Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz

ZFdG

§ 1 Zollfahndungsdienst

Stand: 02.04.2021

Bund5 Entscheidungen

Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern. Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes wahr.

§ 2