§ 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 42
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Köln, 01.09.2017 – 322a KLs 1/17
- BGH, 17.10.2019 – 3 StR 521/18Prüfung des strafbaren Tatbeitrags bei jedem Mitglied einer BandeZitiert von 17
- BGH, 23.02.2000 – 1 StR 568/99Zitiert von 7
- BGH, 19.01.2000 – 3 StR 500/99Zitiert von 6
- BGH, 26.10.2023 – 2 StR 225/23Gewerbsmäßiger Bandenbetrug durch Veräußerung von Mietautos an Dritte; UrkundenfälschungZitiert von 4
- BGH, 13.09.2011 – 3 StR 262/11Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Geographische Zuordnung; Verurteilung auf alternativer TatsachengrundlageZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.03.2026 – 2 StR 396/25Anfechtungsbeschränkung bei zusätzlicher Einziehungsentscheidung im Jugendstrafverfahren
- BGH, 12.02.2026 – 4 StR 572/25
- BGH, 27.08.2025 – 4 StR 306/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 260a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/260a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/260a#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/260a#abs-3 (3) (weggefallen)