angaben dadurch vorzubeugen versucht, daß er in seinem Antrag vom 9, Februar 1948 hervorgehoben hat, einer nochnaligen Prüfung der Unterlagen seitens des bi. Staatskommissariats bedürfe es nicht, weil dies zur Genüge seitens der Österreioj.ischen Bundesregierung geschehen sei.
Der Vortrag der Revision, der im Oktober 1949 vom Angeklagten gestellte Antrag auf Entschädigung nach dem Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz) vom 12. August 1949: Bayavsl S 195) könne für die dem Beschwerdeführer vom 1. „April 1949 ab gezahlte laufende Unterhaltshilfe nicht ursächlich gewesen sein, geht an der Feststellung des Landgerichts vorbei, daß die Unterbaltskilfe auf Grund des Antrags des Angeklagten von 9. Februar 1948 und der daraufhin erfolgten Anerkennung als politisch Verfolgter gewährt worden ist. Aus diesem Grunde versagt auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Antrag auf Wiedergutmachung zurückgenommen. Im übrigen findet diese Be-- hauptung im Urteil keine Stütze.
Die Revision irrt auch, wenn sie meint. der Angeklagte hätte, wenn überhaupt, dann nur nach dem (inzwischen durch das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 aufgehobenen - BGBl I S 19, 87 -) § 49 des bayer.Entschädigungsgesetzes (vgl auch § 11 des bayer.Ges. Nr 75 über Bildung eines Sonderfonäs zum Zwecke der Wiedergutmachung vom l. Angust 1947 - BayGVBl S 164) verurteilt werden dürfen, weil diese Bestimmung dem § 263 StGB als Sondervorschrift vorgehe, Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, standen die genannten Strafvorschriften zueinander nicht in Verhältnis der Gesetzeseinheit, sondern dem der Tateinneit, weil § 49 des Entschädigungsgesetzes im Gegensatz zu § 263 StGB keine Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils voraussetzte (vgl BGHSt 3, 248, 256; BGH 1 StR 318/53 von 30. November 1953).
Daß der Beschwerdeführer nach der Feststellung der Strafkammer im Zusammenhang mit einer in dem Arbeitsdienstlager Auleiten ausgebrochenen unbedeutenden Meuterei tatsächlich "wenige Tage" in Untersuchungshaft war (Blatt 21 UA) - der Grund für die Meuterei war eine angeblich geplante Verlängerung der Arbeitsdienstzeit, und das Verfahren gegen den Angeklagten wurde mangels eines strafbaren Tatbestandes eingestellt -, schloß seine Verurteilung wegen Betrugs nicht aus. Denn es liegt auf der Hand, daß der Angeklagte auf Grund dieses Sachverhalts nicht als politisch Verfolgter anerkannt worden wäre und Unterstützungsgelder in Höhe von über 5 000,- DM erhalten hätte.
Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe sich im Zeitpunkt der strafgerichtlichen Verurteilung vom 14.Februar 1944 bereits in der Haftanstalt Cie refunden, findet im
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Urieii keine Stütze und kann daher in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden (§ 337 StPO). Damit entfällt auch die vom Beschwerdeführer aus dieser Behauptung gezogene Folgerung, er müsse einige Zeit vorher wegen einer anderen Straftat, nömlich wegen Wehrkraftzersetzung, zu Freiheitsstrafe verurteilt worden sein.
Wach § 15 Abs 3 des Entschädigungsgesetzes vom 12. August 1343 konnte allerdings auch eine im Zusammenhang mit einer strafgerichtiichen Verurteilung erlittene Haft als auf einer Verfolgung beruhend anzusehen sein, wenn die Verurteilung nach einem zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege erlassenen Gesetz aufgehoben worden ist. Die gegen den Angeklagten wegen Urkundenfäischung ergangenen Urteile vom 19. Oktober 1942 und 14. Februar 1944 zurden zwar wit Beschluß des Landesgerschts 2ör Strafsachen in Wien vom 12. Februar 1949 als nicht erfolgt erklärt; dies geschah jedoch nicht auf Grund eines er vorgenannten Gesetze, sondern nach § 7 Abs 2 des.östereichischen Gesetzes über die Befreiungsamnestie vom „
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6, Februar 1946.
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Nach deu Eröffnungsbeschluß lag dem Angeklagten zur Last, sich bei Begehung des vorstehend erörterten Betrugs auck einer Urkundenfälschung (§ 267, 73 StGB) schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat das Verfahren insoweit wegen Verjährung eingestellt, weil es nicht festzustellen vermochte, daß der Beschwerdeführer von der von ihm hergestellten unechten Urkunde noch innerkalb der letzten fünf Jahre vor der Vornahme der ersten richterlichen Handlung in dieser Sache Gebrauch gemacht hat. Eine förmliche Einstellung war indes unzulässig, weil der Eröffnungsbeschlus Tateinheit zwischen dem fortgesetzten Betrug und der Urkundenfälschung angenommen hatte und das Verfahren wegen
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gerselben Tat nicht gleichzeitig zu einem Schuldspruch unä
zur Einstellung, wenn auch unter getrennten rechtlichen Gesichtspunkten, führen kann (vgl u.a. R6GSt 52, 190; 66, 51,
53 £; 70, 26; BGH 1 StR 384/55 vom 2. November 1955). Ziffer II des Urteilssatzes muß daher entfallen.
2) Auch der Schuldspruch wegen dreier tateinheitlich begangener Vergehen der wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Daß das Dogs Landesamt für Wiedergutmachung an sich befugt war, eidesstattliche Versicherungen abzu- )) nehmen (vgl BEHSt 1, 13, 15 ff; 2, 218, 219 ff; BGH NJW 1953, . 994 Nr 21); ergibt‘ ‘sich aus § 5 Abs 1 des bayer.Ges. Nr 75 über Bildung eines Sonderfonäs zum Zwecke der Wiedergutwachung zum 1. August 1947 (BayGVBl S 164). Nach dieser Vcr-- schrift hatte der Angeklagte seinen Antrag auf Leistungen aus dem Sonderfonds durch Urkundenbeweis oder eidesststtiiche Versicherung glaubwürdiger Personen zu belegen. Zwar war zur Zeit der Einreichung der eidesstattlichen Versicherungen durch den Beschwerdeführer schon das erwähnte Entschädigungsgesetz vom 12. August 1949 erlassen. Hierdurch ist aber das Sonderfondsgesetz vom 1. August 1947 nicht aufgehoben worden; aus dessen § 5 Abs 1 1äßt sich daher die (allgemeine) Zu- ; ‚ständigkeit des Dip Landesamtes für Wiedergutmachung auch noch für den Zeitpunkt der Verfehlungen des Angeklagten begründen. j
Versicherungen an Eides Statt gegenüber diesem Amt sind ferner nach § 7 Abs 1 des genannten Entschädigungsgesetzes vom 12, August 1949 zugelassen.
Neben dieser allgemeinen Zuständigkeit erfordert § 156 StGB weiter, daß die eidesstattliche Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in den Verfahren, um das es sich handelt, abgegeben werden darf und daß sie
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nicht völlig wirkungslos ist (u.a. BGHSt 1, 13, 16). Auch diese Voraussetzungen lagen hier vor. Sowohl das Sonderfondsges:tz vom 1. August 1947 als auch das Entschädigungsgesetz von 12. August 1949 lassen zur Genüge erkennen, daß das Do Landesamt für Wiedergutmachung zur Feststellung
der bei ihm geltend gemachten Ansprüche Beweise erheben durfte; dabei konnten auch eidesstattliche Versicherungen der Antrassteller Beweisbedeutung haben. Die Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Durchführung des Entrchädigungsgesetzes (Zuständigkeits- und Verfahrensverordnung - ZVVO -) vom 14 April 1950 (BayGVBi S 73), nach deren § 10 Abs 1 zur Ermittlung der den Wiedergutmachungsansprüchen zugrunde liegenden Sachverhalte nur eidesstattliche Versicherungen unbetejligter glaubwürdiger Personen zugelassen werden, war damais noch nicht erlassen. § 5 des Sonderfondsgesetzes von
l. August 1947 enthält eine solche Einschränkung nicht. Zwar spricht auch er von eidesstattlichen Versicherungen "glaubwürdiger Personen". Weder der Wortlaut noch der Sinn und
Zweck dieser Wendung geben jedoch einen Anhalt für die Auslegung, daß damit nur unbeteiligte Dritte gemeint seien. Auch ein Antragsteller konnte daher nach der damaligen Gesetzeslage als "glaubwürdige Person" anzusehen sein (vgl BGH 1 StR 318/55 vom 30. November 1953). Der Umstand, daß der Angeklagte die eidesstattlichen Versicherungen nicht als Zeuge. sondern als Antragsteller abgegeben hat, stand deshalb entgegen der Meinung der Revision der Anwendung des § 156 StGB nicht entgegen.
Nach der inneren Tatseite fehlt - was die Revision ebenfalls bemängelt - im angefochtenen Urteil eine ausdrückliche Feststellung, daß sich der Beschwerdeführer der Zuständigkeit des Din landesamtes für Wiedergutmachung zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen bewußt war. Dem
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Urteilszusammenhang ist indes mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, daß das Landgericht davon überzeugt war, der Anssklagte habe diese Behörde für zuständig gehalten.
b) Offensichtlich fehl geht das Vorbringen der Revision, aus sem am Schluß der vom Angeklagten ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulare angebrachten Vermerk: "Die Bestimmungen des § 48 Ziff 1 und 2 und § 49 Ziff 1, 2 und 3 sind mir bekannt", sei zu folgern, daß die in den Anträgen abgegebenen falschen eidesstattlichen Versicherungen nur nach diesen i Bestimmungen des bayer. Entschädigungsgesetzes vom 12, August » 1949 bestraft werden dürften. Mit dem bezeichneten Vernerk sollte nur auf die besonderen Strafvorschriften des Entschä- |
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digungsgesetzes hingewiesen, nicht aber die Bestrafung aus anderen Vorschriften ausgeschlossen werden. Eine (teilweise; Aufhebung des § 156 StGB durch den bayerischen Landesgesetzgeber wäre im übrigen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes vom 24. Mai 1949, durch das das Strafgesetzbuch zum Bundesrecht erklärt wurde, hinfällig geworden.
Davon, daß § 49 des bayer.Entschädigungsgesetzes - § 48 scheidet in diesen Zusammenhang aus - im Verhältnis zu § 156 StGB ein Sondergesetz sei, kann keine Rede sein, Keiner näheren Widerlegung bedarf auch die Meinung der Revision, | der Angeklagte habe wenigstens davon ausgehen können, daß eine Bestrafung wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt auf Grund des § 156 StGB ausgeschlossen sei, und es habe ihm deshalb das Unrechtsbewußtsein gefehlt Die
trafbarkeit seines Tuns sowie die das ‚Verbot, enthaltende gesetzliche Vorschrift braucht der Täter auch nach der | Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes über, ‚gen Verbotsirrtum nicht zu kennen (BGHSt 2, 194, 202).
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ce) Dat der Beschwerdeführer nach dem Vortrag der Revision zu 50 % erwerbsbehindert ist, schloß seine Verurteilung wegen Vergehens gegen § 156 StGB nicht aus. Er hat in seinem Antrag auf Wiedergutmachung von Schäden an Körper und Gesundheit als Ursache seiner Erwerbsminderung nicht so sehr den geleisteten Kriegsdienst, als vielmehr Verfolgungsmaßrrehmen des nationalsozialistischen Staates angegeben. Da er nach der Feststellung des Landgerichts aber nicht, wie behauptet, verfolgt worden ist, kann er sich bei Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherungen auch nicht im Irrtum darüber befunden haben, daß die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit auf andere Ursachen als die angebliche politische Verfolgung zurückzuführen ist»
d) Die Behauptung des Angeklagten, er habe die Intschädigungsamträge und damit auch die eidesstattlichen Erklärunsen vom 7. Oktober 1949 am 8. September 1950 zurückgenommen, ist neu und kann daher nicht berücksichtigt werden; sie ist überdies rechtlich unerheblich, weil die bloße Zurücknahme der Anträge noch keine Berichtigung der darin abgegebenen und an Eides Statt versicherten Erklärungen im Sinne des § 158 StGB enthielt,
e) § 157 StGB konnte dem Angeklagten schon deshalb nicht zugute kommen, weil er die eidesstattlichen Versicherungen nicht als Zeuge oder Sachverständiger abgegeben hat,
f) Schließlich ist auch die Annahme dreier tateinheitlich zusammentreffender Vergehen gegen § 156 StGB durch das Landgericht rechtlich nicht zu beanstanden (vgl u.a. R6GSt 70. 26, 293 72, 339, 3423 BGHSt 1, 20).
Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den wissentlich falschen Versicherungen an Eides Statt und dem unter 1 er-
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Ärterten fortgeseizten Unterstützungsbetrag ist in dem angefochtenen Urteil ebenfalls zutreffend begründet.
Daß der Angeklagte im Falle IV 2 der Urteilsgründe nicht auch (§ 73 StGB) des versuchten Betrugs schuldig gesprochen worden ist, beschwert ihn nicht.
3) Auch die Verurteilung wegen fortgesetzten versuchten
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wird durch die Feststellungen getragen.
Das Landgericht hat dieses Vergehen darin gesehen da? wi N sich der Angeklagte mit unwahren Angaben über seine Ausbildung, seine berufliche Tätigkeit und seine Eigenschaft als politisch Verfolgter und unter Vorlage einer von der Urschrift in wesentlichen Punkten abweichenden beglaubigten Abschrift eines Zeugnisses der "Veen Ü GEEEDEEEEEE Tom- und SB A.G." in IL um eine Anstellung bei aer Verwaltung des Deutschen Bundestages beworben hat. lit dieser Feststellung ist allerdings nur das Tatbestandsmerk- ; mal der Täuschung dargetan, nicht ohne weiteres auch, daß der Angeklagte einen Vermögensschaden der für die Anstellung zuständigen Körperschaft voraussah und wollte. Daß der Be- » schwerdeführer indes die von ihm angestrebte Stelle nicht i. abenso gut wie ein Bewerber mit der von ihm für sich in An- > spruch genommenen Vorbildung und Berufserfahrung hätte ausfüllen können und daß er daher für die Verwaltung des Deutschen Eurdestags keine vollwertige Kraft dargestellt hätte, ist als Überzeugung des Tatrichters dem Urteilszusammenhang zu entnehmen. Der Angeklagte erstrebte eine nicht nur untergeordnete, sondern gehobene Stellung, wie sich u.a. aus seinem unwahren Hinweis auf seine angeblich abgeschlossene Handelschulbildung sowie auf seine angebliche verantwortungsvolle Tätigkeit als erster Sachbearbeiter der Personal- und Sozial-
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abteilung der Vö@@-Werke mit 5 000 Arbeitern ergibt, Für eine solche gehobene Stellung brachte er ersichtlich nicht die erforderliche fachliche Ausbildung mit. Nach Lage der Dinge kann sich der Angeklagte darüber auch nicht im urklaren gewesen sein. Da sich der Vorsatz bezüglich einer Vermögensschädigung der anstellenden Körperschaft schon aus diesen Umständen ergibt, kann dahin gestellt bleiben, ob ein Schaden auch insofern in Betracht gekommen wäre, als der Angeklagte seiner charakterlichen und sittlichen Haltung nach die an einen Beamten oder Angestellten des Bundestags zu stellenden Anforderungen nicht erfüllte (vgl u.a. RGSt 65, 281; 73, 2685 RG HERR 1939 Nr 1491; BGH 3 StR 148/51 vom 27. September 1951, 1 StR 398/51 vom 23. Oktober 1951).
Die Meinung der Revision, es liege kein fortgesetzes, sondern nur ein einfaches Vergehen des versuchten Betrugs vor, weil der Anstellungsbetrug mit der Anstellung beendet sei, ist falsch. Richtig ist zwar, daß beim Anstellungsbeirug die in Betracht kommende Vermögensverfügung schon in dem Abschluß des Anstellungsvertrags liegt und daß die Erfüllung der seitens der Anstellungsbehörde übernommenen Verpflichtungen auch dann nicht zu einer neuen Verwirklichung des Betrugstatbestandes führt, wenn dabei die ursprüngliche Täuschung aufrechterhalten wird (RGSt 64, 33, 37 £). Daher liegt nur ein einfacher, nicht ein fortgesetzter Betrug vor, wenn dem Beamten oder Angestellten, der seine Anstellung erschlichen hat, das Gehalt über einen längeren Zeitraum hin bezahlt wird. Die Einheitlichkeit des Erfolges zehrt in einem derartigen Fall die mehreren Einzelhandlungen auf. die diesen Erfolg herbeigeführt haben. Bleibt dagegen der Erfolg aus, dann findet eine solche Aufzehrung nicht statt; die Einzelhandlungen bleiben vielmehr Einzelakte einer fortgesetzten Versuchstat (vgl Hartung in SJZ 1950 S 332).
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4) Im Falle der Verurteilung wegen versuchten Betrugs gegenüber dem Arbeitsamt Dip hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei dargetan, daß der Angeklagte bei seiner Stellenbewerbung falsche Angaben über seine Schulausbiläung, seinen beruflichen Werdegang und seine politischen Inhaftierungen gemacht und zu ihrer Glaubhaftmachung unrichtige Zeugrisabschrifien vorgelegt hat. Es hat ferner festgestellt, daß der Beschwerdeführer dies in der Meinung getan hat, diese Angaben seien für seine Anstellung von Bedeutung.
Dagegen fehlt im angefochtenen Urteil eine Feststellung darüber, ob und welche Vorstellung der Angeklagte über der der anstellenden Körperschaft erwachsenden Vermögensschaden hatte. Sie war nicht entbehrlich, weil das Landgericht in den Strafzumessungsgründen ausführt, der Angeklagte habe sich beim Arbeitsamt Din auf der ihm zugewiesenen Stelle voll bewährt und sei auf Grund seiner Leistungen enägültig in das Angestelltenverhältnis übernommen und von der Vergütungsgruppe TOA VIII in die Gruppe VII aufgestuft worden Vollendeter Betrug unter dem Gesichtspunkt mangelnder fachlicher Eignung würde daher auch bei Ursächlichkeit der Täuschungen des Angeklagten für seine Anstellung ausscheiden. Die Verurteilung wegen versuchten Betruges aber würde voraussetzen, daß der Beschwerdeführer irrigerweise annahm, er werde die von ihm geforderten dienstlichen Leistungen nicht erbringen können und Aadurch der anstellenden Körperschaft einen Vernögensschaden zufügen. Im Hinblick darauf, daß es sich nach der Darstellung des Zeugen Sch@ß®bei der Beschäftigung des Angeklagten um eine solche offenbar untergeorädneter Natur handelt, kann ein derartiges Bewußtsein nicht ohne weiteres unterstellt werden.
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Die Verurteilung wegen versuchten Betrugs gegenüber dem Arbeitsamt Di) kann daher auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiben. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht nochmals besonders zu prüfen haben, ob die Aussage des Zeugen Sch Glauben verdient, für die Anstellung des Angeklagten seien entgegen den sonst üblichen Einstellungsbedingungen die Schuiausbildung, die bisherige berufliche Tätigkeit und die Behauptung des Angeklagten, politisch Verfolgter zu sein, ohne Einfluß gewesen.
5) Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen, Der Tatrichter hatte die angemessenen Strafen auf Grund des Unrechts- und Schuldgehalts der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Verfehlungen, nicht durch Vergleich mit einem Urteil des Landgerichts Augsburg in anderer Sache zu ermitteln. Daß er dabei sein Ermessen mißbraucht hätte, ist nicht ersichtlich, .
Die Anwendung der Straffreiheitsgesetze 1949 und 10954 ist rechtlich bedenkenfrei abgelehnt. Nach § 3 StFG 1954 könnte dem Angeklagten Straffreiheit nur zugute kommen, wenn die für sämtliche Einzeltaten verhängte Gesamtstrafe die Höchstgrenze von einem Jahr nicht übersteigen würde. Diese Möglichkeit scheidet von vornherein aus, weil die für den Betrug im Falle IV 1 erkannte Einzelstrafe schon.auf ein sahr drei Monate Gefängnis lautet.
6) Die Revision des Angeklagten erweist sich demnach nur im Falle IV 4 des Urteils als begründet. Einer Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen IV 1 bis 3 bedarf es nicht, da mit Sicherheit auszuschließen ist, daß der ’
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Schuläspruch im Falle IV 4 auf das Strafmaß in diesen Fällen von Einfluß war.
Dr. Peetz . „Martin Seibert Lang-Hinrichsen Dr. Hengsberger