Gesetze / Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung
TrEinV 2023§ 13 Beschränkung der Einsichtnahme
Stand: 23.03.2023
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1026/22
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1031/22Zitiert von 1
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1037/22Zitiert von 1
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1023/22
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1024/22Zitiert von 2
- VG Köln, 23.02.2023 – 13 K 2731/19
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 05.09.2024 – 13 K 5433/19Zitiert von 6
- VG Köln, 17.07.2024 – 13 K 5996/19Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 TrEinV 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrEinV%202023/13#abs-1 (1) Nach Eingang des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme werden die Daten über den wirtschaftlich Berechtigten für Einsichtnahmen, bei denen eine Beschränkung zulässig ist, unverzüglich von der registerführenden Stelle für die Dauer der Prüfung des Antrags vorläufig gesperrt, es sei denn, der Antrag ist offensichtlich unzulässig oder unbegründet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrEinV%202023/13#abs-2 (2) Hat die Überprüfung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme ergeben, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen, so werden die Daten über den wirtschaftlich Berechtigten für Einsichtnahmen, bei denen eine Beschränkung zulässig ist, unverzüglich von der registerführenden Stelle teilweise oder vollständig gesperrt. Wird der Antrag teilweise oder vollständig abgelehnt, bleibt die vorläufige Sperrung nach Absatz 1 bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TrEinV%202023/13#abs-3 (3) Die teilweise oder vollständige Beschränkung der Einsichtnahme nach Absatz 2 wird auf drei Jahre befristet. Hierbei wird der Zeitraum der vorläufigen Beschränkung nach Absatz 1 einbezogen. Sofern der Zeitraum der vorläufigen Beschränkung länger als drei Jahre andauert, wird die teilweise oder vollständige Beschränkung abweichend von Satz 1 auf drei Monate befristet. Liegt infolge von Minderjährigkeit ein schutzwürdiges Interesse vor, so ist die Beschränkung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu befristen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TrEinV%202023/13#abs-4 (4) Entfällt beim wirtschaftlich Berechtigten das schutzwürdige Interesse nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes, so hat er die registerführende Stelle unverzüglich darüber zu unterrichten. Die registerführende Stelle hebt die Beschränkung unverzüglich auf.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TrEinV%202023/13#abs-5 (5) Die Beschränkung der Einsichtnahme kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag ist zu begründen. Die §§ 11 bis 13 Absatz 4 gelten entsprechend.