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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1534

BGBl. 2021 I S. 1534 · 184.863 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1534
                                                Gesetz
                                 zur Stärkung der Finanzmarktintegrität
                            (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG)
                                                       Vom 3. Juni 2021

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht

Artikel   1   Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel   2   Änderung des Börsengesetzes

Artikel   3   Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Artikel   4   Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
              setzes

Artikel 5     Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 6     Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 7     Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 8     Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 9     Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 10    Änderung der Abgabenordnung
Artikel 11    Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 12    Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels-
              gesetzbuch
Artikel 13    Änderung des Publizitätsgesetzes
Artikel 14    Änderung des Umwandlungsgesetzes
Artikel 15    Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 16    Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktienge-
              setz
Artikel 17    Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 18    Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-
              ten mit beschränkter Haftung

Artikel 19    Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
Artikel 20    Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 21    Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 22    Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Ab-
              schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für
              Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Artikel 23    Änderung der Verordnung über Gebühren der Ab-
              schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für
              Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Artikel 24    Änderung der Verordnung über die Erhebung von
              Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem
              Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 25    Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverord-
              nung
Artikel 26    Änderung weiterer Gesetze
Artikel 27    Inkrafttreten

                       Artikel 1
                    Änderung des
              Wertpapierhandelsgesetzes

   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I

S. 2708), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes

vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

      „§ 28 (weggefallen)“.
   b) Die Angaben zu den §§ 108 und 109 werden wie
      folgt gefasst:

      „§ 108     (weggefallen)

      § 109      Ergebnis der Prüfung der Bundesan-
                 stalt“.
   c) Nach der Angabe zu § 109 wird folgende An-
      gabe eingefügt:

      „§ 109a Informationsaustausch, Befreiung von
              Verschwiegenheitspflichten“.
   d) Nach der Angabe zu § 113 wird folgende An-

      gabe eingefügt:

      „§ 113a Evaluierung“.
   e) Nach der Angabe zu § 119 wird folgende An-
      gabe eingefügt:

      „§ 119a Strafvorschriften“.
   f) Folgende Angabe wird angefügt:

      „§ 141     Übergangsvorschrift zum Finanz-
                 marktintegritätsstärkungsgesetz“.

 2. Nach § 18 Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden
    Sätze eingefügt:
   „Betrifft die Zusammenarbeit nach Satz 1 inländi-
   sche Handelsplätze, an denen Finanzinstrumente
   oder Waren gehandelt werden, so unterstützen
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  sich die Bundesanstalt und die Behörde, die für
  den inländischen Handelsplatz zuständig ist, ge-
  genseitig. Ersucht die Bundesanstalt die für den
  inländischen Handelsplatz zuständige Behörde
  um die Weitergabe von Informationen, die zur Er-
  füllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 erforderlich
  sind, übermittelt sie der ersuchten Behörde die für
  die Erledigung des Auskunftsersuchens erforder-

  lichen Informationen. Die ersuchte Behörde über-
  mittelt der Bundesanstalt die zur Erfüllung der Auf-
  gaben nach Satz 1 erforderlichen Informationen.
  § 10 Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Börsengesetzes gilt
  entsprechend. Die Bundesanstalt löscht personen-
  bezogene Daten, sobald die Daten zur Erfüllung
  ihrer Aufgaben nach Satz 1 nicht mehr erforderlich
  sind. Die ersuchte Behörde löscht von der Bundes-
  anstalt übermittelte personenbezogene Daten spä-
  testens nach Erteilung der Auskunft.“

3. § 28 wird aufgehoben.

4. In § 80 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „nach
   § 25b“ durch die Wörter „nach § 24 Absatz 1 Num-
   mer 19, auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
   ordnung nach Absatz 4, und nach § 25b“ ersetzt.
5. § 88 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-

     fügt:

       „(2a) Die Bundesanstalt kann auch Anord-
     nungen, die geeignet und erforderlich sind, um
     im Einzelfall die Ordnungsmäßigkeit der Tätig-
     keit nach diesem Gesetz, insbesondere die Ein-
     haltung der Pflichten nach diesem Gesetz, zu
     gewährleisten unmittelbar treffen gegenüber
     1. Unternehmen, mit denen eine Auslagerungs-
        vereinbarung im Sinne des § 25b des Kredit-
        wesengesetzes besteht oder bestanden hat,
        und
     2. sonstigen zur Durchführung eingeschalteten
        dritten Personen oder Unternehmen.“

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „Absätzen 1

     und 2“ durch die Wörter „Absätzen 1 bis 2a“

     ersetzt.

6. In § 106 Satz 1 werden die Wörter „und vorbehalt-
   lich § 342b Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 des
   Handelsgesetzbuchs“ gestrichen.
7. § 107 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der
         Rechnungslegung auch dann anordnen,
         wenn sie eine Prüfung nach § 44 Absatz 1
         Satz 2 des Kreditwesengesetzes, nach § 14
         Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
         nach § 306 Absatz 1 Nummer 1 des Versi-
         cherungsaufsichtsgesetzes durchführt oder
         durchgeführt hat und die Prüfungen densel-
         ben Gegenstand betreffen.“

     bb) Die neuen Sätze 6 und 7 werden wie folgt
         gefasst:
         „Ordnet die Bundesanstalt eine Prüfung der
         Rechnungslegung an, so kann sie ihre An-
         ordnung unter Nennung des betroffenen

       Unternehmens und den Grund für die An-
       ordnung im Bundesanzeiger und auf ihrer
       Internetseite bekannt machen, soweit hieran
       ein öffentliches Interesse besteht. Die Be-
       kanntmachung des Grunds für die Anord-
       nung darf keine personenbezogenen Daten
       enthalten.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Prüfungsgegenstand können auch die
   Abschlüsse und Berichte sein, die die beiden
   Geschäftsjahre zum Gegenstand haben, die
   dem Geschäftsjahr vorausgehen, auf das Ab-
   satz 1 Satz 5 Bezug nimmt; eine stichproben-
   artige Prüfung ist hierbei nicht zulässig.“
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgend ge-
   fasst:

      „(4) Bei der Durchführung der Prüfung kann

   sich die Bundesanstalt anderer Einrichtungen
   und Personen bedienen. Die Bundesanstalt darf
   anderen Einrichtungen und Personen, derer sie
   sich nach Satz 1 bedient, Informationen über-
   mitteln, auch wenn diese unter gesetzliche
   Verschwiegenheitspflichten fallen, soweit die
   Einrichtungen oder Personen die Informationen

   zur Durchführung der ihnen nach Satz 1 im Rah-

   men einer Prüfung übertragenen Aufgaben be-
   nötigen. Vor Übermittlung der Informationen
   anonymisiert die Bundesanstalt darin enthaltene
   personenbezogene Daten, soweit sie für die
   Durchführung der übertragenen Aufgaben nicht
   zwingend erforderlich sind. Die Einrichtungen
   oder Personen haben ihnen übermittelte perso-
   nenbezogene Daten spätestens nach Abschluss
   ihrer übertragenen Aufgaben zu löschen.
      (5) Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufga-
   ben nach § 106 erforderlich ist, können die Bun-
   desanstalt und die Personen, derer sich die
   Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Auf-
   gaben bedient, von dem geprüften Unterneh-

   men, von den Mitgliedern seiner Organe, von

   seinen Beschäftigten sowie von seinen Ab-

   schlussprüfern Auskünfte, die Vorlage von Un-
   terlagen oder sonstigen Daten und die Überlas-
   sung von Kopien verlangen. Die Bundesanstalt
   kann die nach Satz 1 Verpflichteten laden und
   vernehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für
   die nach den Vorschriften des Handelsgesetz-
   buchs in den Konzernabschluss einzubeziehen-
   den Tochterunternehmen. Die Befugnisse nach
   den Sätzen 1 und 2 gelten gegenüber jeder-
   mann, wenn die Voraussetzungen des Absat-
   zes 1 Satz 1 vorliegen. Soweit im Rahmen von
   Auskunfts- oder Vorlageverlangen nach Satz 1,
   auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4,
   oder im Rahmen von Vernehmungen nach
   Satz 2, auch in Verbindung mit den Sätzen 3
   oder 4, erforderlich, haben die ersuchten Unter-
   nehmen oder Personen auch personenbezo-
   gene Daten gegenüber der Bundesanstalt oder
   den Personen offenzulegen, derer sich die Bun-
   desanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben
   bedient. Die Auskunftspflicht der Abschlussprü-
   fer beschränkt sich auf Tatsachen, die ihnen im
   Rahmen der Abschlussprüfung bekannt ge-
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       worden sind. Für das Recht zur Auskunfts-
       verweigerung oder Aussageverweigerung sowie
       die Belehrungspflicht gilt § 6 Absatz 15 entspre-
       chend.“

  d) Die folgenden Absätze 7 bis 9 werden angefügt:

          „(7) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen
       Geschäfts- und Wohnräume durchsuchen,
       wenn dies zur Wahrnehmung der Aufgaben
       nach § 106 erforderlich ist und konkrete An-
       haltspunkte für einen erheblichen Verstoß gegen
       Rechnungslegungsvorschriften vorliegen. Das
       Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes
       wird insoweit eingeschränkt. § 105 Absatz 2 der
       Strafprozessordnung gilt entsprechend. Im Rah-
       men der Durchsuchung dürfen Bedienstete der
       Bundesanstalt Gegenstände sicherstellen, die
       als Beweismittel für die Ermittlung des Sachver-
       halts von Bedeutung sein können. Befinden sich
       die Gegenstände im Gewahrsam einer Person
       und werden sie nicht freiwillig herausgegeben,
       können Bedienstete der Bundesanstalt die Ge-
       genstände beschlagnahmen. Durchsuchungen
       und Beschlagnahmen sind, außer bei Gefahr
       im Verzug, durch einen Richter anzuordnen. Zu-
       ständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main.
       Gegen die richterliche Entscheidung ist die Be-
       schwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a
       der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
       Bei Beschlagnahmen ohne gerichtliche Anord-
       nung gilt § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung
       entsprechend. Zuständiges Gericht für die
       nachträglich eingeholte gerichtliche Entschei-
       dung ist das Amtsgericht Frankfurt am Main.
       Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift
       zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienst-
       stelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung
       und ihr Ergebnis enthalten.
          (8) Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internet-
       seite wesentliche Verfahrensschritte und im
       Laufe des Verfahrens gewonnene Erkenntnisse
       im Zusammenhang mit der Rechnungslegung
       unter Nennung des betroffenen Unternehmens
       bekannt machen, soweit hieran ein öffentliches
       Interesse besteht. Die Bekanntmachung der
       Verfahrensschritte und Erkenntnisse darf keine
       personenbezogenen Daten enthalten.
         (9) Die Bundesanstalt löscht die nach Ab-
       satz 1 Satz 6 und Absatz 8 auf ihrer Internetseite
       bekannt gemachten Informationen zehn Jahre
       nach der Bekanntmachung.“
8. § 108 wird aufgehoben.
9. § 109 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 109
         Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt

     (1) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt,
  dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so stellt
  die Bundesanstalt den Fehler fest. Die Bundesan-
  stalt kann darüber hinaus feststellen, wie sich die
  Rechnungslegung ohne den Fehler dargestellt
  hätte.
    (2) Die Bundesanstalt macht den festgestellten
  Fehler samt einer Feststellung nach Absatz 1 Satz 2
  unter Nennung des betroffenen Unternehmens

   samt den wesentlichen Teilen der Begründung un-
   verzüglich bekannt
   1. auf ihrer Internetseite,

   2. im Bundesanzeiger sowie

   3. in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder
      über ein elektronisch betriebenes Informations-
      verbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, bei
      nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesenge-
      setzes tätigen Unternehmen, anderen Unterneh-
      men, die ihren Sitz im Inland haben und die an
      einer inländischen Börse zur Teilnahme am Han-
      del zugelassen sind, und bei Versicherungs-
      unternehmen weit verbreitet ist.

   Die Bekanntmachung der Begründung darf keine
   personenbezogenen Daten enthalten. Die Bundes-
   anstalt sieht von einer Bekanntmachung ab, wenn
   hieran kein öffentliches Interesse besteht. Die
   Bundesanstalt kann im Einklang mit den materiel-
   len Rechnungslegungsvorschriften anordnen, dass
   der Fehler unter Berücksichtigung der Rechtsauf-
   fassung der Bundesanstalt unter Neuaufstellung
   des Abschlusses oder Berichts für das geprüfte
   Geschäftsjahr oder im nächsten Abschluss oder
   Bericht zu berichtigen ist. Behebt das Unterneh-
   men den nach Satz 1 bekannt gemachten Fehler,
   macht die Bundesanstalt dies auf die dort ge-
   nannte Weise ebenfalls bekannt.
      (3) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt
   keine Beanstandungen, so teilt die Bundesanstalt
   dies dem Unternehmen mit. Die Bundesanstalt
   macht das Prüfungsergebnis gemäß Absatz 2
   Satz 1 bekannt, wenn sie zuvor die Prüfung be-
   kannt gemacht hat.
      (4) Die Bundesanstalt löscht die nach Absatz 2
   Satz 1 und 5 sowie nach Absatz 3 Satz 2 auf ihrer
   Internetseite bekannt gemachten Informationen
   zehn Jahre nach ihrer Bekanntmachung.“
10. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:

                          „§ 109a
                Informationsaustausch,
       Befreiung von Verschwiegenheitspflichten
      (1) Soweit

   1. der Bundesanstalt,
   2. der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bun-
      desamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle,
   3. dem Bundesministerium der Finanzen,
   4. dem Bundesministerium der Justiz und für Ver-
      braucherschutz oder
   5. dem Bundesministerium für Wirtschaft und
      Energie
   im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen
   Aufgaben Informationen, Tatsachen oder Bewer-
   tungen bekannt werden, die von der Bundesanstalt
   durchgeführte Prüfungen oder die Rechnungsle-
   gung von nach § 106 zu prüfenden Unternehmen
   betreffen, dürfen die genannten Behörden und
   Stellen diese Informationen untereinander austau-
   schen und im dazu erforderlichen Umfang auch
   personenbezogene Daten untereinander offenle-
   gen. Die empfangende Behörde oder Stelle darf
   ihr nach Satz 1 übermittelte personenbezogene
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   Daten speichern und verwenden, soweit dies zur
   Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich
   ist.
     (2) Im Rahmen eines Informationsaustauschs
   nach Absatz 1 unterliegen die austauschenden
   Stellen untereinander keinen gesetzlichen Ver-
   schwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten.“

11. § 110 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:

      „Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 107
      bleiben von Maßnahmen der zuständigen Straf-
      verfolgungsbehörden unberührt, soweit dies zur
      Prüfung der Rechnungslegung erforderlich ist
      und soweit eine Gefährdung des Untersu-
      chungszwecks von Ermittlungen der Strafverfol-
      gungsbehörden oder der für Strafsachen zu-
      ständigen Gerichte nicht zu besorgen ist. Vor
      Ausübung der Befugnisse nach § 107 setzt die
      Bundesanstalt die zuständige Strafverfolgungs-
      behörde in Kenntnis und stellt Einvernehmen
      über das Vorliegen der Voraussetzungen nach
      Satz 3 her.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „las-
      sen“ die Wörter „oder konkrete Anhaltspunkte

      für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvor-
      schriften begründen“ eingefügt.

12. § 111 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:

      „Dazu kann sie diesen Stellen auch den Wort-
      laut von Entscheidungen zur Verfügung stellen,
      die sie in Einzelfällen getroffen hat. Der Wortlaut
      der Entscheidungen darf den zuständigen Stel-
      len auch zur Veröffentlichung zur Verfügung ge-
      stellt werden.“
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.
13. In § 112 Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 5
    und 6, § 108 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 und
    § 109 Absatz 1 und 2 Satz 1“ durch die Wörter
    „Absatz 5 bis 8 sowie § 109 Absatz 1 und 2 Satz 1
    und 4“ ersetzt.
14. Nach § 113 wird folgender § 113a eingefügt:

                         „§ 113a
                       Evaluierung

     Das Bundesministerium der Finanzen berichtet
   den gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Januar
   2027 über die Erfahrungen mit den Regelungen
   von Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 in der am 1. Ja-
   nuar 2022 in Kraft getretenen Fassung.“

15. Nach § 119 wird folgender § 119a eingefügt:

                         „§ 119a
                     Strafvorschriften

     (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
   Geldstrafe wird bestraft, wer
   1. entgegen § 114 Absatz 2 Nummer 3 oder § 115
      Absatz 2 Nummer 3, jeweils in Verbindung mit
      § 264 Absatz 2 Satz 3 oder § 289 Absatz 1
      Satz 5 des Handelsgesetzbuchs, oder

   2. entgegen § 117 Nummer 1 in Verbindung mit
      § 297 Absatz 2 Satz 4 oder § 315 Absatz 1
      Satz 5 des Handelsgesetzbuchs
   eine unrichtige Versicherung abgibt.

      (2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die
   Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geld-
   strafe.“

16. § 120 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 Nummer 14 wird folgende Num-
      mer 14a eingefügt:

      „14a. einer vollziehbaren Anordnung nach
            § 107 Absatz 5 Satz 1 oder § 109 Absatz 2
            Satz 4 zuwiderhandelt,“.
   b) Absatz 12 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Buchstabe d wird das Komma am Ende
          gestrichen.
      bb) Buchstabe e wird aufgehoben.

   c) In Absatz 24 werden die Wörter „Nummer 2a,
      und 16,“ durch die Wörter „Nummer 2a, 14a
      und 16,“ ersetzt.
17. Folgender § 141 wird angefügt:

                         „§ 141

                 Übergangsvorschrift
       zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz

      (1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 nicht
   abgeschlossene Prüfungen nach § 342b Absatz 2
   Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der bis ein-
   schließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung,
   die bei einer nach § 342b Absatz 1 des Handels-
   gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember
   2021 geltenden Fassung anerkannten Prüfstelle
   anhängig sind, werden von der Bundesanstalt fort-
   geführt.
      (2) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsge-
   setzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember
   2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte
   Einrichtung hat sämtliche ihr zu einer Prüfung nach
   Absatz 1 vorliegenden Unterlagen unverzüglich
   nach Ablauf des 31. Dezember 2021 der Bundes-
   anstalt zu übermitteln. Die Bundesanstalt ist be-
   fugt, diese Informationen zur Fortführung der je-
   weiligen Prüfung zu erheben. Auf eine fortgeführte
   Prüfung nach Absatz 1 sind die §§ 106 bis 113 an-
   zuwenden.

      (3) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsge-
   setzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember
   2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte
   Einrichtung gewährt der Bundesanstalt auf Verlan-
   gen Einsicht in bei ihr vorhandene Unterlagen zu

   Prüfungen, die spätestens bis zum 31. Dezember
   2021 abgeschlossen sind, und übermittelt der Bun-
   desanstalt eine physische oder elektronische Aus-
   fertigung von Unterlagen, deren Vernichtung oder
   Löschung sie beabsichtigt. Die Absicht ist der Bun-
   desanstalt anzuzeigen. Die Bundesanstalt hat die
   Rechte nach Satz 1 nur, wenn das Unternehmen,
   auf das sich die Unterlagen beziehen, zustimmt
   oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an
   der Einsichtnahme oder Übermittlung besteht.“
BGBl. 2021, Seite 1538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1538
                        Artikel 2
                      Änderung des
                     Börsengesetzes
   Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I

S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-
zes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 bis 4 ge-

  nannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen

  die Informationen nur weitergegeben werden, wenn
  die bei dieser Stelle beschäftigten und von dieser
  Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 ent-
  sprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.“
2. Nach § 22 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
  „Der Sanktionsausschuss teilt seine Entscheidung
  über Sanktionen der Geschäftsführung unverzüglich
  mit.“

3. § 42 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Liegen zusätzliche Voraussetzungen nach Absatz 1
  nicht mehr vor oder erfüllt der Emittent auch nach
  einer ihm gesetzten angemessenen Frist weitere
  Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 nicht, kann
  die Geschäftsführung den Emittenten aus dem ent-
  sprechenden Teilbereich des regulierten Marktes
  ausschließen.“
4. Dem § 50a wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Die Geschäftsführung kann Entscheidungen
  über Maßnahmen und Sanktionen nach § 22 Ab-

  satz 2 Satz 1 und 2 und § 42 Absatz 2 Satz 1 gegen
  Handelsteilnehmer und Emittenten auf der Internet-
  seite der Börse bekannt machen. Für die Bekannt-
  machung gilt Absatz 2 Satz 2 bis 9 entsprechend.“

                        Artikel 3

                  Änderung des
             Vermögensanlagengesetzes

  Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 7 Ab-
satz 32 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein
     Komma ersetzt.

  b) Der Nummer 7 wird das Wort „und“ angefügt.

  c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
       „8. Anlagen, die im Austausch für die zeitweise
           Überlassung von Geld oder handelsüblichen

           Edelmetallen

          a) eine Verzinsung und Rückzahlung,
          b) eine Verzinsung und Herausgabe von
             handelsüblichen Edelmetallen,

          c) einen    vermögenswerten      Barausgleich
             oder

          d) einen vermögenswerten Ausgleich durch
             die Herausgabe von handelsüblichen
             Edelmetallen
          gewähren oder in Aussicht stellen,“.

2. In § 24 Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „§ 342b
   Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs oder nach § 107“
   durch die Angabe „§ 107“ ersetzt.

                       Artikel 4

                  Änderung des
      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
   Das     Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz    vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-

tikel 15 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I

S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 11a Private Finanzgeschäfte der Beschäftig-
             ten der Bundesanstalt“.
   b) Die Angaben zu den §§ 16l bis 16r werden
      durch die folgenden Angaben ersetzt:

      „§ 16l   Aufgabenbereich Bilanzkontrolle

      § 16m Entstehung der Umlageforderung; Fest-
            setzung des Umlagebetrages und Fäl-
            ligkeit

      § 16n    Festsetzung und Fälligkeit von Umlage-
               vorauszahlungen
      § 16o    Differenz zwischen Umlagebetrag und
               Vorauszahlung
      § 16p    Säumniszuschläge; Beitreibung
      § 16q    Festsetzungsverjährung

      § 16r    Zahlungsverjährung

      § 16s    Erstattung überzahlter Umlagebeträge“.
   c) Nach der Angabe zu § 18a wird folgende An-
      gabe eingefügt:

      „§ 18b Übernahme der Beschäftigten des
             Deutsche Prüfstelle für Rechnungsle-
             gung DPR e. V.“.

   d) Folgende Angabe wird angefügt:

      „§ 24    Übergangsbestimmungen zu Kosten,
               Haushalt und Umlageerhebung für den
               Aufgabenbereich Bilanzkontrolle“.
 2. Dem § 4 Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:
   „Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe
   des Satzes 2 kann die Bundesanstalt auch im
   Wege verdeckter Testkäufe Finanzprodukte erwer-

   ben und Finanzdienstleistungen in Anspruch neh-
   men.“
 3. Dem § 4e Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Diese Verpflichtung gilt entsprechend für Perso-

   nen und Einrichtungen, derer sich die Bundesan-
   stalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient.“
 4. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Bundesanstalt wird durch das Direk-
      torium gesamtverantwortlich geleitet. Das Di-
      rektorium besteht aus einem Präsidenten oder
      einer Präsidentin sowie Exekutivdirektoren oder
      Exekutivdirektorinnen, von denen einer oder
      eine als Vizepräsident oder Vizepräsidentin
BGBl. 2021, Seite 1539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1539
     ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin des
     Präsidenten oder der Präsidentin ist. Das Di-
     rektorium beschließt ein Organisationsstatut,
     welches die Zuständigkeiten und Aufgaben in-
     nerhalb des Direktoriums festlegt. Das Organi-
     sationsstatut sowie dessen Änderungen sind
     dem Bundesministerium zur Genehmigung vor-
     zulegen.“
  b) Absatz 4 wird aufgehoben.

  c) Absatz 5 wird Absatz 4.

5. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Die Mitglieder des Direktoriums werden in der
  Regel für fünf Jahre bestellt.“

6. § 10b wird wie folgt gefasst:

                         „§10b
                Personalgewinnungs-
             und Personalbindungsprämie

     Die Bundesanstalt kann auf Anordnung des Prä-
  sidenten oder der Präsidentin mit Zustimmung des
  Verwaltungsrats von § 43 Absatz 8 des Bundesbe-
  soldungsgesetzes abweichen.“

7. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
                         „§ 11a

               Private Finanzgeschäfte
         der Beschäftigten der Bundesanstalt

     (1) Beschäftigte der Bundesanstalt dürfen we-
  der für eigene oder fremde Rechnung noch für
  einen anderen private Finanzgeschäfte in Finanz-
  instrumenten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wert-
  papierhandelsgesetzes tätigen, die
  1. an einem organisierten Markt im Sinne von § 2
     Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes im
     Inland zum Handel zugelassen sind,

  2. von finanziellen Kapitalgesellschaften im Sinne
     des Sektors „Finanzielle Kapitalgesellschaften“
     (S. 12) der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des
     Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System
     Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf
     nationaler und regionaler Ebene in der Europä-
     ischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1),
     die durch die Delegierte Verordnung (EU)
     2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) ge-
     ändert worden ist, mit Sitz oder Niederlassung
     in der Europäischen Union ausgegeben wurden,
     oder
  3. durch Unternehmen, die durch die Bundes-
     anstalt beaufsichtigt werden oder bei welchen
     ein Unternehmen der Gruppe durch die Bundes-
     anstalt beaufsichtigt wird, ausgegeben wurden,

  oder die sich auf Finanzinstrumente nach den
  Nummern 1 bis 3 beziehen. Satz 1 gilt nicht für
  Finanzinstrumente nach § 2 Absatz 4 Nummer 2
  des Wertpapierhandelsgesetzes und für private Fi-
  nanzgeschäfte, die durch Wertpapierdienstleister
  für Beschäftigte der Bundesanstalt im Rahmen ei-
  ner Finanzportfolioverwaltung gemäß § 2 Absatz 8
  Satz 1 Nummer 7 des Wertpapierhandelsgesetzes
  abgeschlossen werden.

     (2) Der Bundesanstalt oder der von ihr beauf-
  tragten Person wird die Befugnis eingeräumt,
  durch Richtlinien
  1. abweichend von Absatz 1 den Handel in weite-
     ren Finanzinstrumenten und weitere Finanz-
     transaktionen zu verbieten, soweit aufgrund
     der Art der Geschäfte, der Transaktionen und
     der Tätigkeit ein Interessenkonflikt durch solche
     privaten Finanzgeschäfte in besonderem Maße
     zu befürchten ist, oder Ausnahmen für Beschäf-

     tigte zu bestimmen, soweit kein Interessenkon-
     flikt durch private Finanzgeschäfte zu befürch-
     ten ist, und
  2. Anzeigepflichten für Finanzinstrumente nach
     Absatz 1 Satz 1 vorzusehen, die Beschäftigte

     vor Inkrafttreten dieser Regelung oder vor erst-
     maliger Anwendung dieser Regelung oder ohne
     ihr Zutun später erlangen, sowie abweichend
     von Absatz 1 einen Genehmigungsvorbehalt für
     deren Veräußerung.

     (3) Die Bundesanstalt muss über angemessene
  interne Kontrollverfahren verfügen, die geeignet
  sind, Verstößen der bei der Bundesanstalt Be-
  schäftigten gegen die Verbote nach Absatz 1 oder
  Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ent-
  gegenzuwirken.

     (4) Beschäftigte sind verpflichtet, Geschäfte
  in Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 2
  Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
  Nr. 596/2014 und Handlungen und Geschäfte im
  Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1
  der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die sie für ei-
  gene oder fremde Rechnung oder für einen ande-
  ren abgeschlossen haben, unverzüglich der Bun-
  desanstalt oder der von ihr beauftragten Person
  schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Bun-
  desanstalt oder die von ihr beauftragte Person
  kann Richtlinien zur Ausgestaltung der Anzeige-
  pflicht, auch unter Einbeziehung der Vorgesetzten,
  erlassen. Die Bundesanstalt oder die von ihr beauf-
  tragte Person kann von den Beschäftigten die
  Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Un-
  terlagen über Geschäfte in Finanzinstrumenten im
  Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der
  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Handlungen
  und Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
  Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU)
  Nr. 596/2014 sowie über private Finanzgeschäfte
  gemäß Absatz 1 verlangen, die sie für eigene oder
  fremde Rechnung oder für einen anderen abge-
  schlossen haben. § 6 Absatz 15 des Wertpapier-
  handelsgesetzes ist anzuwenden.“
8. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

       „(2) Der Haushaltsplan wird vom Präsidenten
     oder der Präsidentin aufgestellt. Der Präsident
     oder die Präsidentin hat dem Verwaltungsrat
     den Entwurf des Haushaltsplans unverzüglich
     vorzulegen. Der Haushaltsplan wird durch den
     Verwaltungsrat festgestellt.
       (3) Nach Ende des Haushaltsjahres hat der
     Präsident oder die Präsidentin eine Rechnung
     über die Einnahmen und Ausgaben der Bundes-
BGBl. 2021, Seite 1540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1540
       anstalt aufzustellen. Die Entlastung des Präsi-
       denten oder der Präsidentin erteilt der Ver-
       waltungsrat mit Zustimmung des Bundesminis-
       teriums.“
   b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Präsi-
       denten oder der Präsidentin, dem Verwaltungs-
       rat und dem Bundesministerium sowie dem
       Bundesrechnungshof zuzuleiten.“

 9. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 11 wird nach der Angabe „(ABl.
      L 225 vom 30.7.2014, S. 1, L 101 vom
      18.4.2015, S. 62)“ ein Komma eingefügt.
   b) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12
      eingefügt:
       „12. durch eine aufgrund des § 107 Absatz 1
            auch in Verbindung mit Maßnahmen nach
            § 107 Absatz 7 des Wertpapierhandelsge-
            setzes vorgenommene Prüfung“.
   c) Der Satzteil nach Nummer 12 wird wie folgt ge-
      fasst:

       „sind in den Fällen der Nummern 1, 1b, 2, 4, 7

       und 9 bis 11 von dem Betroffenen, im Fall der

       Nummer 1a von der Kreditanstalt für Wiederauf-

       bau, in den Fällen der Nummer 3 von dem zur

       Zusammenfassung verpflichteten Unternehmen,

       in den Fällen der Nummer 5 von dem register-

       führenden Unternehmen, in den Fällen der Num-

       mer 6 von den in § 22n Absatz 4 Satz 2 und 3
       des Kreditwesengesetzes genannten Unterneh-
       men, in den Fällen der Nummer 8 von den be-
       troffenen Einrichtungen und in den Fällen der
       Nummer 12 durch die Unternehmen im Sinne

       des § 106 des Wertpapierhandelsgesetzes der
       Bundesanstalt gesondert zu erstatten.“
10. In § 16 werden die Wörter „sowie die Abwicklungs-
    anstalten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16r“ durch
    die Wörter „die Abwicklungsanstalten sowie die
    Bilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a
    bis 16s“ ersetzt.
11. § 16b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.
       bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
          „5. Bilanzkontrollemittenten   (Aufgabenbe-
              reich Bilanzkontrolle)“.
   b) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
      Satz 2 werden jeweils die Wörter „oder drei“ ge-
      strichen.

12. In § 16d Satz 3 wird die Angabe „§§ 16e bis 16k“
    durch die Angabe „§§ 16e bis 16l“ ersetzt.

13. Nach § 16k wird folgender § 16l eingefügt:
                          „§ 16l
             Aufgabenbereich Bilanzkontrolle
      (1) Umlagepflichtig für den Aufgabenbereich
   Bilanzkontrolle als Bilanzkontrollemittenten sind
   Emittenten von am 1. Juli des Umlagejahres zuge-
   lassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1
   des Wertpapierhandelsgesetzes, für die die Bun-

   desrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 13 des
   Wertpapierhandelsgesetzes der Herkunftsstaat ist;
   unberücksichtigt bleiben hierbei Anteile und Aktien
   an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1
   Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs.
      (2) Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich
   von Absatz 3 nach dem Verhältnis der Höhe der
   Börsenumsätze des einzelnen Umlagepflichtigen
   zur Gesamthöhe der Börsenumsätze aller Umlage-
   pflichtigen. Maßgeblich ist die Höhe aller in einem
   Umlagejahr an den inländischen Börsen angefalle-
   nen Börsenumsätze von Wertpapieren des Umla-
   gepflichtigen, die an einer inländischen Börse zum
   Handel im regulierten Markt zugelassen sind.
     (3) Der von jedem Umlagepflichtigen des Auf-
   gabenbereichs Bilanzkontrolle zu entrichtende
   Umlagebetrag beträgt mindestens 250 Euro.
      (4) Die inländischen Börsen haben der Bundes-
   anstalt zur Festsetzung der Umlage und der Um-
   lagevorauszahlung über die Börsenumsätze Aus-
   künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die
   Bundesanstalt kann von den Unternehmen Aus-
   künfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen,

   soweit dies zur Festsetzung der Umlage und der

   Umlagevorauszahlung erforderlich ist. Die nach

   Satz 1 vorzulegenden Unterlagen umfassen Bestä-

   tigungen der gemeldeten Umsätze je Wertpapier

   durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprü-

   fungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer

   oder eine Buchprüfungsgesellschaft.“

14. Der bisherige § 16l wird zu § 16m.
15. Der bisherige § 16m wird zu § 16n und wie folgt
    geändert:

   a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „§ 16m Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.“
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 16e
      bis 16k“ durch die Angabe „§§ 16e bis 16l“ er-
      setzt.
16. Die bisherigen §§ 16n bis 16r werden die §§ 16o
    bis 16s.
17. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:
                         „§ 18b
                       Übernahme der
               Beschäftigten des Deutsche
        Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V.
      (1) Die Bundesanstalt tritt zum 1. Januar 2022
   und nach Maßgabe der folgenden Absätze in die
   Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen
   ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Deut-
   sche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. und
   den übergehenden Beschäftigten bestehen und
   bereits zum 1. Mai 2021 bestanden haben.

     (2) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des
   Absatzes 1 gelten
   1. diejenigen Beschäftigten, die Mitglieder der
      Prüfstelle im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 3 der Satzung des Deutsche Prüfstelle
      für Rechnungslegung DPR e. V. sind und
   2. andere Beschäftigte des Deutsche Prüfstelle für
      Rechnungslegung DPR e. V., die nicht in Num-
      mer 1 genannt sind.
BGBl. 2021, Seite 1541 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1541
Nicht als übergehende Beschäftigte im Sinne des
Absatzes 1 sowie des Satzes 1 gelten Präsident
und Vizepräsident der Prüfstelle sowie der Ge-
schäftsführer des Deutsche Prüfstelle für Rech-
nungslegung DPR e. V.
  (3) Für die übergegangenen Beschäftigten nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gelten die bisherigen
Arbeitsverträge mit folgenden Maßgaben fort:

1. Dienstort ist ab dem 1. Januar 2023 Frankfurt
   am Main; die Bundesanstalt kann alternativ
   auch Bonn als Dienstort anordnen.

2. Die bei der Bundesanstalt für die jeweilige Be-
   schäftigtengruppe geltenden Dienstvereinba-
   rungen in der jeweils geltenden Fassung finden

   Anwendung und haben im Zweifelsfall Vorrang

   vor den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.

3. Die Beschäftigten üben ihre Tätigkeit weisungs-
   abhängig aus und unterliegen dem Direktions-
   recht der Bundesanstalt.

   (4) Für die übergegangenen Beschäftigten nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmt sich das Ar-

beitsverhältnis ab dem 1. Januar 2022 nach § 10

Absatz 1 sowie nach den bei der Bundesanstalt

geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils gel-
tenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
1. Die Überleitung der Beschäftigten erfolgt ent-
   sprechend der bis dahin ausgeübten Tätigkeit
   in eine Entgeltgruppe des Tarifvertrags über
   die Entgeltordnung des Bundes vom 5. Septem-
   ber 2013 in der für den Bereich des Bundes je-

   weils geltenden Fassung nach Maßgabe des

   § 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen

   Dienst vom 13. September 2005 in der für den

   Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung.

2. Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle
   des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst er-
   folgt entsprechend § 16 des Tarifvertrags für
   den öffentlichen Dienst in der für den Bereich
   des Bundes jeweils geltenden Fassung. Bei der
   Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten
   nach § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen
   Dienst werden die bei dem Deutsche Prüfstelle
   für Rechnungslegung DPR e. V. am 31. Dezem-
   ber 2021 erreichten Zeiten unbeschadet der üb-
   rigen Voraussetzungen so berücksichtigt, wie
   wenn sie bei der Bundesanstalt zurückgelegt
   worden wären. Restzeiten, die nach der Zuord-
   nung zu einer Stufe verbleiben, werden auf die
   Stufenlaufzeit zum Erreichen der jeweils nächs-
   ten Stufe bei der Bundesanstalt angerechnet.

3. Die bei dem Deutsche Prüfstelle für Rechnungs-
   legung DPR e. V. am 31. Dezember 2021 er-
   reichte Beschäftigungszeit wird als Beschäfti-
   gungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 Satz 1
   und 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen
   Dienst fortgeführt.
4. Weicht die Summe aus den tariflichen Regelun-
   gen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst
   zum Entgelt und der Finanzmarktzulage zum
   Stichtag 1. Januar 2022 von dem von dem
   Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR
   e. V. zum Stichtag 31. Dezember 2021 gezahl-
   ten Gehalt zu Ungunsten eines übergegangenen

      Beschäftigten ab, wird diesem eine persönliche
      Zulage gewährt. Einzelheiten der Ausgestaltung,
      Berechnung und grundsätzlichen Abschmel-
      zung dieser übertariflichen Zulage werden in ei-
      ner gesonderten Regelung des Bundesministe-
      riums der Finanzen, die der Einwilligung des
      Bundesministeriums des Innern, für Bau und
      Heimat bedarf, festgelegt. Im Falle einer Beru-
      fung in das Beamtenverhältnis entfällt der An-
      spruch eines Beschäftigten auf Gewährung der
      Zulage.

   5. Dienstort ist ab dem 1. Januar 2023 Frankfurt
      am Main; die Bundesanstalt kann alternativ
      auch Bonn als Dienstort anordnen.

      (5) Die Wirkung nach Absatz 1 tritt nur ein, wenn

   der Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung

   DPR e. V. der Übernahme der Beschäftigten nach
   Absatz 1 bis zum 1. Oktober 2021 schriftlich zuge-
   stimmt hat.

     (6) § 613a Absatz 5 und 6 des Bürgerlichen Ge-
   setzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

      (7) Die Bundesanstalt kann bis längstens 31. De-

   zember 2022 Büroräume in Berlin anmieten und

   einrichten.“

18. Folgender § 24 wird angefügt:
                          „§ 24
              Übergangsbestimmungen zu
         Kosten, Haushalt und Umlageerhebung
        für den Aufgabenbereich Bilanzkontrolle

      (1) § 17a und § 17d sowie die Vorschriften der

   Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung sind letzt-

   mals auf die Umlageerhebung und Haushaltsfüh-

   rung für das Umlagejahr 2021 anzuwenden. § 17c

   ist letztmals für im Jahr 2021 entstandene Kosten
   von Prüfungen anzuwenden.
      (2) Die Kosten, die für die Erfüllung der Aufga-
   ben der nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetz-
   buchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021
   geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannten Ein-
   richtung erforderlich sind und nach dem 31. De-
   zember 2021 anfallen, sind Kosten des Aufgaben-
   bereiches Bilanzkontrolle im Sinne des § 16b in der
   ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung. Eine vor-
   handene Investitionsrücklage im Sinne des § 17a in
   Verbindung mit § 12 Absatz 4 Satz 2 bei der nach
   § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der
   bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden
   Fassung als Prüfstelle anerkannten Einrichtung ist
   zum 31. Dezember 2021 aufzulösen.

      (3) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsge-
   setzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember
   2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte
   Einrichtung hat über die zur Finanzierung der Kos-
   ten nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Mittel ei-
   nen Wirtschaftsplan für das Folgejahr im Einver-
   nehmen mit der Bundesanstalt aufzustellen. Der
   Wirtschaftsplan ist dem Bundesministerium der Fi-
   nanzen zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundes-
   anstalt schießt der Prüfstelle die dieser nach dem
   Wirtschaftsplan voraussichtlich entstehenden Kos-
   ten aus der gemäß § 16n in der ab dem 1. Juli 2021
   geltenden Fassung eingezogenen Umlagevoraus-
   zahlung vor. § 342d Satz 1 bis 3 des Handelsge-
BGBl. 2021, Seite 1542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1542
  setzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember
  2021 geltenden Fassung ist für das Haushaltsjahr
  2022 nicht anzuwenden.

     (4) Nach Ende des Haushaltsjahres hat die nach

  § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der

  bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden

  Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung ihren
  Jahresabschluss sowie eine von einem Wirt-

  schaftsprüfer zu prüfende Einnahmen- und Ausga-
  benrechnung aufzustellen. Diese enthält die Kos-
  ten nach Absatz 2 Satz 1. Die Entlastung erteilt
  das zuständige Organ der nach § 342b Absatz 1
  des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich
  31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüf-
  stelle anerkannten Einrichtung mit Zustimmung
  des Bundesministeriums der Finanzen.
     (5) Ergibt sich, dass die gemäß Absatz 3 Satz 3
  geleistete Vorschusszahlung nicht die Kosten ge-
  mäß Absatz 2 Satz 1 deckt, so hat die Bundesan-
  stalt den insoweit entstandenen Fehlbetrag aus der
  von ihr eingezogenen Umlage gegenüber der Ein-
  richtung, die nach § 342b Absatz 1 des Handels-
  gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember
  2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannt
  war, auszugleichen. Die Kosten nach Absatz 2
  Satz 1 ergeben sich aus der gemäß Absatz 4 Satz 1
  und 2 zu erstellenden Einnahmen- und Ausgaben-
  rechnung.
     (6) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsge-
  setzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember
  2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte
  Einrichtung hat Überzahlungen aus der nach Ab-
  satz 3 Satz 3 an sie geleisteten Vorschusszahlung
  an die Bundesanstalt zu erstatten, sobald die Ent-
  lastung gemäß Absatz 4 Satz 3 vorliegt, spätestens
  aber bis zum 31. Mai des auf das Haushaltsjahr
  folgenden Jahres.

     (7) Die §§ 16 bis 16m und 16o bis 16s in der ab
  dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals
  auf das Umlagejahr 2022 anzuwenden. Fehlbeträ-
  ge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse,
  die nach dem 31. Dezember 2021 entstehen und
  die den Aufgaben nach § 17a Satz 1 in Verbindung
  mit § 17d Absatz 1 Satz 1 in der für das Umlagejahr

  2021 geltenden Fassung zuzuordnen gewesen wä-
  ren und noch keine Berücksichtigung nach § 8 Ab-
  satz 2 der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung
  gefunden haben, gelten als Fehlbeträge, nicht ein-
  gegangene Beträge und Überschüsse im Sinne von
  § 16c Absatz 1 in der ab dem 1. Juli 2021 gelten-
  den Fassung. Sie sind dem Aufgabenbereich Bi-

  lanzkontrolle der Bundesanstalt zuzuordnen.

     (8) § 16n in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden
  Fassung ist erstmals auf die Erhebung der Voraus-
  zahlung für das Jahr 2024 anzuwenden. Für die
  Vorauszahlungen der Umlagejahre 2022 und 2023
  ist § 16n in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fas-
  sung mit der Maßgabe anzuwenden, dass in die
  Verteilungsverhältnisse im Sinne des § 16n Ab-
  satz 3 Satz 2 der Teil des jeweils zuletzt nach
  § 17d in Verbindung mit den insofern einschlägigen
  Vorschriften der Bilanzkontrollkosten-Umlagever-
  ordnung abgerechneten Umlagejahres einzubezie-
  hen ist. Vorauszahlungspflichtig im Aufgabenbe-

   reich Bilanzkontrolle für die Umlagejahre 2022
   und 2023 ist, wer im letzten abgerechneten Jahr
   umlagepflichtig im Sinne des § 17d Absatz 1 Satz 2
   war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszah-

   lung entweder umlagepflichtig im Sinne des § 17d

   Absatz 1 Satz 2 oder im Aufgabenbereich Bilanz-

   kontrolle ist.“

                      Artikel 5

                  Änderung des
               Kreditwesengesetzes
   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Juni
2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. § 1 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
      „(10) Auslagerungsunternehmen sind Unterneh-
   men, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes
   Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durch-
   führung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistun-
   gen oder sonstigen institutstypischen Dienst-
   leistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunter-
   nehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten
   und Prozessen, die für die Durchführung von Bank-
   geschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen
   institutstypischen Dienstleistungen wesentlich
   sind.“
 2. In § 7 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „den In-
    stituten“ durch die Wörter „den Instituten oder
    Auslagerungsunternehmen“ ersetzt.

 3. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch
      ein Semikolon ersetzt.
   b) Folgende Nummer 19 wird angefügt:

      „19. die Absicht einer wesentlichen Auslage-
           rung und deren Vollzug sowie wesentliche
           Änderungen und schwerwiegende Vorfälle
           im Rahmen von bestehenden wesentlichen
           Auslagerungen, die einen wesentlichen
           Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des In-
           stituts haben können.“

 4. § 25b wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Ein Institut hat im Rahmen seines Risikoma-
      nagements ein Auslagerungsregister zu führen;
      darin sind sämtliche wesentlichen und nicht we-
      sentlichen Auslagerungen zu erfassen.“

   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Hat bei einer wesentlichen Auslagerung ein
      Auslagerungsunternehmen seinen Sitz in einem
      Drittstaat, ist vertraglich sicherzustellen, dass
      das Auslagerungsunternehmen einen inländi-
      schen Zustellungsbevollmächtigten benennt,
      an den Bekanntgaben und Zustellungen durch
      die Bundesanstalt bewirkt werden können.“

   c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:
         „(4a) Die Bundesanstalt kann auch unmittel-
      bar gegenüber Auslagerungsunternehmen, auf
      die wesentliche Aktivitäten und Prozesse im
BGBl. 2021, Seite 1543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1543
     Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ausgelagert wur-
     den, im Einzelfall Anordnungen treffen, die ge-
     eignet und erforderlich sind,
     1. um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Be-
        stimmungen zu verhindern oder zu unterbin-
        den oder

     2. um Missstände bei dem Institut zu verhindern
        oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der
        dem Institut anvertrauten Vermögenswerte
        gefährden können oder die ordnungsgemäße
        Durchführung der Bankgeschäfte oder Fi-
        nanzdienstleistungen beeinträchtigen.“
5. In § 25h Absatz 5 werden die Wörter „einem Insti-
   tut“ durch die Wörter „einem Institut oder einem
   Auslagerungsunternehmen, auf das ein Institut
   oder ein übergeordnetes Unternehmen gemäß Ab-
   satz 4 oder gemäß § 6 Absatz 7 des Geldwäsche-
   gesetzes ausgelagert hat,“ ersetzt.

6. § 28 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden die Wörter „eines Monats“
         durch die Wörter „von zwei Monaten“ er-
         setzt.
     bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
         „Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in
         der Regel zur Erreichung des Prüfungs-
         zwecks geboten, wenn ein Institut, das kein
         Unternehmen von öffentlichem Interesse
         nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des
         Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt
         für mindestens elf aufeinanderfolgende Ge-
         schäftsjahre denselben Prüfer angezeigt
         hat.“
     cc) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter
         „§ 319a Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetz-
         buchs“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 3
         Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung“ er-
         setzt.
     dd) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter

         „nach den Sätzen 2, 3 und 4“ durch die

         Wörter „nach den Sätzen 2, 4 oder 5“ er-

         setzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
     „Absatz 1 Satz 2 oder 4“ durch die Wörter „Ab-

     satz 1 Satz 2 oder 5“ ersetzt.

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1
         und 2 und Absatz 2“ durch die Wörter „Ab-
         satz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3
         bis 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 4
         bis 6“ ersetzt.

7. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „anzufertigen“
     ein Semikolon und die Wörter „dies gilt auch für

     Auslagerungsunternehmen, für die Mitglieder
     von deren Organen und für deren Beschäftigte,
     soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind,
     die ein Institut oder übergeordnetes Unterneh-
     men ausgelagert hat“ eingefügt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „den Instituten und
      übergeordneten Unternehmen“ durch die Wör-
      ter „den Instituten, übergeordneten Unterneh-
      men und Auslagerungsunternehmen, soweit ein
      Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen
      wesentliche Aktivitäten und Prozesse im Sinne
      des § 25b Absatz 1 Satz 1 ausgelagert hat oder
      es sich um eine Auslagerung nach § 25h Ab-
      satz 4 oder nach § 6 Absatz 7 des Geldwäsche-
      gesetzes handelt,“ ersetzt und werden das
      Semikolon und die Wörter „das schließt Unter-
      nehmen ein, auf die ein Institut oder übergeord-
      netes Unternehmen wesentliche Bereiche im
      Sinne des § 25b ausgelagert hat (Auslagerungs-
      unternehmen)“ gestrichen.
 8. § 45b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist entsprechend
   auf Auslagerungsunternehmen anzuwenden, so-
   weit ein Institut oder ein übergeordnetes Unterneh-
   men wesentliche Aktivitäten und Prozesse im
   Sinne des § 25b Absatz 1 Satz 1 ausgelagert hat.“
 9. In § 49 werden nach den Wörtern „des § 13c Ab-
    satz 3 Satz 4,“ die Wörter „des § 25b Absatz 4a“
    eingefügt.
10. § 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Buchstabe f werden die Wörter
      „15, 15a, 16 oder Nummer 17“ durch die Wörter
      „15 bis 17 oder Nummer 19“ ersetzt.

   b) Nummer 3 Buchstabe m wird wie folgt gefasst:
      „m) § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in
          Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3, oder
          § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3,
          jeweils auch in Verbindung mit Satz 2,
          oder“.

                       Artikel 6
                  Änderung des
         Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

   Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli

2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt

durch Artikel 7 Absatz 35 des Gesetzes vom 12. Mai

2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 wird nach Absatz 10 folgender Absatz 10a

   eingefügt:

     „(10a) Auslagerungsunternehmen im Sinne die-
  ses Gesetzes sind Unternehmen, auf die ein Institut
  Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Zah-
  lungsdiensten, des E-Geld-Geschäfts sowie von
  sonstigen institutstypischen Dienstleistungen aus-
  gelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Wei-
  terverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die
  für die Durchführung von Zahlungsdiensten, des

  E-Geld-Geschäfts sowie von sonstigen institutstypi-
  schen Dienstleistungen wesentlich sind.“

2. § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

    „(6) Auf Zahlungsinstitute, die als Zahlungsdienst
  nur den Kontoinformationsdienst anbieten, sind die
  §§ 10 bis 18, 21 Absatz 1 und 3 bis 5, § 23 Absatz 1
  Satz 3 und § 25 nicht anzuwenden.“
BGBl. 2021, Seite 1544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1544
3. In § 9 werden die Wörter „des § 26 Absatz 3 oder
   des § 27 Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „des
   § 26 Absatz 3 und 3a oder des § 27 Absatz 3 Satz 1
   und 3“ ersetzt.

4. § 23 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „eines Monats“
           durch die Wörter „von zwei Monaten“ ersetzt.
       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

          „Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in
          der Regel zur Erreichung des Prüfungs-
          zwecks geboten, wenn ein Institut, das kein
          Unternehmen von öffentlichem Interesse
          nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handels-
          gesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für min-
          destens elf aufeinanderfolgende Geschäfts-
          jahre denselben Prüfer angezeigt hat.“
  b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
     „Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 1
     Satz 2 oder 4“ ersetzt.

5. § 26 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
     fügt:
       „Hat bei einer wesentlichen Auslagerung ein Aus-
       lagerungsunternehmen seinen Sitz in einem Dritt-
       staat, ist vertraglich sicherzustellen, dass das
       Auslagerungsunternehmen einen inländischen
       Zustellungsbevollmächtigten benennt, an den
       Bekanntgaben und Zustellungen durch die Bun-
       desanstalt bewirkt werden können. Ein Institut

       hat im Rahmen seines Risikomanagements ein

       Auslagerungsregister zu führen; darin sind sämt-
       liche wesentlichen und nicht wesentlichen Aus-
       lagerungen zu erfassen.“
  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:

          „(3a) Die Bundesanstalt kann auch unmittel-
       bar gegenüber Auslagerungsunternehmen im
       Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und
       erforderlich sind,
       1. um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Be-
          stimmungen zu verhindern oder zu unterbin-
          den oder

       2. um Missstände in einem Institut zu verhindern
          oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der
          dem Institut anvertrauten Vermögenswerte
          gefährden könnte oder die ordnungsgemäße
          Durchführung von Zahlungsdiensten, des
          E-Geld-Geschäfts oder von sonstigen nach
          diesem Gesetz institutstypischen Dienstleis-
          tungen beeinträchtigen.“
6. Dem § 27 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Satz 1 gilt entsprechend für Auslagerungsunter-
  nehmen, soweit ausgelagerte Aktivitäten und Pro-
  zesse betroffen sind.“

7. § 28 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 10 wird das Wort „sowie“
     durch ein Komma ersetzt und werden am Ende
     nach dem Wort „Auslagerung“ die Wörter „sowie
     wesentliche Änderungen und schwerwiegende
     Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesent-

     lichen Auslagerungen, die einen wesentlichen
     Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts
     haben können“ eingefügt.

  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unterlagen und
         über die zulässigen Datenträger, Übertra-
         gungswege und Datenformate“ durch die
         Wörter „Unterlagen, über die zulässigen
         Datenträger, Übertragungswege und Daten-
         formate und über zu verwendende und anzu-
         zeigende Zusatzinformationen zu den Haupt-
         informationen, etwa besondere Rechts-
         trägerkennungen sowie Angaben zu deren
         Aktualität oder Validität“ ersetzt und werden
         nach den Wörtern „Bundesanstalt erforder-
         lich ist“ die Wörter „, insbesondere um ein-
         heitliche Unterlagen zur Beurteilung der
         erbrachten Zahlungsdienste und des betrie-
         benen E-Geld-Geschäfts zu erhalten“ einge-
         fügt.

     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „In der Rechtsverordnung können ebenfalls
         nähere Bestimmungen für die Führung eines
         öffentlichen Registers durch die Bundesan-
         stalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten
         auf Seiten dieses Registers und die Zuwei-
         sung von Verantwortung für die Richtigkeit
         und Aktualität der Seiten erlassen werden.“

                      Artikel 7

                  Änderung des

         Versicherungsaufsichtsgesetzes

  Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
    fügt:
   „§ 357 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktinte-
          gritätsstärkungsgesetz“.
 2. Dem § 32 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

   „Werden wichtige Funktionen oder Versicherungs-
   tätigkeiten auf ein Unternehmen mit Sitz in einem
   Drittstaat ausgegliedert, ist vertraglich sicherzu-
   stellen, dass dieses Unternehmen einen inländi-
   schen Zustellungsbevollmächtigten benennt, an
   den Bekanntgaben und Zustellungen durch die
   Aufsichtsbehörde bewirkt werden können.“

 3. Dem § 34 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
   ermächtigt, für Versicherungsunternehmen, die
   nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden
   der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung
   nähere Bestimmungen über die nach diesem Ge-
   setz vorgesehenen Anzeigen der Ausgliederungen
   von Funktionen und Versicherungstätigkeiten zu
   erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen
   kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
   auf die Bundesanstalt übertragen. Rechtsverord-
   nungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht
   der Zustimmung des Bundesrates.“
BGBl. 2021, Seite 1545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1545
4. § 36 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Aufsichtsrat
         bestimmten“ durch die Wörter „Versiche-
         rungsunternehmen gewählten“ ersetzt.
     bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgen-
         den Sätze ersetzt:
         „Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von
         zwei Monaten nach Zugang der Anzeige
         die Bestellung eines anderen Prüfers verlan-
         gen, wenn dies zur Erreichung des Prü-
         fungszwecks geboten ist. Die Bestellung
         eines anderen Prüfers ist in der Regel zur
         Erreichung des Prüfungszwecks geboten,
         wenn der Vorstand eines Versicherungsun-
         ternehmens, das kein Unternehmen von
         öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2
         Nummer 1 oder 3 des Handelsgesetzbuchs
         ist, der Aufsichtsbehörde für mindestens elf
         aufeinanderfolgende Geschäftsjahre densel-
         ben Prüfer angezeigt hat.“
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
        „(1a) Das Gericht des Sitzes des Versiche-
     rungsunternehmens hat auf Antrag der Auf-
     sichtsbehörde einen Prüfer zu bestellen, wenn
     1. die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht un-
        verzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres
        erstattet wird;
     2. das Versicherungsunternehmen dem Verlan-
        gen auf Bestellung eines anderen Prüfers
        nach Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüglich
        nachkommt;

     3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prü-
        fungsauftrages abgelehnt hat, weggefallen
        ist oder am rechtzeitigen Abschluss der Prü-
        fung verhindert ist und das Versicherungsun-
        ternehmen nicht unverzüglich einen anderen
        Prüfer bestellt hat.
     Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig.
     § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs ist ent-
     sprechend anzuwenden. Das Gericht kann auf
     Antrag der Aufsichtsbehörde einen nach Satz 1
     bestellten Prüfer abberufen.“
  c) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 gilt“
     durch die Wörter „Die Absätze 1 und 1a gelten“
     ersetzt.

5. In § 191 Satz 1 wird nach den Wörtern „§§ 118,
   119 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4,“ die Angabe „5,“
   eingefügt.
6. In § 310 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 264
   und 298 Absatz 1 und 2, dieser“ durch die Wörter
   „dem § 264 sowie nach § 298 Absatz 1 und 2
   und § 299 Nummer 1, diese“ ersetzt.
7. In § 320 Absatz 1 Nummer 2 werden nach der An-
   gabe „§ 7 Nummer 31“ ein Komma und die Wörter
   „die Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4“
   eingefügt.
8. § 331 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2a in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
     den die Wörter „Mitglied des Aufsichtsrats im

      Sinne des § 189 oder als Mitglied eines nach
      § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107
      Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes bestellten
      Prüfungsausschusses eines Versicherungsver-
      eins auf Gegenseitigkeit, der Versicherungsun-
      ternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
      der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom
      19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß
      und den konsolidierten Abschluß von Versiche-
      rungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991,
      S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG
      (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert wor-
      den“ durch die Wörter „Mitglied eines nach
      § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107
      Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes eingerich-
      teten Prüfungsausschusses eines Versiche-
      rungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unterneh-
      men von öffentlichem Interesse nach § 316a
      Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs“ er-
      setzt.
   b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
      gefügt:
        „(2b) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied
      des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 eines
      Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der
      Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
      § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetz-
      buchs ist,
      1. eine in § 332 Absatz 4b bezeichnete Hand-
         lung begeht und dafür einen Vermögensvor-
         teil erhält oder sich versprechen lässt oder
      2. eine in § 332 Absatz 4b bezeichnete Hand-
         lung beharrlich wiederholt.“

9. § 332 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne
          des § 189 oder als Mitglied eines nach § 189
          Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107 Ab-
          satz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes bestellten
          Prüfungsausschusses eines Versicherungs-
          vereins auf Gegenseitigkeit, der Versiche-
          rungsunternehmen ist im Sinne des Arti-
          kels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG
          des Rates vom 19. Dezember 1991 über den
          Jahresabschluß und den konsolidierten Ab-
          schluß von Versicherungsunternehmen (ABl.
          L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt
          durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224
          vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden“
          durch die Wörter „Mitglied eines nach
          § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
          § 107 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes
          eingerichteten Prüfungsausschusses eines
          Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit,
          der Unternehmen von öffentlichem Interesse
          nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handels-
          gesetzbuchs“ ersetzt.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. dem Aufsichtsrat eine Empfehlung für
              die Bestellung eines Abschlussprüfers
              oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt,
BGBl. 2021, Seite 1546 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1546
              die den Anforderungen nach Artikel 16
              Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Ver-
              ordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht ent-
              spricht oder der ein Auswahlverfahren
              nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1
              der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht
              vorangegangen ist.“
   b) Absatz 4b wird wie folgt gefasst:

          „(4b) Ordnungswidrig handelt, wer als Mit-
       glied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 eines
       Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der
       Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
       § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetz-
       buchs ist, der obersten Vertretung einen Vor-
       schlag für die Bestellung eines Abschlussprü-
       fers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt,
       der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5
       Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder
       Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht
       entspricht.“
   c) In Absatz 5 Satz 1 wird nach den Wörtern „Ab-
      satzes 2 Nummer 3“ das Wort „und“ durch ein
      Komma sowie werden die Wörter „3c und des
      Absatzes“ durch die Wörter „3c, der Absätze 4a
      und 4b sowie“ ersetzt.
10. § 334 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2a wird die Angabe „§ 331 Absatz 2a“
      durch die Wörter „§ 331 Absatz 2a oder 2b“ er-
      setzt.

   b) In Absatz 3a wird die Angabe „§ 332 Absatz 4a“
      durch die Wörter „§ 332 Absatz 4a oder 4b“ er-
      setzt.

11. Folgender § 357 wird angefügt:

                          „§ 357
                 Übergangsvorschrift
       zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz

      Die §§ 36, 191, 331, 332 und 334 in der ab dem
   1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf
   alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfun-
   gen für das nach dem 31. Dezember 2021 begin-
   nende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 36, 191,
   331, 332 und 334 in der bis einschließlich 30. Juni
   2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwen-
   den auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Ab-
   schlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022
   beginnende Geschäftsjahr.“

                       Artikel 8
                   Änderung des
             Kapitalanlagegesetzbuchs

  Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie
   folgt gefasst:

  „§ 36 Auslagerung; Verordnungsermächtigung“.
2. In § 14 Satz 1 werden nach dem Wort „Verwahrstel-
   len“ die Wörter „sowie Auslagerungsunternehmen“
   eingefügt.

3. § 36 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 36
         Auslagerung; Verordnungsermächtigung“.
  b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter
     „sichern und“ durch die Wörter „sichern; darüber
     hinaus hat sie bei einer Auslagerung auf ein Un-
     ternehmen in einem Drittstaat vertraglich sicher-
     zustellen, dass das Auslagerungsunternehmen
     einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten
     zu benennen hat, an den Bekanntgaben und
     Zustellungen durch die Bundesanstalt bewirkt
     werden können, und“ ersetzt.

  c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Sie hat der Bundesanstalt darüber hinaus we-
     sentliche Änderungen einer Auslagerung anzu-
     zeigen.“
  d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
     fügt:
        „(5a) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall un-
     mittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen
     Anordnungen treffen, die geeignet und erforder-
     lich sind, um die Ordnungsmäßigkeit der Tätig-
     keit der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu ge-
     währleisten, insbesondere um zu verhindern,
     dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft zu einer
     Briefkastenfirma im Sinne des Absatzes 5 wird.“

  e) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

        „(11) Das Bundesministerium der Finanzen
     wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
     nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
     nähere Bestimmungen zu erlassen über

     1. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach
        diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und
        einzureichenden Unterlagen,
     2. die zulässigen Datenträger, Übertragungs-
        wege und Datenformate und

     3. zu verwendende und anzuzeigende Zusatzin-
        formationen zu den Hauptinformationen, etwa
        besondere Rechtsträgerkennungen sowie An-
        gaben zu deren Aktualität oder Validität.
     Das Bundesministerium der Finanzen wird wei-
     terhin ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
     nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
     die bestehenden Anzeigepflichten durch die Ver-
     pflichtung zur Erstellung von Sammelanzeigen
     und zur Einreichung von Sammelaufstellungen
     zu ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufga-
     ben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbeson-
     dere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung
     der von den Kapitalverwaltungsgesellschaften
     durchgeführten Geschäften zu erhalten. In der
     Rechtsverordnung können ebenfalls nähere Be-
     stimmungen erlassen werden für die Führung
     eines öffentlichen Registers durch die Bundes-
     anstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten auf
     dieses öffentliche Register und über die Zuwei-
     sung von Verantwortlichkeiten für die Richtigkeit
     und Aktualität des öffentlichen Registers. Das
     Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
     mächtigung durch Rechtsverordnung auf die
     Bundesanstalt übertragen.“
BGBl. 2021, Seite 1547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1547
                       Artikel 9
                   Änderung des
                Geldwäschegesetzes

   Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1822), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 16 des Ge-
setzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 31
   ein Komma und das Wort „Verordnungsermächti-
   gung“ angefügt.
2. § 31 wird wie folgt geändert:

  a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort
     „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
  b) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
     und 5a ersetzt:
        „(5) Finanzbehörden erteilen der Zentralstelle
     für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Maß-
     gabe des § 31b Absatz 1 Nummer 5 der Abga-
     benordnung Auskunft und teilen ihr nach § 31b
     Absatz 2 der Abgabenordnung die dort genann-
     ten Informationen mit. Die Zentralstelle für Fi-
     nanztransaktionsuntersuchungen darf zur Wahr-
     nehmung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1
     Satz 2 Nummer 2 folgende, nach § 30 der Abga-
     benordnung dem Steuergeheimnis unterliegende
     Daten im automatisierten Verfahren abrufen, so-
     weit aufgrund der Analyse einer Meldung, Mit-
     teilung oder Information nach § 30 Absatz 1 vor-
     liegender Tatsachen diese Daten für die weitere
     Analyse erforderlich sind:

     1. beim Bundeszentralamt für Steuern die nach
        § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwal-
        tungsgesetzes vorgehaltenen Daten,
     2. bei den Landesfinanzbehörden die zu einem
        Steuerpflichtigen gespeicherten Grundinfor-
        mationen, die die Steuernummer, die Gewer-
        bekennzahl, die Grund- und Zusatzkennbuch-
        staben, die Bankverbindung, die vergebene
        Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sowie
        das zuständige Finanzamt umfassen.
     Bei Abrufen nach Satz 2 sind hinsichtlich natür-
     licher Personen der Vorname, der Nachname und
     die Anschrift oder das Geburtsdatum, hinsicht-
     lich juristischer Personen und Personenvereini-
     gungen der Name oder die Firma sowie der Ort
     der Geschäftsleitung oder des Sitzes anzugeben.
     Die Verantwortung für die Zulässigkeit eines
     Datenabrufs nach Satz 2 trägt die Zentralstelle
     für Finanztransaktionsuntersuchungen. Die Zen-
     tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
     prüft unverzüglich, inwieweit sie die als Antwort
     übermittelten Daten im konkreten Einzelfall be-
     nötigt; nicht benötigte Daten löscht sie unverzüg-
     lich. Wird das Ergebnis der Analyse nicht nach
     § 32 Absatz 2 Satz 1 an die zuständige Strafver-
     folgungsbehörde übermittelt, werden die nach
     den Sätzen 1 und 2 erhobenen Daten unverzüg-
     lich gelöscht. Im Übrigen gilt für die Verarbeitung
     der Daten, die die Zentralstelle für Finanztrans-
     aktionsuntersuchungen nach Satz 1 oder Satz 2
     erhält, § 29 Absatz 1; eine Übermittlung der nach
     den Sätzen 1 oder 2 erhobenen Daten an die für
     Verfahren im Sinne des § 32 Absatz 3 Satz 2

     Nummer 2 und 3 zuständigen Stellen ist nicht zu-
     lässig. Soweit zu befürchten ist, dass ein Daten-
     abruf nach Satz 2 Nummer 1 den Untersu-
     chungszweck eines Ermittlungsverfahrens im
     Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe
     b der Abgabenordnung gefährdet, so kann die für
     dieses Verfahren zuständige Finanzbehörde oder
     die zuständige Staatsanwaltschaft anordnen,
     dass kein Datenabruf nach Satz 2 erfolgen darf.
     § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozess-
     ordnung findet Anwendung, soweit die Daten
     Verfahren betreffen, die zu einem Strafverfahren
     geführt haben. Weitere Einzelheiten des Abruf-
     verfahrens nach Satz 2, insbesondere zu den
     technischen Formaten der abrufbaren Daten,
     zur Erteilung und zum Umfang der Abrufberech-
     tigungen, zur Protokollierung und zur Prüfung der
     Abrufe und sonstiger datenschutzrechtlich erfor-
     derlicher technischer und organisatorischer Maß-
     nahmen, regelt eine Rechtsverordnung des Bun-
     desministeriums der Finanzen im Einvernehmen
     mit dem Bundesministerium der Justiz und für
     Verbraucherschutz, die der Zustimmung des
     Bundesrates bedarf. Ein Abruf anderer als der in
     Satz 2 genannten Daten, die bei den Finanzbe-
     hörden gespeichert sind und die nach § 30 der
     Abgabenordnung dem Steuergeheimnis unterlie-
     gen, durch die Zentralstelle für Finanztransakti-
     onsuntersuchungen ist nur zulässig, soweit dies
     nach § 31b der Abgabenordnung oder sonst in
     den Steuergesetzen zugelassen ist. Abweichend
     von den Sätzen 2 bis 9 findet für den Abruf von
     Daten, die bei den Finanzbehörden der Zollver-
     waltung gespeichert sind und für deren Erhalt die
     Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun-
     gen die gesetzliche Berechtigung hat, Absatz 3
     Anwendung.
        (5a) Wird von der Verordnungsermächtigung
     des § 22a des Grunderwerbsteuergesetzes zur
     elektronischen Übermittlung der Anzeige im
     Sinne des § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes
     Gebrauch gemacht, darf die Zentralstelle für
     Finanztransaktionsuntersuchungen unter den
     Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 2 bei den
     Landesfinanzbehörden die dort hierzu eingegan-
     genen Datensätze erheben und in sonstiger
     Weise verarbeiten, soweit Tatsachen die An-
     nahme rechtfertigen, dass die Transaktion einen
     Zusammenhang mit einem nach § 18 Absatz 1
     Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes anzuzei-
     genden Vorgang aufweist. Absatz 5 Satz 3 bis 5,
     7 und 10 gilt entsprechend.“

                      Artikel 10
                   Änderung der
                  Abgabenordnung

  Nach § 31b Absatz 2 der Abgabenordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Arti-
kel 6 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259)
geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 2a
und 2b eingefügt:
   „(2a) Die Finanzbehörden übermitteln der Zentral-
stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen folgende
Daten nach Maßgabe des § 31 Absatz 5 des Geld-
BGBl. 2021, Seite 1548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1548
wäschegesetzes im automatisierten Verfahren, soweit
dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 28 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes er-
forderlich ist:

1. beim Bundeszentralamt für Steuern die nach § 5

   Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwaltungsgeset-

   zes vorgehaltenen Daten,

2. bei den Landesfinanzbehörden die zu einem Steuer-
   pflichtigen gespeicherten Grundinformationen, die
   die Steuernummer, die Gewerbekennzahl, die
   Grund- und Zusatzkennbuchstaben, die Bankver-
   bindung, die vergebene Umsatzsteuer-Identifikati-
   onsnummer sowie das zuständige Finanzamt um-
   fassen.
   (2b) Wird von der Verordnungsermächtigung des
§ 22a des Grunderwerbsteuergesetzes zur elektroni-
schen Übermittlung der Anzeige im Sinne des § 18
des Grunderwerbsteuergesetzes Gebrauch gemacht,

übermitteln die Landesfinanzbehörden die dort einge-
gangenen Datensätze nach Maßgabe des § 31 Ab-
satz 5a des Geldwäschegesetzes der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
des Geldwäschegesetzes im automatisierten Verfah-
ren. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

                      Artikel 11
                   Änderung des
                Handelsgesetzbuchs
   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In § 264 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern

    „Eine Kapitalgesellschaft, die“ die Wörter „nicht im

    Sinne des § 264d kapitalmarktorientiert ist und“

    eingefügt.

 2. In § 264b werden in dem Satzteil vor Nummer 1
    nach der Angabe „§ 264a Absatz 1“ ein Komma
    und die Wörter „die nicht im Sinne des § 264d ka-
    pitalmarktorientiert ist,“ eingefügt.

 3. Nach § 316 wird folgender § 316a eingefügt:

                         „§ 316a

                 Abschlussprüfung bei

         Unternehmen von öffentlichem Interesse

      Auf die Abschlussprüfung bei Kapitalgesell-
   schaften, die Unternehmen von öffentlichem Inte-

   resse sind, sind die Vorschriften dieses Unterab-
   schnitts nur insoweit anzuwenden, als nicht die
   Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
   spezifische Anforderungen an die Abschlussprü-
   fung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
   und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG
   der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77;
   L 170 vom 11.6.2014, S. 66) anzuwenden ist. Un-
   ternehmen von öffentlichem Interesse sind Unter-
   nehmen, die
   1. kapitalmarktorientiert sind im Sinne des § 264d,

  2. CRR-Kreditinstitute sind im Sinne des § 1 Ab-
     satz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit
     Ausnahme derjenigen Institute, die in § 2 Ab-
     satz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengeset-
     zes und in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der
     Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parla-

     ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über

     den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten

     und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten
     und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richt-
     linie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richt-
     linien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176
     vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013,
     S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom
     26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie
     (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019,
     S. 64) geändert worden ist, genannt sind, oder
  3. Versicherungsunternehmen sind im Sinne des
     Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG.“

4. § 317 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 werden
     jeweils die Wörter „des Unternehmens“ durch
     die Wörter „der Kapitalgesellschaft“ ersetzt.
  b) Absatz 3a wird aufgehoben.

  c) Absatz 3b wird Absatz 3a.
  d) In Absatz 4a werden die Wörter „des geprüften
     Unternehmens“ durch die Wörter „der geprüften
     Kapitalgesellschaft“ ersetzt.
5. § 318 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1a wird aufgehoben.

  b) Absatz 1b wird Absatz 1a.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das

              Wort „Grundkapitals“ durch die Wörter

              „gezeichneten Kapitals“ ersetzt.

         bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

              „1. dies aus einem in der Person des
                  gewählten Prüfers liegenden Grund
                  geboten erscheint, insbesondere,
                  wenn ein Ausschlussgrund nach

                  § 319 Absatz 2 bis 5 oder nach
                  § 319b besteht oder ein Verstoß
                  gegen Artikel 5 Absatz 4 Unterab-

                  satz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Unter-

                  absatz 2 Satz 2 der Verordnung
                  (EU) Nr. 537/2014 vorliegt, oder“.

     bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „Wird ein Grund zur Bestellung eines ande-
         ren Abschlussprüfers als des gewählten
         Prüfers erst nach dessen Wahl bekannt oder
         tritt ein solcher Grund erst nach dessen
         Wahl ein, ist der Antrag binnen zwei Wochen
         nach dem Tag zu stellen, an dem der An-
         tragsberechtigte Kenntnis von den antrags-
         begründenden Umständen erlangt hat oder
         ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen
         müssen.“
6. § 319a wird aufgehoben.
BGBl. 2021, Seite 1549 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1549
 7. In § 319b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder
    § 319a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3“ gestrichen.
 8. § 321 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Un-
          ternehmens“ durch die Wörter „der Kapital-
          gesellschaft“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „des geprüften
          Unternehmens“ durch die Wörter „der ge-
          prüften Kapitalgesellschaft“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des ge-
      prüften Unternehmens“ durch die Wörter „der
      geprüften Kapitalgesellschaft“ ersetzt.

 9. § 322 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 317 Ab-
      satz 3b“ durch die Angabe „§ 317 Absatz 3a“
      ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6
      Satz 1 werden jeweils die Wörter „des Unter-
      nehmens“ durch die Wörter „der Kapitalgesell-
      schaft“ ersetzt.
10. § 323 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 57b der

      Wirtschaftsprüferordnung bleibt“ durch die

      Wörter „gesetzliche Mitteilungspflichten blei-
      ben“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgen-
          den Sätze ersetzt:
          „Die Ersatzpflicht der in Absatz 1 Satz 1
          genannten Personen für eine Prüfung ist
          vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt be-
          schränkt:
          1. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unter-
             nehmen von öffentlichem Interesse nach
             § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf sech-
             zehn Millionen Euro;

          2. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unter-

             nehmen von öffentlichem Interesse nach

             § 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3, aber

             nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind:

             auf vier Millionen Euro;

          3. bei Kapitalgesellschaften, die nicht in den
             Nummern 1 und 2 genannt sind: auf eine
             Million fünfhunderttausend Euro.
          Dies gilt nicht für Personen, die vorsätzlich
          gehandelt haben, und für den Abschluss-
          prüfer einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1
          Nummer 1, der grob fahrlässig gehandelt
          hat. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers
          einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Num-
          mer 2, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist
          abweichend von Satz 1 Nummer 2 auf
          zweiunddreißig Millionen Euro für eine
          Prüfung beschränkt. Die Ersatzpflicht des
          Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft
          nach Satz 1 Nummer 3, der grob fahrlässig

          gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1
          Nummer 3 auf zwölf Millionen Euro für eine
          Prüfung beschränkt.“

      bb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter
          „Dies gilt“ durch die Wörter „Die Haftungs-
          höchstgrenzen nach den Sätzen 1, 3 und 4
          gelten“ und das Wort „vorsätzlich“ durch die
          Wörter „vorsätzlich oder grob fahrlässig“ er-
          setzt.
   c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Die Mitteilung nach Artikel 7 Unterab-
      satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist an
      die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
      sicht zu richten, bei dem Verdacht einer Straftat
      oder Ordnungswidrigkeit auch an die für die
      Verfolgung jeweils zuständige Behörde.“

11. § 324 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Kapitalgesellschaften, die Unternehmen
      von öffentlichem Interesse (§ 316a Satz 2) sind
      und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat
      haben, der die Voraussetzungen des § 100 Ab-
      satz 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss, sind
      verpflichtet, einen Prüfungsausschuss nach Ab-
      satz 2 einzurichten, der sich insbesondere mit
      den in § 107 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Aktien-
      gesetzes beschriebenen Aufgaben befasst. Dies

      gilt nicht für Kapitalgesellschaften im Sinne des

      Satzes 1,

      1. deren ausschließlicher Zweck in der Ausgabe
         von Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1

         des Wertpapierhandelsgesetzes besteht, die
         durch Vermögensgegenstände besichert
         sind;
      2. die Kreditinstitute im Sinne des § 340 Ab-
         satz 1 sind und einen organisierten Markt im
         Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhan-
         delsgesetzes nur durch die Ausgabe von
         Schuldtiteln im Sinne des § 2 Absatz 1 Num-
         mer 3 Buchstabe a des Wertpapierhandels-
         gesetzes in Anspruch nehmen, wenn deren
         Nominalwert 100 Millionen Euro nicht über-
         steigt und keine Verpflichtung zur Veröffent-

         lichung eines Prospekts nach der Verord-

         nung (EU) 2017/1129 des Europäischen

         Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017

         über den Prospekt, der beim öffentlichen An-

         gebot von Wertpapieren oder bei deren Zu-
         lassung zum Handel an einem geregelten
         Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhe-
         bung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168
         vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die
         Verordnung (EU) 2019/2146 (ABl. L 325 vom
         16.12.2019, S. 43) geändert worden ist, be-
         steht;
      3. die Investmentvermögen im Sinne des § 1
         Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind.

      Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 ist im Anhang
      darzulegen, weshalb ein Prüfungsausschuss
      nicht eingerichtet wird.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Die Mehrheit der Mitglieder, darunter der
          Vorsitzende, muss unabhängig sein; im Üb-
BGBl. 2021, Seite 1550 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1550
           rigen ist § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes
           entsprechend anzuwenden.“
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Der Prüfungsausschuss hat den Gesell-
           schaftern einen Vorschlag für die Wahl des
           Abschlussprüfers zu machen, wenn die Ka-
           pitalgesellschaft keinen Aufsichts- oder Ver-
           waltungsrat hat oder wenn der Aufsichts-
           oder Verwaltungsrat für den Vorschlag nicht
           zuständig ist.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „einem Unter-
           nehmen, das kapitalmarktorientiert im Sinne
           des § 264d, das CRR-Kreditinstitut im Sinne
           des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen-
           gesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1
           Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes
           genannten Institute, oder das Versiche-
           rungsunternehmen im Sinne des Artikels 2
           Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG“ durch
           die Wörter „einer Kapitalgesellschaft, die ein
           Unternehmen von öffentlichem Interesse
           (§ 316a Satz 2)“ ersetzt.

       bb) Satz 3 wird aufgehoben.

12. § 331 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt

      geändert:

       aa) In Nummer 1a werden die Wörter „vorsätz-
           lich oder leichtfertig“ gestrichen.
       bb) In Nummer 3 werden die Wörter „vorsätzlich
           oder leichtfertig offenlegt,“ durch die Wörter
           „offenlegt oder“ ersetzt.

       cc) Nummer 3a wird aufgehoben.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
       satzes 1 Nummer 1a oder 3 leichtfertig, so ist
       die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
       Geldstrafe.“

13. Nach § 331 wird folgender § 331a eingefügt:

                          „§ 331a
                 Unrichtige Versicherung

      (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit

   Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 264
   Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 325
   Absatz 2a Satz 3, entgegen § 289 Absatz 1 Satz 5,

   auch in Verbindung mit § 325 Absatz 2a Satz 4,
   oder entgegen § 297 Absatz 2 Satz 4 oder § 315
   Absatz 1 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit

   § 315e Absatz 1, eine unrichtige Versicherung ab-

   gibt.

      (2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die
   Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geld-
   strafe.“

14. § 332 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Ebenso wird bestraft, wer einen inhaltlich un-
       richtigen Bestätigungsvermerk erteilt zu dem
       Jahresabschluss, zu dem Einzelabschluss nach
       § 325 Absatz 2a oder zu dem Konzernabschluss

      einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen
      von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2
      ist.“

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
      satzes 2 Satz 2 leichtfertig, so ist die Strafe Frei-
      heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.“

15. In § 333 Absatz 1 werden die Wörter „oder wer ein
    Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis oder eine Er-
    kenntnis über das Unternehmen, das ihm als Be-
    schäftigter bei einer Prüfstelle im Sinne von § 342b
    Abs. 1 bei der Prüftätigkeit bekannt geworden ist,“
    gestrichen.
16. § 334 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Ordnungswidrig handelt, wer einen Be-
      stätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt
      zu dem Abschluss

      1. einer Kapitalgesellschaft, die ein Unterneh-
         men von öffentlichem Interesse nach § 316a
         Satz 2 Nummer 1 ist, oder

      2. einer Kapitalgesellschaft, die nicht in Num-
         mer 1 genannt ist,

      obwohl nach § 319 Absatz 2 oder 3, jeweils

      auch in Verbindung mit Absatz 5, oder nach

      § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in
      Verbindung mit Absatz 2, er oder nach § 319
      Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbin-
      dung mit Absatz 5, oder nach § 319b Absatz 1
      Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit
      Absatz 2, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
      oder die Buchführungsgesellschaft, für die er
      tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf. Ord-
      nungswidrig handelt auch, wer einen Bestäti-
      gungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt zu
      dem Abschluss einer Kapitalgesellschaft, die
      ein Unternehmen von öffentlichem Interesse
      nach § 316a Satz 2 Nummer 1 ist, obwohl

      1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er
         tätig wird, oder ein Mitglied des Netzwerks,
         dem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die
         er tätig wird, angehört, einer Vorschrift des
         Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder

         Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verord-

         nung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
         Parlaments und des Rates vom 16. April
         2014 über spezifische Anforderungen an die

         Abschlussprüfung bei Unternehmen von öf-
         fentlichem Interesse und zur Aufhebung des
         Beschlusses 2005/909/EG der Kommission

         (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170

         vom 11.6.2014, S. 66) zuwiderhandelt oder

      2. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er
         tätig wird, nach Artikel 17 Absatz 3 der Ver-
         ordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschluss-
         prüfung nicht durchführen darf.
      Abschluss im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein
      Jahresabschluss, ein Einzelabschluss nach
      § 325 Absatz 2a oder ein Konzernabschluss,
      der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen
      ist.“
BGBl. 2021, Seite 1551 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1551
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
  aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
      dem Wort „Prüfungsausschusses“ die Wör-
      ter „einer Kapitalgesellschaft“ eingefügt.
  bb) In Nummer 1 werden die Wörter „des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates vom
      16. April 2014 über spezifische Anforderun-
      gen an die Abschlussprüfung bei Unterneh-
      men von öffentlichem Interesse und zur Auf-
      hebung des Beschlusses 2005/909/EG der
      Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014,
      S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66)“ gestri-
      chen.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
   „kann“ die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2
   Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 sowie des Absat-

   zes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert-
   tausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2
   Satz 1 Nummer 2“ eingefügt.

d) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:

  „In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 in Verbin-
  dung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2
  ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ord-
  nungswidrigkeiten anzuwenden.“

e) In Absatz 3b Satz 1 werden die Wörter „Absat-
   zes 3a Nummer 2“ durch die Wörter „Absat-

   zes 3a Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.

f) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
    „(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
  Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs-

  widrigkeiten ist

  1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-

     aufsicht in den Fällen des Absatzes 1 bei Ka-

     pitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert

     im Sinne des § 264d sind,

  2. das Bundesamt für Justiz
     a) in den Fällen des Absatzes 1, in denen
        nicht die Bundesanstalt für Finanzdienst-
        leistungsaufsicht nach Nummer 1 Verwal-
        tungsbehörde ist, und

     b) in den Fällen des Absatzes 2a,

  3. die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bun-
     desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in
     den Fällen des Absatzes 2.

    (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwen-
  den auf:
  1. Kreditinstitute im Sinne des § 340 Absatz 1
     Satz 1,
  2. Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des
     § 340 Absatz 4 Satz 1,
  3. Wertpapierinstitute im Sinne des § 340 Ab-
     satz 4a Satz 1

  4. Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zah-
     lungsdiensteaufsichtsgesetzes,

  5. Versicherungsunternehmen im Sinne des
     § 341 Absatz 1 und
  6. Pensionsfonds im Sinne des § 341 Absatz 4
     Satz 1.“

17. In § 335c Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 333a“
    durch die Wörter „den §§ 332, 333 oder § 333a“
    ersetzt.
18. § 340a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 265 Abs. 6 und 7,“
      durch die Wörter „§ 264 Absatz 3, §§ 264b, 265
      Absatz 6 und 7,“ ersetzt.
   b) Satz 4 wird aufgehoben.

19. § 340k wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 318 Ab-
          satz 1a und § 319 Absatz 1 Satz 2 sind“
          durch die Wörter „§ 319 Absatz 1 Satz 2 ist“
          ersetzt.

      bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

          „Die Vorschriften des Dritten Unterab-
          schnitts des Zweiten Abschnitts sind auf
          Kreditinstitute, die Unternehmen von öffent-

          lichem Interesse nach § 316a Satz 2 Num-
          mer 1 oder 2 sind, nur insoweit anzu-
          wenden, als nicht die Verordnung (EU)
          Nr. 537/2014 anzuwenden ist.“

   b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „sowie
      § 319a Abs. 1 sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 319

      Abs. 2, 3 und 5, § 319a Absatz 1 und 2“ durch
      die Wörter „§ 319 Absatz 2, 3 und 5“ ersetzt.
   d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Kreditinstitute, die Unternehmen von öf-

          fentlichem Interesse nach § 316a Satz 2

          Nummer 1 oder 2 sind und keinen Aufsichts-

          oder Verwaltungsrat haben, der die Voraus-

          setzungen des § 100 Absatz 5 des Ak-
          tiengesetzes erfüllen muss, haben § 324
          anzuwenden, auch wenn sie nicht in der
          Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder
          einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne
          des § 264a Absatz 1 betrieben werden.“

      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „§ 36 Absatz 4 und § 53 Absatz 3 des Ge-
          nossenschaftsgesetzes bleiben unberührt.
          § 324 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anwendbar
          auf Kreditinstitute in der Rechtsform der
          Genossenschaft, auf Sparkassen und auf
          sonstige landesrechtliche öffentlich-recht-
          liche Kreditinstitute.“
20. § 340m wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
      den die Wörter „eines dort genannten CRR-Kre-
      ditinstituts“ durch die Wörter „eines Kreditinsti-
      tuts im Sinne des § 340 Absatz 1 Satz 1, eines
      Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des
      § 340 Absatz 4 Satz 1 oder eines Instituts im

      Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteauf-
      sichtsgesetzes“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatzes 2“ durch
      die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit
      § 332 oder § 333 und des Absatzes 2“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1552 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1552
21. § 340n wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Ordnungswidrig handelt, wer einen Be-
       stätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt
       zu dem Abschluss
       1. eines Instituts, das ein Unternehmen von öf-
          fentlichem Interesse nach § 316a Satz 2
          Nummer 1 oder 2 ist, oder
       2. eines Instituts, das nicht in Nummer 1 ge-
          nannt ist,

       obwohl nach § 319 Absatz 2 oder 3, jeweils
       auch in Verbindung mit Absatz 5, oder nach
       § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in
       Verbindung mit Absatz 2, er, nach § 319 Ab-
       satz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung
       mit Absatz 5, oder nach § 319b Absatz 1 Satz 1
       oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2,
       die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die
       Buchführungsgesellschaft, für die er tätig wird,
       oder nach § 340k Absatz 2 Satz 1 und 2 oder
       Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz der Prüfungs-
       verband oder die Prüfungsstelle, für den oder
       für die er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein
       darf. Ordnungswidrig handelt auch, wer einen
       Bestätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 er-
       teilt zu dem Abschluss eines Instituts, das ein
       Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
       § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 ist, obwohl
       1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er
          tätig wird, oder ein Mitglied des Netzwerks,
          dem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die
          er tätig wird, angehört, einer Vorschrift des
          Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder
          Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verord-
          nung (EU) Nr. 537/2014 zuwiderhandelt oder

       2. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er
          tätig wird, nach Artikel 17 Absatz 3 der Ver-
          ordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschluss-
          prüfung nicht durchführen darf.
       Abschluss im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein
       Jahresabschluss, ein Einzelabschluss nach
       § 325 Absatz 2a oder ein Konzernabschluss,

       der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen
       ist. Institut im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein
       Kreditinstitut im Sinne des § 340 Absatz 1
       Satz 1, ein Finanzdienstleistungsinstitut im
       Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1, ein Wertpa-

       pierinstitut im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1

       oder ein Institut im Sinne des § 1 Absatz 3 des

       Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.“

   b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
               den die Wörter „als Mitglied eines nach
               § 340k Absatz 5 Satz 1 in Verbindung
               mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichte-
               ten Prüfungsausschusses eines CRR-
               Kreditinstituts im Sinne des § 1 Ab-
               satz 3d Satz 1 des Kreditwesengeset-
               zes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1
               Nummer 1 und 2 des Kreditwesenge-
               setzes genannten Institute“ durch die

               Wörter „als Mitglied eines nach § 324
               Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
               mit § 340k Absatz 5 Satz 1, eingerich-
               teten Prüfungsausschusses eines In-
               stituts im Sinne des Absatzes 2 Satz 4“
               ersetzt.
          bbb) In Buchstabe a werden die Wörter „des
               Europäischen Parlaments und des Ra-
               tes vom 16. April 2014 über spezifi-
               sche Anforderungen an die Abschluss-
               prüfung bei Unternehmen von öffentli-
               chem Interesse und zur Aufhebung des
               Beschlusses 2005/909/EG der Kom-
               mission (ABl. L 158 vom 27.5.2014,
               S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66)“
               gestrichen.

      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „eines
          CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 1 Ab-
          satz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
          mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1
          und 2 des Kreditwesengesetzes genannten
          Institute“ durch die Wörter „eines Instituts
          im Sinne des Absatzes 2 Satz 4“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
      „kann“ die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2
      Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 sowie des Absat-
      zes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert-
      tausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2
      Satz 1 Nummer 2“ eingefügt.
   d) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:
      „In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 in Verbin-
      dung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2
      ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ord-
      nungswidrigkeiten anzuwenden.“

22. § 341a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 265 Abs. 6,“ durch
      die Wörter „§ 264 Absatz 3, § 265 Absatz 6,“
      ersetzt.
   b) Satz 4 wird aufgehoben.
23. § 341k wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „§ 319 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwen-
          den.“
      bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

          „Die Vorschriften des Dritten Unterab-

          schnitts des Zweiten Abschnitts sind auf

          Versicherungsunternehmen, die Unterneh-

          men von öffentlichem Interesse nach § 316a
          Satz 2 Nummer 1 oder 3 sind, nur insoweit
          anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU)
          Nr. 537/2014 anzuwenden ist.“

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) Absatz 3 wird Absatz 2.
   d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt geän-
      dert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Versicherungsunternehmen, die Unterneh-
          men von öffentlichem Interesse nach § 316a
          Satz 2 Nummer 1 oder 3 sind und keinen
BGBl. 2021, Seite 1553 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1553
          Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der
          die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5
          des Aktiengesetzes erfüllen muss, haben
          § 324 anzuwenden, auch wenn sie nicht in
          der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
          betrieben werden.“

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „§ 324 Absatz 3 ist auf Versicherungsunter-
          nehmen anzuwenden, auch wenn sie nicht
          in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
          betrieben werden.“
24. § 341m wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
      den die Wörter „§ 341k Absatz 4 Satz 1“ durch
      die Wörter „§ 341k Absatz 3 Satz 1“ ersetzt und
      werden nach dem Wort „Prüfungsausschusses“
      die Wörter „eines Versicherungsunternehmens“
      eingefügt.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatzes 2“ durch
      die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit
      § 332 oder § 333 und des Absatzes 2“ ersetzt.

25. § 341n wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird
      die Angabe „§ 341a Abs. 2 Satz 5“ durch die
      Wörter „§ 341a Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
   b) Die Absätze 2 und 2a werden wie folgt gefasst:
         „(2) Ordnungswidrig handelt, wer einen Be-
      stätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt
      zu dem Abschluss
      1. eines Versicherungsunternehmens, das ein
         Unternehmen von öffentlichem Interesse
         nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 ist,
         oder
      2. eines Versicherungsunternehmens, das nicht
         in Nummer 1 genannt ist,
      obwohl nach § 319 Absatz 2 oder 3, jeweils
      auch in Verbindung mit Absatz 5, oder nach
      § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in
      Verbindung mit Absatz 2, er oder nach § 319
      Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbin-
      dung mit Absatz 5, oder nach § 319b Absatz 1
      Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit
      Absatz 2, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
      oder die Buchführungsgesellschaft, für die er
      tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf. Ord-
      nungswidrig handelt auch, wer einen Bestäti-
      gungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt zu
      dem Abschluss eines Versicherungsunterneh-
      mens, das ein Unternehmen von öffentlichem
      Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3
      ist, obwohl

      1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er
         tätig wird, oder ein Mitglied des Netzwerks,
         dem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die
         er tätig wird, angehört, einer Vorschrift des
         Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder
         Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verord-
         nung (EU) Nr. 537/2014 zuwiderhandelt oder
      2. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er
         tätig wird, nach Artikel 17 Absatz 3 der Ver-
         ordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschluss-
         prüfung nicht durchführen darf.

      Abschluss im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein
      Jahresabschluss, ein Einzelabschluss nach
      § 325 Absatz 2a oder ein Konzernabschluss,
      der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen
      ist.

         (2a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied
      eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
      bindung mit § 341k Absatz 3 Satz 1, eingerich-
      teten Prüfungsausschusses eines Versiche-
      rungsunternehmens
      1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
         oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach
         Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterab-
         satz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterab-
         satz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2
         der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 überwacht,
      2. dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eine
         Empfehlung für die Bestellung eines Ab-
         schlussprüfers oder einer Prüfungsgesell-
         schaft vorlegt, die den Anforderungen nach
         Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der
         Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht ent-

         spricht oder der ein Auswahlverfahren nach
         Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verord-
         nung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen
         ist, oder
      3. den Gesellschaftern oder der sonst für die
         Bestellung des Abschlussprüfers zuständi-
         gen Stelle einen Vorschlag für die Bestellung
         eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungs-
         gesellschaft vorlegt, der den Anforderungen
         nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der
         Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht ent-
         spricht.“
   c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
      „kann“ die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2
      Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 sowie des Absat-
      zes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert-
      tausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2
      Satz 1 Nummer 2“ eingefügt.
   d) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:

      „In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 in Verbin-
      dung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2
      ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ord-
      nungswidrigkeiten anzuwenden.“
26. Der Sechste Abschnitt des Dritten Buchs wird auf-
    gehoben.

                     Artikel 12

                Änderung des
  Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

   Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Juni 2021
(BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Artikel 25 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter
   „§ 319 Abs. 2 und 3 sowie § 319a Abs. 1 des Han-
   delsgesetzbuchs sind“ durch die Wörter „§ 319 Ab-
   satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1554
2. Folgender Siebenundvierzigster Abschnitt wird an-
   gefügt:
            „Siebenundvierzigster Abschnitt
                 Übergangsvorschrift
       zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz

                       Artikel 86
     (1) Artikel 25 dieses Gesetzes und § 318 Ab-
  satz 3, die §§ 319b, 323 Absatz 2, § 334 Absatz 2
  bis 3a, § 340k Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
  Absatz 3 Satz 2, § 340m Absatz 2, die §§ 340n,
  341k Absatz 1 Satz 2 sowie § 341m Absatz 2 und
  § 341n Absatz 2 bis 3a des Handelsgesetzbuchs in
  der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind
  erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Ab-
  schlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember
  2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Arti-
  kel 25 dieses Gesetzes und § 318 Absatz 3, die
  §§ 319a, 319b, 323 Absatz 2, § 334 Absatz 2 bis 3a,
  § 340k Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3
  Satz 2, § 340m Absatz 2, die §§ 340n, 341k Absatz 1
  Satz 2, Absatz 2 sowie § 341m Absatz 2 und § 341n
  Absatz 2 bis 3a des Handelsgesetzbuchs in der bis
  einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind
  letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorge-
  schriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem
  1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.

    (2) Wenn die Voraussetzungen des § 318 Ab-
  satz 1a des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbin-
  dung mit Artikel 79 Absatz 3 dieses Gesetzes, bis
  zum Ablauf des 30. Juni 2021 vorliegen, kann ein
  Prüfungsmandat noch für das nach dem 30. Juni
  2021 beginnende Geschäftsjahr und das unmittel-
  bar auf dieses folgende Geschäftsjahr verlängert
  werden.

     (3) § 324 Absatz 1 und 3, § 340k Absatz 5 sowie
  § 341k Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab
  dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals
  ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. Soweit § 324
  Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der ab
  dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung auf § 100 Ab-
  satz 5 des Aktiengesetzes verweist, ist die hierauf
  bezogene Übergangsregelung des § 12 Absatz 6
  des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz ent-
  sprechend anzuwenden.

     (4) Die §§ 333 und 342c des Handelsgesetz-
  buchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021
  geltenden Fassung sind auf die bei der Prüfstelle im
  Sinne von § 342b Absatz 1 des Handelsgesetz-
  buchs Beschäftigten weiter anzuwenden. Auf die Fi-
  nanzierung der Prüfstelle ist § 342d Satz 4 und 5
  des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich
  31. Dezember 2021 geltenden Fassung für das
  Haushaltsjahr 2021 weiter anzuwenden. Die nach
  § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der
  bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als
  Prüfstelle anerkannte Einrichtung hat

  1. Unterlagen zu nach § 141 Absatz 1 des Wertpa-

     pierhandelsgesetzes fortgeführten Prüfungen

     spätestens am 31. Dezember 2051 zu vernichten;

  2. Unterlagen zu bis zum 31. Dezember 2021 abge-
     schlossenen Prüfungen spätestens 30 Jahre

     nach dem jeweiligen Abschluss der Prüfung zu
     vernichten.
     (5) § 264 Absatz 3, §§ 264b, 340a Absatz 2,
  § 341a Absatz 2 und § 341n Absatz 1 des Handels-
  gesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden
  Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse und
  Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2020
  beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“

                      Artikel 13

                   Änderung des
                 Publizitätsgesetzes
   Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I
S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 15
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Ein Unternehmen hat nach diesem Ab-
   schnitt Rechnung zu legen, wenn es am Ab-
   schlussstichtag in sinngemäßer Anwendung des
   § 264d des Handelsgesetzbuchs kapitalmarkt-
   orientiert ist.“
 2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „mindestens zwei der drei Merkmale des § 1
      Abs. 1“ die Wörter „oder die Merkmale des § 1
      Abs. 3“ und nach den Wörtern „Abschlussstich-
      tag zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1“ die
      Wörter „oder die Merkmale des § 1 Abs. 3
      oder 4“ gestrichen.

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Die Absätze 1 bis 3 finden im Fall des § 1
      Absatz 3 keine Anwendung.“

 3. In § 5 Absatz 2a Satz 1 werden nach den Wörtern
    „zu ergänzen“ die Wörter „und einen Lagebericht
    nach Absatz 2 Satz 2 aufzustellen“ eingefügt.
 4. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:

      „Soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes
      bestimmt ist, gelten § 316 Absatz 3, § 317
      Absatz 1, 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3a, 4a bis 6,
      § 318 Absatz 1, 1a, 3 bis 8, § 319 Absatz 1 bis 4,
      § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 1, 2 und 4 sowie
      die §§ 321 bis 324 des Handelsgesetzbuchs
      über die Prüfung des Jahresabschlusses
      sinngemäß, bei einem Unternehmen, das ein
      Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
      § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetz-
      buchs ist, jedoch nur insoweit, als nicht die Ver-
      ordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
      über spezifische Anforderungen an die Ab-

      schlussprüfung bei Unternehmen von öffent-

      lichem Interesse und zur Aufhebung des Be-

      schlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl.
      L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom
      11.6.2014, S. 66) anzuwenden ist. Die Sätze 1
BGBl. 2021, Seite 1555 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1555
     und 2 gelten auch für einen Einzelabschluss
     nach § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
     § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs.“
  b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „kapital-
     marktorientiert im Sinne des § 264d des Han-
     delsgesetzbuchs“ durch die Wörter „ein Unter-
     nehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a
     Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs“ er-
     setzt.
5. § 7 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
  „Ist das Unternehmen ein Unternehmen von öffent-
  lichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des
  Handelsgesetzbuchs und hat es einen Aufsichtsrat,
  gelten auch § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des
  Aktiengesetzes entsprechend. Der Prüfungsaus-
  schuss hat sich mit den in § 107 Absatz 3 Satz 2
  und 3 des Aktiengesetzes beschriebenen Aufga-
  ben zu befassen.“
6. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in den Num-
     mern 1a und 3 werden jeweils die Wörter „vor-
     sätzlich oder leichtfertig“ gestrichen.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
     satzes 1 Nummer 1a oder 3 leichtfertig, so ist
     die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
     Geldstrafe.“
7. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „berichtet“ das
     Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und wer-
     den nach dem Wort „verschweigt“ die Wörter
     „oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungs-
     vermerk zu einem Jahresabschluss, zu einem
     Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Han-
     delsgesetzbuchs, zu einem Konzernabschluss
     oder zu einem Teilkonzernabschluss erteilt“ ein-
     gefügt.

  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Ebenso wird bestraft, wer einen inhaltlich un-
     richtigen Bestätigungsvermerk zu einem in
     Absatz 1 genannten Abschluss eines Unterneh-
     mens erteilt, das ein Unternehmen von öffent-
     lichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1
     des Handelsgesetzbuchs ist.“
  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
       „(3) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
     satzes 2 Satz 2 leichtfertig, so ist die Strafe Frei-
     heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.“

8. § 20 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird Absatz 1a und die Wörter „oder
     der Aufsichtsbehörde“ werden gestrichen.
  b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 2 einge-
     fügt:

        „(2) Ordnungswidrig handelt, wer einen Be-
     stätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 des
     Handelsgesetzbuchs erteilt zu einem nach § 6
     Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3,
     zu prüfenden Abschluss
     1. eines Unternehmens, das ein Unternehmen
        von öffentlichem Interesse nach § 316a

     Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs
     ist, oder
  2. eines Unternehmens, das nicht in Nummer 1
     genannt ist,
  obwohl nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung
  mit § 319 Absatz 2 oder 3 oder mit § 319b Ab-
  satz 1 Satz 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs er
  oder nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
  § 319 Absatz 4 oder mit § 319b Absatz 1 Satz 1
  oder 2 des Handelsgesetzbuchs die Wirt-
  schaftsprüfungsgesellschaft oder die Buchfüh-
  rungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht Ab-
  schlussprüfer sein darf. Ordnungswidrig handelt
  auch, wer einen Bestätigungsvermerk nach
  § 322 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erteilt
  zu einem nach § 14 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen-
  den Abschluss
  1. eines Mutterunternehmens, das ein Unter-
     nehmen von öffentlichem Interesse nach
     § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetz-
     buchs ist, oder

  2. eines Mutterunternehmens, das nicht in
     Nummer 1 genannt ist,

  obwohl nach § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung
  mit § 319 Absatz 2 oder 3 und Absatz 5 oder mit
  § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2 und Absatz 2 des
  Handelsgesetzbuchs er oder nach § 14 Absatz 1
  Satz 2 in Verbindung mit § 319 Absatz 4 und 5
  oder mit § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2 und
  Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs die Wirt-
  schaftsprüfungsgesellschaft oder die Buchfüh-
  rungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht
  Abschlussprüfer sein darf. Ordnungswidrig han-
  delt ferner, wer einen Bestätigungsvermerk
  nach § 322 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs
  erteilt zu einem nach § 6 Absatz 1 Satz 1, auch
  in Verbindung mit Satz 3, oder nach § 14 Ab-
  satz 1 Satz 1 zu prüfenden Abschluss eines
  Unternehmens oder Mutterunternehmens, das
  ein Unternehmen von öffentlichem Interesse
  nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsge-
  setzbuchs ist, obwohl
  1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er
     tätig wird, oder ein Mitglied des Netzwerks,
     dem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die
     er tätig wird, angehört, einer Vorschrift des
     Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder
     Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verord-
     nung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 16. April
     2014 über spezifische Anforderungen an die
     Abschlussprüfung bei Unternehmen von öf-
     fentlichem Interesse und zur Aufhebung des
     Beschlusses 2005/909/EG der Kommission
     (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170
     vom 11.6.2014, S. 66) zuwiderhandelt oder

  2. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er
     tätig wird, nach Artikel 17 Absatz 3 der Ver-
     ordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschluss-
     prüfung nicht durchführen darf.“
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
  aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
      Wörter „als Mitglied eines Aufsichtsrats
BGBl. 2021, Seite 1556 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1556
          nach § 7 Satz 5 oder“ gestrichen sowie die
          Angabe „§ 7 Satz 6“ durch die Wörter „§ 7
          Satz 5 in Verbindung mit § 107 Absatz 4
          Satz 1 des Aktiengesetzes“ und die Wörter
          „kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d
          des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter
          „ein Unternehmen von öffentlichem Inte-
          resse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des
          Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.

       bb) In Nummer 1 werden die Wörter „des Euro-
           päischen Parlaments und des Rates vom

           16. April 2014 über spezifische Anforderun-

           gen an die Abschlussprüfung bei Unterneh-

           men von öffentlichem Interesse und zur Auf-
           hebung des Beschlusses 2005/909/EG der

           Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014,

           S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66)“ gestri-

           chen.

  d) In Absatz 2b werden die Wörter „als Mitglied ei-
     nes Aufsichtsrats nach § 7 Satz 5, der keinen
     Prüfungsausschuss eingerichtet hat, oder“ ge-
     strichen.

  e) In Absatz 2c werden nach der Angabe „§ 7

     Satz 5“ das Komma und die Wörter „der einen

     Prüfungsausschuss eingerichtet hat,“ gestri-

     chen.
  f) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgen-
     den Absätze 3 bis 4 ersetzt:

          „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
       len des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2
       Nummer 1 und Satz 3 sowie der Absätze 2a
       bis 2c mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttau-
       send Euro, in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2
       Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 2 mit
       einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro ge-
       ahndet werden. Ist das Unternehmen kapital-
       marktorientiert im Sinne des § 264d des Han-
       delsgesetzbuchs, beträgt die Geldbuße in den

       Fällen des Absatzes 1 höchstens den höheren
       der folgenden Beträge:

       1. zwei Millionen Euro,

       2. das Zweifache des aus der Ordnungswidrig-
          keit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wo-
          bei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Ge-
          winne und vermiedene Verluste umfasst und
          geschätzt werden kann.
          (3a) Wird gegen ein kapitalmarktorientiertes
       Unternehmen im Sinne des § 264d des Han-
       delsgesetzbuchs in den Fällen des Absatzes 1
       eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
       Ordnungswidrigkeiten verhängt, beträgt diese
       Geldbuße höchstens den höheren der folgenden
       Beträge:

       1. zehn Millionen Euro,

       2. 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes,

          den das Unternehmen in dem der Behörden-

          entscheidung vorausgegangenen Geschäfts-

          jahr erzielt hat, oder

       3. das Zweifache des aus der Ordnungswidrig-
          keit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wo-

         bei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Ge-
         winne und vermiedene Verluste umfasst und
         geschätzt werden kann.

      § 334 Absatz 3b des Handelsgesetzbuchs ist
      entsprechend anzuwenden. In den Fällen des
      Absatzes 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2
      Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 1 oder Satz 3
      ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ord-
      nungswidrigkeiten anzuwenden.

        (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36

      Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-

      nungswidrigkeiten ist

      1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-

         aufsicht in den Fällen des Absatzes 1 bei Un-

         ternehmen, die kapitalmarktorientiert im

         Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs
         sind,

      2. das Bundesamt für Justiz

         a) in den Fällen des Absatzes 1, in denen

            nicht die Bundesanstalt für Finanzdienst-

            leistungsaufsicht nach Nummer 1 Verwal-

            tungsbehörde ist,

         b) in den Fällen des Absatzes 1a und

         c) in den Fällen der Absätze 2a bis 2c,

      3. die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bun-
         desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in
         den Fällen des Absatzes 2.“

 9. In § 21a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 19a“
    durch die Wörter „den §§ 18, 19 oder § 19a“ er-
    setzt.

10. Dem § 22 wird folgender Absatz 8 angefügt:

      „(8) Die §§ 1, 2 und 5 in der ab dem 1. Juli 2021
   geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresab-
   schlüsse und Lageberichte für das nach dem
   31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr an-
   zuwenden. Soweit § 6 in der ab dem 1. Juli 2021
   geltenden Fassung und soweit der durch das Fi-
   nanzmarktintegritätsstärkungsgesetz nicht geän-
   derte § 14 auf Bestimmungen des Handelsgesetz-
   buchs verweisen, sind die hierauf bezogenen
   Übergangsregelungen des Artikels 86 Absatz 1
   bis 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsge-
   setzbuch entsprechend anzuwenden. Soweit § 7
   Satz 5 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fas-
   sung auf § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des
   Aktiengesetzes verweist, sind die hierauf bezoge-
   nen Übergangsregelungen des § 12 Absatz 6 und
   des § 26k Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum
   Aktiengesetz entsprechend anzuwenden. § 20 in

   der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erst-

   mals auf Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf Rech-

   nungslegungsunterlagen und gesetzlich vorge-

   schriebene Abschlussprüfungen für das nach dem
   31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr an-
   zuwenden.“
BGBl. 2021, Seite 1557 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1557
                      Artikel 14
                  Änderung des
               Umwandlungsgesetzes

   Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I
S. 2694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 319a Abs. 1,“ ge-
     strichen.
  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

     „Soweit Rechtsträger betroffen sind, die Unter-
     nehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a
     Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, gilt für die
     Auswahl der Verschmelzungsprüfer neben Satz 1
     auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU)
     Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und
     des Rates vom 16. April 2014 über spezifische

     Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Un-
     ternehmen von öffentlichem Interesse und zur
     Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der
     Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77;
     L 170 vom 11.6.2014, S. 66) entsprechend mit
     der Maßgabe, dass an die Stelle der in Artikel 5
     Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der
     Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Zeit-
     räume der Zeitraum zwischen dem Beginn des
     Geschäftsjahres, welches dem Geschäftsjahr
     vorausgeht, in dem der Verschmelzungsvertrag
     geschlossen wurde, und dem Zeitpunkt, in dem
     der Verschmelzungsprüfer den Prüfungsbericht
     nach § 12 erstattet hat, tritt.“

2. § 321 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 321

                Übergangsvorschrift zum
          Gesetz zur Umsetzung der Aktionärs-
         rechterichtlinie, zum Dritten Gesetz zur
        Änderung des Umwandlungsgesetzes und
       zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz“.
  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) § 11 in der ab 1. Juli 2021 geltenden Fas-
     sung ist erstmals auf die Prüfung von Verschmel-
     zungen anzuwenden, deren Verschmelzungsver-
     trag nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen
     wurde. § 11 in der bis einschließlich 30. Juni
     2021 geltenden Fassung ist letztmals auf die Prü-
     fung von Verschmelzungen anzuwenden, deren
     Verschmelzungsvertrag vor dem 1. Januar 2022
     geschlossen wurde.“

                      Artikel 15

                   Änderung des
                   Aktiengesetzes

   Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 6 des Ge-
setzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 91 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Der Vorstand einer börsennotierten Gesell-
  schaft hat darüber hinaus ein im Hinblick auf den
  Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage
  des Unternehmens angemessenes und wirksames
  internes Kontrollsystem und Risikomanagement-
  system einzurichten.“

2. § 93 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

3. § 100 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Bei Gesellschaften, die Unternehmen von
  öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des
  Handelsgesetzbuchs sind, muss mindestens ein
  Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf
  dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens
  ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats über Sach-
  verstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfü-
  gen; die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit
  dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, ver-
  traut sein.“

4. § 107 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
     „Unabhängigkeit des Abschlussprüfers“ ein
     Komma und die Wörter „der Qualität der Ab-
     schlussprüfung“ eingefügt.
  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Der Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die
     Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
     § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, hat
     einen Prüfungsausschuss im Sinne des Absat-
     zes 3 Satz 2 einzurichten. Besteht der Auf-
     sichtsrat nur aus drei Mitgliedern, ist dieser
     auch der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsaus-
     schuss muss die Voraussetzungen des § 100
     Absatz 5 erfüllen. Jedes Mitglied des Prüfungs-
     ausschusses kann über den Ausschussvorsit-

     zenden unmittelbar bei den Leitern derjenigen
     Zentralbereiche der Gesellschaft, die in der Ge-
     sellschaft für die Aufgaben zuständig sind, die
     den Prüfungsausschuss nach Absatz 3 Satz 2
     betreffen, Auskünfte einholen. Der Ausschuss-
     vorsitzende hat die eingeholte Auskunft allen
     Mitgliedern des Prüfungsausschusses mitzu-
     teilen. Werden Auskünfte nach Satz 4 eingeholt,
     ist der Vorstand hierüber unverzüglich zu unter-
     richten.“

5. Dem § 109 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Wird der Abschlussprüfer als Sachverständiger
  zugezogen, nimmt der Vorstand an dieser Sitzung
  nicht teil, es sei denn, der Aufsichtsrat oder der
  Ausschuss erachtet seine Teilnahme für erforder-
  lich.“
6. In § 124 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „kapi-
   talmarktorientiert im Sinne des § 264d des Han-
   delsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitute im Sinne
   des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengeset-
   zes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1

   und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institu-
   te, oder die Versicherungsunternehmen im Sinne
   des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG“
   durch die Wörter „Unternehmen von öffentlichem
   Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetz-
   buchs“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1558
 7. § 143 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach
   § 319 Absatz 2, 3, § 319b des Handelsgesetzbuchs
   nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der
   Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet
   hat, hätte sein dürfen. Eine Prüfungsgesellschaft
   darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319
   Absatz 2, 4, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht

   Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in

   der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat,

   hätte sein dürfen. Bei einer Gesellschaft, die Unter-

   nehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a

   Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, darf Sonder-

   prüfer auch nicht sein, wer Nichtprüfungsleistun-

   gen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU)

   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und

   des Rates vom 16. April 2014 über spezifische

   Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unter-

   nehmen von öffentlichem Interesse und zur Auf-

   hebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kom-

   mission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170

   vom 11.6.2014, S. 66) erbringt oder während der

   Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet

   hat, erbracht hat.“

 8. § 209 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 319a
      Abs. 1,“ gestrichen und werden nach den
      Wörtern „§ 323 des Handelsgesetzbuchs“ die
      Wörter „sowie bei einer Gesellschaft, die
      Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
      § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
      auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU)
      Nr. 537/2014“ eingefügt.

   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

          „(5) Soweit sich aus der Besonderheit des
       Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, ist auf
       die Prüfung der Bilanz von Versicherungsgesell-
       schaften § 341k des Handelsgesetzbuchs anzu-
       wenden.“
 9. § 256 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

   a) Buchstabe b wird aufgehoben.

   b) Die Buchstaben c und d werden die Buchsta-
      ben b und c.

10. § 258 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Für die Auswahl gelten § 319 Absatz 2 bis 4 und
   § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs und bei
   Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem
   Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetz-
   buchs sind, auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
   (EU) Nr. 537/2014 sinngemäß.“
11. § 293d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 319a Abs. 1,“ ge-
      strichen.

   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von
       öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des
       Handelsgesetzbuchs ist, gilt für die Auswahl des
       Vertragsprüfers neben Satz 1 auch Artikel 5 Ab-
       satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ent-
       sprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle
       der in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch-
       stabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 537/2014

      genannten Zeiträume der Zeitraum zwischen
      dem Beginn des Geschäftsjahres, welches
      dem Geschäftsjahr vorausgeht, in dem der Un-
      ternehmensvertrag geschlossen wurde, und
      dem Zeitpunkt, in dem der Vertragsprüfer den
      Prüfungsbericht nach § 293e erstattet hat, tritt.“
12. § 404a wird wie folgt geändert.

   a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-

      den die Wörter „Mitglied des Aufsichtsrats oder

      als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer

      Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne

      des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-

      Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1

      des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in

      § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesen-

      gesetzes genannten Institute, oder die Versiche-

      rungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2

      Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates

      vom 19. Dezember 1991 über den Jahresab-

      schluß und den konsolidierten Abschluß von

      Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom

      31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie

      2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1)

      geändert worden“ durch die Wörter „Mitglied
      des Prüfungsausschusses einer Gesellschaft,
      die Unternehmen von öffentlichem Interesse
      nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs“
      ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „Mitglied des Aufsichtsrats oder als
          Mitglied eines Prüfungsausschusses einer
          Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im

          Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs
          oder die CRR-Kreditinstitut ist im Sinne des
          § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesenge-
          setzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1
          Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes
          genannten Institute,“ durch die Wörter „Mit-
          glied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft,
          die Unternehmen von öffentlichem Interesse

          nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetz-
          buchs ist,“ ersetzt.

      bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die
          Angabe „oder 3d“ gestrichen.
13. § 405 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3b wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „Mitglied des Aufsichtsrats oder als
          Mitglied eines Prüfungsausschusses einer
          Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im
          Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs,
          die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Ab-
          satz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
          mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1
          und 2 des Kreditwesengesetzes genannten
          Institute, oder die Versicherungsunterneh-
          men ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
          der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom
          19. Dezember 1991 über den Jahresab-
          schluß und den konsolidierten Abschluß
          von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374
          vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die
BGBl. 2021, Seite 1559 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1559
          Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom
          16.8.2006, S. 1) geändert worden“ durch

          die Wörter „Mitglied des Prüfungsausschus-

          ses einer Gesellschaft, die Unternehmen
          von öffentlichem Interesse nach § 316a
          Satz 2 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

          „2. dem Aufsichtsrat eine Empfehlung für
              die Bestellung eines Abschlussprüfers
              oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt,
              die den Anforderungen nach Artikel 16
              Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Ver-
              ordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht ent-
              spricht oder der ein Auswahlverfahren
              nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1
              der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht
              vorangegangen ist.“
   b) Absatz 3c wird aufgehoben.
   c) Absatz 3d wird Absatz 3c und wird wie folgt ge-
      fasst:

         „(3c) Ordnungswidrig handelt, wer als Mit-

      glied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, die
      Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
      § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, der
      Hauptversammlung einen Vorschlag für die Be-
      stellung eines Abschlussprüfers oder einer Prü-
      fungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderun-
      gen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder
      Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verord-
      nung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.“
   d) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

         „(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
      len des Absatzes 2a Nummer 6 sowie der
      Absätze 3b und 3c mit einer Geldbuße bis zu
      fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen
      mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtau-
      send Euro geahndet werden.

        (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
      Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs-
      widrigkeiten ist
      1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-

         aufsicht

         a) in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 6,
            soweit die Handlung ein Geschäft nach
            § 111c Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
            Absatz 3 Satz 1 betrifft, und
         b) in den Fällen der Absätze 3b und 3c bei
            Gesellschaften, die Unternehmen von öf-

            fentlichem Interesse nach § 316a Satz 2

            Nummer 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs

            sind,

      2. das Bundesamt für Justiz in den Fällen der
         Absätze 3b und 3c, in denen nicht die Bun-
         desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
         nach Nummer 1 Buchstabe b Verwaltungs-
         behörde ist.“
14. In § 407 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „nicht befolgen,“ die Wörter „sowie Aufsichtsrats-
    mitglieder, die § 107 Absatz 4 Satz 1 nicht befol-
    gen,“ eingefügt.
15. In § 407a Absatz 1 wird die Angabe „bis 3d“ durch
    die Angabe „und 3c“ ersetzt.

                      Artikel 16

                  Änderung des

      Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

   Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom
6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 Satz 3
  des Aktiengesetzes in der jeweils ab dem 1. Juli
  2021 geltenden Fassung müssen so lange nicht an-
  gewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichts-
  rats und des Prüfungsausschusses vor dem 1. Juli
  2021 bestellt worden sind.“
2. Vor dem Zweiten Abschnitt wird folgender § 26k
   eingefügt:
                         „§ 26k

                Übergangsvorschrift

      zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz

     (1) Die §§ 404a, 405 und 407a des Aktiengeset-
  zes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung
  sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen
  Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezem-
  ber 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
  Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis
  einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind
  letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorge-
  schriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem
  1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.

    (2) § 107 Absatz 4 Satz 1, 2, 4 bis 6, § 209 Ab-
  satz 5 und § 407 Absatz 1 des Aktiengesetzes in der
  ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erst-
  mals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.

     (3) § 256 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Juli
  2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresab-
  schlüsse für das nach dem 31. Dezember 2021 be-
  ginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

     (4) § 143 Absatz 2, § 209 Absatz 4 und § 258

  Absatz 4 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Juli
  2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Sonder-
  prüfer, die für das nach dem 31. Dezember 2021
  beginnende Geschäftsjahr bestellt, oder Prüfer, die
  für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende
  Geschäftsjahr gewählt werden, anzuwenden.

     (5) § 293d in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden

  Fassung ist erstmals auf die Prüfung von Unterneh-

  mensverträgen anzuwenden, die nach dem 31. De-

  zember 2021 geschlossen wurden. § 293d in der bis
  einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist
  letztmals auf die Prüfung von Unternehmensver-
  trägen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2022
  geschlossen wurden.“

                      Artikel 17

                 Änderung des
             SE-Ausführungsgesetzes
  Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
BGBl. 2021, Seite 1560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1560
setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
   fügt:
  „§ 57 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegri-
        tätsstärkungsgesetz“.

2. Dem § 22 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Der Verwaltungsrat einer börsennotierten Gesell-
  schaft hat darüber hinaus ein im Hinblick auf den
  Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage
  des Unternehmens angemessenes und wirksames
  internes Kontrollsystem und Risikomanagementsys-
  tem einzurichten.“
3. In § 27 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „kapital-
   marktorientiert im Sinne des § 264d des Handels-
   gesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des
   § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
   mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2
   des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder
   die Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Ar-
   tikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des
   Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresab-
   schluß und den konsolidierten Abschluß von Versi-
   cherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991,
   S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG
   (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden“
   durch die Wörter „ein Unternehmen von öffent-
   lichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handels-
   gesetzbuchs“ ersetzt.
4. § 34 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.
  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          „(5) Der Verwaltungsrat einer SE, die Unter-
       nehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a
       Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, hat einen
       Prüfungsausschuss im Sinne des Absatzes 4
       Satz 4 einzurichten. Dieser Prüfungsausschuss
       muss die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5
       des Aktiengesetzes erfüllen. Jedes Mitglied des
       Prüfungsausschusses kann über den Ausschuss-
       vorsitzenden unmittelbar bei den Leitern derjeni-
       gen Zentralbereiche der Gesellschaft, die in der
       Gesellschaft für die Aufgaben zuständig sind, die
       den Prüfungsausschuss nach Absatz 4 Satz 4
       betreffen, Auskünfte einholen. Der Ausschuss-
       vorsitzende hat die eingeholte Auskunft allen Mit-
       gliedern des Prüfungsausschusses mitzuteilen.
       Werden Auskünfte nach Satz 3 eingeholt, sind
       die geschäftsführenden Direktoren hierüber un-
       verzüglich zu unterrichten.“
5. In § 53 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „bis 3d“
   durch die Angabe „und 3c“ ersetzt.
6. Folgender § 57 wird angefügt:
                           „§ 57
                  Übergangsvorschrift
        zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
    (1) § 53 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden
  Fassung ist erstmals auf alle gesetzlichen vorge-
  schriebenen Abschlussprüfungen für das nach
  dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr
  anzuwenden. § 53 in der bis einschließlich 30. Juni
  2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden

  auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprü-
  fungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende
  Geschäftsjahr.
     (2) § 34 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 5 Satz 1, 3, 4
  und 5 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung
  ist erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
  § 34 Absatz 5 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2021
  geltenden Fassung muss so lange nicht angewandt
  werden, wie alle Mitglieder des Verwaltungsrats und
  des Prüfungsausschusses vor dem 1. Juli 2021 be-
  stellt worden sind.“

                      Artikel 18
                  Änderung des
             Gesetzes betreffend die
     Gesellschaften mit beschränkter Haftung
   Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 23
des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 57f Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Im Übrigen sind, soweit sich aus der Besonderheit
  des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, § 318
  Absatz 1 Satz 2, § 319 Absatz 1 bis 4, § 319b Ab-
  satz 1, § 320 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, die
  §§ 321 und 323 des Handelsgesetzbuchs sowie
  bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffent-
  lichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handels-
  gesetzbuchs sind, auch Artikel 5 der Verordnung
  (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments
  und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische
  Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unter-
  nehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhe-
  bung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommis-
  sion (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom
  11.6.2014, S. 66) anzuwenden.“
2. § 86 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 86

                      Verletzung der
            Pflichten bei Abschlussprüfungen
     Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
  Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Auf-
  sichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsaus-
  schusses einer Gesellschaft, die ein Unternehmen
  von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Num-
  mer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
  1. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete
     Handlung begeht und dafür einen Vermögens-
     vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
  2. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete
     Handlung beharrlich wiederholt.“
3. § 87 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
         Wörter „kapitalmarktorientiert im Sinne des
         § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-
         Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d
         Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Aus-
         nahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2
         des Kreditwesengesetzes genannten Institu-
BGBl. 2021, Seite 1561 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1561
         te, oder die Versicherungsunternehmen ist im
         Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie
         91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember
         1991 über den Jahresabschluß und den kon-
         solidierten Abschluß von Versicherungsun-
         ternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7),
         die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG
         (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert
         worden“ durch die Wörter „ein Unternehmen
         von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2
         Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs“
         ersetzt.

     bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
         „2. eine Empfehlung für die Bestellung eines
             Abschlussprüfers oder einer Prüfungsge-
             sellschaft vorlegt, die den Anforderungen
             nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2
             oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
             nicht entspricht oder der ein Auswahlver-
             fahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterab-
             satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
             nicht vorangegangen ist.“
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „kapitalmarktori-
     entiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-
     buchs oder die CRR-Kreditinstitut ist im Sinne
     des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengeset-
     zes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1
     und 2 des Kreditwesengesetzes genannten In-
     stitute“ durch die Wörter „ein Unternehmen von
     öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Num-
     mer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist“ er-
     setzt.
  c) In Absatz 4 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch
     das Wort „fünfhunderttausend“ ersetzt.

  d) In Absatz 5 werden die Wörter „CRR-Kreditin-
     stituten im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des
     Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2
     Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesenge-
     setzes genannten Institute, und bei Versiche-
     rungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Ab-
     satz 1 der Richtlinie 91/674/EWG“ durch die
     Wörter „einer Gesellschaft, die ein Unternehmen
     von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2
     Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs ist,“ ersetzt.

                      Artikel 19
                Änderung des
           GmbHG-Einführungsgesetzes

   Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Arti-
kel 15 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1822) geändert worden ist, wird folgender § 9 ange-
fügt:

                        „§ 9

               Übergangsvorschrift

     zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz

   (1) Die §§ 86 und 87 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab
dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf
alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen

für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende
Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 genannten
Vorschriften in der bis einschließlich 30. Juni 2021 gel-
tenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle
gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für
das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäfts-
jahr.

   (2) § 57f Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem
1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Prüfer,
die für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende
Geschäftsjahr gewählt werden, anzuwenden.“

                       Artikel 20
                   Änderung des
              Genossenschaftsgesetzes

   Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
    fügt:

    „§ 173 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktinte-
           gritätsstärkungsgesetz“.
 2. In § 36 Absatz 4 werden die Wörter „kapitalmarkt-
    orientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-
    buchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1
    Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes“ durch
    die Wörter „Unternehmen von öffentlichem Inte-
    resse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des
    Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.

 3. In § 38 Absatz 1a Satz 3 werden die Wörter „kapi-
    talmarktorientiert im Sinne des § 264d des Han-
    delsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im
    Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen-
    gesetzes“ durch die Wörter „ein Unternehmen von
    öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Num-
    mer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
 4. § 53 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Für Genossenschaften, die Unternehmen
       von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2
       Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs sind
       und keinen Aufsichtsrat haben, gilt § 324 Ab-
       satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entspre-
       chend mit der Maßgabe, dass mindestens ein
       Mitglied über Sachverstand auf den Gebieten
       Rechnungslegung oder Abschlussprüfung ver-
       fügen muss.“

    b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 317 Absatz 3b“
       durch die Angabe „§ 317 Absatz 3a“ ersetzt.

 5. In § 55 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „kapi-

    talmarktorientiert im Sinne des § 264d des Han-

    delsgesetzbuchs oder ist sie ein CRR-Kreditinstitut
    im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwe-
    sengesetzes, sind“ durch die Wörter „ein Unter-
    nehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a
    Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs,
BGBl. 2021, Seite 1562 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1562
   ist“ ersetzt und werden die Wörter „§ 319a Absatz 1
   und 3 des Handelsgesetzbuchs sowie“ gestrichen.
 6. In § 57 Absatz 5 Satz 1 und § 58 Absatz 4 Satz 1
    werden jeweils die Wörter „kapitalmarktorientiert
    im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs
    oder ist sie ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des
    § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes“
    durch die Wörter „ein Unternehmen von öffent-

    lichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1

    oder 2 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
 7. In § 63e Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „kapi-
    talmarktorientiert im Sinne des § 264d des Han-
    delsgesetzbuchs oder ein CRR-Kreditinstitut im
    Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen-
    gesetzes sind“ durch die Wörter „Unternehmen
    von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2
    Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs sind“
    ersetzt.

 8. § 150 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „berichtet“ das
      Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und wer-
      den nach dem Wort „verschweigt“ die Wörter
      „oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungs-
      vermerk zu dem Jahresabschluss oder zu dem
      Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Han-
      delsgesetzbuchs einer Genossenschaft erteilt“
      eingefügt.

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Ebenso wird bestraft, wer einen inhaltlich un-
       richtigen Bestätigungsvermerk zu einem in
       Absatz 1 genannten Abschluss einer Genossen-
       schaft erteilt, die ein Unternehmen von öffent-
       lichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1
       des Handelsgesetzbuchs ist.“
   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
       satzes 2 Satz 2 leichtfertig, so ist die Strafe Frei-
       heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.“

 9. In § 151a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die

    Wörter „kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d

    des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinsti-
    tut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kredit-
    wesengesetzes“ durch die Wörter „ein Unterneh-
    men von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2
    Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs“ er-
    setzt.
10. § 152 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1a werden die Wörter „kapitalmarkt-
      orientiert im Sinne des § 264d des Handelsge-
      setzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne
      des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesenge-
      setzes“ durch die Wörter „ein Unternehmen von
      öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Num-
      mer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“
      durch das Wort „fünfhunderttausend“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
       Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
       nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat-
       zes 1a bei einer Genossenschaft, die ein Unter-
       nehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a

      Satz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
      die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
      sicht, in den übrigen Fällen des Absatzes 1a das
      Bundesamt für Justiz.“
11. Folgender § 173 wird angefügt:

                          „§ 173

                 Übergangsvorschrift

       zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz

      (1) Die §§ 55, 151a und 152 in der ab dem 1. Juli
   2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle ge-
   setzlich vorgeschriebenen Prüfungen für das nach
   dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäfts-
   jahr anzuwenden. Die in Satz 1 genannten Vor-
   schriften in der bis einschließlich 30. Juni 2021 gel-
   tenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf
   alle gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen für
   das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Ge-

   schäftsjahr.

     (2) § 53 Absatz 3 in der ab dem 1. Juli 2021
   geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar
   2022 anzuwenden.“

                      Artikel 21

                   Änderung der
             Wirtschaftsprüferordnung

  Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 29 des
Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 135
    wie folgt gefasst:
   „Übergangsvorschrift zum Finanz-
   marktintegritätsstärkungsgesetz               § 135“.

 2. In § 36a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sowie

    der in § 342c des Handelsgesetzbuchs“ gestri-

    chen.

 3. § 43 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 319a Ab-
          satz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a
          Satz 2“ und die Wörter „des § 319a Absatz 1
          Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 des Handelsge-
          setzbuchs“ durch die Wörter „der Sätze 3
          oder 4“ ersetzt.
      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „Verantwortlicher Prüfungspartner ist, wer
          den Bestätigungsvermerk nach § 322 des
          Handelsgesetzbuchs unterzeichnet oder als
          Wirtschaftsprüfer von einer Wirtschaftsprü-
          fungsgesellschaft als für die Durchführung
          einer Abschlussprüfung vorrangig verant-
          wortlich bestimmt worden ist. Als verant-
          wortlicher Prüfungspartner gilt auf Konzern-
          ebene auch, wer als Wirtschaftsprüfer auf
          der Ebene bedeutender Tochterunterneh-
          men als für die Durchführung von deren Ab-
BGBl. 2021, Seite 1563 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1563
         schlussprüfung vorrangig verantwortlich be-
         stimmt worden ist.“

  b) Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-

     setzt:
     „Dazu gehört es,

     1. Angaben zu hinterfragen,
     2. ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrung mit der
        Aufrichtigkeit und Integrität des Führungs-
        personals des geprüften Unternehmens und
        der mit der Unternehmensüberwachung be-
        trauten Personen die Möglichkeit in Betracht
        zu ziehen, dass es auf Grund von Sachver-
        halten oder Verhaltensweisen, die auf Unre-
        gelmäßigkeiten wie Betrug oder Unrichtigkei-
        ten hindeuten, zu einer wesentlichen falschen
        Darstellung gekommen sein könnte,

     3. auf Gegebenheiten zu achten, die auf eine
        falsche Darstellung hindeuten könnten, und
     4. die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen.

     Ihre kritische Grundhaltung haben Berufsange-
     hörige insbesondere bei der Beurteilung der
     Schätzungen des Unternehmens in Bezug auf
     Zeitwertangaben, Wertminderungen von Vermö-
     gensgegenständen, Rückstellungen und künf-
     tige Cashflows, die für die Beurteilung der Fä-
     higkeit des Unternehmens zur Fortführung der
     Unternehmenstätigkeit von Bedeutung sind,
     beizubehalten.“

  c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
     „Die für die Durchführung einer gesetzlichen Ab-
     schlussprüfung bei einem Unternehmen von öf-
     fentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des
     Handelsgesetzbuchs verantwortlichen Prü-
     fungspartner beenden ihre Teilnahme an der
     Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens
     abweichend von Artikel 17 Absatz 7 Unterab-
     satz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
     des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 16. April 2014 über spezifische Anforderun-
     gen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen
     von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung
     des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission
     (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom
     11.6.2014, S. 66) spätestens fünf Jahre nach
     dem Datum ihrer Bestellung.“
4. § 43a Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

  „9. als Angestellte einer
     a) nach § 342 Absatz 1 des Handelsgesetz-
        buchs vom Bundesministerium der Justiz

        und für Verbraucherschutz durch Vertrag

        anerkannten Einrichtung oder

     b) nicht gewerblich tätigen Personenvereini-
        gung,
        aa) deren ordentliche Mitglieder Berufsan-
            gehörige,   Wirtschaftsprüfungsgesell-
            schaften, vereidigte Buchprüfer oder
            Buchprüfungsgesellschaften oder Per-
            sonen oder Personengesellschaften
            sind, die die Voraussetzungen des
            § 44b Absatz 2 Satz 1 erfüllen,

         bb) deren ausschließlicher Zweck die Ver-
             tretung der beruflichen Belange der
             Wirtschaftsprüfer   oder   vereidigten

             Buchprüfer ist und

         cc) in der Berufsangehörige, Wirtschaftsprü-
             fungsgesellschaften, vereidigte Buch-
             prüfer oder Buchprüfungsgesellschaften
             die Mehrheit haben,“.

5. § 51b Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „der §§ 322
      und 322a“ durch die Angabe „des § 322“ er-
      setzt.

   b) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „und des
      § 319a“ gestrichen.

   c) In Satz 4 werden die Wörter „der §§ 322
      und 322a“ durch die Angabe „des § 322“ er-
      setzt.

   d) In Satz 5 werden die Wörter „des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
      über spezifische Anforderungen an die Ab-
      schlussprüfung bei Unternehmen von öffent-
      lichem Interesse und zur Aufhebung des Be-
      schlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl.
      L 158 vom 27.5.2014, S. 77)“ gestrichen.

6. § 54 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „muss den in § 323
      Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs be-
      zeichneten Umfang betragen“ durch die Wörter
      „beträgt 1 Million Euro“ ersetzt.
   b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-
      fügt:

      „Die Leistungen des Versicherers für alle inner-
      halb eines Versicherungsjahres verursachten
      Schäden können bei Berufsangehörigen auf
      den vierfachen Betrag der Mindestversiche-
      rungssumme begrenzt werden. Bei Wirtschafts-
      prüfungsgesellschaften können die Leistungen
      des Versicherers für alle innerhalb eines Versi-
      cherungsjahres verursachten Schäden auf den
      Betrag der Mindestversicherungssumme, ver-
      vielfacht mit der Zahl der Gesellschafter, der
      Partner und der Geschäftsführer, die nicht Ge-
      sellschafter sind, begrenzt werden, wobei sich
      die Jahreshöchstleistung jedoch mindestens
      auf den vierfachen Betrag der Mindestversiche-
      rungssumme belaufen muss.“

7. In § 55b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die

   Wörter „§§ 319 bis 319b des Handelsgesetzbuchs“

   durch die Wörter „§§ 319 und 319b des Handels-
   gesetzbuchs sowie nach den Artikeln 4 und 5 der
   Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ ersetzt.
8. In § 57a Absatz 5a Satz 1 und 3 werden die Wörter
   „§ 319a Absatz 1 Satz 1“ jeweils durch die Angabe
   „§ 316a Satz 2“ ersetzt.

9. In § 57e Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „§ 319a
   Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“
   ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1564 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1564
10. In § 57h Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 319a
    Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“
    ersetzt.

11. In § 62b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 319a
    Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“
    ersetzt.

12. § 64 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 319a
      Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a
      Satz 2“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

          „(6) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in

       Absatz 1 bezeichneten Personen in Fällen von

       öffentlichem Interesse, die mögliche Pflichtver-

       letzungen im Zusammenhang mit gesetzlichen

       Abschlussprüfungen betreffen, auf Anfrage da-

       rüber Auskunft geben, ob berufsaufsichtliche

       Verfahren eingeleitet wurden und ob diese noch

       andauern oder bereits abgeschlossen wurden.

       Die Auskunft darf keine personenbezogenen

       Daten enthalten. Die Absätze 4 und 5 sowie

       § 69 bleiben unberührt.“

13. § 66a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1“ durch die
           Angabe „§ 316a Satz 2“ ersetzt.
       bb) In Nummer 3 werden die Wörter „der Prüf-
           stelle nach § 342b Absatz 8 des Handelsge-
           setzbuchs“ gestrichen.
   b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „§ 319a
      Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a
      Satz 2“ ersetzt.

14. § 66c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort

           „kann“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt

           und das Wort „übermitteln“ gestrichen.

       bb) In Nummer 1 werden die Wörter „der Prüf-
           stelle nach § 342b Absatz 1 des Handelsge-
           setzbuchs“ durch die Wörter „den Strafver-
           folgungsbehörden“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Für den Informationsaustausch zwischen der
       Abschlussprüferaufsichtsstelle und der Bundes-
       anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gilt
       § 109a des Wertpapierhandelsgesetzes.“

15. § 68 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Der Nummer 2 werden die Wörter „bei einer be-
      rufsaufsichtlichen Maßnahme gegen eine Wirt-
      schaftsprüfungsgesellschaft bis zu einer Million
      Euro,“ angefügt.

   b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 319a Ab-
      satz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“
      ersetzt.

16. § 69 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden das Wort „sollen“ durch
          das Wort „machen“, die Wörter „machen
          und“ durch die Wörter „und teilen“ und das
          Wort „mitteilen“ durch das Wort „mit“ er-
          setzt.
      bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

          „Bei berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach
          § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 7 gegen
          Berufsangehörige ist in der Bekanntma-
          chung der Name des Berufsangehörigen

          und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu

          nennen, für die der Berufsangehörige bei

          der Verwirklichung der Berufspflichtverlet-

          zung gehandelt hat. Bei berufsaufsichtlichen

          Maßnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2

          Nummer 1 bis 7 gegen eine Wirtschaftsprü-

          fungsgesellschaft ist die Wirtschaftsprü-

          fungsgesellschaft in der Bekanntmachung

          zu nennen. Wenn der Berufsangehörige

          oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

          eine Stellungnahme zu der unanfechtbaren
          berufsaufsichtlichen Maßnahme abgegeben
          hat, ist diese in der Bekanntmachung mit zu
          veröffentlichen. Darüber hinausgehende
          personenbezogene Daten darf die Bekannt-
          machung nicht enthalten.“
   b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 20 Ab-
          satz 2a bis 2c des Publizitätsgesetzes,
          § 405 Absatz 3b bis 3d des Aktiengesetzes“
          durch die Wörter „§ 20 Absatz 2 bis 2c des
          Publizitätsgesetzes, § 405 Absatz 3b und 3c
          des Aktiengesetzes“ und die Wörter „§ 332
          Absatz 4a des Versicherungsaufsichtsge-
          setzes“ durch die Wörter „§ 332 Absatz 4a
          und 4b des Versicherungsaufsichtsgeset-

          zes“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 333a,

          340m Absatz 2 und nach § 341m Absatz 2

          des Handelsgesetzbuchs, § 19a des Publizi-
          tätsgesetzes“ durch die Wörter „§§ 332,
          333, jeweils auch in Verbindung mit § 340m
          Absatz 1 Satz 1 oder § 341m Absatz 1
          Satz 1, nach den §§ 333a, 340m Absatz 2
          und nach § 341m Absatz 2 des Handels-
          gesetzbuchs, nach den §§ 18 bis 19a des
          Publizitätsgesetzes“ ersetzt.
   c) In Absatz 1a Satz 3 wird die Angabe „2“ durch
      die Angabe „2 bis 5“ ersetzt.

   d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach dem Wort „Ermittlungen“ wird das
          Wort „erheblich“ eingefügt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Gegen Berufsangehörige verhängte Maß-
          nahmen sowie Bußgeldentscheidungen und
          strafrechtliche Verurteilungen werden ano-
          nymisiert bekannt gemacht, wenn eine
BGBl. 2021, Seite 1565 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1565
             öffentliche Bekanntmachung der personen-
             bezogenen Daten unverhältnismäßig wäre.“
   e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Eine Bekanntmachung nach den Absät-
      zen 1 und 1a ist fünf Jahre nach ihrer Veröffent-
      lichung zu löschen.“
   f) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 20 Ab-
          satz 2a bis 2c des Publizitätsgesetzes,
          § 405 Absatz 3b bis 3d des Aktiengesetzes“
          durch die Wörter „§ 20 Absatz 2 bis 2c des
          Publizitätsgesetzes, § 405 Absatz 3b und 3c
          des Aktiengesetzes“ und die Wörter „§ 332
          Absatz 4a des Versicherungsaufsichtsge-
          setzes“ durch die Wörter „§ 332 Absatz 4a
          und 4b des Versicherungsaufsichtsgeset-
          zes“ ersetzt.

      bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 331 Ab-

          satz 2a“ durch die Wörter „§ 331 Absatz 2a

          und 2b“ ersetzt.
17. § 71 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „§ 319a

      Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs“
      durch die Wörter „§ 43 Absatz 3 Satz 3 und 4“
      ersetzt.
   b) Satz 3 wird aufgehoben.

18. In § 131 Satz 1 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1
    Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetz-
    buchs“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 3 Satz 3
    und 4“ ersetzt.
19. § 135 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 135

                 Übergangsvorschrift
       zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
     § 54 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fas-
   sung ist erstmals auf alle gesetzlich vorgeschrie-

       benen Abschlussprüfungen für das nach dem
       31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr an-
       zuwenden. § 54 in der bis einschließlich 30. Juni
       2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden
       auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschluss-
       prüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 begin-
       nende Geschäftsjahr.“

                        Artikel 22

                  Änderung des
             Gesetzes zur Einrichtung
     einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim
   Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

   § 4 des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschluss-
prüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle vom 31. März 2016 (BGBl. I
S. 518, 549), das zuletzt durch Artikel 219 der Verord-

nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 4

                       Gebühren;
       Verordnungsermächtigung; Geschäftsordnung“.

2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:

      „(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
   Energie erlässt eine Geschäftsordnung der Ab-
   schlussprüferaufsichtsstelle. Die Geschäftsordnung
   regelt insbesondere das Verfahren der Beschluss-
   kammern sowie des Fachbeirats in der Abschluss-
   prüferaufsichtsstelle und die Unabhängigkeit und
   Integrität der Beschäftigten der Abschlussprüferauf-
   sichtsstelle. Das schließt insbesondere auch Vor-
   kehrungen und Maßnahmen mit Bezug zu privaten
   Finanzgeschäften der Beschäftigten ein.“
                                                    Artikel 23
                                                Änderung der
                             Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung
  Die Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung vom 6. Juli 2016 (BGBl. I S. 1615) wird wie folgt
geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „erzielt hat, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handels-
     gesetzbuchs sind“ durch die Wörter „von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Han-
     delsgesetzbuchs erzielt hat“ ersetzt.
2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“ ersetzt.
3. Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden jeweils die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“ ersetzt.
  b) Nummer 4.4. wird wie folgt gefasst:

Gebührenbeitrag
               Nummer                                 Gegenstand
oder Satz
      „4.4                   Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach “.
                             § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs tätig zu werden, nach
                             Nummer 4
BGBl. 2021, Seite 1566 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1566
                                                     Artikel 24
                                            Änderung der
                                   Verordnung über die Erhebung von
           Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
   Die Anlage (zu § 2 Absatz 1 Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die
Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847),
die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nummer 5.6. wird wie folgt gefasst:
           Nr.                                    Gebührentatbestand                                Gebühr in Euro
   „5.6.              Bekanntmachung des festgestellten Fehlers im Internet. Zusätzliche Be- 420“.
                      kanntmachung im Bundesanzeiger und
entweder einem überregionalen
                      Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informationsver-
                      breitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Absatz 1 Satz 1 KWG
                      tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben
                      und die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen
                      sind, und Versicherungsunternehmen
                      (§ 109 Absatz 2 WpHG)

2. Die Nummern 5.6.1 und 5.6.2 werden aufgehoben.

                        Artikel 25
                    Änderung der
       Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung

   Die Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom
9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1259), die zuletzt durch Arti-
kel 15 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 werden die Wörter „und höchstens 40 000
   Euro“ gestrichen.

2. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) § 7 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fas-
  sung ist erstmals auf die Umlagefestsetzung sowie
  -vorauszahlung nach § 9 Absatz 5 für das Umlage-
  jahr 2021 anzuwenden.“

                        Artikel 26
                       Änderung
                    weiterer Gesetze

   (1) In § 29 Absatz 2 Satz 2 des Finanzkonglomerate-

Aufsichtsgesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862),

das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 14 des Gesetzes
vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist,
werden die Wörter „und des § 319a des Handelsge-
setzbuchs“ durch die Wörter „des Handelsgesetz-
buchs sowie Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderun-
gen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öf-
fentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlus-
ses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom
27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66)“ ersetzt.

  (2) In § 31 Absatz 2 Satz 4 des Kohleverstromungs-
beendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1818), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert
worden ist, wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe
„Satz 2“ ersetzt und wird die Angabe „§ 319a,“ gestri-
chen.
  (3) In § 4 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ergän-
zung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Ar-
weit verbreitet ist,

  beitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der
  Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl
  erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt
  Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten be-
  reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
  setzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert
  worden ist, werden die Wörter „§§ 318, 319 Abs. 1
  bis 4, § 319a Abs. 1 und § 319b des Handelsgesetz-
  buchs“ durch die Wörter „§§ 318, 319 Absatz 1 bis 4
  und § 319b des Handelsgesetzbuchs sowie des Arti-
  kels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des

  Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
  2014 über spezifische Anforderungen an die Ab-
  schlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem
  Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses
  2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom
  27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66)“ ersetzt.

     (4) Dem § 157 der Gewerbeordnung in der Fassung
  der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
  S. 202), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 25 des Ge-

  setzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert

  worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:

     „(8) Gewerbetreibende, die zu Vermögensanlagen
  im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 8 des Vermögens-
  anlagengesetzes Anlagevermittlung im Sinne des § 1
  Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder
  Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a
  des Kreditwesengesetzes erbringen wollen, bedürfen
  bis zum 31. Dezember 2021 keiner Erlaubnis nach
  § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.“

     (5) In § 375 Nummer 13 des Gesetzes über das Ver-
  fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
  der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember
  2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 7
  des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) ge-
  ändert worden ist, werden die Wörter „§ 19 Absatz 2
  Satz 1 bis 6 und § 204 Absatz 2 des Versicherungsauf-
  sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 2 Satz 1
  bis 6, § 36 Absatz 1a und § 204 Absatz 2 des Versi-
  cherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1567 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1567
                      Artikel 27
                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Juli 2021 in Kraft.
  (2) Am 1. Januar 2022 treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und e sowie

   Nummer 4 und 6 bis 16,
2. Artikel 4 Nummer 9,
3. Artikel 5 Nummer 3, 4 Buchstabe a und b und Num-
   mer 6,

4. Artikel 6 Nummer 2, 4, 5 Buchstabe a und Nummer 7
   Buchstabe a,
5. Artikel 7 Nummer 2 und 4 Buchstabe a Doppelbuch-
   stabe bb und Buchstabe b und c,
6. Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b und c,

7. Artikel 11 Nummer 15 und 26,

8. Artikel 15 Nummer 2 und
9. Artikel 21 Nummer 2, 4, 13 Buchstabe a Doppel-
   buchstabe bb und Nummer 14.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 3. Juni 2021
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Olaf Scholz
                                       Die Bundesministerin
                               der Justiz und für Verbraucherschutz
                                       Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1534. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f22968e265ecd1e5….