Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund42 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/260a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/260a#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/260a#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 260 § 261