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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 990

BGBl. 2021 I S. 990 · 410.529 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 990
                                               Gesetz
                            zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034
                         über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten*
                                                          Vom 12. Mai 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                     Inhaltsübersicht

Artikel 1 Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
          (Wertpapierinstitutsgesetz – WpIG)

Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 3 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Artikel 5 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Erhebung von
          Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem
          Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 7 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
Artikel 8 Inkrafttreten

                           Artikel 1

                  Gesetz

zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
     (Wertpapierinstitutsgesetz – WpIG)

                     Inhaltsübersicht

                            Kapitel 1
                   Allgemeine Vorschriften

                         Abschnitt 1

                 Anwendungsbereich
              und Begriffsbestimmungen

§   1   Anwendungsbereich
§   2   Begriffsbestimmungen
§   3   Ausnahmen
§   4   Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierin-
        stitute

                         Abschnitt 2

             Aufgaben und grundlegende
            Befugnisse der Bundesanstalt

§   5   Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
§   6   Sofortige Vollziehbarkeit
§   7   Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
§   8   Befugnis zur Erstreckung der Verordnung (EU) Nr.
        575/2013 auf bestimmte Wertpapierinstitute

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November

  2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Ände-
  rung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU,
  2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom
  5.12.2019, S. 64) sowie der Anpassung der nationalen Gesetze und

  Verordnungen an die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Auf-
  sichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Ver-
  ordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014
  und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1; L 20 vom
  24.1.2020, S. 26).

                       Abschnitt 3
              Zusammenarbeit der
        Bundesanstalt mit anderen Stellen
§ 9 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
§ 10 Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Systems der
     Finanzaufsicht

§ 11 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden und Stellen

§ 12 Verschwiegenheitspflicht

                       Abschnitt 4

               Hinweisgebersystem

         und Aufzeichnungsverpflichtung
            bei Wertpapierinstituten;
       Form der einzureichenden Dokumente

§ 13 Hinweisgebersystem und Aufzeichnungsverpflichtung
§ 14 Kommunikation mit Bundesanstalt und Deutscher Bundes-
     bank; Verordnungsermächtigung

                         Kapitel 2

      Erlaubnis; Geschäftsleiter; Verwaltungs- oder
   Aufsichtsorgan; Inhaber bedeutender Beteiligungen

                       Abschnitt 1

                        Erlaubnis
§ 15 Erlaubnis für das Erbringen von Wertpapierdienstleistun-
     gen und -nebendienstleistungen
§ 16 Erlaubnisverfahren und Bekanntmachung
§ 17 Anfangskapital
§ 18 Versagung der Erlaubnis
§ 19 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis

                       Abschnitt 2
               Geschäftsleiter und
        Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
§ 20 Geschäftsleiter
§ 21 Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan

§ 22 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des
     Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
§ 23 Tätigkeitsverbote für natürliche Personen, die nicht Ge-
     schäftsleiter sind

                       Abschnitt 3
        Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 24   Anzeige
§ 25   Beurteilungszeitraum
§ 26   Beurteilungskriterien und Untersagung

§ 27   Untersagung der Stimmrechtsausübung und Weisungs-
       recht

                       Abschnitt 4

             Vertraglich gebundene
         Vermittler, Bezeichnungsschutz

            und Registervorschriften

§ 28 Verpflichtungen von Wertpapierinstituten bei der Bestel-
     lung vertraglich gebundener Vermittler
§ 29 Bezeichnungsschutz

§ 30 Registervorschriften
BGBl. 2021, Seite 991 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 991
                           Kapitel 3

                   Informationen über die
            zuständigen Sicherungseinrichtungen

§ 31 Information über die Sicherungseinrichtung
§ 32 Information der Kunden über das Ausscheiden aus einer
     Sicherungseinrichtung

                           Kapitel 4

              Vorkehrungen zur Verhinderung
        von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

§ 33 Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 34 Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung

§ 35 Verstärkte Sorgfaltspflichten

§ 36 Geldwäscherechtliche Pflichten für Investmentholdingge-
     sellschaften
§ 37 Verbotene Geschäfte

                           Kapitel 5

                   Beaufsichtigung von
            Wertpapierinstituten; Solvenzaufsicht

                        Abschnitt 1

           Grundlagen der Solvenzaufsicht

§ 38 Anwendungsbereich
§ 39 Internes Kapital und liquide Mittel
§ 40 Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungs-
     ermächtigung
§ 41 Interne Unternehmensführung
§ 42 Länderspezifische Berichterstattung
§ 43 Aufgaben der Geschäftsleiter im Rahmen des Risikoma-
     nagements
§ 44 Funktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Rah-
     men des Risikomanagements; Ausschussbildung
§ 45 Risikosteuerung
§ 46 Vergütungssystem; Verordnungsermächtigung

                        Abschnitt 2

                  Aufsichtlicher

       Überprüfungs- und Bewertungsprozess

§ 47 Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

§ 48 Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung
     interner Modelle

                        Abschnitt 3

           Besondere Befugnisse
    der Bundesanstalt bei der laufenden
  Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

§ 49    Besondere Aufsichtsbefugnisse
§ 50    Zusätzliche Eigenmittelanforderungen
§ 51    Vorgaben zu zusätzlichen Eigenmitteln
§ 52    Besondere Liquiditätsanforderungen
§ 53    Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
§ 54    Veröffentlichungspflichten
§ 55    Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenauf-
        sichtsbehörde

                        Abschnitt 4
                  Besonderheiten
              bei der Beaufsichtigung
          von Wertpapierinstitutsgruppen

                       Unterabschnitt 1
                      Beaufsichtigung von
                 Wertpapierinstitutsgruppen auf
            konsolidierter Basis und Beaufsichtigung
        der Einhaltung der Gruppenkapitalanforderungen

§ 56 Zuständigkeit der Bundesanstalt für die Beaufsichtigung
     auf konsolidierter Basis und die Überwachung der Ein-
     haltung des Gruppenkapitaltests

§ 57 Informationspflichten in Krisensituationen
§ 58 Aufsichtskollegien

§ 59 Kooperation der Bundesanstalt mit anderen zuständigen

     Behörden

§ 60 Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in
     anderen Vertragsstaaten

                       Unterabschnitt 2
        Investmentholdinggesellschaften, gemischte
  Finanzholdinggesellschaften und gemischte Unternehmen
§ 61 Einbezug von Holdinggesellschaften bei der Überwachung
     der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
§ 62 Qualifikation von Geschäftsleitern und Mitgliedern des
     Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Investmenthol-
     dinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdingge-
     sellschaft; Tätigkeitsuntersagung; Verwarnung
§ 63 Gemischte Finanzholdinggesellschaften

                        Abschnitt 5
                 Anzeigepflichten;
              Wertpapierinstitute mit
          Mutterunternehmen im Drittstaat
§ 64 Anzeigepflichten für alle Wertpapierinstitute
§ 65 Anzeigepflichten für Große Wertpapierinstitute
§ 66 Anzeigepflichten für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute
§ 67 Anzeigepflichten von Geschäftsleitern und Investmenthol-
     dinggesellschaften
§ 68 Befugnis für einzelfallbezogene Anzeigepflichten; Verord-
     nungsermächtigung
§ 69 Bewertung der Aufsicht im Drittstaat und andere Auf-
     sichtstechniken

                           Kapitel 6
         Europäischer Pass, Zweigniederlassung

    und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

                        Abschnitt 1

             Europäischer Pass,
       Zweigniederlassung und grenz-
   überschreitender Dienstleistungsverkehr
§ 70 Errichten einer Zweigniederlassung durch inländische
     Wertpapierinstitute
§ 71 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inlän-
     dische Wertpapierinstitute
§ 72 Änderung der angezeigten Verhältnisse

                        Abschnitt 2
                     Errichten einer
           Zweigniederlassung und grenz-
         überschreitender Dienstleistungs-
          verkehr durch Wertpapierinstitute
       mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat
§ 73 Errichten einer Zweigniederlassung durch Wertpapierin-
     stitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat
§ 74 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
BGBl. 2021, Seite 992 — Originalseite als Abbildung
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§ 75 Unterrichtungsbefugnis und Maßnahmen der Bundesan-
     stalt

                         Kapitel 7

                      Vorlage von
              Rechnungslegungsunterlagen,

              Prüferbestellung und Prüfung

§ 76 Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen
§ 77 Prüferbestellung und Anzeige
§ 78 Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächti-
     gung

                         Kapitel 8

                  Maßnahmen bei Gefahr
§ 79 Maßnahmen bei Gefahr
§ 80 Sonderbeauftragter
§ 81 Abwicklung laufender Geschäfte; Ausnahmen; Verbot der
     Zwangsvollstreckung

                         Kapitel 9
       Straf- und Bußgeldvorschriften, öffentliche
    Bekanntmachung und Mitteilungen in Strafsachen
§ 82 Strafvorschriften

§ 83 Bußgeldvorschriften

§ 84 Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen
     und -maßnahmen
§ 85 Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Straf-
     sachen

                         Kapitel 10

                  Übergangsvorschriften
§ 86 Übergangsvorschriften für bestehende Wertpapierinstitute

                       Kapitel 1
          Allgemeine Vorschriften

                       Abschnitt 1

 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

                            §1

                  Anwendungsbereich

  Dieses Gesetz ist auf Wertpapierinstitute mit Sitz
oder Tätigkeit im Inland anzuwenden.

                            §2

                 Begriffsbestimmungen

   (1) Ein Wertpapierinstitut ist ein Unternehmen, das
gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbe-

trieb erfordert, Wertpapierdienstleistungen allein oder
zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen oder
Nebengeschäften erbringt.

  (2) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Ge-
setzes sind
 1. die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzin-
    strumenten im eigenen Namen für fremde Rech-
    nung (Finanzkommissionsgeschäft),
 2. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eige-
    nes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme
    gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),

 3. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaf-
    fung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten
    (Anlagevermittlung),

 4. die Abgabe von persönlichen Empfehlungen im
    Sinne des Artikels 9 der Delegierten Verordnung

    (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016

    zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Euro-
    päischen Parlaments und des Rates in Bezug auf
    die organisatorischen Anforderungen an Wertpa-
    pierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung

    ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition be-
    stimmter Begriffe für die Zwecke der genannten

    Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1; L 246
    vom 26.9.2017, S. 12; L 82 vom 26.3.2018, S. 18),
    die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
    2019/1011 (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 1) geän-
    dert worden ist, an Kunden oder deren Vertreter,
    die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzin-
    strumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf
    eine Prüfung der persönlichen Umstände des An-
    legers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt
    wird und nicht ausschließlich über Informationsver-

    breitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt

    gegeben wird (Anlageberatung),
 5. die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzin-
    strumenten in fremdem Namen für fremde Rech-
    nung (Abschlussvermittlung),

 6. der Betrieb eines multilateralen Systems, das die
    Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf
    und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb
    des Systems und nach nichtdiskretionären Bestim-
    mungen in einer Weise zusammenbringt, die zu
    einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstru-
    mente führt (Betrieb eines multilateralen Handels-
    systems),
 7. der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem
    es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein
    multilaterales Handelssystem handelt und das die
    Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Ver-
    kauf von Schuldverschreibungen, strukturierten
    Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Deri-
    vaten innerhalb des Systems auf eine Weise zu-
    sammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf

    dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines orga-
    nisierten Handelssystems),

 8. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste
    Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),

 9. die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanz-

    instrumenten angelegter Vermögen für andere
    mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfoliover-
    waltung),

10. der Eigenhandel durch das

   a) kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs
      von Finanzinstrumenten an den Finanzmärkten
      zu selbst gestellten Preisen für eigene Rech-
      nung unter Einsatz des eigenen Kapitals
      (Market-Making),
   b) häufige organisierte und systematische Betrei-
      ben von Handel für eigene Rechnung in erheb-
      lichem Umfang außerhalb eines organisierten
      Marktes oder eines multilateralen oder organi-
      sierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge
      außerhalb eines geregelten Marktes oder eines
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  multilateralen oder organisierten Handelssys-
  tems ausgeführt werden, ohne dass ein multila-
  terales Handelssystem betrieben wird (systema-
  tische Internalisierung),
c) Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstru-
   menten für eigene Rechnung als Dienstleistung
   für andere oder
d) Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten
   für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mit-
   telbarer Teilnehmer eines inländischen organi-
   sierten Marktes oder eines multilateralen oder
   organisierten Handelssystems mittels einer
   hochfrequenten algorithmischen Handelstech-
   nik, die gekennzeichnet ist durch

  aa) eine Infrastruktur zur Minimierung von Netz-
      werklatenzen und anderen Verzögerungen
      bei der Orderübertragung (Latenzen), die
      mindestens eine der folgenden Vorrichtun-
      gen für die Eingabe algorithmischer Auf-
      träge aufweist:
      aaa) Kollokation,

      bbb) Proximity Hosting oder

      ccc) direkter elektronischer Hochgeschwin-
           digkeitszugang,
  bb) die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag
      ohne menschliche Intervention im Sinne
      des Artikels 18 der Delegierten Verordnung
      (EU) 2017/565 einzuleiten, zu erzeugen, wei-
      terzuleiten oder auszuführen und

  cc) ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkom-

      men im Sinne des Artikels 19 der Delegier-
      ten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von
      Aufträgen, Kursangaben oder Stornierun-
      gen,
  auch ohne dass eine Dienstleistung für andere
  vorliegt (Hochfrequenzhandel). Ob ein häufiger
  systematischer Handel im Sinne der Nummer 10
  Buchstabe b vorliegt, bemisst sich nach der An-
  zahl der Geschäfte außerhalb eines Handels-
  platzes im Sinne des § 2 Absatz 22 des Wert-
  papierhandelsgesetzes (OTC-Handel) mit einem
  Finanzinstrument zur Ausführung von Kunden-
  aufträgen, die für eigene Rechnung durchge-
  führt werden. Ob ein Handel in erheblichem
  Umfang im Sinne der Nummer 10 Buchstabe b
  vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil
  des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolu-
  men des Unternehmens in einem bestimmten
  Finanzinstrument oder nach dem Verhältnis
  des OTC-Handels des Unternehmens zum
  Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten
  Finanzinstrument in der Europäischen Union.
  Die Voraussetzungen der systematischen Inter-
  nalisierung sind erst dann erfüllt, wenn sowohl
  die in den Artikeln 12 bis 17 der Delegierten Ver-
  ordnung (EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze
  für häufigen systematischen Handel als auch
  die dort bestimmte einschlägige Obergrenze
  für den Handel in erheblichem Umfang über-
  schritten wird oder wenn ein Unternehmen sich
  freiwillig den für die systematische Internalisie-
  rung geltenden Regelungen unterworfen und

      einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der
      Bundesanstalt gestellt hat.
  (3) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne die-
ses Gesetzes sind
1. die Verwahrung und die Verwaltung von Finanz-
   instrumenten mit Ausnahme von Rechnungsein-
   heiten und Kryptowerten für andere, einschließlich
   Depotverwahrung und verbundener Dienstleistun-
   gen wie Cash Management oder die Verwaltung
   von Sicherheiten mit Ausnahme der Bereitstellung
   und Führung von Wertpapierkonten auf oberster
   Ebene (zentrale Kontenführung) gemäß Abschnitt A
   Nummer 2 des Anhangs zur Verordnung (EU)
   Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der
   Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der
   Europäischen Union und über Zentralverwahrer so-
   wie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und
   2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
   (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom
   21.12.2016, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung
   (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1)
   geändert worden ist,

2. die Gewährung von Darlehen oder anderen Krediten
   an andere für die Durchführung von Wertpapier-
   dienstleistungen, sofern das Unternehmen, das die
   Kredite oder Darlehen gewährt, an diesen Geschäf-
   ten beteiligt ist,
3. die Beratung von Unternehmen über die Kapital-
   struktur, die industrielle Strategie sowie die Bera-
   tung und das Angebot von Dienstleistungen bei
   Unternehmenskäufen und Unternehmenszusam-

   menschlüssen,

4. Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang
   mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
   stehen,
5. das Erstellen oder Verbreiten von Empfehlungen
   oder Vorschlägen von Anlagestrategien im Sinne
   des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung
   (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmiss-
   brauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Auf-
   hebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates und der Richtlinien
   2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der
   Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1;
   L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom
   15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83),
   die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115
   (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden
   ist, (Anlagestrategieempfehlung) oder von Anlage-
   empfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
   Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,
6. Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem
   Emissionsgeschäft stehen und
7. Dienstleistungen, die sich auf einen Basiswert im
   Sinne des Absatzes 8 Nummer 2 oder 5 beziehen
   und im Zusammenhang mit Wertpapierdienst-
   leistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen
   stehen.

  (4) Nebengeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapie-
   ren ausschließlich für alternative Investmentfonds
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  (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlage-
  gesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft)
  und
2. die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unter-
   nehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirt-
   schaftsraumes (Drittstaateneinlagenvermittlung).
   (5) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes
sind
 1. Aktien und andere Anteile an in- oder auslän-
    dischen juristischen Personen, Personengesell-
    schaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie
    Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungs-
    scheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare An-
    teile vertreten,
 2. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
    Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von
    Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des
    § 1 des Genossenschaftsgesetzes,
 3. Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaber-
    schuldverschreibungen, Orderschuldverschreibun-
    gen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte,
    die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handel-
    bar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumen-
    ten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuld-
    titel vertreten,
 4. sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Ver-
    äußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3
    berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die
    in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währun-
    gen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Wa-
    ren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird,
 5. Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1
    Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
 6. Geldmarktinstrumente,

 7. Devisen oder Rechnungseinheiten,

 8. Derivate,
 9. Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treib-
    hausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsre-
    duktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des
    Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte
    Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des
    Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese je-
    weils im Emissionshandelsregister gehalten wer-
    den dürfen (Emissionszertifikate) sowie
10. Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4
    und 5 des Kreditwesengesetzes.

   (6) Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes
sind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar
sind, ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emit-
tenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf
einem organisierten Markt zugelassen sind und unab-
hängig von den Wertpapieren des jeweiligen Emitten-
ten mit Sitz im Ausland gehandelt werden können.
   (7) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Gesetzes
sind Instrumente im Sinne des Artikels 11 der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2017/565 mit Ausnahme von Zah-
lungsinstrumenten.
  (8) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind
1. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete
   Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich
   verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich un-

  mittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines
  Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug
  auf die folgenden Basiswerte:
  a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
  b) Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraus-
     setzungen des Artikels 10 der Delegierten Ver-
     ordnung (EU) 2017/565 erfüllt, oder Rechnungs-
     einheiten,
  c) Zinssätze oder andere Erträge,
  d) Indices der Basiswerte der Buchstaben a, b, c, f
     und andere Finanzindices oder Finanzmess-
     größen,

  e) Derivate oder
  f) Emissionszertifikate;
2. Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze,
   Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflati-
   onsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen
   oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Mess-
   werte als Basiswerte, sofern sie
  a) durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer
     Vertragspartei das Recht geben, einen Baraus-
     gleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht
     durch Ausfall oder ein anderes Beendigungs-
     ereignis begründet ist,
  b) auf einem organisierten Markt oder in einem mul-
     tilateralen oder organisierten Handelssystem ge-
     schlossen werden, soweit es sich nicht um über
     ein organisiertes Handelssystem gehandelte
     Energiegroßhandelsprodukte handelt, die effektiv
     geliefert werden müssen, oder
  c) die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne
     des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU)
     2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen
     Zwecken dienen

  und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des
  Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565
  sind;
3. finanzielle Differenzgeschäfte;

4. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete
   Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich
   verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von
   Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);
5. Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der
   Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten
   Basiswerte, sofern sie die Bedingungen von Num-
   mer 2 erfüllen.

   (9) Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne
dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, dessen Haupt-
tätigkeit besteht
1. im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien,
2. in der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten
   oder
3. in einer den Nummern 1 und 2 ähnlichen Tätigkeit,
   die im Verhältnis zur Haupttätigkeit eine oder meh-
   rerer Wertpapierinstitute den Charakter einer Ne-
   bentätigkeit hat.
    (10) Waren- und Emissionszertifikatehändler im
Sinne dieses Gesetzes sind Waren- und Emissionszer-
tifikatehändler im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-
mer 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Euro-
BGBl. 2021, Seite 995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 995
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013; S. 68;
L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015,
S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020,
S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom
26.6.2020, S. 4) geändert worden ist.
   (11) Zweigniederlassung im Sinne dieses Gesetzes
ist eine Betriebsstelle, die
1. nicht die Hauptverwaltung ist,

2. einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Wert-
   papierinstituts bildet und

3. Wertpapierdienstleistungen, gegebenenfalls auch
   Wertpapiernebendienstleistungen, erbringt, für die
   dem Wertpapierinstitut eine Zulassung erteilt wurde.

Alle Betriebsstellen eines Wertpapierinstituts mit
Hauptverwaltung in einem anderen Vertragsstaat, die
sich in demselben Vertragsstaat befinden, gelten als
eine einzige Zweigniederlassung.

   (12) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Geset-

zes liegt vor, wenn mindestens zwei natürliche oder

juristische Personen wie folgt miteinander verbunden
sind:

1. durch eine Beteiligung in Form des direkten Haltens

   oder des Haltens im Wege der Kontrolle von

   mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder der

   Anteile an einem Unternehmen,

2. durch Kontrolle in Form eines Verhältnisses
   zwischen Mutter- und Tochterunternehmen in den

   Fällen des Artikels 22 Absatz 1 und 2 der Richtlinie

   2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss,
   den konsolidierten Abschluss und damit verbun-
   dene Berichte von Unternehmen bestimmter
   Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie
   2006/43/EG des Europäischen Parlaments und
   des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien
   78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl.
   L 182 vom 29.6.2013, S. 19; L 369 vom 24.12.2014,
   S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU
   (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden
   ist, oder eines vergleichbaren Verhältnisses zwi-
   schen einer natürlichen oder juristischen Person
   und einem Unternehmen; Tochterunternehmen von
   Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochter-
   unternehmen des Mutterunternehmens, das an der
   Spitze dieser Unternehmen steht, oder
3. durch ein dauerhaftes Kontrollverhältnis von min-
   destens zwei natürlichen oder juristischen Perso-
   nen, das zu derselben dritten Person besteht.
    (13) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes
ist im Inland die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht (Bundesanstalt) und im Ausland eine
nach nationalem Recht offiziell anerkannte Behörde
oder öffentliche Stelle eines Vertragsstaates, die nach
diesem Recht im Rahmen des in dem betreffenden
Vertragsstaat geltenden Aufsichtssystems zur Beauf-
sichtigung von Wertpapierinstituten gemäß der Richt-
linie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und
des Rats vom 27. November 2019 über die Beaufsich-
tigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der

Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU,
2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314
vom 5.12.2019, S. 64) befugt ist.
   (14) Einhaltung des Gruppenkapitaltests im Sinne
dieses Gesetzes ist die Einhaltung der in Artikel 8 der
Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parla-
ments und des Rats vom 27. November 2019 über Auf-
sichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Än-
derung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU)
Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014
(ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020,
S. 26) genannten Anforderungen durch das Mutter-
unternehmen einer Wertpapierinstitutsgruppe.

  (15) Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-
mer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

  (16) Kleines Wertpapierinstitut im Sinne dieses
Gesetzes ist ein Wertpapierinstitut, das die Bedingun-
gen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2019/2033 erfüllt.

  (17) Mittleres Wertpapierinstitut im Sinne dieses
Gesetzes ist ein Wertpapierinstitut, das die Bedingun-

gen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU)

2019/2033 nicht erfüllt.

   (18) Großes Wertpapierinstitut im Sinne dieses Ge-
setzes ist ein Wertpapierinstitut im Sinne des Absatz 1,

das aufgrund des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung

(EU) 2019/2033 oder aufgrund einer Gestattung gemäß

Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder

nach § 8 verpflichtet ist, die Verordnung (EU) 575/2013
anzuwenden.

   (19) Herkunftsvertragsstaat eines Wertpapierinsti-

tuts ist,

1. sofern es sich um eine natürliche Person handelt,
   der Vertragsstaat, in dem sich die Hauptverwaltung
   des Wertpapierinstituts befindet,
2. sofern es sich um eine juristische Person handelt,
   der Vertragsstaat, in dem sich der Sitz des Wert-
   papierinstituts befindet, oder

3. sofern es sich um eine juristische Person handelt,
   für die nach dem nationalen Recht, das für das
   Wertpapierinstitut maßgeblich ist, kein Sitz be-
   stimmt ist, der Vertragsstaat, in dem sich die Haupt-
   verwaltung des Wertpapierinstituts befindet.
   (20) Aufnahmevertragsstaat eines Wertpapierinsti-
tuts ist der Vertragsstaat, in dem das Wertpapierinsti-
tut eine Zweigniederlassung unterhält oder Wertpa-
pierdienstleistungen im Wege des grenzüberschreiten-
den Dienstleistungsverkehrs erbringt;
  (21) Systemrisiko im Sinne dieses Gesetzes ist das
Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglicher-
weise schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf
das Finanzsystem und die Realwirtschaft.
   (22) Kontrolle im Sinne dieses Gesetzes ist das in
Artikel 22 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU
oder in den jeweils für das Wertpapierinstitut nach
der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betref-
fend die Anwendung internationaler Rechnungsle-
gungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 297/2008 (ABl.
L 97 vom 9.4.2008, S. 62) geändert worden ist, gelten-
BGBl. 2021, Seite 996 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 996
den Rechnungslegungsstandards beschriebene Ver-
hältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem
Tochterunternehmen oder ein ähnliches Verhältnis zwi-
schen einer natürlichen oder juristischen Person und
einem Unternehmen.
   (23) Bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Geset-
zes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4
Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013. Für die Berechnung des Anteils der Stimm-
rechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 3, § 34 Absatz 1
und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 6 und § 36 des
Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberück-
sichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile,
die Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute im Rahmen
des Emissionsgeschäfts nach Absatz 2 Nummer 2
halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht aus-
geübt oder anderweitig genutzt, um in die Geschäfts-
führung des Emittenten einzugreifen, und sie werden
innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Er-
werbs veräußert.

    (24) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist eine
Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richt-
linie 2013/34/EU.

  (25) Wertpapierinstitutsgruppe ist eine Unterneh-
mensgruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-
mer 25 der Verordnung (EU) 2019/2033.

   (26) Finanzinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-
mer 14 der Verordnung (EU) 2019/2033.
   (27) Investmentholdinggesellschaft im Sinne dieses
Gesetzes ist ein Finanzinstitut, dessen Tochterunter-
nehmen ausschließlich oder hauptsächlich Wertpapier-
institute oder Finanzinstitute sind, wobei mindestens
ein Tochterunternehmen ein Wertpapierinstitut sein
muss. Keine Investmentholdinggesellschaft ist eine
Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Ab-
satz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
   (28) Gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne
dieses Gesetzes ist eine gemischte Finanzholdingge-
sellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40
der Verordnung (EU) 2019/2033.

   (29) Gemischtes Unternehmen im Sinne dieses Ge-
setzes ist ein Mutterunternehmen, das keine Finanz-
holdinggesellschaft, keine Investmentholdinggesell-
schaft, kein Kreditinstitut, kein Wertpapierinstitut und
keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne
dieses Gesetzes ist und zu dessen Tochterunterneh-
men mindestens ein Wertpapierinstitut gehört.

    (30) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes
ist ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Num-
mer 9 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU.
   (31) Tochterunternehmen im Sinne dieses Geset-
zes ist ein Tochterunternehmen im Sinne des Arti-
kels 2 Nummer 10 und des Artikels 22 der Richtlinie
2013/34/EU, einschließlich aller Tochterunternehmen
eines Tochterunternehmens des an der Spitze stehen-
den Mutterunternehmens.

  (32) Schwesterunternehmen im Sinne dieses Geset-
zes ist ein Schwesterunternehmen im Sinne des § 1
Absatz 7 des Kreditwesengesetzes.

  (33) EU-Mutterwertpapierinstitut im Sinne dieses
Gesetzes ist ein Wertpapierinstitut im Sinne des Arti-
kels 3 Absatz 1 Nummer 31 der Richtlinie (EU)
2019/2034 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Num-
mer 56 der Verordnung (EU) 2019/2033.
   (34) EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft    im
Sinne dieses Gesetzes ist eine Gesellschaft im Sinne
des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 57 der Verordnung
(EU) 2019/2033.
  (35) Gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft
im Sinne dieses Gesetzes ist eine Mutterfinanzholding-
gesellschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Num-
mer 33 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in Verbindung
mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der Verordnung (EU)
2019/2033.

   (36) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind
diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Sat-
zung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Ge-
schäfte und zur Vertretung eines Wertpapierinstituts
oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer
juristischen Person oder einer Personenhandelsgesell-
schaft, die Wertpapierinstitut im Sinne des Absatz 1 ist,
berufen sind.

   (37) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Ver-
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums.

   (38) Auslagerungsunternehmen im Sinne dieses Ge-
setzes sind Unternehmen, auf die ein Wertpapierinsti-
tut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten
und Prozesse zur Durchführung von Wertpapierdienst-
leistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Ne-
bengeschäften ausgelagert hat, sowie deren Subunter-
nehmen bei Weiterverlagerung von Aktivitäten und
Prozessen, die für die Durchführung von Wertpapier-
dienstleistungen,   Wertpapiernebendienstleistungen
oder Nebengeschäften wesentlich sind.

                          §3
                     Ausnahmen
  (1) Als Wertpapierinstitut gelten nicht

 1. die Deutsche Bundesbank und vergleichbare Insti-
    tutionen in den anderen Staaten der Europäischen
    Union, die Mitglieder des Europäischen Systems
    der Zentralbanken sind;

 2. von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Euro-
    päischen Union gegründete internationale Finanz-
    institute, die dem Zweck dienen, Finanzmittel zu
    mobilisieren und ihren Mitgliedern Finanzhilfen zu
    gewähren, sofern diese von schwerwiegenden
    Finanzierungsproblemen betroffen sind;

 3. die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
 4. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes,
    eines seiner Sondervermögen, eines Landes, von
    Sondervermögen der Länder oder eines anderen
    Vertragsstaates;
 5. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsun-
    ternehmen;

 6. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen im
    Sinne des § 2 Absatz 2 ausschließlich für ihre Mut-
    terunternehmen oder ihre Tochter- oder Schwes-
    terunternehmen erbringen;
BGBl. 2021, Seite 997 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 997
 7. Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern ver-
    waltete Investmentgesellschaften, sofern sie nur
    die kollektive Vermögensverwaltung erbringen
    oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung
    ausschließlich die in § 20 Absatz 2 und 3 des Ka-
    pitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleis-
    tungen oder Nebendienstleistungen als Wertpa-
    pierdienstleistungen erbringen;
 8. EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländische
    AIF-Verwaltungsgesellschaften, sofern sie nur die
    kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder
    neben der kollektiven Vermögensverwaltung aus-
    schließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie
    2009/65/EG des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung
    der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betref-
    fend bestimmte Organismen für gemeinsame Anla-
    gen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (ABl.
    L 302 vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom
    13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie
    (EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29)
    geändert worden ist, oder die in Artikel 6 Absatz 4
    der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über
    die Verwalter alternativer Investmentfonds und
    zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und
    2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr.
    1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174
    vom 1.7.2011, S. 1; L 115 vom 27.4.2012, S. 35),
    die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl.
    L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist,
    aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienst-
    leistungen als Wertpapierdienstleistungen erbrin-
    gen;

 9. Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistung für
    andere ausschließlich in der Verwaltung eines Sys-
    tems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eige-
    nen oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen
    besteht;

10. Unternehmen, die ausschließlich Wertpapierdienst-
    leistungen im Sinne der Nummer 6 und Nummer 9
    erbringen;
11. Unternehmen, die als Wertpapierdienstleistungen
    für andere ausschließlich die Anlageberatung und
    die Anlagevermittlung zwischen Kunden und
   a) inländischen Kreditinstituten und Wertpapierin-
      stituten,

   b) Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder Fi-

      nanzunternehmen mit Sitz in einem anderen

      Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die
      die Voraussetzungen nach § 53b Absatz 1 Satz 1
      oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes erfül-
      len,

   c) Unternehmen, die aufgrund einer Rechtsverord-
      nung nach § 53c des Kreditwesengesetzes
      gleichgestellt oder freigestellt sind,

   d) Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern ver-
      walteten Investmentgesellschaften, EU-Ver-
      waltungsgesellschaften oder ausländischen
      AIF-Verwaltungsgesellschaften oder
   e) Anbietern oder Emittenten von Vermögensanla-
      gen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Vermögens-
      anlagengesetzes

   erbringen, sofern sich diese Wertpapierdienstleis-
   tungen auf Anteile oder Aktien an inländischen
   Investmentvermögen, die von einer Kapitalverwal-
   tungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine
   Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Invest-
   mentgesetzes in der bis zum 31. Juli 2013 gelten-
   den Fassung erhalten hat, die für den in § 345 Ab-
   satz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit
   Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapital-
   anlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch
   fortbesteht, oder eine Erlaubnis nach den §§ 20
   und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlage-
   gesetzbuchs erhalten hat oder die von einer
   EU-Verwaltungsgesellschaft ausgegeben werden,
   die eine Erlaubnis nach Artikel 6 der Richtlinie
   2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU erhal-
   ten hat, oder auf Anteile oder Aktien an EU-Invest-
   mentvermögen oder ausländischen AIF, die nach
   dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden
   dürfen, mit Ausnahmen solcher AIF, die nach
   § 330a des Kapitalanlagegesetzbuchs vertrieben
   werden dürfen, oder auf Vermögensanlagen im
   Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagenge-
   setzes, die erstmals öffentlich angeboten werden,
   beschränken und die Unternehmen nicht befugt
   sind, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienst-
   leistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
   Anteilen von Kunden zu verschaffen, es sei denn,
   das Unternehmen beantragt und erhält eine ent-
   sprechende Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 oder
   nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes; An-
   teile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne des
   § 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten nicht
   als Anteile an Investmentvermögen im Sinne dieser
   Vorschrift;

12. Angehörige freier Berufe, die Wertpapierdienstleis-
    tungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10
    nur gelegentlich im Sinne des Artikels 4 der Dele-
    gierten Verordnung (EU) 2017/565 und im Rahmen
    eines Mandatsverhältnisses als Freiberufler erbrin-
    gen und einer Berufskammer in der Form der Kör-
    perschaft des öffentlichen Rechts angehören,
    deren Berufsrecht die Erbringung von Finanz-
    dienstleistungen nicht ausschließt;
13. Unternehmen, die außer Wertpapierdienstleistun-
    gen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 9
    und 10 Buchstabe a bis c, jeweils ausschließlich
    mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten
    und mit Derivaten auf Emissionszertifikate, keine

    Wertpapierdienstleistungen erbringen unter den

    weiteren Voraussetzungen, dass

   a) das Unternehmen nicht Teil einer Unterneh-
      mensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Wert-
      papierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2
      erbringt,

   b) die Wertpapierdienstleistung des Unternehmens
      und der Gruppe im Verhältnis zu der sonstigen
      Tätigkeit des Unternehmens sowie der Gruppe
      auf individueller und aggregierter Basis eine
      Nebentätigkeit im Sinne des Artikels 2 der Dele-
      gierten Verordnung (EU) 2017/592 der Kommis-
      sion vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der
      Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parla-
      ments und des Rates durch technische Regulie-
      rungsstandards zur Festlegung der Kriterien,
BGBl. 2021, Seite 998 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 998
      nach denen eine Tätigkeit als Nebentätigkeit zur
      Haupttätigkeit gilt (ABl. L 87 vom 31.3.2017,
      S. 492) darstellt,

   c) diese Nebentätigkeit, soweit das Unternehmen

      nicht die Wertpapierdienstleistung im Sinne

      des § 2 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe a er-

      bringt, ausschließlich als Dienstleistung für die

      Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit be-

      trieben wird,

   d) das Unternehmen die Inanspruchnahme dieser

      Ausnahme der Bundesanstalt jährlich anzeigt;
      für Zeitpunkt, Inhalt und Form der Anzeige und
      gegebenenfalls für die Führung eines öffent-

      lichen Registers können nähere Bestimmungen
      in der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 er-
      lassen werden; insbesondere kann dem Betrei-
      ber ein schreibender Zugriff auf die für dieses
      Unternehmen einzurichtende Seite des Regis-
      ters eingeräumt und er mit der Verantwortung
      für die Richtigkeit und Aktualität der Seite belas-

      tet werden; und
   e) das Unternehmen auf Anforderung der Bundes-
      anstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher
      Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß
      der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es
      die Ausnahme in Anspruch nimmt;

14. Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft

    ausschließlich als Dienstleistung für Anbieter oder

    Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des

    § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder

    von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5

    des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben;

15. Unternehmen, die das Emissionsgeschäft aus-
    schließlich als Übernahme gleichwertiger Garan-
    tien im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10
    des Kreditwesengesetzes für Anbieter oder Emit-
    tenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1
    Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder
    von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5
    des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben;
16. Unternehmen, die als Wertpapierdienstleistungen
    im Sinne des § 2 Absatz 2 ausschließlich die Anla-
    geberatung im Rahmen einer anderen beruflichen
    Tätigkeit erbringen, ohne sich die Anlageberatung
    besonders vergüten zu lassen;
17. Betreiber organisierter Märkte, die neben dem Be-
    trieb eines multilateralen oder organisierten Han-
    delssystems keine anderen Wertpapierdienstleis-
    tungen im Sinne des § 2 Absatz 2 erbringen;
18. Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft aus-
    schließlich für Anbieter oder für Emittenten von
    Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
    Vermögensanlagengesetzes oder von geschlosse-
    nen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalan-
    lagegesetzbuchs erbringen;
19. Unternehmen, die außer Finanzportfolioverwaltung
    keine Wertpapierdienstleistungen erbringen, sofern
    die Finanzportfolioverwaltung nur auf Vermögens-
    anlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermö-
    gensanlagengesetzes oder von geschlossenen
    AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlage-
    gesetzbuchs beschränkt erbracht werden;

20. soweit sie Wertpapierdienstleistungen im Sinne
    des § 2 Absatz 2 in Bezug auf Warenderivate er-
    bringen, unter den weiteren Voraussetzungen,
    dass die Wertpapierdienstleistungen mit der jewei-

    ligen Haupttätigkeit der Unternehmen in Zusam-

    menhang stehen und die Unternehmen weder

    einen Sekundärmarkt noch eine Plattform für den

    Sekundärhandel mit finanziellen Übertragungs-

    rechten betreiben:

   a) Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Arti-

      kels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/72/EG
      des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschrif-

      ten für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Auf-
      hebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211
      vom 14.8.2009, S. 55; L 72 vom 15.3.2018,
      S. 42) oder des Artikels 2 Nummer 4 der Richt-
      linie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemein-
      same Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt

      und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG
      (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94), die zuletzt
      durch die Richtlinie (EU) 2019/692 (ABl. L 117
      vom 3.5.2019, S. 1) geändert worden ist, wenn
      sie ihre Aufgaben gemäß diesen Richtlinien, der
      Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019
      über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158

      vom 14.6.2019, S. 54), der Verordnung (EG)

      715/2009 des Europäischen Parlaments und

      des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingun-

      gen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungs-

      netzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG)

      Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36;
      L 229 vom 1.9.2009, S. 29; L 309 vom
      24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch die Ver-
      ordnung (EU) 2019/1999 (ABl. L 328 vom
      21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, oder
      den nach diesen Verordnungen erlassenen
      Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen,
   b) Personen, die in ihrem Namen als Dienstleister
      handeln, um die Aufgaben eines Übertragungs-
      netzbetreibers gemäß der Verordnung (EU)
      2019/943, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009
      oder den nach diesen Verordnungen erlassenen
      Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen,
   c) Betreiber oder Verwalter eines Energieaus-
      gleichssystems, eines Rohrleitungsnetzes oder
      eines Systems zum Ausgleich von Energiean-
      gebot und -verbrauch bei der Wahrnehmung
      solcher Aufgaben; sowie
21. Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 der Verord-
    nung (EU) 909/2014 zugelassen sind, soweit sie
    Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Ab-
    satz 2 erbringen.
Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne von
Satz 1 Nummern 4 und 5 gelten die Vorschriften dieses
Gesetzes insoweit, als sie Wertpapierdienstleistungen
erbringen, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Ge-
schäften gehören.
   (2) Ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das keine
Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des
Kreditwesengesetzes betreibt und das als Wertpapier-
dienstleistung nur die Anlagevermittlung, die Anlage-
BGBl. 2021, Seite 999 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 999
beratung oder das Platzierungsgeschäft erbringt und
dies ausschließlich für Rechnung und unter der Haf-
tung eines Wertpapierinstituts, das seinen Sitz im In-
land hat oder nach § 70 Absatz 1 oder § 71 Absatz 4 im
Inland tätig ist (vertraglich gebundener Vermittler), gilt
nicht als Wertpapierinstitut, wenn das haftende Wert-
papierinstitut dies der Bundesanstalt zuvor angezeigt
hat. Die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Ver-
mittlers wird dem haftenden Wertpapierinstitut zuge-
rechnet. Ändern sich die von dem haftenden Wertpa-
pierinstitut angezeigten Verhältnisse, sind die neuen
Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt anzuzei-
gen. Für den Inhalt der Anzeigen nach den Sät-
zen 1 und 3 und die beizufügenden Unterlagen und
Nachweise können durch Rechtsverordnung nach
§ 14 Absatz 3 Satz 1 nähere Bestimmungen getroffen
werden. Die Bundesanstalt führt über die ihr angezeig-
ten vertraglich gebundenen Vermittler nach diesem
Absatz ein öffentliches Register auf ihrer Internetseite,
das das haftende Wertpapierinstitut, die vertraglich ge-
bundenen Vermittler, das Datum des Beginns und des
Endes der Tätigkeit nach Satz 1 ausweist. Für die
Voraussetzungen zur Aufnahme in das Register, den
Inhalt und die Führung des Registers können durch
Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 nähere Bestim-
mungen getroffen werden; insbesondere kann dem
haftenden Unternehmen ein schreibender Zugriff auf
die für dieses Unternehmen einzurichtende Seite des
Registers eingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit
für die Richtigkeit und Aktualität dieser Seite übertra-
gen werden.

                           §4

           Gesetzlicher Aufsichtsrahmen
           für Große Wertpapierinstitute

   § 1 Absatz 3c Satz 1, 2 Nummer 2 und 3, die §§ 2a,
2d, 2e, 3, 6a bis 10e, 10g bis 18, 19 bis 22, 24b bis
25d, 25f, 25g, 25l, 25m, 26 bis 31, 36 bis 38, 44 bis 48t,
49, 54a, 55, 55a, 55b, 56 Absatz 2 Nummer 3 Buch-
stabe b bis d und f bis n, Absatz 4, 4a, 5 bis 8 und
§ 60b des Kreditwesengesetzes, einschließlich der auf-
grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverord-
nungen, gelten auch für Große Wertpapierinstitute. Die
§§ 12, 20 bis 23, 38 bis 54, 55 Nummer 1 und 2
und § 56 bis 63 sowie 76 bis 78 dieses Gesetzes finden
auf Große Wertpapierinstitute keine Anwendung.

                      Abschnitt 2

                Aufgaben und
   grundlegende Befugnisse der Bundesanstalt

                           §5

             Aufgaben und allgemeine
           Befugnisse der Bundesanstalt
  (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über Wert-
papierinstitute, Investmentholdinggesellschaften und
gemischte Finanzholdinggesellschaften nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes, den dazu erlassenen Rechts-
verordnungen, der Verordnung (EU) 2019/2033 und der
auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/2033 und
der Richtlinie (EU) 2019/2034 erlassenen Rechtsakte
aus. Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde
gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU)
2019/2034. Die Bundesanstalt hat Missständen im

Wertpapierwesen entgegenzuwirken, welche die Sicher-
heit der anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die
ordnungsmäßige Durchführung der erbrachten Wertpa-
pierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen
oder Nebengeschäfte beeinträchtigen oder erhebliche
Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen könn-
ten.
   (2) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr ge-
setzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber Wertpa-
pierinstituten und anderen betroffenen natürlichen
und juristischen Personen, insbesondere auch gegen-
über Geschäftsleitern oder Mitgliedern des Verwal-
tungs- und Aufsichtsorgans, Anordnungen treffen, die
geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen
Bestimmungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vor-
schriften oder sonstige aufsichtsrechtliche Bestim-
mungen oder die in Absatz 1 Satz 2 genannten Miss-
stände zu verhindern oder zu beseitigen. Bei Verstößen
gegen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften
sowie gegen vollziehbare Anordnungen der Bundesan-
stalt kann sie verlangen, dass die den Verstoß begrün-
denden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft
eingestellt werden. Die Anordnungsbefugnis nach
Satz 1 oder 2 besteht insbesondere auch gegenüber
Investmentholdinggesellschaften oder gemischten
Finanzholdinggesellschaften sowie gegenüber den
Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaften tat-
sächlich führen.

   (3) Bei einem Verstoß gegen die in Absatz 1 Satz 1
genannten Vorschriften oder eine sich auf diese Vor-
schriften beziehende oder zur Behebung von Miss-
ständen erlassene vollziehbare Anordnung der Bun-
desanstalt kann die Bundesanstalt insbesondere

1. auf ihrer Internetseite eine Warnung unter Nennung
   der natürlichen oder juristischen Person oder der
   Personenvereinigung, die für den Verstoß verant-
   wortlich ist, sowie der Art des Verstoßes veröffent-
   lichen,

2. einem Geschäftsleiter oder Mitglied des Verwal-
   tungs- oder Aufsichtsorgans eines Wertpapierinsti-
   tuts oder jeder anderen natürlichen Person, die für
   einen vorsätzlichen Verstoß oder Missstand verant-
   wortlich ist, für einen Zeitraum von bis zu zwei
   Jahren die Ausübung der Berufstätigkeit bei Unter-
   nehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz oder
   dem Kreditwesengesetz unterliegen, untersagen.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 gilt § 84 Absatz 3 ent-
sprechend.

   (4) Ein Wertpapierinstitut, ein Mutterunternehmen
oder ein Auslagerungsunternehmen, dessen Ge-
schäftsleiter oder Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans und dessen Beschäftigte haben der
Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, derer
sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Auf-
gaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf
Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenhei-
ten zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforder-
lichenfalls Kopien anzufertigen und auszuhändigen.
Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen An-
lass, bei einem Wertpapierinstitut, Mutterunternehmen
oder Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen
und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen
Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bun-
desanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die
BGBl. 2021, Seite 1000 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1000
sonstigen Personen, derer sich die Bundesanstalt oder
die Deutsche Bundesbank bei der Durchführung der
Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume
des Wertpapierinstituts, Mutterunternehmens oder
Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Be-
triebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen.
Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2

und 3 zu dulden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend
für ein nicht in die Konsolidierung einbezogenes Toch-
terunternehmen, dessen Tochterunternehmen sowie
für ein gemischtes Unternehmen und dessen Tochter-
unternehmen.

  (5) Die Verpflichtung nach Absatz 4 gegenüber der

Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur

Auskunft und zur Vorlage von Unterlagen gilt auch für

1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungs-
   absicht nach § 24 anzeigen oder die im Rahmen
   eines Erlaubnisantrags nach Artikel 3 der Delegier-
   ten Verordnung 2017/1943 der Kommission vom
   14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie
   2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des
   Rates durch technische Regulierungsstandards in
   Bezug auf Informationen und Anforderungen für
   die Zulassung von Wertpapierfirmen (ABl. L 276
   vom 26.10.2017, S. 4; L 292 vom 10.11.2017,
   S. 119) als Inhaber bedeutender Beteiligungen an-
   gegeben werden,

2. die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an dem
   Wertpapierinstitut und den von ihnen kontrollierten
   Unternehmen,

3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen
   die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Perso-
   nen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 han-
   delt, und
4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person
   oder einem Unternehmen im Sinne der Num-
   mern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbun-
   den sind.

Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Vorlagepflich-
tige die einzureichenden Unterlagen gemäß § 76 Ab-
satz 1 auf seine Kosten durch einen von der Bundes-
anstalt zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu
lassen. Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach Ab-
satz 4 Satz 2 und 3 gegenüber den in Satz 1 genannten
Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhalts-
punkte für einen Untersagungsgrund nach § 26 Absatz 1
vorliegen. Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu
dulden.
   (6) Wer nach Absatz 4 oder 5 zur Erteilung einer
Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Die betroffene Person ist auf das
Recht, die Auskunft zu verweigern, hinzuweisen.
   (7) Die Bundesanstalt kann zu den Hauptversamm-
lungen, Generalversammlungen oder Gesellschafter-
versammlungen sowie zu den Sitzungen der Verwal-
tungs- oder Aufsichtsorgane von Wertpapierinstituten,
Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Invest-
mentholdinggesellschaften in der Rechtsform einer

juristischen Person Vertreter entsenden. Diese können
in der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen.
Die Betroffenen haben Handlungen nach den Sät-
zen 1 und 2 zu dulden.

                          §6

              Sofortige Vollziehbarkeit

   Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
men der Bundesanstalt einschließlich der Androhung
und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage
des § 5 Absatz 2 bis 4, 6 und 7, des § 7 Absatz 1 Satz 2
und Absatz 3, des § 10 Absatz 2, 4 und 6, des § 18

Absatz 2 Nummer 2, 3 und Absatz 3, des § 19 Absatz 2,

des § 20 Absatz 6, der §§ 22, 23, 25 und 26 Absatz 1

und 2, des § 27 Absatz 3, des § 33 Absatz 3 Satz 2,
Absatz 4 und 5 Satz 2, § 39 Absatz 3, des § 40 Ab-
satz 3, des § 43 Absatz 3 Satz 2, des § 48 Absatz 2
bis 5, der §§ 49, 51, 54, 56 Absatz 2, der §§ 60 und 62
Absatz 2, der §§ 63 und 70 Absatz 4, des § 71 Absatz 3,
des § 77 Absatz 1 Satz 2 und 3, des § 79 Absatz 1
und 2, des § 80 Absatz 1 und 2 sowie des § 81 Absatz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

                          §7

               Grenzüberschreitende
              Auskünfte und Prüfungen

    (1) Nationale Rechtsvorschriften, die einer Übermitt-
lung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwen-
den auf die Übermittlung von Daten zwischen einem
Wertpapierinstitut, einem Finanzinstitut, einer Invest-
mentholdinggesellschaft, einer gemischten Finanz-
holdinggesellschaft, oder einem Unternehmen mit Sitz
im Europäischen Wirtschaftsraum, das mindestens
20 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte an
dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält,
Mutterunternehmen ist oder beherrschenden Einfluss
ausüben kann, oder zwischen einer gemischten Hol-
dinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen mit
Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, wenn die Über-
mittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen
der Aufsicht nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von
Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditin-
stituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richt-
linie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien
2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom
27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20
vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314
vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, der Verord-
nung (EU) 2019/2033 oder der Richtlinie 2002/87/EG
über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen.
Die Bundesanstalt kann einem Wertpapierinstitut die
Übermittlung von Daten in einen Drittstaat untersagen.
   (2) Auf Ersuchen einer für die Aufsicht über ein
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat
zuständigen Behörde hat die Bundesanstalt die Rich-
tigkeit der von einem in Absatz 1 Satz 1 genannten
Unternehmen an die Behörde nach Maßgabe der
Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie (EU) 2019/2034,
der Verordnung (EU) 2019/2033, der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2002/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
BGBl. 2021, Seite 1001 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1001
zember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung
der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und
Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur
Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG,

92/49/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates

und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35

vom 11.2.2003, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
(EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) ge-
ändert worden ist, übermittelten Daten zu überprüfen
oder zu gestatten, dass die ersuchende Stelle, ein
Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese
Daten überprüft. Die Bundesanstalt kann nach pflicht-
gemäßem Ermessen gegenüber zuständigen Behörden
in Drittstaaten entsprechend verfahren, wenn Gegen-
seitigkeit gewährleistet ist. Bezüglich der Grenzen der
Amtshilfe gilt § 5 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes entsprechend. Die in Absatz 1 Satz 1 ge-

nannten Unternehmen haben die Prüfung zu dulden.

   (3) Die Bundesanstalt kann von Wertpapierinstitu-
ten, Investmentholdinggesellschaften oder gemischten
Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in einem anderen
Vertragsstaat weitere Auskünfte verlangen, welche die
Aufsicht über Wertpapierinstitute erleichtern, die Toch-
terunternehmen dieser Unternehmen sind und von den
zuständigen Stellen des anderen Staates aus den in
Artikel 19 Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstabe b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Gründen nicht in
die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis ein-
bezogen werden.

                          §8
                   Befugnis zur
         Erstreckung der Verordnung (EU)
  Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierinstitute

   (1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein
Wertpapierinstitut, das den Eigenhandel oder das
Emissionsgeschäft betreibt und dessen zusammenge-
rechnete Vermögenswerte, berechnet als Durchschnitt
der vorausgegangenen zwölf Monate, 5 Milliarden Euro
übersteigen, die Vorschriften der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 anzuwenden hat, wenn das Wertpapier-
institut

1. die vorgenannten Dienstleistungen in einem solchen
   Umfang betreibt, dass ein Ausfall oder eine Notlage
   des Wertpapierinstituts zu einer Störung des
   Finanzsystems mit möglicherweise schwerwiegen-
   den negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem
   und die Realwirtschaft führen könnte,
2. ein Clearing-Mitglied im Sinne des Artikels 4 Ab-
   satz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/2033
   in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 14 der Verord-
   nung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-
   Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktions-
   register (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom
   30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung
   (EU) 2021/168 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 8) ge-
   ändert worden ist, ist oder
3. aufgrund seiner Größe, der Art, des Umfangs und
   der Komplexität seiner Tätigkeiten oder seiner
   grenzüberschreitend erbrachten Dienstleistungen
   erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die Volks-
   wirtschaft der Europäischen Union oder des betref-

  fenden Mitgliedstaates hat oder mit dem Finanzsys-
  tem der Europäischen Union oder dem Mitgliedstaat
  erheblich verbunden ist.

  (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Waren-

derivatehändler, Emissionszertifikatehändler, Kapital-

verwaltungsgesellschaften oder Versicherungsunter-

nehmen.

   (3) Unterschreitet das Wertpapierinstitut über einen
Zeitraum von zwölf Monaten den in Absatz 1 genann-
ten Schwellenwert oder liegen die Voraussetzungen
nach Absatz 1 nicht mehr vor, zeigt das Wertpapier-
institut dies der Bundesanstalt unverzüglich an. Die
Bundesanstalt prüft die Anzeige und widerruft ihre An-
ordnung nach Absatz 1 bei Wegfall der betreffenden
Voraussetzungen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Ein-
gangs der Anzeige.

   (4) Die Bundesanstalt informiert die Europäische

Bankenaufsichtsbehörde, die nach Maßgabe des in
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen Auf-
sichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde),
zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und
zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kom-
mission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12; L 101 vom
18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) ge-
ändert worden ist, festgelegten Verfahrens tätig wird,
unverzüglich über eine nach Absatz 1 und Absatz 3
getroffene Entscheidung unter Hinweis auf die Geltung
der Titel VII und VIII der Richtlinie 2013/36/EU.

                     Abschnitt 3

             Zusammenarbeit der
        Bundesanstalt mit anderen Stellen

                         §9
                 Zusammenarbeit
          mit der Deutschen Bundesbank

   (1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-
bank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusam-
men. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßgaben
umfasst die Zusammenarbeit die laufende Überwa-
chung der Wertpapierinstitute durch die Deutsche
Bundesbank. Die laufende Überwachung beinhaltet
insbesondere die Auswertung der von den Wertpapier-
instituten eingereichten Unterlagen, der Prüfungs-
berichte für Kleine oder Mittlere Wertpapierinstitute
nach § 76, für Große Wertpapierinstitute nach § 26
des Kreditwesengesetzes und der Jahresabschlussun-
terlagen sowie die Durchführung und Auswertung der
aufsichtlichen Prüfungen zur Beurteilung der angemes-
senen Eigenkapitalausstattung und Risikosteuerungs-
verfahren der Wertpapierinstitute und das Bewerten
von Prüfungsfeststellungen. Die laufende Überwa-
chung durch die Deutsche Bundesbank erfolgt in der
Regel durch ihre Hauptverwaltungen.
  (2) Die Deutsche Bundesbank hat die Richtlinien
der Bundesanstalt zu beachten. Die Richtlinien der
Bundesanstalt zur laufenden Aufsicht ergehen im Ein-
vernehmen mit der Deutschen Bundesbank. Kann in-
nerhalb einer angemessenen Frist kein Envernehmen
BGBl. 2021, Seite 1002 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1002
hergestellt werden, erlässt das Bundesministerium der
Finanzen solche Richtlinien im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank. Die aufsichtsrechtlichen Maß-
nahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen und
Verwaltungsakte einschließlich Prüfungsanordnungen
nach § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1, trifft die Bundesanstalt
gegenüber den Wertpapierinstituten, Mutterunterneh-
men oder Auslagerungsunternehmen. Die Bundesan-
stalt legt ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in der
Regel die von der Deutschen Bundesbank getroffenen
Prüfungsfeststellungen und Bewertungen zugrunde.

   (3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-
bank haben einander Beobachtungen und Feststellun-
gen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben er-
forderlich sind. Die Deutsche Bundesbank hat insoweit

der Bundesanstalt auch die Angaben zur Verfügung zu
stellen, die die Deutsche Bundesbank aufgrund statis-
tischer Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über die
Deutsche Bundesbank erlangt. Die Deutsche Bundes-
bank hat vor Anordnung einer solchen Erhebung die
Bundesanstalt zu hören. § 18 Satz 5 des Gesetzes
über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend.
   (4) Die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 und 2
sowie die Mitteilungen nach Absatz 3 schließen die
Übermittlung der zur Erfüllung der Aufgaben der emp-
fangenden Stelle erforderlichen personenbezogenen
Daten ein. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz dürfen die Bundesanstalt und die Deutsche
Bundesbank gegenseitig die bei der anderen Stelle je-
weils gespeicherten Daten im automatisierten Verfah-
ren abrufen. Die Deutsche Bundesbank hat bei jedem
zehnten von der Bundesanstalt durchgeführten Abruf
personenbezogener Daten den Zeitpunkt, die Anga-
ben, welche die Feststellung der aufgerufenen Daten-
sätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwort-
liche Person zu protokollieren. Die Protokolldaten
dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der
Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ord-
nungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage
verwendet werden. Sie sind am Ende des auf das Jahr
der Protokollierung folgenden Kalenderjahres zu
löschen, soweit sie nicht für ein laufendes Kontrollver-
fahren benötigt werden. Die Sätze 3 bis 5 gelten ent-
sprechend für die Datenabrufe der Deutschen Bundes-
bank bei der Bundesanstalt. Im Übrigen bleiben die
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes un-
berührt.

                          § 10

           Zusammenarbeit innerhalb
  des Europäischen Systems der Finanzaufsicht

   Im Rahmen des Europäischen Systems der Finanz-
aufsicht arbeiten die Bundesanstalt und die Deutsche
Bundesbank bei der Aufsicht über Wertpapierinstitute,
Investmentholdinggesellschaften oder gemischte Fi-
nanzholdinggesellschaften im Rahmen dieses Geset-
zes und der Verordnung (EU) 2019/2033 mit anderen
zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen
Stellen zusammen und tauschen Informationen aus.
Sonstige zuständige Stellen sind

1. die Europäische Bankenaufsichtsbehörde,
2. die Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
   behörde,

3. der Europäische Ausschuss für Systemrisiken und
4. die Europäische Kommission.

Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank be-
teiligen sich insbesondere an den Tätigkeiten der Euro-
päischen Bankenaufsichtsbehörde und gegebenenfalls
an den in den Artikeln 44 und 116 der Richtlinie
2013/36/EU genannten Aufsichtskollegien, soweit
dies erforderlich ist. Die Bundesanstalt meldet der
Europäischen Kommission insbesondere allgemeine
Schwierigkeiten, die Wertpapierinstitute bei der Errich-
tung von Zweigniederlassungen, der Gründung von
Tochterunternehmen und beim Betreiben von Ge-
schäften nach § 2 Absatz 2 in einem Drittstaat haben.

                         § 11

               Zusammenarbeit mit
         zuständigen Behörden und Stellen
   (1) Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen
dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank
arbeiten bei der Aufsicht über Wertpapierinstituts-
gruppen, Wertpapierinstitute, die in einem anderen
Vertragsstaat Wertpapierdienstleistungen erbringen,
sowie bei der Aufsicht über Investmentholdinggesell-
schaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften
mit den anderen zuständigen Behörden und sonstigen
zuständigen Stellen zusammen. Vorbehaltlich der
maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften
tauschen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-
bank mit den zuständigen Behörden und sonstigen zu-
ständigen Stellen alle zweckdienlichen und grundle-
genden Informationen aus, die für die Durchführung
der Aufsicht erforderlich sind. Grundlegende Informa-
tionen können auch ohne entsprechende Anfrage der
zuständigen Stelle weitergegeben werden. Als grund-
legend in diesem Sinne gelten alle Informationen, die
Einfluss auf die Beurteilung der Finanzlage eines Wert-
papierinstituts in dem betreffenden Vertragsstaat
haben können. Hierzu gehören insbesondere Informa-
tionen über
1. die rechtliche und organisatorische Verwaltungs-
   und Eigentumsstruktur sowie die Grundlagen einer
   ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Wertpa-
   pierinstituts oder der in Satz 1 genannten Gruppe,
   einschließlich aller beaufsichtigten Unternehmen,
   nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beauf-
   sichtigten Tochtergesellschaften und bedeutenden
   Zweigniederlassungen der Gruppe, sowie die Er-
   mittlung der jeweils für die Aufsicht zuständigen
   Stelle,

2. die Einhaltung der Kapitalanforderungen durch das
   Wertpapierinstitut,

3. die Einhaltung der Anforderungen bezüglich des
   Konzentrationsrisikos und der Anforderungen an
   die Liquiditätsdeckung des Wertpapierinstituts,
4. die Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren
   sowie über interne Kontrollmechanismen des Wert-
   papierinstituts,

5. von dem Wertpapierinstitut ausgehende Schwierig-
   keiten und Risiken hinsichtlich des Einleger- und
   Anlegerschutzes,
6. Erkenntnisse, die aus Gründen für die Finanzstabili-
   tät von Relevanz sind oder werden könnten,
BGBl. 2021, Seite 1003 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1003
7. alle anderen relevanten Faktoren, die das von einem
   Wertpapierinstitut ausgehende Risiko beeinflussen
   können.
   (2) Die Bundesanstalt kann alle erforderlichen Maß-
nahmen anordnen, die zur Vermeidung oder Beseiti-
gung der Schwierigkeiten und Risiken notwendig sind,
die der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 5
bis 7 mitgeteilt werden. Auf Ersuchen einer zuständi-
gen Behörde oder sonstigen zuständigen Stelle erläu-
tern ihr Bundesanstalt und Deutsche Bundesbank, in
welcher Weise sie die bereitgestellten Informationen
und Erkenntnisse berücksichtigt haben.
   (3) Die zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 kann die Bundesanstalt und die Deutsche Bun-
desbank um Zusammenarbeit bei der Bearbeitung der
nach Absatz 1 übermittelten Informationen ersuchen.
Die Bundesanstalt und die Bundesbank können von
allen nach diesem Gesetz bestehenden Befugnissen
Gebrauch machen, um einem Ersuchen nachzukom-
men.

   (4) Sind die Bundesanstalt und die Deutsche Bun-
desbank nach der Übermittlung der in Absatz 1 ge-
nannten Informationen und Erkenntnissen der Ansicht,
dass die zuständigen Behörden oder sonstigen zustän-
digen Stellen des Herkunftsvertragsstaates die not-
wendigen Maßnahmen nicht ergriffen haben, um den
von ihnen gestellten Informationsersuchen nachzu-
kommen, kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung
der jeweils zuständigen Stellen des Herkunftsvertrags-
staates, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
und der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde geeignete Maßnahmen zum Schutz der
Kunden, gegenüber denen Dienstleistungen erbracht
werden, oder zur Wahrung der Stabilität des Finanz-
systems ergreifen.
   (5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-
bank können, sofern ein Ersuchen um Zusammenar-
beit, insbesondere um Informationsaustausch, zurück-
gewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen
Frist zu keiner Reaktion geführt hat, diesen Sachverhalt
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorlegen.

   (6) Die Bundesanstalt kann Bediensteten der zu-

ständigen Behörde oder sonstigen zuständigen Stelle
des Herkunftsvertragsstaates auf Ersuchen die Teil-
nahme an den von der Bundesanstalt durchgeführten
Untersuchungen in Zweigniederlassungen von Wertpa-
pierinstituten gestatten, die im Herkunftsvertragsstaat

der ersuchenden zuständigen Behörde oder sonstigen

zuständigen Stelle zugelassen sind. Nach vorheriger

Unterrichtung der Bundesanstalt sind die ersuchenden

zuständigen Behörden oder sonstigen zuständigen
Stellen befugt, selbst oder durch ihre Beauftragten
die Informationen, die nach Absatz 1 übermittelt wur-
den, vor Ort zu prüfen und Zugang zu der Zweignieder-
lassung zu erhalten.
   (7) Die Bundesanstalt kann eine Untersuchung, die
Übermittlung von Informationen oder die Teilnahme
von Bediensteten zuständiger ausländischer Stellen
im Sinne des Absatzes 6 verweigern, wenn aufgrund
desselben Sachverhalts gegen die betreffenden Perso-
nen bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wor-
den oder eine unanfechtbare Entscheidung ergangen
ist. Kommt die Bundesanstalt einem Ersuchen nicht
nach oder macht sie von ihrem Recht nach Satz 1 Ge-

brauch, so teilt sie ihre Entscheidung einschließlich ih-
rer Gründe der ersuchenden zuständigen Stelle und
der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
hörde unverzüglich mit und übermittelt diesen genaue
Informationen über das gerichtliche Verfahren oder die
unanfechtbare Entscheidung.
   (8) In Ausübung ihrer aufsichtlichen Aufgaben kann
die Bundesanstalt im Einklang mit Artikel 33 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder Artikel 33 der Verord-
nung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung
einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Ände-
rung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Auf-
hebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84; L 115 vom
27.4.2012, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) ge-
ändert worden ist, Verwaltungsvereinbarungen über
den Informationsaustausch mit den zuständigen Be-
hörden aus Drittstaaten abschließen, die für die nach-
stehenden Aufgaben zuständig sind:

1. die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten und
   Finanzmärkten, einschließlich der Beaufsichtigung
   von Finanzunternehmen, die für die Tätigkeit als
   zentrale Gegenparteien zugelassen sind, sofern die
   zentralen Gegenparteien nach Artikel 25 der Verord-
   nung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-
   Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktions-
   register (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom
   30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung
   (EU) 2019/2099 (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1)
   geändert worden ist, anerkannt wurden,
2. Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche
   Verfahren bei Wertpapierinstituten,
3. die Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an
   Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in
   Bezug auf Wertpapierinstitute beteiligten Stellen,

4. die Durchführung von Pflichtprüfungen bei Wertpa-
   pierinstituten oder Einrichtungen, die Sicherungs-

   systeme verwalten,

5. die Beaufsichtigung der Personen, die die Pflicht-
   prüfung der Rechnungslegungsunterlagen von
   Wertpapierinstituten vornehmen,

6. die Beaufsichtigung der an den Märkten für Emissi-

   onszertifikate tätigen Personen zwecks Sicherung

   eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kas-

   samärkte oder

7. die Beaufsichtigung der an den Märkten für Derivate
   von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen tätigen
   Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüber-
   blicks über die Finanz- und Kassamärkte.
Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass diese
Stellen einer Verschwiegenheitsverpflichtung entspre-
chend § 12 Absatz 1 unterliegen und übermittelte
Daten nur unter Beachtung der Zweckbestimmung
der Bundesanstalt verwendet und nur mit ihrer
ausdrücklicher Zustimmung weitergegeben werden
dürfen, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben der
Stelle, an die die Daten übermittelt wurden, erforderlich
ist.
BGBl. 2021, Seite 1004 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1004
                          § 12
              Verschwiegenheitspflicht

   (1) Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die
nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetzes beauftragten Personen, die nach § 80 Ab-
satz 1 bestellten Sonderbeauftragten sowie die im
Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Perso-
nen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig
werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt-
gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im
Interesse des Wertpapierinstituts, der zuständigen
Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt
offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr
im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt
auch für andere Personen, die durch dienstliche Be-
richterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichne-
ten Tatsachen erhalten. Die von den beaufsichtigten
Wertpapierinstituten zu beachtenden allgemeinen
datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne
des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tat-
sachen weitergegeben werden an
 1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß-
    geldsachen zuständige Gerichte,
 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag für die
    Überwachung von Wertpapierinstituten, Kreditinsti-
    tuten, Finanzdienstleistungsinstituten, Kapitalver-
    waltungsgesellschaften, extern verwalteten Invest-
    mentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften
    oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaf-

    ten, Finanzunternehmen, Versicherungsunterneh-

    men, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs
    zuständige Behörden oder Stellen sowie von diesen
    beauftragte Personen,
 3. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren
    über das Vermögen eines Wertpapierinstituts be-
    fasste Stellen,

 4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung
    von Wertpapierinstituten betraute Personen sowie
    Stellen, welche die vorgenannten Personen beauf-
    sichtigen,
 5. eine Anlegerentschädigungs- oder Sicherungsein-
    richtung,
 6. Wertpapier- oder Terminbörsen,

 7. Zentralnotenbanken,
 8. Betreiber von Systemen nach § 1 Absatz 16 des
    Kreditwesengesetzes,
 9. die zuständigen Behörden und Stellen in anderen
    Vertragsstaaten sowie in Drittstaaten, mit denen
    die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskolle-
    gien nach § 58 zusammenarbeitet,
10. die Europäische Zentralbank, das Europäische
    System der Zentralbanken, die Europäische Ban-
    kenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichts-
    behörde für das Versicherungswesen und die
    betriebliche Altersversorgung, die Europäische
    Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Ge-
    meinsamen Ausschuss der Europäischen Auf-
    sichtsbehörden oder die Europäische Kommission,
11. Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und
    Abwicklungssysteme zuständig sind,

12. parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach
    § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes auf-
    grund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach
    § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgeset-
    zes,

13. das Bundesverfassungsgericht,
14. den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Unter-
    suchungsauftrag auf die Entscheidungen und sons-
    tigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem
    Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 be-
    zieht,
15. Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen
    Streitigkeiten, in denen die Bundesanstalt Beklagte
    ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem Informa-
    tionsfreiheitsgesetz,

16. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für
    die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen
    sowie den Rat für Finanzstabilität für die Zwecke
    seiner Überwachungsaufgaben,
17. den Internationalen Währungsfonds oder die Welt-
    bank für die Zwecke der Bewertung im Rahmen
    des Programms zur Bewertung des Finanzsektors,
18. den Ausschuss für Finanzstabilität oder den Euro-
    päischen Ausschuss für Systemrisiken,
19. das Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds
    im Sinne des § 10a Absatz 1 des Finanzmarkt-
    stabilisierungsfondsgesetzes oder den Lenkungs-
    ausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des
    Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,

20. Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Num-

    mer 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,

21. Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung
    der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur
    Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum
    Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzie-
    rung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
    648/2012 des Europäischen Parlaments und
    des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
    2005/60/EG des Europäischen Parlaments und
    des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kom-
    mission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73), die zu-
    letzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl. L 156
    vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden ist, durch
    die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Richt-
    linie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind,
    und zentrale Meldestellen oder andere Behörden,
    die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit
    der Bekämpfung, Aufklärung und Verhinderung von
    Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung be-
    traut sind,
22. zuständige Behörden oder Stellen, die für die An-
    wendung der Regelungen zur strukturellen Tren-
    nung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich
    sind, oder
23. das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
    technik,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei den in Satz 4
Nummern 1 bis 11, 13 bis 23 genannten Stellen be-
schäftigten Personen und die von diesen Stellen be-
auftragten Personen sowie für die Mitglieder der in
BGBl. 2021, Seite 1005 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1005
Satz 4 Nummern 12 und 19 genannten Ausschüsse gilt
die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entspre-
chend. Betrifft die Weitergabe von Tatsachen nach
Satz 4 personenbezogene Daten, sind die allgemeinen
datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.

   (2) Befindet sich eine in Absatz 1 Satz 4 Num-
mer 1 bis 11, 16 bis 18 und 20 bis 22 genannte Stelle
in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur
weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle be-
schäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Per-
sonen einer dem Absatz 1 weitgehend entsprechenden
Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die ausländische
Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie Informationen
nur zu dem Zweck verwenden darf, zu dessen Erfül-
lung sie ihr übermittelt werden. Informationen, die aus
einem Drittstaat oder von sonstigen Personen oder
Einrichtungen stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher
Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Infor-
mationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke
weitergegeben werden, denen diese Stellen zuge-
stimmt haben oder die auf Basis der abgeschlossenen
Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen statt-
haft sind.

   (3) Eine Weitergabe an Stellen nach Absatz 1
Satz 4 Nummer 16 und 17 darf nur erfolgen, wenn die
Anfrage unter Berücksichtigung der spezifischen Auf-
gaben, die die anfragende Stelle gemäß ihrem gesetz-
lichen Auftrag wahrnimmt, hinreichend begründet und
hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und For-
mat der angeforderten Informationen und die Mittel für
deren Offenlegung oder Übermittlung ist, die angefor-
derten Informationen unbedingt erforderlich sind, da-
mit die anfragende Stelle ihre spezifischen Aufgaben
wahrnehmen kann, und nicht über die ihr übertragenen
gesetzlichen Aufgaben hinausgehen und die Informa-
tionen ausschließlich den Personen übermittelt oder
offengelegt werden, die unmittelbar mit der Wahrneh-
mung der spezifischen Aufgabe befasst sind. Andere
Informationen als aggregierte und anonymisierte Infor-
mationen dürfen in den Fällen des Absatz 1 Satz 4 Num-
mer 16 und 17 nur in den Räumlichkeiten der Bundes-
anstalt und der Deutschen Bundesbank eingesehen
werden.

   (4) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5

in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1
der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 be-
zeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden
die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens
wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusam-
menhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen.
Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht
anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, die den
in Absatz 1 Satz 1 oder 3 bezeichneten Personen
durch die zuständige Aufsichtsstelle eines anderen
Staates oder durch von dieser Stelle beauftragte Per-
sonen mitgeteilt worden sind.

   (5) Andere Personen oder Einrichtungen als die in
Absatz 1 genannten, die vertrauliche Informationen im
Sinne dieses Gesetzes erhalten, dürfen diese Informa-
tionen ausschließlich für die von der Bundesanstalt
ausdrücklich vorgesehenen Zwecke verwenden. Die
Bundesanstalt ist befugt, den Umgang mit Informatio-
nen nach Absatz 1 festzulegen und jegliche Weiter-
gabe dieser Informationen zu beschränken.

  (6) Vertrauliche Informationen, die zuständige Be-
hörden nach § 11 oder der Verordnung (EU) 2019/2033
empfangen, austauschen oder übermitteln, dürfen aus-
schließlich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwen-
det werden. Zuständige Behörden können im Einzelfall
ausdrücklich

1. den Umgang mit diesen Informationen gesondert
   festlegen,
2. jegliche Weitergabe dieser Informationen untersa-
   gen oder

3. deren Weitergabe einschränken.

                     Abschnitt 4

              Hinweisgebersystem
         und Aufzeichnungsverpflichtung
            bei Wertpapierinstituten;
      Form der einzureichenden Dokumente

                          § 13

               Hinweisgebersystem
          und Aufzeichnungsverpflichtung

   (1) Wertpapierinstitute sind verpflichtet, ein Verfah-
ren einzurichten, das es den Mitarbeitern unter
Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht,
mögliche Verstöße gegen Aufsichtsrecht und mög-
licherweise strafbare Handlungen innerhalb des Unter-
nehmens an geeignete Stellen zu melden. Das Verfah-
ren kann von Sozialpartnern bereitgestellt werden,
sofern dabei für die Meldenden das gleiche Schutz-
niveau wie nach § 4d des Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetzes gewährt wird.
   (2) Wertpapierinstitute müssen sämtliche Transak-
tionen aufzeichnen und die Systeme und Verfahren,
die diesem Gesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033
unterliegen, so dokumentieren, dass die Bundesanstalt
oder ein von ihr Beauftragter jederzeit prüfen kann, ob
das Wertpapierinstitut dieses Gesetz und die Verord-
nung (EU) 2019/2033 einhält. Die internen Kontroll-
verfahren und die Verwaltungs- und Rechnungsle-
gungsverfahren des Wertpapierinstituts müssen die
Bundesanstalt in die Lage versetzen, die Einhaltung

dieser Vorschriften jederzeit zu prüfen.

                          § 14
              Kommunikation mit
          Bundesanstalt und Deutscher
      Bundesbank; Verordnungsermächtigung

   (1) Soweit durch eine Rechtsverordnung nach Ab-
satz 2 oder 3 nicht abweichend bestimmt, hat die
Übermittlung von Erlaubnisanträgen, Anzeigen, Infor-
mationen und sonstigen nach diesem Gesetz zu über-
mittelnden Dokumenten schriftlich zu erfolgen. § 3a
des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie die Vorga-
ben der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 sowie
der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 der
Kommission vom 19. Juni 2017 zur Festlegung tech-
nischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von
und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung beantra-
gen oder besitzen, gemäß der Richtlinie 2014/65/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 276 vom 26.10.2017, S. 22) bleiben unberührt.
BGBl. 2021, Seite 1006 — Originalseite als Abbildung
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   (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrats bedarf, festlegen, dass Unternehmen im Rah-
men des Erlaubnisverfahrens und der Aufsicht nach
diesem Gesetz ein von der Bundesanstalt bereitge-
stelltes elektronisches Kommunikationsverfahren zu
nutzen haben, insbesondere, dass sie
1. den elektronischen Zugang für das elektronische
   Kommunikationsverfahren zu eröffnen haben,

2. abweichend von Absatz 1 Informationen, Anzeigen
   und Dokumente nur über das elektronische Kom-
   munikationsverfahren zu übermitteln haben,
3. sicherzustellen haben, dass regelmäßig, spätestens

   alle fünf Kalendertage, überprüft wird, ob ihnen Mit-
   teilungen oder Verwaltungsakte nach den §§ 16u
   und 16v des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
   zes über das elektronische Kommunikationsverfah-
   ren bereitgestellt worden sind, und
4. auch für das elektronische Kommunikationsverfah-
   ren gegenüber der Bundesanstalt Bevollmächtigte
   einsetzen können.
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundes-
anstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechts-

verordnung der Bundesanstalt im Benehmen mit der

Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-

verordnung sind die Spitzenverbände der Wertpapier-

institute anzuhören.

   (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art,
Umfang, Zeitpunkt und abweichend von Absatz 1 Form

der nach diesem Gesetz, nach der Verordnung (EU)

2019/2033, der Delegierten Verordnung 2017/1943,

der Durchführungsverordnung 2017/1945 und der De-

legierten Verordnung 2017/1946 der Kommission vom

11. Juli 2017 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG

und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und

des Rates durch technische Regulierungsstandards

für eine erschöpfende Liste der Informationen, die in-

teressierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten
Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wert-
papierfirma aufnehmen müssen (ABl. L 276 vom
26.10.2017, S. 32) vorgesehenen Anzeigen, Meldun-
gen, Informationen, Dokumente und Vorlagen von Un-
terlagen, über die zulässigen Datenträger, Übertra-
gungswege, Meldeempfänger und Datenformate und
über zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinfor-
mationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere
Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Ak-
tualität oder Validität, erlassen und die bestehenden
Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung
von Sammelanzeigen und zur Einreichung von Sam-
melaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung
der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbe-
sondere, um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung
der von den Wertpapierinstituten durchgeführten Wert-
papierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistun-
gen oder Nebengeschäfte oder über die Inhaber
bedeutender Beteiligungen zu erhalten. In der Rechts-
verordnung können ebenfalls nähere Bestimmungen

für die Führung eines öffentlichen Registers durch die
Bundesanstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten
auf Seiten dieses Registers und die Zuweisung von
Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der
Seiten erlassen werden. Das Bundesministerium der
Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe über-
tragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank er-
gehen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spit-
zenverbände der Wertpapierinstitute anzuhören.

                    Kapitel 2

     Erlaubnis; Geschäftsleiter;

 Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan;
 Inhaber bedeutender Beteiligungen

                     Abschnitt 1
                      Erlaubnis

                         § 15
            Erlaubnis für das Erbringen
          von Wertpapierdienstleistungen
            und -nebendienstleistungen

   (1) Wer im Inland Wertpapierdienstleistungen im

Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 10, die

Wertpapiernebendienstleistungen des § 2 Absatz 3

Nummer 1, 2 und 4 oder ein Nebengeschäft im Sinne

des § 2 Absatz 4 erbringen will, ohne die in § 32
Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bestimmte
Schwelle zu überschreiten, bedarf einer Erlaubnis der
Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.

   (2) Eine Erlaubnis für die Wertpapiernebendienst-

leistungen des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 oder

eines Nebengeschäfts im Sinne des § 2 Absatz 4 kann

nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung

mindestens einer Wertpapierdienstleistung vorliegt

oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Auf-

hebung der Erlaubnis für Wertpapierdienstleistungen

erlischt automatisch auch die Erlaubnis für die Wert-

papiernebendienstleistung oder das Nebengeschäft.

   (3) Wer neben dem Erbringen von Wertpapierdienst-
leistungen auch Finanzinstrumente für eigene Rech-
nung anschaffen und veräußern will, ohne dass es sich
hierbei um Eigenhandel handelt (Eigengeschäft), be-
darf auch hierfür der Erlaubnis der Bundesanstalt.
   (4) Eine Erlaubnis für das Betreiben des Eigenge-
schäfts benötigt unabhängig von einer Erlaubnis nach
Absatz 1 auch, wer das Eigengeschäft als Mitglied
oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder
eines multilateralen Handelssystems oder mit einem
direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz
oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder
Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Wer nach
Satz 1 der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt
bedarf, gilt als Wertpapierinstitut.

  (5) Einer Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in
den Fällen des Absatzes 4 nicht, wenn
1. das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer
   eines organisierten Marktes oder eines multilatera-
BGBl. 2021, Seite 1007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1007
  len Handelssystems oder mit einem direkten elek-
  tronischen Zugang zu einem Handelsplatz von
  einem Unternehmen, das keine Wertpapierdienst-
  leistungen erbringt, betrieben wird, um objektiv
  messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder
  dem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unter-
  nehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen
  angehört, zu reduzieren,
2. das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von
   einem Betreiber im Sinne des § 3 Nummer 4 des
   Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben
   wird, der keine Wertpapierdienstleistungen erbringt,
   oder
3. das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermin-
   geschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf
   Emissionszertifikate betrieben wird und
  a) das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmens-
     gruppe ist, die in der Haupttätigkeit Wertpapier-
     dienstleistungen erbringt,

  b) die Wertpapierdienstleistung des Unternehmens

     und der Gruppe im Verhältnis zu der sonstigen
     Tätigkeit des Unternehmens sowie der Gruppe

     auf individueller und aggregierter Basis eine
     Nebentätigkeit im Sinne des Artikels 1 der Dele-
     gierten Verordnung (EU) 2017/592 ist,
  c) das Unternehmen die Inanspruchnahme dieser
     Ausnahme der Bundesanstalt jährlich anzeigt
     und

  d) das Unternehmen auf Anforderung der Bundes-
     anstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher
     Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß
     der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es
     die Ausnahme in Anspruch nimmt oder

4. das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder
   Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in
   einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben
   wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Euro-

   päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

   über eine Eintragung des Unternehmens in das Re-

   gister nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr.

   600/2014 des Europäischen Parlaments und des

   Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzin-
   strumente und zur Änderung der Verordnung (EU)
   Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6
   vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4;
   L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die zuletzt durch die
   Verordnung (EU) 2019/2033 (ABl. L 314 vom
   5.12.2019, S. 314) geändert worden ist.
Für Zeitpunkt, Inhalt und Form der Anzeige nach Satz 1
Nummer 3 Buchstabe c und für die Führung eines
betreffenden öffentlichen Registers können nähere Be-
stimmungen in der Rechtsverordnung nach § 14 Ab-
satz 3 erlassen werden; insbesondere kann dem Un-
ternehmen ein schreibender Zugriff auf die für dieses
Unternehmen einzurichtende Seite des Registers ge-
stattet werden. Wird der schreibende Zugriff gestattet,
ist das Unternehmen für die Richtigkeit und Aktualität
der Seite verantwortlich.
  (6) Einer Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es
auch, wenn ein Wertpapierinstitut, dem eine Erlaubnis
nach Absatz 1 erteilt wurde, eigene Finanzinstrumente
vertreibt, soweit dies nicht als Erbringen einer Wert-
papierdienstleistung oder als Betreiben des Eigenge-

schäfts nach Absatz 3 unter Erlaubnisvorbehalt steht.
Absatz 1 erster Halbsatz gilt entsprechend.
   (7) Eine Erlaubnis nach Absatz 1, Absatz 4 oder Ab-
satz 5 kann nicht mit einer Erlaubnis nach § 32 des
Kreditwesengesetzes, nach § 10 Absatz 1 oder § 11
Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, nach
§ 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder nach
§ 20 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder mit einer Re-
gistrierung nach § 34 Absatz 1 des Zahlungsdienste-
aufsichtsgesetzes verbunden werden. Für Wertpapier-
institute tritt die Pflicht der Erlaubnis nach § 32 des
Kreditwesengesetzes hinter die Erlaubnis nach diesem
Gesetz zurück.
   (8) Eine Erlaubnis kann mit Auflagen versehen wer-
den, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz ver-
folgten Zwecks halten müssen.
   (9) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 kann auf einzelne
Wertpapierdienstleistungen oder inhaltlich dahinge-
hend beschränkt werden, dass das Wertpapierinstitut
nicht befugt ist, Eigentum oder Besitz am Kundengeld

oder Kundenwertpapieren zu erwerben.

                         § 16

     Erlaubnisverfahren und Bekanntmachung
   (1) Vor Erteilung einer Erlaubnis hat die Bundesan-
stalt die Entschädigungseinrichtung der Wertpapier-
handelsunternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des
Anlegerentschädigungsgesetzes zu hören. Mit der Er-
teilung der Erlaubnis ist das Wertpapierinstitut dieser
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsun-
ternehmen zugeordnet. Dies ist dem Wertpapierinstitut
mitzuteilen.

   (2) Die Bundesanstalt hat vor Erteilung der Erlaubnis
für das Erbringen von Wertpapierdienstleistungen die
zuständigen Stellen des Herkunftsvertragsstaates des
Unternehmens anzuhören, wenn die Erlaubnis einem
Unternehmen erteilt werden soll, das

1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Kredit-

   instituts, eines Wertpapierinstituts, eines Börsenbe-

   treibers oder eines Erstversicherungsunternehmens

   ist und dessen Mutterunternehmen in einem ande-

   ren Vertragsstaat zugelassen ist oder

2. durch dieselben natürlichen Personen oder Unter-
   nehmen kontrolliert wird, die ein Kreditinstitut, ein
   Wertpapierinstitut, einen Börsenbetreiber oder ein
   Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem an-
   deren Vertragsstaat kontrollieren.
Die Anhörung erstreckt sich insbesondere auf die An-
gaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und
fachlichen Eignung der Geschäftsleiter sowie für die
Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer be-
deutenden Beteiligung an Unternehmen derselben
Gruppe mit Sitz in dem betreffenden Vertragsstaat er-
forderlich sind.
   (3) Die Bundesanstalt muss dem Antragsteller einer
Erlaubnis binnen sechs Monaten nach Einreichung der
vollständigen Unterlagen für einen Erlaubnisantrag mit-
teilen, ob eine Erlaubnis erteilt oder versagt wird.
   (4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung einer Erlaub-
nis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie teilt
jede Zulassung eines Wertpapierinstituts der Euro-
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit
unter Angabe der Dienstleistungen, für die eine Zulas-
BGBl. 2021, Seite 1008 — Originalseite als Abbildung
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sung erteilt wurde, und aktualisiert regelmäßig ihre Mit-
teilung.

   (5) Die Bundesanstalt führt ein Wertpapierinstituts-

register und veröffentlicht dies auf ihrer Internetseite. In

das Wertpapierinstitutsregister sind alle inländischen

Wertpapierinstitute, denen eine Erlaubnis nach § 15

Absatz 1 erteilt worden ist, mit dem Datum der Ertei-

lung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenen-

falls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung

der Erlaubnis einzutragen. Das Bundesministerium der

Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der

Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen zum Inhalt des Registers und zu den Mitwir-
kungspflichten der Wertpapierinstitute bei der Führung
des Registers erlassen. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf die Bundesanstalt übertragen.

                           § 17

                     Anfangskapital
  (1) Das Anfangskapital beträgt
1. 750 000 Euro für ein Wertpapierinstitut,

   a) das eine Erlaubnis für den Eigenhandel oder das
      Emissionsgeschäft beantragt und im Rahmen
      dieser Erlaubnis auf eigene Rechnung handelt,
   b) das eine Erlaubnis zum Betreiben des organisier-
      ten Handelssystems im Sinne des § 2 Ab-
      satz 2 Nummer 7 beantragt und im Rahmen die-
      ser Erlaubnis Geschäfte auf eigene Rechnung
      abschließt, oder

   c) das eine Erlaubnis für die Verwahrung und

      Verwaltung im Sinne des § 2 Absatz 3 Num-

      mer 1, das Wertpapierkreditgeschäft, das einge-

      schränkte Verwahrgeschäft oder das Eigenge-

      schäft nach § 15 Absatz 4 beantragt,

2. 75 000 Euro für ein Wertpapierinstitut, das eine
   Erlaubnis für das Erbringen der Anlagevermittlung,
   Abschlussvermittlung,    Finanzportfolioverwaltung,
   Anlageberatung oder für das Platzierungsgeschäft
   beantragt und dessen Erlaubnis dahingehend
   beschränkt ist, dass es im Zusammenhang mit
   diesen Wertpapierdienstleistungen kein Eigentum
   oder keinen Besitz an Kundengeldern oder Kunden-
   wertpapieren haben darf, oder

3. 150 000 Euro bei anderen Wertpapierinstituten, die

   eine Erlaubnis für Wertpapierdienstleistungen bean-

   tragen, die nicht unter Nummer 1 oder 2 fallen.

   (2) Das Anfangskapital eines Wertpapierinstituts
ist nach Artikel 4 Nummer 18 der Verordnung (EU)
2019/2033 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 18,
den Artikeln 9 und 11 der Richtlinie 2019/2034 zu
bestimmen. Das Anfangskapital setzt sich aus den in
Artikel 11 der Richtlinie 2019/2034 in Verbindung mit
Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 benannten
Eigenmittelbestandteilen zusammen.

   (3) Bei Einzelpersonen oder Personenhandelsge-

sellschaften, welche die Bedingungen für Kleine

Wertpapierinstitute erfüllen, sind als Posten oder In-

strument für das harte Kernkapital die Risikoaktiva
des Inhabers oder persönlich haftenden Gesellschaf-
ters als Abzugspositionen bei der Berechnung des An-

fangskapitals zu berücksichtigen. Das freie Vermögen
der Inhaber oder Gesellschafter bleibt bei der Berech-
nung unberücksichtigt. Die Bundesanstalt teilt der

Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die

vorgenannten Posten oder Instrumente, die als Eigen-

mittel gelten, zur Aufnahme in ein von der Euro-

päischen Bankenaufsichtsbehörde zusammen mit

der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-

behörde zu veröffentlichendes Verzeichnis sämtlicher

Arten von Mitteln oder Instrumenten in jedem Vertrags-

staat mit.

   (4) Bei Anlageberatern, Anlagevermittlern, Ab-
schlussvermittlern, Finanzportfolioverwaltern oder Un-
ternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, die
nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanz-
dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, gilt die
Anlage von eigenen Mitteln durch das Halten von
Positionen in Finanzinstrumenten im Anlagebuch für
die Zwecke der Solvenzaufsicht nicht als Handel für
eigene Rechnung.
   (5) § 309 Nummer 3 und die §§ 313, 314, 489, 490,
723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs, die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs
und die §§ 254, 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und
§ 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes sind nicht
anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung
die Überlassung von Eigenmitteln im Sinne des Arti-
kels 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist. § 309
Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch
keine Anwendung auf Verbindlichkeiten des Instituts,
welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16

Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Euro-

päischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014

zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines

einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kredit-

instituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rah-
men eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus
und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl.
L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62)
mit Ausnahme von dessen Buchstabe d oder des § 49
Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine
Mindestlaufzeit von einem Jahr haben. Die §§ 313, 314
und 490 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
finden auf Verträge, die Verbindlichkeiten des Instituts

begründen, welche die Voraussetzungen des Arti-

kels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU)

Nr. 806/2014 mit Ausnahme von dessen Buchstabe d
oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwick-
lungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4
erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr
haben, während der vereinbarten Laufzeit keine
Anwendung. Kündigt ein stiller Gesellschafter, der sich
am Handelsgewerbe eines Instituts mit einer Vermö-
genseinlage beteiligt, welche die in Satz 3 genannten
Voraussetzungen erfüllt und eine Mindestlaufzeit von
einem Jahr hat, die Gesellschaft oder seine Beteiligung

außerordentlich, so wird der gesetzliche oder vertrag-

liche Abfindungs- oder Auszahlungsanspruch nicht vor

Ablauf der vereinbarten Laufzeit fällig.

   (6) Das Anfangskapital beträgt 25 000 Euro für Un-
ternehmen, die
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1. die Eigengeschäfte auch an ausländischen Deriva-
   temärkten und an Kassamärkten nur zur Absiche-
   rung dieser Positionen betreiben,
2. das Finanzkommissionsgeschäft oder die Anlage-
   vermittlung nur für andere Mitglieder dieser Märkte
   erbringen oder
3. im Wege des Eigenhandels im Sinne des § 2 Ab-
   satz 2 Nummer 10 Buchstabe a als Market Maker
   im Sinne des § 36 Absatz 5 des Wertpapierhandels-
   gesetzes Preise für andere Mitglieder dieser Märkte
   stellen,

sofern für die Erfüllung der Verträge, die diese Unter-
nehmen an diesen Märkten oder in diesen Handelssys-
temen schließen, Clearingmitglieder derselben Märkte

oder Handelssysteme haften.

                         § 18

              Versagung der Erlaubnis

  (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
 1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel,
    insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital,
    das die Anforderungen des § 17 erfüllt, nicht zur
    Verfügung stehen;
 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
    ein Antragsteller oder ein Geschäftsleiter nicht zu-
    verlässig ist;
 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der In-
    haber einer bedeutenden Beteiligung oder, wenn er
    eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher
    oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine
    Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesell-
    schafter nicht zuverlässig ist oder aus anderen
    Gründen nicht den im Interesse einer soliden und
    umsichtigen Führung des Wertpapierinstituts zu
    stellenden Ansprüchen genügt;
 4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
    der Inhaber oder ein Geschäftsleiter nicht die zur
    Leitung des Wertpapierinstituts erforderliche fach-
    liche Eignung hat und auch nicht eine andere Per-
    son nach § 20 Absatz 6 als Geschäftsleiter betraut
    wird;

 5. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass

    ein Geschäftsleiter nicht über die zur Wahrneh-
    mung seiner Aufgaben ausreichende Zeit verfügt;

 6. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass

    ein Geschäftsleiter eines Kleinen oder Mittleren

    Wertpapierinstituts gegen die Anforderungen des
    § 20 Absatz 4 oder bei einem Großen Wertpapier-
    institut gegen § 25c Absatz 2 des Kreditwesenge-
    setzes verstößt;
 7. das Wertpapierinstitut im Falle der Erteilung der

    Erlaubnis Tochterunternehmen einer Finanzhol-
    dinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
    Nummer 16 der Verordnung (EU) 2019/2033 in
    Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der
    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer gemisch-
    ten Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Arti-
    kels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU)
    2019/2033 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 15
    der Richtlinie 2002/87/EG wird und Tatsachen die
    Annahme rechtfertigen, dass eine Person im Sinne
    des § 62 nicht zuverlässig ist oder nicht die zur

    Führung der Geschäfte der Investmentholding-
    gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-
    gesellschaft erforderliche fachliche Eignung hat;
 8. ein Wertpapierinstitut, das befugt ist, bei der
    Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder
    Wertpapiernebendienstleistungen Eigentum oder
    Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden
    zu erwerben, oder die gemäß einer Bescheinigung
    der Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1 Nummer 2
    des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvor-
    sorgeverträgen befugt ist, Altersvorsorgeverträge
    anzubieten, nicht mindestens zwei Geschäftsleiter
    hat, die nicht nur ehrenamtlich für das Wertpapier-
    institut tätig sind;

 9. das Wertpapierinstitut seine Hauptverwaltung und,

    soweit es sich um eine juristische Person handelt,
    seinen juristischen Sitz nicht im Inland hat oder

10. das Wertpapierinstitut nicht bereit oder in der Lage

    ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkeh-
    rungen zum ordnungsmäßigen Betreiben der Ge-
    schäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, zu
    schaffen.
   (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis versagen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
wirksame Aufsicht über das Wertpapierinstitut beein-
trächtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1. das Wertpapierinstitut mit anderen Personen oder
   Unternehmen in einen Unternehmensverbund ein-
   gebunden ist oder in einer engen Verbindung zu
   einem solchen steht, der durch die Struktur des
   Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirt-
   schaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht
   über das Wertpapierinstitut beeinträchtigt;
2. eine wirksame Aufsicht über das Wertpapierinstitut
   wegen der für solche Personen oder Unternehmen
   geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
   eines Drittstaates beeinträchtigt wird oder
3. das Wertpapierinstitut Tochterunternehmen eines
   Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat ist,
   das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwal-
   tung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen
   zuständige Aufsichtsbehörde zu einer befriedigen-
   den Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht

   bereit ist.

  (3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch ver-
sagen, wenn entgegen der Delegierten Verordnung

(EU) 2017/1943 der Erlaubnisantrag keine ausreichen-

den Angaben oder Unterlagen enthält.

  (4) Aus anderen als den in den Absätzen 1 bis 3
genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt
werden.

                          § 19

      Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
  (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn
1. von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Ertei-
   lung Gebrauch gemacht wird oder

2. dem Wertpapierinstitut eine Erlaubnis nach § 32 Ab-
   satz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wird.
  (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach
den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
aufheben, wenn
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1. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis be-
   zieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr aus-
   geübt worden ist;
2. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Ver-
   sagung der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 und 2
   rechtfertigen würden;

3. Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des

   Wertpapierinstituts gegenüber seinen Kunden, ins-

   besondere für die Sicherheit der dem Wertpapier-

   institut anvertrauten Vermögenswerte besteht und

   die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach

   diesem Gesetz abgewendet werden kann;
4. das Wertpapierinstitut schwerwiegend, wiederholt
   oder systematisch gegen Bestimmungen dieses
   Gesetzes, des Geldwäschegesetzes, des Wert-
   papierhandelsgesetzes, der Verordnung (EU)
   2015/847 des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von
   Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der
   Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom

   5.6.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung

   (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1)

   geändert worden ist, oder die zur Durchführung die-

   ser Gesetze erlassenen Verordnungen oder vollzieh-

   baren Anordnungen verstoßen hat;

5. das Wertpapierinstitut nachhaltig gegen die Arti-
   kel 14, 15, 16 Absatz 1 oder Absatz 2, Artikel 17
   Absatz 1, 2, 4, 5 oder 8, Artikel 18 Absatz 1 bis 6,
   Artikel 19 Absatz 1 bis 3, 5 bis 7 oder 11 oder Ar-
   tikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
   oder sich auf diese Bestimmungen beziehende An-
   ordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat;
6. das Wertpapierinstitut die in den Artikeln 11 und 43
   der Verordnung (EU) 2019/2033 niedergelegten auf-
   sichtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt;

7. das Wertpapierinstitut als Gegenpartei von Wert-

   papierfinanzierungsgeschäften nachhaltig gegen

   die Pflichten und Anforderungen von Artikel 4

   oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Euro-

   päischen Parlaments und des Rates vom 25. No-
   vember 2015 über die Transparenz von Wertpapier-
   finanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung
   sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
   648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), die
   durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom
   22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, oder sich auf
   diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der
   Bundesanstalt verstoßen hat, oder
8. das Wertpapierinstitut nachhaltig gegen Artikel 7
   Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 11 Absatz 1 Satz 3
   der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder sich auf
   diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der
   Bundesanstalt verstoßen hat.
   (3) Die Erlaubnis soll durch die Bundesanstalt auf-
gehoben werden, wenn über das Wertpapierinstitut ein
Insolvenzverfahren eröffnet oder die Einstellung des
Geschäftsbetriebs des Wertpapierinstituts beschlos-
sen worden ist. Der Wegfall der Erlaubnis hindert die
für die Insolvenz zuständigen Personen nicht daran,
bestimmte Tätigkeiten des Wertpapierinstituts weiter
zu betreiben, soweit dies für Zwecke des Insolvenz-
oder Liquidationsverfahrens erforderlich oder ange-
zeigt ist.

    (4) § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahres-
frist sind nicht anzuwenden.
   (5) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das
Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt
zu machen. Sie hat die zuständigen Behörden oder
sonstigen zuständigen Stellen der anderen Vertrags-

staaten zu unterrichten, in denen das Wertpapierinsti-

tut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege

des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

tätig ist. Sie unterrichtet die Europäische Wertpapier-

und Marktaufsichtsbehörde.

                     Abschnitt 2

               Geschäftsleiter und
        Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan

                         § 20
                   Geschäftsleiter

   (1) Die Geschäftsleiter eines Kleinen oder Mittleren

Wertpapierinstituts müssen für die Leitung eines Wert-

papierinstituts fachlich geeignet und zuverlässig sein

und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend

Zeit widmen. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass

die Geschäftsleiter in ausreichendem Maß theoretische
und praktische Kenntnisse in den betreffenden Ge-
schäften sowie Leitungserfahrung haben. Das Vor-
liegen der fachlichen Eignung ist regelmäßig anzuneh-
men, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem
Wertpapierinstitut von vergleichbarer Größe und Ge-
schäftsart nachgewiesen wird. Der Nachweis kann
auch durch Tätigkeiten bei einem anderen Unterneh-
men erbracht werden, sofern dieses eine vergleichbare
Größe aufweist und von Art und Volumen in mit dem
Wertpapierinstitut vergleichbarer Weise Wertpapier-
dienstleistungen erbringt.

   (2) Die Geschäftsleiter müssen in ihrer Gesamtheit

die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben,

die zur Leitung des Wertpapierinstituts und zum Ver-

ständnis ihrer Tätigkeit erforderlich sind.

   (3) Geschäftsleiter kann nicht sein, wer in demsel-
ben Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Auf-
sichtsorgans ist; im Falle einer Europäischen Gesell-
schaft (SE) mit monistischem System gilt dies mit der
Maßgabe, dass ein geschäftsführender Direktor nicht
zugleich Vorsitzender oder nicht geschäftsführendes
Mitglied des Verwaltungsrates sein kann.
   (4) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsmanda-
te, die ein Geschäftsleiter gleichzeitig innehaben kann,
sind der Einzelfall und die Art, der Umfang und die
Komplexität der Geschäfte des Wertpapierinstituts zu
berücksichtigen.
   (5) Das Kleine oder Mittlere Wertpapierinstitut muss
angemessene personelle und finanzielle Ressourcen
einsetzen, um den Geschäftsleitern die Einführung in
ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermög-
lichen, die zur Aufrechterhaltung ihrer fachlichen
Eignung erforderlich ist.
   (6) In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt auch
eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute
und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich
als Geschäftsleiter einsetzen, wenn sie zuverlässig ist
und die erforderliche fachliche Eignung hat; Absatz 1
BGBl. 2021, Seite 1011 — Originalseite als Abbildung
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ist anzuwenden. Wird das Wertpapierinstitut von einem
Einzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnahmefällen
unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine von dem
Inhaber mit der Führung der Geschäfte betraute und
zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Ge-
schäftsleiter eingesetzt werden. Beruht die Einsetzung
einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des
Wertpapierinstituts, so kann sie nur auf Antrag des
Wertpapierinstituts oder des Geschäftsleiters wider-
rufen werden.

  (7) § 45 der Gewerbeordnung findet keine Anwen-

dung.

                         § 21

         Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
   (1) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichts-
organs eines Kleinen oder Mittleren Wertpapierinstituts
müssen zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde
zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur
Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das
jeweilige Unternehmen betreibt, besitzen und der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit wid-
men. Bei der Prüfung, ob eine der in Satz 1 genannten

Personen die erforderliche Sachkunde besitzt, berück-

sichtigt die Bundesanstalt den Umfang und die Kom-

plexität der von dem Wertpapierinstitut, der Invest-

mentholdinggesellschaft oder der gemischten Finanz-

holdinggesellschaft betriebenen Geschäfte.

   (2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss in
seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten und
Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der Kon-
trollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung
der Geschäftsleiter des Wertpapierinstituts oder der
Investmentholding-Gruppe, der gemischten Finanz-
holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzhol-
ding-Gruppe notwendig sind. Die Vorschriften der Mit-
bestimmungsgesetze über die Wahl und Abberufung
der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Auf-
sichtsorgan bleiben unberührt.
   (3) Kleine oder Mittlere Wertpapierinstitute, Invest-
mentholdinggesellschaften und gemischte Finanzhol-
dinggesellschaften müssen angemessene personelle
und finanzielle Ressourcen einsetzen, um den Mit-
gliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die
Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung
zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung der erforder-
lichen Sachkunde notwendig ist.

   (4) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss die

Geschäftsleiter auch im Hinblick auf die Einhaltung der

einschlägigen aufsichtsrechtlichen Regelungen über-

wachen. Es muss der Erörterung von Strategien, Risi-

ken und Vergütungssystemen für Geschäftsleiter und

Mitarbeiter ausreichend Zeit widmen.

   (5) Die Ausgestaltung der Vergütungssysteme für
Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans darf
im Hinblick auf die wirksame Wahrnehmung der Über-
wachungsfunktion des Verwaltungs- oder Aufsichts-
organs keine Interessenkonflikte erzeugen. Für die
Tätigkeit im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan dürfen
dessen Mitglieder keine variablen Vergütungsbestand-
teile erhalten. Die Vergütung ist geschlechtsneutral;
eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts
ist unzulässig.

                         § 22
               Maßnahmen gegen
          Geschäftsleiter und Mitglieder
      des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans

  (1) In den Fällen des § 19 Absatz 2 Nummer 2 bis 4
kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzu-
heben,
1. die Abberufung einzelner oder aller Geschäftsleiter,
   im Falle einer Personengesellschaft jedoch nur,
   wenn mindestens ein Geschäftsleiter verbleibt, ver-

   langen und

2. diesen Geschäftsleitern die Aufnahme oder Aus-
   übung ihrer Tätigkeit bei Wertpapierinstituten in
   der Rechtsform einer juristischen Person unter-
   sagen.
   (2) Im Falle eines Verstoßes gegen Vorschriften des
Kapitels 4 dieses Gesetzes oder die Verordnung (EU)
2015/847 kann die Bundesanstalt dem verantwort-
lichen Geschäftsleiter eines Wertpapierinstituts die
Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit bei Verpflich-
teten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes un-
tersagen.

   (3) Ist im Falle von Absatz 1 Nummer 2 oder Ab-

satz 2 die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit

unbefristet untersagt worden, kann der Betroffene

frühestens nach zwei Jahren nach Bestandskraft der

Untersagung deren Aufhebung beantragen.

   (4) Die Bundesanstalt kann einen Geschäftsleiter
verwarnen, wenn dieser gegen die Bestimmungen die-
ses Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der
Verordnung (EU) 2019/2033, der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU)
Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365, der
Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes,
die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als
Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung
eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Än-
derung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU
sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171
vom 29.6.2016, S. 1; L 306 vom 15.11.2016, S. 43),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/168 (ABl.
L 49 vom 12.2.2021, S. 61) geändert worden ist, des
Depotgesetzes, des Geldwäschegesetzes oder des
Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die Artikel 6, 7, 9,
18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU)
2017/2402 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines

allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur

Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache,

transparente und standardisierte Verbriefung und zur

Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG,

2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009
und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017,
S. 35), gegen die zur Durchführung dieser Gesetze
erlassenen Verordnungen, die zur Durchführung der
Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie (EU) 2019/2034
und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Ver-
ordnung (EU) 2019/2033 erlassenen Rechtsakte, die
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,
der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung (EU)
BGBl. 2021, Seite 1012 — Originalseite als Abbildung
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2016/1011 oder der Verordnung (EU) 2017/2402
erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der
Bundesanstalt verstoßen hat. Gegenstand der Ver-
warnung ist die Feststellung des entscheidungserheb-
lichen Sachverhaltes und des hierdurch begründeten
Verstoßes.

   (5) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines
Geschäftsleiters auch verlangen und diesem Ge-
schäftsleiter die Ausübung seiner Tätigkeit bei Wert-
papierinstituten in der Rechtsform einer juristischen
Person untersagen, wenn dieser gegen die in Ab-
satz 4 Satz 1 genannten Rechtsakte oder gegen An-
ordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und trotz
Verwarnung nach Absatz 4 dieses Verhalten vorsätz-
lich oder leichtfertig fortsetzt.

   (6) Die Bundesanstalt kann von dem Wertpapierin-

stitut die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungs-

oder Aufsichtsorgans verlangen und einer solchen Per-

son die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn

1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
   die Person nicht zuverlässig ist,

2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
   die Person nicht die erforderliche Sachkunde be-
   sitzt,

3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
   die Person der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht
   ausreichend Zeit widmet,

4. der Person wesentliche Verstöße des Unterneh-
   mens gegen die Grundsätze einer ordnungsge-
   mäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger
   Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunk-
   tion verborgen geblieben sind und sie dieses sorg-
   faltswidrige Verhalten trotz Verwarnung durch die
   Bundesanstalt fortsetzt,
5. die Person nicht alles Erforderliche zur Beseitigung
   festgestellter Verstöße veranlasst hat und dies trotz
   Verwarnung durch die Bundesanstalt auch weiterhin
   unterlässt,

6. die Person bereits Geschäftsleiter desselben Unter-
   nehmens ist oder

7. die Person Geschäftsleiter desselben Unterneh-

   mens war und bereits zwei ehemalige Geschäfts-

   leiter des Unternehmens Mitglieder des Verwal-

   tungs- oder Aufsichtsorgans sind.

Bei Wertpapierinstituten, die aufgrund ihrer Rechts-
form einer besonderen Rechtsaufsicht unterliegen, er-
folgt eine Maßnahme nach Satz 1 erst nach Anhörung
der zuständigen Stelle für die Rechtsaufsicht über
diese Wertpapierinstitute. Soweit das Gericht auf
Antrag des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ein
Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ab-
zuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach Satz 1 auch von der Bundes-
anstalt gestellt werden, wenn das Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan dem Abberufungsverlangen der Bun-
desanstalt nicht nachgekommen ist. Die Abberufung
von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat erfolgt
allein nach den Vorschriften der Mitbestimmungs-
gesetze.

                         § 23
               Tätigkeitsverbote für
natürliche Personen, die nicht Geschäftsleiter sind

   (1) Die Bundesanstalt kann der für einen Verstoß ge-
gen § 19 Absatz 2 Nummer 5, 7 oder 8 verantwort-
lichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Ver-
stoßes nicht Geschäftsleiter ist, für einen Zeitraum von
bis zu zwei Jahren die Aufnahme und Ausübung einer
Tätigkeit als Geschäftsleiter eines Wertpapierinstituts
in der Rechtsform einer juristischen Person unter-
sagen.
   (2) Verstößt eine natürliche Person, die zum Zeit-
punkt des wiederholten Verstoßes nicht Geschäfts-
leiter ist, wiederholt gegen § 19 Absatz 2 Num-
mer 5, 7 oder 8 oder verstößt sie wiederholt gegen
Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

oder gegen Artikel 4 oder 15 der Verordnung (EU)

2015/2365, kann die Bundesanstalt ihr die Aufnahme

und Ausübung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter bei

einem Wertpapierinstitut in der Rechtsform einer juris-
tischen Person dauerhaft untersagen. § 22 Absatz 1
und 4 bleibt unberührt. Im Falle eines Verstoßes gegen
die §§ 25i, 25k oder 25m des Kreditwesengesetzes
oder gegen die Verordnung (EU) 2015/847 kann die
Bundesanstalt auch einer für den Verstoß verantwort-
lichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Ver-
stoßes nicht Geschäftsleiter war, vorübergehend für ei-
nen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Aufnahme und
Ausübung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Ver-
pflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
untersagen.

                     Abschnitt 3
        Inhaber bedeutender Beteiligungen

                         § 24
                       Anzeige
   (1) Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammen-
wirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine
bedeutende Beteiligung an einem Wertpapierinstitut
direkt oder indirekt zu erwerben (interessierter Erwer-
ber) oder eine derartige bedeutende Beteiligung direkt
oder indirekt zu erhöhen mit der Folge, dass sein Anteil
an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von
20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent erreichen oder

überschreiten würde oder das Wertpapierinstitut unter

seine Kontrolle kommen würde (beabsichtigter Er-

werb), hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen

Bundesbank unverzüglich unter Angabe des Umfangs
der geplanten Beteiligung anzuzeigen. In der Anzeige
hat der interessierte Erwerber die für die Höhe der Be-
teiligung und die für die Begründung des maßgeb-
lichen Einflusses wesentlichen Tatsachen und Unter-
lagen gemäß der Delegierten Verordnung (EU)
2017/1946 sowie die Personen und Unternehmen an-
zugeben, von denen er die entsprechenden Anteile er-
werben will. Die Bundesanstalt kann in einer Rechts-
verordnung nach § 14 Absatz 3 nähere Bestimmungen
hierzu treffen.
   (2) Unverzüglich anzuzeigen ist auch die beabsich-
tigte Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen be-
deutenden Beteiligung oder die Unterschreitung der
in Absatz 1 genannten Grenzen für Beteiligungen an
einem Wertpapierinstitut. Bei der Anzeige ist die beab-
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sichtigte verbleibende Höhe der Beteiligung anzuge-
ben. Die Bundesanstalt kann eine Frist festsetzen,
nach deren Ablauf ihr die Person oder Personenhan-
delsgesellschaft oder das Unternehmen, welche die
Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den Vollzug oder
den Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung oder
Aufgabe anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat die
Person oder Personenhandelsgesellschaft oder das
Unternehmen, welche die Anzeige nach Satz 1 erstat-
tet hat, die Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt
zu erstatten.
   (3) Wer unabsichtlich eine bedeutende Beteiligung
an einem Wertpapierinstitut erwirbt oder eine bedeu-
tende Beteiligung so erhöht, dass die Schwellen von
20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimm-
rechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten
werden oder das Wertpapierinstitut unter seine Kon-
trolle kommt, hat dies der Bundesanstalt und der Deut-
schen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, sobald er
von dem Erwerb oder der Erhöhung Kenntnis erlangt
hat. Dies gilt auch, wenn er beabsichtigt, die Beteili-
gung so zurückzuführen, dass sie erneut unter den
Schwellenwert fällt, sofern die Beteiligung nicht un-
verzüglich nach Kenntnis von dem Erwerb oder der
Erhöhung zurückgeführt wird. Gleiches gilt, wenn der
Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Wert-
papierinstitut unabsichtlich seine bedeutende Betei-
ligung aufgibt oder den Betrag seiner bedeutenden

Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 30 Pro-

zent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapi-

tals senkt oder die Beteiligung so verändert, dass das

Wertpapierinstitut nicht mehr kontrolliertes Unterneh-

men ist.

   (4) Die Bundesanstalt hat den Eingang einer voll-
ständigen Anzeige umgehend, spätestens innerhalb
von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang gegenüber
dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. In der Bestäti-
gung hat die Bundesanstalt dem Anzeigepflichtigen
den Tag mitzuteilen, an dem der Beurteilungszeitraum
nach § 25 Satz 8 Nummer 1 endet.
   (5) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat
jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßi-
gen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesell-
schafter mit den für die Beurteilung von dessen Zuver-
lässigkeit wesentlichen Tatsachen der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzu-
zeigen.

                         § 25

                Beurteilungszeitraum

   Die Bundesanstalt hat die Anzeige nach § 24 Absatz 1
innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum des

Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollständigen

Anzeige bestätigt hat, zu beurteilen (Beurteilungszeit-
raum). Bis spätestens zum 50. Arbeitstag innerhalb des

Beurteilungszeitraums kann die Bundesanstalt weitere

Informationen anfordern, die für den Abschluss der Be-

urteilung notwendig sind. Die Anforderung ergeht unter

Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. Die
Bundesanstalt hat den Eingang der weiteren Informa-
tionen umgehend, spätestens jedoch innerhalb von
zwei Arbeitstagen nach deren Zugang gegenüber
dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. Der Beurtei-

lungszeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforderung der
weiteren Informationen bis zu deren Eingang bei der
Bundesanstalt gehemmt. Der Beurteilungszeitraum be-
trägt im Falle einer Hemmung nach Satz 5 höchstens
80 Arbeitstage. Die Bundesanstalt kann Ergänzungen
oder Klarstellungen zu diesen Informationen anfordern;
dies führt nicht zu einer erneuten Hemmung des Beur-
teilungszeitraums. Abweichend von Satz 6 kann der
Beurteilungszeitraum im Falle einer Hemmung auf
höchstens 90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn
der Anzeigepflichtige
1. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums an-
   sässig ist oder beaufsichtigt wird oder
2. keine der Beaufsichtigung unterliegende natürliche
   Person oder kein der Beaufsichtigung unterliegen-
   des Unternehmen ist nach

  a) der Richtlinie 2009/65/EG,
  b) der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 25. November
     2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der
     Versicherungs- und der Rückversicherungstätig-
     keit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009,
     S. 1; L 219 vom 25.7.2014, S. 66; L 108 vom
     28.4.2015, S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie
     (EU) 2018/843 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43)
     geändert worden ist,

  c) der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen

     Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014

     über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur

     Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und

     2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349;

     L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016,
     S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom
     10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56),
     die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115
     (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert wor-
     den ist, oder
  d) der Richtlinie 2013/36/EU.

                         § 26
      Beurteilungskriterien und Untersagung

   (1) Die Bundesanstalt kann innerhalb des Beurtei-
lungszeitraums den beabsichtigten Erwerb der bedeu-
tenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Anzeigepflichtige, oder, wenn er eine juristische
   Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungs-
   mäßiger Vertreter oder, wenn er eine Personen-
   handelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter
   nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen

   nicht den im Interesse einer soliden und umsichti-
   gen Führung des Wertpapierinstituts zu stellenden

   Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann,

   wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
   die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der

   bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung

   erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand er-

   füllt;

2. das Wertpapierinstitut nicht in der Lage sein oder
   bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen insbe-
   sondere nach diesem Gesetz, dem Kreditwesenge-
   setz, dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Finanz-
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  konglomerate-Aufsichtsgesetz, der Verordnung (EU)
  Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) 2019/2033
  zu genügen oder das Wertpapierinstitut durch die
  Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Be-
  teiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteili-
  gung in einen Unternehmensverbund eingebunden
  würde, der durch die Struktur des Beteiligungs-
  geflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Trans-
  parenz eine wirksame Aufsicht über das Wert-
  papierinstitut oder einen wirksamen Austausch von
  Informationen zwischen den zuständigen Stellen
  oder die Festlegung der Aufteilung der Zuständig-
  keiten zwischen diesen beeinträchtigt;

3. das Wertpapierinstitut durch die Begründung oder

   Erhöhung der bedeutenden Beteiligung Tochter-

   unternehmen eines Wertpapierinstituts oder eines

   Kreditinstituts mit Sitz in einem Drittstaat würde,
   das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwal-
   tung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen
   zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden
   Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit
   ist;

4. der künftige Geschäftsleiter nicht zuverlässig oder
   nicht fachlich geeignet ist;
5. im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb
   oder der Erhöhung der Beteiligung Geldwäsche
   oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1
   der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet, stattgefun-
   den hat, diese Straftaten versucht wurden oder der
   Erwerb oder die Erhöhung das Risiko eines solchen
   Verhaltens erhöhen könnte oder

6. der Anzeigepflichtige nicht über die notwendige
   finanzielle Solidität verfügt; dies ist insbesondere
   dann der Fall, wenn der Anzeigepflichtige aufgrund
   seiner Kapitalausstattung oder Vermögenssituation
   nicht den besonderen Anforderungen gerecht wer-
   den kann, die von Gesetzes wegen an die Eigenmit-
   tel und die Liquidität eines Wertpapierinstituts ge-
   stellt werden.
   (2) Die Bundesanstalt kann den Erwerb oder die Er-
höhung der Beteiligung auch untersagen, wenn die
Angaben nach § 24 Absatz 1, auch in Verbindung mit
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 oder einer

Verordnung nach § 14 Absatz 3, oder die zusätzlich

nach § 25 angeforderten Informationen unvollständig

oder nicht richtig sind oder nicht den Anforderungen

der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 entspre-
chen. Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Sat-
zes 1, statt den beabsichtigten Erwerb der bedeuten-
den Beteiligung oder ihre beabsichtigte Erhöhung zu
untersagen, innerhalb des Beurteilungszeitraums auch
Anordnungen gegenüber dem Anzeigepflichtigen tref-
fen, die geeignet und erforderlich sind, die Annahme
der in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Unter-
sagungsgründe auszuschließen.

  (3) Die Bundesanstalt darf weder Vorbedingungen

an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung oder der

beabsichtigten Erhöhung der Beteiligung stellen, noch

darf sie bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen Be-

dürfnisse des Marktes abstellen.

   (4) Entscheidet die Bundesanstalt nach Abschluss
der Beurteilung, den Erwerb oder die Erhöhung der Be-
teiligung zu untersagen, teilt sie dem Anzeigepflichti-

gen die Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen
und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums unter
Angabe der Gründe mit. Bemerkungen und Vorbehalte
der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Stellen sind
in der Entscheidung wiederzugeben; die Untersagung
darf nur aufgrund der in den Absätzen 1 und 2 genann-
ten Gründe erfolgen. Wird der Erwerb oder die Er-
höhung der Beteiligung nicht innerhalb des Beurtei-
lungszeitraums untersagt, kann der Erwerb oder die
Erhöhung vollzogen werden; die Rechte der Bundes-
anstalt nach § 27 bleiben unberührt. Die Bundesanstalt
kann eine Frist setzen, nach deren Ablauf ihr der An-
zeigepflichtige den Vollzug oder den Nichtvollzug des
beabsichtigten Erwerbs oder der Erhöhung anzuzeigen

hat. Nach Ablauf der Frist hat der Anzeigepflichtige die

Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt einzu-

reichen.

                         § 27
               Untersagung der
    Stimmrechtsausübung und Weisungsrecht

   (1) Die Bundesanstalt kann dem Inhaber einer be-
deutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollier-
ten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte un-
tersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit
ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn
1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsver-
   fügung nach § 26 Absatz 1 oder 2 vorliegen,

2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner
   Pflicht nach § 24 zur vorherigen oder zur unverzüg-
   lichen Unterrichtung der Bundesanstalt und der
   Deutschen Bundesbank nicht nachgekommen ist
   und diese Unterrichtung innerhalb einer von ihr ge-
   setzten Frist nicht nachgeholt hat,

3. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Unter-
   sagung nach § 26 Absatz 1 oder 2 erworben oder
   erhöht worden ist,
4. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung den Er-
   werb oder die Erhöhung der Beteiligung innerhalb
   des Beurteilungszeitraums nach § 25 vollzogen hat
   oder

5. der Inhaber oder das die bedeutende Beteiligung

   vermittelnde Unternehmen eine vollziehbare An-

   ordnung gemäß § 26 Absatz 2 Satz 2 nicht erfüllt

   hat.

   (2) Im Falle einer Untersagung nach Absatz 1 be-
stellt das Gericht am Sitz des Wertpapierinstituts auf
Antrag der Bundesanstalt, des Wertpapierinstituts oder
eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder, auf den es
die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Der Treu-
händer hat bei der Ausübung der Stimmrechte den In-
teressen einer soliden und umsichtigen Führung des
Wertpapierinstituts Rechnung zu tragen. Über die
Maßnahmen nach Absatz 1 hinaus kann die Bundes-

anstalt den Treuhänder mit der Veräußerung der Antei-

le, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen,

beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Be-

teiligung ihr nicht innerhalb einer von ihr bestimmten

angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber
nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Ver-
äußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken.
Sind die Voraussetzungen des Absatz 1 entfallen, hat
BGBl. 2021, Seite 1015 — Originalseite als Abbildung
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die Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des
Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat An-
spruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf
Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf An-
trag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung

fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfest-
setzung ist ausgeschlossen. Für die Kosten, die durch
die Bestellung des Treuhänders entstehen, die diesem
zu gewährenden Auslagen sowie die Vergütung haften
das Wertpapierinstitut und der betroffene Inhaber der
bedeutenden Beteiligung als Gesamtschuldner. Die
Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung
vor.

  (3) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Ab-

satz 2 auch gegenüber einem die bedeutende Beteili-
gung vermittelnden Unternehmen anordnen, Weisun-
gen des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung, der
an dem vermittelnden Unternehmen beteiligt ist, nicht
zu befolgen.

                     Abschnitt 4

        Vertraglich gebundene Vermittler,

  Bezeichnungsschutz und Registervorschriften

                          § 28

               Verpflichtungen von
           Wertpapierinstituten bei der
   Bestellung vertraglich gebundener Vermittler

   (1) Bedient sich ein Wertpapierinstitut eines vertrag-
lich gebundenen Vermittlers, hat das Wertpapierinstitut
sicherzustellen, dass der Vermittler zuverlässig und
fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Wert-
papierdienstleistung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt,
Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung über
seinen Status nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 informiert
und unverzüglich von der Beendigung dieses Status in

Kenntnis setzt.

   (2) Das Wertpapierinstitut hat Nachweise für die Er-
füllung seiner Pflichten nach Absatz 1 zu führen und
diese Nachweise bis zum Ablauf von fünf Jahren nach
dem Ende des Status des vertraglich gebundenen Ver-
mittlers aufzubewahren.

   (3) Die Bundesanstalt kann einem Wertpapier-
institut, das die Auswahl oder Überwachung seiner
vertraglich gebundenen Vermittler nicht ordnungsge-
mäß durchgeführt hat oder die ihm im Zusammenhang
mit der Führung des Registers nach § 3 Absatz 2 Satz 6
übertragenen Pflichten verletzt hat, untersagen, sich
vertraglich gebundener Vermittler zu bedienen. Satz 1
findet auch Anwendung auf inländische vertraglich ge-
bundene Vermittler eines Wertpapierinstituts mit Sitz in
einem anderen Vertragsstaat.

   (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Anforde-
rungen an die Zuverlässigkeit und die fachliche Eig-
nung der vertraglich gebundenen Vermittler sowie die
erforderlichen Nachweise und die Art und Weise zur
Übermittlung der betreffenden Daten zu regeln. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-

gung auf die Bundesanstalt übertragen. Vor Erlass der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Wert-
papierinstitute anzuhören.

                         § 29

                Bezeichnungsschutz

   (1) Die Bezeichnung „Wertpapierinstitut“ oder
„Wertpapierdienstleistungsunternehmen“ oder eine
Bezeichnung, in der eines dieser Wörter enthalten ist,
dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt
ist, in der Firmenbezeichnung, als Zusatz zum Firmen-
namen, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder

zu Werbezwecken nur führen:

1. Wertpapierinstitute, die eine Erlaubnis nach § 15
   besitzen, oder Zweigniederlassungen von Unter-
   nehmen nach § 70 Absatz 1 Satz 1;

2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses
   Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bis-
   herigen Vorschriften befugt geführt haben.

Wertpapierinstitute, die bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes zulässigerweise den Begriff „Bank“ oder
„Wertpapierhandelsbank“ als Namensbestandteil oder
in der Firma geführt haben, dürfen diesen Begriff weiter
in der bisherigen Form verwenden. Sie dürfen ihn je-
doch nicht wettbewerbsmäßig herausstellen.

  (2) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen,
ob ein Unternehmen zur Führung der in Absatz 1 ge-
nannten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Ent-
scheidungen dem Registergericht mitzuteilen.

                         § 30

                Registervorschriften

   (1) Soweit nach § 15 das Betreiben von Wertpapier-

dienstleistungen einer Erlaubnis bedarf, dürfen Eintra-
gungen in das Handels- oder Genossenschaftsregister
oder in sonstige öffentliche Register nur vorgenommen
werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nach-
gewiesen ist.

   (2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen
Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach § 29 unzuläs-
sig ist, hat das Registergericht das Unternehmen zur
Unterlassung des Gebrauchs der Firma oder des Zu-
satzes zur Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld
anzuhalten; § 392 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. § 395 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
bleibt unberührt.

   (3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, in Verfahren
des Registergerichts, die sich auf die Eintragung oder
Änderung der Rechtsverhältnisse oder der Firma von
Wertpapierinstituten beziehen, die nach § 29 eine un-
zulässige Bezeichnung verwenden, Anträge zu stellen
und die nach dem Gesetz über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zulässigen Rechtsmittel einzulegen.
BGBl. 2021, Seite 1016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1016
                     Kapitel 3

              Informationen

           über die zuständigen
         Sicherungseinrichtungen

                          § 31

                     Information
           über die Sicherungseinrichtung
   Ein Wertpapierinstitut hat Kunden, die nicht Institute
im Sinne des Kreditwesengesetzes oder Wertpapier-
institute sind, über ihre Zugehörigkeit zu einer Ein-
richtung zur Sicherung der Ansprüche von Anlegern
(Sicherungseinrichtung) zu informieren. Das Wertpa-
pierinstitut hat ferner Kunden, die nicht Kreditinstitute
oder Wertpapierinstitute sind, vor Aufnahme der Ge-
schäftsbeziehung in Textform in leicht verständlicher
Sprache über die für die Sicherung geltenden Be-
stimmungen einschließlich Umfang und Höhe der
Sicherung zu informieren. Sofern rückzahlbare Gelder
nicht gesichert sind, hat das Wertpapierinstitut auf
diese Tatsache in den Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen und an hervorgehobener Stelle in den Ver-
tragsunterlagen vor Aufnahme der Geschäftsbezie-
hung hinzuweisen. Die Informationen in den Vertrags-
unterlagen dürfen keine anderen Erklärungen enthalten
und sind gesondert von den Kunden zu bestätigen.
Außerdem müssen auf Anfrage Informationen über die
Bedingungen der Sicherung einschließlich der für die
Geltendmachung der Entschädigungsansprüche erfor-
derlichen Formalitäten erhältlich sein.

                          § 32
       Information der Kunden über das
  Ausscheiden aus einer Sicherungseinrichtung

   Scheidet ein Wertpapierinstitut aus einer Siche-

rungseinrichtung aus, hat es seine Kunden, die nicht

Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes oder Wert-
papierinstitute sind, sowie die Bundesanstalt und die
Deutsche Bundesbank hierüber unverzüglich in Text-
form zu unterrichten.

                     Kapitel 4

           Vorkehrungen zur
     Verhinderung von Geldwäsche
     und Terrorismusfinanzierung

                          § 33
           Interne Sicherungsmaßnahmen

   (1) Wertpapierinstitute, Wertpapierinstitutsgruppen,

Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanz-

holdinggesellschaften sowie Mutterunternehmen von

Wertpapierinstitutsgruppen müssen unbeschadet der

in den §§ 4 bis 6 des Geldwäschegesetzes aufgeführ-

ten Pflichten sowie der in diesem Gesetz enthaltenen

Organisationspflichten über ein angemessenes Risiko-

management sowie über interne Sicherungsmaßnah-
men verfügen, die der Verhinderung von strafbaren
Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens
des Wertpapierinstituts führen können, dienen. Sie
haben dafür angemessene geschäfts- und kundenbe-
zogene Sicherungssysteme zu schaffen und diese zu
aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen. Hierzu
gehört auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter

Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinde-
rung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten

und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und
der Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung
der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Trans-
aktionen.

   (2) Jede Transaktion, die im Verhältnis zu vergleich-
baren Fällen besonders komplex oder groß ist, un-
gewöhnlich abläuft oder ohne offensichtlichen wirt-
schaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgt, ist von
Wertpapierinstituten sowie Investmentholdinggesell-
schaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften
unbeschadet des § 15 des Geldwäschegesetzes mit
angemessenen Maßnahmen zu untersuchen, um das
Risiko der Transaktion im Hinblick auf strafbare Hand-
lungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 überwachen, ein-
schätzen und gegebenenfalls die Erstattung einer
Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung
prüfen zu können. Wertpapierinstitute sowie Invest-
mentholdinggesellschaften oder gemischte Finanzhol-
dinggesellschaften haben diese Transaktionen, die
durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnisse
nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes an-
gemessen zu dokumentieren, um gegenüber der Bun-
desanstalt darlegen zu können, dass diese Sach-
verhalte nicht darauf schließen lassen, dass eine
strafbare Handlung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 be-
gangen oder versucht wurde oder wird. Die Wert-
papierinstitute sowie Investmentholdinggesellschaften
oder gemischte Finanzholdinggesellschaften dürfen
personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur
Erfüllung dieser Pflichten erforderlich ist. Auf Wertpa-
pierinstitute ist § 47 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes
entsprechend anzuwenden für Informationen über kon-
krete Sachverhalte, die Auffälligkeiten oder Ungewöhn-
lichkeiten enthalten, die auf andere strafbare Handlun-

gen als auf Geldwäsche, auf eine ihrer Vortaten oder

auf Terrorismusfinanzierung hindeuten.

   (3) Wertpapierinstitute sowie Investmentholdingge-
sellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaf-
ten dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach Ab-
satz 1 Satz 1 nach vorheriger Anzeige bei der Bundes-
anstalt im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen
durch einen Dritten durchführen lassen. Die Bundes-
anstalt kann die Rückübertragung auf das Wertpapier-
institut sowie auf die Investmentholdinggesellschaften
oder gemischten Finanzholdinggesellschaften dann
verlangen, wenn der Dritte nicht die Gewähr dafür
bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsge-
mäß durchgeführt werden oder die Steuerungsmög-
lichkeiten des Wertpapierinstituts sowie den Invest-

mentholdinggesellschaften oder gemischten Finanz-

holdinggesellschaften und die Kontrollmöglichkeiten

der Bundesanstalt beeinträchtigt werden könnten. Die

Verantwortung für die Sicherungsmaßnahmen verbleibt

bei den Wertpapierinstituten sowie Investmentholding-

gesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesell-

schaften.

   (4) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Wert-
papierinstitut, einer Investmentholdinggesellschaft, ei-
ner gemischten Finanzholdinggesellschaft oder einem
Auslagerungsunternehmen, auf das ein Wertpapierin-
stitut oder ein Mutterunternehmen gemäß Absatz 3
oder gemäß § 6 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes
ausgelagert hat, im Einzelfall Anordnungen treffen, die
BGBl. 2021, Seite 1017 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1017
geeignet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1
und 2 genannten Vorkehrungen zu treffen.
   (5) Die Funktion des Geldwäschebeauftragten im
Sinne des § 7 des Geldwäschegesetzes wird in dem
Wertpapierinstitut sowie in der Investmentholdingge-
sellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft
von einer Stelle wahrgenommen. Die Bundesanstalt
kann auf Antrag des Wertpapierinstituts sowie der
Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Fi-
nanzholdinggesellschaften zulassen, dass eine andere
Stelle in dem Wertpapierinstitut, der Investmenthol-
dinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesell-
schaft für die Verhinderung der strafbaren Handlungen

zuständig ist, soweit hierfür ein wichtiger Grund vor-
liegt.

                        § 34
        Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung
   Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschege-
setzes kann die Überprüfung der Identität des Ver-
tragspartners, einer für diesen auftretenden Person
und des wirtschaftlich Berechtigten auch unverzüglich
nach der Eröffnung eines Kontos oder Depots abge-
schlossen werden. In diesem Fall muss sichergestellt
sein, dass vor Abschluss der Überprüfung der Identität
keine Gelder von dem Konto oder dem Depot abver-
fügt werden können. Für den Fall einer Rückzahlung
eingegangener Gelder dürfen diese nur an den Einzah-
ler ausgezahlt werden.

                        § 35

           Verstärkte Sorgfaltspflichten
   Abweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 2 Buch-
stabe b des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorg-
faltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4
des Geldwäschegesetzes für Wertpapierinstitute sowie
Investmentholdinggesellschaften oder gemischte Fi-
nanzholdinggesellschaften bei der Annahme von Bar-
geld ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder
in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge, soweit
ein Sortengeschäft nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
mer 7 des Kreditwesengesetzes nicht über ein bei
dem Wertpapierinstitut eröffneten Konto des Kunden
abgewickelt wird und die Transaktion einen Wert von

2 500 Euro oder mehr aufweist.

                        § 36
          Geldwäscherechtliche Pflichten
       für Investmentholdinggesellschaften
  Investmentholdinggesellschaften, die als Mutter-
unternehmen gelten oder von der Bundesanstalt als
solches bestimmt wurden, sind Verpflichtete nach § 2
Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes. Sie
unterliegen insoweit auch der Aufsicht der Bundes-
anstalt nach § 50 Nummer 1 Buchstabe b und c des
Geldwäschegesetzes.

                        § 37
               Verbotene Geschäfte

  Einem Wertpapierinstitut sind verboten:
1. die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespon-
   denz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer

   Bank-Mantelgesellschaft nach § 1 Absatz 22 des
   Geldwäschegesetzes und
2. die Errichtung und Führung von solchen Konten auf
   den Namen desselben oder eines anderen Wertpa-
   pierinstituts, über die die Kunden desselben oder
   eines anderen Wertpapierinstituts zur Durchführung
   von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen
   können; § 154 Absatz 1 der Abgabenordnung bleibt
   unberührt.

                      Kapitel 5

            Beaufsichtigung
        von Wertpapierinstituten;
            Solvenzaufsicht

                      Abschnitt 1
          Grundlagen der Solvenzaufsicht

                          § 38
                 Anwendungsbereich
  (1) Abschnitt 1 dieses Kapitels findet mit Ausnahme
der §§ 38, 40, 41 Nummer 1 bis 3, von § 43 Absatz 1,
§ 45 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 4 auf
Kleine Wertpapierinstitute keine Anwendung.

   (2) War ein Kleines Wertpapierinstitut zuvor als Mitt-
leres Wertpapierinstitut eingestuft, kommen die aus-
schließlich für Mittlere Wertpapierinstitute geltenden
Anforderungen dieses Abschnitts nicht mehr zur
Anwendung, sobald das Wertpapierinstitut ununter-

brochen über einen Zeitraum von sechs Monaten die
Bedingungen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2019/2033 erfüllt und die Bundesanstalt sowie die
Deutsche Bundesbank entsprechend in Kenntnis ge-
setzt hat.
   (3) Ist ein Wertpapierinstitut nicht mehr als Kleines
Wertpapierinstitut, sondern als Mittleres Wertpapier-
institut einzustufen, teilt es dies der Bundesanstalt mit.
Es hat die ausschließlich für Mittlere Wertpapier-
institute geltenden Anforderungen dieses Abschnitts
spätestens zwölf Monate nach dem Zeitpunkt einzu-
halten, in dem es als Mittleres Wertpapierinstitut ein-
zustufen war.

  (4) Ein Mittleres Wertpapierinstitut wendet die Vor-

gaben des § 46 zur Vergütung, die für geleistete
Dienste oder für Erfolg gewährt wird, in dem Ge-
schäftsjahr an, das dem Geschäftsjahr folgt, in dem
es als Mittleres Wertpapierinstitut einzustufen war.
   (5) In den Fällen, in denen dieser Abschnitt gilt und
Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt
wird, finden die Vorschriften dieses Abschnitts auf Ein-
zelebene Anwendung.
   (6) In den Fällen, in denen dieser Abschnitt gilt und
Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt
wird, sind die Vorschriften dieses Abschnitts sowohl
auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis anzu-
wenden. Abweichend von Satz 1 findet dieser Ab-
schnitt keine Anwendung auf Tochterunternehmen,
die in die aufsichtlich konsolidierte Lage im Sinne von
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 12 der Verordnung (EU)
2019/2033 einbezogen sind und ihren Sitz in Drittstaa-
ten haben, sofern das Mutterunternehmen in der Euro-
päischen Union den zuständigen Stellen nachweisen
BGBl. 2021, Seite 1018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1018
kann, dass die Anwendung dieses Abschnitts nach den
gesetzlichen Bestimmungen des Drittstaates, in dem
diese Tochterunternehmen ihren Sitz haben, rechts-
widrig wäre.
   (7) Die aufsichtliche Konsolidierung einer Wertpa-
pierinstitutsgruppe richtet sich nach den Artikeln 7
und 8 der Verordnung (EU) 2019/2033. Dies gilt auch,
wenn ein oder mehrere Finanzdienstleistungsinstitute
oder Kreditinstitute, die nicht CRR-Kreditinstitute im
Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengeset-
zes sind, Teil der Wertpapierinstitutsgruppe sind.

                          § 39

         Internes Kapital und liquide Mittel
   (1) Mittlere Wertpapierinstitute müssen laufend ihre
Risikotragfähigkeit sicherstellen. Dies umfasst Verfah-
ren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotrag-
fähigkeit, wobei eine vorsichtige Ermittlung der Risiken
und des zu ihrer Abdeckung verfügbaren Risiko-
deckungspotenzials zugrunde zu legen ist. Mittlere
Wertpapierinstitute müssen darüber hinaus durch ent-
sprechende Verfahren sicherstellen, dass sie ihre Mittel
so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zah-
lungsbereitschaft (Liquidität) gewährleistet ist.
   (2) Die in Absatz 1 genannten Regelungen, Strate-
gien und Verfahren müssen mit Blick auf die Art, den
Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Wert-
papierinstituts angemessen und verhältnismäßig sein.
Sie sind von dem Wertpapierinstitut regelmäßig intern
zu überprüfen.

  (3) In dem Umfang, in dem die Bundesanstalt es als
angemessen einstuft, kann sie von Kleinen Wert-
papierinstituten verlangen, dass diese die Anforderun-
gen der Absätze 1 und 2 einhalten.

                          § 40
           Auslagerung von Aktivitäten
    und Prozessen; Verordnungsermächtigung

   (1) Ein Wertpapierinstitut muss abhängig von Art,
Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslage-
rung von ausschlaggebenden und wichtigen betrieb-
lichen Aufgaben im Sinne des Artikels 30 Absatz 1
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 (wesent-
liche Auslagerung) angemessene Vorkehrungen tref-
fen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden.
Eine Auslagerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit
dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch die Ge-
schäftsorganisation beeinträchtigen. Insbesondere
muss ein angemessenes und wirksames Risikoma-
nagement durch das Wertpapierinstitut gewährleistet
bleiben. Ein Wertpapierinstitut hat im Rahmen seines
Risikomanagements ein Auslagerungsregister zu füh-
ren. Darin sind sämtliche wesentlichen und nicht
wesentlichen Auslagerungen zu erfassen.

   (2) Nähere Bestimmungen zu wesentlichen Aus-
lagerungen enthalten die Artikel 30 bis 32 der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2017/565. Hat bei einer wesent-
lichen Auslagerung ein Auslagerungsunternehmen
seinen Sitz in einem Drittstaat, ist vertraglich sicherzu-
stellen, dass das Auslagerungsunternehmen einen
inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennt, an
den Bekanntgaben und Zustellungen durch die Bun-
desanstalt bewirkt werden können.

   (3) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Wert-
papierinstitut und auch unmittelbar gegenüber einem
Auslagerungsunternehmen, auf das wesentliche Aus-
lagerungen erfolgt sind, im Einzelfall Anordnungen
treffen, die geeignet und erforderlich sind,
1. um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmun-
   gen zu verhindern oder zu unterbinden,
2. um eine Beeinträchtigung der Prüfungsrechte oder
   Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt zu beseiti-
   gen oder

3. um Missstände bei dem Wertpapierinstitut oder
   Auslagerungsunternehmen zu verhindern oder zu

   beseitigen, welche die Sicherheit der dem Wertpa-
   pierinstitut anvertrauten Vermögenswerte gefährden
   können oder die ordnungsgemäße Durchführung
   der Wertpapierdienstleistungen, Wertpapierneben-
   dienstleistungen oder Nebengeschäfte beeinträchti-
   gen.
   (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit
der Deutschen Bundesbank ergänzend zu den Vorga-
ben in den Artikeln 30 bis 32 der Delegierten Verord-
nung (EU) 2017/565 nähere Bestimmungen zu erlassen
über
1. das Vorliegen einer Auslagerung,
2. die bei einer Auslagerung zu treffenden Vorkehrun-
   gen zur Vermeidung übermäßiger zusätzlicher Risi-
   ken,

3. die Grenzen der Auslagerbarkeit,

4. die Einbeziehung der Auslagerungen in das Risiko-
   management sowie
5. die Ausgestaltung der Auslagerungsverträge.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-
anstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechts-
verordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bun-
desbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind
die Spitzenverbände der Institute zu hören.

                         § 41

           Interne Unternehmensführung
   Wertpapierinstitute müssen über solide Regelungen
für die Unternehmensführung verfügen, die zweckdien-
lich, der Art, dem Umfang und der Komplexität der
dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und
den Geschäften des Wertpapierinstituts angemessen
sind; dazu zählen
1. eine klare Organisationsstruktur mit klar bestimm-
   ten, transparenten und widerspruchsfreien Berichts-
   linien,

2. wirksame Verfahren zur Identifizierung, Beurteilung,
   Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation
   der Risiken und möglichen Risiken, denen das Wert-
   papierinstitut ausgesetzt ist oder die das Wert-
   papierinstitut für andere darstellt,

3. angemessene interne Kontrollmechanismen, ein-
   schließlich ordnungsgemäßer Verwaltungs- und
   Rechnungslegungsverfahren, und
4. ein Vergütungssystem, das mit einem soliden und
   wirksamen Risikomanagement vereinbar und die-
BGBl. 2021, Seite 1019 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1019
  sem förderlich sowie geschlechtsneutral ausgestal-
  tet ist.

                          § 42
        Länderspezifische Berichterstattung

   In Deutschland zugelassene Wertpapierinstitute, die
in anderen Vertragsstaaten oder in Drittstaaten über
Zweigniederlassungen oder über Tochterunternehmen
verfügen, die als Finanzinstitut gemäß Artikel 4 Ab-
satz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
einzustufen sind, haben jährlich, aufgeschlüsselt nach
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaa-
ten, die folgenden Angaben in eine Anlage zum Jahres-
abschluss im Sinne des § 76 Absatz 1 Satz 2 aufzuneh-
men, sie nach Maßgabe des § 340k des Handelsge-
setzbuchs prüfen zu lassen und offenzulegen:

1. Firma, Art der Tätigkeiten und Sitz sämtlicher Toch-
   terunternehmen und Zweigniederlassungen,
2. den Umsatz,

3. die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Voll-
   zeitäquivalenten,
4. den Gewinn oder Verlust vor Steuern,

5. die Steuern auf Gewinn oder Verlust und

6. die erhaltenen staatlichen Beihilfen.

                          § 43

           Aufgaben der Geschäftsleiter

        im Rahmen des Risikomanagements

   (1) Die Geschäftsleiter des Wertpapierinstituts tra-
gen die Gesamtverantwortung für die Risikostrategie
und die internen Grundsätze des Wertpapierinstituts
zum Umgang mit Risiken. Sie genehmigen und über-
prüfen regelmäßig die Strategien und die internen
Richtlinien zur Risikobereitschaft des Wertpapierinsti-
tuts sowie zum Umgang, zur Überwachung und zur
Minderung von Risiken, denen das Wertpapierinstitut
ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, wenn nicht
das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan diese Aufgaben
gemäß § 44 wahrnimmt. Dabei sind das makroökono-
mische Umfeld und der Geschäftszyklus des Wert-
papierinstituts zu berücksichtigen.

   (2) Die Geschäftsleiter des Wertpapierinstituts
widmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Ab-
satz 1 ausreichend Zeit. Sie haben ausreichend Res-
sourcen für die Steuerung aller wesentlichen Risiken,
denen das Wertpapierinstitut ausgesetzt ist, bereitzu-

stellen.
  (3) Wertpapierinstitute stellen sicher, dass die Ge-
schäftsleiter

1. durch ein internes Berichtswesen Kenntnis von allen
   bedeutenden Risiken des Wertpapierinstituts, von
   allen internen Richtlinien zum Umgang mit Risiken
   und von allen Änderungen an diesen Richtlinien
   erhalten und

2. Zugang zu allen Informationen über die Risiken
   haben, denen das Wertpapierinstitut ausgesetzt ist
   oder ausgesetzt sein könnte.

                         § 44

            Funktion des Verwaltungs-
        oder Aufsichtsorgans im Rahmen
   des Risikomanagements; Ausschussbildung
   (1) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Wert-
papierinstituts überwacht regelmäßig die Risikostra-
tegie und die internen Grundsätze des Wertpapierin-
stituts zum Umgang mit Risiken. Es überwacht die
angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme
einschließlich deren Umsetzung in dem Wertpapierin-
stitut und überprüft sie regelmäßig. Es ist auch für die
Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäfts-
leiter zuständig.

   (2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan erhält Zu-
gang zu Informationen, die für die Erfüllung seiner Kon-
troll- und Überwachungsfunktion notwendig sind. Dazu
gehört insbesondere der Zugang zu Informationen
über die Risiken, denen das Wertpapierinstitut ausge-
setzt ist oder ausgesetzt sein könnte.
   (3) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines
Wertpapierinstituts hat aus seiner Mitte einen Risiko-
ausschuss und einen Vergütungskontrollausschuss
einzurichten. Von der Einrichtung des Risikoausschus-
ses und des Vergütungskontrollausschusses kann bei
Wertpapierinstituten abgesehen werden, wenn

1. deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögens-
   werte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier
   vorangegangenen Geschäftsjahre, nicht mehr als
   100 Millionen Euro betragen oder
2. deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögens-

   werte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier

   vorangegangenen Geschäftsjahre, nicht mehr als
   300 Millionen Euro betragen, wenn
  a) sie gemessen an der Bilanzsumme nicht zu den
     drei größten Mittleren Wertpapierinstituten mit
     Sitz in Deutschland gehören,

  b) sie nicht den Anforderungen in Bezug auf die Sa-
     nierungs- und Abwicklungsplanung oder gemäß
     den §§ 19 und 41 des Sanierungs- und Abwick-
     lungsgesetzes den vereinfachten Anforderungen
     in Bezug auf die Sanierungs- und Abwicklungs-
     planung unterliegen,
  c) der Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziel-
     len Handelsbuchtätigkeit nicht mehr als 150 Mil-
     lionen Euro beträgt und

  d) der Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziel-
     len Geschäfte mit Derivaten nicht mehr als
     100 Millionen Euro beträgt.

Abweichend von Satz 2 kann die Bundesanstalt im Ein-
zelfall für ein Wertpapierinstitut die Einrichtung eines
Risikoausschusses anordnen, wenn dies aufgrund
von Art und Umfang der Tätigkeit des Wertpapierinsti-
tuts, seiner internen Organisation oder der Eigenschaf-
ten der Gruppe, der das Wertpapierinstitut angehört,
geboten ist.

  (4) Der Risikoausschuss berät das Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgan zur gegenwärtigen und zukünfti-
gen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie des Wert-
papierinstituts. Er unterstützt das Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan bei der Überwachung der Umsetzung
der Risikostrategie durch die Geschäftsleiter.
BGBl. 2021, Seite 1020 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1020
   (5) Die Mitglieder des Risikoausschusses müssen
über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Er-
fahrungen verfügen, um die Risikostrategie und die
Risikobereitschaft des Wertpapierinstituts zu erfassen
und zu überwachen.

   (6) Der Vergütungskontrollausschuss unterstützt
das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Über-
prüfung der Vergütungssysteme sowie der für das

Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement geschaf-

fenen Anreize. Er ist zuständig für die Ausarbeitung von

Beschlüssen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans

betreffend die Vergütungssysteme, einschließlich

solcher, die sich auf das Risiko und das Risikomanage-

ment des betreffenden Wertpapierinstituts auswirken.

Bei der Vorbereitung der Beschlüsse trägt der Ver-

gütungskontrollausschuss dem öffentlichen Interesse
und den langfristigen Interessen der Gesellschafter,
Anleger und sonstigen Interessenträger des Wert-
papierinstituts Rechnung.

   (7) Der Vergütungskontrollausschuss muss eine
ausgewogene Zusammensetzung aus Frauen und
Männern aufweisen. Die Mitglieder des Vergütungs-
kontrollausschusses müssen in der Lage sein, die Ver-
gütungssysteme sowie die für das Risiko-, Kapital- und
Liquiditätsmanagement geschaffenen Anreize sach-
kundig und unabhängig zu bewerten. Ist eine Arbeit-
nehmervertretung im Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
gan vorgesehen, so umfasst der Vergütungskontroll-
ausschuss einen oder mehrere Vertreter der Arbeit-
nehmer. Der Vergütungskontrollausschuss kann auf
Gruppenebene eingerichtet werden.

                            § 45

                    Risikosteuerung

   (1) Ein Wertpapierinstitut hat angemessene Strate-
gien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zur Risiko-
steuerung einzurichten. Diese müssen eine Identifizie-

rung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und

Kommunikation der wesentlichen Risiken und damit
verbundener Risikokonzentrationen sowie deren Ursa-
chen und Auswirkungen auf die Eigenmittel des Wert-
papierinstituts gewährleisten. Dies betrifft

1. Risiken für die Kunden,
2. Risiken für den Markt,

3. Risiken für das Wertpapierinstitut und

4. Liquiditätsrisiken.
  (2) Bei der Beurteilung der Risiken gegenüber Kun-
den gemäß Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 hat das Wert-
papierinstitut die Auswirkungen einer getrennten Ver-
wahrung von Kundengeldern gemäß § 84 Absatz 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes zu berücksichtigen. Das
Wertpapierinstitut hat zu prüfen, ob durch den Ab-
schluss einer Berufshaftpflichtversicherung eine Min-
derung der Risiken gegenüber Kunden möglich ist.
  (3) Bei der Beurteilung der Risiken nach Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 3 hat das Wertpapierinstitut zu
berücksichtigen:

1. wesentliche Veränderungen des Buchwertes von
   Vermögensgegenständen,
2. Forderungen von Kunden gegenüber vertraglich ge-
   bundenen Vermittlern des Wertpapierinstituts,

3. den Zahlungsausfall von Kunden oder Kontrahen-
   ten,
4. Positionen in Finanzinstrumenten, Währungen und
   Rohstoffen und

5. eigene Verpflichtungen gegenüber Altersversor-
   gungssystemen mit im Voraus festgelegten Leistun-
   gen.

    (4) Wertpapierinstitute tragen im Falle einer Abwick-

lung oder Einstellung ihrer Tätigkeiten unter Berück-

sichtigung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit ihrer

Geschäftsmodelle und -strategien den Erfordernissen

und dem Mittelbedarf, die mit Blick auf den Zeitplan

und die Erhaltung der Eigenmittel und der liquiden Mit-

tel während des gesamten Prozesses des Marktaus-

tritts zu erwarten sind, gebührend Rechnung.

                          § 46
                Vergütungssystem;
             Verordnungsermächtigung

   (1) Ein Wertpapierinstitut hat über Vergütungs-
systeme für Geschäftsleiter und Mitarbeiter, deren be-
rufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil
des Wertpapierinstituts oder der von ihr verwalteten
Vermögenswerte auswirkt, zu verfügen, die angemes-
sen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung
des Wertpapierinstituts ausgerichtet sind; dies gilt
nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag oder in
seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der
Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarif-
vertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifver-
trags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ver-
einbart ist.

   (2) Erhält ein Wertpapierinstitut eine außerordent-
liche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln
im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 9 des Sanierungs-
und Abwicklungsgesetzes,

1. darf es den Geschäftsleitern keinerlei variable Ver-

   gütung gewähren und

2. muss es die variable Vergütung auf einen prozen-
   tualen Anteil der Nettoeinkünfte begrenzen, wenn
   eine variable Vergütung für Mitarbeiter, die nicht
   Geschäftsleiter sind, weder mit der Erhaltung der
   erforderlichen Eigenmittel des Wertpapierinstituts
   noch mit einer frühzeitigen Einstellung der außer-
   ordentlichen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln

   zu vereinbaren ist.
   (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit
der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu
erlassen über
1. die Ermittlung der Mitarbeiter, deren berufliche
   Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des
   Wertpapierinstituts oder der von ihr verwalteten
   Vermögenswerte auswirkt,
2. die Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkei-
   ten für die Vergütungssysteme,

3. die Grundsätze für die angemessene Ausgestaltung
   der Vergütungssysteme nach Absatz 1, insbeson-
   dere
   a) die Unterscheidung zwischen fixer und variabler
      Vergütung,
BGBl. 2021, Seite 1021 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1021
  b) das Verhältnis der variablen zur fixen Vergütung,
  c) die Grundsätze für die Gewährung einer variab-
     len Vergütung, einschließlich positiver und ne-
     gativer Vergütungsparameter, der Leistungszeit-
     räume, Zurückbehaltungszeiträume und Rück-
     forderungszeiträume einschließlich der Voraus-
     setzungen und Parameter für einen vollständigen
     Verlust oder eine teilweise Reduzierung oder eine
     vollständige oder teilweise Rückforderung der
     variablen Vergütung sowie der Vergütungsinstru-
     mente,
4. die Überwachung der Angemessenheit und Trans-
   parenz der Vergütungssysteme durch das Wert-
   papierinstitut, auch unter Einbeziehung des Ver-
   gütungskontrollausschusses, sofern vorhanden,
   und
5. die Anwendung von Bestimmungen nach den Num-
   mern 1 bis 4 auf konsolidierter Basis in den Fällen,
   in denen dieser Abschnitt gilt und aufsichtliche Kon-
   solidierung nach Artikel 7 der Verordnung (EU)
   2019/2033 angewandt wird.
Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe
und Vergütungsstruktur des Wertpapierinstituts sowie
Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internatio-
nalität der Geschäftsaktivitäten zu orientieren. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt
mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverord-
nung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spit-

zenverbände der Wertpapierinstitute zu hören.

                     Abschnitt 2

                Aufsichtlicher
     Überprüfungs- und Bewertungsprozess

                         § 47
                   Aufsichtliche
            Überprüfung und Bewertung
   (1) Die Bundesanstalt überprüft und bewertet die
Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen,
die ein Mittleres Wertpapierinstitut zur Einhaltung die-
ses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 ein-
geführt hat; dabei berücksichtigt die Bundesanstalt die
Größe, das Risikoprofil und das Geschäftsmodell des
Mittleren Wertpapierinstituts.
  (2) Zur Bewertung und Feststellung, ob ein Mittleres
Wertpapierinstitut über ein solides Risikomanagement
und eine solide Risikoabdeckung verfügt, kann die
Bundesanstalt insbesondere berücksichtigen:
1. die in § 45 genannten Risiken,

2. den Belegenheitsort der Risikopositionen des Wert-
   papierinstituts,
3. das Geschäftsmodell des Wertpapierinstituts,

4. die Bewertung der Systemrisiken unter Berücksich-
   tigung der Ermittlung und Messung des System-
   risikos gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU)
   Nr. 1093/2010 oder der Empfehlungen des Euro-
   päischen Ausschusses für Systemrisiken,
5. die Risiken für die Sicherheit des Netzwerks und der
   Informationssysteme, die das Wertpapierinstitut zur

  Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und
  Verfügbarkeit seiner Verfahren, Daten und Vermö-
  genswerte einsetzt,
6. das Zinsrisiko, dem das Wertpapierinstitut bei Ge-
   schäften des Anlagebuchs ausgesetzt ist,

7. die Regelungen zur Unternehmensführung des
   Wertpapierinstituts und die Fähigkeit der Ge-
   schäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichts- oder
   Verwaltungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten und
8. den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht-
   versicherung durch das Wertpapierinstitut.
  (3) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall unter Be-
rücksichtigung der Größe, der Art, des Umfangs und
der Komplexität der Geschäfte eines Mittleren Wert-
papierinstituts sowie ihrer Systemrelevanz von der
Überprüfung und Bewertung nach Absatz 2 absehen.
Bei der Entscheidung sind die Vorgaben des § 84 des
Wertpapierhandelsgesetzes und des § 10 der Wert-
papierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisations-
verordnung hinsichtlich der Trennung der gehaltenen
Kundengelder von den eigenen Geldern des Wert-
papierinstituts zu berücksichtigen.
   (4) Die Bundesanstalt entscheidet im Einzelfall, ob
und in welcher Form die Überprüfung und Bewertung
nach den Absätzen 1 und 2 in Bezug auf ein Kleines
Wertpapierinstitut durchgeführt wird, sofern die Bun-
desanstalt dies aufgrund der Größe, der Art, des Um-
fangs und der Komplexität der Geschäfte des Wert-
papierinstituts für notwendig hält.

   (5) Das Wertpapierinstitut gewährt der Bundes-

anstalt bei der nach den Absätzen 1 und 2 durchzufüh-
renden Bewertung und Feststellung den Zugang zu

Tagesordnungen, Protokollen und Begleitdokumenten
der Sitzungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
und seiner Ausschüsse sowie zu den Ergebnissen der
internen oder externen Bewertung der Leistung der
Geschäftsleiter.

                         § 48
            Laufende Überprüfung der
    Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle
  (1) Die Bundesanstalt überprüft regelmäßig, min-
destens alle drei Jahre, ob das Wertpapierinstitut die
Anforderungen für die Erlaubnis zur Verwendung inter-
ner Modelle gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU)
2019/2033 erfüllt. Dabei trägt die Bundesanstalt insbe-
sondere Veränderungen bei der Geschäftstätigkeit des
Wertpapierinstituts und der Anwendung der internen
Modelle auf neue Produkte Rechnung und überprüft
und bewertet, ob das Wertpapierinstitut bei diesen
Modellen sachgerechte und aktuelle Techniken und
Vorgehensweisen anwendet.

  (2) Stellt die Bundesanstalt fest oder wird ihr be-
kannt, dass die internen Modelle erhebliche Mängel
bei der Erfassung der Risiken aufweisen, ordnet die
Bundesanstalt angemessene und geeignete Maßnah-
men an, die innerhalb einer von ihr gesetzten Frist um-
zusetzen sind, um eine unverzügliche Beseitigung der
Mängel zu gewährleisten und deren Folgen zu begren-
zen. Geeignete Maßnahme ist insbesondere die Fest-
setzung von höheren Eigenmittelanforderungen oder
höheren Multiplikationsfaktoren.
BGBl. 2021, Seite 1022 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1022
   (3) Kommt es bei einem von der Bundesanstalt er-
laubten internen Modell für Marktrisiken mehrfach zu
Überschreitungen der Multiplikationsfaktoren im Sinne
von Artikel 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder
drohen diese Überschreitungen mehrfach, ist zu ver-
muten, dass das interne Modell nicht präzise ist. In
diesem Fall widerruft die Bundesanstalt die Erlaubnis
zur Verwendung des internen Modells oder ordnet an-
gemessene Maßnahmen an, die gewährleisten, dass
das Modell unverzüglich innerhalb einer von der Bun-
desanstalt bestimmten Frist verbessert wird.

   (4) Erfüllt ein Wertpapierinstitut die Anforderungen
für die Verwendung der internen Modelle nicht mehr,
verlangt die Bundesanstalt von dem Wertpapierinstitut
1. die Vorlage eines Plans, der die erneute Erfüllung
   der Anforderungen innerhalb eines bestimmten Um-
   setzungszeitraums gewährleistet, oder

2. einen Nachweis, dass die Auswirkungen des Nicht-
   einhaltens der Anforderungen unwesentlich sind.
Sind die Eigenmittelanforderungen im Falle des Sat-
zes 1 zur angemessenen Risikoabdeckung unzurei-
chend, ordnet die Bundesanstalt zusätzliche Eigen-
mittelanforderungen an.
   (5) Kommt die Bundesanstalt zu dem Ergebnis,
dass das Wertpapierinstitut den nach Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 vorgelegten Plan zur vollständigen Wieder-
einhaltung der Anforderungen nicht umsetzt oder ist
der von dem Wertpapierinstitut vorgesehene Umset-
zungszeitraum unangemessen lang, verlangt die Bun-
desanstalt eine Nachbesserung des Plans innerhalb

einer festgesetzten Frist.

   (6) Kommt die Bundesanstalt zu dem Ergebnis,
dass das Wertpapierinstitut die Anforderungen für die
Verwendung der internen Modelle innerhalb einer an-
gemessenen Frist nicht wieder einhalten wird und hat

das Wertpapierinstitut auch keinen Nachweis im Sinne

des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 erbracht, widerruft
die Bundesanstalt die Erlaubnis zur Verwendung der
internen Modelle vollständig oder für die Bereiche, in
denen das Wertpapierinstitut die Anforderungen für die
Verwendung der internen Modelle nicht erfüllt.
  (7) Bei der Überprüfung und Bewertung gemäß Ab-
satz 1 berücksichtigt die Bundesanstalt die Analysen
und Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbe-
hörde gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie (EU)
2019/2034.

                     Abschnitt 3
             Besondere Befugnisse
      der Bundesanstalt bei der laufenden
    Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

                         § 49
          Besondere Aufsichtsbefugnisse

   Die Bundesanstalt kann, um Verstöße gegen dieses

Gesetz oder die Verordnung (EU) 2019/2033 zu ver-

hindern oder zu unterbinden, insbesondere zur Durch-
führung der §§ 46 bis 48 sowie der Verordnung (EU)
2019/2033, gegenüber einem Wertpapierinstitut an-
ordnen,
 1. unter den in § 50 festgelegten Bedingungen zu-
    sätzliche Eigenmittel zu halten, die über die An-

   forderungen in Artikel 11 der Verordnung (EU)
   2019/2033 hinausgehen, oder die Anforderungen
   an Eigenmittel und liquide Aktiva im Falle wesent-
   licher Änderungen der Geschäftstätigkeiten dieses
   Wertpapierinstituts anzupassen,
 2. die nach den §§ 39 und 41 eingeführten Regelun-
    gen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu
    verstärken,

 3. binnen eines Jahres einen Plan vorzulegen, aus
    dem hervorgeht, wie die Aufsichtsanforderungen
    dieses Gesetzes und der Verordnung (EU)
    2019/2033 erfüllt werden sollen, eine von der Bun-
    desanstalt bestimmte Frist für die Durchführung
    dieses Plans einzuhalten und Nachbesserungen
    hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeit-
    rahmens vorzunehmen,

 4. eine angemessene Rückstellungspolitik oder Be-
    handlung ihrer Vermögenswerte hinsichtlich der
    Kapitalanforderungen vorzunehmen,
 5. die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das
    Netzwerk des Wertpapierinstituts einzuschränken
    oder zu begrenzen oder Geschäftszweige, die für
    die Eigenmittelausstattung des Wertpapierinstituts
    mit zu großen Risiken verbunden sind, zu ver-
    äußern,
 6. die mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen
    von Wertpapierinstituten verbundenen Risiken,
    auch der mit ausgelagerten Tätigkeiten verbunde-
    nen Risiken, zu verringern,

 7. eine variable Vergütung als Prozentsatz der Netto-

    einkünfte zu begrenzen, wenn diese Vergütung
    nicht mit der Aufrechterhaltung der erforderlichen
    Eigenmittelausstattung des Wertpapierinstituts zu
    vereinbaren ist,

 8. Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einzu-

    setzen,

 9. Ausschüttungen oder Zinszahlungen eines Wertpa-
    pierinstituts an Anteilseigner, Gesellschafter oder
    Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kern-
    kapitals einzuschränken oder zu unterlassen, wenn
    ein solches Verbot für das Wertpapierinstitut kein
    Ausfallereignis darstellt,
10. Meldungen zusätzlich oder häufiger abzugeben als
    in diesem Gesetz und der Verordnung (EU)
    2019/2033 vorgesehen, insbesondere zur Eigen-
    mittel- und Liquiditätslage,
11. im Einklang mit § 52 besondere Liquiditätsanforde-
    rungen zu erfüllen,
12. ergänzende Informationen zu Verstößen gegen
    dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) 2019/2033
    zu übermitteln und
13. die Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und
    Informationssysteme, die das Wertpapierinstitut
    zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität

    und Verfügbarkeit seiner Verfahren, Daten und Ver-

    mögenswerte einsetzt, zu verringern.

                         § 50
      Zusätzliche Eigenmittelanforderungen
  (1) Die Bundesanstalt kann die in § 49 Nummer 1
genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen an-
BGBl. 2021, Seite 1023 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1023
ordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass
1. das Wertpapierinstitut Risiken oder Risikokompo-
   nenten ausgesetzt ist oder für andere darstellt, die
   von den Eigenmittelanforderungen, insbesondere
   denen für K-Faktoren, in Teil 3 oder 4 der Verord-
   nung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend
   abgedeckt sind;
2. das Wertpapierinstitut die Anforderungen der
   §§ 39 und 41 nicht erfüllt und andere Aufsichtsmaß-
   nahmen nicht innerhalb eines angemessenen Zeit-
   raums zu einer ausreichenden Verbesserung der
   Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strate-
   gien führen;

3. die Anpassung der Bewertung von Positionen des
   Handelsbuchs nicht ausreichen, um das Wertpa-
   pierinstitut in die Lage zu versetzen, seine Positio-
   nen innerhalb kurzer Zeit zu veräußern oder ab-
   zusichern, ohne dabei unter normalen Marktbe-
   dingungen wesentliche Verluste zu erleiden;
4. die Nichterfüllung der Anforderungen für die An-
   wendung der zulässigen internen Modelle zu nicht
   ausreichenden Kapitalanforderungen führen wird
   oder

5. das Wertpapierinstitut wiederholt Verlangen der
   Bundesanstalt zur Erhöhung der Eigenmittelan-
   forderungen nach § 51 nicht nachkommt.

   (2) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 1 gelten

Risiken oder Risikokomponenten nur dann als nicht
oder nicht ausreichend abgedeckt von den Eigenmit-
telanforderungen in den Teilen 3 und 4 der Verordnung
(EU) 2019/2033, wenn das interne Kapital, das die
Bundesanstalt nach der aufsichtlichen Überprüfung
der von dem Wertpapierinstitut gemäß § 47 durchge-
führten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich
seiner Höhe, Art und Verteilung über der in Teil 3 oder 4
der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Eigen-
mittelanforderung an das Wertpapierinstitut liegt. Die
Höhe des als angemessen betrachteten internen Kapi-
tals kann solche Risiken oder Risikokomponenten um-
fassen, die von den Eigenmittelanforderungen in Teil 3
oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausdrücklich
ausgeschlossen sind.

   (3) Die Bundesanstalt legt die Höhe der nach § 49
Nummer 1 erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel als
Differenz zwischen den gemäß Absatz 2 als angemes-

sen betrachteten Eigenmitteln und den in Teil 3 oder 4

der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Eigen-

mittelanforderungen fest.
   (4) Die Bundesanstalt verpflichtet das Wertpapier-
institut, die in § 49 Nummer 1 genannten zusätzlichen
Eigenmittelanforderungen in folgender Weise zu erfül-
len:

1. die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen sind zu
   mindestens drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen;

2. das Kernkapital muss zu mindestens drei Vierteln

   aus hartem Kernkapital bestehen und

3. diese Eigenmittel dürfen nicht zur Erfüllung einer der
   Eigenmittelanforderungen in Artikel 11 Absatz 1 der
   Verordnung (EU) 2019/2033 verwendet werden.

                         § 51
      Vorgaben zu zusätzlichen Eigenmitteln
   (1) Zusätzliche Eigenmittelanforderungen kann die
Bundesanstalt gegenüber einem Mittleren Wertpapier-
institut unter Berücksichtigung der Größe und System-
relevanz sowie der Art, des Umfangs und der Kom-
plexität der Tätigkeiten anordnen, um zu verhindern,
dass konjunkturbedingte wirtschaftliche Schwankun-
gen zu einer Unterschreitung der in Teil 3 der Verord-
nung (EU) 2019/2033 genannten und der nach § 49
Nummer 1 und § 50 angeordneten Eigenmittelanforde-
rungen führen oder die Fähigkeit des Wertpapierinsti-
tuts gefährden, die Einstellung der Geschäftstätigkeit
geordnet durchzuführen.
   (2) Die Bundesanstalt kann bei einem Mittleren
Wertpapierinstitut die Angemessenheit der nach Ab-
satz 1 angeordneten zusätzlichen Eigenmittelanforde-
rungen überprüfen, Änderungen der zusätzlichen
Eigenmittel anordnen und zu deren Umsetzung eine
Frist bestimmen.

                         § 52
       Besondere Liquiditätsanforderungen

   (1) Die Bundesanstalt kann besondere Liquiditäts-
anforderungen nach § 49 Nummer 11 anordnen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Mittle-
res Wertpapierinstitut oder ein Kleines Wertpapierinsti-
tut, das nicht von der Liquiditätsanforderung nach
Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033

ausgenommen ist,

1. Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponen-
   ten ausgesetzt ist, die von der Liquiditätsanforde-
   rung in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht
   oder nicht ausreichend abgedeckt sind, oder
2. die Anforderungen der § 39 oder 41 nicht erfüllt und
   andere organisatorische Maßnahmen des Wertpa-
   pierinstituts nicht innerhalb eines angemessenen
   Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung
   der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Stra-
   tegien führen.

   (2) Die Bundesanstalt legt die Höhe der nach
§ 49 Nummer 11 erforderlichen besonderen Liquidität
als Differenz zwischen der gemäß Absatz 1 als ange-
messen betrachteten Liquidität und der in Teil 5 der
Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Liquiditäts-
anforderung fest.

  (3) Die besondere Liquiditätsanforderung nach

§ 49 Nummer 11 ist mit liquiden Aktiva gemäß Arti-

kel 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu erfüllen.

                         § 53
    Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

   Die Bundesanstalt unterrichtet die von den Vertrags-
staaten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 in Verbin-
dung mit Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannten
zuständigen Abwicklungsbehörden und, soweit erfor-
derlich, die zuständigen Abwicklungsbehörden von

Drittstaaten über das von einem Wertpapierinstitut

nach § 49 Nummer 1 verlangte zusätzliche Kapital
sowie über möglicherweise von einem solchen Wert-
papierinstitut erwartete Korrekturen gemäß § 51 Ab-
satz 2.
BGBl. 2021, Seite 1024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1024
                         § 54
             Veröffentlichungspflichten

   (1) Die Bundesanstalt kann ein Mittleres Wertpa-
pierinstitut und ein Wertpapierinstitut nach Artikel 46
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu ver-
pflichten,
1. die in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 ge-
   nannten Angaben mehr als einmal jährlich zu veröf-
   fentlichen und

2. für andere Veröffentlichungen als den Jahresab-

   schluss besondere Medien und Orte und insbeson-

   dere ihre Websites zu nutzen.

Die Bundesanstalt kann Fristen für die Veröffentlichun-
gen der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/2033
genannten Angaben setzen.
    (2) Die Bundesanstalt kann Mutterunternehmen
dazu verpflichten, jährlich entweder vollständig zusam-
menhängend in Textform oder durch einen Verweis auf
gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer recht-
lichen Struktur und der Unternehmensführungs- und
Organisationsstruktur der Wertpapierinstitutsgruppe
gemäß § 41 dieses Gesetzes und Artikel 10 der Richt-
linie 2014/65/EU zu veröffentlichen.

                         § 55

            Pflicht zur Unterrichtung
    der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
  Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Ban-
kenaufsichtsbehörde über

1. ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach

   § 47,

2. die Methode für den Erlass von Entscheidungen ge-
   mäß den §§ 56 bis 58 und
3. den Umfang der nach § 83 festgelegten Sanktionen.

                     Abschnitt 4

                 Besonderheiten
             bei der Beaufsichtigung
          von Wertpapierinstitutsgruppen

               Unterabschnitt 1

          Beaufsichtigung von
      Wertpapierinstitutsgruppen
      auf konsolidierter Basis und
    Beaufsichtigung der Einhaltung
   der Gruppenkapitalanforderungen

                         § 56
                 Zuständigkeit der
               Bundesanstalt für die
        Beaufsichtigung auf konsolidierter
          Basis und die Überwachung der
        Einhaltung des Gruppenkapitaltests

  (1) Die Bundesanstalt ist für die Beaufsichtigung auf
konsolidierter Basis zuständig, wenn
1. ein EU-Mutterwertpapierinstitut seinen Sitz in
   Deutschland hat und das EU-Mutterwertpapierinsti-
   tut an der Spitze einer Wertpapierinstitutsgruppe
   steht;

2. ein Wertpapierinstitut seinen Sitz in Deutschland hat
   und das Mutterunternehmen dieses Wertpapierinsti-
   tut eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft
   oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesell-
   schaft ist;

3. zwei oder mehr Wertpapierinstitute, die in mehr als
   einem Vertragsstaat zugelassen sind, dieselbe EU-
   Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder dieselbe
   gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ha-
   ben und eines der Wertpapierinstitute sowie ent-

   weder die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft

   oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesell-

   schaft seinen oder ihren Sitz in Deutschland hat;

4. zwei oder mehr Wertpapierinstitute, die in mehr als
   einem Vertragsstaat zugelassen sind, als Mutter-
   unternehmen mehr als eine EU-Mutterinvestment-
   holdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutter-
   finanzholdinggesellschaft mit Sitz in unterschied-
   lichen Vertragsstaaten haben, sich in jedem dieser
   Vertragsstaaten ein Wertpapierinstitut befindet und
   das Wertpapierinstitut mit der höchsten Bilanz-
   summe seinen Sitz in Deutschland hat oder

5. zwei oder mehr Wertpapierinstitute, die in der Euro-
   päischen Union zugelassen sind, als Mutterunter-
   nehmen dieselbe EU-Mutterinvestmentholdingge-
   sellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutter-
   finanzholdinggesellschaft haben, keines dieser
   Wertpapierinstitute in dem Vertragsstaat zugelassen
   ist, in dem die EU-Mutterinvestmentholdinggesell-
   schaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholding-

   gesellschaft ihren Sitz hat und das Wertpapierinsti-

   tut mit der höchsten Bilanzsumme seinen Sitz in
   Deutschland hat.

Satz 1 gilt entsprechend für die Einhaltung der Über-
wachung des Gruppenkapitaltests.

   (2) Die Bundesanstalt kann einvernehmlich mit den
zuständigen Behörden der anderen betroffenen Ver-
tragsstaaten unter Berücksichtigung der betreffenden
Wertpapierinstitute und der Bedeutung ihrer Tätigkei-
ten in Deutschland und den anderen betroffenen Ver-
tragsstaaten von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4
und 5 genannten Kriterien abweichen, sollte die An-
wendung dieser Kriterien für eine wirksame Beaufsich-
tigung auf konsolidierter Basis oder Überwachung der
Einhaltung des Gruppenkapitaltests nicht angemessen
sein. In diesem Fall kann die Bundesanstalt für die Be-
aufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Über-
wachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests sich
selbst oder die zuständige Behörde eines anderen be-
troffenen Vertragsstaates benennen. Die Bundes-
anstalt und die zuständigen Behörden der anderen be-
troffenen Vertragsstaaten geben in diesem Fall der EU-
Mutterinvestmentholdinggesellschaft, der gemischten
EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und dem Wertpa-
pierinstitut mit der höchsten Bilanzsumme vor einer
solchen Entscheidung die Gelegenheit, zu der beab-
sichtigten Entscheidung Stellung zu nehmen. Die Bun-
desanstalt und die zuständigen Stellen der anderen
betroffenen Vertragsstaaten melden der Kommission
und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die
Entscheidung.
BGBl. 2021, Seite 1025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1025
                           § 57

     Informationspflichten in Krisensituationen

   Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer

Situation im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU)

Nr. 1093/2010 oder widriger Entwicklungen an den

Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des
Finanzsystems in einem der Vertragsstaaten, in denen
Unternehmen einer Wertpapierinstitutsgruppe zugelas-
sen sind, gefährden könnte, benachrichtigt die Bun-
desanstalt, wenn sie gemäß § 56 zuständig ist für die
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder für die
Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests,
unverzüglich die Europäische Bankenaufsichtsbehör-
de, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken so-
wie alle relevanten zuständigen Stellen innerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraums und übermittelt diesen
Stellen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben we-
sentlichen Informationen.

                           § 58
                  Aufsichtskollegien
   (1) Ist die Bundesanstalt die nach § 56 zuständige
Behörde, kann sie Aufsichtskollegien einrichten, um
die Ausübung der in Absatz 2 genannten Aufgaben zu
unterstützen. Dabei stellt die Bundesanstalt die Koor-
dinierung und Zusammenarbeit mit den zuständigen
Aufsichtsbehörden von Drittstaaten sicher, insbeson-
dere zur Erfüllung der Anwendung von Artikel 23 Ab-
satz 1 Buchstabe c und Absatz 2 der Verordnung (EU)
2019/2033. Die Bundesanstalt kann auch dann Auf-

sichtskollegien einrichten, wenn sich Tochterunterneh-

men einer Wertpapierinstitutsgruppe, an deren Spitze

ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem Vertragsstaat,
eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder
eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft
steht, in einem Drittstaat befinden.
   (2) Die Aufsichtskollegien beschließen den Rahmen,
innerhalb dessen die Bundesanstalt als für die Grup-
penaufsicht zuständige Behörde, die Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde und andere zuständige Stel-
len im Rahmen ihrer Zuständigkeiten folgende Aufga-
ben wahrnehmen:
1. Ausübung von Informationspflichten in einer Krisen-
   situation gemäß § 57,

2. Koordinierung von Informationsanfragen, sofern
   dies zur Erleichterung der Beaufsichtigung auf kon-
   solidierter Basis im Einklang mit Artikel 7 der Ver-
   ordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist,
3. Koordinierung von Informationsanfragen, falls meh-
   rere zuständige Behörden von Wertpapierinstituten,
   die derselben Gruppe angehören, die Informationen
   über das Einschussmodell und die Parameter, die
   zur Berechnung der für das betreffende Wertpapier-
   institut geltenden Einschussanforderungen verwen-
   det werden, entweder bei der zuständigen Stelle

   des Herkunftsvertragsstaates eines Clearingmit-

   glieds oder bei der zuständigen Stelle der qualifi-

   zierten zentralen Gegenpartei anfordern müssen,

4. Informationsaustausch zwischen allen zuständigen
   Behörden und mit der Europäischen Bankenauf-
   sichtsbehörde gemäß Artikel 21 der Verordnung
   (EU) Nr. 1093/2010 sowie mit der Europäischen

   Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Ar-
   tikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010,

5. Einigung auf eine freiwillige Übertragung der Auf-

   gaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständi-

   gen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen

   sowie

6. Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseiti-
   gung nicht notwendiger aufsichtlicher Doppelanfor-
   derungen.
  (3) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nimmt
gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
an den Sitzungen der Aufsichtskollegien teil.

  (4) Mitglieder der Aufsichtskollegien sind
1. die zuständigen Behörden für die Beaufsichtigung
   der Tochterunternehmen einer Wertpapierinstituts-
   gruppe, an deren Spitze ein Wertpapierinstitut mit
   Sitz in einem Vertragsstaat, eine EU-Mutterinvest-
   mentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-
   Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, und
2. die Aufsichtsbehörden und zuständigen Stellen von
   Drittstaaten unter Einhaltung der Geheimhaltungs-
   vorschriften nach den Anforderungen von Artikel 15
   der Richtlinie (EU) 2019/2034.
  (5) Die Bundesanstalt führt bei den Sitzungen der
nach Absatz 1 eingerichteten Aufsichtskollegien den
Vorsitz und trifft die Entscheidungen. Sie informiert alle
Mitglieder des Aufsichtskollegiums laufend und umfas-
send

1. vorab über die Organisation der Sitzungen, die

   wesentlichen Tagesordnungspunkte und die in

   Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten und

2. über die in den Sitzungen getroffenen Entscheidun-
   gen oder die durchgeführten Maßnahmen.
Bei ihren Entscheidungen berücksichtigt die Bundes-
anstalt die Relevanz der von den in Absatz 4 genann-
ten Stellen zu planenden oder zu koordinierenden Auf-
sichtstätigkeit. Die Bundesanstalt legt die Modalitäten
für die Einrichtung und Arbeitsweise des jeweiligen
Aufsichtskollegiums im Benehmen mit den zuständi-
gen Behörden fest.
   (6) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den
Absätzen 1, 2 und 5 arbeiten die Bundesanstalt und
die Deutsche Bundesbank zusammen.

                          § 59
          Kooperation der Bundesanstalt
         mit anderen zuständigen Behörden
   (1) Ist die Bundesanstalt die nach § 56 zuständige
Behörde, übermittelt sie den in § 58 Absatz 4 genann-
ten zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen
Stellen, sofern zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
lich, alle relevanten Informationen, darunter

1. Angaben zur rechtlichen Struktur, zur Unterneh-

   mensführungsstruktur und zur Organisationsstruk-

   tur der Wertpapierinstitutsgruppe unter Erfassung

   aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsich-
   tigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochter-
   unternehmen und der Mutterunternehmen sowie die
   Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen
   der Wertpapierinstitutsgruppe zuständigen Stellen,
BGBl. 2021, Seite 1026 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1026
2. die Angabe der Verfahren, nach denen Informatio-
   nen von den Wertpapierinstituten einer Wertpapier-
   institutsgruppe eingeholt und geprüft werden,

3. Angaben zu allen ungünstigen Entwicklungen bei

   Wertpapierinstituten oder anderen Unternehmen

   einer Wertpapierinstitutsgruppe, die diesen Wert-
   papierinstituten ernsthaft schaden könnten,

4. Angaben zu allen erheblichen Sanktionen und
   außergewöhnlichen Maßnahmen, die die zuständi-
   gen Stellen gemäß den nationalen Vorschriften zur
   Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 verhängt
   oder ergriffen haben und
5. Angaben zur Festlegung von besonderen Eigen-
   mittelanforderungen auf der Grundlage von § 49.

   (2) Lehnt eine zuständige Behörde in einem anderen

Vertragsstaat ein Ersuchen der Bundesanstalt um Zu-
sammenarbeit ab, insbesondere zum Austausch rele-
vanter Informationen, oder kommt sie dem Ersuchen
nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach,
kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Euro-
päische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.

   (3) Die Bundesanstalt konsultiert die in § 58 Absatz 4
genannten zuständigen Behörden und sonstigen zu-
ständigen Stellen vor einer Entscheidung, die für die
Aufsichtsaufgaben der jeweils anderen zuständigen
Stellen von Bedeutung sein könnte, in Bezug auf fol-
gende Punkte:
1. Änderungen in der Gesellschafter-, Organisations-
   oder Führungsstruktur von Wertpapierinstituten ei-
   ner Wertpapierinstitutsgruppe, die von den zustän-
   digen Stellen erlaubt oder zugelassen werden müs-
   sen,

2. erhebliche Sanktionen oder sonstige außergewöhn-

   liche Maßnahmen, die die zuständigen Stellen ge-

   gen Wertpapierinstitute verhängen oder ergreifen

   und
3. auf der Grundlage des § 49 dieses Gesetzes und
   des Artikels 39 der Richtlinie (EU) 2019/2034 fest-

   gelegte besondere Eigenmittelanforderungen.

  (4) Die Bundesanstalt konsultiert die gemäß Arti-
kel 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 für die Gruppen-
aufsicht zuständige Behörde, bevor sie gemäß Ab-
satz 3 Nummer 2 erhebliche Sanktionen verhängt oder
sonstige außergewöhnliche Maßnahmen ergreift.

   (5) Abweichend von Absatz 3 kann die Bundesan-
stalt in Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche
Konsultation die Wirksamkeit ihrer Entscheidung ge-
fährden könnte, davon absehen, die in § 58 Absatz 4
genannten zuständigen Behörden oder sonstigen zu-
ständigen Stellen zu konsultieren; dies teilt sie den an-
deren betroffenen zuständigen Behörden oder Stellen
unverzüglich mit.

                          § 60

         Nachprüfung von Informationen
  über Unternehmen in anderen Vertragsstaaten
   (1) Die Bundesanstalt führt auf Ersuchen einer zu-
ständigen Behörde oder Stelle eines Vertragsstaates
eine Nachprüfung von Informationen über Wertpapier-
institute, Investmentholdinggesellschaften, gemischte

Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstitute, Anbieter
von Nebendienstleistungen, gemischte Unternehmen
oder Tochterunternehmen, einschließlich Tochterun-
ternehmen, bei denen es sich um Versicherungsgesell-

schaften handelt, nach Maßgabe des Absatzes 2

durch.

  (2) Erhält die Bundesanstalt ein Ersuchen nach Ab-
satz 1,

1. führt sie die Nachprüfung im Rahmen ihrer Befug-
   nisse selbst durch,
2. führt sie die Prüfung auf Ersuchen der zuständigen
   Behörde unter deren Beteiligung durch oder
3. beauftragt sie einen Wirtschaftsprüfer oder Sach-
   verständigen, eine Prüfung durchzuführen und um-
   gehend über die Ergebnisse an die Bundesanstalt

   zu berichten.

   (3) Den ersuchenden zuständigen Behörden ist es
gestattet, an der Nachprüfung nach Absatz 2 Nummer 1
oder der Prüfung nach Absatz 2 Nummer 3 teilzuneh-
men. Die Bundesanstalt kann eine Maßnahme nach
Absatz 2 Nummer 1 oder 3 oder eine Teilnahme der
ersuchenden zuständigen Behörde nach Absatz 2
Nummer 2 verweigern, wenn

1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die
   öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutsch-
   land beeinträchtigt werden könnte oder
2. aufgrund desselben Sachverhaltes gegen die be-
   treffenden Personen bereits ein gerichtliches Ver-
   fahren eingeleitet worden oder eine unanfechtbare
   Entscheidung ergangen ist.
   (4) Kommt die Bundesanstalt einem Ersuchen einer
zuständigen Behörde eines Vertragsstaates nicht nach,
teilt sie dies der ersuchenden Behörde unverzüglich
mit und legt die Gründe dar; im Falle einer Verweige-

rung nach Absatz 3 Nummer 2 sind genaue Informatio-

nen über das gerichtliche Verfahren oder die unan-

fechtbare Entscheidung zu übermitteln.

               Unterabschnitt 2

          Investmentholding-

       gesellschaften, gemischte
      Finanzholdinggesellschaften
      und gemischte Unternehmen

                        § 61

              Einbezug von Holding-
       gesellschaften bei der Überwachung
      der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
   Investmentholdinggesellschaften und gemischte
Finanzholdinggesellschaften werden bei der Über-
wachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests von
der Bundesanstalt einbezogen.

                        § 62
                 Qualifikation von

                Geschäftsleitern und
        Mitgliedern des Verwaltungs- oder
    Aufsichtsorgans einer Investmentholding-
gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-
 gesellschaft; Tätigkeitsuntersagung; Verwarnung
  (1) Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgans einer Investmentholdinggesell-
BGBl. 2021, Seite 1027 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1027
schaft oder einer gemischten Finanzholdinggesell-
schaft müssen zuverlässig sein und über ausreichende

Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die wirk-
same Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung
der besonderen Rolle einer Investmentholdinggesell-
schaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ver-
fügen. Sie müssen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
ausreichend Zeit widmen.

  (2) Bei Investmentholdinggesellschaften und ge-
mischten Finanzholdinggesellschaften kann die Bun-
desanstalt die Abberufung der in Absatz 1 genannten
Personen verlangen und ihnen die Ausübung ihrer
Tätigkeit untersagen, wenn

1. sie die Anforderungen an die Ausübung einer Tätig-
   keit als Geschäftsleiter oder Mitglied des Verwal-
   tungs- oder Aufsichtsorgans nach Absatz 1 nicht
   erfüllen oder
2. sie vorsätzlich oder leichtfertig gegen dieses Ge-
   setz, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes
   erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen
   der Bundesanstalt verstoßen haben und trotz Ver-
   warnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten
   fortsetzen.

Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Auf-
sichtsrat erfolgt allein nach den Vorschriften der Mit-
bestimmungsgesetze.

   (3) Die Bundesanstalt kann einen Geschäftsleiter
oder ein Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichts-
organs einer Investmentholdinggesellschaft oder einer
gemischten Finanzholdinggesellschaft verwarnen,
wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen dieses
Gesetz, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen
der Bundesanstalt verstoßen hat.

                         § 63

      Gemischte Finanzholdinggesellschaften

   (1) Ist das Mutterunternehmen eines Wertpapierin-
stituts eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so
kann die Bundesanstalt, wenn sie die für die Beauf-
sichtigung des Wertpapierinstituts zuständige Behörde
ist,

1. von der gemischten Finanzholdinggesellschaft alle
   Informationen verlangen, die für die Beaufsichtigung
   des Wertpapierinstituts erforderlich sind und

2. die Geschäfte zwischen dem Wertpapierinstitut und
   der gemischten Finanzholdinggesellschaft sowie
   deren Tochterunternehmen beaufsichtigen und von
   dem Wertpapierinstitut angemessene Risikoma-
   nagementverfahren und interne Kontrollmechanis-
   men, einschließlich eines ordnungsgemäßen Be-
   richtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungs-
   legungsverfahren, verlangen, damit diese Geschäfte
   ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert
   werden können.
   (2) Die Bundesanstalt kann die von der gemischten
Finanzholdinggesellschaft und ihren Tochterunterneh-
men erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder
von externen Prüfern nachprüfen lassen.

                     Abschnitt 5

                Anzeigepflichten;

             Wertpapierinstitute mit
         Mutterunternehmen im Drittstaat

                         § 64
                    Anzeigepflichten
              für alle Wertpapierinstitute

  (1) Ein Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:
 1. die Absicht der Ermächtigung einer Person, die
    nicht Geschäftsleiter ist, zur Einzelvertretung des
    Wertpapierinstituts in dessen gesamtem Ge-
    schäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsa-
    chen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit,
    der fachlichen Eignung wesentlich sind, den Voll-
    zug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen
    Absicht,
 2. die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung
    des Wertpapierinstituts in dessen gesamtem Ge-
    schäftsbereich,
 3. den Vollzug der Bestellung eines Geschäftsleiters
    oder eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Auf-
    sichtsorgans,

 4. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits
    eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 erforderlich ist,
    und die Änderung der Firma,
 5. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes,

 6. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung
    einer Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Auf-
    nahme und die Beendigung der Erbringung grenz-
    überschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung
    einer Zweigstelle,
 7. die Einstellung des Geschäftsbetriebs,
 8. die Absicht ihrer gesetzlichen und satzungsge-
    mäßen Organe, eine Entscheidung über eine Auf-
    lösung herbeizuführen,

 9. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden
    Beteiligung an dem eigenen Wertpapierinstitut,
    das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten
    der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Pro-
    zent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des
    Kapitals sowie die Tatsache, dass das Wertpapier-
    institut Tochterunternehmen eines anderen Unter-
    nehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das
    Wertpapierinstitut von der bevorstehenden Ände-
    rung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis er-
    langt,

10. jeden Fall, in dem die Gegenpartei eines Pensions-
    geschäftes, umgekehrten Pensionsgeschäftes
    oder Darlehensgeschäftes in Wertpapieren oder
    Waren ihren Erfüllungsverpflichtungen nicht nach-
    gekommen ist,
11. das Entstehen, die Veränderungen in der Höhe
    oder die Beendigung einer bedeutenden Beteili-
    gung an anderen Unternehmen,
12. Kredite
   a) an Kommanditisten, Gesellschafter einer Gesell-
      schaft mit beschränkter Haftung, Aktionäre,
      Kommanditaktionäre oder Anteilseigner an ei-
      nem Wertpapierinstitut des öffentlichen Rechts,
BGBl. 2021, Seite 1028 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1028
       wenn diesen jeweils mehr als 25 Prozent des
       Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalan-
       teile) des Wertpapierinstituts gehören oder
       ihnen jeweils mehr als 25 Prozent der Stimm-
       rechte an dem Wertpapierinstitut zustehen und
       der Kredit zu nicht marktmäßigen Bedingungen
       gewährt oder nicht banküblich besichert worden
       ist,

    b) an Personen, die Kapital, soweit es sich nicht
       um Kapital nach Nummer 1 handelt, nach Arti-
       kel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 51
       Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
       in der jeweils geltenden Fassung gewährt
       haben, das mehr als 25 Prozent des Kernkapi-
       tals nach Artikel 25 der Verordnung (EU)
       Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung
       ohne Berücksichtigung des Kapitals nach Arti-
       kel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 51
       Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
       in der jeweils geltenden Fassung beträgt, wenn
       der Kredit zu nicht marktmäßigen Bedingungen
       gewährt oder nicht banküblich besichert worden
       ist,
13. die Absicht einer wesentlichen Auslagerung, den
    Vollzug der Auslagerung sowie wesentliche Ände-
    rungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen
    von bestehenden wesentlichen Auslagerungen und
14. die Absicht, sich mit einem anderen Wertpapier-
    institut im Sinne dieses Gesetzes, einem Kreditin-
    stitut im Sinne des Kreditwesengesetzes sowie
    einem E-Geld-Institut oder Zahlungsinstitut im
    Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu
    vereinigen.

   (2) Bei der Anzeige eines Kredits nach Ab-
satz 1 Nummer 12 hat das Wertpapierinstitut die ge-
stellten Sicherheiten und die Kreditbedingungen an-
zugeben. Es hat einen Kredit, den es nach Ab-
satz 1 Nummer 12 angezeigt hat, unverzüglich erneut
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank an-
zuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die

Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert wer-

den, und die entsprechenden Änderungen anzugeben.

Die Bundesanstalt kann von dem Wertpapierinstitut

fordern, ihr und der Deutschen Bundesbank alle fünf

Jahre eine Sammelanzeige der nach Absatz 1 Num-

mer 12 anzuzeigenden Kredite einzureichen.

   (3) Bei der Anzeige der Errichtung einer Zweigstelle
in einem Drittstaat nach Absatz 1 Nummer 6 hat das
Wertpapierinstitut den Namen des Niederlassungs-

leiters, die beabsichtigten Dienstleistungen und Tätig-

keiten, den voraussichtlichen Anteil am Geschäftsvolu-

men anzugeben und ein Organigramm der Zweigstelle

vorzulegen.

  (4) Ein Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank
1. unverzüglich nach Kenntnis den Namen und die An-
   schrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung
   mitzuteilen und
2. jährlich eine Liste der Namen der Inhaber einer be-
   deutenden Beteiligung an ihm und an den ihm nach-
   geordneten Unternehmen (Unternehmen, die nach
   Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu konso-
   lidieren sind oder freiwillig konsolidiert werden) mit

   Sitz im Ausland sowie die Höhe dieser Beteiligun-
   gen einzureichen.

                          § 65
                  Anzeigepflichten
            für Große Wertpapierinstitute

   (1) Ein Großes Wertpapierinstitut hat der Bundesan-
stalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich an-
zuzeigen:

1. die Absicht der Besetzung einer Schlüsselfunktion
   unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung
   der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Per-
   son wesentlich sind, die erfolgte Besetzung einer
   Schlüsselfunktion sowie das Ausscheiden des Inha-
   bers einer Schlüsselfunktion,
2. unter Vorlage desselben den Vorschlag zur Be-
   schlussfassung gemäß § 25a Absatz 5 Satz 6 des
   Kreditwesengesetzes,
3. unter Vorlage eines Auszugs aus der Versamm-
   lungsniederschrift den Beschluss über die Billigung
   einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Ab-
   satz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes einschließ-
   lich der Angabe aller gebilligten, über das Verhältnis
   gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 des Kreditwesenge-
   setzes hinausgehenden Höchstwerte und
4. die Vorlage eines Auszugs aus der Versammlungs-
   niederschrift über den Beschluss über die Änderung
   eines Beschlusses über die Billigung einer höheren
   variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 des
   Kreditwesengesetzes einschließlich der Angabe
   aller gebilligten, über das Verhältnis gemäß § 25a
   Absatz 5 Satz 2 des Kreditwesengesetzes hinaus-
   gehenden Höchstwerte.

   (2) Ein Großes Wertpapierinstitut hat der Bundes-
anstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich anzu-
zeigen:
1. seine bedeutenden Beteiligungen an anderen Unter-
   nehmen,

2. die Informationen, die für einen Vergleich der Ver-

   gütungstrends und -praktiken im Sinne des Arti-

   kels 75 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU

   erforderlich sind; der Vergleich umfasst auch die

   Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die

   Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans

   sowie die von dem Wertpapierinstitut übermittelten
   Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohn-
   und Gehaltsgefälle und

3. die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder

   des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitar-

   beiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jähr-

   lich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Arti-

   kels 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU, die für
   eine aggregierte Veröffentlichung durch die Euro-
   päische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind.

                          § 66
               Anzeigepflichten für
      Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute
  (1) Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut, das
über die Erlaubnis für die Dienstleistungen nach § 2 Ab-
satz 2 Nummer 10 oder § 2 Absatz 3 Nummer 2 verfügt
oder auf eigene Rechnung im Sinne des § 17 Absatz 1
BGBl. 2021, Seite 1029 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1029
handelt, hat der bei der Deutschen Bundesbank ge-
führten Evidenzzentrale vierteljährlich (Beobachtungs-
zeitraum) die Kreditnehmer (Millionenkreditnehmer)
anzuzeigen, deren Kreditvolumen 1 Million Euro oder
mehr beträgt (Millionenkreditmeldegrenze). Die §§ 19,
20 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend. An-
zeigeinhalte, Anzeigefristen und nähere Bestimmungen
zum Beobachtungszeitraum bestimmen sich nach der
Rechtsverordnung aufgrund von § 14 Absatz 3.
   (2) Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut hat
der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Ablauf
eines jeden Quartals Informationen zu seiner finanziel-
len Situation (Finanzinformationen) einzureichen. Die
Deutsche Bundesbank leitet die Angaben mit ihrer
Stellungnahme an die Bundesanstalt weiter; diese
kann auf die Weiterleitung bestimmter Angaben ver-
zichten. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall die Frist
zur Einreichung von einzelnen Informationen oder der
Informationen insgesamt verkürzen.

 (3) § 65 Absatz 2 Nummer 2 und 3 findet auf Mittlere
Wertpapierinstitute entsprechende Anwendung.

                         § 67
                 Anzeigepflichten
             von Geschäftsleitern und
         Investmentholdinggesellschaften
   (1) Ein Geschäftsleiter eines Wertpapierinstituts und
die Personen, die die Geschäfte einer Investmenthol-
dinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-
gesellschaft tatsächlich führen, haben der Bundes-
anstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen:

1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit

   als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Ver-
   waltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens
   und
2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren
   Beteiligung an einem Unternehmen sowie Verände-
   rungen in der Höhe der Beteiligung. Eine unmittel-
   bare Beteiligung liegt vor, wenn mindestens 25 Pro-
   zent der Anteile am Kapital des Unternehmens ge-
   halten werden.

   (2) Eine Investmentholdinggesellschaft hat der Bun-

desanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüg-

lich anzuzeigen:

1. die Absicht der Bestellung einer Person, die die Ge-
   schäfte der Investmentholdinggesellschaft tatsäch-
   lich führen soll, unter Angabe der Tatsachen, die für
   die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen
   Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfüg-
   barkeit für das Wahrnehmen seiner Aufgaben we-
   sentlich sind, und den Vollzug einer solchen Ab-
   sicht,
2. das Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte
   der Investmentholdinggesellschaft tatsächlich ge-
   führt hat,

3. Änderungen der Struktur der Investmentholding-
   gruppe in der Weise, dass die Investmentholding-
   gruppe künftig branchenübergreifend tätig wird,
4. die Bestellung eines Mitglieds und eines stellvertre-
   tenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichts-
   organs unter Angabe der Tatsachen, die zur Be-
   urteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der

   ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die
   Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, und

5. das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertreten-
   der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichts-
   organs.
Eine Investmentholdinggesellschaft hat der Bundes-
anstalt und der Deutschen Bundesbank ferner einmal
jährlich eine Sammelanzeige der Wertpapierinstitute,
Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen,
Anbieter von Nebendienstleistungen und Zahlungsin-
stitute oder E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes, die ihr nachgeordnet sind,
einzureichen.

   (3) Wird ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut
oder eine als Mutterunternehmen geltende Investment-
holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdingge-
sellschaft, der kein Großes Wertpapierinstitut ange-
hört, zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so
haben die Geschäftsleiter, bei einem in der Rechtsform
des Einzelkaufmanns betriebenen Wertpapierinstitut
der Inhaber und die Personen, die die Geschäfte der
Investmentholdinggesellschaft oder der gemischten
Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, dies der
Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unter-
lagen unverzüglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz
bezeichneten Personen haben eine solche Anzeige un-
ter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann
vorzunehmen, wenn das Wertpapierinstitut oder die
als Mutterunternehmen geltende Investmentholdingge-
sellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft
voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die beste-
henden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit

zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit).

                          § 68
         Befugnis für einzelfallbezogene
   Anzeigepflichten; Verordnungsermächtigung

   (1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-
bank können einem Wertpapierinstitut, einer Wert-
papierinstitutsgruppe oder Investmentholdinggruppe
zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten auferlegen,

insbesondere, um vertieften Einblick zu erhalten in die

Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, in ihre

Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
und in die Fähigkeiten der Mitglieder der Organe des
Wertpapierinstituts, soweit dies zur Erfüllung der Auf-
gaben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
bank erforderlich ist.

   (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, weitere Anzeigepflichten für Wert-
papierinstitute, Investmentholdinggesellschaften, ge-
mischte Finanzholdinggesellschaften sowie deren Ge-
schäftsleiter erlassen, die für eine wirksame Beaufsich-
tigung durch die Bundesanstalt erforderlich sind. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverord-
nung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spit-
zenverbände der Wertpapierinstitute anzuhören.
BGBl. 2021, Seite 1030 — Originalseite als Abbildung
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                          § 69
              Bewertung der Aufsicht
   im Drittstaat und andere Aufsichtstechniken

   (1) Unterliegt ein Wertpapierinstitut oder unterliegen
mehrere Wertpapierinstitute, die Tochterunternehmen
desselben Mutterunternehmens sind, das seinen Sitz
in einem Drittstaat hat, auf Gruppenebene keiner wirk-
samen Beaufsichtigung, so prüft die Bundesanstalt,
wenn sie gemäß Absatz 2 Satz 2 die zuständige Be-
hörde ist, ob die Beaufsichtigung des Wertpapierinsti-
tuts durch die zuständige Behörde des Drittstaates der

Beaufsichtigung nach der Richtlinie (EU) 2019/2034

und Teil 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 gleichwertig

ist.

   (2) Die Bundesanstalt wendet angemessene Auf-
sichtsmittel an, mit denen die Ziele der Beaufsichti-
gung gemäß Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU)
2019/2033 erreicht werden können, wenn die Beauf-
sichtigung durch die zuständige Behörde des Dritt-
staates nicht gleichwertig ist und die Bundesanstalt in
diesem Fall die zuständige Behörde ist. Die Bundesan-
stalt ist die zuständige Behörde, wenn sie für die Grup-
penaufsicht zuständig wäre, wenn das Mutterunter-
nehmen seinen Sitz in der Europäischen Union hätte.
Die Bundesanstalt teilt alle nach diesem Absatz getrof-
fenen Maßnahmen den anderen jeweils zuständigen
Stellen, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
und der Europäischen Kommission mit.
   (3) Ist die Bundesanstalt die zuständige Behörde im
Sinne des Absatzes 2 Satz 2, kann sie insbesondere
die Errichtung einer Investmentholdinggesellschaft
oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in

der Europäischen Union verlangen und Artikel 7 oder 8

der Verordnung (EU) 2019/2033 auf diese Investment-

holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholding-

gesellschaft anwenden.

                     Kapitel 6
           Europäischer Pass,
          Zweigniederlassung
       und grenzüberschreitender

         Dienstleistungsverkehr

                     Abschnitt 1
                Europäischer Pass,
                Zweigniederlassung
             und grenzüberschreitender

               Dienstleistungsverkehr

                          § 70

        Errichten einer Zweigniederlassung

       durch inländische Wertpapierinstitute

  (1) Ein Wertpapierinstitut, das beabsichtigt, in einem
anderen Vertragsstaat
1. eine Zweigniederlassung zu errichten oder

2. ohne dort eine Zweigniederlassung zu errichten,
   vertraglich gebundene Vermittler mit Sitz oder ge-
   wöhnlichem Aufenthalt in diesem Vertragsstaat
   heranzuziehen,
hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-
desbank unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht

nach Satz 1 gilt auch für ein Wertpapierinstitut, das
seine Zweigniederlassung vor dem Zeitpunkt, zu dem
es unter die Anzeigepflicht nach Absatz 1 fällt, in einem
anderen Vertragsstaat errichtet hat.

  (2) Die Anzeige muss enthalten:
1. die Angabe des Vertragsstaates, in dem die Zweig-
   niederlassung errichtet werden soll oder in dem
   ohne Errichtung einer Zweigniederlassung dort an-
   sässige vertraglich gebundene Vermittler herange-
   zogen werden sollen,

2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten

   Geschäfte, der organisatorische Aufbau der Zweig-

   niederlassung und eine Absicht zur Heranziehung

   vertraglich gebundener Vermittler, hervorgehen so-
   wie die Namen der vertraglich gebundenen Vermitt-
   ler,

3. soweit vertraglich gebundene Vermittler in einem
   anderen Vertragsstaat ohne Errichtung einer Zweig-
   niederlassung herangezogen werden sollen, eine
   Beschreibung des beabsichtigten Einsatzes der ver-
   traglich gebundenen Vermittler und der Organisati-
   onsstruktur, einschließlich der Berichtswege, aus
   der hervorgeht, wie die vertraglich gebundenen Ver-
   mittler in die Unternehmensstruktur des Wertpapier-
   instituts eingebunden sind, sowie die Namen der
   vertraglich gebundenen Vermittler,
4. die Anschrift, unter der Unterlagen des Wertpapier-
   instituts im Aufnahmevertragsstaat angefordert und
   Schriftstücke zugestellt werden können, und
5. die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung.

    (3) Wertpapiernebendienstleistungen dürfen nur in

Verbindung mit mindestens einer Wertpapierdienst-

leistung angezeigt werden. Nähere Bestimmungen

ergeben sich aus der Delegierten Verordnung (EU)

2017/1018 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Er-
gänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzin-
strumente durch technische Regulierungsstandards
zur Präzisierung der Angaben, die von Wertpapierfir-
men, Marktbetreibern und Kreditinstituten zu übermit-
teln sind (ABl. L 155 vom 17.6.2017, S. 1; L 210 vom

15.8.2017, S. 17; L 292 vom 10.11.2017, S. 119) und
der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der
Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Festlegung
technischer Durchführungsstandards in Bezug auf
Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die
Übermittlung von Angaben nach Maßgabe der Richt-
linie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und

des Rates (ABl. L 340 vom 20.12.2017, S. 6; L 33
vom 7.2.2018, S. 5).

   (4) Hat die Bundesanstalt keine Anhaltspunkte, die

Zweifel an der Angemessenheit der Organisations-

struktur und der Finanzlage des Wertpapierinstituts be-
gründen, übermittelt sie die Angaben nach den Ab-
sätzen 1 und 2 innerhalb von drei Monaten nach Ein-
gang der vollständigen Unterlagen der zuständigen
Behörde des Aufnahmevertragsstaates. Die Bundesan-
stalt teilt dies dem anzeigenden Wertpapierinstitut mit.
Sie unterrichtet die zuständige Behörde des Aufnah-
mevertragsstaates außerdem über die Sicherungsein-
richtung, der das Wertpapierinstitut angehört. Leitet
die Bundesanstalt die Angaben nach den Ab-
sätzen 1 und 2 nicht an die zuständige Behörde des
BGBl. 2021, Seite 1031 — Originalseite als Abbildung
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Aufnahmevertragsstaates weiter, teilt die Bundesan-
stalt dem Wertpapierinstitut innerhalb von drei Mona-
ten nach Eingang sämtlicher Angaben nach den
Absätzen 1 und 2 die Gründe dafür mit. Nach Weiter-
leitung der Anzeige an die zuständigen Stellen des Auf-
nahmevertragsstaates kann das Wertpapierinstitut
nach einer entsprechenden Mitteilung dieser Stellen
oder spätestens nach Ablauf einer Zweimonatsfrist
seine Tätigkeit in dem anderen Staat aufnehmen.

                         § 71

              Grenzüberschreitender
              Dienstleistungsverkehr
       durch inländische Wertpapierinstitute
   (1) Ein Wertpapierinstitut, das beabsichtigt, Wertpa-
pierdienstleistungen grenzüberschreitend in einem an-
deren Vertragsstaat anzubieten, hat dies der Bundes-
anstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:
1. die Angabe des Mitgliedstaates, in dem die grenz-
   überschreitende Dienstleistung erbracht werden
   soll,

2. einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsichtigten
   Tätigkeiten und

3. die Angabe, ob in dem Vertragsstaat, in dem die
   grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht wer-
   den soll, vertraglich gebundene Vermittler, die ihren
   Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
   für die grenzüberschreitende Dienstleistung heran-
   gezogen werden sollen, sowie deren Namen.
   (2) Wertpapiernebendienstleistungen dürfen nur in
Verbindung mit mindestens einer Wertpapierdienst-
leistung angezeigt werden. Nähere Bestimmungen
ergeben sich aus der Delegierten Verordnung (EU)
2017/1018 und der Durchführungsverordnung (EU)
2017/2382.

   (3) Hat die Bundesanstalt keine Anhaltspunkte, die
Zweifel an der Angemessenheit der Organisations-
struktur und der Finanzlage des Wertpapierinstituts be-
gründen, übermittelt sie die Angaben nach Absatz 1
innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige der
zuständigen Stelle des Aufnahmevertragsstaates. Das
Wertpapierinstitut hat die Unterrichtung der zuständi-

gen Stelle des Aufnahmemitgliedstaates innerhalb die-
ser Frist abzuwarten, bevor es seine Tätigkeit in dem
Aufnahmevertragsstaat aufnimmt. Leitet die Bundes-
anstalt die Angaben nach Absatz 1 nicht an die zustän-
digen Stellen des Aufnahmevertragsstaates weiter, teilt
die Bundesanstalt dem Wertpapierinstitut innerhalb
von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben
nach Absatz 1 die Gründe dafür mit.
   (4) Beabsichtigt der Betreiber eines multilateralen
oder organisierten Handelssystems, Handelsteilneh-
mern in anderen Staaten einen unmittelbaren Zugang
zu seinem Handelssystem zu gewähren und ihnen das
Handeln an seinen Märkten zu ermöglichen, hat er dies
der Bundesanstalt anzuzeigen, sofern es sich um die
erstmalige Zugangsgewährung an einen Handelsteil-
nehmer in dem betreffenden Staat handelt. Die Bun-
desanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des
Aufnahmevertragsstaates innerhalb eines Monats nach
Eingang der Anzeige von dieser Absicht. Der Betreiber
hat der Bundesanstalt auf Anfrage die Namen der zu-

gelassenen Handelsteilnehmer aus diesem Staat zu
nennen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde im
Aufnahmevertragsstaat teilt ihr die Bundesanstalt in-
nerhalb einer angemessenen Frist diese Angaben mit.

                         § 72
      Änderung der angezeigten Verhältnisse

   (1) Ändern sich die Verhältnisse, die nach § 70 Ab-
satz 1 und 2 oder § 71 Absatz 1 angezeigt wurden, hat
das Wertpapierinstitut der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank diese Änderungen mindestens
einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen
anzuzeigen. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen
Stellen des Aufnahmevertragsstaates die Änderungen
nach Satz 1 mit.
   (2) Änderungen der Verhältnisse der Sicherungsein-
richtung hat das Wertpapierinstitut, das eine Zweignie-
derlassung gemäß § 70 errichtet hat, der Bundesan-
stalt und der Deutschen Bundesbank mindestens ei-
nen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen
anzuzeigen. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen
Stellen des Aufnahmevertragsstaates die Änderungen
nach Satz 1 mit.

   (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass
Absatz 1 sowie § 70 Absatz 4 für die Errichtung einer
Zweigniederlassung in einem Drittstaat entsprechend
gelten, wenn dies im Bereich des Niederlassungs-
rechts aufgrund von Abkommen der Europäischen
Union mit Drittstaaten zugelassen und erforderlich ist.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundes-
anstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechts-
verordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundes-
bank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die
Spitzenverbände der Wertpapierinstitute zu hören.

                     Abschnitt 2
                    Errichten einer
              Zweigniederlassung und
           grenzüberschreitender Dienst-

    leistungsverkehr durch Wertpapierinstitute

      mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat

                         § 73
                    Errichten einer
                 Zweigniederlassung
              durch Wertpapierinstitute
      mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat
   (1) Ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen
Vertragsstaat darf ohne Erlaubnis durch die Bundesan-
stalt über eine Zweigniederlassung oder über nach
§ 3 Absatz 3 angezeigte vertraglich gebundene Ver-
mittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland haben, im Inland Wertpapierdienstleistungen
erbringen, wenn das Wertpapierinstitut von der zustän-
digen Behörde seines Herkunftsvertragsstaates zuge-
lassen worden ist, die erbrachten Wertpapierdienst-
leistungen von der Zulassung abgedeckt sind und das
Wertpapierinstitut von der zuständigen Behörde im
Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen Vor-
BGBl. 2021, Seite 1032 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1032
gaben, insbesondere der Richtlinie 2014/65/EU, der
Richtlinie (EU) 2019/2034 sowie der Verordnung (EU)
2019/2033, beaufsichtigt wird. § 53 des Kreditwesen-
gesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden. § 14 der
Gewerbeordnung bleibt unberührt.
   (2) Die Bundesanstalt hat ein Wertpapierinstitut im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das beabsichtigt, eine
Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb
von zwei Monaten nach Eingang der von der zuständi-
gen Behörde des Herkunftsvertragsstaates über die
beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung über-
mittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit vorge-
schriebenen Meldungen an die Bundesanstalt und die
Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingun-
gen anzugeben, die nach Absatz 5 für die Ausübung
der von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten
aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Nach
Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens
nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die
Zweigniederlassung errichtet werden und diese ihre
Tätigkeit aufnehmen. Die Bundesanstalt übermittelt
der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
hörde auf Anforderung nach Artikel 35 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 alle diesbezüglichen Informationen.

   (3) Sämtliche Änderungen anzeigepflichtiger Anga-
ben nach Artikel 35 Absatz 2 und 10 der Richtlinie
2014/65/EU sind der Bundesanstalt durch das Wertpa-
pierinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nur
über die zuständige Behörde des Herkunftsvertrags-
staates mitzuteilen.

   (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die
im Inland ansässigen vertraglich gebundenen Vermitt-

ler, die ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen

Vertragsstaat heranzieht, ohne im Inland über eine
Zweigniederlassung zu verfügen. Die Anzeigepflicht

nach § 3 Absatz 3 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.

  (5) Folgende Regelungen sind auf die in Ab-
satz 1 Satz 1 genannten Wertpapierinstitute anzuwen-
den:
1. § 5 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 4 und 6, § 7 Ab-
   satz 1 und 2 sowie die §§ 6, 14, 22, 31, 32 und 35,
2. die §§ 14, 22, 24b und 24c des Kreditwesengeset-
   zes,
3. § 25h Absatz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, so-
   weit es sich um Anforderungen zur Verhinderung
   von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung han-
   delt, sowie § 25h Absatz 4 und 5 und die §§ 25i bis
   25k und 25m des Kreditwesengesetzes sowie

4. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.

                          § 74
  Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
   (1) Ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen
Vertragsstaat darf ohne Erlaubnis durch die Bundesan-
stalt im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleis-
tungsverkehrs, auch durch vertraglich gebundene Ver-
mittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Herkunftsvertragsstaat oder in einem anderen Mit-
gliedstaat haben, im Inland Wertpapierdienstleistungen
erbringen, wenn das Wertpapierinstitut von der zustän-
digen Behörde seines Herkunftsvertragsstaates zuge-
lassen worden ist, die erbrachten Wertpapierdienst-
leistungen von der Zulassung abgedeckt sind und das

Wertpapierinstitut von den zuständigen Behörden im
Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen Vor-
gaben, insbesondere der Richtlinie 2014/65/EU, der
Richtlinie (EU) 2019/2034 sowie der Verordnung (EU)
2019/2033, beaufsichtigt wird.
    (2) Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüber-
schreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1
gelten § 5 Absatz 4 und 6, §§ 11, 31 und 32 dieses
Gesetzes sowie § 17 des Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetzes entsprechend. Auf Betreiber eines mul-
tilateralen oder organisierten Handelssystems, die im
Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-
kehrs im Inland einen Zugang anbieten, sind die §§ 30
und 31 nicht anzuwenden.

                         § 75
             Unterrichtungsbefugnis
        und Maßnahmen der Bundesanstalt

   (1) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unterneh-
men im Sinne des § 73 Absatz 1 oder des § 74 Absatz 1
seinen Pflichten nach § 73 Absatz 4 oder § 74 Absatz 2
dieses Gesetzes, § 90 des Wertpapierhandelsgesetzes
oder der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht nachkommt
oder dass es sehr wahrscheinlich ist, dass es diesen
Pflichten nicht nachkommen wird, unterrichtet die
Bundesanstalt unverzüglich die zuständige Behörde
des Herkunftsvertragsstaates.

   (2) Ergreift die zuständige Behörde des Herkunfts-
vertragsstaates keine Maßnahmen oder erachtet die
Bundesanstalt die Maßnahmen auf Grundlage der ihr
von der zuständigen Behörde des Herkunftsvertrags-

staates übermittelten Informationen und Erkenntnisse

als unzureichend, kann die Bundesanstalt nach Unter-
richtung der zuständigen Behörde des Herkunftsver-

tragsstaates und der Europäischen Wertpapier- und

Marktaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen
ergreifen. Sie kann dann insbesondere die Durchfüh-
rung neuer Geschäfte im Inland untersagen.

                     Kapitel 7
            Vorlage von
    Rechnungslegungsunterlagen,
    Prüferbestellung und Prüfung

                         § 76
    Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen

   (1) Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut hat
den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des
Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr
aufzustellen und den aufgestellten sowie später den
festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank je-
weils unverzüglich einzureichen. Der Jahresabschluss
muss mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Ver-
merk über die Versagung der Bestätigung versehen
sein. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die
Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht)
unverzüglich nach Beendigung seiner Prüfung der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzu-
reichen.
  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Einzelab-
schluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetz-
buchs.
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                         § 77

           Prüferbestellung und Anzeige

   (1) Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut hat

der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank

den von ihm bestellten Prüfer unverzüglich nach der

Bestellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann inner-
halb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die
Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies
zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. Hat
das Wertpapierinstitut eine Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft zum Prüfer bestellt, die in einem der beiden
vorangegangenen Geschäftsjahre Prüfer des Wertpa-
pierinstituts war, kann die Bundesanstalt den Wechsel
des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen,
wenn die vorangegangene Prüfung einschließlich des
Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat;
§ 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung gilt
entsprechend.
   (2) Das Gericht des Sitzes des Wertpapierinstituts
hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu be-
stellen, wenn

1. die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich
   nach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet wird;
2. das Wertpapierinstitut dem Verlangen auf Bestel-
   lung eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2
   nicht unverzüglich nachkommt oder

3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauf-
   trages abgelehnt hat, weggefallen ist oder am recht-
   zeitigen Abschluss der Prüfung verhindert ist und
   das Wertpapierinstitut nicht unverzüglich einen an-
   deren Prüfer bestellt.

Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318
Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend
anzuwenden. Das Gericht kann auf Antrag der Bundes-
anstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.

                         § 78

               Besondere Pflichten

      des Prüfers; Verordnungsermächtigung

   (1) Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses so-

wie eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapierinsti-

tuts zu prüfen. Dies schließt die Prüfung der Einhaltung

der Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen sowie

deren angemessene Ermittlung durch das Wertpapier-

institut ein. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat

er insbesondere festzustellen, ob das Wertpapierinsti-

tut die folgenden Anzeigepflichten und Anforderungen

erfüllt hat:

1. die Anzeigepflichten nach § 70 dieses Gesetzes,
   den Artikeln 54 und 55 der Verordnung (EU)
   2019/2033 sowie gemäß § 66 Absatz 1 dieses Ge-
   setzes,

2. die Anforderungen der §§ 38 bis 46, soweit diese
   auf das Wertpapierinstitut anwendbar sind,
3. die Anforderungen nach den §§ 20, 21 und 40,

4. die Anforderungen nach den §§ 17, 20, 23, 25
   und 27 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes,

5. sofern davon betroffene Geschäfte vom Wertpapier-
   institut erbracht werden, die Anforderungen nach

  a) Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, den

     Artikeln 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11

     Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12

     der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

  b) Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 5a Ab-
     satz 1 sowie den Artikeln 8b bis 8d der Ver-
     ordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 16. September
     2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom
     17.11.2009, S. 1; L 350 vom 29.12.2009, S. 59;
     L 145 vom 31.5.2011, S. 57; L 267 vom 6.9.2014,
     S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
     2017/2402 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35)
     geändert worden ist, soweit es nicht nach § 29
     Absatz 2 in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Satz 1
     des Wertpapierhandelsgesetzes geprüft wird,
  c) Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15 der Ver-
     ordnung (EU) 2015/2365,

  d) den Artikeln 16, 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6
     und 10, Artikel 28 Absatz 2 sowie nach Artikel 29
     der Verordnung (EU) 2016/1011,
  e) Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)
     Nr. 600/2014 und

  f) den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4
     sowie nach Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verord-
     nung (EU) 2017/2402.

Hat die Bundesanstalt nach Absatz 5 gegenüber dem
Wertpapierinstitut Bestimmungen über den Inhalt der
Prüfung getroffen, sind diese vom Prüfer zu berück-
sichtigen. Bei einem Mittleren Wertpapierinstitut, das
aufgefordert wurde, einen Sanierungsplan nach § 12
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aufzustel-
len, hat der Prüfer auch zu prüfen, ob der Sanierungs-
plan die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 sowie
nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und Abwick-
lungsgesetzes erfüllt. Das Ergebnis ist in den Prüfungs-

bericht aufzunehmen.

   (2) Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Wert-

papierinstitut seinen Verpflichtungen nach Kapitel 4

dieses Gesetzes und dem Geldwäschegesetz nachge-

kommen ist. Zudem hat er die Einhaltung der Mittei-

lungs- und Veröffentlichungspflichten und sonstigen

Anforderungen der Artikel 5 bis 10 und 12 bis 14 der

Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Par-

laments und des Rates vom 14. März 2012 über Leer-

verkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default

Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die zuletzt

durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl. L 257
vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden ist, zu prüfen.
Bei Wertpapierinstituten, die die Verwahrung und Ver-
waltung im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder das
eingeschränkte Verwahrgeschäft betreiben, hat der
Prüfer dieses Geschäft gesondert zu prüfen, soweit
es nicht nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapier-
handelsgesetzes zu prüfen ist; diese Prüfung hat sich
auch auf die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes
über Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktien-
gesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu er-
strecken.
BGBl. 2021, Seite 1034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1034
   (3) Der Prüfer hat der Bundesanstalt und der Deut-
schen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn
ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, wel-
che die Einschränkung oder Versagung des Bestäti-
gungsvermerkes rechtfertigen, die den Bestand des
Wertpapierinstituts gefährden oder seine Entwicklung
wesentlich beeinträchtigen können, die einen erheb-
lichen Verstoß gegen die Vorschriften über die Zu-
lassungsvoraussetzungen des Wertpapierinstituts oder
die Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz
darstellen oder die schwerwiegende Verstöße der
Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesell-
schaftsvertrag des Wertpapierinstituts erkennen las-
sen. Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deut-
schen Bundesbank hat der Prüfer ihr die Art und den
Umfang seines Vorgehens darzustellen, den Prüfungs-
bericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung be-
kannt gewordene Tatsachen der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank mitzuteilen, die gegen eine
ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des
Wertpapierinstituts sprechen. Die Anzeige-, Erläute-
rungs- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1 und 2
bestehen auch in Bezug auf ein Unternehmen, das mit
dem Wertpapierinstitut in enger Verbindung steht, so-
fern dem Prüfer die Tatsachen im Rahmen der Prüfung
des Wertpapierinstituts bekannt werden. Der Prüfer
haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er
nach diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt.
   (4) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prü-
fers nach den Absätzen 1 bis 3 kann die Bundesanstalt
auch gegenüber dem Wertpapierinstitut Bestimmun-
gen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer

im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berück-
sichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte
für die Prüfungen festlegen.

   (5) Gehört das Wertpapierinstitut zu einer Wertpa-

pierinstitutsgruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1

Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/2033 und hat

das die Konsolidierung nach Artikel 7 dieser Verord-

nung oder das den Gruppenkapitaltest nach Artikel 8

dieser Verordnung vorzunehmende Unternehmen sei-

nen Sitz im Inland, so hat der Prüfer zu prüfen und zu
berichten, ob

1. die für die Einhaltung der Vorschriften verantwort-
   liche Gruppe richtig bestimmt wurde,

2. die Anforderungen an die Konsolidierung nach Arti-

   kel 7 oder an den Gruppenkapitaltest nach Artikel 8
   dieser Verordnung eingehalten wurden und

3. die nach Artikel 55 dieser Verordnung auf Gruppen-
   ebene vorzunehmenden Meldungen zutreffend ab-
   gegeben wurden.
Gehören zu der Wertpapierinstitutsgruppe mehrere im
Inland ansässige Wertpapierinstitute, obliegt diese
Prüfung dem Prüfer, welcher das Wertpapierinstitut
mit der höheren Bilanzsumme prüft, es sei denn, die
Bundesanstalt bestimmt etwas anderes.
   (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, in Bezug auf Kleine und Mittlere Wertpapier-
institute im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz und nach Anhö-
rung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
darf, nähere Bestimmungen zur Erfüllung der Aufgaben
der Bundesanstalt zu erlassen über

1. den Gegenstand der Prüfung nach den Ab-
   sätzen 1 und 2,
2. den Zeitpunkt ihrer Durchführung und

3. die Form und den Inhalt der Prüfungsberichte.
Die Rechtsverordnung dient insbesondere zur Vermei-
dung und Behebung von Missständen, die die Sicher-
heit der einem Wertpapierinstitut anvertrauten Ver-
mögenswerte gefährden oder die ordnungsgemäße
Durchführung der Wertpapierdienstleistungen, Wert-
papiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte be-
einträchtigen können, sowie dem Erhalt einheitlicher
Unterlagen zur Beurteilung der von dem Wertpapierin-
stitut durchgeführten Geschäfte. In der Rechtsverord-
nung kann bestimmt werden, dass die in den Absät-
zen 1 bis 3 geregelten Pflichten auch bei der Prüfung
des Konzernabschlusses einer Finanzholdinggruppe
oder gemischten Investmentholdinggruppe oder eines
Finanzkonglomerats einzuhalten sind; nähere Bestim-
mungen über den Gegenstand der Prüfung, den Zeit-
punkt ihrer Durchführung und den Inhalt des Prüfungs-
berichts können dabei nach Maßgabe des Satzes 1
erlassen werden. Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf
die Bundesanstalt übertragen.

                     Kapitel 8
          Maßnahmen bei Gefahr

                          § 79

               Maßnahmen bei Gefahr

   (1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtun-
gen eines Wertpapierinstituts gegenüber seinen Kun-
den, insbesondere für die Sicherheit der dem Wert-

papierinstitut anvertrauten Vermögenswerte, oder be-

steht der begründete Verdacht, dass eine wirksame

Aufsicht über das Wertpapierinstitut nicht möglich ist,

kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr

einstweilige Maßnahmen treffen. Sie kann insbeson-

dere

1. Anweisungen für die Geschäftsleiter des Wertpa-
   pierinstituts erlassen,

2. die Annahme von Geldern oder Wertpapieren von
   Kunden und die Gewährung von Wertpapierkrediten

   verbieten,

3. Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer
   Tätigkeit untersagen oder beschränken,

4. vorübergehend ein Veräußerungs- und Zahlungs-
   verbot an das Wertpapierinstitut erlassen,
5. die Schließung des Wertpapierinstituts für den Ver-
   kehr mit der Kundschaft anordnen und
6. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur
   Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem
   Wertpapierinstitut bestimmt sind, verbieten, es sei
   denn, die zuständige Entschädigungseinrichtung
   oder sonstige Sicherungseinrichtung stellt die Be-
   friedigung der Berechtigten in vollem Umfang si-
   cher.
  (2) Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzun-
gen von Absatz 1 Satz 1 Zahlungen an konzernange-
hörige Unternehmen untersagen oder beschränken,
wenn diese Geschäfte für das Wertpapierinstitut nach-
BGBl. 2021, Seite 1035 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1035
teilig sind. Sie kann ferner bestimmen, dass Zahlungen
nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.
  (3) Die Bundesanstalt unterrichtet über die von ihr
nach den Absätzen 1 und 2 beabsichtigten Maßnah-
men unverzüglich die betroffenen zuständigen Behör-
den in den anderen Vertragsstaaten sowie die Deut-
sche Bundesbank.
   (4) Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind
insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1
widersprechen.
   (5) Bei Wertpapierinstituten, die in anderer Rechts-
form als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden,
sind Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer Tätig-
keit untersagt worden ist, für die Dauer der Untersa-
gung von der Geschäftsführung und Vertretung des
Wertpapierinstituts ausgeschlossen. Für die Ansprü-
che aus dem Anstellungsvertrag oder anderen Bestim-
mungen über die Tätigkeit des Geschäftsleiters gelten
die allgemeinen Vorschriften. Rechte, die einem Ge-
schäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer Weise
eine Mitwirkung an Entscheidungen über Geschäfts-
führungsmaßnahmen bei dem Wertpapierinstitut er-
möglichen, können für die Dauer der Untersagung
nicht ausgeübt werden.
   (6) Die zuständige Entschädigungseinrichtung oder
sonstige Sicherungseinrichtung kann ihre Verpflich-
tungserklärung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Num-
mer 6 davon abhängig machen, dass eingehende Zah-
lungen, soweit sie nicht zur Erfüllung von Verbindlich-
keiten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 gegenüber dem
Wertpapierinstitut bestimmt sind, von dem im Zeit-
punkt des Erlasses des Veräußerungs- und Zahlungs-
verbots nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorhandenen
Vermögen des Wertpapierinstituts zugunsten der Ein-
richtung getrennt gehalten und verwaltet werden.

                         § 80
                 Sonderbeauftragter

   (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Anordnun-
gen nach § 79 Absatz 1 und 2 kann die Bundesanstalt
einen Sonderbeauftragten bestellen. Dieser ist im Rah-
men seiner Aufgabe berechtigt,
1. von den Mitgliedern der Organe und den Beschäf-
   tigten des Wertpapierinstituts Auskünfte und die
   Vorlage von Unterlagen zu verlangen,

2. an allen Sitzungen und Versammlungen der Organe
   und sonstigen Gremien des Wertpapierinstituts teil-
   zunehmen,
3. die Geschäftsräume des Wertpapierinstituts zu be-
   treten,
4. Einsicht in die Geschäftspapiere und Bücher des
   Wertpapierinstituts zu nehmen und
5. Nachforschungen anzustellen.

Der Sonderbeauftragte hat begangene Verstöße gegen
eine Anordnung nach § 79 Absatz 1 und 2 unverzüglich

der Bundesanstalt mitzuteilen.
   (2) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftrag-
ten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu
gewährenden angemessenen Auslagen und der Vergü-
tung fallen dem Wertpapierinstitut zur Last. Die Höhe
der Vergütung setzt die Bundesanstalt fest. Die Bun-

desanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung auf
Antrag des Sonderbeauftragten vor.
  (3) Der Sonderbeauftragte haftet im Rahmen seiner
Aufgabe nur für Vorsatz.

                          § 81
        Abwicklung laufender Geschäfte;
   Ausnahmen; Verbot der Zwangsvollstreckung
   (1) Das Wertpapierinstitut darf nach Erlass des Ver-
äußerungs- und Zahlungsverbots nach § 79 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 4 die im Zeitpunkt des Erlasses
laufenden Geschäfte abwickeln und neue Geschäfte
eingehen, soweit diese zur Abwicklung erforderlich
sind, wenn und soweit die zuständige Entschädigungs-
einrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung die
zur Durchführung erforderlichen Mittel zur Verfügung
stellt oder sich verpflichtet, dem Wertpapierinstitut die
Vermögensminderungen zu erstatten, die aus diesen
Geschäften insgesamt entstehen, soweit dies zur
vollen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus offenen
Wertpapierverbindlichkeiten erforderlich ist.
   (2) Die Bundesanstalt kann darüber hinaus Ausnah-
men vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach
§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zulassen, soweit dies
für die Durchführung der Geschäfte oder die Verwal-
tung des Wertpapierinstituts sachgerecht ist. Dabei
kann sie insbesondere die Erstattung von Zahlungen
anordnen, die entgegen einer Anordnung nach § 79 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 6 entgegengenommen worden
sind oder bei dem Wertpapierinstitut eingegangen
sind. Sie kann eine Betragsgrenze festsetzen, bis zu
der ein Sonderbeauftragter Ausnahmen vom Veräuße-
rungs- und Zahlungsverbot zulassen kann.
   (3) Solange Maßnahmen nach § 79 Absatz 1 Satz 2
Nummer 4 bis 6 andauern, sind Zwangsvollstreckung,
Arrest und einstweilige Verfügung in das Vermögen
des Wertpapierinstituts nicht zulässig. Die Vorschriften
der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- so-
wie Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen ein-
schließlich interoperabler Systeme sowie von dingli-
chen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanz-
sicherheiten sind bei Anordnung einer Maßnahme nach
§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 entsprechend
anzuwenden. Die Anordnung von Sicherungsmaßnah-
men nach § 21 der Insolvenzordnung berührt nicht die
Wirksamkeit der Erstattung einer Zahlung, die entge-
gen einer Anordnung nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 6 über ein System oder über eine zwischenge-
schaltete Stelle entgegengenommen worden ist oder
eingegangen ist oder bei dem Wertpapierinstitut einge-
gangen ist und deren Erstattung die Bundesanstalt
nach Absatz 2 Satz 2 angeordnet hat.

                     Kapitel 9
              Straf- und
        Bußgeldvorschriften,

    öffentliche Bekanntmachung
   und Mitteilungen in Strafsachen
                          § 82

                   Strafvorschriften
  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Erlaubnis nach
BGBl. 2021, Seite 1036 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1036
§ 15 Absatz 1 erster Halbsatz, Absatz 3, 4 Satz 1 oder
Absatz 6 Satz 1 eine Wertpapierdienstleistung, eine
Wertpapiernebendienstleistung oder ein Nebenge-
schäft erbringt, ein Finanzinstrument für eigene Rech-
nung anschafft oder veräußert, ein Eigengeschäft be-
treibt oder ein eigenes Finanzinstrument vertreibt.
  (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

                          § 83

                 Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

fahrlässig

1. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 eine Auskunft nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
   erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht
   vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 4, auch in Verbindung
   mit Satz 5, eine Maßnahme nicht duldet,
3. entgegen

   a) § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder 4,
      Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2
      oder 3, oder entgegen § 24 Absatz 5, jeweils
      auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
      nach § 14 Absatz 3 Satz 1 oder 3, oder

   b) § 64 Absatz 1 oder 2 Satz 2, den §§ 65, 66 Ab-
      satz 1 Satz 1, § 67 Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 70
      Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
      § 71 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder
      § 72 Absatz 1 Satz 1

   eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht recht-
   zeitig erstattet,

4. entgegen § 28 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein
   vertraglich gebundener Vermittler zuverlässig und
   geeignet ist und einen Kunden informiert und in
   Kenntnis setzt,
5. entgegen § 28 Absatz 2 einen Nachweis nicht oder
   nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
6. entgegen § 37 Nummer 1 eine Korrespondenzbe-
   ziehung oder eine sonstige Geschäftsbeziehung
   mit einer Bank-Mantelgesellschaft aufnimmt oder
   fortführt,
7. entgegen § 37 Nummer 2 erster Halbsatz ein Konto
   errichtet oder führt oder
8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49, § 54 oder
   § 68 zuwiderhandelt.

   (2) Ordnungswidrig handelt, wer eine Rückzahlung
von Verbindlichkeiten aus Eigenmittelinstrumenten
eines Großen Wertpapierinstituts, die nach Artikel 28
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Artikel 52
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 63
Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen
an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Ände-
rung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176
vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68;
L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015,
S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom
26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, voll eingezahlt

sein müssen, an einen Inhaber der betreffenden Eigen-
mittelinstrumente leistet.
    (3) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Arti-
kel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2017/1945 der Kommission vom 19. Juni 2017 zur
Festlegung technischer Durchführungsstandards für
Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine
Zulassung beantragen oder besitzen, gemäß der Richt-
linie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 22) eine Mit-
teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht

rechtzeitig macht.

   (4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-

nung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. November 2019 über Auf-
sichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Än-
derung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU)
Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014
(ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1) verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 38 Absatz 1 in Verbindung mit Ar-
   tikel 37 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig,
   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen Artikel 46 Absatz 1, 2 oder 3, Artikel 47,
   Artikel 48, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 50, Artikel 51
   Absatz 1 oder Artikel 53 eine Offenlegung nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
   vornimmt oder

3. entgegen Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch-
   stabe b oder e in Verbindung mit Absatz 2 Unter-
   absatz 1 eine Meldung nicht richtig oder nicht voll-
   ständig macht.

   (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 6 und 7
und der Absätze 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünf
Millionen Euro geahndet werden. In den übrigen Fällen
des Absatzes 1 und in den Fällen des Absatzes 3 kann
die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu hun-
derttausend Euro geahndet werden.
   (6) Bei einer juristischen Person oder Personenver-
einigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr
als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5
Satz 1 eine Ordnungswidrigkeit
1. nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 6
   und 7 und Absatz 4,
2. nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 10 Prozent
   des jährlichen Gesamtumsatzes einschließlich des
   Bruttoertrags nach Satz 2 geahndet werden. Der
   Bruttoertrag nach Satz 1 besteht aus Zinserträgen
   und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, ande-
   ren Anteilsrechten und variabel verzinslichen oder
   festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus
   Provisionen und Gebühren des Unternehmens im
   Geschäftsjahr, das der Tat vorangegangen ist,

geahndet werden. Der Bruttoertrag nach Satz 1 Num-
mer 1 besteht aus Zinserträgen und ähnlichen Erträ-
gen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und
variabel verzinslichen oder festverzinslichen Wertpa-
pieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren
des Unternehmens im Geschäftsjahr, das der Tat
vorangegangen ist.
   (7) Bei einer juristischen Person oder Personenver-
einigung kann über Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6
Satz 1 Nummer 1 hinaus eine Ordnungswidrigkeit nach
BGBl. 2021, Seite 1037 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1037
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 6 und 7
und Absatz 4 mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen
des durch den Verstoß erzielten Gewinns oder verhin-
derten Verlusts geahndet werden, sofern sich ein sol-
cher Gewinn oder Verlust beziffern lässt.
  (8) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 2

1. bei einer natürlichen Person über Absatz 5 Satz 1
   hinaus und
2. bei einer juristischen Person oder Personenvereini-
   gung über Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1
   Nummer 2 hinaus
mit einer Geldbuße bis zur zweifachen Höhe der durch
den Verstoß erzielten Gewinne oder verhinderten Ver-
luste geahndet werden, sofern diese sich beziffern las-
sen.
      (9) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 6 Satz 1
ist
1. der sich aus dem auf das Unternehmen anwend-
   baren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27
   Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Buchstabe B
   Nummer 1 bis 4 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG
   des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahres-
   abschluß und den konsolidierten Abschluß von Ban-
   ken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom
   31.12.1986, S. 1; L 316 vom 23.11.1988, S. 51),
   die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl.
   L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,
   ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatz-
   steuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erho-
   bener Steuern,
2. im Falle von Versicherungsunternehmen der sich
   aus dem auf das Versicherungsunternehmen an-
   wendbaren nationalen Recht im Einklang mit Arti-
   kel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom
   19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und
   den konsolidierten Abschluß von Versicherungsun-
   ternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die
   zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224
   vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, erge-
   bende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer
   und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener
   Steuern,

3. im Übrigen der Betrag der Nettoumsätze nach Maß-
   gabe des auf das Unternehmen anwendbaren natio-
   nalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5
   der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
   Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und

   damit verbundene Berichte von Unternehmen be-

   stimmter Rechtsformen und zur Änderung der

   Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parla-
   ments und des Rates und zur Aufhebung der Richt-
   linien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates
   (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19; L 369 vom
   24.12.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie
   2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86) ge-
   ändert worden ist.
Handelt es sich bei der juristischen Person oder der
Personenvereinigung um das Mutterunternehmen oder
um eine Tochtergesellschaft, so ist anstelle des Ge-
samtumsatzes der juristischen Person oder der Perso-
nenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem

Konzernabschluss des Mutterunternehmens maß-
geblich, der für den größten Kreis von Unternehmen
aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den
größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in
Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Ge-
samtumsatz nach Maßgabe der den in Satz 1 ver-
gleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermit-
teln. Ist ein Jahresabschluss oder Konzernabschluss
für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist
der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar
vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch
dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz ge-
schätzt werden.
   (10) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

                           § 84
          Öffentliche Bekanntmachung
   von Verwaltungssanktionen und -maßnahmen
   (1) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer offiziel-
len Website unverzüglich alle sanktionierenden, rechts-
kräftigen Verwaltungsmaßnahmen und Bußgeldent-
scheidungen (Sanktionen), die sie nach § 83 verhängt
hat. Zu veröffentlichen sind Informationen zu Art und
Typ des Verstoßes sowie die Identität der natürlichen
oder juristischen Person, gegen die die Sanktion
verhängt wurde oder gegen die sich die Maßnahme
richtet. Die Informationen werden erst veröffentlicht,
nachdem die betroffene Person über diese Sanktionen
unterrichtet wurde und sofern die Veröffentlichung er-
forderlich und verhältnismäßig ist.
   (2) Wird gegen die Entscheidung, mit der die Sank-
tion erlassen wird, ein Rechtsbehelf eingelegt, so
macht die Bundesanstalt auch diesen Sachverhalt
und alle weiteren Informationen über das Ergebnis
des Rechtsbehelfsverfahrens umgehend auf ihrer Inter-
netseite bekannt. Ferner wird jede Entscheidung, mit
der eine frühere Entscheidung aufgehoben oder geän-
dert wird, ebenfalls bekannt gemacht.

   (3) Sofern einer der folgenden Umstände vorliegt,
macht die Bundesanstalt die nach § 83 verhängten
Verwaltungssanktionen oder -maßnahmen in anonymi-
sierter Form bekannt:

1. wenn die Sanktion gegen eine natürliche Person
   verhängt wurde und die öffentliche Bekanntma-
   chung der personenbezogenen Daten unverhältnis-
   mäßig wäre;

2. wenn die öffentliche Bekanntmachung laufende

   strafrechtliche Ermittlungen oder die Stabilität der

   Finanzmärkte gefährden würde;

3. wenn die öffentliche Bekanntmachung den beteilig-
   ten Wertpapierinstituten oder den betroffenen
   natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen
   Schaden zufügen würde.
   (4) Die Bundesanstalt stellt sicher, dass nach dieser
Norm veröffentlichte Angaben mindestens fünf Jahre
lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleiben.
Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten
unverzüglich zu löschen, sobald ihre Veröffentlichung
nicht mehr erforderlich oder verhältnismäßig ist, spä-
testens aber drei Jahre nach ihrer Bekanntmachung.
BGBl. 2021, Seite 1038 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1038
  (5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde über alle im Einklang mit
§ 83 verhängten Verwaltungssanktionen und -maß-
nahmen sowie über alle gegen diese Sanktionen und
Maßnahmen eingelegten Rechtsmittel und deren Aus-
gang.

                         § 85
                 Beteiligung der
  Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen

   (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die
Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren ge-
gen Inhaber, Geschäftsleiter oder Mitglieder des Ver-
waltungs- oder Aufsichtsorgans von Wertpapierinsti-
tuten oder Investmentholdinggesellschaften sowie
gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Wert-
papierinstituten oder deren gesetzliche Vertreter oder
persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung
ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder
im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes
oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Un-

ternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten

nach § 82 zum Gegenstand haben, im Falle der Er-

hebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt zu

übermitteln:

1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende
   Antragsschrift,

2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und

3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit
   Begründung.

Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt
worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das
eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren
wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in
Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen
nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermit-
telnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder an-
dere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.

   (2) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 82 zum
Gegenstand haben, hat die Strafverfolgungsbehörde
die Bundesanstalt bereits über die Einleitung des Er-
mittlungsverfahrens zu unterrichten, soweit dadurch
eine Gefährdung des Ermittlungszweckes nicht zu
erwarten ist. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Ver-
fahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu
hören.
   (3) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen
bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb
eines Wertpapierinstituts hindeuten, soll das Gericht,
die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbe-
hörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht
für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutz-
würdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei
ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermit-
telnden Erkenntnisse sind.

   (4) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht

zu gewähren, soweit nicht für die Akteneinsicht gewäh-
rende Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interes-
sen des Betroffenen überwiegen. Absatz 3 Satz 2 gilt
entsprechend.

                    Kapitel 10

          Übergangsvorschriften

                          § 86
               Übergangsvorschriften
         für bestehende Wertpapierinstitute
   (1) Unternehmen, denen bis zum 26. Juni 2021 die
Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes für das
Finanzkommissionsgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2
Nummer 4, das Emissionsgeschäft nach § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 10, die Finanzdienstleistungen nach
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 oder 12 oder
für das Eigengeschäft nach § 32 Absatz 1a Satz 1, 2
oder 4 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder für
die eine Erlaubnis nach § 64e Absatz 2, § 64i, § 64n,
§ 64p oder § 64x Absatz 1 bis 5 des Kreditwesenge-
setzes als erteilt gilt, gilt die Erlaubnis nach § 15 für
jene Geschäfte als erteilt. Die bisherige Erlaubnis nach
§ 32 des Kreditwesengesetzes wird insoweit gegen-
standslos.

   (2) Erlaubnisanträge nach § 32 des Kreditwesenge-

setzes durch Wertpapierinstitute, die bis zum 26. Juni

2021 bei der Bundesanstalt eingegangen sind, werden

als solche nach § 15 behandelt, sofern eine Erlaubnis

nach § 32 des Kreditwesengesetzes vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes nicht mehr erteilt werden kann.
   (3) Unternehmen, die das Kryptoverwahrgeschäft
zusammen mit anderen nach § 32 des Kreditwesenge-

setzes erlaubnispflichtigen Geschäften ausschließlich
bezogen auf Rechnungseinheiten oder Kryptowerte
betreiben und denen bis zum 26. Juni 2021 eine Er-
laubnis erteilt wurde oder die bis zum 26. Juni 2021
einen Erlaubnisantrag nach § 32 des Kreditwesenge-
setzes gestellt haben, werden weiterhin als solche
des § 32 des Kreditwesengesetzes behandelt.

   (4) Für Unternehmen, denen bis zum 26. Juni 2021
die Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes für
das Depotgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
des Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder für die
diese Erlaubnis nach § 64e Absatz 2, § 64i, § 64n,
§ 64p oder § 64x Absatz 1 bis 5 des Kreditwesenge-
setzes zu diesem Zeitpunkt als erteilt gilt, gilt die Er-
laubnis nach § 15 Absatz 1 für die Wertpapierneben-
dienstleistung nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 unter den
in § 15 Absatz 2 genannten Voraussetzungen ab die-
sem Zeitpunkt als erteilt. Die bisherige Erlaubnis nach
§ 32 des Kreditwesengesetzes für das Depotgeschäft
wird zugleich gegenstandslos.

                       Artikel 2
                  Änderung des
               Kreditwesengesetzes

   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 werden nach
       dem Wort „Institut“ die Wörter „oder Wertpa-
       pierinstitut“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 1039 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1039
  b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Das Bundesministerium der Finanzen kann
     nach Anhörung der Deutschen Bundesbank
     durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
     mung des Bundesrates bedarf, weitere Unter-
     nehmen als Finanzunternehmen bezeichnen,
     deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht,
     um welche die Liste in Anhang I zu der Richtlinie
     2013/36/EU des Europäischen Parlaments und
     des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang
     zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beauf-
     sichtigung von Kreditinstituten und Wertpapier-
     firmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG
     und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG
     und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013,
     S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom
     25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95),
     die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034
     (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert wor-
     den ist.“

  c) Absatz 3d wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Wertpa-

         pierfirmen“ gestrichen und wird der Punkt
         am Ende durch ein Semikolon und die Wör-
         ter „ein Unternehmen, das CRR-Kreditinsti-

         tut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses

         Gesetzes.“ ersetzt.
     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Wertpapierinstitute sind Unternehmen im
         Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinsti-
         tutsgesetzes.“
     cc) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
  d) In Absatz 9 Satz 3 werden nach dem Wort „In-
     stitute“ die Wörter „oder Wertpapierinstitute“
     und nach den Wörtern „nach Absatz 1 Satz 2
     Nummer 10“ die Wörter „oder nach § 2 Ab-
     satz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgeset-
     zes“ eingefügt.
  e) In Absatz 19 Nummer 1 werden nach den Wör-
     tern „des Absatzes 1a“ ein Komma sowie die
     Wörter „Wertpapierinstitute im Sinne des Absat-
     zes 3d Satz 2“ eingefügt.

2. § 1a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Für Institute, die keine

     1. CRR-Kreditinstitute,

     2. Kreditinstitute, die ausschließlich über eine
        Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Ver-
        ordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tä-
        tigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A
        oder nach den Abschnitten A und B des An-
        hangs zu der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
        auszuüben oder
     3. Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

     sind, gelten vorbehaltlich des § 2 Absatz 7 bis 9f

     die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
     und des Kapitels 2 der Verordnung (EU)
     2017/2402 des Europäischen Parlaments und

     des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Fest-

     legung eines allgemeinen Rahmens für Ver-
     briefungen und zur Schaffung eines spezifi-

     schen Rahmens für einfache, transparente und
     standardisierte Verbriefung und zur Änderung
     der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG,
     2011/61/EU und der Verordnungen (EG)
     Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
     L 347 vom 28.12.2017, S. 35), die Vorgaben
     der auf Grundlage der Verordnung (EU)
     Nr. 575/2013 und des Kapitels 2 der Verordnung
     (EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte, die Be-
     stimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben
     der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des
     Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 ver-
     weisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung
     (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnun-
     gen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1
     so, als seien diese Institute CRR-Kreditinstitu-
     te.“
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

  c) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „CRR-Insti-
     tut“ durch die Angabe „CRR-Kreditinstitute“ er-
     setzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt geändert:

     aa) In Buchstabe c wird das Wort „und“ durch

         ein Komma ersetzt.

     bb) In Buchstabe d wird das Semikolon am
         Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

     cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
         „e) das Unternehmen auf Anforderung der
             Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, auf-
             grund welcher Tatsachen und Berech-
             nungsverfahren gemäß der Delegierten
             Verordnung (EU) 2017/592 es die Aus-
             nahme in Anspruch nimmt;“.
  b) Absatz 6 Satz 1 Nummer 11 wird wie folgt ge-
     ändert:
     aa) In Buchstabe c wird das Wort „und“ durch
         ein Komma ersetzt.

     bb) In Buchstabe d wird das Semikolon am
         Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

     cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
         „e) das Unternehmen auf Anforderung der
             Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, auf-

             grund welcher Tatsachen und Berech-
             nungsverfahren gemäß der Delegierten
             Verordnung (EU) 2017/592 es die Aus-
             nahme in Anspruch nimmt;“.

  c) Die Absätze 8, 8b, 9, 9d, 9g und 9h werden auf-
     gehoben.
  d) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „oder
     eines Wertpapierhandelsunternehmens“ und
     die Wörter „oder Wertpapierhandelsunterneh-

     men“ gestrichen.

4. § 2b Absatz 2 wird aufgehoben.

5. § 2c Absatz 1a Satz 9 Nummer 2 Buchstabe d wird

   wie folgt gefasst:

  „d) der Richtlinie 2013/36/EU.“
BGBl. 2021, Seite 1040 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1040
 6. § 2f Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die An-
      gabe „CRR-Instituten“ durch die Angabe
      „CRR-Kreditinstituten“ ersetzt.
   b) In Nummer 3 wird die Angabe „CRR-Institut“
      durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.

 7. § 2g wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Haben zwei oder mehr CRR-Kreditinsti-
       tute oder Wertpapierinstitute mit Sitz in einem
       Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das
       gleiche Mutterunternehmen mit Sitz in einem
       Drittstaat und übersteigt der Gesamtwert der
       Vermögenswerte der Drittstaatengruppe inner-
       halb des Europäischen Wirtschaftsraums 40 Mil-

       liarden Euro, so haben diese Unternehmen ein
       gemeinsames zwischengeschaltetes EU-Mut-
       terunternehmen einzurichten.“
   b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „CRR-Insti-
      tuten“ durch die Wörter „CRR-Kreditinstituten
      oder Wertpapierinstituten“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
      „CRR-Institute“ durch das Wort „Unternehmen“
      ersetzt.
   d) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. Gesamtwert der Vermögenswerte jedes

           CRR-Kreditinstituts und jedes Wertpapierin-

           stituts der Drittstaatengruppe mit Sitz im Eu-

           ropäischen Wirtschaftsraum, der in seiner

           konsolidierten Bilanz oder, sofern bei einem

           CRR-Kreditinstitut oder einem Wertpapierin-

           stitut keine Konsolidierung der Bilanz er-

           folgt, in seiner Einzelbilanz ausgewiesen ist,

           und“.

   e) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „CRR-Insti-

      tute“ durch die Wörter „CRR-Kreditinstitute und

      Wertpapierinstitute“ ersetzt.

   f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
           gabe „CRR-Institut“ durch die Wörter „CRR-
           Kreditinstitut und jedes Wertpapierinstitut“
           ersetzt.

       bb) In Nummer 3 wird die Angabe „CRR-Insti-

           tut“ durch die Wörter „CRR-Kreditinstitut

           oder Wertpapierinstitut“ ersetzt.

 8. In § 4 Satz 1 wird das Wort „ob“ durch das Wort
    „dass“ ersetzt.

 9. § 7a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Der Nummer 4 wird das Wort „und“ angefügt.
   b) Nummer 5 wird aufgehoben.
10. § 7b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 5 wird die Angabe „CRR-Instituten“
      durch die Angabe „CRR-Kreditinstituten“ er-
      setzt.

   b) In Nummer 6 wird jeweils die Angabe „CRR-In-
      stitut“ durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“
      ersetzt.
   c) In Nummer 7 wird die Angabe „CRR-Instituts“
      durch die Angabe „CRR-Kreditinstituts“ ersetzt.

   d) In Nummer 9 wird die Angabe „CRR-Institut“
      durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.
   e) In Nummer 12 wird die Angabe „CRR-Institut“
      durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ und die
      Angabe „CRR-Instituts“ durch die Angabe
      „CRR-Kreditinstituts“ ersetzt.

11. § 8 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „CRR-Institut“
      durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird die Angabe „CRR-Instituts“
      durch die Angabe „CRR-Kreditinstituts“ ersetzt.
   c) In Nummer 3 wird die Angabe „CRR-Institut“
      durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.
12. § 8b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
      bb) Nummer 3 wird Nummer 2.
      cc) Die Nummern 4 und 5 werden die Num-
          mern 3 und 4 und werden wie folgt gefasst:

          „3. das Mutterunternehmen eine EU-Mut-
              terfinanzholdinggesellschaft, eine Mut-
              terfinanzholdinggesellschaft mit Sitz in
              einem Staat des Europäischen Wirt-
              schaftsraums, eine gemischte EU-Mut-
              terfinanzholdinggesellschaft oder eine

              gemischte      Mutterfinanzholdinggesell-

              schaft mit Sitz in einem Staat des Euro-

              päischen Wirtschaftsraums ist, der ein

              CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland

              nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt

              nach diesem Gesetz auf Einzelebene für

              die Aufsicht über das nachgeordnete

              Kreditinstitut zuständig ist;

          4. das Mutterunternehmen eine EU-Mut-

             terfinanzholdinggesellschaft, eine Mut-

             terfinanzholdinggesellschaft mit Sitz im

             Inland, eine gemischte EU-Mutterfinanz-
             holdinggesellschaft oder eine gemischte
             Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz
             in einem Staat des Europäischen Wirt-
             schaftsraums ist, der zwei oder mehr
             CRR-Kreditinstitute oder Wertpapier-
             institute mit Sitz innerhalb des Euro-

             päischen Wirtschaftsraums nachgeord-

             net sind, und die Bundesanstalt nach

             diesem Gesetz auf Einzelebene zustän-
             dig ist für die Aufsicht über

              a) das einzige nachgeordnete CRR-Kre-
                 ditinstitut oder
              b) das CRR-Kreditinstitut mit der größ-
                 ten Bilanzsumme.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Sind dem Mutterunternehmen in den
      Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 Buch-
      stabe b CRR-Kreditinstitute mit Sitz in verschie-
      denen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirt-
      schaftsraums nachgeordnet, ist die Bundes-
      anstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster
      Basis zuständig, wenn die Gesamtbilanzsumme
      der nachgeordneten CRR-Kreditinstitute, für
      deren Beaufsichtigung auf Einzelebene sie nach
BGBl. 2021, Seite 1041 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1041
      diesem Gesetz zuständig ist, die Gesamtbilanz-
      summe der jeweils von den sonstigen zuständi-
      gen Behörden auf Einzelebene beaufsichtigten
      nachgeordneten CRR-Kreditinstituten über-
      steigt. Sind dem Mutterunternehmen in den Fäl-
      len des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b
      Wertpapierinstitute mit Sitz in verschiedenen
      Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschafts-
      raums nachgeordnet, ist die Bundesanstalt für
      die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zu-
      ständig, wenn die zusammengefasste Bilanz-

      summe der nachgeordneten Wertpapierinstitu-

      te, für deren Beaufsichtigung sie nach dem

      Wertpapierinstitutsgesetz zuständig ist, die zu-
      sammengefasste Bilanzsumme der jeweils von
      den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzel-
      ebene beaufsichtigten nachgeordneten Wertpa-
      pierinstitute übersteigt.“
13. In § 8f Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
    mer 1 und in Nummer 2 wird jeweils die Angabe
    „CRR-Instituts“ durch die Angabe „CRR-Kreditin-
    stituts“ ersetzt.
14. In § 8h wird jeweils die Angabe „CRR-Instituten“
    durch die Angabe „CRR-Kreditinstituten“ ersetzt.
15. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Instituts“ ein
      Komma und die Wörter „der zuständigen Behör-
      den“ eingefügt.
   b) In Satz 4 Nummer 2 wird nach dem Wort „Insti-
      tuten“ ein Komma und das Wort „Wertpapierin-
      stitute“ eingefügt.
16. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
    ter „oder der Wertpapierfirma“ gestrichen.
17. § 10a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An-
          gabe „CRR-Institute“ durch die Angabe
          „CRR-Kreditinstitute“ ersetzt.
      bb) In Satz 6 wird die Angabe „CRR-Institut“
          durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ er-
          setzt.
   b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „CRR-Insti-
      tute“ durch die Angabe „CRR-Kreditinstitute“
      ersetzt.

18. § 13c wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1, den Absätzen 2 und 3 Satz 1
      und 4 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „CRR-
      Institut“ durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“
      ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „CRR-Insti-
      tute“ durch die Angabe „CRR-Kreditinstitute“
      ersetzt.

19. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „CRR-

    Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung im

    Sinne des Anhangs I Nummer 3 der Richtlinie

    2004/39/EG handeln,“ gestrichen.

20. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 18 wird die Angabe „CRR-
      Institut“ durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“
      ersetzt.

   b) In Absatz 1a Nummer 7 und 8 wird jeweils die
      Angabe „CRR-Institut“ durch die Angabe „CRR-
      Kreditinstitut“ ersetzt.
   c) In Absatz 2a wird die Angabe „CRR-Instituts“
      durch die Angabe „CRR-Kreditinstituts“ ersetzt.

21. § 24a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
      Wertpapierhandelsunternehmen“ gestrichen.
   b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

22. In § 24b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „CRR-

    Instituten“ durch die Angabe „CRR-Kreditinstitu-

    ten“ ersetzt.

23. In § 25a Absatz 5b Satz 1 wird jeweils die Angabe
    „CRR-Institut“ durch die Angabe „CRR-Kreditinsti-
    tut“ ersetzt.
24. § 25d wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „CRR-Instituts“
          durch die Angabe „CRR-Kreditinstituts“ er-
          setzt.
      bb) In Satz 3 wird die Angabe „CRR-Institut“
          durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ er-
          setzt.
   b) In Absatz 3a wird die Angabe „CRR-Institut“
      durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.
25. § 25e wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „oder ein Wert-
      papierhandelsunternehmen“ gestrichen.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „oder das Wert-
      papierhandelsunternehmen“ gestrichen.
26. § 26a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird die Angabe „CRR-Institute“ durch
      die Angabe „CRR-Kreditinstitute“ ersetzt.
   b) In Satz 3 wird die Angabe „CRR-Institut“ durch
      die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.
   c) In Satz 4 wird die Angabe „CRR-Institute“ durch
      die Angabe „CRR-Kreditinstitute“ ersetzt.
27. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
          eingefügt:

          „Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaub-
          nis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgeset-
          zes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaub-
          nisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt
          das Unternehmen nicht als Institut im Sinne
          dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem
          1. der über einen Zeitraum von zwölf auf-
             einander folgenden Monaten berechnete
             Monatsdurchschnitt der gesamten Ver-
             mögenswerte des Unternehmens 30 Mil-

             liarden Euro überschreitet und es das

             Emissionsgeschäft, den Eigenhandel

             oder das Eigengeschäft betreibt oder

          2. der über einen Zeitraum von zwölf auf-
             einander folgenden Monaten berechnete
             Monatsdurchschnitt der gesamten kon-
             solidierten Vermögenswerte aller Unter-
             nehmen der Gruppe, die das Emissions-
BGBl. 2021, Seite 1042 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1042
             geschäft, den Eigenhandel oder das
             Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden
             Euro überschreitet.
          Gegebenenfalls ist der Antrag auf Erteilung
          einer Erlaubnis nach Satz 1 unverzüglich
          nachzuholen. War das Unternehmen zu
          dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die
          in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet,
          nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes
          erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Er-
          laubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen,
          bis die Aufsichtsbehörde über den Erlaub-

          nisantrag bestandskräftig entschieden hat.“

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt im
          Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens
          in angemessener Weise die aufgrund der
          bestehenden Erlaubnis nach dem Wertpa-
          pierinstitutsgesetz bereits vorliegenden An-
          gaben.“

   b) Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt ge-
      ändert:
       aa) In Buchstabe b wird das Wort „und“ am
           Ende durch ein Komma ersetzt.
       bb) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ am
           Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

       cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

          „d) das Unternehmen auf Anforderung der
              Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, auf-
              grund welcher Tatsachen und Berech-
              nungsverfahren gemäß der Delegierten
              Verordnung (EU) 2017/592 es die Aus-
              nahme in Anspruch nimmt,“.

   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:

          „(2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1
       zum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 Ab-
       satz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Er-
       bringen der Finanzdienstleistungen nach § 1
       Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur er-
       teilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung
       mindestens eines anderen Bankgeschäfts vor-
       liegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt
       nicht, wenn zugleich eine Erlaubnis für das
       Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und sich die
       betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrach-
       ten Finanzdienstleistungen auf Rechnungsein-
       heiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7
       oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11
       Nummer 10 beziehen.“
28. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen
           Mittel, insbesondere ein ausreichendes An-
           fangskapital bestehend aus Bestandteilen
           des harten Kernkapitals gemäß Artikel 26
           Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung
           (EU) Nr. 575/2013 im Inland nicht zur Verfü-
           gung stehen; als Anfangskapital muss zur
           Verfügung stehen:
          a) bei Anlageverwaltern, die nicht befugt
             sind, sich bei der Erbringung von Finanz-

             dienstleistungen Eigentum oder Besitz an
             Geldern oder Wertpapieren von Kunden
             zu verschaffen, und die nicht auf eigene
             Rechnung mit Finanzinstrumenten han-
             deln, ein Betrag von mindestens 75 000
             Euro,
          b) bei anderen Finanzdienstleistungsinstitu-
             ten, die nicht auf eigene Rechnung mit
             Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag
             im Gegenwert von mindestens 150 000
             Euro,

          c) bei Finanzdienstleistungsinstituten, die

             das eingeschränkte Verwahrgeschäft im
             Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
             mer 12 erbringen, ein Betrag von mindes-
             tens 750 000 Euro und
          d) bei CRR-Kreditinstituten ein Betrag im
             Gegenwert von mindestens 5 Millionen
             Euro.“

   b) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

29. § 33b Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „CRR-Instituts“
      durch die Angabe „CRR-Kreditinstituts“ ersetzt
      und werden die Wörter „eines Wertpapierhan-
      delsunternehmens,“ gestrichen.

   b) In Nummer 2 wird die Angabe „CRR-Institut“
      durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt
      und werden die Wörter „ein Wertpapierhandels-
      unternehmen,“ gestrichen.

30. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 5 wird nach der Angabe „§ 1“ die
          Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Erlaubnis für das Betreiben von Bank-
          geschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
          Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen von
          Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Ab-
          satz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erlischt mit
          Aufhebung oder Erlöschen der Erlaubnis
          des Instituts zum Betreiben sonstiger Bank-
          geschäfte.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 9 wird das Wort „oder“ am Ende
          durch ein Semikolon ersetzt.
      bb) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende
          durch das Wort „oder“ ersetzt.
      cc) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
          „11. das Institut seine Zulassung aus-
               schließlich zur Ausübung des Emissi-
               onsgeschäfts oder des Eigenhandels
               nutzt und seine durchschnittlichen
               gesamten Vermögenswerte während
               eines Zeitraums von fünf aufeinander-
               folgenden Jahren unterhalb der in § 32
               genannten Schwellenwerte lagen.“
31. In § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
    ter „ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis“
    durch die Wörter „ohne die nach § 32 oder die
BGBl. 2021, Seite 1043 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1043
   nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfor-
   derliche Erlaubnis“ ersetzt.

32. In § 44a Absatz 3 wird die Angabe „Wertpapierhan-
    delsunternehmen,“ gestrichen.

33. In § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
    Wörter „ohne die nach diesem Gesetz erforderliche
    Erlaubnis“ durch die Wörter „ohne die nach § 32
    oder die nach § 15 des Wertpapierinstitutsgeset-
    zes erforderliche Erlaubnis“ ersetzt.

34. § 46e wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
      „CRR-Instituts“ durch die Angabe „CRR-Kredit-
      instituts“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „CRR-Institute“
      durch die Angabe „CRR-Kreditinstitute“ ersetzt.

35. § 53b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder ein

      Wertpapierhandelsunternehmen“ gestrichen.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter
          „CRR-Institut oder Wertpapierhandelsunter-
          nehmen“ durch die Angabe „CRR-Kreditin-
          stitut“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „CRR-Institut
          oder ein Wertpapierhandelsunternehmen“
          durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ er-
          setzt.
36. In § 64a Absatz 2 wird die Angabe „CRR-Institute“
    durch die Wörter „CRR-Kreditinstitute oder Wert-
    papierinstitute“ ersetzt.

37. In § 64e Absatz 3 Satz 5 wird das Wort „Wertpa-
    pierhandelsunternehmen“ durch das Wort „Wert-
    papierinstitute“ ersetzt.

                      Artikel 3

                Änderung des
    Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

   Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1
       des Wertpapierinstitutsgesetzes, die gemäß
       § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des
       Wertpapierinstitutsgesetzes mit einem An-
       fangskapital im Gegenwert von mindestens
       750 000 Euro auszustatten sind,“.
 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind
   CRR-Kreditinstitute und Wertpapierinstitute, die
   vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß
   § 1 erfasst sind.“

 3. In § 5 Absatz 4 werden nach dem Wort „haben“ die

    Wörter „und die Informationen nicht im Interesse
    der zuständigen Behörden geheim zu halten sind“
    eingefügt.

4. § 49 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die in Absatz 1 genannte Anforderung
     wird als Betrag der Eigenmittel und berücksich-
     tigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 49c
     Absatz 3 bis 5 oder 7 bis 9, vorbehaltlich beson-
     derer Regelungen in Absatz 3, wie folgt berech-
     net und ausgedrückt als prozentualer Anteil

     1. des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verord-
        nung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Ge-
        samtrisikobetrags des Instituts oder grup-
        penangehörigen Unternehmens und
     2. der gemäß den Artikeln 429 und 429a der
        Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten
        Gesamtrisikopositionsmessgröße des Insti-
        tuts oder gruppenangehörigen Unterneh-

        mens.“

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Soweit in den Vorschriften dieses Geset-
     zes auf Regelungen der Verordnung (EU)
     Nr. 575/2013 oder der Richtlinie (EU) Nr.
     36/2013 Bezug genommen wird, gelten die
     folgenden Besonderheiten im Hinblick auf Wert-
     papierinstitute, die nicht die Anforderungen ge-
     mäß Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Ver-
     ordnung (EU) 2019/2033 erfüllen:
     1. die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 3 der
        Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestim-
        mung des Gesamtrisikobetrags des Instituts
        gilt als Bezugnahme auf die entsprechende
        Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verord-
        nung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5,

     2. die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 1
        Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr.
        575/2013 zur Bestimmung der Gesamtkapi-
        talquote des Instituts gilt als Bezugnahme
        auf die entsprechende Regelung in Artikel 11
        Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 und

     3. die Bezugnahme auf die zusätzliche Eigen-
        mittelanforderung nach Artikel 104a der
        Richtlinie (EU) Nr. 36/2013 gilt als Bezug-
        nahme auf die entsprechende Regelung in
        Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/2034.“
5. § 49b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 7 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. den Betrag, der sich anhand der Formel
         A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B
         und C die folgenden Beträge sind:
         A = der Betrag, der sich, vorbehaltlich des
         § 49 Absatz 3, aufgrund der Anforderungen
         nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der
         Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt;

         B = der Betrag, der sich, vorbehaltlich des
         § 49 Absatz 3, aufgrund der Anforderungen
         nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU

         ergibt;

         C = der Betrag, der sich aufgrund der kom-
         binierten Kapitalpufferanforderung ergibt.“
BGBl. 2021, Seite 1044 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1044
  b) Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-
     fasst:
       „3. ergibt sich, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3,
           aus der Anforderung nach Artikel 104a der
           Richtlinie 2013/36/EU, dass die Abwick-
           lungseinheit, die ein G-SRI ist oder § 49c
           Absatz 5 oder 6 unterliegt, zu den 20 Pro-
           zent der Institute mit dem höchsten Risiko
           gehört, für die die Abwicklungsbehörde die
           Anforderung nach § 49 Absatz 1 festlegt.“
6. § 49c wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
     fasst:

       „1. für die Zwecke der Berechnung der Anfor-
           derung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe
           von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe
           aus

          a) den bei der Abwicklung zu absorbieren-
             den Verlusten, die, vorbehaltlich des § 49
             Absatz 3, den Anforderungen des Arti-
             kels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verord-
             nung (EU) Nr. 575/2013 und des Arti-
             kels 104a der Richtlinie 2013/36/EU an

             die Abwicklungseinheit auf konsolidierter

             Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe
             entsprechen,

          b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es

             der aus der Abwicklung hervorgehen-

             den    Abwicklungsgruppe       ermöglicht,

             die für sie, vorbehaltlich des § 49 Ab-

             satz 3, geltende Anforderung an die Ge-

             samtkapitalquote nach Artikel 92 Ab-

             satz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)

             Nr. 575/2013 und die für sie geltende An-

             forderung nach Artikel 104a der Richtlinie

             2013/36/EU auf konsolidierter Basis auf

             Ebene der Abwicklungsgruppe nach

             Durchführung der bevorzugten Abwick-

             lungsstrategie wieder zu erfüllen, und“.

  b) In Absatz 4 Nummer 2 werden nach den Wör-
     tern „den Betrag, der“ ein Komma und die Wör-
     ter „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3,“ eingefügt.
  c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „selbst keine Abwicklungseinheiten sind“ die
     Wörter „und vorbehaltlich abweichender Rege-
     lungen gemäß § 49 Absatz 3“ eingefügt.

  d) In Absatz 8 Nummer 2 werden nach den Wör-
     tern „den Betrag, der“ ein Komma und die Wör-
     ter „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3,“ eingefügt.

  e) In Absatz 11 werden nach der Angabe „Richt-
     linie 2013/36/EU“ ein Komma und die Wörter
     „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3,“ eingefügt.
7. In § 49d Absatz 5 werden nach der Angabe „Richt-
   linie 2013/36/EU“ ein Komma und die Wörter „vor-
   behaltlich des § 49 Absatz 3,“ eingefügt.

8. In § 50 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern

   „Vermittlertätigkeit befassen, wenn“ ein Komma
   und die Wörter „unter Beachtung der Vorgaben
   des § 49 Absatz 3,“ eingefügt.
9. In § 58a Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „genannte Faktor wird“ ein Komma und die Wörter
   „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3,“ eingefügt.

10. In § 59 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8a werden nach
    den Wörtern „genannten Anforderungen,“ die Wör-
    ter „unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Ab-
    satz 3,“ eingefügt.
11. In § 60 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern
    „genannten Anforderungen,“ die Wörter „unter Be-
    achtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3“ einge-
    fügt.

                      Artikel 4
                 Änderung des
           Kapitalanlagegesetzbuchs

  Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 9
des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
    fügt:

   „§ 361 Übergangsvorschriften zu § 5 Absatz 2
          Satz 2 und 3“.
 2. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-

      gefügt:

      „Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesell-
      schaft in den Fällen des Satzes 1 nur Dienst-

      und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20

      Absatz 2 Nummer 1 und 2 oder Absatz 3 Num-

      mer 2, 3 und 5 erbringt, muss sie zusätzlich zu

      den Anforderungen gemäß § 25 Absatz 1 Num-

      mer 1 Buchstabe b mit einem Anfangskapital in

      Höhe der Hälfte des in § 17 Absatz 1 Nummer 2

      des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Be-

      trages ausgestattet sein. Soweit sie auch die

      Dienst- und Nebendienstleistung im Sinne des

      § 20 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Num-

      mer 4 erbringt, muss die externe Kapital-

      verwaltungsgesellschaft zusätzlich zu den An-

      forderungen gemäß § 25 Absatz 1 Nummer 1
      Buchstabe b mit einem Anfangskapital in Höhe
      der Hälfte des in § 17 Absatz 1 Nummer 3 des
      Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Betra-
      ges ausgestattet sein.“
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „ob“
      durch das Wort „dass“ ersetzt.

 3. In § 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Investment-
    vermögens“ ein Komma und die Wörter „der zu-
    ständigen Behörden“ eingefügt.

 4. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Soweit die Erlaubnis die Finanzportfolioverwal-
      tung oder die Anlageberatung umfasst, ist eine
      externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
      nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Gel-
      dern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-

      schaffen.“

   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Soweit die Erlaubnis die Finanzportfoliover-
      waltung, die Anlageberatung oder die Anlage-
      vermittlung umfasst, ist eine externe AIF-Kapi-
      talverwaltungsgesellschaft nicht befugt, sich
BGBl. 2021, Seite 1045 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1045
      Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpa-
      pieren von Kunden zu verschaffen.“
 5. In § 21 Absatz 1 Nummer 1 werden nach der
    Angabe „§ 25“ die Wörter „und im Fall des § 5
    Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3
    dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1
    Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes“

    eingefügt.
 6. In § 22 Absatz 1 Nummer 1 werden nach der
    Angabe „§ 25“ die Wörter „und im Fall des § 5
    Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3
    dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1
    Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes“
    eingefügt.

 7. In § 23 Nummer 1 werden nach den Wörtern „das

    Anfangskapital“ die Wörter „nach § 25 oder im Fall

    des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2

    oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Ab-

    satz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstituts-

    gesetzes“ eingefügt.

 8. In § 34 Absatz 3 Nummer 6 werden nach der
    Angabe „§ 25“ die Wörter „oder im Fall des § 5
    Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3
    dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1
    Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes“
    eingefügt.
 9. § 38 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Werden Nebendienstleistungen im Sinne des § 20
   Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2
   bis 5 erbracht, umfasst die Prüfung auch die Ein-
   haltung der in § 5 Absatz 2 Satz 1 genannten Vor-

   schriften und der in § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 ge-

   nannten Anforderungen an das Anfangskapital.“

10. In § 39 Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „Ver-
    ordnung (EU) Nr. 575/2013“ durch die Wörter „An-
    forderungen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3
    dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1
    Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes“
    ersetzt.
11. In § 41 Satz 1 werden nach den Wörtern „Anfor-
    derungen des § 25“ die Wörter „oder im Fall des
    § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3
    dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1
    Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes“
    und nach den Wörtern „Verstöße gegen § 25“ die
    Wörter „oder im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 gegen
    § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Ver-
    bindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des
    Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.

12. Folgender § 361 wird angefügt:
                          „§ 361
                 Übergangsvorschriften
              zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3

      (1) § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist erstmals auf
   externe Kapitalverwaltungsgesellschaften anzu-
   wenden, denen ab dem 26. Juni 2021 neben der
   kollektiven Vermögensverwaltung eine Erlaubnis
   zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung er-
   teilt wird.
      (2) Auf externe Kapitalverwaltungsgesellschaf-
   ten, denen bis zum 26. Juni 2021 neben der kollek-
   tiven Vermögensverwaltung eine Erlaubnis zur Er-

   bringung der Finanzportfolioverwaltung erteilt wur-
   de, ist § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 erstmals ab dem
   26. Juni 2023 anzuwenden.“

                       Artikel 5

                 Änderung des
        Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde, ein Ver-

  sicherungsunternehmen zuzulassen, das nicht dem

  Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341

  unterliegt, dessen Geschäftsplan darauf hinweist,

  dass ein Teil seiner Tätigkeiten auf der Dienstleis-

  tungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit in ei-

  nem anderen Mitgliedstaat beruhen wird und dass
  diese Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemit-
  gliedstaats von Bedeutung sein dürften, unterrichtet
  sie die Europäische Aufsichtsbehörde für das Ver-
  sicherungswesen und die betriebliche Altersversor-
  gung sowie die Aufsichtsbehörden der betreffenden
  Mitglied- oder Vertragsstaaten. Die Unterrichtung
  muss ausreichend detailliert sein, damit eine ord-
  nungsgemäße Bewertung möglich ist.“

2. Nach § 111 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
   gefügt:

     „(5a) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Euro-

  päische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswe-

  sen und die betriebliche Altersversorgung im Ein-
  klang mit Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU)
  Nr. 1094/2010 über alle Anträge auf Verwendung
  oder Änderung eines internen Modells. Die Auf-
  sichtsbehörde kann die Europäische Aufsichtsbe-
  hörde für das Versicherungswesen und die betrieb-
  liche Altersversorgung gemäß Artikel 8 Absatz 1
  Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010
  um technische Unterstützung bei der Entscheidung
  über Anträge ersuchen.“
3. § 262 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Sobald die Antragsunterlagen vollständig
         vorliegen, leitet sie diese unverzüglich an
         die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
         und andere an der Prüfung des Antrags be-
         teiligte Aufsichtsbehörden sowie die Euro-
         päische Aufsichtsbehörde für das Versiche-
         rungswesen und die betriebliche Altersver-
         sorgung weiter.“

     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Die Aufsichtsbehörden können die Euro-
         päische Aufsichtsbehörde für das Versiche-
         rungswesen und die betriebliche Altersver-
         sorgung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buch-
         stabe b der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010
         um technische Unterstützung bei der Ent-
         scheidung über Anträge ersuchen.“
BGBl. 2021, Seite 1046 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1046
  b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
          „(7) Fasst die Europäische Aufsichtsbehörde
       für das Versicherungswesen und die betriebliche
       Altersversorgung keinen Beschluss gemäß
       Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
       1094/2010, trifft die Gruppenaufsichtsbehörde
       die endgültige Entscheidung.“

4. § 268 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Fasst die Europäische Aufsichtsbehörde für das
  Versicherungswesen und die betriebliche Altersver-
  sorgung keinen Beschluss gemäß Artikel 19 Ab-
  satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, trifft die
  Gruppenaufsichtsbehörde die endgültige Entschei-
  dung.“

5. Dem § 326 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats
  unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für
  das Versicherungswesen und die betriebliche Al-
  tersversorgung sowie die Aufsichtsbehörden der
  betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaaten, wenn
  sie eine Verschlechterung der Finanzlage oder an-
  dere auftretende Risiken feststellt, die von einem
  Versicherungsunternehmen, das nicht dem Anwen-
  dungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 unter-
  liegt, ausgehen, und das auf der Grundlage der
  Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfrei-

  heit Tätigkeiten ausübt, die grenzüberschreitende
  Auswirkungen haben können. Aufsichtsbehörden
  können die Europäische Aufsichtsbehörde für das
  Versicherungswesen und die betriebliche Altersver-
  sorgung im Fall einer grenzüberschreitenden Tätig-
  keit eines Versicherungsunternehmens über ernst-
  hafte und begründete Bedenken in Bezug auf den
  Verbraucherschutz informieren und um Unterstüt-
  zung bitten, falls keine bilaterale Lösung gefunden
  werden kann. Die Unterrichtung muss ausreichend
  detailliert sein, damit eine ordnungsgemäße Bewer-
  tung möglich ist.“
6. Dem § 329 Absatz 4 werden die folgenden Sätze
   angefügt:

  „Unbeschadet des Artikels 35 der Verordnung (EU)
  Nr. 1094/2010 stellt die Aufsichtsbehörde auf Ersu-
  chen der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
  Versicherungswesen und die betriebliche Altersver-
  sorgung auf einer gemäß Artikel 152b Absatz 1 der
  Richtlinie 2009/138/EG eingerichteten Plattform alle
  erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfü-
  gung, um das ordnungsgemäße Funktionieren der
  Plattform zu ermöglichen. Die Aufsichtsbehörde
  kann mit dem Einverständnis aller betroffenen Auf-
  sichtsbehörden eine Plattform für die Zusammenar-
  beit gemäß Artikel 152b Absatz 2 der Richtlinie
  2009/138/EG einrichten.“
                                                       Artikel 6
                                             Änderung der
                             Verordnung über die Erhebung

von Gebühren und
                  die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
  Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zu der Verordnung über
die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Der Gliederung wird folgende Angabe angefügt:
  „15. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierinstitutsgesetzes
       (WpIG)“.
2. Der Tabelle werden die folgenden Nummern 15 bis 15.7 angefügt:
            Nr.                                   Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro
   „15.                 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
                        Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG)
   15.1                 Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
                        (§ 15 Absatz 1, 3 und 4 WpIG)
   15.1.1               Einzelne, mehrere oder sämtliche Wertpapierdienstleistungen im Sinne
                        von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10
                        Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder
                        sämtlichen Wertpapierdienstleistungen im Hinblick auf

   15.1.1.1             § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG,
                        die Befugnis eingeräumt ist, sich

wenn dem Wertpapierinstitut nicht
Eigentum oder Besitz an Geldern oder
                        Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und dem Wertpapierinstitut              5 045
                        nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln

   15.1.1.2             § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG,

wenn dem Wertpapierinstitut in
                        diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz
                        an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder es dem             10 725
                        Wertpapierinstitut erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie
                        im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 10 WpIG
BGBl. 2021, Seite 1047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1047

         Nr.                                   Gebührentatbestand                             Gebühr in Euro

15.1.2              Eigengeschäft
                    Erteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigen-              5 045
                    geschäfts nach § 15 Absatz 3 oder Absatz 4 WpIG

15.1.3              Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung einer einzelnen oder beider              5 000
                    Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 und                bis
                    2 WpIG                                                                         20 000

15.1.4              Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung aller Wertpapierdienstleistun- Gebühr nach
                    gen im Sinne von § 2 Absatz 2 WpIG                                      Nummer 15.1.3
                                                                                            zuzüglich

                                                                                                   2 295

15.1.5              Erlaubniserweiterung
                    Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis

15.1.5.1            Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von
                    Wertpapierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 WpIG              2 295
                    bezieht

15.1.5.2            Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von
                    Wertpapierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 WpIG               4 465
                    bezieht

15.1.5.3            Erlaubniserweiterung, sofern sie sich auf die Erbringung von Wertpa-
                    pierdienstleistungen sowohl im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9
                    als auch von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2              8 205
                    Nummer 1 bis 2 WpIG bezieht

15.1.6              Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie Er-
                    laubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft

15.1.6.1            bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung      Erlaubnisgebühr
                                                                                           nach den Num-
                                                                                           mern 15 bis 15.1.5.3,
                                                                                           die bei mehreren
                                                                                           persönlich haftenden
                                                                                           Gesellschaftern nach
                                                                                           dem Verhältnis ihrer
                                                                                           jeweiligen Kapital-
                                                                                           einlagen zueinander
                                                                                           aufgeteilt wird,
                                                                                           mindestens jedoch
                                                                                           250 Euro je persön-
                                                                                           lich haftendem
                                                                                           Gesellschafter

15.1.6.2            bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters                   190

15.2                Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs-
                    oder Aufsichtsorgans
                    (§ 22 Absatz 1, 2, 4 und 5; § 62 Absatz 2 WpIG)

15.2.1              Verlangen auf Abberufung                                                       5 000

15.2.2              Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit                                       5 000

15.3                Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Er-
                    werb bedeutender Beteiligungen
                    (§§ 26 und 27 WpIG)

15.3.1              Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili-
                    gung oder ihrer Erhöhung                                                       8 355
                    (§ 26 Absatz 1 oder Absatz 2 WpIG)

15.3.2              Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über
                    die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf           8 355
                    (§ 27 Absatz 1 WpIG)

BGBl. 2021, Seite 1048 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1048
            Nr.                                 Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro
   15.3.3              Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit
                       sie eine bedeutende Beteiligung begründen                                      1 500
                       (§ 27 Absatz 2 WpIG)
   15.4                Geschäftsorganisation

                       Anordnung nach § 40 Absatz 3 WpIG
   15.5                Besondere Aufsichtsbefugnisse
   15.5.1              Anordnung nach § 49 Nummer 1 WpIG
   15.5.2              Anordnung nach § 49 Nummer 2 WpIG
   15.5.3              Anordnung nach § 49 Nummer 5 WpIG
   15.5.4              Anordnung nach § 49 Nummer 6 WpIG
   15.5.5              Anordnung nach § 49 Nummer 7 WpIG
   15.5.6              Anordnung nach § 49 Nummer 10 WpIG
   15.5.7              Anordnung nach § 49 Nummer 11 WpIG
   15.6                Maßnahmen bei Gefahr
                       (§ 79 WpIG)

2 500

1 025
5 125
1 505
3 010
5 005
1 500
1 500
   15.6.1              Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung                                 500
                       (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WpIG)
 bis
1 500
   15.6.2              Verbot, von Kunden Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Wert-
                       papierkredite zu gewähren
                       (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WpIG)
1 505
   15.6.3              Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von
                       Inhabern und Geschäftsleitern
                       (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WpIG)
1 505
   15.6.4              Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes

                       (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 WpIG)
   15.6.5              Schließung des Wertpapierinstituts für

                       (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 WpIG)
                                        5 005

den Verkehr mit der Kundschaft
                                        5 005
   15.6.6              Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von
                       Verbindlichkeiten gegenüber dem Wertpapierinstitut bestimmt sind               5 005
                       (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 WpIG)
   15.6.7              Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernange-
                       hörige Unternehmen
                       (§ 79 Absatz 2 WpIG)
   15.7                Anordnung der Erstattung von Zahlungen
                       WpIG

                         Artikel 7

                    Änderungen
             anderer Rechtsvorschriften

  (1) Das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. November 2020
(BGBl. I S. 2568) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 2 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

  a) In Doppelbuchstabe aa wird das Wort „oder“ am
     Ende gestrichen.
                                        5 005

nach § 81 Absatz 2 Satz 2
                                        1 510“.

 b) Die folgenden Doppelbuchstaben cc und dd wer-
    den angefügt:
    „cc) Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapier-
         nebendienstleistungen erbringt, die einer
         Erlaubnis nach § 15 Absatz 1, 3, 4 oder 6
         des Wertpapierinstitutsgesetzes bedürfen,
         oder

    dd) nach § 73 Absatz 1 des Wertpapierinstituts-
        gesetzes im Inland eine Zweigniederlassung
        betreibt oder nach § 74 Absatz 1 des Wert-
        papierinstitutsgesetzes im Wege des grenz-
        überschreitenden Dienstleistungsverkehrs
        Wertpapierdienstleistungen oder Wertpa-
        piernebendienstleistungen erbringt,“.
BGBl. 2021, Seite 1049 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1049
2. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz Satz 1 werden nach dem Wort „Finanz-
     dienstleistungsinstitute“ die Wörter „oder Wert-
     papierinstitute“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 umzulegenden
     Kosten sind in die Umlage einzubeziehen, die
     nach den §§ 16 bis 16r des Finanzdienstleis-
     tungsaufsichtsgesetzes erhoben wird. Dabei sind
     Unternehmen nach § 2 Nummer 2 Buchstabe a
     dem Aufgabenbereich Versicherungen und Kre-
     ditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder
     Wertpapierinstitute nach § 2 Nummer 2 Buch-
     stabe b dem Aufgabenbereich Banken und sons-
     tige Finanzdienstleistungen zuzuordnen.“

   (2) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröf-

fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-

tikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I

S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 330 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Absatz 1 ist auf folgende Institute ungeachtet
     ihrer Rechtsform nach Maßgabe der Sätze 3
     und 4 anzuwenden:

     1. auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1
        des Kreditwesengesetzes, soweit sie nach
        dessen § 2 Absatz 1, 4 oder 5 von der Anwen-
        dung nicht ausgenommen sind,

     2. auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne

        des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes,

        soweit sie nach dessen § 2 Absatz 6 oder 10

        von der Anwendung nicht ausgenommen sind,

     3. auf Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Ab-
        satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, so-
        weit sie nach dessen § 3 von der Anwendung

        nicht ausgenommen sind, sowie

     4. auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des
        Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.“
  b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Finanzdienst-
     leistungen“ die Wörter „sowie der von Wertpa-
     pierinstituten erbrachten Wertpapierdienstleis-
     tungen“ eingefügt.

2. In § 335 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 werden nach
   dem Wort „Zahlungsinstituten“ ein Komma und das
   Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.

3. Die Überschrift des Dritten Buches Vierter Abschnitt
   Erster Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:
                 „Erster Unterabschnitt

                 Ergänzende Vorschriften
             für Kreditinstitute, Finanzdienst-
         leistungsinstitute, Wertpapierinstitute,
        Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute“.
4. § 340 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auf CRR-
     Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1
     des Kreditwesengesetzes, soweit sie nicht nach
     § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesen-

     gesetzes von der Anwendung ausgenommen
     sind, und“ gestrichen.

  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
     fügt:
        „(4a) Dieser Unterabschnitt ist auch auf Wert-
     papierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des
     Wertpapierinstitutsgesetzes anzuwenden, soweit
     sie nicht nach dessen § 3 von der Anwendung
     ausgenommen sind. § 340c Absatz 1 ist nicht
     anzuwenden auf Wertpapierinstitute, wenn diese
     Skontroführer im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1
     des Börsengesetzes sind. Zusätzliche Anforde-
     rungen auf Grund von Vorschriften, die wegen
     der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen
     bestehen, bleiben unberührt.“

5. § 340m Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 340 Ab-

     satz 4“ ein Komma und die Wörter „auf Wert-

     papierinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4a

     Satz 1“ eingefügt.

  b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
         eingefügt:

         „1a. den Geschäftsleiter (§ 2 Absatz 36 des
              Wertpapierinstitutsgesetzes) eines nicht
              in der Rechtsform der Kapitalgesell-
              schaft betriebenen Wertpapierinstituts
              im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1,“.

     bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Kreditinsti-

         tuts oder Finanzdienstleistungsinstituts im

         Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1“ durch

         die Wörter „Finanzdienstleistungsinstituts im

         Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder Wert-
         papierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a
         Satz 1“ ersetzt.

6. In § 340n Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kre-

   ditinstituts oder“ gestrichen und werden nach den
   Wörtern „im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1“ die
   Wörter „, oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 2
   Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes, oder als
   Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkauf-
   manns betriebenen Wertpapierinstituts im Sinne
   des § 340 Absatz 4a Satz 1,“ eingefügt.

7. In § 340o Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wör-
   tern „Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2
   Satz 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditinsti-
   tuts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne
   des § 340 Absatz 4 Satz 1“ die Wörter „, oder als
   Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des
   Wertpapierinstitutsgesetzes eines Wertpapierinsti-
   tuts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1,“ eingefügt
   und werden die Wörter „betriebenen Kreditinstituts
   oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des
   § 340 Absatz 4 Satz 1,“ durch die Wörter „betriebe-
   nen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des
   § 340 Absatz 4 Satz 1 oder Wertpapierinstituts im
   Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1“ ersetzt.

   (3) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem-
ber 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8
BGBl. 2021, Seite 1050 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1050
Absatz 13 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                          „Verordnung
                  über die Rechnungslegung
               der Kreditinstitute, Finanzdienst-
          leistungsinstitute und Wertpapierinstitute
       (Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung –
                         RechKredV)“.

 2. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Diese Verordnung ist auf Kreditinstitute, Finanz-
   dienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute
   (Institute) sowie Zweigstellen anzuwenden, für die
   nach § 340 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und
   Absatz 4a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs der
   Erste Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des
   Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwen-
   den ist.“

 3. In § 11 Satz 1 werden nach dem Wort „Finanz-

    dienstleistungsinstituten“ die Wörter „oder Wertpa-

    pierinstituten“ eingefügt.
 4. In § 14 Satz 1 werden nach dem Wort „Finanz-
    dienstleistungsinstituten“ die Wörter „oder Wertpa-
    pierinstituten“ eingefügt.

 5. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Fi-

      nanzdienstleistungsinstituten“ die Wörter „oder

      Wertpapierinstituten“ eingefügt.
   b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
      „oder § 14 Abs. 4 des Heimgesetzes“ gestri-
      chen.

 6. In § 28 Satz 1 und § 29 Satz 1 werden jeweils nach
    dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute“ die Wör-
    ter „oder Wertpapierinstitute“ eingefügt.

 7. In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Finanzdienstleistungen“ die Wörter „oder Wertpa-
    pierdienstleistungen“ eingefügt.

 8. In § 38 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Geset-

    zes über das Kreditwesen“ die Wörter „, oder als

    Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des

    Wertpapierinstitutsgesetzes,“ eingefügt.

 9. Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:
   a) Den Aktivposten 7 und 8 werden jeweils die
      Wörter „an Wertpapierinstituten …… Euro“ an-
      gefügt.

   b) Fußnote 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Doppelbuchstabe ac sowie der nachfol-
            gende Darunter-Vermerk werden wie folgt
            gefasst:

            „ac) sonstige          ...... Euro     ...... Euro

                 darunter:

                 durch Grund-
                 pfandrechte
                 gesichert         ...... Euro“.

        bb) Die Wörter „Finanzdienstleistungsinstitute
            sowie Kreditinstitute“ werden durch die
            Wörter „Finanzdienstleistungsinstitute, Wert-
            papierinstitute sowie Kreditinstitute“ ersetzt.

      cc) Die Untergliederung am Ende wird wie folgt
          gefasst:
          „ „darunter:
          an Finanzdienst-
          leistungsinstitute    ...... Euro

          an Wertpapier-
          institute             ...... Euro“.“

   c) Fußnote 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Dem Buchstaben a werden die Wörter „an
          Wertpapierinstituten …… Euro“ angefügt.

      bb) In Buchstabe b werden die Abführungs-
          zeichen und der Punkt am Ende gestrichen
          und werden die Wörter „bei Wertpapierinsti-
          tuten …… Euro“.“ angefügt.
   d) Fußnote 7 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinsti-

          tute“ werden ein Komma und das Wort

          „Wertpapierinstitute“ eingefügt.

      bb) Das Abführungszeichen und der Punkt
          am Ende werden gestrichen und die
          Wörter „gegenüber Wertpapierinstituten
          …… Euro“.“ werden angefügt.

10. In Formblatt 2 (Kontoform) werden in Fußnote 7

    nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute“

    die Wörter „und Wertpapierinstitute“ eingefügt.

11. In Formblatt 3 (Staffelform) werden in Fußnote 7
    nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute“
    die Wörter „und Wertpapierinstitute“ eingefügt.

   (4) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Ge-
setzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In § 2 Absatz 10 werden die Wörter „und nach § 53
    Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Un-

    ternehmen“ durch ein Komma und die Wörter

    „nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengeset-

    zes tätige Unternehmen und Wertpapierinstitute im

    Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsge-
    setzes“ ersetzt.
 2. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt ge-
    ändert:

   a) In Buchstabe c wird das Wort „und“ am Ende

      durch ein Komma ersetzt.

   b) Dem Buchstaben d wird das Wort „und“ ange-
      fügt.

   c) Folgender Buchstabe e wird angefügt:

      „e) das Unternehmen auf Anforderung der Bun-
          desanstalt unverzüglich mitteilt, auf Grund
          welcher Tatsachen und Berechnungsverfah-
          ren gemäß der Delegierten Verordnung (EU)
          2017/592 es die Ausnahme in Anspruch
          nimmt,“.

 3. In § 18 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Fi-
    nanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma und das
    Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 1051 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1051
4. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verpflichte-
     ten“ ein Komma und die Wörter „der zuständi-
     gen Behörden“ eingefügt.
  b) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Fi-
     nanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma und
     das Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.

5. § 80 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kre-
     ditwesengesetzes“ die Wörter „oder, sofern es
     sich um ein Wertpapierinstitut handelt, nach
     § 28 Absatz 1 und 2 und § 41 des Wertpapier-
     institutsgesetzes“ eingefügt.

  b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditwe-
         sengesetzes“ die Wörter „oder, sofern es
         sich um ein Wertpapierinstitut handelt, nach

         den §§ 40 und 64 Absatz 1 Nummer 13 des
         Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.

     bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kreditwe-

         sengesetzes“ die Wörter „oder nach § 15

         des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.

6. In § 81 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern

   „des Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder aus

   § 41 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.

7. § 84 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ohne
  eine Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäftes
  im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des
  Kreditwesengesetzes oder ohne die Erlaubnis zur

  Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumen-
  ten für andere gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 des
  Wertpapierinstitutsgesetzes hat Wertpapiere, die
  es im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienst-
  leistung oder einer Wertpapiernebendienstleistung
  entgegennimmt, unverzüglich einem Kreditinstitut,
  das im Inland zum Betreiben des Depotgeschäftes
  befugt ist, einem Wertpapierinstitut, das im Inland
  zur Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstru-
  menten gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Wert-
  papierinstitutsgesetzes befugt ist, oder einem Insti-
  tut mit Sitz im Ausland, das zum Betreiben des
  Depotgeschäftes befugt ist und bei welchem dem
  Kunden eine Rechtsstellung eingeräumt wird, die
  derjenigen nach dem Depotgesetz gleichwertig ist,
  zur Verwahrung weiterzuleiten.“

8. In § 89 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
   „betreiben“ ein Komma und die Wörter „bei Wert-
   papierinstituten, die das eingeschränkte Verwahr-
   geschäft im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1
   des Wertpapierinstitutsgesetzes betreiben“ einge-
   fügt.
9. § 96a Absatz 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende
     durch ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch die
     Wörter „oder des § 3 Absatz 3 des Wertpapier-
     institutsgesetzes und“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
     „5. Wertpapierinstitute in Bezug auf Vermitt-
         lungstätigkeiten, für die ihnen eine Erlaubnis

          nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes
          erteilt wurde oder denen nach § 86 Absatz 1
          des Wertpapierinstitutsgesetzes eine solche
          Erlaubnis als erteilt gilt.“
10. In § 120 Absatz 23 Satz 1 Nummer 1 werden die
    Wörter „und Finanzdienstleistungsinstituten“ durch
    ein Komma und die Wörter „Finanzdienstleistungs-
    instituten und Wertpapierinstituten“ ersetzt.

  (5) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. März 2020
(BGBl. I S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verpflichteten“
      ein Komma und die Wörter „der zuständigen Be-
      hörden“ eingefügt.

   b) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Fi-

      nanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma und
      das Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.

2. In § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem

   Wort „Finanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma

   und das Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.

3. In § 60 Absatz 6 Nummer 1 werden nach dem Wort

   „Zahlungsinstituten“ ein Komma und das Wort

   „Wertpapierinstituten“ eingefügt.

  (6) Das Aktiengesetz vom 6. September 1965
(BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 22
des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 70 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Ist die Ausübung von Rechten aus der Aktie davon
   abhängig, dass der Aktionär während eines be-
   stimmten Zeitraums Inhaber der Aktie gewesen ist,
   so steht dem Eigentum ein Anspruch auf Übereig-
   nung gegen ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleis-
   tungsinstitut, ein Wertpapierinstitut oder ein nach
   § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1
   oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Un-
   ternehmen gleich.“
2. In § 71 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter
   „Finanzdienstleistungsinstitut oder“ durch die Wör-
   ter „ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein Wert-
   papierinstitut oder ein“ ersetzt.
3. In § 71a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder

   Finanzdienstleistungsinstituten“ durch die Wörter
   „, von Finanzdienstleistungsinstituten oder von
   Wertpapierinstituten“ ersetzt.
4. In § 71e Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder
   Finanzdienstleistungsinstitut“ durch ein Komma und
   die Wörter „ein Finanzdienstleistungsinstitut oder
   ein Wertpapierinstitut“ ersetzt.
5. In § 131 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 werden die Wör-
   ter „oder Finanzdienstleistungsinstitut“ durch ein
   Komma und die Wörter „einem Finanzdienstleis-
   tungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut“ ersetzt.
6. § 134a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b
      eingefügt:
      „b) ein Wertpapierinstitut mit Erlaubnis zur Er-
          bringung der Finanzportfolioverwaltung im
BGBl. 2021, Seite 1052 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1052
          Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 9 des Wert-
          papierinstitutsgesetzes,“.
  b) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

7. In § 256 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „oder
   Finanzdienstleistungsinstituten“ durch ein Komma
   und die Wörter „Finanzdienstleistungsinstituten
   oder bei Wertpapierinstituten“ ersetzt.
8. In § 258 Absatz 1a werden die Wörter „oder Finanz-
   dienstleistungsinstituten“ durch ein Komma und die
   Wörter „Finanzdienstleistungsinstituten oder bei
   Wertpapierinstituten“ersetzt.

   (7) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 989) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nummer 40 Satz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In dem ersten Halbsatz werden die Wörter „und
     Finanzdienstleistungsinstituten“ durch ein Komma
     und die Wörter „Finanzdienstleistungsinstituten
     und Wertpapierinstituten“ ersetzt.
  b) In dem zweiten Halbsatz werden die Wörter
     „oder Finanzdienstleistungsinstitute“ durch ein
     Komma und die Wörter „Finanzdienstleistungs-
     institute oder Wertpapierinstitute“ ersetzt.
2. In § 15 Absatz 4 Satz 4 werden nach dem Wort
   „Kreditwesen“ die Wörter „oder bei Wertpapierinsti-
   tuten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes“
   eingefügt.
3. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b wird
   wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditwesen“
     die Wörter „oder ein Wertpapierinstitut im Sinne
     des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
  b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Kreditinstituts“
     das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
     nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituts“
     werden die Wörter „oder einem inländischen
     Wertpapierinstitut“ eingefügt.
4. § 43a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „oder
           Finanzdienstleistungsinstitut“  durch      ein
           Komma und die Wörter „ein Finanzdienstleis-
           tungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut“ er-
           setzt.

       bb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „oder

           Finanzdienstleistungsinstituts“ durch ein

           Komma und die Wörter „Finanzdienstleis-
           tungsinstituts oder einem inländischen Wert-
           papierinstitut“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder
     einem Finanzdienstleistungsinstitut“ durch ein
     Komma und die Wörter „Finanzdienstleistungsin-
     stitut oder einem Wertpapierinstitut“ sowie die
     Wörter „oder das Finanzdienstleistungsinstitut“
     durch ein Komma und die Wörter „das Finanz-
     dienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinsti-
     tut“ ersetzt.
5. In § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe a wer-
   den nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitut“

  die Wörter „oder das inländische Wertpapierinstitut“
  eingefügt und die Wörter „das inländische Wertpa-
  pierhandelsunternehmen oder die inländische Wert-
  papierhandelsbank,“ werden gestrichen.

6. § 44a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Schuldner
     oder dem die Kapitalerträge auszahlenden in-
     ländischen Kreditinstitut oder inländischen
     Finanzdienstleistungsinstitut“ durch die Wörter
     „Schuldner, dem die Kapitalerträge auszahlen-
     den inländischen Kreditinstitut, Finanzdienstleis-
     tungsinstitut oder der die Kapitalerträge auszah-

     lenden inländischen Wertpapierinstitute“ ersetzt.

  b) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort
     „Finanzdienstleistungsinstitut“ die Wörter „oder
     bei einem inländischen Wertpapierinstitut“ einge-
     fügt.

7. § 44b Absatz 6 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach
         den Wörtern „inländisches Kredit- oder Fi-
         nanzdienstleistungsinstitut“ die Wörter „oder
         einem inländischen Wertpapierinstitut“ und
         nach den Wörtern „das Kredit- oder Finanz-
         dienstleistungsinstitut“ die Wörter „oder das
         Wertpapierinstitut“ eingefügt.
     bb) In den Nummern 1 bis 4 der Aufzählung
         werden jeweils nach dem Wort „Finanz-
         dienstleistungsinstitut“ die Wörter „oder das
         Wertpapierinstitut“ eingefügt.
  b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzdienst-
     leistungsinstitut“ die Wörter „oder das erstat-
     tende Wertpapierinstitut“ eingefügt.
  c) In Satz 3 werden nach dem Wort „Finanzdienst-
     leistungsinstitut“ die Wörter „oder das Wertpa-
     pierinstitut“ eingefügt.
  d) In Satz 4 werden nach dem Wort „Finanzdienst-
     leistungsinstitut“ die Wörter „oder das Wertpa-
     pierinstitut“ und nach dem Wort „Institut“ die
     Wörter „oder das Wertpapierinstitut“ eingefügt.
8. In § 45a Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern
   „inländisches Kreditinstitut“ das Wort „oder“ durch
   ein Komma ersetzt, nach den Wörtern „inländisches
   Finanzdienstleistungsinstitut“ werden die Wörter
   „oder ein inländisches Wertpapierinstitut“ eingefügt,
   nach den Wörtern „das Kreditinstitut“ wird das Wort
   „oder“ durch ein Komma ersetzt und vor den Wör-

   tern „die Bescheinigung“ werden die Wörter „oder

   das Wertpapierinstitut“ eingefügt.

9. § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt
   geändert:
  a) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden nach
     den Wörtern „inländischen Finanzdienstleis-
     tungsinstitut“ die Wörter „oder einem inländi-
     schen Wertpapierinstitut“ und nach den Wörtern
     „ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut“ die
     Wörter „oder einem ausländischen Wertpapier-
     institut“ eingefügt.
  b) In Doppelbuchstabe aa wird nach dem Wort
     „Kreditinstitut“ das Wort „oder“ durch ein
     Komma ersetzt und werden nach dem Wort
BGBl. 2021, Seite 1053 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1053
     „Finanzdienstleistungsinstitut“ die Wörter „oder
     dem inländischen Wertpapierinstitut“ eingefügt.
  (8) § 19 Absatz 4 der Gewerbesteuer-Durchfüh-
rungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Juni 2020
(BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. In Satz 1 werden nach dem Wort „unterliegen,“ die
   Wörter „bei Wertpapierinstituten im Sinne des § 2
   Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ und
   nach den Wörtern „§ 1 Absatz 1a Satz 2 des Kredit-
   wesengesetzes“ werden ein Komma und die Wörter
   „Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Ab-
   satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.

2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleis-
   tungen“ ein Komma und die Wörter „des Wert-
   papierinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Wert-
   papierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleis-
   tungen und Nebengeschäfte im Sinne des § 2
   Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ ein-
   gefügt.
   (9) In § 3a Absatz 6a Satz 2 des Stabilisierungs-
fondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982),
das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist,
werden nach den Wörtern „des Kreditwesengesetzes,“
die Wörter „als Wertpapierinstitut im Sinne des Wert-
papierinstitutsgesetzes,“ eingefügt.

   (10) Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch
Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember
2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) In der Angabe zu § 12b wird die Angabe „CRR-
      Wertpapierfirmen“ durch das Wort „Wertpapier-
      institute“ ersetzt.
   b) In der Angabe zu § 12c wird die Angabe „CRR-
      Wertpapierfirmen“ durch das Wort „Wertpapier-
      institute“ ersetzt.
 2. § 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1
       des Wertpapierinstitutsgesetzes, die gemäß
       § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des
       Wertpapierinstitutsgesetzes mit einem An-
       fangskapital im Gegenwert von mindestens

       750 000 Euro auszustatten sind, und“.

 3. § 2a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht ist
   ein Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Nummer 2.“

 4. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „CRR-Wertpapier-
    firmen“ durch das Wort „Wertpapierinstitute“ er-
    setzt.
 5. § 3a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
          „CRR-Wertpapierfirmen“ durch das Wort
          „Wertpapierinstitute“ ersetzt.
      bb) In den Nummern 1, 3 und 5 wird jeweils das
          Wort „eine“ durch das Wort „ein“ und die

          Angabe „CRR-Wertpapierfirma“ durch das
          Wort „Wertpapierinstitut“ ersetzt.
      cc) In Nummer 2 wird das Wort „einer“ durch
          das Wort „eines“ und die Angabe „CRR-
          Wertpapierfirma“ durch das Wort „Wert-
          papierinstituts“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „eine CRR-Wert-

      papierfirma“ durch die Wörter „ein Wertpapier-
      institut“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „einer
      CRR-Wertpapierfirma“ durch die Wörter „eines
      Wertpapierinstituts“ ersetzt.
 6. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer in Ab-
          wicklung befindlichen CRR-Wertpapier-
          firma“ durch die Wörter „eines in Abwick-
          lung befindlichen Wertpapierinstituts“ er-
          setzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine CRR-
          Wertpapierfirma“ durch die Wörter „ein
          Wertpapierinstitut“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „eine CRR-Wert-
      papierfirma“ durch die Wörter „ein Wertpapier-
      insitut“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „CRR-Wert-
      papierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierinsti-
      tute“ ersetzt.

 7. In § 6a Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
    „einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpa-
    pierfirma“ durch die Wörter „eines in Abwicklung
    befindlichen Wertpapierinstituts“ ersetzt.

 8. § 6b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „eine in Abwicklung
      befindliche CRR-Wertpapierfirma“ durch die
      Wörter „ein in Abwicklung befindliches Wert-
      papierinstitut“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „eine CRR-Wert-
      papierfirma“ durch die Wörter „ein Wertpapier-
      institut“ ersetzt.

 9. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die
    Wörter „eine CRR-Wertpapierfirma“ durch die
    Wörter „ein Wertpapierinstitut“ ersetzt.

10. § 7a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „an die von der Abwicklungsmaß-
          nahme betroffene CRR-Wertpapierfirma“
          durch die Wörter „an das von der Abwick-
          lungsmaßnahme betroffene Wertpapierin-
          stitut“ ersetzt.

      bb) In Nummer 1 werden die Wörter „der be-
          troffenen CRR-Wertpapierfirma“ durch die
          Wörter „des Wertpapierinstituts“ ersetzt.
      cc) In Nummer 2 werden die Wörter „der be-
          troffenen CRR-Wertpapierfirma“ durch die
          Wörter „des betroffenen Wertpapierinsti-
          tuts“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1054 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1054
   b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die
      Wörter „der CRR-Wertpapierfirma“ durch die
      Wörter „des Wertpapierinstituts“ ersetzt.
11. In § 8 werden die Wörter „eine CRR-Wertpapier-
    firma“ durch die Wörter „ein Wertpapierinstitut“ er-
    setzt.
12. In § 11a Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die
    Angabe „CRR-Wertpapierfirmen“ durch das Wort
    „Wertpapierinstitute“ ersetzt.
13. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „CRR-Wert-
      papierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierin-
      stitute“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „CRR-Wert-
      papierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierin-
      stituten“ ersetzt.
14. In § 12a wird die Angabe „CRR-Wertpapierfirmen“
    durch das Wort „Wertpapierinstituten“ ersetzt.
15. § 12b wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „CRR-Wert-
      papierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierin-
      stitute“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „CRR-Wert-
      papierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierin-
      stituten“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 wird die Angabe „CRR-Wertpapier-
      firmen“ durch das Wort „Wertpapierinstitute“ er-
      setzt.
16. § 12c wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „CRR-Wert-
      papierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierin-
      stitute“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „CRR-Wert-
      papierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierin-
      stituten“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „CRR-Wert-
      papierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierin-
      stitute“ ersetzt.
   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „CRR-Wertpapier-
           firmen“ durch das Wort „Wertpapierinstitu-
           ten“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „der CRR-
           Wertpapierfirma“ durch die Wörter „des
           Wertpapierinstituts“ ersetzt.

       cc) In Satz 3 wird das Wort „CRR-Wertpapier-
           firmen“ durch das Wort „Wertpapierinstitu-
           ten“ ersetzt.
   e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer CRR-
           Wertpapierfirma“ durch die Wörter „eines
           Wertpapierinstituts“ und die Wörter „der
           CRR-Wertpapierfirma“ durch die Wörter
           „des Wertpapierinstituts“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „der CRR-Wert-
           papierfirma“ durch die Wörter „des Wert-
           papierinstituts“ ersetzt.
17. In § 12f Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „CRR-
    Wertpapierfirmen“ durch das Wort „Wertpapier-

   institute“ und das Wort „Wertpapierfirmen“ durch
   das Wort „Wertpapierinstitute“ ersetzt.
18. In § 12h Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe
    „CRR-Wertpapierfirmen“ durch das Wort „Wert-
    papierinstituten“ ersetzt.
19. In § 12i Absatz 1 wird jewweils die Angabe „CRR-
    Wertpapierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierin-
    stitute“ ersetzt.
20. In § 13 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „CRR-Wert-
    papierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierinstitu-
    ten“ ersetzt.
   (11) Das Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli
1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 9 Ab-
satz 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
         „1. Wertpapierinstitute, denen eine Erlaubnis
             zur Erbringung von Wertpapierdienstleis-
             tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Num-
             mer 1 bis 10 Buchstabe a bis c des Wert-
             papierinstitutsgesetzes erteilt ist,“.
     bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Kredit-
         institute“ die Wörter „oder Finanzdienstleis-
         tungsinstitute“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Ge-
     setzes sind
     1. Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen
        im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
        5 oder Nummer 10 oder Absatz 1a Satz 2
        Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes,
     2. Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2
        Absatz 1 Nummer 1 bis 10 Buchstabe c des
        Wertpapierinstitutsgesetzes oder
     3. Dienstleistungen und Nebendienstleistungen
        nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder
        Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlage-
        gesetzbuchs,

     soweit sie sich nicht auf Rechnungseinheiten im
     Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 7 des
     Kreditwesengesetzes oder auf Kryptowerte im
     Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 des
     Kreditwesengesetzes beziehen.“

2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden nach den
   Wörtern „§ 28 des Kreditwesengesetzes“ ein
   Komma und die Wörter „des § 77 des Wertpapier-
   institutsgesetzes oder des § 38 Absatz 2 des Kapi-
   talanlagegesetzbuchs“ eingefügt.
3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kredit-
   wesengesetzes“ ein Komma und die Wörter „nach
   § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Wert-
   papierinstitutsgesetzes oder nach § 42 des Kapital-
   anlagegesetzbuchs“ eingefügt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 werden die Wörter „Satz 2 des Kre-
     ditwesengesetzes“ durch die Wörter „Satz 5 des
     Kreditwesengesetzes, nach § 15 Absatz 1 des
BGBl. 2021, Seite 1055 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1055
     Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 20 des
     Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
  b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „§ 46 des Kreditwesengesetzes“ ein Komma
     und die Wörter „nach § 79 des Wertpapierinsti-
     tutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlage-
     gesetzbuchs“ eingefügt.

5. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „festgestell-
   ten“ durch das Wort „aufgestellten“ ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 53b des Kre-
         ditwesengesetzes“ durch die Wörter „§ 73
         des Wertpapierinstitutsgesetzes“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „eines Wertpa-
         pierhandelsunternehmens im Sinne des § 1
         Absatz 3d des Kreditwesengesetzes“ durch
         die Wörter „eines Wertpapierinstituts im
         Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinsti-
         tutsgesetzes“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder
     Finanzdienstleistungen“ durch ein Komma und
     die Wörter „Finanzdienstleistungen oder Wertpa-
     pierdienstleistungen“ ersetzt.
  (12) Die EdW-Beitragsverordnung vom 19. August
1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 20. August 2018 (BGBl. I S. 1326) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter
   „oder Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des
   § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes“ durch die
   Wörter „oder Wertpapierinstitute im Sinne des § 2

   Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ ersetzt.

2. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In den Nummern 2 bis 4 werden jeweils nach den
     Wörtern „bei Kreditinstituten“ die Wörter „und
     Finanzdienstleistungsinstituten“ eingefügt.
  b) Die Nummern 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
     „5. 3,85 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen
         eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2
         Nummer 3 bis 9 des Wertpapierinstitutsge-
         setzes erteilt worden ist und die befugt sind,
         sich bei der Erbringung von Wertpapier-
         dienstleistungen Eigentum oder Besitz an
         Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu

         verschaffen; besitzt das Institut zusätzlich

         die Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapier-

         dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2

         Nummer 10 oder des § 15 Absatz 3 des

         Wertpapierinstitutsgesetzes, beträgt der Bei-
         tragssatz 7,7 Prozent;
     6. 1,23 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen
        eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2
        Nummer 3 bis 9 des Wertpapierinstitutsge-
        setzes erteilt worden ist und die nicht befugt
        sind, sich bei der Erbringung von Wertpapier-
        dienstleistungen Eigentum oder Besitz an
        Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
        verschaffen;
     7. 2,46 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen
        eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2

         Nummer 10 oder des § 15 Absatz 3 des
         Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt worden
         ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbrin-
         gung von Wertpapierdienstleistungen Eigen-
         tum oder Besitz an Geldern oder Wertpapie-
         ren von Kunden zu verschaffen und ist dem
         Institut keine Erlaubnis zur Erbringung von
         Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2
         Absatz 2 Nummer 3 bis 9 des Wertpapier-
         institutsgesetzes erteilt worden, beträgt der
         Beitragssatz 3,85 Prozent;“.
  c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge-
     fügt:
     „8. 2,46 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen
         eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2
         Nummer 1 oder 2 des Wertpapierinstituts-
         gesetztes erteilt worden ist; ist das Institut
         befugt, sich bei der Erbringung von Wertpa-
         pierdienstleistungen Besitz oder Eigentum an
         Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
         verschaffen, beträgt der Beitragssatz 7,7 Pro-
         zent;“.

  d) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
3. In § 2b Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern
   „sich bei der Erbringung von“ das Wort „Wertpa-
   pierdienstleistungen“ und ein Komma eingefügt.
4. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „4“ ein

     Komma eingefügt und werden die Wörter „und
     Nummer 5 Halbsatz 2“ durch die Wörter „Num-
     mer 5 zweiter Halbsatz und Nummer 8 zweiter
     Halbsatz“ ersetzt.

  b) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 8“ durch

     die Angabe „Nummer 9“ ersetzt.

  c) In Nummer 3 werden nach der Angabe „Num-
     mer 7“ ein Komma und die Wörter „8 erster Halb-
     satz“ eingefügt und wird die Angabe „Nummer 8“
     durch die Angabe „Nummer 9“ ersetzt.
5. In § 5b Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnah-
   men nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesenge-
   setzes“ die Wörter „oder nach § 79 des Wertpapier-
   institutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlage-
   gesetzbuchs“ eingefügt.
6. § 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 werden die Wörter „gemäß § 31 Ab-

     satz 2 des Kreditwesengesetzes von den Pflich-

     ten nach § 26 des Kreditwesengesetzes“ durch

     die Wörter „von der Bundesanstalt von den

     Pflichten“ ersetzt.

  b) In Nummer 2 werden die Wörter „oder § 39 des
     Kapitalanlagegesetzbuchs“ durch ein Komma
     und die Wörter „§ 39 des Kapitalanlagegesetz-
     buchs oder § 19 des Wertpapierinstitutsgeset-
     zes“ ersetzt.
7. § 7b wird aufgehoben.
   (13) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 9 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020
(BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
BGBl. 2021, Seite 1056 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1056
1. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b ein-
     gefügt:

       „1b. durch eine auf Grund des § 5 Absatz 4
            Satz 2 bis 5 oder Absatz 5 Satz 2 bis 4
            des Wertpapierinstitutsgesetzes vorgenom-
            mene Prüfung,“.

  b) Die bisherige Nummer 1b wird Nummer 1c.

  c) In dem Satzteil nach Nummer 11 werden die

     Wörter „in den Fällen der Nummern 1, 1b, 2, 4,

     7 und 9 bis 11“ durch die Wörter „in den Fällen

     der Nummern 1, 1b, 1c, 2, 4, 7 und 9 bis 11“

     ersetzt.

2. In § 16 werden die Wörter „Kreditinstitute, Finanz-
   dienstleistungs-“ durch die Wörter „Kredit- und
   Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute“

   ersetzt.

3. In § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach den

   Wörtern „Kredit-, Finanzdienstleistungs-,“ das Wort
   „Wertpapierdienstleistungs-,“ eingefügt.

4. § 16e wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter

     „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9

     bis 11“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2

     Nummer 5 bis 7 und 9 bis 11 oder Satz 3“ ersetzt

     und werden nach den Wörtern „Nummer 9

     oder 10 des Kreditwesengesetzes erbringen“

     ein Komma und das Wort „Wertpapierinstitute“
     eingefügt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4

           eingefügt:

          „4. vorbehaltlich des § 3 Absatz 1 Satz 2 die

              nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4

              bis 6, 8 bis 12, 14 bis 21 und Absatz 3

              des Wertpapierinstitutsgesetzes nicht als

              Wertpapierinstitute geltenden Einrichtun-

              gen und Unternehmen,“.

       bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

5. In § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
   ter „§ 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3“

   durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 5
   und Satz 6“ ersetzt.
6. § 16g Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Buchstabe a werden die Wörter „mit Aus-

     nahme der Wertpapierhandelsbanken“ gestri-

     chen.

  b) Die Buchstaben b und c werden wie folgt ge-
     fasst:
       „b) 3 500 Euro für

          aa) Finanzdienstleistungsinstitute mit einer
              Erlaubnis nach

              aaa) § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6
                   oder 11 des Kreditwesengesetzes,
                   wenn die Erlaubnis in diesen Fällen
                   die Befugnis umfasst, sich Eigen-
                   tum oder Besitz an Geldern, Wert-
                   papieren oder Kryptowerten von
                   Kunden zu verschaffen, oder

             bbb) § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11
                  des Kreditwesengesetzes, wenn
                  die Erlaubnis in diesen Fällen die
                  Befugnis umfasst, auf eigene Rech-
                  nung zu handeln,

         bb) Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis
             nach

             aaa) § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 10 des
                  Wertpapierhandelsgesetzes,

             bbb) § 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9

                  des    Wertpapierinstitutsgesetzes,

                  wenn die Erlaubnis in diesen Fällen

                  die Befugnis umfasst, sich Eigen-

                  tum oder Besitz an Geldern oder
                  Wertpapieren von Kunden zu ver-
                  schaffen, oder

             ccc) § 2 Absatz 2 Nummer 6, 7 oder 10

                  des Wertpapierinstitutsgesetzes,

     c) 2 500 Euro für

         aa) Finanzdienstleistungsinstitute mit einer
             Erlaubnis nach

             aaa) § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6

                  oder 11 des Kreditwesengesetzes,

                  wenn die Erlaubnis nicht die Befug-

                  nis umfasst, sich Eigentum oder Be-

                  sitz an Geldern, Wertpapieren oder

                  Kryptowerten von Kunden zu ver-

                  schaffen, oder

             bbb) § 1 Absatz 1a Satz 3 des Kreditwe-
                  sengesetzes,

         bb) Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis

             nach

             aaa) § 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8

                  oder 9 des Wertpapierinstitutsge-

                  setzes, wenn die Erlaubnis nicht

                  die Befugnis umfasst, sich Eigen-

                  tum oder Besitz an Geldern oder

                  Wertpapieren von Kunden zu ver-

                  schaffen, oder

             bbb) § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wert-
                  papierinstitutsgesetzes,“.

7. § 16j wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Für die Umlagepflichtigen in der Gruppe
     Wertpapierdienstleistungsunternehmen und An-

     lageverwalter ist der Umlagebetrag nach dem

     Verhältnis der Nettoerträge des einzelnen Um-

     lagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Nettoer-
     träge aller Umlagepflichtigen der Gruppe nach
     Maßgabe des Satzes 2 zu bemessen. Die Netto-
     erträge setzen sich wie folgt zusammen:

     1. bei Kreditinstituten aus folgenden Positionen
        der Anlage 1 (zu § 70) zur Prüfungsberichts-
        verordnung (SON01)

        a) dem Provisionsergebnis (Position 033 der
           Anlage SON01), wenn der Betrag positiv
           oder null ist,
        b) zuzüglich des Nettoergebnisses des Han-
           delsbestandes aus Geschäften mit Wertpa-
           pieren des Handelsbestandes (Position 034
BGBl. 2021, Seite 1057 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1057
     der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv
     ist,
  c) zuzüglich des Nettoergebnisses des Han-
     delsbestandes aus Geschäften mit Devisen
     und Edelmetallen (Position 035 der Anlage
     SON01), wenn der Saldo positiv ist, und

  d) zuzüglich des Nettoergebnisses des Han-
     delsbestandes aus Geschäften mit Deriva-
     ten (Position 036 der Anlage SON01), wenn
     der Saldo positiv ist,
2. bei Finanzdienstleistungsinstituten, die mit
   Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung
   handeln oder die Befugnis haben, sich Eigen-
   tum oder Besitz an Geldern oder Wertpapie-
   ren von Kunden zu verschaffen, aus folgenden
   Positionen der Anlage 1 (zu § 70) zur Prü-
   fungsberichtsverordnung (SON01):
  a) dem Saldo aus den Erträgen aus Geschäf-
     ten mit Wertpapieren des Handelsbestan-
     des (Position 316 der Anlage SON01) und
     Aufwendungen aus Geschäften mit Wert-
     papieren des Handelsbestandes (Posi-
     tion 315 der Anlage SON01), wenn der
     Saldo positiv ist,
  b) zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Ge-
     schäften mit Devisen und Edelmetallen
     (Position 318 der Anlage SON01) und den
     Aufwendungen aus Geschäften mit Devi-
     sen und Edelmetallen (Position 317 der An-
     lage SON01), wenn der Saldo positiv ist,
  c) zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Ge-
     schäften mit Derivaten (Position 320 der
     Anlage SON01) und den Aufwendungen
     aus Geschäften mit Derivaten (Position 319
     der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv
     ist,
3. bei Wertpapierinstituten, die mit Finanzinstru-
   menten auf eigene Rechnung handeln oder
   die Befugnis haben, sich Eigentum oder Be-
   sitz an Geldern oder Wertpapieren von Kun-
   den zu verschaffen, aus folgenden Positionen
   der Anlage 1 zur Wertpapierinstitut-Prüfungs-
   berichtsverordnung (WPF-SON01):
  a) dem Saldo aus den Erträgen aus Geschäf-
     ten mit Wertpapieren des Handelsbestan-
     des (Position 316 der Anlage WPF-SON01)
     und Aufwendungen aus Geschäften mit
     Wertpapieren des Handelsbestandes (Posi-
     tion 315 der Anlage WPF-SON01), wenn
     der Saldo positiv ist,
  b) zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Ge-
     schäften mit Devisen und Edelmetallen
     (Position 318 der Anlage WPF-SON01)
     und den Aufwendungen aus Geschäften
     mit Devisen und Edelmetallen (Position 317
     der Anlage WPF-SON01), wenn der Saldo
     positiv ist,
  c) zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Ge-
     schäften mit Derivaten (Position 320 der
     Anlage SON01) und den Aufwendungen
     aus Geschäften mit Derivaten (Position 319
     der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv
     ist,

     4. bei allen übrigen Wertpapierdienstleistungs-
        unternehmen, die nicht auf eigene Rechnung
        mit Finanzinstrumenten handeln und die nicht
        befugt sind, sich bei der Erbringung von
        Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz
        an Geldern oder Wertpapieren von Kunden
        zu verschaffen, aus den Provisionserträgen
        (Position 313 der Anlage SON04 oder der An-
        lage WPF-SON01) abzüglich der Provisions-
        aufwendungen (Position 314 der Anlage
        SON04 oder der Anlage WPF-SON01).
     Zugrunde zu legen sind die Ertragsdaten des
     dem Umlagejahr vorausgehenden Kalenderjah-
     res.“

  b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
     „Finanzdienstleistungsinstituten“ die Wörter „und
     Wertpapierinstitut“ eingefügt.
8. Dem § 23 wird folgender Absatz 12 angefügt:
    „(12) Die §§ 16, 16b, 16e, 16f, 16g und 16j in der
  ab dem 26. Juni 2021 geltenden Fassung sind erst-
  mals auf das Umlagejahr 2021 anzuwenden.“
   (14) Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz vom
27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), das zuletzt durch Ar-
tikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
     „4. Wertpapierinstitute im Sinne des Wertpapier-
         institutsgesetzes,“.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Branchenvorschriften im Sinne dieses
     Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Euro-
     päischen Union im Bereich der Finanzdienstleis-
     tungsaufsicht, insbesondere die
       1. Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Par-
          laments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur
          Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-
          vorschriften betreffend bestimmte Organis-
          men für gemeinsame Anlagen in Wertpapie-
          ren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009,
          S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
          2017/2402 geändert worden ist, in der jeweils
          geltenden Fassung,
       2. Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen
          Parlaments und des Rates vom 25. November
          2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung
          der Versicherungs- und der Rückversiche-
          rungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335
          vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die
          Richtlinie (EU) 2018/843 geändert worden ist,
          in der jeweils geltenden Fassung,
       3. Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Par-
          laments und des Rates vom 8. Juni 2011
          über die Verwalter alternativer Investment-
          fonds und zur Änderung der Richtlinien
          2003/41/EG und 2009/65/EG und der Ver-
          ordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU)
          Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011,
          S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
          2017/2402 geändert worden ist, in der jeweils
          geltenden Fassung,
BGBl. 2021, Seite 1058 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1058
        4. Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Par-
           laments und des Rates vom 26. Juni 2013
           über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditin-
           stituten und die Beaufsichtigung von Kredit-
           instituten und Wertpapierfirmen, zur Ände-
           rung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Auf-
           hebung der Richtlinien 2006/48/EG und
           2006/49/EG (ABl. L 176 vom 26.6.2013,
           S. 338), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
           2018/843 geändert worden ist, in der jeweils
           geltenden Fassung,
        5. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Euro-
           päischen Parlaments und des Rates vom
           26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen
           an Kreditinstitute und zur Änderung der Ver-
           ordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom
           27.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
           nung (EU) 2019/876 geändert worden ist, in
           der jeweils geltenden Fassung,
        6. Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Par-
           laments und des Rates vom 15. Mai 2014
           über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur

           Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und

           2011/61/EU; Richtlinie 2013/36/EU des Euro-

           päischen Parlaments und des Rates vom

           26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit
           von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung
           von Kreditinstituten, zur Änderung der Richt-
           linie 2002/87/EG und zur Aufhebung der
           Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl.
           L 176 vom 27.6.2013, S. 338), die zuletzt
           durch die Verordnung (EU) 2019/2115 geän-
           dert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
           sung,

        7. Verordnung (EU) 2019/2033 des Euro-
           päischen Parlaments und des Rates vom
           27. November 2019 über Aufsichtsanforde-
           rungen an Wertpapierfirmen und zur Ände-
           rung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010,
           (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und
           (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019,
           S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

        8. Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen
           Parlaments und des Rates vom 27. November

           2019 über die Beaufsichtigung von Wertpa-

           pierfirmen und zur Änderung der Richtlinien

           2002/87/EG,      2009/65/EG,   2011/61/EU,

           2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU

           (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) in der je-

           weils geltenden Fassung,

        9. aufgrund dieser Richtlinien und Verordnun-
           gen erlassenen Delegierten Rechtsakte und
           Durchführungsrechtsakte,

       10. Gesetze und Rechtsverordnungen, die diese

           Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen

           Rechtsakte der Europäischen Union umset-

           zen sowie

       11. sonstigen im Bereich der Finanzdienstleis-
           tungsaufsicht zur Umsetzung oder Konkreti-
           sierung erlassenen Rechts- und Verwal-
           tungsvorschriften.“
  (15) In § 35 Absatz 2 des Einlagensicherungsgeset-
zes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786), das zuletzt

durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020
(BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird die Angabe
„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
  (16) Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017
(BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3
des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
   a) Vor den Wörtern „im Inland gelegene Zweigstel-
      len“ wird das Wort „und“ gestrichen.
   b) Nach den Wörtern „mit Sitz im Ausland“ werden
      die Wörter „sowie Wertpapierinstitute nach § 2
      Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes und
      im Inland gelegene Niederlassungen vergleichba-
      rer Unternehmen mit Sitz im Ausland“ eingefügt.

2. § 50 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
   a) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
      aa) Vor dem Wort „E-Geld-Institute“ wird das
          Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

      bb) Nach dem Wort „Zahlungsdiensteaufsichts-

          gesetzes“ am Ende werden die Wörter „und

          Wertpapierinstitute nach § 2 Absatz 1 des

          Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.

   b) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
      aa) Vor dem Wort „Zahlungsinstituten“ wird das
          Wort „und“ durch ein Komma und das Wort
          „von“ ersetzt.

      bb) Nach den Wörtern „Zahlungsinstituten mit
          Sitz im Ausland“ werden die Wörter „und
          von Wertpapierinstituten mit Sitz im Ausland“
          eingefügt.

3. In § 56 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem
   Wort „Zahlungsinstituten“ ein Komma und das Wort
   „Wertpapierinstituten“ eingefügt.
  (17) Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April
2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 5 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Ob“ durch das Wort
   „Dass“ ersetzt.

2. In § 7 Nummer 3 werden die Wörter „Wertpapierfir-

   men oder Kreditinstitute im Rahmen des Emissions-

   geschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des

   Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „Kreditin-

   stitute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des

   Emissionsgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-

   mer 10 des Kreditwesengesetzes oder nach § 2 Ab-
   satz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes“
   ersetzt.

3. § 9 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „Satz 6 des Kre-

      ditwesengesetzes oder eines Wertpapierhan-

      delsunternehmens im Sinne des § 1 Absatz 3d

      Satz 4 des Kreditwesengesetzes“ durch die Wör-
      ter „Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder eines
      Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1
      des Wertpapierinstitutsgesetzes“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird das Wort „Wertpapierhandels-
      unternehmen“ durch die Wörter „ein Wertpapier-
      institut“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1059 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1059
4. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden die Wörter „ein Wertpapier-
     handelsunternehmen“ durch die Wörter „ein
     Wertpapierinstitut“ ersetzt.
  b) In Nummer 2 werden die Wörter „eines Wert-
     papierhandelsunternehmens“ durch die Wörter
     „eines Wertpapierinstituts“ ersetzt.
  c) In Nummer 3 werden die Wörter „ein Wertpapier-
     handelsunternehmen“ durch die Wörter „ein
     Wertpapierinstitut“ ersetzt.
5. § 214 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird
   wie folgt gefasst:

  „b) Wertpapierinstituten im Sinne des § 2 Absatz 1
      des Wertpapierinstitutsgesetzes,“.
6. In § 259 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einem
   Wertpapierhandelsunternehmen“ durch die Wörter
   „einem Wertpapierinstitut“ ersetzt.
7. In § 284 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „einem

   Wertpapierhandelsunternehmen“ durch die Wörter
   „einem Wertpapierinstitut“ ersetzt.
8. In § 309 Absatz 5 Nummer 2 werden nach dem Wort
   „Kreditinstituten“ ein Komma und das Wort „Wert-
   papierinstituten“ eingefügt.
   (18) Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge-
setz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Novem-
ber 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Fi-
   nanzdienstleistungsinstitute“ ein Komma und das
   Wort „Wertpapierinstitute“ eingefügt.

2. In § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird nach der

   Angabe „Finanzdienstleistungsinstituten,“ die An-
   gabe „Wertpapierinstitute,“ eingefügt.
   (19) § 70 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung
vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2021 (BAnz AT
30.04.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma
   ersetzt.

2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das

   Wort „und“ ersetzt.

3. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
  „4. Wertpapierinstitute nach § 2 Absatz 1 des Wert-
      papierinstitutsgesetzes.“
   (20) Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 61 des Geset-
zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Handelsteil-
     nehmer“ ein Komma und die Wörter „der zustän-
     digen Behörden“ eingefügt.
  b) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Fi-
     nanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma und
     das Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.
2. In § 12 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „ein-
   schließlich der Wertpapierhandelsbanken“ durch

  ein Komma und die Wörter „die zugelassenen Wert-
  papierinstitute“ ersetzt.
3. In § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
   Wort „Finanzdienstleistungsinstitut“ ein Komma und
   die Wörter „ein Wertpapierinstitut“ eingefügt.
4. In § 32 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Fi-
   nanzdienstleistungsinstitut“ ein Komma und die
   Wörter „einem Wertpapierinstitut“ eingefügt.
5. In § 50 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2 werden nach
   dem Wort „Zahlungsinstituten“ ein Komma und das
   Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.

   (21) Die    Betriebsstättengewinnaufteilungsverord-
nung vom 13. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1603), die zu-
letzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. Juli 2017
(BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 18 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

  „1. die Teil ist

      a) eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Ab-
         satz 1 des Kreditwesengesetzes,
      b) eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne
         des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes,
      c) eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 1
         Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes
         oder

      d) eines vergleichbaren Unternehmens im Sinne
         des ausländischen Bankenaufsichtsrechts
         und“.

2. In § 20 Absatz 6 werden nach dem Wort „Finanz-
   dienstleistungsinstitute“ die Wörter „oder Wertpa-

   pierinstitute“ eingefügt.

   (22) In § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundes-
verfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) ge-
ändert worden ist, werden nach dem Wort „Finanz-
dienstleistungsinstituten“ ein Komma und das Wort
„Wertpapierinstituten“ eingefügt.

   (23) In § 25 Absatz 1 der Derivateverordnung vom
16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463), die zuletzt durch Arti-

kel 1 der Verordnung vom 14. August 2019 (BGBl. I

S. 1355) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Kreditinstituten“ ein Komma und das Wort „Wert-
papierinstituten“ eingefügt.
   (24) In § 13b Absatz 4 Nummer 2 Satz 1, Nummer 4
und 5 Satz 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt
durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, werden jeweils

nach den Wörtern „Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Mai
2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist,“ die Wörter
„eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1
des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
   (25) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),
die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom
9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
BGBl. 2021, Seite 1060 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1060
1. § 34f Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.

  b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
       „5. Wertpapierinstitute in Bezug auf Vermitt-
           lungstätigkeiten oder Anlageberatung, soweit
           ihnen eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des
           Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde
           oder eine Erlaubnis nach § 86 Absatz 1 des
           Wertpapierinstitutsgesetzes als erteilt gilt.“
2. In § 38 Absatz 4 werden nach den Wörtern „erteilt
   wurde,“ die Wörter „für Wertpapierinstitute, für die
   eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapier-
   institutsgesetzes erteilt wurde,“ eingefügt.
   (26) § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Ge-
werbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember
2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Doppelbuchstabe bb wird der Punkt am Ende
     durch ein Komma ersetzt.
  b) Folgender Doppelbuchstabe cc wird angefügt:
       „cc) Wertpapierinstituten, soweit sie Wertpapier-
            dienstleistungen, Wertpapiernebendienst-
            leistungen und Nebengeschäfte im Sinne
            des § 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinsti-
            tutsgesetzes erbringen.“
2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleis-
   tungen“ ein Komma und die Wörter „die Umsätze
   der Wertpapierinstitute zu mindestens 50 Prozent
   auf Wertpapierdienstleistungen, Wertpapierneben-
   dienstleistungen und Nebengeschäfte“ eingefügt.
  (27) In Artikel 67 Absatz 2 des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „Kreditinstitute
und Finanzdienstleistungsinstitute“ durch die Wörter
„Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und
Wertpapierinstitute“ ersetzt.
   (28) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b werden
   nach den Wörtern „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1
   bis 4 des Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder
   eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1
   des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.

2. § 8b Absatz 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditinstitu-
     ten“ ein Komma und das Wort „Wertpapierinsti-
     tuten“ eingefügt.
  b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kreditinstitute“
     ein Komma und das Wort „Wertpapierinstitute“
     eingefügt.

   (29) In § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c, An-
lage 1 Nummer 2 und Anlage 2 in der Tabelle in Num-
mer 2 der Nachrichtendienste-Übermittlungsverord-
nung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), die zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2021
(BGBl. I S. 448) geändert worden ist, werden jeweils
nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute“ ein
Komma und das Wort „Wertpapierinstituten“ einge-
fügt.
   (30) In § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 des Pfand-
briefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das
zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten“ ein
Komma und das Wort „Wertpapierinstitute“ eingefügt.
   (31) In § 21a Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Geset-
zes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2765), das zuletzt durch Artikel 24 Ab-
satz 20 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1693) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Finanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma und das
Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.
  (32) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe d werden
   nach dem Wort „erbringt“ ein Komma und die Wör-
   ter „von einem Wertpapierinstitut, das Wertpapier-
   dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Num-
   mer 3 bis 10 erbringt“ eingefügt.
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verpflichteten“
     ein Komma und die Wörter „der zuständigen Be-
     hörden“ eingefügt.
  b) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Fi-
     nanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma und
     das Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.

   (33) Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni
2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 60
des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I
S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Satz 3 werden nach dem Wort „Finanzdienst-
   leistungsinstitut“ ein Komma und die Wörter „das
   Wertpapierinstitut“ eingefügt.
2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verpflichteten“

     ein Komma und die Wörter „der zuständigen Be-
     hörden“ eingefügt.
  b) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Fi-
     nanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma und
     das Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.

  (34) In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der WpÜG-
Beaufsichtigungsmitteilungsverordnung vom 13. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2266) werden nach dem Wort „Fi-
nanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma und das
Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.
   (35) Das   Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz    vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das
zuletzt durch Artikel 9 Absatz 8 des Gesetzes vom
BGBl. 2021, Seite 1061 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1061
9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

  „8. Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der
      Bedienung von Wertpapieranlagen, die durch-
      geführt werden von den unter Nummer 7 fallen-
      den Unternehmen oder von

      a) Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsin-
         stituten im Rahmen ihrer Erlaubnis nach
         dem Kreditwesengesetz,

      b) Kapitalverwaltungsgesellschaften im Rahmen
         ihrer Erlaubnis nach dem Kapitalanlagege-
         setzbuch oder

      c) Wertpapierinstituten im Rahmen ihrer Erlaub-
         nis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz;“.
2. In § 6 Satz 1 werden nach dem Wort „E-Geld-Emit-
   tenten“ ein Komma und die Wörter „der zuständigen
   Behörden“ eingefügt.
3. In § 12 Nummer 3 der Satzteil nach Buchstabe d
   wird wie folgt geändert:
  a) Nach den Wörtern „§ 1 Absatz 1b des Kreditwe-
     sengesetzes“ werden die Wörter „oder Wertpa-
     pierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsge-
     setzes“ eingefügt.

  b) Nach den Wörtern „§ 33 Absatz 1 des Kreditwe-

     sengesetzes“ werden die Wörter „oder nach § 17

     Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ ein-

     gefügt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 1
     Absatz 1b des Kreditwesengesetzes,“ die Wörter
     „wie ein Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpa-
     pierinstitutsgesetzes,“ eingefügt.
  b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz einge-
     fügt:
     „Institute, die eine Erlaubnis nach § 17 des Wert-
     papierinstitutsgesetzes haben, müssen neben
     den Eigenmittelanforderungen nach diesem Ge-
     setz die für Wertpapierinstitute geltenden Eigen-

     mittelanforderungen einhalten.“

5. In § 28 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „oder

   einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kre-
   ditwesengesetzes“ durch ein Komma und die Wör-
   ter „einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des
   Kreditwesengesetzes oder einem Wertpapierinstitut
   im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes“ ersetzt.

  (36) Die ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3603), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2278)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2 Satz 1) wird wie folgt ge-
   ändert:
  a) In Nummer 4.2 wird das Wort „Wertpapierhan-
     delsunternehmen“ durch das Wort „Wertpapier-
     institut“ ersetzt.
  b) In Nummer 4.3 wird jeweils das Wort „Wertpa-
     pierhandelsunternehmen“ durch das Wort „Wert-
     papierinstitut“ ersetzt.
2. In Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2 Satz 3) Nummer 2
   wird nach der Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ZAG“ ein

   Komma eingefügt, wird das Wort „oder“ vor dem
   Wort „E-Geld-Institut“ gestrichen und werden nach
   der Angabe „gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG“ die Wörter
   „oder Wertpapierinstitut“ eingefügt.

3. In Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5) Nummer 2
   werden die Wörter „Wertpapierhandelsunternehmen
   (§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG)“ durch die Wörter „Wert-
   papierinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 2 KWG)“ ersetzt.

4. In Anlage 7 (zu § 11 Absatz 1 und 2) Nummer 3 wer-
   den die Wörter „Wertpapierhandelsunternehmen (§ 1
   Abs. 3d Satz 4 KWG)“ durch die Wörter „Wertpa-
   pierinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 2 KWG)“ ersetzt.

5. In Anlage 8 (zu § 12 Absatz 1 und 2) Nummer 3 wer-
   den die Wörter „Wertpapierhandelsunternehmen (§ 1
   Abs. 3d Satz 4 KWG)“ durch die Wörter „Wertpa-
   pierinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 2 KWG)“ ersetzt.
   (37) In § 3 der Agentennachweisverordnung vom
15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3641), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I
S. 2329) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder Wertpapierin-
stitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinsti-
tutsgesetzes“ eingefügt.
  (38) In § 12 Absatz 1 Satz 2 der Zahlungsinstituts-
Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-

ordnung vom 13. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2468) ge-

ändert worden ist, werden nach den Wörtern „Kredit-

oder Finanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma und

das Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.

   (39) § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
miliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 11a wird folgende Nummer 11b ein-
   gefügt:
   „11b. § 27 Absatz 2 Satz 1 bis 6 und § 77 Absatz 2
         des Wertpapierinstitutsgesetzes,“.

2. Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

   „12. § 23 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichts-

        gesetzes,“.

  (40) Die Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformatio-
nenverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I
S. 4209), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1890) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
2. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „und Wertpapier-
   handelsbanken“ gestrichen.
3. § 7 Absatz 3 wird aufgehoben.
   (41) § 1 der Liquiditätsverordnung vom 14. Dezem-
ber 2006 (BGBl. I S. 3117), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 22. Dezember 2017 (BGBl. I
S. 4033) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                          „§ 1
                 Anwendungsbereich
  Diese Verordnung ist anzuwenden auf diejenigen
Kreditinstitute, auf die die Vorschriften des Teils 6 der
BGBl. 2021, Seite 1062 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1062
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Auf-
sichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpa-
pierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208
vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6;
L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3;

L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020,

S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom

26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, nicht anzuwen-
den sind.“

                        Artikel 8

                     Inkrafttreten

  (1) Die Artikel 1 bis 4, 6 und 7 treten am 26. Juni

2021 in Kraft.

   (2) Artikel 5 tritt am 30. Juni 2021 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt

                               Berlin, den 12. Mai 2021
zu verkünden.
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e

                                 Der Bundesminister der
                                           Olaf Scholz
l a M e r k e l

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 990. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 12e3bd35a55a1ea2….