Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1534
BGBl. 2021 I S. 1534 · 184.863 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Stärkung der Finanzmarktintegrität
(Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG)
Vom 3. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 3 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 4 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
setzes
Artikel 5 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 6 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 9 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 10 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 11 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 12 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels-
gesetzbuch
Artikel 13 Änderung des Publizitätsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Umwandlungsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 16 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktienge-
setz
Artikel 17 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-
ten mit beschränkter Haftung
Artikel 19 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 21 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 22 Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Artikel 23 Änderung der Verordnung über Gebühren der Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Artikel 24 Änderung der Verordnung über die Erhebung von
Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 25 Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverord-
nung
Artikel 26 Änderung weiterer Gesetze
Artikel 27 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28 (weggefallen)“.
b) Die Angaben zu den §§ 108 und 109 werden wie
folgt gefasst:
„§ 108 (weggefallen)
§ 109 Ergebnis der Prüfung der Bundesan-
stalt“.
c) Nach der Angabe zu § 109 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 109a Informationsaustausch, Befreiung von
Verschwiegenheitspflichten“.
d) Nach der Angabe zu § 113 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 113a Evaluierung“.
e) Nach der Angabe zu § 119 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 119a Strafvorschriften“.
f) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 141 Übergangsvorschrift zum Finanz-
marktintegritätsstärkungsgesetz“.
2. Nach § 18 Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Betrifft die Zusammenarbeit nach Satz 1 inländi-
sche Handelsplätze, an denen Finanzinstrumente
oder Waren gehandelt werden, so unterstützen

sich die Bundesanstalt und die Behörde, die für
den inländischen Handelsplatz zuständig ist, ge-
genseitig. Ersucht die Bundesanstalt die für den
inländischen Handelsplatz zuständige Behörde
um die Weitergabe von Informationen, die zur Er-
füllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 erforderlich
sind, übermittelt sie der ersuchten Behörde die für
die Erledigung des Auskunftsersuchens erforder-
lichen Informationen. Die ersuchte Behörde über-
mittelt der Bundesanstalt die zur Erfüllung der Auf-
gaben nach Satz 1 erforderlichen Informationen.
§ 10 Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Börsengesetzes gilt
entsprechend. Die Bundesanstalt löscht personen-
bezogene Daten, sobald die Daten zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach Satz 1 nicht mehr erforderlich
sind. Die ersuchte Behörde löscht von der Bundes-
anstalt übermittelte personenbezogene Daten spä-
testens nach Erteilung der Auskunft.“
3. § 28 wird aufgehoben.
4. In § 80 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „nach
§ 25b“ durch die Wörter „nach § 24 Absatz 1 Num-
mer 19, auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
ordnung nach Absatz 4, und nach § 25b“ ersetzt.
5. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Bundesanstalt kann auch Anord-
nungen, die geeignet und erforderlich sind, um
im Einzelfall die Ordnungsmäßigkeit der Tätig-
keit nach diesem Gesetz, insbesondere die Ein-
haltung der Pflichten nach diesem Gesetz, zu
gewährleisten unmittelbar treffen gegenüber
1. Unternehmen, mit denen eine Auslagerungs-
vereinbarung im Sinne des § 25b des Kredit-
wesengesetzes besteht oder bestanden hat,
und
2. sonstigen zur Durchführung eingeschalteten
dritten Personen oder Unternehmen.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Absätzen 1
und 2“ durch die Wörter „Absätzen 1 bis 2a“
ersetzt.
6. In § 106 Satz 1 werden die Wörter „und vorbehalt-
lich § 342b Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 des
Handelsgesetzbuchs“ gestrichen.
7. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der
Rechnungslegung auch dann anordnen,
wenn sie eine Prüfung nach § 44 Absatz 1
Satz 2 des Kreditwesengesetzes, nach § 14
Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
nach § 306 Absatz 1 Nummer 1 des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes durchführt oder
durchgeführt hat und die Prüfungen densel-
ben Gegenstand betreffen.“
bb) Die neuen Sätze 6 und 7 werden wie folgt
gefasst:
„Ordnet die Bundesanstalt eine Prüfung der
Rechnungslegung an, so kann sie ihre An-
ordnung unter Nennung des betroffenen
Unternehmens und den Grund für die An-
ordnung im Bundesanzeiger und auf ihrer
Internetseite bekannt machen, soweit hieran
ein öffentliches Interesse besteht. Die Be-
kanntmachung des Grunds für die Anord-
nung darf keine personenbezogenen Daten
enthalten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Prüfungsgegenstand können auch die
Abschlüsse und Berichte sein, die die beiden
Geschäftsjahre zum Gegenstand haben, die
dem Geschäftsjahr vorausgehen, auf das Ab-
satz 1 Satz 5 Bezug nimmt; eine stichproben-
artige Prüfung ist hierbei nicht zulässig.“
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgend ge-
fasst:
„(4) Bei der Durchführung der Prüfung kann
sich die Bundesanstalt anderer Einrichtungen
und Personen bedienen. Die Bundesanstalt darf
anderen Einrichtungen und Personen, derer sie
sich nach Satz 1 bedient, Informationen über-
mitteln, auch wenn diese unter gesetzliche
Verschwiegenheitspflichten fallen, soweit die
Einrichtungen oder Personen die Informationen
zur Durchführung der ihnen nach Satz 1 im Rah-
men einer Prüfung übertragenen Aufgaben be-
nötigen. Vor Übermittlung der Informationen
anonymisiert die Bundesanstalt darin enthaltene
personenbezogene Daten, soweit sie für die
Durchführung der übertragenen Aufgaben nicht
zwingend erforderlich sind. Die Einrichtungen
oder Personen haben ihnen übermittelte perso-
nenbezogene Daten spätestens nach Abschluss
ihrer übertragenen Aufgaben zu löschen.
(5) Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufga-
ben nach § 106 erforderlich ist, können die Bun-
desanstalt und die Personen, derer sich die
Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Auf-
gaben bedient, von dem geprüften Unterneh-
men, von den Mitgliedern seiner Organe, von
seinen Beschäftigten sowie von seinen Ab-
schlussprüfern Auskünfte, die Vorlage von Un-
terlagen oder sonstigen Daten und die Überlas-
sung von Kopien verlangen. Die Bundesanstalt
kann die nach Satz 1 Verpflichteten laden und
vernehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für
die nach den Vorschriften des Handelsgesetz-
buchs in den Konzernabschluss einzubeziehen-
den Tochterunternehmen. Die Befugnisse nach
den Sätzen 1 und 2 gelten gegenüber jeder-
mann, wenn die Voraussetzungen des Absat-
zes 1 Satz 1 vorliegen. Soweit im Rahmen von
Auskunfts- oder Vorlageverlangen nach Satz 1,
auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4,
oder im Rahmen von Vernehmungen nach
Satz 2, auch in Verbindung mit den Sätzen 3
oder 4, erforderlich, haben die ersuchten Unter-
nehmen oder Personen auch personenbezo-
gene Daten gegenüber der Bundesanstalt oder
den Personen offenzulegen, derer sich die Bun-
desanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben
bedient. Die Auskunftspflicht der Abschlussprü-
fer beschränkt sich auf Tatsachen, die ihnen im
Rahmen der Abschlussprüfung bekannt ge-

worden sind. Für das Recht zur Auskunfts-
verweigerung oder Aussageverweigerung sowie
die Belehrungspflicht gilt § 6 Absatz 15 entspre-
chend.“
d) Die folgenden Absätze 7 bis 9 werden angefügt:
„(7) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen
Geschäfts- und Wohnräume durchsuchen,
wenn dies zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach § 106 erforderlich ist und konkrete An-
haltspunkte für einen erheblichen Verstoß gegen
Rechnungslegungsvorschriften vorliegen. Das
Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes
wird insoweit eingeschränkt. § 105 Absatz 2 der
Strafprozessordnung gilt entsprechend. Im Rah-
men der Durchsuchung dürfen Bedienstete der
Bundesanstalt Gegenstände sicherstellen, die
als Beweismittel für die Ermittlung des Sachver-
halts von Bedeutung sein können. Befinden sich
die Gegenstände im Gewahrsam einer Person
und werden sie nicht freiwillig herausgegeben,
können Bedienstete der Bundesanstalt die Ge-
genstände beschlagnahmen. Durchsuchungen
und Beschlagnahmen sind, außer bei Gefahr
im Verzug, durch einen Richter anzuordnen. Zu-
ständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main.
Gegen die richterliche Entscheidung ist die Be-
schwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a
der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
Bei Beschlagnahmen ohne gerichtliche Anord-
nung gilt § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung
entsprechend. Zuständiges Gericht für die
nachträglich eingeholte gerichtliche Entschei-
dung ist das Amtsgericht Frankfurt am Main.
Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift
zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienst-
stelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung
und ihr Ergebnis enthalten.
(8) Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internet-
seite wesentliche Verfahrensschritte und im
Laufe des Verfahrens gewonnene Erkenntnisse
im Zusammenhang mit der Rechnungslegung
unter Nennung des betroffenen Unternehmens
bekannt machen, soweit hieran ein öffentliches
Interesse besteht. Die Bekanntmachung der
Verfahrensschritte und Erkenntnisse darf keine
personenbezogenen Daten enthalten.
(9) Die Bundesanstalt löscht die nach Ab-
satz 1 Satz 6 und Absatz 8 auf ihrer Internetseite
bekannt gemachten Informationen zehn Jahre
nach der Bekanntmachung.“
8. § 108 wird aufgehoben.
9. § 109 wird wie folgt gefasst:
„§ 109
Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt
(1) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt,
dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so stellt
die Bundesanstalt den Fehler fest. Die Bundesan-
stalt kann darüber hinaus feststellen, wie sich die
Rechnungslegung ohne den Fehler dargestellt
hätte.
(2) Die Bundesanstalt macht den festgestellten
Fehler samt einer Feststellung nach Absatz 1 Satz 2
unter Nennung des betroffenen Unternehmens
samt den wesentlichen Teilen der Begründung un-
verzüglich bekannt
1. auf ihrer Internetseite,
2. im Bundesanzeiger sowie
3. in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder
über ein elektronisch betriebenes Informations-
verbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, bei
nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesenge-
setzes tätigen Unternehmen, anderen Unterneh-
men, die ihren Sitz im Inland haben und die an
einer inländischen Börse zur Teilnahme am Han-
del zugelassen sind, und bei Versicherungs-
unternehmen weit verbreitet ist.
Die Bekanntmachung der Begründung darf keine
personenbezogenen Daten enthalten. Die Bundes-
anstalt sieht von einer Bekanntmachung ab, wenn
hieran kein öffentliches Interesse besteht. Die
Bundesanstalt kann im Einklang mit den materiel-
len Rechnungslegungsvorschriften anordnen, dass
der Fehler unter Berücksichtigung der Rechtsauf-
fassung der Bundesanstalt unter Neuaufstellung
des Abschlusses oder Berichts für das geprüfte
Geschäftsjahr oder im nächsten Abschluss oder
Bericht zu berichtigen ist. Behebt das Unterneh-
men den nach Satz 1 bekannt gemachten Fehler,
macht die Bundesanstalt dies auf die dort ge-
nannte Weise ebenfalls bekannt.
(3) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt
keine Beanstandungen, so teilt die Bundesanstalt
dies dem Unternehmen mit. Die Bundesanstalt
macht das Prüfungsergebnis gemäß Absatz 2
Satz 1 bekannt, wenn sie zuvor die Prüfung be-
kannt gemacht hat.
(4) Die Bundesanstalt löscht die nach Absatz 2
Satz 1 und 5 sowie nach Absatz 3 Satz 2 auf ihrer
Internetseite bekannt gemachten Informationen
zehn Jahre nach ihrer Bekanntmachung.“
10. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:
„§ 109a
Informationsaustausch,
Befreiung von Verschwiegenheitspflichten
(1) Soweit
1. der Bundesanstalt,
2. der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bun-
desamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle,
3. dem Bundesministerium der Finanzen,
4. dem Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz oder
5. dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie
im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen
Aufgaben Informationen, Tatsachen oder Bewer-
tungen bekannt werden, die von der Bundesanstalt
durchgeführte Prüfungen oder die Rechnungsle-
gung von nach § 106 zu prüfenden Unternehmen
betreffen, dürfen die genannten Behörden und
Stellen diese Informationen untereinander austau-
schen und im dazu erforderlichen Umfang auch
personenbezogene Daten untereinander offenle-
gen. Die empfangende Behörde oder Stelle darf
ihr nach Satz 1 übermittelte personenbezogene

Daten speichern und verwenden, soweit dies zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich
ist.
(2) Im Rahmen eines Informationsaustauschs
nach Absatz 1 unterliegen die austauschenden
Stellen untereinander keinen gesetzlichen Ver-
schwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten.“
11. § 110 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 107
bleiben von Maßnahmen der zuständigen Straf-
verfolgungsbehörden unberührt, soweit dies zur
Prüfung der Rechnungslegung erforderlich ist
und soweit eine Gefährdung des Untersu-
chungszwecks von Ermittlungen der Strafverfol-
gungsbehörden oder der für Strafsachen zu-
ständigen Gerichte nicht zu besorgen ist. Vor
Ausübung der Befugnisse nach § 107 setzt die
Bundesanstalt die zuständige Strafverfolgungs-
behörde in Kenntnis und stellt Einvernehmen
über das Vorliegen der Voraussetzungen nach
Satz 3 her.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „las-
sen“ die Wörter „oder konkrete Anhaltspunkte
für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvor-
schriften begründen“ eingefügt.
12. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Dazu kann sie diesen Stellen auch den Wort-
laut von Entscheidungen zur Verfügung stellen,
die sie in Einzelfällen getroffen hat. Der Wortlaut
der Entscheidungen darf den zuständigen Stel-
len auch zur Veröffentlichung zur Verfügung ge-
stellt werden.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
13. In § 112 Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 5
und 6, § 108 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 und
§ 109 Absatz 1 und 2 Satz 1“ durch die Wörter
„Absatz 5 bis 8 sowie § 109 Absatz 1 und 2 Satz 1
und 4“ ersetzt.
14. Nach § 113 wird folgender § 113a eingefügt:
„§ 113a
Evaluierung
Das Bundesministerium der Finanzen berichtet
den gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Januar
2027 über die Erfahrungen mit den Regelungen
von Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 in der am 1. Ja-
nuar 2022 in Kraft getretenen Fassung.“
15. Nach § 119 wird folgender § 119a eingefügt:
„§ 119a
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 114 Absatz 2 Nummer 3 oder § 115
Absatz 2 Nummer 3, jeweils in Verbindung mit
§ 264 Absatz 2 Satz 3 oder § 289 Absatz 1
Satz 5 des Handelsgesetzbuchs, oder
2. entgegen § 117 Nummer 1 in Verbindung mit
§ 297 Absatz 2 Satz 4 oder § 315 Absatz 1
Satz 5 des Handelsgesetzbuchs
eine unrichtige Versicherung abgibt.
(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geld-
strafe.“
16. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Nummer 14 wird folgende Num-
mer 14a eingefügt:
„14a. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 107 Absatz 5 Satz 1 oder § 109 Absatz 2
Satz 4 zuwiderhandelt,“.
b) Absatz 12 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d wird das Komma am Ende
gestrichen.
bb) Buchstabe e wird aufgehoben.
c) In Absatz 24 werden die Wörter „Nummer 2a,
und 16,“ durch die Wörter „Nummer 2a, 14a
und 16,“ ersetzt.
17. Folgender § 141 wird angefügt:
„§ 141
Übergangsvorschrift
zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 nicht
abgeschlossene Prüfungen nach § 342b Absatz 2
Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der bis ein-
schließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung,
die bei einer nach § 342b Absatz 1 des Handels-
gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember
2021 geltenden Fassung anerkannten Prüfstelle
anhängig sind, werden von der Bundesanstalt fort-
geführt.
(2) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsge-
setzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember
2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte
Einrichtung hat sämtliche ihr zu einer Prüfung nach
Absatz 1 vorliegenden Unterlagen unverzüglich
nach Ablauf des 31. Dezember 2021 der Bundes-
anstalt zu übermitteln. Die Bundesanstalt ist be-
fugt, diese Informationen zur Fortführung der je-
weiligen Prüfung zu erheben. Auf eine fortgeführte
Prüfung nach Absatz 1 sind die §§ 106 bis 113 an-
zuwenden.
(3) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsge-
setzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember
2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte
Einrichtung gewährt der Bundesanstalt auf Verlan-
gen Einsicht in bei ihr vorhandene Unterlagen zu
Prüfungen, die spätestens bis zum 31. Dezember
2021 abgeschlossen sind, und übermittelt der Bun-
desanstalt eine physische oder elektronische Aus-
fertigung von Unterlagen, deren Vernichtung oder
Löschung sie beabsichtigt. Die Absicht ist der Bun-
desanstalt anzuzeigen. Die Bundesanstalt hat die
Rechte nach Satz 1 nur, wenn das Unternehmen,
auf das sich die Unterlagen beziehen, zustimmt
oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an
der Einsichtnahme oder Übermittlung besteht.“

Artikel 2
Änderung des
Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-
zes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 bis 4 ge-
nannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen
die Informationen nur weitergegeben werden, wenn
die bei dieser Stelle beschäftigten und von dieser
Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 ent-
sprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.“
2. Nach § 22 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Der Sanktionsausschuss teilt seine Entscheidung
über Sanktionen der Geschäftsführung unverzüglich
mit.“
3. § 42 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Liegen zusätzliche Voraussetzungen nach Absatz 1
nicht mehr vor oder erfüllt der Emittent auch nach
einer ihm gesetzten angemessenen Frist weitere
Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 nicht, kann
die Geschäftsführung den Emittenten aus dem ent-
sprechenden Teilbereich des regulierten Marktes
ausschließen.“
4. Dem § 50a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Geschäftsführung kann Entscheidungen
über Maßnahmen und Sanktionen nach § 22 Ab-
satz 2 Satz 1 und 2 und § 42 Absatz 2 Satz 1 gegen
Handelsteilnehmer und Emittenten auf der Internet-
seite der Börse bekannt machen. Für die Bekannt-
machung gilt Absatz 2 Satz 2 bis 9 entsprechend.“
Artikel 3
Änderung des
Vermögensanlagengesetzes
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 7 Ab-
satz 32 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) Der Nummer 7 wird das Wort „und“ angefügt.
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. Anlagen, die im Austausch für die zeitweise
Überlassung von Geld oder handelsüblichen
Edelmetallen
a) eine Verzinsung und Rückzahlung,
b) eine Verzinsung und Herausgabe von
handelsüblichen Edelmetallen,
c) einen vermögenswerten Barausgleich
oder
d) einen vermögenswerten Ausgleich durch
die Herausgabe von handelsüblichen
Edelmetallen
gewähren oder in Aussicht stellen,“.
2. In § 24 Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „§ 342b
Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs oder nach § 107“
durch die Angabe „§ 107“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 15 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 11a Private Finanzgeschäfte der Beschäftig-
ten der Bundesanstalt“.
b) Die Angaben zu den §§ 16l bis 16r werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 16l Aufgabenbereich Bilanzkontrolle
§ 16m Entstehung der Umlageforderung; Fest-
setzung des Umlagebetrages und Fäl-
ligkeit
§ 16n Festsetzung und Fälligkeit von Umlage-
vorauszahlungen
§ 16o Differenz zwischen Umlagebetrag und
Vorauszahlung
§ 16p Säumniszuschläge; Beitreibung
§ 16q Festsetzungsverjährung
§ 16r Zahlungsverjährung
§ 16s Erstattung überzahlter Umlagebeträge“.
c) Nach der Angabe zu § 18a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 18b Übernahme der Beschäftigten des
Deutsche Prüfstelle für Rechnungsle-
gung DPR e. V.“.
d) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 24 Übergangsbestimmungen zu Kosten,
Haushalt und Umlageerhebung für den
Aufgabenbereich Bilanzkontrolle“.
2. Dem § 4 Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:
„Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe
des Satzes 2 kann die Bundesanstalt auch im
Wege verdeckter Testkäufe Finanzprodukte erwer-
ben und Finanzdienstleistungen in Anspruch neh-
men.“
3. Dem § 4e Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Diese Verpflichtung gilt entsprechend für Perso-
nen und Einrichtungen, derer sich die Bundesan-
stalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesanstalt wird durch das Direk-
torium gesamtverantwortlich geleitet. Das Di-
rektorium besteht aus einem Präsidenten oder
einer Präsidentin sowie Exekutivdirektoren oder
Exekutivdirektorinnen, von denen einer oder
eine als Vizepräsident oder Vizepräsidentin

ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin des
Präsidenten oder der Präsidentin ist. Das Di-
rektorium beschließt ein Organisationsstatut,
welches die Zuständigkeiten und Aufgaben in-
nerhalb des Direktoriums festlegt. Das Organi-
sationsstatut sowie dessen Änderungen sind
dem Bundesministerium zur Genehmigung vor-
zulegen.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird Absatz 4.
5. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder des Direktoriums werden in der
Regel für fünf Jahre bestellt.“
6. § 10b wird wie folgt gefasst:
„§10b
Personalgewinnungs-
und Personalbindungsprämie
Die Bundesanstalt kann auf Anordnung des Prä-
sidenten oder der Präsidentin mit Zustimmung des
Verwaltungsrats von § 43 Absatz 8 des Bundesbe-
soldungsgesetzes abweichen.“
7. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Private Finanzgeschäfte
der Beschäftigten der Bundesanstalt
(1) Beschäftigte der Bundesanstalt dürfen we-
der für eigene oder fremde Rechnung noch für
einen anderen private Finanzgeschäfte in Finanz-
instrumenten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wert-
papierhandelsgesetzes tätigen, die
1. an einem organisierten Markt im Sinne von § 2
Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes im
Inland zum Handel zugelassen sind,
2. von finanziellen Kapitalgesellschaften im Sinne
des Sektors „Finanzielle Kapitalgesellschaften“
(S. 12) der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System
Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf
nationaler und regionaler Ebene in der Europä-
ischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1),
die durch die Delegierte Verordnung (EU)
2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) ge-
ändert worden ist, mit Sitz oder Niederlassung
in der Europäischen Union ausgegeben wurden,
oder
3. durch Unternehmen, die durch die Bundes-
anstalt beaufsichtigt werden oder bei welchen
ein Unternehmen der Gruppe durch die Bundes-
anstalt beaufsichtigt wird, ausgegeben wurden,
oder die sich auf Finanzinstrumente nach den
Nummern 1 bis 3 beziehen. Satz 1 gilt nicht für
Finanzinstrumente nach § 2 Absatz 4 Nummer 2
des Wertpapierhandelsgesetzes und für private Fi-
nanzgeschäfte, die durch Wertpapierdienstleister
für Beschäftigte der Bundesanstalt im Rahmen ei-
ner Finanzportfolioverwaltung gemäß § 2 Absatz 8
Satz 1 Nummer 7 des Wertpapierhandelsgesetzes
abgeschlossen werden.
(2) Der Bundesanstalt oder der von ihr beauf-
tragten Person wird die Befugnis eingeräumt,
durch Richtlinien
1. abweichend von Absatz 1 den Handel in weite-
ren Finanzinstrumenten und weitere Finanz-
transaktionen zu verbieten, soweit aufgrund
der Art der Geschäfte, der Transaktionen und
der Tätigkeit ein Interessenkonflikt durch solche
privaten Finanzgeschäfte in besonderem Maße
zu befürchten ist, oder Ausnahmen für Beschäf-
tigte zu bestimmen, soweit kein Interessenkon-
flikt durch private Finanzgeschäfte zu befürch-
ten ist, und
2. Anzeigepflichten für Finanzinstrumente nach
Absatz 1 Satz 1 vorzusehen, die Beschäftigte
vor Inkrafttreten dieser Regelung oder vor erst-
maliger Anwendung dieser Regelung oder ohne
ihr Zutun später erlangen, sowie abweichend
von Absatz 1 einen Genehmigungsvorbehalt für
deren Veräußerung.
(3) Die Bundesanstalt muss über angemessene
interne Kontrollverfahren verfügen, die geeignet
sind, Verstößen der bei der Bundesanstalt Be-
schäftigten gegen die Verbote nach Absatz 1 oder
Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ent-
gegenzuwirken.
(4) Beschäftigte sind verpflichtet, Geschäfte
in Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 2
Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 und Handlungen und Geschäfte im
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die sie für ei-
gene oder fremde Rechnung oder für einen ande-
ren abgeschlossen haben, unverzüglich der Bun-
desanstalt oder der von ihr beauftragten Person
schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Bun-
desanstalt oder die von ihr beauftragte Person
kann Richtlinien zur Ausgestaltung der Anzeige-
pflicht, auch unter Einbeziehung der Vorgesetzten,
erlassen. Die Bundesanstalt oder die von ihr beauf-
tragte Person kann von den Beschäftigten die
Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Un-
terlagen über Geschäfte in Finanzinstrumenten im
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Handlungen
und Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 sowie über private Finanzgeschäfte
gemäß Absatz 1 verlangen, die sie für eigene oder
fremde Rechnung oder für einen anderen abge-
schlossen haben. § 6 Absatz 15 des Wertpapier-
handelsgesetzes ist anzuwenden.“
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Der Haushaltsplan wird vom Präsidenten
oder der Präsidentin aufgestellt. Der Präsident
oder die Präsidentin hat dem Verwaltungsrat
den Entwurf des Haushaltsplans unverzüglich
vorzulegen. Der Haushaltsplan wird durch den
Verwaltungsrat festgestellt.
(3) Nach Ende des Haushaltsjahres hat der
Präsident oder die Präsidentin eine Rechnung
über die Einnahmen und Ausgaben der Bundes-

anstalt aufzustellen. Die Entlastung des Präsi-
denten oder der Präsidentin erteilt der Ver-
waltungsrat mit Zustimmung des Bundesminis-
teriums.“
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Präsi-
denten oder der Präsidentin, dem Verwaltungs-
rat und dem Bundesministerium sowie dem
Bundesrechnungshof zuzuleiten.“
9. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 wird nach der Angabe „(ABl.
L 225 vom 30.7.2014, S. 1, L 101 vom
18.4.2015, S. 62)“ ein Komma eingefügt.
b) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12
eingefügt:
„12. durch eine aufgrund des § 107 Absatz 1
auch in Verbindung mit Maßnahmen nach
§ 107 Absatz 7 des Wertpapierhandelsge-
setzes vorgenommene Prüfung“.
c) Der Satzteil nach Nummer 12 wird wie folgt ge-
fasst:
„sind in den Fällen der Nummern 1, 1b, 2, 4, 7
und 9 bis 11 von dem Betroffenen, im Fall der
Nummer 1a von der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau, in den Fällen der Nummer 3 von dem zur
Zusammenfassung verpflichteten Unternehmen,
in den Fällen der Nummer 5 von dem register-
führenden Unternehmen, in den Fällen der Num-
mer 6 von den in § 22n Absatz 4 Satz 2 und 3
des Kreditwesengesetzes genannten Unterneh-
men, in den Fällen der Nummer 8 von den be-
troffenen Einrichtungen und in den Fällen der
Nummer 12 durch die Unternehmen im Sinne
des § 106 des Wertpapierhandelsgesetzes der
Bundesanstalt gesondert zu erstatten.“
10. In § 16 werden die Wörter „sowie die Abwicklungs-
anstalten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16r“ durch
die Wörter „die Abwicklungsanstalten sowie die
Bilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a
bis 16s“ ersetzt.
11. § 16b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Bilanzkontrollemittenten (Aufgabenbe-
reich Bilanzkontrolle)“.
b) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
Satz 2 werden jeweils die Wörter „oder drei“ ge-
strichen.
12. In § 16d Satz 3 wird die Angabe „§§ 16e bis 16k“
durch die Angabe „§§ 16e bis 16l“ ersetzt.
13. Nach § 16k wird folgender § 16l eingefügt:
„§ 16l
Aufgabenbereich Bilanzkontrolle
(1) Umlagepflichtig für den Aufgabenbereich
Bilanzkontrolle als Bilanzkontrollemittenten sind
Emittenten von am 1. Juli des Umlagejahres zuge-
lassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes, für die die Bun-
desrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 13 des
Wertpapierhandelsgesetzes der Herkunftsstaat ist;
unberücksichtigt bleiben hierbei Anteile und Aktien
an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1
Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs.
(2) Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich
von Absatz 3 nach dem Verhältnis der Höhe der
Börsenumsätze des einzelnen Umlagepflichtigen
zur Gesamthöhe der Börsenumsätze aller Umlage-
pflichtigen. Maßgeblich ist die Höhe aller in einem
Umlagejahr an den inländischen Börsen angefalle-
nen Börsenumsätze von Wertpapieren des Umla-
gepflichtigen, die an einer inländischen Börse zum
Handel im regulierten Markt zugelassen sind.
(3) Der von jedem Umlagepflichtigen des Auf-
gabenbereichs Bilanzkontrolle zu entrichtende
Umlagebetrag beträgt mindestens 250 Euro.
(4) Die inländischen Börsen haben der Bundes-
anstalt zur Festsetzung der Umlage und der Um-
lagevorauszahlung über die Börsenumsätze Aus-
künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die
Bundesanstalt kann von den Unternehmen Aus-
künfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen,
soweit dies zur Festsetzung der Umlage und der
Umlagevorauszahlung erforderlich ist. Die nach
Satz 1 vorzulegenden Unterlagen umfassen Bestä-
tigungen der gemeldeten Umsätze je Wertpapier
durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer
oder eine Buchprüfungsgesellschaft.“
14. Der bisherige § 16l wird zu § 16m.
15. Der bisherige § 16m wird zu § 16n und wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 16m Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 16e
bis 16k“ durch die Angabe „§§ 16e bis 16l“ er-
setzt.
16. Die bisherigen §§ 16n bis 16r werden die §§ 16o
bis 16s.
17. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:
„§ 18b
Übernahme der
Beschäftigten des Deutsche
Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V.
(1) Die Bundesanstalt tritt zum 1. Januar 2022
und nach Maßgabe der folgenden Absätze in die
Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen
ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Deut-
sche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. und
den übergehenden Beschäftigten bestehen und
bereits zum 1. Mai 2021 bestanden haben.
(2) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des
Absatzes 1 gelten
1. diejenigen Beschäftigten, die Mitglieder der
Prüfstelle im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 der Satzung des Deutsche Prüfstelle
für Rechnungslegung DPR e. V. sind und
2. andere Beschäftigte des Deutsche Prüfstelle für
Rechnungslegung DPR e. V., die nicht in Num-
mer 1 genannt sind.

Nicht als übergehende Beschäftigte im Sinne des
Absatzes 1 sowie des Satzes 1 gelten Präsident
und Vizepräsident der Prüfstelle sowie der Ge-
schäftsführer des Deutsche Prüfstelle für Rech-
nungslegung DPR e. V.
(3) Für die übergegangenen Beschäftigten nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gelten die bisherigen
Arbeitsverträge mit folgenden Maßgaben fort:
1. Dienstort ist ab dem 1. Januar 2023 Frankfurt
am Main; die Bundesanstalt kann alternativ
auch Bonn als Dienstort anordnen.
2. Die bei der Bundesanstalt für die jeweilige Be-
schäftigtengruppe geltenden Dienstvereinba-
rungen in der jeweils geltenden Fassung finden
Anwendung und haben im Zweifelsfall Vorrang
vor den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.
3. Die Beschäftigten üben ihre Tätigkeit weisungs-
abhängig aus und unterliegen dem Direktions-
recht der Bundesanstalt.
(4) Für die übergegangenen Beschäftigten nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmt sich das Ar-
beitsverhältnis ab dem 1. Januar 2022 nach § 10
Absatz 1 sowie nach den bei der Bundesanstalt
geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils gel-
tenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
1. Die Überleitung der Beschäftigten erfolgt ent-
sprechend der bis dahin ausgeübten Tätigkeit
in eine Entgeltgruppe des Tarifvertrags über
die Entgeltordnung des Bundes vom 5. Septem-
ber 2013 in der für den Bereich des Bundes je-
weils geltenden Fassung nach Maßgabe des
§ 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen
Dienst vom 13. September 2005 in der für den
Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung.
2. Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle
des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst er-
folgt entsprechend § 16 des Tarifvertrags für
den öffentlichen Dienst in der für den Bereich
des Bundes jeweils geltenden Fassung. Bei der
Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten
nach § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen
Dienst werden die bei dem Deutsche Prüfstelle
für Rechnungslegung DPR e. V. am 31. Dezem-
ber 2021 erreichten Zeiten unbeschadet der üb-
rigen Voraussetzungen so berücksichtigt, wie
wenn sie bei der Bundesanstalt zurückgelegt
worden wären. Restzeiten, die nach der Zuord-
nung zu einer Stufe verbleiben, werden auf die
Stufenlaufzeit zum Erreichen der jeweils nächs-
ten Stufe bei der Bundesanstalt angerechnet.
3. Die bei dem Deutsche Prüfstelle für Rechnungs-
legung DPR e. V. am 31. Dezember 2021 er-
reichte Beschäftigungszeit wird als Beschäfti-
gungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 Satz 1
und 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen
Dienst fortgeführt.
4. Weicht die Summe aus den tariflichen Regelun-
gen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst
zum Entgelt und der Finanzmarktzulage zum
Stichtag 1. Januar 2022 von dem von dem
Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR
e. V. zum Stichtag 31. Dezember 2021 gezahl-
ten Gehalt zu Ungunsten eines übergegangenen
Beschäftigten ab, wird diesem eine persönliche
Zulage gewährt. Einzelheiten der Ausgestaltung,
Berechnung und grundsätzlichen Abschmel-
zung dieser übertariflichen Zulage werden in ei-
ner gesonderten Regelung des Bundesministe-
riums der Finanzen, die der Einwilligung des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und
Heimat bedarf, festgelegt. Im Falle einer Beru-
fung in das Beamtenverhältnis entfällt der An-
spruch eines Beschäftigten auf Gewährung der
Zulage.
5. Dienstort ist ab dem 1. Januar 2023 Frankfurt
am Main; die Bundesanstalt kann alternativ
auch Bonn als Dienstort anordnen.
(5) Die Wirkung nach Absatz 1 tritt nur ein, wenn
der Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung
DPR e. V. der Übernahme der Beschäftigten nach
Absatz 1 bis zum 1. Oktober 2021 schriftlich zuge-
stimmt hat.
(6) § 613a Absatz 5 und 6 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(7) Die Bundesanstalt kann bis längstens 31. De-
zember 2022 Büroräume in Berlin anmieten und
einrichten.“
18. Folgender § 24 wird angefügt:
„§ 24
Übergangsbestimmungen zu
Kosten, Haushalt und Umlageerhebung
für den Aufgabenbereich Bilanzkontrolle
(1) § 17a und § 17d sowie die Vorschriften der
Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung sind letzt-
mals auf die Umlageerhebung und Haushaltsfüh-
rung für das Umlagejahr 2021 anzuwenden. § 17c
ist letztmals für im Jahr 2021 entstandene Kosten
von Prüfungen anzuwenden.
(2) Die Kosten, die für die Erfüllung der Aufga-
ben der nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetz-
buchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021
geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannten Ein-
richtung erforderlich sind und nach dem 31. De-
zember 2021 anfallen, sind Kosten des Aufgaben-
bereiches Bilanzkontrolle im Sinne des § 16b in der
ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung. Eine vor-
handene Investitionsrücklage im Sinne des § 17a in
Verbindung mit § 12 Absatz 4 Satz 2 bei der nach
§ 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der
bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden
Fassung als Prüfstelle anerkannten Einrichtung ist
zum 31. Dezember 2021 aufzulösen.
(3) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsge-
setzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember
2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte
Einrichtung hat über die zur Finanzierung der Kos-
ten nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Mittel ei-
nen Wirtschaftsplan für das Folgejahr im Einver-
nehmen mit der Bundesanstalt aufzustellen. Der
Wirtschaftsplan ist dem Bundesministerium der Fi-
nanzen zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundes-
anstalt schießt der Prüfstelle die dieser nach dem
Wirtschaftsplan voraussichtlich entstehenden Kos-
ten aus der gemäß § 16n in der ab dem 1. Juli 2021
geltenden Fassung eingezogenen Umlagevoraus-
zahlung vor. § 342d Satz 1 bis 3 des Handelsge-

setzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember
2021 geltenden Fassung ist für das Haushaltsjahr
2022 nicht anzuwenden.
(4) Nach Ende des Haushaltsjahres hat die nach
§ 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der
bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden
Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung ihren
Jahresabschluss sowie eine von einem Wirt-
schaftsprüfer zu prüfende Einnahmen- und Ausga-
benrechnung aufzustellen. Diese enthält die Kos-
ten nach Absatz 2 Satz 1. Die Entlastung erteilt
das zuständige Organ der nach § 342b Absatz 1
des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich
31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüf-
stelle anerkannten Einrichtung mit Zustimmung
des Bundesministeriums der Finanzen.
(5) Ergibt sich, dass die gemäß Absatz 3 Satz 3
geleistete Vorschusszahlung nicht die Kosten ge-
mäß Absatz 2 Satz 1 deckt, so hat die Bundesan-
stalt den insoweit entstandenen Fehlbetrag aus der
von ihr eingezogenen Umlage gegenüber der Ein-
richtung, die nach § 342b Absatz 1 des Handels-
gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember
2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannt
war, auszugleichen. Die Kosten nach Absatz 2
Satz 1 ergeben sich aus der gemäß Absatz 4 Satz 1
und 2 zu erstellenden Einnahmen- und Ausgaben-
rechnung.
(6) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsge-
setzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember
2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte
Einrichtung hat Überzahlungen aus der nach Ab-
satz 3 Satz 3 an sie geleisteten Vorschusszahlung
an die Bundesanstalt zu erstatten, sobald die Ent-
lastung gemäß Absatz 4 Satz 3 vorliegt, spätestens
aber bis zum 31. Mai des auf das Haushaltsjahr
folgenden Jahres.
(7) Die §§ 16 bis 16m und 16o bis 16s in der ab
dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals
auf das Umlagejahr 2022 anzuwenden. Fehlbeträ-
ge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse,
die nach dem 31. Dezember 2021 entstehen und
die den Aufgaben nach § 17a Satz 1 in Verbindung
mit § 17d Absatz 1 Satz 1 in der für das Umlagejahr
2021 geltenden Fassung zuzuordnen gewesen wä-
ren und noch keine Berücksichtigung nach § 8 Ab-
satz 2 der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung
gefunden haben, gelten als Fehlbeträge, nicht ein-
gegangene Beträge und Überschüsse im Sinne von
§ 16c Absatz 1 in der ab dem 1. Juli 2021 gelten-
den Fassung. Sie sind dem Aufgabenbereich Bi-
lanzkontrolle der Bundesanstalt zuzuordnen.
(8) § 16n in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden
Fassung ist erstmals auf die Erhebung der Voraus-
zahlung für das Jahr 2024 anzuwenden. Für die
Vorauszahlungen der Umlagejahre 2022 und 2023
ist § 16n in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fas-
sung mit der Maßgabe anzuwenden, dass in die
Verteilungsverhältnisse im Sinne des § 16n Ab-
satz 3 Satz 2 der Teil des jeweils zuletzt nach
§ 17d in Verbindung mit den insofern einschlägigen
Vorschriften der Bilanzkontrollkosten-Umlagever-
ordnung abgerechneten Umlagejahres einzubezie-
hen ist. Vorauszahlungspflichtig im Aufgabenbe-
reich Bilanzkontrolle für die Umlagejahre 2022
und 2023 ist, wer im letzten abgerechneten Jahr
umlagepflichtig im Sinne des § 17d Absatz 1 Satz 2
war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszah-
lung entweder umlagepflichtig im Sinne des § 17d
Absatz 1 Satz 2 oder im Aufgabenbereich Bilanz-
kontrolle ist.“
Artikel 5
Änderung des
Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Juni
2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Auslagerungsunternehmen sind Unterneh-
men, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes
Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durch-
führung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistun-
gen oder sonstigen institutstypischen Dienst-
leistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunter-
nehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten
und Prozessen, die für die Durchführung von Bank-
geschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen
institutstypischen Dienstleistungen wesentlich
sind.“
2. In § 7 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „den In-
stituten“ durch die Wörter „den Instituten oder
Auslagerungsunternehmen“ ersetzt.
3. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
„19. die Absicht einer wesentlichen Auslage-
rung und deren Vollzug sowie wesentliche
Änderungen und schwerwiegende Vorfälle
im Rahmen von bestehenden wesentlichen
Auslagerungen, die einen wesentlichen
Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des In-
stituts haben können.“
4. § 25b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Institut hat im Rahmen seines Risikoma-
nagements ein Auslagerungsregister zu führen;
darin sind sämtliche wesentlichen und nicht we-
sentlichen Auslagerungen zu erfassen.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Hat bei einer wesentlichen Auslagerung ein
Auslagerungsunternehmen seinen Sitz in einem
Drittstaat, ist vertraglich sicherzustellen, dass
das Auslagerungsunternehmen einen inländi-
schen Zustellungsbevollmächtigten benennt,
an den Bekanntgaben und Zustellungen durch
die Bundesanstalt bewirkt werden können.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Die Bundesanstalt kann auch unmittel-
bar gegenüber Auslagerungsunternehmen, auf
die wesentliche Aktivitäten und Prozesse im

Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ausgelagert wur-
den, im Einzelfall Anordnungen treffen, die ge-
eignet und erforderlich sind,
1. um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Be-
stimmungen zu verhindern oder zu unterbin-
den oder
2. um Missstände bei dem Institut zu verhindern
oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der
dem Institut anvertrauten Vermögenswerte
gefährden können oder die ordnungsgemäße
Durchführung der Bankgeschäfte oder Fi-
nanzdienstleistungen beeinträchtigen.“
5. In § 25h Absatz 5 werden die Wörter „einem Insti-
tut“ durch die Wörter „einem Institut oder einem
Auslagerungsunternehmen, auf das ein Institut
oder ein übergeordnetes Unternehmen gemäß Ab-
satz 4 oder gemäß § 6 Absatz 7 des Geldwäsche-
gesetzes ausgelagert hat,“ ersetzt.
6. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „eines Monats“
durch die Wörter „von zwei Monaten“ er-
setzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in
der Regel zur Erreichung des Prüfungs-
zwecks geboten, wenn ein Institut, das kein
Unternehmen von öffentlichem Interesse
nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des
Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt
für mindestens elf aufeinanderfolgende Ge-
schäftsjahre denselben Prüfer angezeigt
hat.“
cc) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter
„§ 319a Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetz-
buchs“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 3
Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung“ er-
setzt.
dd) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter
„nach den Sätzen 2, 3 und 4“ durch die
Wörter „nach den Sätzen 2, 4 oder 5“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„Absatz 1 Satz 2 oder 4“ durch die Wörter „Ab-
satz 1 Satz 2 oder 5“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1
und 2 und Absatz 2“ durch die Wörter „Ab-
satz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3
bis 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 4
bis 6“ ersetzt.
7. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „anzufertigen“
ein Semikolon und die Wörter „dies gilt auch für
Auslagerungsunternehmen, für die Mitglieder
von deren Organen und für deren Beschäftigte,
soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind,
die ein Institut oder übergeordnetes Unterneh-
men ausgelagert hat“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „den Instituten und
übergeordneten Unternehmen“ durch die Wör-
ter „den Instituten, übergeordneten Unterneh-
men und Auslagerungsunternehmen, soweit ein
Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen
wesentliche Aktivitäten und Prozesse im Sinne
des § 25b Absatz 1 Satz 1 ausgelagert hat oder
es sich um eine Auslagerung nach § 25h Ab-
satz 4 oder nach § 6 Absatz 7 des Geldwäsche-
gesetzes handelt,“ ersetzt und werden das
Semikolon und die Wörter „das schließt Unter-
nehmen ein, auf die ein Institut oder übergeord-
netes Unternehmen wesentliche Bereiche im
Sinne des § 25b ausgelagert hat (Auslagerungs-
unternehmen)“ gestrichen.
8. § 45b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist entsprechend
auf Auslagerungsunternehmen anzuwenden, so-
weit ein Institut oder ein übergeordnetes Unterneh-
men wesentliche Aktivitäten und Prozesse im
Sinne des § 25b Absatz 1 Satz 1 ausgelagert hat.“
9. In § 49 werden nach den Wörtern „des § 13c Ab-
satz 3 Satz 4,“ die Wörter „des § 25b Absatz 4a“
eingefügt.
10. § 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe f werden die Wörter
„15, 15a, 16 oder Nummer 17“ durch die Wörter
„15 bis 17 oder Nummer 19“ ersetzt.
b) Nummer 3 Buchstabe m wird wie folgt gefasst:
„m) § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in
Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3, oder
§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3,
jeweils auch in Verbindung mit Satz 2,
oder“.
Artikel 6
Änderung des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt
durch Artikel 7 Absatz 35 des Gesetzes vom 12. Mai
2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 wird nach Absatz 10 folgender Absatz 10a
eingefügt:
„(10a) Auslagerungsunternehmen im Sinne die-
ses Gesetzes sind Unternehmen, auf die ein Institut
Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Zah-
lungsdiensten, des E-Geld-Geschäfts sowie von
sonstigen institutstypischen Dienstleistungen aus-
gelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Wei-
terverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die
für die Durchführung von Zahlungsdiensten, des
E-Geld-Geschäfts sowie von sonstigen institutstypi-
schen Dienstleistungen wesentlich sind.“
2. § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Auf Zahlungsinstitute, die als Zahlungsdienst
nur den Kontoinformationsdienst anbieten, sind die
§§ 10 bis 18, 21 Absatz 1 und 3 bis 5, § 23 Absatz 1
Satz 3 und § 25 nicht anzuwenden.“

3. In § 9 werden die Wörter „des § 26 Absatz 3 oder
des § 27 Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „des
§ 26 Absatz 3 und 3a oder des § 27 Absatz 3 Satz 1
und 3“ ersetzt.
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „eines Monats“
durch die Wörter „von zwei Monaten“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in
der Regel zur Erreichung des Prüfungs-
zwecks geboten, wenn ein Institut, das kein
Unternehmen von öffentlichem Interesse
nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handels-
gesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für min-
destens elf aufeinanderfolgende Geschäfts-
jahre denselben Prüfer angezeigt hat.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 1
Satz 2 oder 4“ ersetzt.
5. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Hat bei einer wesentlichen Auslagerung ein Aus-
lagerungsunternehmen seinen Sitz in einem Dritt-
staat, ist vertraglich sicherzustellen, dass das
Auslagerungsunternehmen einen inländischen
Zustellungsbevollmächtigten benennt, an den
Bekanntgaben und Zustellungen durch die Bun-
desanstalt bewirkt werden können. Ein Institut
hat im Rahmen seines Risikomanagements ein
Auslagerungsregister zu führen; darin sind sämt-
liche wesentlichen und nicht wesentlichen Aus-
lagerungen zu erfassen.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die Bundesanstalt kann auch unmittel-
bar gegenüber Auslagerungsunternehmen im
Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und
erforderlich sind,
1. um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Be-
stimmungen zu verhindern oder zu unterbin-
den oder
2. um Missstände in einem Institut zu verhindern
oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der
dem Institut anvertrauten Vermögenswerte
gefährden könnte oder die ordnungsgemäße
Durchführung von Zahlungsdiensten, des
E-Geld-Geschäfts oder von sonstigen nach
diesem Gesetz institutstypischen Dienstleis-
tungen beeinträchtigen.“
6. Dem § 27 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für Auslagerungsunter-
nehmen, soweit ausgelagerte Aktivitäten und Pro-
zesse betroffen sind.“
7. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 10 wird das Wort „sowie“
durch ein Komma ersetzt und werden am Ende
nach dem Wort „Auslagerung“ die Wörter „sowie
wesentliche Änderungen und schwerwiegende
Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesent-
lichen Auslagerungen, die einen wesentlichen
Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts
haben können“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unterlagen und
über die zulässigen Datenträger, Übertra-
gungswege und Datenformate“ durch die
Wörter „Unterlagen, über die zulässigen
Datenträger, Übertragungswege und Daten-
formate und über zu verwendende und anzu-
zeigende Zusatzinformationen zu den Haupt-
informationen, etwa besondere Rechts-
trägerkennungen sowie Angaben zu deren
Aktualität oder Validität“ ersetzt und werden
nach den Wörtern „Bundesanstalt erforder-
lich ist“ die Wörter „, insbesondere um ein-
heitliche Unterlagen zur Beurteilung der
erbrachten Zahlungsdienste und des betrie-
benen E-Geld-Geschäfts zu erhalten“ einge-
fügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In der Rechtsverordnung können ebenfalls
nähere Bestimmungen für die Führung eines
öffentlichen Registers durch die Bundesan-
stalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten
auf Seiten dieses Registers und die Zuwei-
sung von Verantwortung für die Richtigkeit
und Aktualität der Seiten erlassen werden.“
Artikel 7
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
fügt:
„§ 357 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktinte-
gritätsstärkungsgesetz“.
2. Dem § 32 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Werden wichtige Funktionen oder Versicherungs-
tätigkeiten auf ein Unternehmen mit Sitz in einem
Drittstaat ausgegliedert, ist vertraglich sicherzu-
stellen, dass dieses Unternehmen einen inländi-
schen Zustellungsbevollmächtigten benennt, an
den Bekanntgaben und Zustellungen durch die
Aufsichtsbehörde bewirkt werden können.“
3. Dem § 34 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, für Versicherungsunternehmen, die
nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden
der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung
nähere Bestimmungen über die nach diesem Ge-
setz vorgesehenen Anzeigen der Ausgliederungen
von Funktionen und Versicherungstätigkeiten zu
erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt übertragen. Rechtsverord-
nungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht
der Zustimmung des Bundesrates.“

4. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Aufsichtsrat
bestimmten“ durch die Wörter „Versiche-
rungsunternehmen gewählten“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von
zwei Monaten nach Zugang der Anzeige
die Bestellung eines anderen Prüfers verlan-
gen, wenn dies zur Erreichung des Prü-
fungszwecks geboten ist. Die Bestellung
eines anderen Prüfers ist in der Regel zur
Erreichung des Prüfungszwecks geboten,
wenn der Vorstand eines Versicherungsun-
ternehmens, das kein Unternehmen von
öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2
Nummer 1 oder 3 des Handelsgesetzbuchs
ist, der Aufsichtsbehörde für mindestens elf
aufeinanderfolgende Geschäftsjahre densel-
ben Prüfer angezeigt hat.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Das Gericht des Sitzes des Versiche-
rungsunternehmens hat auf Antrag der Auf-
sichtsbehörde einen Prüfer zu bestellen, wenn
1. die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht un-
verzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres
erstattet wird;
2. das Versicherungsunternehmen dem Verlan-
gen auf Bestellung eines anderen Prüfers
nach Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüglich
nachkommt;
3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prü-
fungsauftrages abgelehnt hat, weggefallen
ist oder am rechtzeitigen Abschluss der Prü-
fung verhindert ist und das Versicherungsun-
ternehmen nicht unverzüglich einen anderen
Prüfer bestellt hat.
Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig.
§ 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs ist ent-
sprechend anzuwenden. Das Gericht kann auf
Antrag der Aufsichtsbehörde einen nach Satz 1
bestellten Prüfer abberufen.“
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 gilt“
durch die Wörter „Die Absätze 1 und 1a gelten“
ersetzt.
5. In § 191 Satz 1 wird nach den Wörtern „§§ 118,
119 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4,“ die Angabe „5,“
eingefügt.
6. In § 310 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 264
und 298 Absatz 1 und 2, dieser“ durch die Wörter
„dem § 264 sowie nach § 298 Absatz 1 und 2
und § 299 Nummer 1, diese“ ersetzt.
7. In § 320 Absatz 1 Nummer 2 werden nach der An-
gabe „§ 7 Nummer 31“ ein Komma und die Wörter
„die Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4“
eingefügt.
8. § 331 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
den die Wörter „Mitglied des Aufsichtsrats im
Sinne des § 189 oder als Mitglied eines nach
§ 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107
Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes bestellten
Prüfungsausschusses eines Versicherungsver-
eins auf Gegenseitigkeit, der Versicherungsun-
ternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom
19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß
und den konsolidierten Abschluß von Versiche-
rungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991,
S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG
(ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert wor-
den“ durch die Wörter „Mitglied eines nach
§ 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107
Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes eingerich-
teten Prüfungsausschusses eines Versiche-
rungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unterneh-
men von öffentlichem Interesse nach § 316a
Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs“ er-
setzt.
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
gefügt:
„(2b) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied
des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der
Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetz-
buchs ist,
1. eine in § 332 Absatz 4b bezeichnete Hand-
lung begeht und dafür einen Vermögensvor-
teil erhält oder sich versprechen lässt oder
2. eine in § 332 Absatz 4b bezeichnete Hand-
lung beharrlich wiederholt.“
9. § 332 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne
des § 189 oder als Mitglied eines nach § 189
Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107 Ab-
satz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes bestellten
Prüfungsausschusses eines Versicherungs-
vereins auf Gegenseitigkeit, der Versiche-
rungsunternehmen ist im Sinne des Arti-
kels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG
des Rates vom 19. Dezember 1991 über den
Jahresabschluß und den konsolidierten Ab-
schluß von Versicherungsunternehmen (ABl.
L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt
durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224
vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden“
durch die Wörter „Mitglied eines nach
§ 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
§ 107 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes
eingerichteten Prüfungsausschusses eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit,
der Unternehmen von öffentlichem Interesse
nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handels-
gesetzbuchs“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. dem Aufsichtsrat eine Empfehlung für
die Bestellung eines Abschlussprüfers
oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt,

die den Anforderungen nach Artikel 16
Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht ent-
spricht oder der ein Auswahlverfahren
nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht
vorangegangen ist.“
b) Absatz 4b wird wie folgt gefasst:
„(4b) Ordnungswidrig handelt, wer als Mit-
glied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der
Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetz-
buchs ist, der obersten Vertretung einen Vor-
schlag für die Bestellung eines Abschlussprü-
fers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt,
der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5
Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder
Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht
entspricht.“
c) In Absatz 5 Satz 1 wird nach den Wörtern „Ab-
satzes 2 Nummer 3“ das Wort „und“ durch ein
Komma sowie werden die Wörter „3c und des
Absatzes“ durch die Wörter „3c, der Absätze 4a
und 4b sowie“ ersetzt.
10. § 334 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a wird die Angabe „§ 331 Absatz 2a“
durch die Wörter „§ 331 Absatz 2a oder 2b“ er-
setzt.
b) In Absatz 3a wird die Angabe „§ 332 Absatz 4a“
durch die Wörter „§ 332 Absatz 4a oder 4b“ er-
setzt.
11. Folgender § 357 wird angefügt:
„§ 357
Übergangsvorschrift
zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
Die §§ 36, 191, 331, 332 und 334 in der ab dem
1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf
alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfun-
gen für das nach dem 31. Dezember 2021 begin-
nende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 36, 191,
331, 332 und 334 in der bis einschließlich 30. Juni
2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwen-
den auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Ab-
schlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022
beginnende Geschäftsjahr.“
Artikel 8
Änderung des
Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie
folgt gefasst:
„§ 36 Auslagerung; Verordnungsermächtigung“.
2. In § 14 Satz 1 werden nach dem Wort „Verwahrstel-
len“ die Wörter „sowie Auslagerungsunternehmen“
eingefügt.
3. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Auslagerung; Verordnungsermächtigung“.
b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter
„sichern und“ durch die Wörter „sichern; darüber
hinaus hat sie bei einer Auslagerung auf ein Un-
ternehmen in einem Drittstaat vertraglich sicher-
zustellen, dass das Auslagerungsunternehmen
einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten
zu benennen hat, an den Bekanntgaben und
Zustellungen durch die Bundesanstalt bewirkt
werden können, und“ ersetzt.
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sie hat der Bundesanstalt darüber hinaus we-
sentliche Änderungen einer Auslagerung anzu-
zeigen.“
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall un-
mittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen
Anordnungen treffen, die geeignet und erforder-
lich sind, um die Ordnungsmäßigkeit der Tätig-
keit der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu ge-
währleisten, insbesondere um zu verhindern,
dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft zu einer
Briefkastenfirma im Sinne des Absatzes 5 wird.“
e) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach
diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und
einzureichenden Unterlagen,
2. die zulässigen Datenträger, Übertragungs-
wege und Datenformate und
3. zu verwendende und anzuzeigende Zusatzin-
formationen zu den Hauptinformationen, etwa
besondere Rechtsträgerkennungen sowie An-
gaben zu deren Aktualität oder Validität.
Das Bundesministerium der Finanzen wird wei-
terhin ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die bestehenden Anzeigepflichten durch die Ver-
pflichtung zur Erstellung von Sammelanzeigen
und zur Einreichung von Sammelaufstellungen
zu ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufga-
ben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbeson-
dere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung
der von den Kapitalverwaltungsgesellschaften
durchgeführten Geschäften zu erhalten. In der
Rechtsverordnung können ebenfalls nähere Be-
stimmungen erlassen werden für die Führung
eines öffentlichen Registers durch die Bundes-
anstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten auf
dieses öffentliche Register und über die Zuwei-
sung von Verantwortlichkeiten für die Richtigkeit
und Aktualität des öffentlichen Registers. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.“

Artikel 9
Änderung des
Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1822), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 16 des Ge-
setzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 31
ein Komma und das Wort „Verordnungsermächti-
gung“ angefügt.
2. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort
„Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
und 5a ersetzt:
„(5) Finanzbehörden erteilen der Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Maß-
gabe des § 31b Absatz 1 Nummer 5 der Abga-
benordnung Auskunft und teilen ihr nach § 31b
Absatz 2 der Abgabenordnung die dort genann-
ten Informationen mit. Die Zentralstelle für Fi-
nanztransaktionsuntersuchungen darf zur Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 folgende, nach § 30 der Abga-
benordnung dem Steuergeheimnis unterliegende
Daten im automatisierten Verfahren abrufen, so-
weit aufgrund der Analyse einer Meldung, Mit-
teilung oder Information nach § 30 Absatz 1 vor-
liegender Tatsachen diese Daten für die weitere
Analyse erforderlich sind:
1. beim Bundeszentralamt für Steuern die nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwal-
tungsgesetzes vorgehaltenen Daten,
2. bei den Landesfinanzbehörden die zu einem
Steuerpflichtigen gespeicherten Grundinfor-
mationen, die die Steuernummer, die Gewer-
bekennzahl, die Grund- und Zusatzkennbuch-
staben, die Bankverbindung, die vergebene
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sowie
das zuständige Finanzamt umfassen.
Bei Abrufen nach Satz 2 sind hinsichtlich natür-
licher Personen der Vorname, der Nachname und
die Anschrift oder das Geburtsdatum, hinsicht-
lich juristischer Personen und Personenvereini-
gungen der Name oder die Firma sowie der Ort
der Geschäftsleitung oder des Sitzes anzugeben.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit eines
Datenabrufs nach Satz 2 trägt die Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen. Die Zen-
tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
prüft unverzüglich, inwieweit sie die als Antwort
übermittelten Daten im konkreten Einzelfall be-
nötigt; nicht benötigte Daten löscht sie unverzüg-
lich. Wird das Ergebnis der Analyse nicht nach
§ 32 Absatz 2 Satz 1 an die zuständige Strafver-
folgungsbehörde übermittelt, werden die nach
den Sätzen 1 und 2 erhobenen Daten unverzüg-
lich gelöscht. Im Übrigen gilt für die Verarbeitung
der Daten, die die Zentralstelle für Finanztrans-
aktionsuntersuchungen nach Satz 1 oder Satz 2
erhält, § 29 Absatz 1; eine Übermittlung der nach
den Sätzen 1 oder 2 erhobenen Daten an die für
Verfahren im Sinne des § 32 Absatz 3 Satz 2
Nummer 2 und 3 zuständigen Stellen ist nicht zu-
lässig. Soweit zu befürchten ist, dass ein Daten-
abruf nach Satz 2 Nummer 1 den Untersu-
chungszweck eines Ermittlungsverfahrens im
Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe
b der Abgabenordnung gefährdet, so kann die für
dieses Verfahren zuständige Finanzbehörde oder
die zuständige Staatsanwaltschaft anordnen,
dass kein Datenabruf nach Satz 2 erfolgen darf.
§ 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozess-
ordnung findet Anwendung, soweit die Daten
Verfahren betreffen, die zu einem Strafverfahren
geführt haben. Weitere Einzelheiten des Abruf-
verfahrens nach Satz 2, insbesondere zu den
technischen Formaten der abrufbaren Daten,
zur Erteilung und zum Umfang der Abrufberech-
tigungen, zur Protokollierung und zur Prüfung der
Abrufe und sonstiger datenschutzrechtlich erfor-
derlicher technischer und organisatorischer Maß-
nahmen, regelt eine Rechtsverordnung des Bun-
desministeriums der Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf. Ein Abruf anderer als der in
Satz 2 genannten Daten, die bei den Finanzbe-
hörden gespeichert sind und die nach § 30 der
Abgabenordnung dem Steuergeheimnis unterlie-
gen, durch die Zentralstelle für Finanztransakti-
onsuntersuchungen ist nur zulässig, soweit dies
nach § 31b der Abgabenordnung oder sonst in
den Steuergesetzen zugelassen ist. Abweichend
von den Sätzen 2 bis 9 findet für den Abruf von
Daten, die bei den Finanzbehörden der Zollver-
waltung gespeichert sind und für deren Erhalt die
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun-
gen die gesetzliche Berechtigung hat, Absatz 3
Anwendung.
(5a) Wird von der Verordnungsermächtigung
des § 22a des Grunderwerbsteuergesetzes zur
elektronischen Übermittlung der Anzeige im
Sinne des § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes
Gebrauch gemacht, darf die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen unter den
Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 2 bei den
Landesfinanzbehörden die dort hierzu eingegan-
genen Datensätze erheben und in sonstiger
Weise verarbeiten, soweit Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, dass die Transaktion einen
Zusammenhang mit einem nach § 18 Absatz 1
Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes anzuzei-
genden Vorgang aufweist. Absatz 5 Satz 3 bis 5,
7 und 10 gilt entsprechend.“
Artikel 10
Änderung der
Abgabenordnung
Nach § 31b Absatz 2 der Abgabenordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Arti-
kel 6 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259)
geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 2a
und 2b eingefügt:
„(2a) Die Finanzbehörden übermitteln der Zentral-
stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen folgende
Daten nach Maßgabe des § 31 Absatz 5 des Geld-

wäschegesetzes im automatisierten Verfahren, soweit
dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 28 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes er-
forderlich ist:
1. beim Bundeszentralamt für Steuern die nach § 5
Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwaltungsgeset-
zes vorgehaltenen Daten,
2. bei den Landesfinanzbehörden die zu einem Steuer-
pflichtigen gespeicherten Grundinformationen, die
die Steuernummer, die Gewerbekennzahl, die
Grund- und Zusatzkennbuchstaben, die Bankver-
bindung, die vergebene Umsatzsteuer-Identifikati-
onsnummer sowie das zuständige Finanzamt um-
fassen.
(2b) Wird von der Verordnungsermächtigung des
§ 22a des Grunderwerbsteuergesetzes zur elektroni-
schen Übermittlung der Anzeige im Sinne des § 18
des Grunderwerbsteuergesetzes Gebrauch gemacht,
übermitteln die Landesfinanzbehörden die dort einge-
gangenen Datensätze nach Maßgabe des § 31 Ab-
satz 5a des Geldwäschegesetzes der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
des Geldwäschegesetzes im automatisierten Verfah-
ren. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
Artikel 11
Änderung des
Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 264 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Eine Kapitalgesellschaft, die“ die Wörter „nicht im
Sinne des § 264d kapitalmarktorientiert ist und“
eingefügt.
2. In § 264b werden in dem Satzteil vor Nummer 1
nach der Angabe „§ 264a Absatz 1“ ein Komma
und die Wörter „die nicht im Sinne des § 264d ka-
pitalmarktorientiert ist,“ eingefügt.
3. Nach § 316 wird folgender § 316a eingefügt:
„§ 316a
Abschlussprüfung bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse
Auf die Abschlussprüfung bei Kapitalgesell-
schaften, die Unternehmen von öffentlichem Inte-
resse sind, sind die Vorschriften dieses Unterab-
schnitts nur insoweit anzuwenden, als nicht die
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
spezifische Anforderungen an die Abschlussprü-
fung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG
der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77;
L 170 vom 11.6.2014, S. 66) anzuwenden ist. Un-
ternehmen von öffentlichem Interesse sind Unter-
nehmen, die
1. kapitalmarktorientiert sind im Sinne des § 264d,
2. CRR-Kreditinstitute sind im Sinne des § 1 Ab-
satz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit
Ausnahme derjenigen Institute, die in § 2 Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengeset-
zes und in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten
und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten
und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richt-
linie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richt-
linien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176
vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013,
S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom
26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie
(EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019,
S. 64) geändert worden ist, genannt sind, oder
3. Versicherungsunternehmen sind im Sinne des
Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG.“
4. § 317 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „des Unternehmens“ durch
die Wörter „der Kapitalgesellschaft“ ersetzt.
b) Absatz 3a wird aufgehoben.
c) Absatz 3b wird Absatz 3a.
d) In Absatz 4a werden die Wörter „des geprüften
Unternehmens“ durch die Wörter „der geprüften
Kapitalgesellschaft“ ersetzt.
5. § 318 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird aufgehoben.
b) Absatz 1b wird Absatz 1a.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
Wort „Grundkapitals“ durch die Wörter
„gezeichneten Kapitals“ ersetzt.
bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. dies aus einem in der Person des
gewählten Prüfers liegenden Grund
geboten erscheint, insbesondere,
wenn ein Ausschlussgrund nach
§ 319 Absatz 2 bis 5 oder nach
§ 319b besteht oder ein Verstoß
gegen Artikel 5 Absatz 4 Unterab-
satz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Unter-
absatz 2 Satz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 vorliegt, oder“.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wird ein Grund zur Bestellung eines ande-
ren Abschlussprüfers als des gewählten
Prüfers erst nach dessen Wahl bekannt oder
tritt ein solcher Grund erst nach dessen
Wahl ein, ist der Antrag binnen zwei Wochen
nach dem Tag zu stellen, an dem der An-
tragsberechtigte Kenntnis von den antrags-
begründenden Umständen erlangt hat oder
ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen
müssen.“
6. § 319a wird aufgehoben.

7. In § 319b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder
§ 319a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3“ gestrichen.
8. § 321 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Un-
ternehmens“ durch die Wörter „der Kapital-
gesellschaft“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „des geprüften
Unternehmens“ durch die Wörter „der ge-
prüften Kapitalgesellschaft“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des ge-
prüften Unternehmens“ durch die Wörter „der
geprüften Kapitalgesellschaft“ ersetzt.
9. § 322 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 317 Ab-
satz 3b“ durch die Angabe „§ 317 Absatz 3a“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6
Satz 1 werden jeweils die Wörter „des Unter-
nehmens“ durch die Wörter „der Kapitalgesell-
schaft“ ersetzt.
10. § 323 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 57b der
Wirtschaftsprüferordnung bleibt“ durch die
Wörter „gesetzliche Mitteilungspflichten blei-
ben“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Die Ersatzpflicht der in Absatz 1 Satz 1
genannten Personen für eine Prüfung ist
vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt be-
schränkt:
1. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unter-
nehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf sech-
zehn Millionen Euro;
2. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unter-
nehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3, aber
nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind:
auf vier Millionen Euro;
3. bei Kapitalgesellschaften, die nicht in den
Nummern 1 und 2 genannt sind: auf eine
Million fünfhunderttausend Euro.
Dies gilt nicht für Personen, die vorsätzlich
gehandelt haben, und für den Abschluss-
prüfer einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1
Nummer 1, der grob fahrlässig gehandelt
hat. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers
einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Num-
mer 2, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist
abweichend von Satz 1 Nummer 2 auf
zweiunddreißig Millionen Euro für eine
Prüfung beschränkt. Die Ersatzpflicht des
Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft
nach Satz 1 Nummer 3, der grob fahrlässig
gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1
Nummer 3 auf zwölf Millionen Euro für eine
Prüfung beschränkt.“
bb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter
„Dies gilt“ durch die Wörter „Die Haftungs-
höchstgrenzen nach den Sätzen 1, 3 und 4
gelten“ und das Wort „vorsätzlich“ durch die
Wörter „vorsätzlich oder grob fahrlässig“ er-
setzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Mitteilung nach Artikel 7 Unterab-
satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist an
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht zu richten, bei dem Verdacht einer Straftat
oder Ordnungswidrigkeit auch an die für die
Verfolgung jeweils zuständige Behörde.“
11. § 324 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Kapitalgesellschaften, die Unternehmen
von öffentlichem Interesse (§ 316a Satz 2) sind
und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat
haben, der die Voraussetzungen des § 100 Ab-
satz 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss, sind
verpflichtet, einen Prüfungsausschuss nach Ab-
satz 2 einzurichten, der sich insbesondere mit
den in § 107 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Aktien-
gesetzes beschriebenen Aufgaben befasst. Dies
gilt nicht für Kapitalgesellschaften im Sinne des
Satzes 1,
1. deren ausschließlicher Zweck in der Ausgabe
von Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes besteht, die
durch Vermögensgegenstände besichert
sind;
2. die Kreditinstitute im Sinne des § 340 Ab-
satz 1 sind und einen organisierten Markt im
Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhan-
delsgesetzes nur durch die Ausgabe von
Schuldtiteln im Sinne des § 2 Absatz 1 Num-
mer 3 Buchstabe a des Wertpapierhandels-
gesetzes in Anspruch nehmen, wenn deren
Nominalwert 100 Millionen Euro nicht über-
steigt und keine Verpflichtung zur Veröffent-
lichung eines Prospekts nach der Verord-
nung (EU) 2017/1129 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017
über den Prospekt, der beim öffentlichen An-
gebot von Wertpapieren oder bei deren Zu-
lassung zum Handel an einem geregelten
Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168
vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2019/2146 (ABl. L 325 vom
16.12.2019, S. 43) geändert worden ist, be-
steht;
3. die Investmentvermögen im Sinne des § 1
Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind.
Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 ist im Anhang
darzulegen, weshalb ein Prüfungsausschuss
nicht eingerichtet wird.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Mehrheit der Mitglieder, darunter der
Vorsitzende, muss unabhängig sein; im Üb-

rigen ist § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes
entsprechend anzuwenden.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Prüfungsausschuss hat den Gesell-
schaftern einen Vorschlag für die Wahl des
Abschlussprüfers zu machen, wenn die Ka-
pitalgesellschaft keinen Aufsichts- oder Ver-
waltungsrat hat oder wenn der Aufsichts-
oder Verwaltungsrat für den Vorschlag nicht
zuständig ist.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einem Unter-
nehmen, das kapitalmarktorientiert im Sinne
des § 264d, das CRR-Kreditinstitut im Sinne
des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen-
gesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1
Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes
genannten Institute, oder das Versiche-
rungsunternehmen im Sinne des Artikels 2
Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG“ durch
die Wörter „einer Kapitalgesellschaft, die ein
Unternehmen von öffentlichem Interesse
(§ 316a Satz 2)“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
12. § 331 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt
geändert:
aa) In Nummer 1a werden die Wörter „vorsätz-
lich oder leichtfertig“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „vorsätzlich
oder leichtfertig offenlegt,“ durch die Wörter
„offenlegt oder“ ersetzt.
cc) Nummer 3a wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nummer 1a oder 3 leichtfertig, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.“
13. Nach § 331 wird folgender § 331a eingefügt:
„§ 331a
Unrichtige Versicherung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 264
Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 325
Absatz 2a Satz 3, entgegen § 289 Absatz 1 Satz 5,
auch in Verbindung mit § 325 Absatz 2a Satz 4,
oder entgegen § 297 Absatz 2 Satz 4 oder § 315
Absatz 1 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit
§ 315e Absatz 1, eine unrichtige Versicherung ab-
gibt.
(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geld-
strafe.“
14. § 332 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ebenso wird bestraft, wer einen inhaltlich un-
richtigen Bestätigungsvermerk erteilt zu dem
Jahresabschluss, zu dem Einzelabschluss nach
§ 325 Absatz 2a oder zu dem Konzernabschluss
einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen
von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2
ist.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
satzes 2 Satz 2 leichtfertig, so ist die Strafe Frei-
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.“
15. In § 333 Absatz 1 werden die Wörter „oder wer ein
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis oder eine Er-
kenntnis über das Unternehmen, das ihm als Be-
schäftigter bei einer Prüfstelle im Sinne von § 342b
Abs. 1 bei der Prüftätigkeit bekannt geworden ist,“
gestrichen.
16. § 334 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer einen Be-
stätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt
zu dem Abschluss
1. einer Kapitalgesellschaft, die ein Unterneh-
men von öffentlichem Interesse nach § 316a
Satz 2 Nummer 1 ist, oder
2. einer Kapitalgesellschaft, die nicht in Num-
mer 1 genannt ist,
obwohl nach § 319 Absatz 2 oder 3, jeweils
auch in Verbindung mit Absatz 5, oder nach
§ 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in
Verbindung mit Absatz 2, er oder nach § 319
Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbin-
dung mit Absatz 5, oder nach § 319b Absatz 1
Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit
Absatz 2, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
oder die Buchführungsgesellschaft, für die er
tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf. Ord-
nungswidrig handelt auch, wer einen Bestäti-
gungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt zu
dem Abschluss einer Kapitalgesellschaft, die
ein Unternehmen von öffentlichem Interesse
nach § 316a Satz 2 Nummer 1 ist, obwohl
1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er
tätig wird, oder ein Mitglied des Netzwerks,
dem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die
er tätig wird, angehört, einer Vorschrift des
Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder
Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 über spezifische Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öf-
fentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission
(ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170
vom 11.6.2014, S. 66) zuwiderhandelt oder
2. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er
tätig wird, nach Artikel 17 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschluss-
prüfung nicht durchführen darf.
Abschluss im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein
Jahresabschluss, ein Einzelabschluss nach
§ 325 Absatz 2a oder ein Konzernabschluss,
der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen
ist.“

b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „Prüfungsausschusses“ die Wör-
ter „einer Kapitalgesellschaft“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 über spezifische Anforderun-
gen an die Abschlussprüfung bei Unterneh-
men von öffentlichem Interesse und zur Auf-
hebung des Beschlusses 2005/909/EG der
Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014,
S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66)“ gestri-
chen.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„kann“ die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2
Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 sowie des Absat-
zes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert-
tausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2
Satz 1 Nummer 2“ eingefügt.
d) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2
ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten anzuwenden.“
e) In Absatz 3b Satz 1 werden die Wörter „Absat-
zes 3a Nummer 2“ durch die Wörter „Absat-
zes 3a Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
f) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten ist
1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht in den Fällen des Absatzes 1 bei Ka-
pitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert
im Sinne des § 264d sind,
2. das Bundesamt für Justiz
a) in den Fällen des Absatzes 1, in denen
nicht die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht nach Nummer 1 Verwal-
tungsbehörde ist, und
b) in den Fällen des Absatzes 2a,
3. die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bun-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in
den Fällen des Absatzes 2.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwen-
den auf:
1. Kreditinstitute im Sinne des § 340 Absatz 1
Satz 1,
2. Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des
§ 340 Absatz 4 Satz 1,
3. Wertpapierinstitute im Sinne des § 340 Ab-
satz 4a Satz 1
4. Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zah-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes,
5. Versicherungsunternehmen im Sinne des
§ 341 Absatz 1 und
6. Pensionsfonds im Sinne des § 341 Absatz 4
Satz 1.“
17. In § 335c Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 333a“
durch die Wörter „den §§ 332, 333 oder § 333a“
ersetzt.
18. § 340a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 265 Abs. 6 und 7,“
durch die Wörter „§ 264 Absatz 3, §§ 264b, 265
Absatz 6 und 7,“ ersetzt.
b) Satz 4 wird aufgehoben.
19. § 340k wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 318 Ab-
satz 1a und § 319 Absatz 1 Satz 2 sind“
durch die Wörter „§ 319 Absatz 1 Satz 2 ist“
ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften des Dritten Unterab-
schnitts des Zweiten Abschnitts sind auf
Kreditinstitute, die Unternehmen von öffent-
lichem Interesse nach § 316a Satz 2 Num-
mer 1 oder 2 sind, nur insoweit anzu-
wenden, als nicht die Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 anzuwenden ist.“
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „sowie
§ 319a Abs. 1 sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 319
Abs. 2, 3 und 5, § 319a Absatz 1 und 2“ durch
die Wörter „§ 319 Absatz 2, 3 und 5“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Kreditinstitute, die Unternehmen von öf-
fentlichem Interesse nach § 316a Satz 2
Nummer 1 oder 2 sind und keinen Aufsichts-
oder Verwaltungsrat haben, der die Voraus-
setzungen des § 100 Absatz 5 des Ak-
tiengesetzes erfüllen muss, haben § 324
anzuwenden, auch wenn sie nicht in der
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder
einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne
des § 264a Absatz 1 betrieben werden.“
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„§ 36 Absatz 4 und § 53 Absatz 3 des Ge-
nossenschaftsgesetzes bleiben unberührt.
§ 324 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anwendbar
auf Kreditinstitute in der Rechtsform der
Genossenschaft, auf Sparkassen und auf
sonstige landesrechtliche öffentlich-recht-
liche Kreditinstitute.“
20. § 340m wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
den die Wörter „eines dort genannten CRR-Kre-
ditinstituts“ durch die Wörter „eines Kreditinsti-
tuts im Sinne des § 340 Absatz 1 Satz 1, eines
Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des
§ 340 Absatz 4 Satz 1 oder eines Instituts im
Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteauf-
sichtsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatzes 2“ durch
die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 332 oder § 333 und des Absatzes 2“ ersetzt.

21. § 340n wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer einen Be-
stätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt
zu dem Abschluss
1. eines Instituts, das ein Unternehmen von öf-
fentlichem Interesse nach § 316a Satz 2
Nummer 1 oder 2 ist, oder
2. eines Instituts, das nicht in Nummer 1 ge-
nannt ist,
obwohl nach § 319 Absatz 2 oder 3, jeweils
auch in Verbindung mit Absatz 5, oder nach
§ 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in
Verbindung mit Absatz 2, er, nach § 319 Ab-
satz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung
mit Absatz 5, oder nach § 319b Absatz 1 Satz 1
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2,
die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die
Buchführungsgesellschaft, für die er tätig wird,
oder nach § 340k Absatz 2 Satz 1 und 2 oder
Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz der Prüfungs-
verband oder die Prüfungsstelle, für den oder
für die er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein
darf. Ordnungswidrig handelt auch, wer einen
Bestätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 er-
teilt zu dem Abschluss eines Instituts, das ein
Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 ist, obwohl
1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er
tätig wird, oder ein Mitglied des Netzwerks,
dem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die
er tätig wird, angehört, einer Vorschrift des
Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder
Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 537/2014 zuwiderhandelt oder
2. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er
tätig wird, nach Artikel 17 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschluss-
prüfung nicht durchführen darf.
Abschluss im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein
Jahresabschluss, ein Einzelabschluss nach
§ 325 Absatz 2a oder ein Konzernabschluss,
der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen
ist. Institut im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein
Kreditinstitut im Sinne des § 340 Absatz 1
Satz 1, ein Finanzdienstleistungsinstitut im
Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1, ein Wertpa-
pierinstitut im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1
oder ein Institut im Sinne des § 1 Absatz 3 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.“
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
den die Wörter „als Mitglied eines nach
§ 340k Absatz 5 Satz 1 in Verbindung
mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichte-
ten Prüfungsausschusses eines CRR-
Kreditinstituts im Sinne des § 1 Ab-
satz 3d Satz 1 des Kreditwesengeset-
zes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1
Nummer 1 und 2 des Kreditwesenge-
setzes genannten Institute“ durch die
Wörter „als Mitglied eines nach § 324
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 340k Absatz 5 Satz 1, eingerich-
teten Prüfungsausschusses eines In-
stituts im Sinne des Absatzes 2 Satz 4“
ersetzt.
bbb) In Buchstabe a werden die Wörter „des
Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 16. April 2014 über spezifi-
sche Anforderungen an die Abschluss-
prüfung bei Unternehmen von öffentli-
chem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kom-
mission (ABl. L 158 vom 27.5.2014,
S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66)“
gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „eines
CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 1 Ab-
satz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1
und 2 des Kreditwesengesetzes genannten
Institute“ durch die Wörter „eines Instituts
im Sinne des Absatzes 2 Satz 4“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„kann“ die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2
Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 sowie des Absat-
zes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert-
tausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2
Satz 1 Nummer 2“ eingefügt.
d) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2
ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten anzuwenden.“
22. § 341a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 265 Abs. 6,“ durch
die Wörter „§ 264 Absatz 3, § 265 Absatz 6,“
ersetzt.
b) Satz 4 wird aufgehoben.
23. § 341k wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 319 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwen-
den.“
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften des Dritten Unterab-
schnitts des Zweiten Abschnitts sind auf
Versicherungsunternehmen, die Unterneh-
men von öffentlichem Interesse nach § 316a
Satz 2 Nummer 1 oder 3 sind, nur insoweit
anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 anzuwenden ist.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt geän-
dert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Versicherungsunternehmen, die Unterneh-
men von öffentlichem Interesse nach § 316a
Satz 2 Nummer 1 oder 3 sind und keinen

Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der
die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5
des Aktiengesetzes erfüllen muss, haben
§ 324 anzuwenden, auch wenn sie nicht in
der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
betrieben werden.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 324 Absatz 3 ist auf Versicherungsunter-
nehmen anzuwenden, auch wenn sie nicht
in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
betrieben werden.“
24. § 341m wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
den die Wörter „§ 341k Absatz 4 Satz 1“ durch
die Wörter „§ 341k Absatz 3 Satz 1“ ersetzt und
werden nach dem Wort „Prüfungsausschusses“
die Wörter „eines Versicherungsunternehmens“
eingefügt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatzes 2“ durch
die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 332 oder § 333 und des Absatzes 2“ ersetzt.
25. § 341n wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird
die Angabe „§ 341a Abs. 2 Satz 5“ durch die
Wörter „§ 341a Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 2a werden wie folgt gefasst:
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer einen Be-
stätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt
zu dem Abschluss
1. eines Versicherungsunternehmens, das ein
Unternehmen von öffentlichem Interesse
nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 ist,
oder
2. eines Versicherungsunternehmens, das nicht
in Nummer 1 genannt ist,
obwohl nach § 319 Absatz 2 oder 3, jeweils
auch in Verbindung mit Absatz 5, oder nach
§ 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in
Verbindung mit Absatz 2, er oder nach § 319
Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbin-
dung mit Absatz 5, oder nach § 319b Absatz 1
Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit
Absatz 2, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
oder die Buchführungsgesellschaft, für die er
tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf. Ord-
nungswidrig handelt auch, wer einen Bestäti-
gungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt zu
dem Abschluss eines Versicherungsunterneh-
mens, das ein Unternehmen von öffentlichem
Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3
ist, obwohl
1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er
tätig wird, oder ein Mitglied des Netzwerks,
dem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die
er tätig wird, angehört, einer Vorschrift des
Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder
Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 537/2014 zuwiderhandelt oder
2. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er
tätig wird, nach Artikel 17 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschluss-
prüfung nicht durchführen darf.
Abschluss im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein
Jahresabschluss, ein Einzelabschluss nach
§ 325 Absatz 2a oder ein Konzernabschluss,
der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen
ist.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied
eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit § 341k Absatz 3 Satz 1, eingerich-
teten Prüfungsausschusses eines Versiche-
rungsunternehmens
1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach
Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterab-
satz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterab-
satz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 überwacht,
2. dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eine
Empfehlung für die Bestellung eines Ab-
schlussprüfers oder einer Prüfungsgesell-
schaft vorlegt, die den Anforderungen nach
Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht ent-
spricht oder der ein Auswahlverfahren nach
Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen
ist, oder
3. den Gesellschaftern oder der sonst für die
Bestellung des Abschlussprüfers zuständi-
gen Stelle einen Vorschlag für die Bestellung
eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungs-
gesellschaft vorlegt, der den Anforderungen
nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht ent-
spricht.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„kann“ die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2
Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 sowie des Absat-
zes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert-
tausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2
Satz 1 Nummer 2“ eingefügt.
d) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2
ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten anzuwenden.“
26. Der Sechste Abschnitt des Dritten Buchs wird auf-
gehoben.
Artikel 12
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Juni 2021
(BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Artikel 25 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter
„§ 319 Abs. 2 und 3 sowie § 319a Abs. 1 des Han-
delsgesetzbuchs sind“ durch die Wörter „§ 319 Ab-
satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist“ ersetzt.

2. Folgender Siebenundvierzigster Abschnitt wird an-
gefügt:
„Siebenundvierzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift
zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
Artikel 86
(1) Artikel 25 dieses Gesetzes und § 318 Ab-
satz 3, die §§ 319b, 323 Absatz 2, § 334 Absatz 2
bis 3a, § 340k Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
Absatz 3 Satz 2, § 340m Absatz 2, die §§ 340n,
341k Absatz 1 Satz 2 sowie § 341m Absatz 2 und
§ 341n Absatz 2 bis 3a des Handelsgesetzbuchs in
der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind
erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Ab-
schlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember
2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Arti-
kel 25 dieses Gesetzes und § 318 Absatz 3, die
§§ 319a, 319b, 323 Absatz 2, § 334 Absatz 2 bis 3a,
§ 340k Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3
Satz 2, § 340m Absatz 2, die §§ 340n, 341k Absatz 1
Satz 2, Absatz 2 sowie § 341m Absatz 2 und § 341n
Absatz 2 bis 3a des Handelsgesetzbuchs in der bis
einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind
letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorge-
schriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem
1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
(2) Wenn die Voraussetzungen des § 318 Ab-
satz 1a des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbin-
dung mit Artikel 79 Absatz 3 dieses Gesetzes, bis
zum Ablauf des 30. Juni 2021 vorliegen, kann ein
Prüfungsmandat noch für das nach dem 30. Juni
2021 beginnende Geschäftsjahr und das unmittel-
bar auf dieses folgende Geschäftsjahr verlängert
werden.
(3) § 324 Absatz 1 und 3, § 340k Absatz 5 sowie
§ 341k Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab
dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals
ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. Soweit § 324
Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der ab
dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung auf § 100 Ab-
satz 5 des Aktiengesetzes verweist, ist die hierauf
bezogene Übergangsregelung des § 12 Absatz 6
des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz ent-
sprechend anzuwenden.
(4) Die §§ 333 und 342c des Handelsgesetz-
buchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021
geltenden Fassung sind auf die bei der Prüfstelle im
Sinne von § 342b Absatz 1 des Handelsgesetz-
buchs Beschäftigten weiter anzuwenden. Auf die Fi-
nanzierung der Prüfstelle ist § 342d Satz 4 und 5
des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich
31. Dezember 2021 geltenden Fassung für das
Haushaltsjahr 2021 weiter anzuwenden. Die nach
§ 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der
bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als
Prüfstelle anerkannte Einrichtung hat
1. Unterlagen zu nach § 141 Absatz 1 des Wertpa-
pierhandelsgesetzes fortgeführten Prüfungen
spätestens am 31. Dezember 2051 zu vernichten;
2. Unterlagen zu bis zum 31. Dezember 2021 abge-
schlossenen Prüfungen spätestens 30 Jahre
nach dem jeweiligen Abschluss der Prüfung zu
vernichten.
(5) § 264 Absatz 3, §§ 264b, 340a Absatz 2,
§ 341a Absatz 2 und § 341n Absatz 1 des Handels-
gesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden
Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse und
Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2020
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“
Artikel 13
Änderung des
Publizitätsgesetzes
Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I
S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 15
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein Unternehmen hat nach diesem Ab-
schnitt Rechnung zu legen, wenn es am Ab-
schlussstichtag in sinngemäßer Anwendung des
§ 264d des Handelsgesetzbuchs kapitalmarkt-
orientiert ist.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„mindestens zwei der drei Merkmale des § 1
Abs. 1“ die Wörter „oder die Merkmale des § 1
Abs. 3“ und nach den Wörtern „Abschlussstich-
tag zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1“ die
Wörter „oder die Merkmale des § 1 Abs. 3
oder 4“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 finden im Fall des § 1
Absatz 3 keine Anwendung.“
3. In § 5 Absatz 2a Satz 1 werden nach den Wörtern
„zu ergänzen“ die Wörter „und einen Lagebericht
nach Absatz 2 Satz 2 aufzustellen“ eingefügt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes
bestimmt ist, gelten § 316 Absatz 3, § 317
Absatz 1, 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3a, 4a bis 6,
§ 318 Absatz 1, 1a, 3 bis 8, § 319 Absatz 1 bis 4,
§ 319b Absatz 1, § 320 Absatz 1, 2 und 4 sowie
die §§ 321 bis 324 des Handelsgesetzbuchs
über die Prüfung des Jahresabschlusses
sinngemäß, bei einem Unternehmen, das ein
Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetz-
buchs ist, jedoch nur insoweit, als nicht die Ver-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
über spezifische Anforderungen an die Ab-
schlussprüfung bei Unternehmen von öffent-
lichem Interesse und zur Aufhebung des Be-
schlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl.
L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom
11.6.2014, S. 66) anzuwenden ist. Die Sätze 1

und 2 gelten auch für einen Einzelabschluss
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs.“
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „kapital-
marktorientiert im Sinne des § 264d des Han-
delsgesetzbuchs“ durch die Wörter „ein Unter-
nehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a
Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs“ er-
setzt.
5. § 7 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„Ist das Unternehmen ein Unternehmen von öffent-
lichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des
Handelsgesetzbuchs und hat es einen Aufsichtsrat,
gelten auch § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des
Aktiengesetzes entsprechend. Der Prüfungsaus-
schuss hat sich mit den in § 107 Absatz 3 Satz 2
und 3 des Aktiengesetzes beschriebenen Aufga-
ben zu befassen.“
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in den Num-
mern 1a und 3 werden jeweils die Wörter „vor-
sätzlich oder leichtfertig“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nummer 1a oder 3 leichtfertig, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.“
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „berichtet“ das
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und wer-
den nach dem Wort „verschweigt“ die Wörter
„oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungs-
vermerk zu einem Jahresabschluss, zu einem
Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Han-
delsgesetzbuchs, zu einem Konzernabschluss
oder zu einem Teilkonzernabschluss erteilt“ ein-
gefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ebenso wird bestraft, wer einen inhaltlich un-
richtigen Bestätigungsvermerk zu einem in
Absatz 1 genannten Abschluss eines Unterneh-
mens erteilt, das ein Unternehmen von öffent-
lichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1
des Handelsgesetzbuchs ist.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
satzes 2 Satz 2 leichtfertig, so ist die Strafe Frei-
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.“
8. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird Absatz 1a und die Wörter „oder
der Aufsichtsbehörde“ werden gestrichen.
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer einen Be-
stätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 des
Handelsgesetzbuchs erteilt zu einem nach § 6
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3,
zu prüfenden Abschluss
1. eines Unternehmens, das ein Unternehmen
von öffentlichem Interesse nach § 316a
Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs
ist, oder
2. eines Unternehmens, das nicht in Nummer 1
genannt ist,
obwohl nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung
mit § 319 Absatz 2 oder 3 oder mit § 319b Ab-
satz 1 Satz 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs er
oder nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 319 Absatz 4 oder mit § 319b Absatz 1 Satz 1
oder 2 des Handelsgesetzbuchs die Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft oder die Buchfüh-
rungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht Ab-
schlussprüfer sein darf. Ordnungswidrig handelt
auch, wer einen Bestätigungsvermerk nach
§ 322 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erteilt
zu einem nach § 14 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen-
den Abschluss
1. eines Mutterunternehmens, das ein Unter-
nehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetz-
buchs ist, oder
2. eines Mutterunternehmens, das nicht in
Nummer 1 genannt ist,
obwohl nach § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung
mit § 319 Absatz 2 oder 3 und Absatz 5 oder mit
§ 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2 und Absatz 2 des
Handelsgesetzbuchs er oder nach § 14 Absatz 1
Satz 2 in Verbindung mit § 319 Absatz 4 und 5
oder mit § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2 und
Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs die Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft oder die Buchfüh-
rungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht
Abschlussprüfer sein darf. Ordnungswidrig han-
delt ferner, wer einen Bestätigungsvermerk
nach § 322 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs
erteilt zu einem nach § 6 Absatz 1 Satz 1, auch
in Verbindung mit Satz 3, oder nach § 14 Ab-
satz 1 Satz 1 zu prüfenden Abschluss eines
Unternehmens oder Mutterunternehmens, das
ein Unternehmen von öffentlichem Interesse
nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsge-
setzbuchs ist, obwohl
1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er
tätig wird, oder ein Mitglied des Netzwerks,
dem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die
er tätig wird, angehört, einer Vorschrift des
Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder
Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 über spezifische Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öf-
fentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission
(ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170
vom 11.6.2014, S. 66) zuwiderhandelt oder
2. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er
tätig wird, nach Artikel 17 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschluss-
prüfung nicht durchführen darf.“
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „als Mitglied eines Aufsichtsrats

nach § 7 Satz 5 oder“ gestrichen sowie die
Angabe „§ 7 Satz 6“ durch die Wörter „§ 7
Satz 5 in Verbindung mit § 107 Absatz 4
Satz 1 des Aktiengesetzes“ und die Wörter
„kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d
des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter
„ein Unternehmen von öffentlichem Inte-
resse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des
Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 über spezifische Anforderun-
gen an die Abschlussprüfung bei Unterneh-
men von öffentlichem Interesse und zur Auf-
hebung des Beschlusses 2005/909/EG der
Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014,
S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66)“ gestri-
chen.
d) In Absatz 2b werden die Wörter „als Mitglied ei-
nes Aufsichtsrats nach § 7 Satz 5, der keinen
Prüfungsausschuss eingerichtet hat, oder“ ge-
strichen.
e) In Absatz 2c werden nach der Angabe „§ 7
Satz 5“ das Komma und die Wörter „der einen
Prüfungsausschuss eingerichtet hat,“ gestri-
chen.
f) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgen-
den Absätze 3 bis 4 ersetzt:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2
Nummer 1 und Satz 3 sowie der Absätze 2a
bis 2c mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttau-
send Euro, in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2
Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 2 mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro ge-
ahndet werden. Ist das Unternehmen kapital-
marktorientiert im Sinne des § 264d des Han-
delsgesetzbuchs, beträgt die Geldbuße in den
Fällen des Absatzes 1 höchstens den höheren
der folgenden Beträge:
1. zwei Millionen Euro,
2. das Zweifache des aus der Ordnungswidrig-
keit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wo-
bei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Ge-
winne und vermiedene Verluste umfasst und
geschätzt werden kann.
(3a) Wird gegen ein kapitalmarktorientiertes
Unternehmen im Sinne des § 264d des Han-
delsgesetzbuchs in den Fällen des Absatzes 1
eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten verhängt, beträgt diese
Geldbuße höchstens den höheren der folgenden
Beträge:
1. zehn Millionen Euro,
2. 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes,
den das Unternehmen in dem der Behörden-
entscheidung vorausgegangenen Geschäfts-
jahr erzielt hat, oder
3. das Zweifache des aus der Ordnungswidrig-
keit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wo-
bei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Ge-
winne und vermiedene Verluste umfasst und
geschätzt werden kann.
§ 334 Absatz 3b des Handelsgesetzbuchs ist
entsprechend anzuwenden. In den Fällen des
Absatzes 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2
Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 1 oder Satz 3
ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten anzuwenden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten ist
1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht in den Fällen des Absatzes 1 bei Un-
ternehmen, die kapitalmarktorientiert im
Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs
sind,
2. das Bundesamt für Justiz
a) in den Fällen des Absatzes 1, in denen
nicht die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht nach Nummer 1 Verwal-
tungsbehörde ist,
b) in den Fällen des Absatzes 1a und
c) in den Fällen der Absätze 2a bis 2c,
3. die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bun-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in
den Fällen des Absatzes 2.“
9. In § 21a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 19a“
durch die Wörter „den §§ 18, 19 oder § 19a“ er-
setzt.
10. Dem § 22 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die §§ 1, 2 und 5 in der ab dem 1. Juli 2021
geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresab-
schlüsse und Lageberichte für das nach dem
31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr an-
zuwenden. Soweit § 6 in der ab dem 1. Juli 2021
geltenden Fassung und soweit der durch das Fi-
nanzmarktintegritätsstärkungsgesetz nicht geän-
derte § 14 auf Bestimmungen des Handelsgesetz-
buchs verweisen, sind die hierauf bezogenen
Übergangsregelungen des Artikels 86 Absatz 1
bis 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsge-
setzbuch entsprechend anzuwenden. Soweit § 7
Satz 5 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fas-
sung auf § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des
Aktiengesetzes verweist, sind die hierauf bezoge-
nen Übergangsregelungen des § 12 Absatz 6 und
des § 26k Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum
Aktiengesetz entsprechend anzuwenden. § 20 in
der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erst-
mals auf Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf Rech-
nungslegungsunterlagen und gesetzlich vorge-
schriebene Abschlussprüfungen für das nach dem
31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr an-
zuwenden.“

Artikel 14
Änderung des
Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I
S. 2694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 319a Abs. 1,“ ge-
strichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit Rechtsträger betroffen sind, die Unter-
nehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a
Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, gilt für die
Auswahl der Verschmelzungsprüfer neben Satz 1
auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014 über spezifische
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Un-
ternehmen von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der
Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77;
L 170 vom 11.6.2014, S. 66) entsprechend mit
der Maßgabe, dass an die Stelle der in Artikel 5
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Zeit-
räume der Zeitraum zwischen dem Beginn des
Geschäftsjahres, welches dem Geschäftsjahr
vorausgeht, in dem der Verschmelzungsvertrag
geschlossen wurde, und dem Zeitpunkt, in dem
der Verschmelzungsprüfer den Prüfungsbericht
nach § 12 erstattet hat, tritt.“
2. § 321 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 321
Übergangsvorschrift zum
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärs-
rechterichtlinie, zum Dritten Gesetz zur
Änderung des Umwandlungsgesetzes und
zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz“.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) § 11 in der ab 1. Juli 2021 geltenden Fas-
sung ist erstmals auf die Prüfung von Verschmel-
zungen anzuwenden, deren Verschmelzungsver-
trag nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen
wurde. § 11 in der bis einschließlich 30. Juni
2021 geltenden Fassung ist letztmals auf die Prü-
fung von Verschmelzungen anzuwenden, deren
Verschmelzungsvertrag vor dem 1. Januar 2022
geschlossen wurde.“
Artikel 15
Änderung des
Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 6 des Ge-
setzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 91 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Vorstand einer börsennotierten Gesell-
schaft hat darüber hinaus ein im Hinblick auf den
Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage
des Unternehmens angemessenes und wirksames
internes Kontrollsystem und Risikomanagement-
system einzurichten.“
2. § 93 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
3. § 100 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bei Gesellschaften, die Unternehmen von
öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des
Handelsgesetzbuchs sind, muss mindestens ein
Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf
dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens
ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats über Sach-
verstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfü-
gen; die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit
dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, ver-
traut sein.“
4. § 107 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Unabhängigkeit des Abschlussprüfers“ ein
Komma und die Wörter „der Qualität der Ab-
schlussprüfung“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die
Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, hat
einen Prüfungsausschuss im Sinne des Absat-
zes 3 Satz 2 einzurichten. Besteht der Auf-
sichtsrat nur aus drei Mitgliedern, ist dieser
auch der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsaus-
schuss muss die Voraussetzungen des § 100
Absatz 5 erfüllen. Jedes Mitglied des Prüfungs-
ausschusses kann über den Ausschussvorsit-
zenden unmittelbar bei den Leitern derjenigen
Zentralbereiche der Gesellschaft, die in der Ge-
sellschaft für die Aufgaben zuständig sind, die
den Prüfungsausschuss nach Absatz 3 Satz 2
betreffen, Auskünfte einholen. Der Ausschuss-
vorsitzende hat die eingeholte Auskunft allen
Mitgliedern des Prüfungsausschusses mitzu-
teilen. Werden Auskünfte nach Satz 4 eingeholt,
ist der Vorstand hierüber unverzüglich zu unter-
richten.“
5. Dem § 109 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird der Abschlussprüfer als Sachverständiger
zugezogen, nimmt der Vorstand an dieser Sitzung
nicht teil, es sei denn, der Aufsichtsrat oder der
Ausschuss erachtet seine Teilnahme für erforder-
lich.“
6. In § 124 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „kapi-
talmarktorientiert im Sinne des § 264d des Han-
delsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitute im Sinne
des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengeset-
zes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1
und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institu-
te, oder die Versicherungsunternehmen im Sinne
des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG“
durch die Wörter „Unternehmen von öffentlichem
Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetz-
buchs“ ersetzt.

7. § 143 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach
§ 319 Absatz 2, 3, § 319b des Handelsgesetzbuchs
nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der
Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet
hat, hätte sein dürfen. Eine Prüfungsgesellschaft
darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319
Absatz 2, 4, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht
Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in
der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat,
hätte sein dürfen. Bei einer Gesellschaft, die Unter-
nehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a
Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, darf Sonder-
prüfer auch nicht sein, wer Nichtprüfungsleistun-
gen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014 über spezifische
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unter-
nehmen von öffentlichem Interesse und zur Auf-
hebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kom-
mission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170
vom 11.6.2014, S. 66) erbringt oder während der
Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet
hat, erbracht hat.“
8. § 209 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 319a
Abs. 1,“ gestrichen und werden nach den
Wörtern „§ 323 des Handelsgesetzbuchs“ die
Wörter „sowie bei einer Gesellschaft, die
Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Soweit sich aus der Besonderheit des
Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, ist auf
die Prüfung der Bilanz von Versicherungsgesell-
schaften § 341k des Handelsgesetzbuchs anzu-
wenden.“
9. § 256 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird aufgehoben.
b) Die Buchstaben c und d werden die Buchsta-
ben b und c.
10. § 258 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Auswahl gelten § 319 Absatz 2 bis 4 und
§ 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs und bei
Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem
Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetz-
buchs sind, auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 sinngemäß.“
11. § 293d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 319a Abs. 1,“ ge-
strichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von
öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des
Handelsgesetzbuchs ist, gilt für die Auswahl des
Vertragsprüfers neben Satz 1 auch Artikel 5 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle
der in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch-
stabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
genannten Zeiträume der Zeitraum zwischen
dem Beginn des Geschäftsjahres, welches
dem Geschäftsjahr vorausgeht, in dem der Un-
ternehmensvertrag geschlossen wurde, und
dem Zeitpunkt, in dem der Vertragsprüfer den
Prüfungsbericht nach § 293e erstattet hat, tritt.“
12. § 404a wird wie folgt geändert.
a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
den die Wörter „Mitglied des Aufsichtsrats oder
als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer
Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne
des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-
Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1
des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesen-
gesetzes genannten Institute, oder die Versiche-
rungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2
Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates
vom 19. Dezember 1991 über den Jahresab-
schluß und den konsolidierten Abschluß von
Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom
31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1)
geändert worden“ durch die Wörter „Mitglied
des Prüfungsausschusses einer Gesellschaft,
die Unternehmen von öffentlichem Interesse
nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Mitglied des Aufsichtsrats oder als
Mitglied eines Prüfungsausschusses einer
Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im
Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs
oder die CRR-Kreditinstitut ist im Sinne des
§ 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesenge-
setzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1
Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes
genannten Institute,“ durch die Wörter „Mit-
glied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft,
die Unternehmen von öffentlichem Interesse
nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetz-
buchs ist,“ ersetzt.
bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die
Angabe „oder 3d“ gestrichen.
13. § 405 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3b wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Mitglied des Aufsichtsrats oder als
Mitglied eines Prüfungsausschusses einer
Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im
Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs,
die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Ab-
satz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1
und 2 des Kreditwesengesetzes genannten
Institute, oder die Versicherungsunterneh-
men ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom
19. Dezember 1991 über den Jahresab-
schluß und den konsolidierten Abschluß
von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374
vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die

Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom
16.8.2006, S. 1) geändert worden“ durch
die Wörter „Mitglied des Prüfungsausschus-
ses einer Gesellschaft, die Unternehmen
von öffentlichem Interesse nach § 316a
Satz 2 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. dem Aufsichtsrat eine Empfehlung für
die Bestellung eines Abschlussprüfers
oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt,
die den Anforderungen nach Artikel 16
Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht ent-
spricht oder der ein Auswahlverfahren
nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht
vorangegangen ist.“
b) Absatz 3c wird aufgehoben.
c) Absatz 3d wird Absatz 3c und wird wie folgt ge-
fasst:
„(3c) Ordnungswidrig handelt, wer als Mit-
glied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, die
Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, der
Hauptversammlung einen Vorschlag für die Be-
stellung eines Abschlussprüfers oder einer Prü-
fungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderun-
gen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder
Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.“
d) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 2a Nummer 6 sowie der
Absätze 3b und 3c mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtau-
send Euro geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten ist
1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht
a) in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 6,
soweit die Handlung ein Geschäft nach
§ 111c Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Absatz 3 Satz 1 betrifft, und
b) in den Fällen der Absätze 3b und 3c bei
Gesellschaften, die Unternehmen von öf-
fentlichem Interesse nach § 316a Satz 2
Nummer 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs
sind,
2. das Bundesamt für Justiz in den Fällen der
Absätze 3b und 3c, in denen nicht die Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
nach Nummer 1 Buchstabe b Verwaltungs-
behörde ist.“
14. In § 407 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„nicht befolgen,“ die Wörter „sowie Aufsichtsrats-
mitglieder, die § 107 Absatz 4 Satz 1 nicht befol-
gen,“ eingefügt.
15. In § 407a Absatz 1 wird die Angabe „bis 3d“ durch
die Angabe „und 3c“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom
6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 Satz 3
des Aktiengesetzes in der jeweils ab dem 1. Juli
2021 geltenden Fassung müssen so lange nicht an-
gewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichts-
rats und des Prüfungsausschusses vor dem 1. Juli
2021 bestellt worden sind.“
2. Vor dem Zweiten Abschnitt wird folgender § 26k
eingefügt:
„§ 26k
Übergangsvorschrift
zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
(1) Die §§ 404a, 405 und 407a des Aktiengeset-
zes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung
sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen
Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezem-
ber 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis
einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind
letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorge-
schriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem
1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
(2) § 107 Absatz 4 Satz 1, 2, 4 bis 6, § 209 Ab-
satz 5 und § 407 Absatz 1 des Aktiengesetzes in der
ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erst-
mals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
(3) § 256 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Juli
2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresab-
schlüsse für das nach dem 31. Dezember 2021 be-
ginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(4) § 143 Absatz 2, § 209 Absatz 4 und § 258
Absatz 4 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Juli
2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Sonder-
prüfer, die für das nach dem 31. Dezember 2021
beginnende Geschäftsjahr bestellt, oder Prüfer, die
für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende
Geschäftsjahr gewählt werden, anzuwenden.
(5) § 293d in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden
Fassung ist erstmals auf die Prüfung von Unterneh-
mensverträgen anzuwenden, die nach dem 31. De-
zember 2021 geschlossen wurden. § 293d in der bis
einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist
letztmals auf die Prüfung von Unternehmensver-
trägen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2022
geschlossen wurden.“
Artikel 17
Änderung des
SE-Ausführungsgesetzes
Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-

setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
fügt:
„§ 57 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegri-
tätsstärkungsgesetz“.
2. Dem § 22 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Verwaltungsrat einer börsennotierten Gesell-
schaft hat darüber hinaus ein im Hinblick auf den
Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage
des Unternehmens angemessenes und wirksames
internes Kontrollsystem und Risikomanagementsys-
tem einzurichten.“
3. In § 27 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „kapital-
marktorientiert im Sinne des § 264d des Handels-
gesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des
§ 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2
des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder
die Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Ar-
tikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des
Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresab-
schluß und den konsolidierten Abschluß von Versi-
cherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991,
S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG
(ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden“
durch die Wörter „ein Unternehmen von öffent-
lichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handels-
gesetzbuchs“ ersetzt.
4. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Der Verwaltungsrat einer SE, die Unter-
nehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a
Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, hat einen
Prüfungsausschuss im Sinne des Absatzes 4
Satz 4 einzurichten. Dieser Prüfungsausschuss
muss die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5
des Aktiengesetzes erfüllen. Jedes Mitglied des
Prüfungsausschusses kann über den Ausschuss-
vorsitzenden unmittelbar bei den Leitern derjeni-
gen Zentralbereiche der Gesellschaft, die in der
Gesellschaft für die Aufgaben zuständig sind, die
den Prüfungsausschuss nach Absatz 4 Satz 4
betreffen, Auskünfte einholen. Der Ausschuss-
vorsitzende hat die eingeholte Auskunft allen Mit-
gliedern des Prüfungsausschusses mitzuteilen.
Werden Auskünfte nach Satz 3 eingeholt, sind
die geschäftsführenden Direktoren hierüber un-
verzüglich zu unterrichten.“
5. In § 53 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „bis 3d“
durch die Angabe „und 3c“ ersetzt.
6. Folgender § 57 wird angefügt:
„§ 57
Übergangsvorschrift
zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
(1) § 53 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden
Fassung ist erstmals auf alle gesetzlichen vorge-
schriebenen Abschlussprüfungen für das nach
dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden. § 53 in der bis einschließlich 30. Juni
2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden
auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprü-
fungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende
Geschäftsjahr.
(2) § 34 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 5 Satz 1, 3, 4
und 5 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung
ist erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
§ 34 Absatz 5 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2021
geltenden Fassung muss so lange nicht angewandt
werden, wie alle Mitglieder des Verwaltungsrats und
des Prüfungsausschusses vor dem 1. Juli 2021 be-
stellt worden sind.“
Artikel 18
Änderung des
Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 23
des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 57f Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen sind, soweit sich aus der Besonderheit
des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, § 318
Absatz 1 Satz 2, § 319 Absatz 1 bis 4, § 319b Ab-
satz 1, § 320 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, die
§§ 321 und 323 des Handelsgesetzbuchs sowie
bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffent-
lichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handels-
gesetzbuchs sind, auch Artikel 5 der Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unter-
nehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhe-
bung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommis-
sion (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom
11.6.2014, S. 66) anzuwenden.“
2. § 86 wird wie folgt gefasst:
„§ 86
Verletzung der
Pflichten bei Abschlussprüfungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Auf-
sichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsaus-
schusses einer Gesellschaft, die ein Unternehmen
von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Num-
mer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
1. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete
Handlung begeht und dafür einen Vermögens-
vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
2. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete
Handlung beharrlich wiederholt.“
3. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „kapitalmarktorientiert im Sinne des
§ 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-
Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d
Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Aus-
nahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2
des Kreditwesengesetzes genannten Institu-

te, oder die Versicherungsunternehmen ist im
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie
91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember
1991 über den Jahresabschluß und den kon-
solidierten Abschluß von Versicherungsun-
ternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7),
die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG
(ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert
worden“ durch die Wörter „ein Unternehmen
von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2
Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs“
ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. eine Empfehlung für die Bestellung eines
Abschlussprüfers oder einer Prüfungsge-
sellschaft vorlegt, die den Anforderungen
nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2
oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
nicht entspricht oder der ein Auswahlver-
fahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterab-
satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
nicht vorangegangen ist.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „kapitalmarktori-
entiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-
buchs oder die CRR-Kreditinstitut ist im Sinne
des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengeset-
zes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1
und 2 des Kreditwesengesetzes genannten In-
stitute“ durch die Wörter „ein Unternehmen von
öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Num-
mer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist“ er-
setzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch
das Wort „fünfhunderttausend“ ersetzt.
d) In Absatz 5 werden die Wörter „CRR-Kreditin-
stituten im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des
Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2
Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesenge-
setzes genannten Institute, und bei Versiche-
rungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Ab-
satz 1 der Richtlinie 91/674/EWG“ durch die
Wörter „einer Gesellschaft, die ein Unternehmen
von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2
Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs ist,“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung des
GmbHG-Einführungsgesetzes
Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Arti-
kel 15 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1822) geändert worden ist, wird folgender § 9 ange-
fügt:
„§ 9
Übergangsvorschrift
zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
(1) Die §§ 86 und 87 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab
dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf
alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen
für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende
Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 genannten
Vorschriften in der bis einschließlich 30. Juni 2021 gel-
tenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle
gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für
das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäfts-
jahr.
(2) § 57f Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem
1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Prüfer,
die für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende
Geschäftsjahr gewählt werden, anzuwenden.“
Artikel 20
Änderung des
Genossenschaftsgesetzes
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
fügt:
„§ 173 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktinte-
gritätsstärkungsgesetz“.
2. In § 36 Absatz 4 werden die Wörter „kapitalmarkt-
orientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-
buchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1
Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes“ durch
die Wörter „Unternehmen von öffentlichem Inte-
resse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des
Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
3. In § 38 Absatz 1a Satz 3 werden die Wörter „kapi-
talmarktorientiert im Sinne des § 264d des Han-
delsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im
Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen-
gesetzes“ durch die Wörter „ein Unternehmen von
öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Num-
mer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
4. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Genossenschaften, die Unternehmen
von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2
Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs sind
und keinen Aufsichtsrat haben, gilt § 324 Ab-
satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entspre-
chend mit der Maßgabe, dass mindestens ein
Mitglied über Sachverstand auf den Gebieten
Rechnungslegung oder Abschlussprüfung ver-
fügen muss.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 317 Absatz 3b“
durch die Angabe „§ 317 Absatz 3a“ ersetzt.
5. In § 55 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „kapi-
talmarktorientiert im Sinne des § 264d des Han-
delsgesetzbuchs oder ist sie ein CRR-Kreditinstitut
im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwe-
sengesetzes, sind“ durch die Wörter „ein Unter-
nehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a
Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs,

ist“ ersetzt und werden die Wörter „§ 319a Absatz 1
und 3 des Handelsgesetzbuchs sowie“ gestrichen.
6. In § 57 Absatz 5 Satz 1 und § 58 Absatz 4 Satz 1
werden jeweils die Wörter „kapitalmarktorientiert
im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs
oder ist sie ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des
§ 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes“
durch die Wörter „ein Unternehmen von öffent-
lichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1
oder 2 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
7. In § 63e Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „kapi-
talmarktorientiert im Sinne des § 264d des Han-
delsgesetzbuchs oder ein CRR-Kreditinstitut im
Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen-
gesetzes sind“ durch die Wörter „Unternehmen
von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2
Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs sind“
ersetzt.
8. § 150 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „berichtet“ das
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und wer-
den nach dem Wort „verschweigt“ die Wörter
„oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungs-
vermerk zu dem Jahresabschluss oder zu dem
Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Han-
delsgesetzbuchs einer Genossenschaft erteilt“
eingefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ebenso wird bestraft, wer einen inhaltlich un-
richtigen Bestätigungsvermerk zu einem in
Absatz 1 genannten Abschluss einer Genossen-
schaft erteilt, die ein Unternehmen von öffent-
lichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1
des Handelsgesetzbuchs ist.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
satzes 2 Satz 2 leichtfertig, so ist die Strafe Frei-
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.“
9. In § 151a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d
des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinsti-
tut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kredit-
wesengesetzes“ durch die Wörter „ein Unterneh-
men von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2
Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs“ er-
setzt.
10. § 152 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a werden die Wörter „kapitalmarkt-
orientiert im Sinne des § 264d des Handelsge-
setzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne
des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesenge-
setzes“ durch die Wörter „ein Unternehmen von
öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Num-
mer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“
durch das Wort „fünfhunderttausend“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat-
zes 1a bei einer Genossenschaft, die ein Unter-
nehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a
Satz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht, in den übrigen Fällen des Absatzes 1a das
Bundesamt für Justiz.“
11. Folgender § 173 wird angefügt:
„§ 173
Übergangsvorschrift
zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
(1) Die §§ 55, 151a und 152 in der ab dem 1. Juli
2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle ge-
setzlich vorgeschriebenen Prüfungen für das nach
dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäfts-
jahr anzuwenden. Die in Satz 1 genannten Vor-
schriften in der bis einschließlich 30. Juni 2021 gel-
tenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf
alle gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen für
das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Ge-
schäftsjahr.
(2) § 53 Absatz 3 in der ab dem 1. Juli 2021
geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar
2022 anzuwenden.“
Artikel 21
Änderung der
Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 29 des
Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 135
wie folgt gefasst:
„Übergangsvorschrift zum Finanz-
marktintegritätsstärkungsgesetz § 135“.
2. In § 36a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sowie
der in § 342c des Handelsgesetzbuchs“ gestri-
chen.
3. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 319a Ab-
satz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a
Satz 2“ und die Wörter „des § 319a Absatz 1
Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 des Handelsge-
setzbuchs“ durch die Wörter „der Sätze 3
oder 4“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Verantwortlicher Prüfungspartner ist, wer
den Bestätigungsvermerk nach § 322 des
Handelsgesetzbuchs unterzeichnet oder als
Wirtschaftsprüfer von einer Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft als für die Durchführung
einer Abschlussprüfung vorrangig verant-
wortlich bestimmt worden ist. Als verant-
wortlicher Prüfungspartner gilt auf Konzern-
ebene auch, wer als Wirtschaftsprüfer auf
der Ebene bedeutender Tochterunterneh-
men als für die Durchführung von deren Ab-

schlussprüfung vorrangig verantwortlich be-
stimmt worden ist.“
b) Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Dazu gehört es,
1. Angaben zu hinterfragen,
2. ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrung mit der
Aufrichtigkeit und Integrität des Führungs-
personals des geprüften Unternehmens und
der mit der Unternehmensüberwachung be-
trauten Personen die Möglichkeit in Betracht
zu ziehen, dass es auf Grund von Sachver-
halten oder Verhaltensweisen, die auf Unre-
gelmäßigkeiten wie Betrug oder Unrichtigkei-
ten hindeuten, zu einer wesentlichen falschen
Darstellung gekommen sein könnte,
3. auf Gegebenheiten zu achten, die auf eine
falsche Darstellung hindeuten könnten, und
4. die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen.
Ihre kritische Grundhaltung haben Berufsange-
hörige insbesondere bei der Beurteilung der
Schätzungen des Unternehmens in Bezug auf
Zeitwertangaben, Wertminderungen von Vermö-
gensgegenständen, Rückstellungen und künf-
tige Cashflows, die für die Beurteilung der Fä-
higkeit des Unternehmens zur Fortführung der
Unternehmenstätigkeit von Bedeutung sind,
beizubehalten.“
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die für die Durchführung einer gesetzlichen Ab-
schlussprüfung bei einem Unternehmen von öf-
fentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des
Handelsgesetzbuchs verantwortlichen Prü-
fungspartner beenden ihre Teilnahme an der
Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens
abweichend von Artikel 17 Absatz 7 Unterab-
satz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. April 2014 über spezifische Anforderun-
gen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen
von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung
des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission
(ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom
11.6.2014, S. 66) spätestens fünf Jahre nach
dem Datum ihrer Bestellung.“
4. § 43a Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. als Angestellte einer
a) nach § 342 Absatz 1 des Handelsgesetz-
buchs vom Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz durch Vertrag
anerkannten Einrichtung oder
b) nicht gewerblich tätigen Personenvereini-
gung,
aa) deren ordentliche Mitglieder Berufsan-
gehörige, Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaften, vereidigte Buchprüfer oder
Buchprüfungsgesellschaften oder Per-
sonen oder Personengesellschaften
sind, die die Voraussetzungen des
§ 44b Absatz 2 Satz 1 erfüllen,
bb) deren ausschließlicher Zweck die Ver-
tretung der beruflichen Belange der
Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchprüfer ist und
cc) in der Berufsangehörige, Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften, vereidigte Buch-
prüfer oder Buchprüfungsgesellschaften
die Mehrheit haben,“.
5. § 51b Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der §§ 322
und 322a“ durch die Angabe „des § 322“ er-
setzt.
b) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „und des
§ 319a“ gestrichen.
c) In Satz 4 werden die Wörter „der §§ 322
und 322a“ durch die Angabe „des § 322“ er-
setzt.
d) In Satz 5 werden die Wörter „des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
über spezifische Anforderungen an die Ab-
schlussprüfung bei Unternehmen von öffent-
lichem Interesse und zur Aufhebung des Be-
schlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl.
L 158 vom 27.5.2014, S. 77)“ gestrichen.
6. § 54 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „muss den in § 323
Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs be-
zeichneten Umfang betragen“ durch die Wörter
„beträgt 1 Million Euro“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:
„Die Leistungen des Versicherers für alle inner-
halb eines Versicherungsjahres verursachten
Schäden können bei Berufsangehörigen auf
den vierfachen Betrag der Mindestversiche-
rungssumme begrenzt werden. Bei Wirtschafts-
prüfungsgesellschaften können die Leistungen
des Versicherers für alle innerhalb eines Versi-
cherungsjahres verursachten Schäden auf den
Betrag der Mindestversicherungssumme, ver-
vielfacht mit der Zahl der Gesellschafter, der
Partner und der Geschäftsführer, die nicht Ge-
sellschafter sind, begrenzt werden, wobei sich
die Jahreshöchstleistung jedoch mindestens
auf den vierfachen Betrag der Mindestversiche-
rungssumme belaufen muss.“
7. In § 55b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die
Wörter „§§ 319 bis 319b des Handelsgesetzbuchs“
durch die Wörter „§§ 319 und 319b des Handels-
gesetzbuchs sowie nach den Artikeln 4 und 5 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ ersetzt.
8. In § 57a Absatz 5a Satz 1 und 3 werden die Wörter
„§ 319a Absatz 1 Satz 1“ jeweils durch die Angabe
„§ 316a Satz 2“ ersetzt.
9. In § 57e Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „§ 319a
Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“
ersetzt.

10. In § 57h Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 319a
Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“
ersetzt.
11. In § 62b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 319a
Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“
ersetzt.
12. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 319a
Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a
Satz 2“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in
Absatz 1 bezeichneten Personen in Fällen von
öffentlichem Interesse, die mögliche Pflichtver-
letzungen im Zusammenhang mit gesetzlichen
Abschlussprüfungen betreffen, auf Anfrage da-
rüber Auskunft geben, ob berufsaufsichtliche
Verfahren eingeleitet wurden und ob diese noch
andauern oder bereits abgeschlossen wurden.
Die Auskunft darf keine personenbezogenen
Daten enthalten. Die Absätze 4 und 5 sowie
§ 69 bleiben unberührt.“
13. § 66a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1“ durch die
Angabe „§ 316a Satz 2“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „der Prüf-
stelle nach § 342b Absatz 8 des Handelsge-
setzbuchs“ gestrichen.
b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „§ 319a
Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a
Satz 2“ ersetzt.
14. § 66c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„kann“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt
und das Wort „übermitteln“ gestrichen.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „der Prüf-
stelle nach § 342b Absatz 1 des Handelsge-
setzbuchs“ durch die Wörter „den Strafver-
folgungsbehörden“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für den Informationsaustausch zwischen der
Abschlussprüferaufsichtsstelle und der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gilt
§ 109a des Wertpapierhandelsgesetzes.“
15. § 68 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 2 werden die Wörter „bei einer be-
rufsaufsichtlichen Maßnahme gegen eine Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft bis zu einer Million
Euro,“ angefügt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 319a Ab-
satz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“
ersetzt.
16. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „sollen“ durch
das Wort „machen“, die Wörter „machen
und“ durch die Wörter „und teilen“ und das
Wort „mitteilen“ durch das Wort „mit“ er-
setzt.
bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Bei berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach
§ 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 7 gegen
Berufsangehörige ist in der Bekanntma-
chung der Name des Berufsangehörigen
und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu
nennen, für die der Berufsangehörige bei
der Verwirklichung der Berufspflichtverlet-
zung gehandelt hat. Bei berufsaufsichtlichen
Maßnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 bis 7 gegen eine Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft ist die Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft in der Bekanntmachung
zu nennen. Wenn der Berufsangehörige
oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
eine Stellungnahme zu der unanfechtbaren
berufsaufsichtlichen Maßnahme abgegeben
hat, ist diese in der Bekanntmachung mit zu
veröffentlichen. Darüber hinausgehende
personenbezogene Daten darf die Bekannt-
machung nicht enthalten.“
b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 20 Ab-
satz 2a bis 2c des Publizitätsgesetzes,
§ 405 Absatz 3b bis 3d des Aktiengesetzes“
durch die Wörter „§ 20 Absatz 2 bis 2c des
Publizitätsgesetzes, § 405 Absatz 3b und 3c
des Aktiengesetzes“ und die Wörter „§ 332
Absatz 4a des Versicherungsaufsichtsge-
setzes“ durch die Wörter „§ 332 Absatz 4a
und 4b des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 333a,
340m Absatz 2 und nach § 341m Absatz 2
des Handelsgesetzbuchs, § 19a des Publizi-
tätsgesetzes“ durch die Wörter „§§ 332,
333, jeweils auch in Verbindung mit § 340m
Absatz 1 Satz 1 oder § 341m Absatz 1
Satz 1, nach den §§ 333a, 340m Absatz 2
und nach § 341m Absatz 2 des Handels-
gesetzbuchs, nach den §§ 18 bis 19a des
Publizitätsgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 1a Satz 3 wird die Angabe „2“ durch
die Angabe „2 bis 5“ ersetzt.
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Ermittlungen“ wird das
Wort „erheblich“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Gegen Berufsangehörige verhängte Maß-
nahmen sowie Bußgeldentscheidungen und
strafrechtliche Verurteilungen werden ano-
nymisiert bekannt gemacht, wenn eine

öffentliche Bekanntmachung der personen-
bezogenen Daten unverhältnismäßig wäre.“
e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine Bekanntmachung nach den Absät-
zen 1 und 1a ist fünf Jahre nach ihrer Veröffent-
lichung zu löschen.“
f) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 20 Ab-
satz 2a bis 2c des Publizitätsgesetzes,
§ 405 Absatz 3b bis 3d des Aktiengesetzes“
durch die Wörter „§ 20 Absatz 2 bis 2c des
Publizitätsgesetzes, § 405 Absatz 3b und 3c
des Aktiengesetzes“ und die Wörter „§ 332
Absatz 4a des Versicherungsaufsichtsge-
setzes“ durch die Wörter „§ 332 Absatz 4a
und 4b des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 331 Ab-
satz 2a“ durch die Wörter „§ 331 Absatz 2a
und 2b“ ersetzt.
17. § 71 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „§ 319a
Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs“
durch die Wörter „§ 43 Absatz 3 Satz 3 und 4“
ersetzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
18. In § 131 Satz 1 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1
Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetz-
buchs“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 3 Satz 3
und 4“ ersetzt.
19. § 135 wird wie folgt gefasst:
„§ 135
Übergangsvorschrift
zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
§ 54 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fas-
sung ist erstmals auf alle gesetzlich vorgeschrie-
benen Abschlussprüfungen für das nach dem
31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr an-
zuwenden. § 54 in der bis einschließlich 30. Juni
2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden
auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschluss-
prüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 begin-
nende Geschäftsjahr.“
Artikel 22
Änderung des
Gesetzes zur Einrichtung
einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
§ 4 des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschluss-
prüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle vom 31. März 2016 (BGBl. I
S. 518, 549), das zuletzt durch Artikel 219 der Verord-
nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Gebühren;
Verordnungsermächtigung; Geschäftsordnung“.
2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie erlässt eine Geschäftsordnung der Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle. Die Geschäftsordnung
regelt insbesondere das Verfahren der Beschluss-
kammern sowie des Fachbeirats in der Abschluss-
prüferaufsichtsstelle und die Unabhängigkeit und
Integrität der Beschäftigten der Abschlussprüferauf-
sichtsstelle. Das schließt insbesondere auch Vor-
kehrungen und Maßnahmen mit Bezug zu privaten
Finanzgeschäften der Beschäftigten ein.“
Artikel 23
Änderung der
Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung
Die Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung vom 6. Juli 2016 (BGBl. I S. 1615) wird wie folgt
geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „erzielt hat, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handels-
gesetzbuchs sind“ durch die Wörter „von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Han-
delsgesetzbuchs erzielt hat“ ersetzt.
2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“ ersetzt.
3. Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden jeweils die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“ ersetzt.
b) Nummer 4.4. wird wie folgt gefasst:
Gebührenbeitrag
Nummer Gegenstand
oder Satz
„4.4 Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach “.
§ 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs tätig zu werden, nach
Nummer 4

Artikel 24
Änderung der
Verordnung über die Erhebung von
Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Die Anlage (zu § 2 Absatz 1 Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die
Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847),
die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nummer 5.6. wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„5.6. Bekanntmachung des festgestellten Fehlers im Internet. Zusätzliche Be- 420“.
kanntmachung im Bundesanzeiger und
entweder einem überregionalen
Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informationsver-
breitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Absatz 1 Satz 1 KWG
tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben
und die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen
sind, und Versicherungsunternehmen
(§ 109 Absatz 2 WpHG)
2. Die Nummern 5.6.1 und 5.6.2 werden aufgehoben.
Artikel 25
Änderung der
Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung
Die Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom
9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1259), die zuletzt durch Arti-
kel 15 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 werden die Wörter „und höchstens 40 000
Euro“ gestrichen.
2. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 7 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fas-
sung ist erstmals auf die Umlagefestsetzung sowie
-vorauszahlung nach § 9 Absatz 5 für das Umlage-
jahr 2021 anzuwenden.“
Artikel 26
Änderung
weiterer Gesetze
(1) In § 29 Absatz 2 Satz 2 des Finanzkonglomerate-
Aufsichtsgesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862),
das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 14 des Gesetzes
vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist,
werden die Wörter „und des § 319a des Handelsge-
setzbuchs“ durch die Wörter „des Handelsgesetz-
buchs sowie Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderun-
gen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öf-
fentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlus-
ses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom
27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66)“ ersetzt.
(2) In § 31 Absatz 2 Satz 4 des Kohleverstromungs-
beendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1818), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert
worden ist, wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe
„Satz 2“ ersetzt und wird die Angabe „§ 319a,“ gestri-
chen.
(3) In § 4 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ergän-
zung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Ar-
weit verbreitet ist,
beitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der
Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl
erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert
worden ist, werden die Wörter „§§ 318, 319 Abs. 1
bis 4, § 319a Abs. 1 und § 319b des Handelsgesetz-
buchs“ durch die Wörter „§§ 318, 319 Absatz 1 bis 4
und § 319b des Handelsgesetzbuchs sowie des Arti-
kels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 über spezifische Anforderungen an die Ab-
schlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses
2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom
27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66)“ ersetzt.
(4) Dem § 157 der Gewerbeordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
S. 202), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 25 des Ge-
setzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Gewerbetreibende, die zu Vermögensanlagen
im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 8 des Vermögens-
anlagengesetzes Anlagevermittlung im Sinne des § 1
Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder
Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a
des Kreditwesengesetzes erbringen wollen, bedürfen
bis zum 31. Dezember 2021 keiner Erlaubnis nach
§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.“
(5) In § 375 Nummer 13 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „§ 19 Absatz 2
Satz 1 bis 6 und § 204 Absatz 2 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 2 Satz 1
bis 6, § 36 Absatz 1a und § 204 Absatz 2 des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.

Artikel 27
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) Am 1. Januar 2022 treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und e sowie
Nummer 4 und 6 bis 16,
2. Artikel 4 Nummer 9,
3. Artikel 5 Nummer 3, 4 Buchstabe a und b und Num-
mer 6,
4. Artikel 6 Nummer 2, 4, 5 Buchstabe a und Nummer 7
Buchstabe a,
5. Artikel 7 Nummer 2 und 4 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb und Buchstabe b und c,
6. Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b und c,
7. Artikel 11 Nummer 15 und 26,
8. Artikel 15 Nummer 2 und
9. Artikel 21 Nummer 2, 4, 13 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb und Nummer 14.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1534. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f22968e265ecd1e5….