Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 1 Zollfahndungsdienst
Stand: 02.04.2021
Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern. Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes wahr.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1 ZFdG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Gelsenkirchen, 26.03.2026 – 17 K 3073/22
- VG Gelsenkirchen, 20.07.2017 – 17 K 3416/14Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 20.07.2017 – 17 K 3425/14Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 20.07.2017 – 17 K 3532/14Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 448, 1380)
BGBl. 2021 I S. 448
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.