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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 411

BGBl. 2023 I Nr. 411 · 293.316 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                              Teil I

2023                         Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2023                                                  Nr. 411

                                     Gesetz
 zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie
  (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung
                   weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen
                      (Kreditzweitmarktförderungsgesetz)*

                                                    Vom 22. Dezember 2023


   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

                                                       Inhaltsübersicht
Artikel 1    Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute (Kreditzweit­
             marktgesetz – KrZwMG)
Artikel 2    Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 3    Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 4    Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 5    Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
Artikel 6    Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 7    Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Artikel 8    Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 9    Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 10   Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Artikel 11   Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 12   Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 13   Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
Artikel 14   Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 15   Änderung des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes
Artikel 16   Änderung des DG Bank-Umwandlungsgesetzes
Artikel 17   Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Artikel 18   Änderung der Anzeigenverordnung
Artikel 19   Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 20   Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 21   Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 22   Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 23   Änderung der Abgabenordnung
Artikel 24   Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 25   Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 über
  Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU (ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 1).
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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Artikel 26   Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 27   Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 28   Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 29   Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 30   Weitere Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 31   Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 32   Änderung des Bodenschätzungsgesetzes
Artikel 33   Weitere Änderung des Bodenschätzungsgesetzes
Artikel 34   Folgeänderungen
Artikel 35   Neubekanntmachung der Abgabenordnung
Artikel 36   Inkrafttreten
Anlage       Anhang zu Artikel 18 Nummer 3


                                                     Artikel 1

                                       Gesetz
  über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute
                         (Kreditzweitmarktgesetz – KrZwMG)

                                                Inhaltsübersicht

                                                   Abschnitt 1
                                           Allgemeine Vorschriften
§1     Anwendungsbereich; Verhältnis zum Rechtsdienstleistungsgesetz
§2     Begriffsbestimmungen
§3     Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt; Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank und
       der zuständigen Behörde nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
§4     Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten
§5     Verschwiegenheitspflicht

                                                   Abschnitt 2
                                                    Kreditkauf
§6     Informations- und Mitteilungspflichten des verkaufenden Kreditinstituts; Verordnungsermächtigung
§7     Pflichten des Kreditkäufers
§8     Mitteilungspflichten des Kreditkäufers; Verordnungsermächtigung
§9     Vertreter von Kreditkäufern aus einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung

                                                   Abschnitt 3
                                  Erbringung von Kreditdienstleistungen

                                                Unterabschnitt 1
       Erlaubnis; Organisationspflichten; Geschäftsleiter; Mitglieder des Verwaltungs- oder
                      Aufsichtsorgans; Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 10   Erlaubnis; Verordnungsermächtigung
§ 11   Erlaubnisfreie Erbringung von Kreditdienstleistungen
§ 12   Versagung der Erlaubnis
§ 13   Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
§ 14   Organisationspflichten
§ 15   Geschäftsleiter; Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
§ 16   Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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                                                 Unterabschnitt 2
                                  Entgegennahme und Halten von Mitteln
§ 17   Entgegennahme und Halten von Mitteln

                                                 Unterabschnitt 3
                                     Kreditdienstleistungsvereinbarung
§ 18   Kreditdienstleistungsvereinbarung
§ 19   Aufbewahrungspflichten

                                                 Unterabschnitt 4
                                                     Auslagerung
§ 20   Auslagerung von Kreditdienstleistungen
§ 21   Unterrichtungspflichten; Verordnungsermächtigung
§ 22   Aufbewahrungspflichten

                                                 Unterabschnitt 5
                                                Europäischer Pass
§ 23   Grenzüberschreitende Erbringung von Kreditdienstleistungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen
       Vertragsstaat
§ 24   Grenzüberschreitende Erbringung von Kreditdienstleistungen durch inländische Kreditdienstleistungsinstitute;
       Verordnungsermächtigung
§ 25   Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Kreditdienstleistungsinstitute

                                                     Abschnitt 4
                                                      Register
§ 26   Register der zugelassenen Institute; Verordnungsermächtigung

                                                     Abschnitt 5
                                                Risikobewertung
§ 27   Risikobewertung; Informationsaustausch

                                                     Abschnitt 6
                              Verhaltensvorschriften; Informationspflichten
§ 28   Beziehung zu Kreditnehmern
§ 29   Beschwerden bei einem Kreditdienstleister
§ 30   Pflichten zur Information des Kreditnehmers

                                                     Abschnitt 7
                                                 Beaufsichtigung
§ 31   Auskunftspflichten
§ 32   Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten
§ 33   Bestellung des Abschlussprüfers in besonderen Fällen
§ 34   Prüfungspflichten; Verordnungsermächtigung
§ 35   Anzeigepflichten der Kreditdienstleistungsinstitute; Verordnungsermächtigung
§ 36   Maßnahmen bei Gefahren und Insolvenzantrag
§ 37   Befugnisse der Bundesanstalt
§ 38   Untersagung unerlaubter Kreditdienstleistungen
§ 39   Verfolgung unerlaubter Kreditdienstleistungen
§ 40   Beschwerden über Kreditdienstleistungsinstitute, Kreditkäufer und Auslagerungsunternehmen
§ 41   Bekanntmachung von Maßnahmen; öffentliche Warnungen
§ 42   Sofortige Vollziehbarkeit; elektronische Bekanntgabe
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Abschnitt 8
                                       Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 43   Strafvorschriften
§ 44   Bußgeldvorschriften
§ 45   Mitteilungen in Strafsachen

                                                    Abschnitt 9
                                          Übergangsbestimmungen
§ 46   Übergangsbestimmungen


                                                    Abschnitt 1

                                              Allgemeine Vorschriften

                                                        §1

                      Anwendungsbereich; Verhältnis zum Rechtsdienstleistungsgesetz
  (1) Dieses Gesetz regelt die Pflichten von Kreditinstituten als Verkäufer notleidender Kredite, die Pflichten von
Käufern notleidender Kredite, die Anforderungen an die Erbringung von Kreditdienstleistungen für die Käufer
notleidender Kredite und die Aufsicht über Kreditdienstleistungsinstitute. Es regelt zudem die Anwendung des
Rechtsdienstleistungsgesetzes auf Kreditdienstleistungen.
  (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. die Erbringung von Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag, der nicht von einem in
   einem Vertragsstaat niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder im Zusammenhang mit den
   Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem solchen Kreditvertrag, es sei denn, der Kreditvertrag oder die
   Ansprüche des Kreditgebers hieraus werden durch einen neuen Kreditvertrag ersetzt, der von einem solchen
   Kreditinstitut gewährt wird,
2. die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten durch einen Rechtsanwalt oder eine rechtsanwaltliche
   Berufsausübungsgesellschaft,
3. die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher und
4. den Erwerb eines Kreditvertrags oder die Abtretung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag
   oder Kreditdienstleistungen hinsichtlich eines Kreditvertrags, wenn der erstmalige Erwerb oder die erstmalige
   Abtretung vor dem 30. Dezember 2023 stattgefunden hat, und Kreditdienstleistungen betreffend einen solchen
   Kreditvertrag.
  (3) Teil 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes findet vorbehaltlich § 15 Absatz 4, § 28 Absatz 2, § 30 Absatz 2 und
§ 46 Absatz 1 Satz 2 auf Kreditdienstleister, soweit sie Kreditdienstleistungen erbringen, die diesem Gesetz
unterfallen, keine Anwendung.


                                                        §2

                                               Begriffsbestimmungen
  (1) Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 24.
   (2) Kreditdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die im Namen des Kreditkäufers gewerbsmäßig oder in
einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, eine
Kreditdienstleistung erbringen. Nicht als Kreditdienstleistungsinstitute gelten
1. im Inland niedergelassene Kreditinstitute mit Erlaubnis zum Betreiben des Kreditgeschäfts oder in einem
   anderen Vertragsstaat niedergelassene CRR-Kreditinstitute,
2. nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs zugelassene oder registrierte Kapitalverwaltungs­
   gesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften und intern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des
   § 1 Absatz 12 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
3. Nichtkreditinstitute, die der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Vertragsstaats nach Artikel 20
   der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über
   Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom
   22.5.2008, S. 66; L 207 vom 11.8.2009, S. 14; L 199 vom 31.7.2010, S. 40; L 234 vom 10.9.2011, S. 46), die
   zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2167 (ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 1) geändert worden ist, oder Artikel 35
   der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über
   Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU
   und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34; L 47 vom 20.2.2015, S. 34; L 246 vom
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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  23.9.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2167 (ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 1) geändert
  worden ist, unterliegen, wenn sie in diesem Vertragsstaat tätig sind.
  (3) Kreditdienstleistungen sind unter der Voraussetzung, dass ein notleidender Kreditvertrag oder Ansprüche des
Kreditgebers hieraus durch einen Kreditkäufer erworben wurden,
1. das Einziehen und die Durchsetzung fälliger Zahlungsansprüche und anderer Ansprüche des Kreditgebers aus
   dem Vertrag,
2. die Neuverhandlung von sich aus dem Vertrag ergebenden Rechten, Pflichten oder sonstigen wesentlichen
   Bedingungen, entsprechend den Anweisungen des Kreditkäufers, sofern das die Dienstleistung erbringende
   Unternehmen kein Kreditvermittler ist im Sinne
  a) des Artikels 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG oder
  b) des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU,
3. die Bearbeitung von im Zusammenhang mit dem Vertrag stehenden Beschwerden und
4. die Unterrichtung des Kreditnehmers über im Zusammenhang mit dem Vertrag stehende Änderungen der
   Zinssätze, Belastungen oder fälligen Zahlungen.
  (4) Kreditdienstleister sind Kreditdienstleistungsinstitute sowie, wenn sie Kreditdienstleistungen für einen
Kreditkäufer erbringen,
1. im Inland niedergelassene Kreditinstitute mit Erlaubnis zum Erbringen des Kreditgeschäfts oder in einem
   anderen Vertragsstaat niedergelassene CRR-Kreditinstitute und
2. Nichtkreditinstitute, die der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Vertragsstaats nach Artikel 20
   der Richtlinie 2008/48/EG oder Artikel 35 der Richtlinie 2014/17/EU unterliegen, wenn sie in diesem
   Vertragsstaat tätig sind.
  (5) Kreditkäufer sind Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute mit Erlaubnis zum Erbringen des
Kreditgeschäfts sind und in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen notleidenden
Kreditvertrag oder Ansprüche des Kreditgebers hieraus erwerben.
  (6) Kreditdienstleistungsvereinbarungen sind Verträge zwischen einem Kreditkäufer und einem
Kreditdienstleister über die vom Kreditdienstleister im Namen des Kreditkäufers zu erbringenden Dienstleistungen.
  (7) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Kreditdienstleister Aktivitäten und Prozesse zur
Durchführung von Kreditdienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen
von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Kreditdienstleistungen wesentlich sind.
   (8) Kreditinstitute sind Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, einschließlich
als Kreditinstitut geltender Zweigstellen im Sinne des § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes.
  (9) CRR-Kreditinstitute sind CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes.
  (10) Kreditgeschäft ist das Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesen­
gesetzes.
  (11) Kreditgeber ist das Kreditinstitut, das den notleidenden Kredit gewährt hat, oder nach dessen Erwerb der
Kreditkäufer.
  (12) Kreditnehmer sind Personen oder Unternehmen, die mit einem Kreditinstitut einen Kreditvertrag
geschlossen haben, einschließlich ihrer Rechtsnachfolger oder Zessionare.
   (13) Kreditvertrag ist ein Vertrag in ursprünglicher, geänderter oder ersetzter Form, durch den ein Kreditinstitut
einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe
gewährt.
  (14) Herkunftsmitgliedstaat ist
1. bezogen auf ein Kreditdienstleistungsinstitut der Vertragsstaat, in dem sich der satzungsmäßige Sitz des
   Kreditdienstleistungsinstituts befindet, oder, sofern es nach seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen
   Sitz hat, der Vertragsstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet, und
2. bezogen auf einen Kreditkäufer der Vertragsstaat, in dem der Kreditkäufer oder sein Vertreter wohnhaft ist, in
   dem sich der satzungsmäßige Sitz des Kreditkäufers oder Vertreters befindet oder, sofern der Kreditkäufer oder
   sein Vertreter nach seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, in dem sich die Hauptverwaltung
   des Kreditkäufers oder Vertreters befindet.
  (15) Aufnahmemitgliedstaat ist ein anderer Vertragsstaat als der Herkunftsmitgliedstaat,
1. in dem ein Kreditdienstleistungsinstitut eine Zweigniederlassung hat oder Kreditdienstleistungen erbringt sowie
2. in dem der Kreditnehmer eines Kreditvertrags wohnhaft ist, in dem sich der satzungsmäßige Sitz des
   Kreditnehmers befindet oder, sofern der Kreditnehmer nach seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen
   Sitz hat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet.
   (16) Zweigniederlassung ist eine Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines
Kreditdienstleistungsinstituts bildet, keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen
Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des Kreditdienstleistungsinstituts verbunden sind. Alle
Geschäftsstellen eines Kreditdienstleistungsinstituts mit Hauptverwaltung in einem anderen Vertragsstaat, die sich
in einem Vertragsstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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  (17) Verbraucher sind Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
   (18) Notleidende Kreditverträge sind Kreditverträge, die als notleidende Risikopositionen im Sinne des
Artikels 47a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176
vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20
vom 25.1.2017, S. 3; L 92 vom 30.3.2023, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2036 (ABl. L 275 vom
25.10.2022, S. 1) geändert worden ist, eingestuft werden.
  (19) Geschäftsleiter sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Kreditdienstleistungsinstituts berufen sind.
  (20) Eine bedeutende Beteiligung ist eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des
Kreditwesengesetzes.
  (21) Zuständige Behörde ist
1. im Inland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und
2. im Ausland eine nach dortigem nationalen Recht offiziell anerkannte Behörde oder öffentliche Stelle eines
   Vertragsstaats, die nach dortigem nationalen Recht im Rahmen des dort geltenden Systems mit der Aufsicht
   über Kreditdienstleister und Kreditkäufer nach der Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 24. November 2021 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien
   2008/48/EG und 2014/17/EU (ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 1) betraut ist.
  (22) Vertragsstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum.
  (23) Drittstaaten sind alle Staaten, die keine Vertragsstaaten sind.
  (24) Vertreter ist der nach § 9 Absatz 1 Satz 1 bestellte Vertreter.


                                                         §3

Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt; Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
                 und der zuständigen Behörde nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
  (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Kreditinstitute, die Kreditdienstleister, die Kreditkäufer und deren
Vertreter sowie die Auslagerungsunternehmen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie aller weiteren Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2021/2167 aus. Sie ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167.
   (2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zusammen. § 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 1a bis 5 des
Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
   (3) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes
unterliegt. Als Zweifelsfall gilt insbesondere jeder Fall, bei dem die Einstufung eines Unternehmens als
Kreditdienstleister, Kreditkäufer oder Auslagerungsunternehmen zwischen dem Betreiber des Unternehmens und
der Bundesanstalt oder einer anderen Verwaltungsbehörde streitig ist. Die Entscheidungen der Bundesanstalt
binden die anderen Verwaltungsbehörden.
   (4) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber einem
Kreditinstitut, Kreditdienstleister, Kreditkäufer oder dessen Vertreter oder Auslagerungsunternehmen und deren
Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen Vorschriften dieses
Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu verhindern oder zu unterbinden,
insbesondere um Missstände in einem solchen Unternehmen zu verhindern oder zu beseitigen, welche die
Sicherheit der dem Kreditdienstleister anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsgemäße
Erbringung von Kreditdienstleistungen beeinträchtigen können.
   (5) Die Bundesanstalt und das Bundesamt für Justiz wirken zusammen auf eine widerspruchsfreie
Aufsichtspraxis über Kreditdienstleistungen und Inkassodienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
hin, soweit für diese Tätigkeiten vergleichbare gesetzliche Anforderungen gelten.


                                                         §4

                     Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten
   (1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach
diesem Gesetz mit den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten zusammen, wenn es für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere die Erfüllung ihrer Pflichten oder die Ausübung ihrer Befugnisse im
Rahmen der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167, erforderlich ist. Die
Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank koordinieren ihre Maßnahmen mit den zuständigen Behörden
anderer Vertragsstaaten, insbesondere im Hinblick auf die grenzüberschreitende Tätigkeit von
Kreditdienstleistungsinstituten.
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


  (2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank übermitteln den zuständigen Behörden anderer
Vertragsstaaten auf Anfrage in angemessener Frist die Informationen, die sie zur Wahrnehmung der in den
dortigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 festgelegten Aufgaben benötigen.
  (3) § 8 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.


                                                       §5

                                             Verschwiegenheitspflicht
   Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank dürfen vertrauliche Angaben, die sie in Wahrnehmung ihrer
Aufgaben nach diesem Gesetz erhalten, lediglich im Rahmen dieser Aufgaben verarbeiten. Die bei der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank beschäftigten Personen, die nach diesem Gesetz bestellten
Aufsichtspersonen und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen
dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Daten, deren Geheimhaltung im Interesse eines
Kreditdienstleisters, eines Kreditkäufers oder dessen Vertreters, eines Auslagerungsunternehmens, einer
zuständigen Behörde oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt
offenbaren oder verwerten. Im Übrigen gilt § 9 des Kreditwesengesetzes entsprechend.


                                                  Abschnitt 2

                                                   Kreditkauf

                                                       §6

   Informations- und Mitteilungspflichten des verkaufenden Kreditinstituts; Verordnungsermächtigung
   (1) Ein Kreditinstitut hat einem potenziellen Kreditkäufer vor Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb
eines notleidenden Kreditvertrags oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus die Informationen über den
notleidenden Kreditvertrag oder die Ansprüche eines Kreditgebers hieraus sowie über die etwaigen Sicherheiten
zur Verfügung zu stellen, die der potenzielle Kreditkäufer benötigt, um vor Abschluss der Vereinbarung den Wert
des Vertrags oder der Ansprüche hieraus sowie die Wahrscheinlichkeit, dass der Wert realisiert werden kann, selbst
beurteilen zu können. Der potenzielle Kreditkäufer hat den Schutz der vom Kreditinstitut zur Verfügung gestellten
Informationen und die vertrauliche Behandlung der Geschäftsdaten sicherzustellen.
   (2) Die Informationen nach Absatz 1 sind nach Maßgabe der nach Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2021/2167
erlassenen technischen Durchführungsstandards zu übermitteln. Satz 1 gilt auch, wenn Kreditinstitute einen
notleidenden Kreditvertrag oder Ansprüche eines Kreditgebers hieraus auf andere Kreditinstitute übertragen. Die
Kreditinstitute müssen die Datenvorlagen aus den technischen Durchführungsstandards für die Übermittlung von
Informationen zwischen Kreditinstituten nur verwenden, wenn nur der notleidende Kreditvertrag selbst oder nur
Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag übertragen werden; insbesondere müssen
die Datenvorlagen nicht im Fall der Übertragung von Kreditverträgen oder Ansprüchen verwendet werden, die Teil
einer komplexen Transaktion ist.
  (3) Kreditinstitute, die notleidende Kreditverträge oder Ansprüche des Kreditgebers hieraus auf einen
Kreditkäufer übertragen, haben halbjährlich mindestens folgende Daten zu den seit der letzten Mitteilung
übertragenen Kreditverträgen oder Ansprüchen hieraus mitzuteilen:
1. die Rechtsträgerkennung des Kreditkäufers oder, wenn ein Vertreter bestellt wurde, seines Vertreters oder bei
   fehlender Rechtsträgerkennung
  a) den Namen des Kreditkäufers oder seines Vertreters,
  b) die Namen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans des
     Kreditkäufers sowie die Namen der Personen, die bedeutende Beteiligungen am Kreditkäufer halten, sowie
  c) die Anschrift des Kreditkäufers oder seines Vertreters,
2. den aggregierten offenen Betrag der übertragenen notleidenden Kreditverträge oder Ansprüche,
3. die Anzahl und das Volumen der übertragenen notleidenden Kreditverträge oder Ansprüche sowie
4. Angaben dazu, ob die Übertragung einen mit Verbrauchern abgeschlossenen notleidenden Kreditvertrag oder
   Ansprüche hieraus umfasst, und Angaben dazu, durch welche Art von Vermögenswerten der notleidende
   Kreditvertrag gegebenenfalls besichert ist.
Die Mitteilung nach Satz 1 hat zu erfolgen
1. an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank oder
2. an die Europäische Zentralbank, soweit sie nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober
   2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die
   Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) als zuständige
   Behörde zur Beaufsichtigung des Kreditinstituts gilt,
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


sowie, falls vorhanden, an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats im Sinne des § 2 Absatz 15
Nummer 2.
  (4) Sofern erforderlich, etwa um eine hohe Zahl von Übertragungen, insbesondere während einer Krise, besser
überwachen zu können, kann die Bundesanstalt anordnen, dass die Daten nach Absatz 3 Satz 1 vierteljährlich zu
übermitteln sind.
    (5) Sofern ein anderer Staat als die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsmitgliedstaat des Kreditkäufers ist,
leitet die Bundesanstalt Daten nach Absatz 3 Satz 1, die sie als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats
erhält, sowie alle etwaigen anderen Daten, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz für
notwendig erachtet, umgehend an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditkäufers weiter.
  (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang
und Form der Daten nach Absatz 3 Satz 1 zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt
mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditinstitute anzuhören.


                                                        §7

                                           Pflichten des Kreditkäufers
  (1) Ein Kreditkäufer, der nicht Kreditdienstleister ist, hat bei Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb eines
notleidenden Kreditvertrags oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus einen Kreditdienstleister zu beauftragen,
um Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit dem notleidenden Kreditvertrag oder den Ansprüchen hieraus
durchzuführen, sofern der Kreditvertrag mit einer der folgenden Personen geschlossen worden ist:
1. natürlichen Personen oder
2. Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG
   der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
   mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
   (2) Für einen Kreditkäufer, der nicht in einem Vertragsstaat wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder,
sofern er nach seinem nationalen Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung nicht in
einem Vertragsstaat hat, hat sein Vertreter bei Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb eines notleidenden
Kreditvertrags oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus einen Kreditdienstleister zu beauftragen, es sei denn,
der Vertreter ist selbst ein Kreditdienstleister.
   (3) Ein von einem Kreditkäufer beauftragter Kreditdienstleister erfüllt für den Kreditkäufer die Verpflichtungen
eines Kreditkäufers aus
1. den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere § 8, und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
   Rechtsverordnungen,
2. den Bestimmungen des geltenden Verbraucherschutz-, Vertrags-, Zivil- und Strafrechts und
3. den sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Vertragsstaaten, insbesondere
   solchen, die die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz, die Rechte von Kreditnehmern, die
   Kreditvergabe, die Bestimmungen zum Bankgeheimnis und das Strafrecht betreffen.
Wird kein Kreditdienstleister beauftragt oder erfüllt dieser die in Satz 1 genannten Verpflichtungen nicht, nicht
ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, so unterliegt der Kreditkäufer oder sein Vertreter weiterhin diesen
Verpflichtungen.


                                                        §8

                      Mitteilungspflichten des Kreditkäufers; Verordnungsermächtigung
  (1) Beauftragt der Kreditkäufer oder sein Vertreter einen Kreditdienstleister, um Kreditdienstleistungen im
Zusammenhang mit einem an den Kreditkäufer übertragenen notleidenden Kreditvertrag oder der Ansprüche des
Kreditgebers hieraus zu erbringen, so hat der Kreditkäufer oder sein Vertreter der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank spätestens an dem Tag, an dem die Erbringung der Kreditdienstleistungen beginnt, den Namen und die
Anschrift des Kreditdienstleisters mitzuteilen. Im Fall der späteren Beauftragung eines anderen als des nach Satz 1
mitgeteilten Kreditdienstleisters hat der Kreditkäufer oder sein Vertreter dessen Namen und Anschrift der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank spätestens am Tag dieser Änderung mitzuteilen.
  (2) Ist ein Aufnahmemitgliedstaat vorhanden, so leitet die Bundesanstalt die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben
an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, an die zuständigen Behörden des Vertragsstaats, in
dem der Kredit gewährt wurde, und im Fall des Absatzes 1 Satz 2, wenn die Bundesrepublik Deutschland nicht
Herkunftsmitgliedstaat des neuen Kreditdienstleisters ist, an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats
des neuen Kreditdienstleisters unverzüglich weiter.
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


  (3) Der Kreditkäufer oder sein Vertreter hat nach einer Übertragung eines notleidenden Kreditvertrags oder der
Ansprüche des Kreditgebers hieraus auf einen neuen Kreditkäufer der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank halbjährlich folgende Daten zu den seit der letzten Mitteilung übertragenen Kreditverträgen oder
Ansprüchen mitzuteilen:
1. die Rechtsträgerkennung des neuen Kreditkäufers und, wenn ein Vertreter bestellt wurde, dessen Vertreters,
   oder bei fehlender Rechtsträgerkennung
  a) den Namen des neuen Kreditkäufers oder dessen Vertreters,
  b) die Namen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans des neuen
     Kreditkäufers oder dessen Vertreters sowie die Namen der Personen, die bedeutende Beteiligungen halten,
     sowie
  c) die Anschrift des neuen Kreditkäufers oder dessen Vertreters,
2. den aggregierten offenen Betrag der übertragenen notleidenden Kreditverträge oder Ansprüche,
3. die Anzahl und das Volumen der übertragenen notleidenden Kreditverträge oder Ansprüche sowie
4. Angaben dazu, ob die Übertragung einen mit Verbrauchern abgeschlossenen notleidenden Kreditvertrag oder
   die Ansprüche eines Kreditgebers hieraus umfasst, und Angaben dazu, durch welche Art von Vermögenswerten
   der notleidende Kreditvertrag gegebenenfalls besichert ist.
Ist ein Aufnahmemitgliedstaat vorhanden, so leitet die Bundesanstalt die nach Satz 1 erhaltenen Daten unverzüglich
an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und an die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats des neuen Kreditkäufers weiter.
   (4) Sofern erforderlich, etwa um eine hohe Zahl von Übertragungen, insbesondere während einer Krise, besser
überwachen zu können, kann die Bundesanstalt anordnen, dass die in Absatz 3 Satz 1 genannten Daten
vierteljährlich zu übermitteln sind.
  (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang
und Form der nach Absatz 3 zu übermittelnden Daten zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt
mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleister anzuhören.


                                                        §9

                Vertreter von Kreditkäufern aus einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung
   (1) Ein Kreditkäufer, der nicht in einem Vertragsstaat wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern
er nach seinem nationalen Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung nicht in einem
Vertragsstaat hat, hat bei Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb eines notleidenden Kreditvertrags oder
der Ansprüche des Kreditgebers hieraus einen Vertreter zu bestellen und gegenüber der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank zu benennen. Der Vertreter muss in einem Vertragsstaat wohnhaft sein oder seinen
satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er nach seinem nationalen Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt,
seine Hauptverwaltung in einem Vertragsstaat haben.
  (2) Der Vertreter ist neben dem Kreditkäufer für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die dem Kreditkäufer
aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erwachsen. Zustellungen
an den Kreditkäufer können auch an den Vertreter bewirkt werden.
   (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang
und Form der Bestellung nach Absatz 1 zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der
Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor
Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleister anzuhören.
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


                                                   Abschnitt 3

                                  Erbringung von Kreditdienstleistungen

                                                Unterabschnitt 1

       Erlaubnis; Organisationspflichten; Geschäftsleiter; Mitglieder des Verwaltungs- oder
                      Aufsichtsorgans; Inhaber bedeutender Beteiligungen

                                                        § 10

                                     Erlaubnis; Verordnungsermächtigung
   (1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert, Kreditdienstleistungen erbringen will, bedarf dafür der schriftlichen oder elektronischen
Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 11 und 23.
   (2) Die Erlaubnis, als Kreditdienstleistungsinstitut tätig zu werden, können auf Antrag Unternehmen in der
Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft erhalten, die ihren
satzungsmäßigen Sitz oder, sofern sie über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügen, ihre Hauptverwaltung im
Inland haben.
  (3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
1. einen Handelsregisterauszug sowie Kopien des Gründungsakts und des Gesellschaftsvertrags des
   Unternehmens,
2. die Anschrift des satzungsmäßigen Sitzes oder der Hauptverwaltung des Unternehmens,
3. die Namen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans des
   Unternehmens sowie der Personen und Unternehmen, die bedeutende Beteiligungen an ihm halten,
4. Nachweise darüber, dass die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans des
   Unternehmens die in § 15 Absatz 1 bis 3 genannten Vorgaben erfüllen,
5. Nachweise darüber, dass ein Geschäftsleiter oder eine vom Unternehmen benannte Person die in § 15 Absatz 4
   genannten Vorgaben erfüllt,
6. Nachweise darüber, dass die Inhaber bedeutender Beteiligungen an dem Unternehmen die in § 16 Absatz 1
   genannten Vorgaben erfüllen,
7. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem hervorgehen muss:
    a) die Art der geplanten Geschäfte,
    b) der organisatorische Aufbau des Kreditdienstleistungsinstituts unter Angabe von Mutterunternehmen,
       Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und
    c) die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des
       Kreditdienstleistungsinstituts nach § 14 Absatz 1 einschließlich der Organisationspflichten nach § 14
       Absatz 2 bis 4 und der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind,
8. wenn das Unternehmen beabsichtigt, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen, einen Nachweis
   über das Bestehen eines gesonderten Kontos bei einem Kreditinstitut nach § 17 Absatz 2,
9. etwaige Auslagerungsvereinbarungen nach § 20 und
10. eine Erklärung, ob das Unternehmen über eine Registrierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
    Rechtsdienstleistungsgesetzes verfügt oder eine solche anstrebt.
Die Bundesanstalt prüft einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis binnen 45 Tagen nach dessen Eingang auf seine
Vollständigkeit. Die Bundesanstalt kann weitere Informationen anfordern, die für die Beurteilung des Antrags
notwendig sind. Binnen 90 Tagen nach Eingang eines vollständigen Antrags, oder im Fall des Satzes 3 binnen
90 Tagen nach Eingang der geforderten Informationen, informiert die Bundesanstalt das antragstellende
Unternehmen darüber, ob die Erlaubnis erteilt oder verweigert wird. Liegen innerhalb von zwölf Monaten nach
Eingang des Antrags bei der Bundesanstalt trotz Aufforderung der Bundesanstalt, den Antrag innerhalb eines
Monats zu vervollständigen, keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen vor, die es der Bundesanstalt
ermöglichen, über den Antrag zu befinden, ist der Antrag abzulehnen.
   (4) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, um die Einhaltung der in den §§ 14 bis 17, 19
bis 22 und 28 bis 30 genannten Anforderungen zu gewährleisten. Diese Auflagen müssen sich im Rahmen des mit
diesem Gesetz verfolgten Zwecks halten.
   (5) Beabsichtigt ein Unternehmen nicht, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, so teilt das
Unternehmen dies in seinem Antrag auf Erlaubnis mit. In diesem Fall kann die Erlaubnis nur mit der Beschränkung
erteilt werden, dass es dem Kreditdienstleistungsinstitut abweichend von § 17 Absatz 1 untersagt ist, finanzielle
Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


   (6) Ein Kreditdienstleistungsinstitut hat der Bundesanstalt unverzüglich wesentliche Änderungen der
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die die Angaben und Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 und 3
betreffen, mitzuteilen.
  (7) Sofern für die Erbringung von Kreditdienstleistungen eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, darf
das Registergericht Eintragungen in öffentliche Register nur vornehmen, wenn dem Registergericht die Erlaubnis
nachgewiesen ist.
  (8) Die Bundesanstalt macht die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt und trägt das
Kreditdienstleistungsinstitut in das Register nach § 26 ein.
  (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang
und Form der mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 oder der nach Absatz 3 Satz 3
angeforderten Informationen zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe
übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.


                                                        § 11

                             Erlaubnisfreie Erbringung von Kreditdienstleistungen
  Keiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bedarf die Erbringung von Kreditdienstleistungen durch
1. im Inland niedergelassene Kreditinstitute mit der Erlaubnis zum Betreiben des Kreditgeschäfts oder in einem
   anderen Vertragsstaat niedergelassene CRR-Kreditinstitute,
2. nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs zugelassene oder registrierte Kapitalverwaltungs­
   gesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften und intern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des
   § 1 Absatz 12 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
3. Nichtkreditinstitute, die der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Vertragsstaats nach Artikel 20
   der Richtlinie 2008/48/EG oder Artikel 35 der Richtlinie 2014/17/EU unterliegen, wenn sie in diesem
   Vertragsstaat tätig sind.


                                                        § 12

                                            Versagung der Erlaubnis
  Die Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ist zu versagen, wenn
1. das Unternehmen keine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist,
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter fachlich nicht geeignet oder nicht
   zuverlässig ist,
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleiter in ihrer Gesamtheit nicht über das
   erforderliche Wissen und die erforderliche Erfahrung verfügen,
4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht über die zur Wahrnehmung seiner
   Aufgaben ausreichende Zeit verfügt,
5. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Inhaber einer bedeutenden Beteiligung nicht zuverlässig ist
   oder nicht den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des
   Kreditdienstleistungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügt,
6. das Unternehmen nicht über ein gesondertes Treuhandkonto nach § 17 Absatz 2 Satz 1 verfügt, obwohl es
   beantragt hat, Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen und halten zu dürfen,
7. das Unternehmen seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern es über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine
   Hauptverwaltung nicht im Inland hat oder
8. das Unternehmen nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum
   ordnungsgemäßen Betreiben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, insbesondere eine
   ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4, zu schaffen,
und dies nicht in angemessener Frist behoben wird.


                                                        § 13

                                    Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
   (1) Die Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erlischt, wenn das Kreditdienstleistungsinstitut von der Erlaubnis
nicht innerhalb eines Jahres seit der Erteilung Gebrauch macht oder ausdrücklich auf sie verzichtet.
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


  (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
aufheben, wenn
1. das Kreditdienstleistungsinstitut seit mehr als zwölf Monaten nicht mehr als Kreditdienstleistungsinstitut tätig ist,
2. das Kreditdienstleistungsinstitut die Erlaubnis aufgrund von Falschangaben oder auf andere unrechtmäßige
   Weise erlangt hat,
3. Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditdienstleistungsinstituts gegenüber seinen Gläubigern,
   insbesondere für die Sicherheit der dem Kreditdienstleistungsinstitut anvertrauten Vermögenswerte, besteht
   und die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden kann,
4. das Kreditdienstleistungsinstitut gegen die Mitteilungspflichten nach § 10 Absatz 6 verstoßen hat oder nicht mehr
   die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2, der §§ 14 bis 16 oder des § 17 Absatz 2 bis 4 erfüllt oder
5. das Kreditdienstleistungsinstitut einen schweren Verstoß begangen hat
   a) gegen die Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz und aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
      Rechtsverordnungen oder weiteren Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 ergeben,
   b) gegen Bestimmungen des Geldwäschegesetzes oder Geldwäschebestimmungen in einem Aufnahme­
      mitgliedstaat oder
   c) gegen Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich der geltenden Vorschriften eines Aufnahmemitglied­
      staats und eines Vertragsstaats, in dem der Kredit gewährt wurde.
  (3) Erlischt eine Erlaubnis oder wird sie aufgehoben, so unterrichtet die Bundesanstalt für den Fall, dass das
Kreditdienstleistungsinstitut Dienste im Rahmen von § 24 erbringt, unverzüglich die zuständigen Behörden jedes
Aufnahmemitgliedstaats und jedes etwaig davon abweichenden Vertragsstaats, in dem ein Kredit gewährt wurde.
  (4) § 38 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes sind nicht anzuwenden.


                                                         § 14

                                               Organisationspflichten
   (1) Ein Kreditdienstleistungsinstitut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die
Einhaltung der vom Kreditdienstleistungsinstitut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der
betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet. Die Geschäftsleiter sind für die ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation des Kreditdienstleistungsinstituts verantwortlich; sie haben die erforderlichen Maßnahmen
für die Ausarbeitung der entsprechenden institutsinternen Vorgaben zu ergreifen, sofern nicht das Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgan entscheidet. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere die in den
Absätzen 2 bis 4 geregelten Organisationspflichten.
   (2) Ein Kreditdienstleistungsinstitut muss spätestens bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis von der
Geschäftsleitung beschlossene und schriftlich oder elektronisch niedergelegte Regelungen für die
Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle zum Zweck der Achtung der Rechte der
Kreditnehmer und des Schutzes personenbezogener Daten schaffen. Die Regelungen haben die mit der
Verarbeitung der Daten der Kreditnehmer, der Kommunikation mit den Kreditnehmern oder Maßnahmen
gegenüber den Kreditnehmern befassten Unternehmensbereiche zu identifizieren und bezogen auf die einzelnen
dortigen Unternehmensabläufe Verhaltensmaßregeln für die dort Beschäftigten sowie für deren Unterweisung und
Beaufsichtigung zu enthalten. Sie müssen Vorkehrungen enthalten, durch die die Geschäftsleiter über die
Einhaltung der Verhaltensmaßregeln und deren Wirksamkeit regelmäßig unterrichtet werden. Die Verfahren der
internen Kontrolle müssen eine regelmäßige Überprüfung der Unternehmensabläufe sowie der zum Schutz der
Daten der Kreditnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und deren Wirksamkeit
durch die Geschäftsleiter oder hierzu bestellte Personen, die an die Geschäftsleiter berichten, vorsehen. Für den
Fall, dass Beeinträchtigungen der Rechte von Kreditnehmern oder Verletzungen des Schutzes personenbezogener
Daten festgestellt werden, ist ein Verfahren zur Prüfung und Behebung der Ursachen dieser Beeinträchtigungen
oder Verletzungen vorzusehen. Die Regelungen und Verfahren haben belastbar und angemessen zu sein und die
Achtung der Rechte der Kreditnehmer und die Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Kreditvertrag oder die
Ansprüche eines Kreditgebers hieraus sowie die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2;
L 74 vom 4.3.2021, S. 35) zu garantieren.
  (3) Ein Kreditdienstleistungsinstitut muss spätestens bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis von der
Geschäftsleitung beschlossene und schriftlich oder elektronisch niedergelegte Grundsätze zum Zweck des
Schutzes und der Sicherstellung einer angemessenen Behandlung der Kreditnehmer schaffen. Die Grundsätze
haben die mit der Kommunikation mit den Kreditnehmern und Maßnahmen gegenüber den Kreditnehmern
befassten Unternehmensbereiche zu identifizieren und bezogen auf die einzelnen dortigen Unternehmensabläufe
sowie typische Fallgestaltungen die zu berücksichtigenden Umstände und Entscheidungsmaßstäbe zu enthalten
sowie Verhaltensmaßregeln für die dort Beschäftigten und für deren Unterweisung und Beaufsichtigung
vorzusehen. Die Grundsätze müssen angemessen sein, die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz und zur
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


fairen und umsichtigen Behandlung der Kreditnehmer sicherstellen und gewährleisten, dass das
Kreditdienstleistungsinstitut auch deren Finanzlage sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, sie bei Bedarf an
Schuldenberatungs- oder Sozialdienste zu verweisen.
   (4) Ein Kreditdienstleistungsinstitut muss spätestens bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis spezielle
interne Verfahren schaffen, durch die die Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden der Kreditnehmer
sichergestellt wird.
  (5) Die Regelungen und Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 sind stets anzuwenden, wenn das
Kreditdienstleistungsinstitut Kreditdienstleistungen erbringt.
  (6) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Kreditdienstleistungsinstitut oder seinen Geschäftsleitern im
Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Anforderungen an eine
ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach Absatz 1 zu erfüllen. Satz 1 gilt entsprechend für
Auslagerungsunternehmen, soweit ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse betroffen sind.


                                                        § 15

                     Geschäftsleiter; Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
   (1) Ein Kreditdienstleistungsinstitut hat mindestens einen Geschäftsleiter zu bestellen. Geschäftsleiter haben für
die Leitung eines Kreditdienstleistungsinstituts fachlich geeignet und zuverlässig zu sein. Ein fachlich nicht
geeigneter oder unzuverlässiger Geschäftsleiter darf nicht bestellt werden. Stellt sich heraus, dass ein
Geschäftsleiter nicht fachlich geeignet oder unzuverlässig ist, hat das Kreditdienstleistungsinstitut ihn
unverzüglich abzuberufen, nachdem es davon Kenntnis erlangt hat. Ein Geschäftsleiter gilt in der Regel als
unzuverlässig, wenn
1. er rechtskräftig verurteilt wurde aufgrund einschlägiger Straftaten, insbesondere
  a) Straftaten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder mit Finanzdienstleistungen, mit Geldwäsche, mit der
     Verletzung des Berufsgeheimnisses oder der körperlichen Unversehrtheit,
  b) Wucher,
  c) Betrug,
  d) Steuerstraftaten oder
  e) Straftaten im Zusammenhang mit anderen Verstößen gegen das Gesellschafts-, Insolvenz- oder
     Verbraucherschutzrecht;
  solchen Straftaten stehen kleinere Vorfälle gleich, die sich kumulativ auf seinen guten Leumund auswirken,
2. er in seinem bisherigen geschäftsbedingten Umgang mit Aufsichts- und Regulierungsbehörden nicht stets
   transparent, offen und kooperativ war oder
3. über sein Vermögen im In- oder Ausland ein Insolvenzverfahren oder gleichartiges Verfahren eröffnet oder
   abgeschlossen wurde und seine Vermögensverhältnisse oder sein Verhalten im Zusammenhang mit diesem
   Verfahren gegenwärtig anhaltende Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen.
Zudem gilt § 1b des Kreditwesengesetzes entsprechend. Der Bundesanstalt ist zum Nachweis der Zuverlässigkeit
mindestens ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentral­
registergesetzes oder eine entsprechende Unterlage aus dem Ausland vorzulegen. Auf Verlangen der
Bundesanstalt oder nach Maßgabe der aufgrund des § 10 Absatz 9 oder des § 35 Absatz 4 erlassenen
Rechtsverordnungen sind weitere Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen zum Nachweis der
Zuverlässigkeit vorzulegen.
  (2) Die Geschäftsleiter müssen in ihrer Gesamtheit über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung
verfügen, um das Unternehmen kompetent und verantwortungsvoll zu führen. Die Geschäftsleiter müssen der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.
  (3) Für die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans gilt Absatz 1 entsprechend hinsichtlich ihrer
Zuverlässigkeit und deren Nachweises. Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans müssen der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen sowie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit über
angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung verfügen, um ihre Kontrollfunktion wahrzunehmen und die
Unternehmensgeschäfte zu beurteilen und zu überwachen. Die Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze über die
Wahl und Abberufung der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unberührt.
   (4) Mindestens ein Geschäftsleiter muss die theoretische und praktische Sachkunde nach § 12 Absatz 1
Nummer 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 und § 12 Absatz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes aufweisen.
Abweichend davon kann das Kreditdienstleistungsinstitut anstelle eines Geschäftsleiters eine natürliche Person,
die diese Sachkunde aufweist, entsprechend § 12 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes
benennen.
BGBl. 2023, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


                                                       § 16

                       Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung
   (1) Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Kreditdienstleistungsinstitut müssen zuverlässig sein und
den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditdienstleistungsinstituts
zu stellen sind. § 15 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 und 3 und Satz 6 gilt entsprechend für die Zuverlässigkeit eines
Inhabers bedeutender Beteiligungen am Kreditdienstleistungsinstitut. Zudem ist § 2c des Kreditwesengesetzes mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Kreditdienstleistungsinstitut statt den in § 2c Absatz 1b Satz 1
Nummer 2 des Kreditwesengesetzes genannten Aufsichtsanforderungen den Anforderungen dieses Gesetzes
genügen muss.
   (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die
wesentlichen Unterlagen und Tatsachen zu treffen, die der interessierte Erwerber einer bedeutenden Beteiligung
nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes der Anzeige beizufügen oder
in der Anzeige anzugeben hat, soweit diese Unterlagen und Tatsachen zur Erfüllung der Aufgaben der
Bundesanstalt erforderlich sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe
übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.


                                               Unterabschnitt 2

                                 Entgegennahme und Halten von Mitteln

                                                       § 17

                                    Entgegennahme und Halten von Mitteln
   (1) Kreditdienstleistungsinstitute dürfen finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen und halten, um
diese Mittel an Kreditkäufer zu übertragen.
   (2) Kreditdienstleistungsinstitute haben bei einem Kreditinstitut über ein gesondertes Treuhandkonto zu
verfügen, auf dem unter Beachtung der Vereinbarungen mit dem Kreditkäufer alle von Kreditnehmern erhaltenen
Mittel gutzuschreiben und bis zu ihrer Weiterleitung an den Kreditkäufer zu halten sind. Diese Mittel sind im
Interesse der Kreditkäufer vor den Forderungen anderer Gläubiger des Kreditdienstleistungsinstituts zu schützen,
insbesondere dahingehend, dass sie im Fall der Insolvenz nicht in die Insolvenzmasse des Kreditdienstleistungs­
instituts fallen und dessen Gläubiger auf sie auch nicht im Wege der Einzelzwangsvollstreckung Zugriff haben.
   (3) Die Zahlung eines Kreditnehmers an einen Kreditdienstleister, die erfolgt, um fällige Beträge im
Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag vollständig oder
teilweise zurückzuzahlen, wird wie eine Zahlung an den Kreditkäufer behandelt.
  (4) Kreditdienstleister haben bei dem Erhalt von Mitteln dem Kreditnehmer eine Quittung oder ein
Befreiungsschreiben in Textform zu übermitteln, mit dem der Erhalt der Beträge bestätigt wird.
  (5) Ist es dem Kreditdienstleistungsinstitut nach § 10 Absatz 5 untersagt, finanzielle Mittel von Kreditnehmern
entgegenzunehmen und zu halten, sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden.
  (6) Auslagerungsunternehmen ist es bei der Erbringung von Kreditdienstleistungen untersagt, finanzielle Mittel
von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.


                                               Unterabschnitt 3

                                    Kreditdienstleistungsvereinbarung

                                                       § 18

                                      Kreditdienstleistungsvereinbarung
   (1) Für den Fall, dass ein Kreditkäufer selbst keine Kreditdienstleistungen erbringt, hat der beauftragte
Kreditdienstleister die Kreditdienstleistungen auf der Grundlage einer schriftlich geschlossenen Kreditdienst­
leistungsvereinbarung mit dem Kreditkäufer zu erbringen.
  (2) Die Kreditdienstleistungsvereinbarung nach Absatz 1 muss Folgendes umfassen:
1. eine detaillierte Beschreibung der vom Kreditdienstleister zu erbringenden Kreditdienstleistungen,
2. die Höhe der Vergütung des Kreditdienstleisters oder Angaben dazu, wie die Vergütung berechnet wird,
BGBl. 2023, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
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3. Angaben zum Umfang, in dem der Kreditdienstleister den Kreditkäufer gegenüber dem Kreditnehmer vertreten
   kann,
4. eine Erklärung der Parteien, in der sich diese dazu verpflichten, die für Kreditverträge und die Ansprüche von
   Kreditgebern hieraus geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Vertragsstaaten
   einschließlich aller einschlägigen Verbraucherschutz- und Datenschutzvorschriften einzuhalten,
5. eine Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen der Kreditnehmer nach den Grundsätzen von
   Treu und Glauben sowie
6. eine Verpflichtung des Kreditdienstleisters, den Kreditkäufer gegebenenfalls über die Absicht der Auslagerung
   einer seiner Kreditdienstleistungen zu unterrichten.


                                                          § 19

                                               Aufbewahrungspflichten
  (1) Kreditdienstleister haben die folgenden Aufzeichnungen nach der Beendigung der Kreditdienstleistungs­
vereinbarung wie folgt aufzubewahren:
1. zehn Jahre lang
   a) die Kreditdienstleistungsvereinbarung,
   b) Quittungen oder Bestätigungen nach § 17 Absatz 4 und
   c) die erste Mitteilung nach § 30 Absatz 1;
2. vorbehaltlich längerer Fristen nach anderen gesetzlichen Anforderungen fünf Jahre lang
   a) den relevanten Schriftwechsel mit dem Kreditkäufer und dem Kreditnehmer und
   b) relevante Anweisungen, die sie vom Kreditkäufer zu den von ihnen im Namen des Kreditkäufers verwalteten
      und durchgesetzten notleidenden Kreditverträgen oder den von ihnen verwalteten und durchgesetzten
      Ansprüchen hieraus erhalten haben, wobei zu nicht schriftlich oder elektronisch erfolgten relevanten
      Anweisungen Aufzeichnungen anzufertigen sind.
  (2) Die Kreditdienstleister haben die Aufzeichnungen nach Absatz 1 der Bundesanstalt auf Verlangen zur
Verfügung zu stellen.


                                                  Unterabschnitt 4

                                                    Auslagerung

                                                          § 20

                                     Auslagerung von Kreditdienstleistungen
   (1) Kreditdienstleistungsinstitute können einzelne Kreditdienstleistungen an ein Auslagerungsunternehmen
auslagern. Vor der Auslagerung von Kreditdienstleistungen haben das Kreditdienstleistungsinstitut und das
Auslagerungsunternehmen eine schriftliche Auslagerungsvereinbarung zu schließen, mit der das Auslagerungs­
unternehmen dazu verpflichtet wird, die für das Kreditdienstleistungsinstitut geltenden rechtlichen Bestimmungen
und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Vertragsstaaten über Kreditverträge und
die Ansprüche eines Kreditgebers hieraus einzuhalten. Das Kreditdienstleistungsinstitut muss sicherstellen, dass
1. durch die Auslagerung von Kreditdienstleistungen die Einhaltung der Anforderungen der Erlaubnis nach § 10
   Absatz 1 Satz 1 durch das Kreditdienstleistungsinstitut nicht beeinträchtigt wird,
2. die Aufsicht über das Kreditdienstleistungsinstitut nicht beeinträchtigt wird,
3. das Kreditdienstleistungsinstitut direkt auf alle Daten zu den ausgelagerten Kreditdienstleistungen zugreifen
   kann und
4. das Kreditdienstleistungsinstitut auch nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung weiterhin über das
   Fachwissen und die Ressourcen verfügt, um die ausgelagerten Kreditdienstleistungen erbringen zu können.
  (2) Die Auslagerung von Kreditdienstleistungen darf nicht so erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle
des Kreditdienstleistungsinstituts oder die fortgesetzte ordnungsgemäße Erbringung seiner Kreditdienstleistungen
beeinträchtigt wird. Ein Kreditdienstleistungsinstitut, das Kreditdienstleistungen auslagert, bleibt für die Erfüllung der
gesetzlichen Pflichten und von Anordnungen der Bundesanstalt verantwortlich.
  (3) Für Kreditinstitute, die Kreditdienstleistungen erbringen, gilt für Auslagerungen § 25b des Kreditwesen­
gesetzes.
BGBl. 2023, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


                                                       § 21

                             Unterrichtungspflichten; Verordnungsermächtigung
   (1) Kreditdienstleistungsinstitute haben die Bundesanstalt, die Deutsche Bundesbank und, falls ein
Aufnahmemitgliedstaat vorhanden ist, die dort zuständigen Behörden zu unterrichten, bevor sie Kreditdienst­
leistungen nach § 20 Absatz 1 auslagern.
  (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang
und Form der Unterrichtung nach Absatz 1 zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt
mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.


                                                       § 22

                                            Aufbewahrungspflichten
   (1) Kreditdienstleistungsinstitute haben die Auslagerungsvereinbarung sowie Aufzeichnungen zu dieser und den
relevanten Anweisungen an das Auslagerungsunternehmen nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung
vorbehaltlich längerer Aufbewahrungsfristen nach anderen gesetzlichen Vorschriften fünf Jahre lang
aufzubewahren.
  (2) Die Kreditdienstleistungsinstitute und Auslagerungsunternehmen haben die Aufzeichnungen nach Absatz 1
der Bundesanstalt auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.


                                               Unterabschnitt 5

                                              Europäischer Pass

                                                       § 23

    Grenzüberschreitende Erbringung von Kreditdienstleistungen von Unternehmen mit Sitz in einem
                                       anderen Vertragsstaat
  (1) Kreditdienstleistungsinstitute, die nach den dortigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2021/2167 in einem anderen Vertragsstaat von der dort zuständigen Behörde zugelassen sind und
beaufsichtigt werden, dürfen ohne Erlaubnis die Kreditdienstleistungen im Inland erbringen, die von der
Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat erfasst sind (Europäischer Pass),
1. sobald die Bestätigung der Bundesanstalt           nach    Absatz   2   bei   der   zuständigen    Behörde   des
   Herkunftsmitgliedstaats eingegangen ist oder,
2. wenn die Bestätigung ausbleibt, zwei Monate nach Eingang aller in Absatz 2 genannten Daten bei der
   Bundesanstalt.
  (2) Nach Eingang der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Daten im Sinne
des § 24 Absatz 1 bei der Bundesanstalt über die beabsichtigte Erbringung von Kreditdienstleistungen durch ein
dort zugelassenes Kreditdienstleistungsinstitut im Inland bestätigt diese den zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats umgehend den Zugang der Daten.
  (3) Kreditdienstleistungsinstitute, die nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind, haben die
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über jede spätere Änderung der Angaben zu unterrichten, die nach
Absatz 2 übermittelt worden sind. Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist in diesem Fall einzuhalten.
  (4) Die Bundesanstalt erfasst die nach Absatz 1 im Inland tätigen Kreditdienstleistungsinstitute unter Angabe des
Herkunftsmitgliedstaats in dem Register nach § 26.


                                                       § 24

              Grenzüberschreitende Erbringung von Kreditdienstleistungen durch inländische
                        Kreditdienstleistungsinstitute; Verordnungsermächtigung
  (1) Beabsichtigt ein Kreditdienstleistungsinstitut, das über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügt,
Kreditdienstleistungen in einem anderen Vertragsstaat zu erbringen, teilt es der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Erbringung von Kreditdienstleistungen die folgenden
Daten mit:
1. den Aufnahmemitgliedstaat, in dem es seine Dienste erbringen will, und einen etwaig abweichenden
   Vertragsstaat, in dem der Kredit gewährt wurde,
BGBl. 2023, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


2. die Anschrift der Zweigniederlassung des Kreditdienstleistungsinstituts im Aufnahmemitgliedstaat, falls
   vorhanden,
3. den Namen und die Anschrift des Auslagerungsunternehmens im Aufnahmemitgliedstaat, falls vorhanden,
4. die Namen der Personen, die im Aufnahmemitgliedstaat für die Erbringung von Kreditdienstleistungen zuständig
   sind,
5. gegebenenfalls nähere Angaben zu den Maßnahmen, die beim Kreditdienstleistungsinstitut zur Anpassung der
   internen Verfahren, der Regelungen für die Unternehmensführung und der Verfahren der internen Kontrolle
   getroffen wurden, um die Vereinbarkeit der vorgenannten Verfahren, Regelungen für die Unternehmensführung
   und Verfahren der internen Kontrolle mit den für den Kreditvertrag oder die Ansprüche eines Kreditgebers
   hieraus geltenden Rechtsvorschriften auch nach Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 3 sicherzustellen,
6. eine Beschreibung der Verfahren, die zur Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und
   Terrorismusfinanzierung eingerichtet wurden, sofern in den nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats
   zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur
   Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung,
   zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur
   Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie
   2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73; L 156 vom 19.6.2018, S. 43; L 334 vom
   27.12.2019, S. 155) festgelegt ist, dass Kreditdienstleister für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung
   von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Verpflichtete sind,
7. die Zusicherung, dass das Kreditdienstleistungsinstitut über geeignete Mittel verfügt, um in der Sprache des
   Aufnahmemitgliedstaats oder in der Sprache des Kreditvertrags zu kommunizieren, sowie
8. die Angabe, ob das Kreditdienstleistungsinstitut in der Bundesrepublik Deutschland befugt ist, Mittel von
   Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.
  (2) Die Bundesanstalt leitet die Daten nach Absatz 1 binnen 45 Tagen, nachdem sie der Bundesanstalt
vollständig zugegangen sind, an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter. Die
Bundesanstalt unterrichtet das Kreditdienstleistungsinstitut darüber, an welchem Tag die Daten den zuständigen
Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weitergeleitet wurden und an welchem Tag diese den Zugang bestätigt
haben. Die Bundesanstalt leitet die Daten nach Absatz 1 zudem an die zuständigen Behörden eines etwaig von
dem Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaat abweichenden Vertragsstaats weiter, in dem der Kredit gewährt wurde.
  (3) Ein Kreditdienstleistungsinstitut, das über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügt, darf
Kreditdienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erst erbringen,
1. wenn die Bestätigung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über den Zugang der Daten nach
   Absatz 2 Satz 1 bei der Bundesanstalt eingegangen ist oder,
2. wenn die Bestätigung des Zugangs ausbleibt, zwei Monate nach Eingang der Daten nach Absatz 1 bei der
   zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats.
  (4) Ein Kreditdienstleistungsinstitut, das über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügt und in einem
Aufnahmemitgliedstaat Kreditdienstleistungen erbringt, hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jede
spätere Änderung der Daten nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen, nachdem ihm die Änderung bekannt
geworden ist, mitzuteilen. Das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 ist in diesem Fall einzuhalten.
  (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang
und Form der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Mitteilungen zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die
Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute
anzuhören.


                                                     § 25

                Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Kreditdienstleistungsinstitute
  (1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt Kreditdienstleistungsinstitute, die über eine Erlaubnis nach § 10
Absatz 1 Satz 1 verfügen, im Hinblick auf die Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wenn diese Kreditdienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat
erbringen.
  (2) Hat die Bundesanstalt Maßnahmen getroffen, die ein Kreditdienstleistungsinstitut im Sinne des Absatzes 1
betreffen, unterrichtet sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und eines etwaig davon
abweichenden Vertragsstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, über die getroffenen Maßnahmen, die im
Zusammenhang mit der Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat stehen.
  (3) Die Bundesanstalt ersucht bei Kreditdienstleistungsinstituten im Sinne des Absatzes 1 die zuständigen
Behörden des Aufnahmemitgliedstaats um Amtshilfe, soweit eine Prüfung in dortigen Geschäftsräumen zur
Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
BGBl. 2023, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


   (4) Erhält die Bundesanstalt von den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats eine Aufforderung,
Maßnahmen gegen ein Kreditdienstleistungsinstitut im Sinne des Absatzes 1 wegen eines Verstoßes gegen dieses
Gesetz, gegen aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen oder gegen die im Aufnahmemitgliedstaat
geltenden Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 zu ergreifen, so teilt sie der Behörde, die die
darauf bezogenen Hinweise übermittelt hat, spätestens zwei Monate nach dem Tag der Aufforderung die aus
diesem Grund eingeleiteten Verfahren sowie die getroffenen Maßnahmen und verhängten Sanktionen mit. Hat die
Bundesanstalt keine Maßnahmen ergriffen oder Sanktionen verhängt, hat sie dies ebenfalls mitzuteilen und
gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu begründen. Wurde ein Verfahren eingeleitet,
so unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats fortlaufend über den
Stand des Verfahrens.
   (5) Die Bundesanstalt beaufsichtigt Kreditdienstleistungen, die von Kreditdienstleistungsinstituten mit Sitz in
einem anderen Vertragsstaat im Inland erbracht werden. Sie kann insbesondere Auskünfte verlangen und
Prüfungen durchführen; § 44 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Die Bundesanstalt übermittelt den
zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich die Ergebnisse dieser Prüfungen.
  (6) Die Bundesanstalt prüft in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 auf ein Amtshilfeersuchen der zuständigen
Behörde eines Herkunftsmitgliedstaats, ob sie eine Prüfung in den inländischen Geschäftsräumen einer
Zweigniederlassung eines Kreditdienstleistungsinstituts oder eines Auslagerungsunternehmens durchführt. Die
Amtshilfe leistet die Bundesanstalt im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse und im eigenen Ermessen. Die
Bundesanstalt teilt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich die Ergebnisse dieser
Prüfung mit.
    (7) Werden der Bundesanstalt Hinweise bekannt, aus denen sich ergibt, dass ein Kreditdienstleistungsinstitut in
den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 gegen dieses Gesetz, gegen aufgrund dieses Gesetzes erlassene
Rechtsverordnungen oder gegen weitere Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 verstößt, so
leitet sie diese Hinweise an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats weiter und fordert diese zur
Einleitung angemessener Maßnahmen auf. Die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die
Sanktionsbefugnisse, die die Bundesanstalt gegenüber dem Kreditdienstleistungsinstitut nach diesem Gesetz hat,
bleiben hiervon unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der von den Kreditdienstleistungen
betroffene Kredit im Inland gewährt wurde, das Kreditdienstleistungsinstitut aber nicht der Aufsicht der
Bundesanstalt unterliegt.
  (8) Verstößt ein Kreditdienstleistungsinstitut trotz einer Aufforderung nach Absatz 7 weiterhin gegen dieses
Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, so kann die Bundesanstalt
geeignete Maßnahmen ergreifen und Sanktionen verhängen, wenn
1. das Kreditdienstleistungsinstitut keine angemessenen und wirksamen Schritte unternommen hat, um den
   Verstoß binnen einer angemessenen Frist zu beheben, oder
2. die Ergreifung sofortiger Maßnahmen geboten ist, um einer erheblichen Gefahr für die kollektiven Interessen der
   Kreditnehmer abzuhelfen.
Diese Befugnis der Bundesanstalt gilt ungeachtet aller von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats
gegen das Kreditdienstleistungsinstitut getroffenen Maßnahmen und verhängten Sanktionen. Darüber hinaus darf
die Bundesanstalt in diesen Fällen die weitere Tätigkeit eines Kreditdienstleistungsinstituts untersagen, bis die
zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder das Kreditdienstleistungsinstitut selbst geeignete
Abhilfemaßnahmen ergreifen. Die Bundesanstalt hat die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über
die nach diesem Absatz beabsichtigten Maßnahmen und Sanktionen vorab zu unterrichten.


                                                  Abschnitt 4

                                                    Register

                                                       § 26

                       Register der zugelassenen Institute; Verordnungsermächtigung
   (1) Die Bundesanstalt führt über die Kreditdienstleistungsinstitute, die über eine Erlaubnis nach § 10
Absatz 1 Satz 1 verfügen oder nach § 23 im Inland tätig sind, ein öffentliches Register. Das Register ist auf der
Internetseite der Bundesanstalt öffentlich einsehbar und wird regelmäßig aktualisiert.
  (2) Bei einem Erlöschen oder einer Aufhebung der Erlaubnis nach § 13 aktualisiert die Bundesanstalt das
Register nach Absatz 1 unverzüglich.
   (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über das Register
nach Absatz 1, über die Zugriffsmöglichkeiten auf das Register und über die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit
und Aktualität des Registers erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung
sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.
BGBl. 2023, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


                                                 Abschnitt 5

                                              Risikobewertung

                                                      § 27

                                  Risikobewertung; Informationsaustausch
   (1) Die Bundesanstalt bewertet unter Anwendung eines risikobasierten Ansatzes mindestens einmal jährlich,
inwieweit die Kreditdienstleistungsinstitute, die über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügen, die
Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 bis 4 erfüllen. Bei der Bewertung ist der Größe, der Art, dem Umfang und
der Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Kreditdienstleistungsinstituts Rechnung zu tragen. Die
Bundesanstalt arbeitet hierbei mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 7 des Kreditwesengesetzes
zusammen.
  (2) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats sowie eines etwaig davon
abweichenden Vertragsstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, Folgendes mit:
1. die Ergebnisse der Bewertung nach Absatz 1 Satz 1, wenn eine dieser zuständigen Behörden darum ersucht
   oder die Bundesanstalt es für angebracht hält, sowie
2. stets nähere Angaben zu etwaigen Maßnahmen und Sanktionen, die gegen das Kreditdienstleistungsinstitut im
   Bewertungszeitraum ergriffen oder verhängt wurden.
  (3) Die Bundesanstalt tauscht bei der Bewertung nach Absatz 1 Satz 1 alle Informationen mit den zuständigen
Behörden des Aufnahmemitgliedstaats sowie eines etwaig davon abweichenden Vertragsstaats, in dem der Kredit
gewährt wurde, aus, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt. Entsprechend
übermittelt sie den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten die Informationen, die diese zur
Durchführung der dortigen Risikobewertungen benötigen.


                                                 Abschnitt 6

                             Verhaltensvorschriften; Informationspflichten

                                                      § 28

                                         Beziehung zu Kreditnehmern
  (1) Kreditkäufer und Kreditdienstleister haben in ihren Beziehungen zu Kreditnehmern
1. nach Treu und Glauben und unter Beachtung der Verkehrssitte zu handeln,
2. den Kreditnehmern ausschließlich Informationen zur Verfügung zu stellen, die zutreffend und verständlich sind,
   und
3. die personenbezogenen Daten und das Recht auf Vertraulichkeit der Kreditnehmer zu achten und zu schützen.
Kreditkäufer und Kreditdienstleister dürfen Kreditnehmer nicht unangemessen beeinflussen; eine unangemessene
Beeinflussung liegt insbesondere vor, wenn Handlungen unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet sind, die
Entscheidungsfreiheit des Kreditnehmers durch Belästigung, unrechtmäßige Ausübung von Druck oder Nötigung zu
beeinträchtigen.
  (2) Die §§ 13e und 13f des Rechtsdienstleistungsgesetzes gelten für Kreditkäufer und Kreditdienstleister
entsprechend.


                                                      § 29

                                 Beschwerden bei einem Kreditdienstleister
   (1) Kreditdienstleister haben vor der erstmaligen Erbringung von Kreditdienstleistungen wirkungsvolle und
transparente Verfahren für die Bearbeitung der Beschwerden von Kreditnehmern zu schaffen und danach stets
anzuwenden.
  (2) Kreditdienstleister dürfen für die Bearbeitung der Beschwerden von Kreditnehmern von diesen kein Entgelt
verlangen. Sie haben die Beschwerden und die zu deren Beilegung getroffenen Maßnahmen spätestens zwei
Wochen nach Eingang der Beschwerde oder der jeweiligen Maßnahme zu dokumentieren.
BGBl. 2023, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


                                                      § 30

                                 Pflichten zur Information des Kreditnehmers
  (1) Nach der Übertragung eines notleidenden Kreditvertrags oder von Ansprüchen hieraus auf einen Kreditkäufer
hat der Kreditkäufer oder der Kreditdienstleister vor der ersten Durchsetzungsmaßnahme und immer dann, wenn
der Kreditnehmer es verlangt, dem Kreditnehmer in Textform in klarer und verständlicher Weise mindestens
Folgendes mitzuteilen:
1. Informationen über den erfolgten Übergang des Kreditvertrags oder der Ansprüche hieraus einschließlich des
   Datums des Übergangs,
2. den Namen und die Kontaktdaten des Kreditkäufers und, sofern vorhanden, von dessen Vertreter,
3. im Fall der Beauftragung eines Kreditdienstleisters den Namen und die Kontaktdaten des Kreditdienstleisters,
4. im Fall der Beauftragung eines Kreditdienstleistungsinstituts einen Nachweis über die Erlaubnis des
   Kreditdienstleistungsinstituts nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder die dieser Erlaubnis entsprechende Zulassung
   eines anderen Vertragsstaats nach den dortigen nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
   2021/2167,
5. im Fall der Auslagerung von Kreditdienstleistungen an ein Auslagerungsunternehmen den Namen und die
   Kontaktdaten des Auslagerungsunternehmens,
6. an deutlich erkennbarer Stelle in der Mitteilung Angaben zu einem Ansprechpartner beim Kreditkäufer oder
   Kreditdienstleister und, falls vorhanden, beim Auslagerungsunternehmen, bei dem bei Bedarf Informationen
   eingeholt werden können,
7. Informationen zu den Beträgen, die der Kreditnehmer zum Zeitpunkt der Mitteilung schuldet, unter Angabe
   dessen, was an jeweils ausstehenden Kreditbeträgen, Zinsen, Entgelten und sonstigen zulässigen
   Forderungen geschuldet wird,
8. eine Erklärung, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten nach dem Übergang des
   Kreditvertrags weiter gelten, insbesondere solche über die Durchsetzung von Verträgen, den
   Verbraucherschutz und die Rechte des Kreditnehmers sowie solche des Strafrechts, sowie
9. die Bezeichnung, die Anschrift und die Kontaktdaten der für die Einreichung von Beschwerden des
   Kreditnehmers zuständigen Behörden des Vertragsstaats, in dem der Kreditnehmer wohnhaft ist oder in dem
   sich sein satzungsmäßiger Sitz oder, sofern er nach seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat,
   in dem sich seine Hauptverwaltung befindet.
  (2) Handelt es sich bei dem Kreditnehmer um eine Privatperson im Sinne des § 13a Absatz 5 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes, so gilt für die Angabe der Informationen nach Absatz 1 Nummer 7 § 13a Absatz 1
Nummer 3 bis 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend. Zudem gilt bei Privatpersonen § 13a Absatz 1
Nummer 7 und Absatz 2 bis 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.
   (3) Die Mitteilung nach Absatz 1 kann mit der ersten Zahlungsaufforderung verbunden werden, wenn der
Kreditnehmer ausreichend Zeit hat, die Informationen zur Kenntnis zu nehmen und bei Bedarf weitere
Informationen einzuholen, bevor er die Zahlung leisten muss oder Durchsetzungsmaßnahmen erfolgen.
   (4) Kreditkäufer oder Kreditdienstleister haben in alle der Mitteilung nach Absatz 1 nachfolgenden Mitteilungen
an den Kreditnehmer die in Absatz 1 Nummer 6 festgelegten Angaben aufzunehmen. Handelt es sich um die erste
Mitteilung nach der Bestellung eines neuen Kreditdienstleisters, so sind die in Absatz 1 Nummer 3 und 4
festgelegten Angaben ebenfalls aufzunehmen.


                                                  Abschnitt 7

                                               Beaufsichtigung

                                                      § 31

                                              Auskunftspflichten
   (1) Kreditkäufer oder deren Vertreter, Kreditdienstleister, Auslagerungsunternehmen sowie Kreditnehmer haben
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank auf Verlangen sämtliche angeforderten Informationen zu
übermitteln, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen, die diese benötigen, um zu
prüfen, ob die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen eingehalten werden, um etwaige Verstöße gegen
diese Anforderungen zu untersuchen und um über erforderliche Maßnahmen zu deren Einhaltung zu entscheiden.
  (2) Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Kreditkäufern oder deren Vertretern sowie
bei Kreditdienstleistern, ihren Zweigniederlassungen und Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen und die
Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der
Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der
Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Kreditkäufers oder von dessen Vertreter sowie des
Kreditdienstleisters, der Zweigniederlassung oder des Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen
BGBl. 2023, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
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Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1
und 2 zu dulden.
  (3) § 44 Absatz 4 und 5 und § 44b des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
  (4) Wer zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.


                                                        § 32

                      Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten
  (1) Kreditdienstleistungsinstitute haben
1. den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr in den ersten drei Monaten des laufenden
   Geschäftsjahres aufzustellen und
2. der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des Satzes 2 den aufgestellten sowie den
   festgestellten Jahresabschluss und, sofern das Kreditdienstleistungsinstitut verpflichtet ist, einen Lagebericht
   aufzustellen, den Lagebericht jeweils unverzüglich einzureichen.
Sofern das Kreditdienstleistungsinstitut zu einer Prüfung des Jahresabschlusses verpflichtet ist, muss der
Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung versehen sein. Der
Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach
Beendigung der Prüfung bei der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
   (2) Ein Kreditdienstleistungsinstitut, das einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufstellt, hat
diese Unterlagen unverzüglich bei der Bundesanstalt und bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Wird ein
Prüfungsbericht von einem Konzernabschlussprüfer erstellt, hat dieser den Prüfungsbericht unverzüglich nach
Beendigung der Prüfung bei der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
  (3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des
Handelsgesetzbuchs.


                                                        § 33

                            Bestellung des Abschlussprüfers in besonderen Fällen
  (1) Ist ein Kreditdienstleistungsinstitut verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, hat es der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank den bestellten Abschlussprüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen.
  (2) Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen
Abschlussprüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. Die Bestellung eines
anderen Abschlussprüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein
Kreditdienstleistungsinstitut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1
des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben
Abschlussprüfer angezeigt hat.
   (3) Hat das Kreditdienstleistungsinstitut eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt, die
in einem der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre Abschlussprüfer des Kreditdienstleistungsinstituts war, so
kann die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen, wenn die vorangegangene
Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 43 Absatz 3 Satz 3 der
Wirtschaftsprüferordnung gilt entsprechend.
  (4) § 28 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.


                                                        § 34

                                 Prüfungspflichten; Verordnungsermächtigung
   (1) Ist ein Kreditdienstleistungsinstitut verpflichtet, seinen Jahresabschluss prüfen zu lassen, hat der
Abschlussprüfer als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses auch die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditdienstleistungsinstituts zu prüfen. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses
hat er insbesondere festzustellen, ob das Kreditdienstleistungsinstitut die Anzeigepflichten nach § 10 Absatz 6
und § 35 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung aufgrund des § 35 Absatz 4, sowie nach
§ 36 Absatz 3 Satz 1 erfüllt hat.
   (2) Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob das Kreditdienstleistungsinstitut den Pflichten nach den §§ 14, 17
bis 20, 22 und 28 bis 30 nachgekommen ist.
  (3) § 30 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
BGBl. 2023, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


   (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2, über
den Zeitpunkt ihrer Durchführung und über den Inhalt der Prüfungsberichte sowie über das Format für deren
Einreichung zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere
um Missstände, welche die Sicherheit der einem Kreditdienstleistungsinstitut anvertrauten Vermögenswerte
gefährden oder die ordnungsgemäße Durchführung der Kreditdienstleistungen beeinträchtigen können, zu
erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditdienstleistungsinstituten
durchgeführten Geschäfte zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe
übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und der
Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der
Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.


                                                         § 35

               Anzeigepflichten der Kreditdienstleistungsinstitute; Verordnungsermächtigung
  (1) Kreditdienstleistungsinstitute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
Folgendes anzuzeigen:
1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der
   fachlichen Eignung, der Zuverlässigkeit und der zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen
   Aufgaben wesentlich sind, und unter Angabe des Ergebnisses der Beurteilung dieser Anforderungen durch das
   anzeigende Kreditdienstleistungsinstitut, sowie den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen
   Absicht sowie die Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Kreditdienstleistungsinstituts
   in dessen gesamtem Geschäftsbereich; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der
   fachlichen Eignung, der Zuverlässigkeit und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken,
   sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen,
2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des
   Kreditdienstleistungsinstituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich,
3. die Änderung der Rechtsform und die Änderung der Firma oder der registermäßigen Bezeichnung des
   Kreditdienstleistungsinstituts,
4. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes des Kreditdienstleistungsinstituts,
5. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigniederlassung des Kreditdienstleistungsinstituts in
   einem Drittstaat sowie die Aufnahme und die Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender
   Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle,
6. die Einstellung des Geschäftsbetriebs des Kreditdienstleistungsinstituts,
7. die Absicht der gesetzlichen und satzungsgemäßen Organe, eine Entscheidung über die Auflösung des
   Kreditdienstleistungsinstituts herbeizuführen,
8. das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
   Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einer anderen natürlichen Person oder einem anderen
   Unternehmen,
9. die Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Kreditdienstleistungsinstituts unter
   Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung der Anforderungen nach § 15 notwendig sind; neue Tatsachen, die
   sich auf die ursprüngliche Beurteilung dieser Anforderungen erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich
   nach Kenntniserlangung anzuzeigen,
10. das Ausscheiden eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Kreditdienstleistungsinstituts,
11. die Absicht des Kreditdienstleistungsinstituts, sich mit einem anderen Kreditdienstleistungsinstitut, einem Institut
    im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, einem Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapier­
    institutsgesetzes oder einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu
    vereinigen,
12. die Absicht des Kreditdienstleistungsinstituts, eine Registrierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
    Rechtsdienstleistungsgesetzes herbeizuführen,
13. falls eine qualifizierte Person nach § 15 Absatz 4 Satz 2 benannt wird, die nicht bereits als qualifizierte Person
    einer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registrierten Person benannt ist,
    die Tatsachen, die zur Beurteilung der Anforderungen nach § 12 Absatz 4 Satz 1 und 2 des
    Rechtsdienstleistungsgesetzes notwendig sind; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung
    dieser Anforderungen erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen,
    und
14. das Ausscheiden einer von dem Kreditdienstleistungsinstitut nach § 15 Absatz 4 Satz 2 benannten qualifizierten
    Person.
  (2) § 24 Absatz 3b des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
BGBl. 2023, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


  (3) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 9 kann die Bundesanstalt die angezeigten Personen befragen,
um zu beurteilen, ob die Anforderungen erfüllt sind.
   (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang,
Zeitpunkt und Form der nach Absatz 1 vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen, über die zulässigen
Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und über zu verwendende und anzuzeigende
Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu
deren Aktualität oder Validität, erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur
Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur
Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur
Beurteilung der von den Kreditdienstleistungsinstituten durchgeführten Kreditdienstleistungen zu erhalten. Das
Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung der
Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind
die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.


                                                      § 36

                                Maßnahmen bei Gefahren und Insolvenzantrag
  (1) Ist die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditdienstleistungsinstituts gegenüber seinen Gläubigern
gefährdet, liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Erlaubnis vor oder besteht der begründete
Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Kreditdienstleistungsinstitut nicht möglich ist, kann die
Bundesanstalt zur Abwendung der in diesen Fällen bestehenden Gefahren einstweilige Maßnahmen treffen. Sie
kann insbesondere
1. der Geschäftsführung des Kreditdienstleistungsinstituts Anweisungen erteilen und
2. Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder die Ausübung beschränken.
   (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann die Bundesanstalt zur Vermeidung eines
Insolvenzverfahrens oder zur Vermeidung der Aufhebung der Erlaubnis vorübergehend
1. die Annahme von Geldern verbieten,
2. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Kreditdienstleistungsinstitut erlassen,
3. die Schließung des Kreditdienstleistungsinstituts für den Verkehr mit Kreditkäufern oder Kreditnehmern anordnen
   und
4. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber dem
   Kreditdienstleistungsinstitut bestimmt sind, verbieten.
§ 46 Absatz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.
   (3) Wird ein Kreditdienstleistungsinstitut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die
Geschäftsleiter dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen. Die
Geschäftsleiter haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen,
wenn das Kreditdienstleistungsinstitut voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden
Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). Soweit Personen nach
anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das
Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Kreditdienstleistungsinstituts findet im Fall der Zahlungsunfähigkeit,
der Überschuldung oder unter den Voraussetzungen des Satzes 6 auch im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit
statt. Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Kreditdienstleistungsinstituts,
das über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügt, kann nur die Bundesanstalt stellen. Im Fall der
drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des
Kreditdienstleistungsinstituts und nur dann stellen, wenn Maßnahmen nach Absatz 2 nicht erfolgversprechend
erscheinen. Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die Bundesanstalt anzuhören.
Der Eröffnungsbeschluss ist der Bundesanstalt gesondert zuzustellen. Das Insolvenzgericht übersendet der
Bundesanstalt alle weiteren, das Verfahren betreffenden Beschlüsse und erteilt auf Anfrage Auskunft zum Stand
und Fortgang des Verfahrens. Die Bundesanstalt kann Einsicht in die Insolvenzakten nehmen.
   (4) § 30 Absatz 2 des Unternehmensstabilierungs- und -restrukturierungsgesetzes ist auf Kreditdienstleistungs­
institute entsprechend anzuwenden.
  (5) Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung stehen bei
Kreditdienstleistungsinstituten ausschließlich der Bundesanstalt zu. Die Einleitung eines Koordinationsverfahrens
nach den §§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung entfaltet für die gruppenangehörigen Kreditdienstleistungsinstitute
nur dann Wirkung, wenn die Bundesanstalt die Einleitung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Für die Bestellung des
Verfahrenskoordinators gilt Absatz 3 Satz 7 entsprechend.
   (6) Der Insolvenzverwalter informiert die Bundesanstalt laufend über Stand und Fortgang des
Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Überlassung der Berichte für das Insolvenzgericht, die
BGBl. 2023, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
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Gläubigerversammlung oder einen Gläubigerausschuss. Die Bundesanstalt kann darüber hinaus weitere Auskünfte
und Unterlagen zum Insolvenzverfahren verlangen.


                                                        § 37

                                          Befugnisse der Bundesanstalt
  (1) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die
Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sicherzustellen, insbesondere wenn
1. ein Kreditinstitut Informationen nach § 6 Absatz 1 oder Daten nach § 6 Absatz 3 nicht, nicht richtig oder nicht
   rechtzeitig übermittelt,
2. ein Kreditkäufer oder sein Vertreter die in § 7 vorgesehene Anforderung nicht erfüllt,
3. ein Kreditkäufer oder sein Vertreter die in § 8 vorgesehenen Daten nicht übermittelt,
4. ein Kreditkäufer entgegen § 9 Absatz 1 keinen Vertreter bestellt,
5. ein Auslagerungsunternehmen einen schweren Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung
   der Richtlinie (EU) 2021/2167 begeht,
6. die in § 14 Absatz 2 vorgesehenen Regelungen für die Unternehmensführung und die Verfahren der internen
   Kontrolle des Kreditdienstleistungsinstituts keine Garantie dafür bieten, dass die Rechte der Kreditnehmer
   geachtet und die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden,
7. die Grundsätze eines Kreditdienstleistungsinstituts für eine ordnungsgemäße Behandlung der Kreditnehmer im
   Sinne des § 14 Absatz 3 unzureichend sind,
8. mit den in § 14 Absatz 4 vorgesehenen internen Verfahren eines Kreditdienstleistungsinstituts nicht
   sichergestellt wird, dass Beschwerden von Kreditnehmern entsprechend den in § 29 festgelegten Pflichten
   registriert und bearbeitet werden,
9. eine Person als Geschäftsleiter oder Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Kreditdienstleistungs­
   instituts bestellt wird oder in dieser Position verbleibt, obwohl sie entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, gegebenenfalls
   in Verbindung mit § 15 Absatz 3, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben fachlich nicht geeignet oder unzuverlässig
   ist,
10. ein Geschäftsleiter entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 oder ein Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
    entgegen § 15 Absatz 3 Satz 2 der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmet,
11. der zur Erfüllung der Anforderung des § 15 Absatz 4 Satz 1 benannte Geschäftsleiter nicht die erforderliche
    theoretische und praktische Sachkunde aufweist oder die nach § 15 Absatz 4 Satz 2 benannte Person nicht die
    Anforderungen des § 12 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erfüllt,
12. ein Kreditdienstleistungsinstitut die Vorgaben nach § 17 Absatz 2 oder 4 nicht einhält,
13. ein Kreditdienstleistungsinstitut die Anforderungen der §§ 18 und 19 nicht erfüllt,
14. ein Kreditdienstleistungsinstitut bei Abschluss einer Auslagerungsvereinbarung gegen die §§ 20 bis 22 verstößt,
15. ein Kreditkäufer oder ein Kreditdienstleister entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in seiner Beziehung zum
    Kreditnehmer nicht nach Treu und Glauben und unter Beachtung der Verkehrssitte handelt, entgegen § 28
    Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dem Kreditnehmer irreführende, unklare oder falsche Informationen zur Verfügung
    stellt, entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die personenbezogenen Daten des Kreditnehmers nicht achtet
    und schützt oder entgegen § 28 Absatz 1 Satz 2 den Kreditnehmer unangemessen beeinflusst,
16. ein Kreditkäufer entgegen § 28 Absatz 2 Kosten vom Kreditnehmer ersetzt verlangt, die nicht erstattungsfähig
    sind,
17. ein Kreditdienstleister entgegen § 29 Absatz 1 kein wirkungsvolles und transparentes Verfahren zur Bearbeitung
    von Kreditnehmerbeschwerden schafft und unterhält oder entgegen § 29 Absatz 2 für die Bearbeitung von
    Kreditnehmerbeschwerden ein Entgelt verlangt oder die Kreditnehmerbeschwerden und die zu deren
    Beilegung getroffenen Maßnahmen nicht ordnungsgemäß dokumentiert,
18. ein Kreditkäufer oder ein Kreditdienstleister die in § 30 Absatz 1 und 2 geregelten Mitteilungspflichten nicht,
    nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder
19. ein Kreditkäufer, sein Vertreter, ein Kreditdienstleister oder ein Auslagerungsunternehmen die in § 31
    Absatz 1 Satz 1 geregelten Auskunftspflichten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
   (2) Bei der Festlegung der Art der Maßnahmen nach Absatz 1 ist den relevanten Umständen Rechnung zu
tragen, insbesondere
1. der Schwere und der Dauer des Verstoßes,
2. dem Grad der Verantwortung, den der Verantwortliche für den Verstoß trägt,
3. der Finanzkraft des für den Verstoß Verantwortlichen, wie sie sich bei einem Unternehmen unter anderem am
   Gesamtumsatz und bei einer natürlichen Person unter anderem an den Jahreseinkünften ablesen lässt,
4. der Höhe der Gewinne oder Verluste, die der für den Verstoß Verantwortliche durch den Verstoß erzielt oder
   vermieden hat, sofern sich diese Gewinne oder Verluste beziffern lassen,
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5. den Verlusten, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese Verluste beziffern lassen,
6. der Bereitschaft des für den Verstoß Verantwortlichen, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten,
7. früheren Verstößen des für den Verstoß Verantwortlichen sowie
8. allen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Verstoßes auf das Finanzsystem.
   (3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können auch gegen die Geschäftsleiter oder Mitglieder des Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgans eines Kreditkäufers oder seines Vertreters oder eines Kreditdienstleisters sowie gegen andere
natürliche Personen verhängt werden, die für den Verstoß verantwortlich sind. Insbesondere in den Fällen des § 13
Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der
verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen darüber hinaus auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei
Kreditdienstleistungsinstituten untersagen. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Nummer 5 kann die Bundesanstalt
auch die vorübergehende Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen vorübergehend
die Ausübung einer Leitungstätigkeit bei einem Kreditdienstleistungsinstitut oder einem Verpflichteten nach § 2
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen. Die Anordnung nach Satz 2 kann die Bundesanstalt auch
gegenüber jeder anderen Person treffen, die für den Verstoß verantwortlich ist.
  (4) Die Bundesanstalt kann für Kreditdienstleistungsinstitute einen Sonderbeauftragten bestellen. § 45c des
Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
   (5) Die Bundesanstalt kann einen Geschäftsleiter verwarnen, wenn dieser gegen die Bestimmungen dieses
Gesetzes oder des Geldwäschegesetzes, die Geldwäschebestimmungen in einem Aufnahmemitgliedstaat, die zur
Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen
hat. Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und des
hierdurch begründeten Verstoßes.
  (6) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangen und ihm die Ausübung seiner
Tätigkeit bei Kreditdienstleistungsinstituten untersagen, wenn er gegen die in Absatz 5 genannten Rechtsakte
oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung nach Absatz 5
durch die Bundesanstalt vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.
  (7) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans verlangen
und einer solchen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Kreditdienstleistungsinstituten untersagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht zuverlässig ist,
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht über angemessenes Wissen und
   angemessene Erfahrung verfügt, um ihre Kontrollfunktion wahrzunehmen und die Unternehmensgeschäfte zu
   beurteilen und zu überwachen,
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ausreichend
   Zeit widmet,
4. der Person wesentliche Verstöße des Unternehmens gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen
   Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen
   geblieben sind und sie dieses sorgfaltswidrige Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt oder
5. die Person nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dies trotz
   Verwarnung durch die Bundesanstalt auch weiterhin unterlässt.
Bei Kreditdienstleistungsinstituten, die aufgrund ihrer Rechtsform einer besonderen Rechtsaufsicht unterliegen,
erfolgt eine Maßnahme nach Satz 1 erst nach Anhörung der zuständigen Behörde für die Rechtsaufsicht über
das Kreditdienstleistungsinstitut. Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied
abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 auch von der Bundesanstalt
gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist.
Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat erfolgt allein nach den Vorschriften der
Mitbestimmungsgesetze.


                                                       § 38

                               Untersagung unerlaubter Kreditdienstleistungen
  (1) Werden ohne die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis Kreditdienstleistungen erbracht, kann die
Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte
gegenüber dem Unternehmen sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe
anordnen. Sie kann
1. für die Abwicklung Weisungen erlassen und
2. eine geeignete Person als Abwickler bestellen.
Die Bundesanstalt kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 41 Absatz 2 bekannt
machen; personenbezogene Daten dürfen jedoch nur veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr
erforderlich ist. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber
Unternehmen, die in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen sind,
sowie gegenüber deren Gesellschaftern und den Mitgliedern ihrer Organe.
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  (2) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der unerlaubten
Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften auch die in § 38
Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Rechte zu. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
  (3) Der Abwickler ist berechtigt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens
zu beantragen, sofern die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag vorliegen.
  (4) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen.
Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf
Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den
von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten,
wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.


                                                      § 39

                               Verfolgung unerlaubter Kreditdienstleistungen
  (1) Steht es fest oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Unternehmen unerlaubt
Kreditdienstleistungen erbringt oder erbracht hat oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die
Abwicklung unerlaubter Kreditdienstleistungen einbezogen ist oder war, so haben sowohl das Unternehmen als
auch die Mitglieder der Organe, die Gesellschafter und die Beschäftigten eines solchen Unternehmens der
Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten
zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs, ein Gesellschafter oder ein Beschäftigter hat
auf Verlangen auch nach seinem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und
Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Unternehmen und Personen Weisungen
zur Sicherung von Kundengeldern, Vermögenswerten und Daten erteilen.
   (2) Die Bundesanstalt kann Prüfungen in Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1
auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen, soweit dies zur Feststellung der Art
oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist; sie kann die Durchführung der Prüfungen auf die
Deutsche Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen
hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch
außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten
und zu besichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
   (3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume des Unternehmens
sowie der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen durchsuchen. Im
Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum
Zweck der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen. Das Grundrecht des
Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen von Geschäftsräumen und
Personen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch das Gericht anzuordnen. Durchsuchungen von Räumen, die
als Wohnung dienen, sind durch das Gericht anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die
Räume befinden. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der
Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss die
verantwortliche Dienststelle, den Grund, das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Durchsuchung sowie ihr Ergebnis
und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, die die Annahme einer Gefahr im Verzug
begründet haben, enthalten.
   (4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank können Gegenstände sicherstellen, die
als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können.
   (5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 zu dulden. Zur
Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder
einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
  (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Unternehmen und Personen, sofern
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von
   Kreditdienstleistungen einbezogen sind, die in einem anderen Staat entgegen einem dort bestehenden Verbot
   erbracht oder betrieben werden, und
2. die zuständige Behörde des anderen Staats ein entsprechendes Ersuchen an die Bundesanstalt stellt.


                                                      § 40

      Beschwerden über Kreditdienstleistungsinstitute, Kreditkäufer und Auslagerungsunternehmen
  Kreditnehmer können wegen behaupteter Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes Beschwerden gegen
Kreditkäufer, deren Vertreter, Kreditdienstleister oder Auslagerungsunternehmen bei der Bundesanstalt einlegen.
§ 4b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Möglichkeit zur Einreichung der
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Beschwerde und das hierfür vorgesehene Verfahren sind von der Bundesanstalt in geeigneter Weise öffentlich zu
machen.


                                                        § 41

                          Bekanntmachung von Maßnahmen; öffentliche Warnungen
  (1) Für die Bekanntmachung von Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen nach diesem Gesetz gilt § 60b des
Kreditwesengesetzes entsprechend.
   (2) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubt
Kreditdienstleistungen erbringt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der
Firma des Unternehmens über den Verdacht oder diese Feststellung informieren. Satz 1 ist entsprechend
anzuwenden, wenn ein Unternehmen die unerlaubten Kreditdienstleistungen zwar nicht erbringt, aber in der
Öffentlichkeit einen entsprechenden Anschein erweckt. Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung der
Information ist das Unternehmen anzuhören. Stellen sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten
Informationen als falsch oder die zugrundeliegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert
die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffende Information
zuvor bekannt gegeben hat.


                                                        § 42

                             Sofortige Vollziehbarkeit; elektronische Bekanntgabe
  (1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 3 Absatz 4, § 13 Absatz 2
Nummer 2 bis 5, § 14 Absatz 6, § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und
Absatz 2a des Kreditwesengesetzes, nach den §§ 31, 33 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, nach § 34 Absatz 3 in
Verbindung mit § 30 des Kreditwesengesetzes sowie nach den §§ 36 bis 39 haben keine aufschiebende Wirkung.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung und die Festsetzung von Zwangsmitteln, die zur
Durchsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahmen im Wege des Verwaltungszwangs erlassen werden, haben
keine aufschiebende Wirkung.
   (2) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen in dem Verfahren nach § 4f des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder in dem Verfahren nach § 4g des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch zugestellt werden.


                                                   Abschnitt 8

                                       Straf- und Bußgeldvorschriften

                                                        § 43

                                                 Strafvorschriften
  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ohne Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Kreditdienstleistung erbringt oder
2. entgegen § 17 Absatz 6 finanzielle Mittel entgegennimmt oder hält.
   (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 36 Absatz 3 Satz 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
  (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.


                                                        § 44

                                               Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur
   Verfügung stellt,
2. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 8 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 6, § 24 Absatz 1 oder
   Absatz 4 Satz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 einen Kreditdienstleister nicht oder nicht rechtzeitig beauftragt,
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4. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig bestellt oder nicht oder nicht rechtzeitig
   benennt,
5. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt,
6. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 eine dort genannte Regelung, ein dort genanntes
   Verfahren oder dort genannte Grundsätze nicht oder nicht rechtzeitig schafft,
7. einer vollziehbaren Anordnung nach
    a) § 14 Absatz 6 Satz 1 oder § 36 Absatz 2 Satz 1,
    b) § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 5 oder Satz 3
       oder Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
    c) § 37 Absatz 3 Satz 2, 3 oder Satz 4 oder Absatz 6 oder § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung
       mit Satz 4,
    zuwiderhandelt,
8. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine dort genannte Person bestellt,
9. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine dort genannte Person nicht oder
   nicht rechtzeitig abberuft,
10. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit
    a) § 2c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16
       Absatz 2 Satz 1, oder
    b) § 2c Absatz 1 Satz 5, 6 oder Satz 7 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4 des Kreditwesengesetzes oder
    entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 9 oder Nummer 10, jeweils auch in Verbindung mit einer
    Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig erstattet,
11. entgegen § 18 Absatz 1 eine Kreditdienstleistung nicht richtig erbringt,
12. entgegen § 19 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens für die
    dort genannte Dauer aufbewahrt,
13. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Vereinbarung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig schließt,
14. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 3 eine dort genannte Anforderung nicht sicherstellt,
15. entgegen § 21 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
16. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Information nicht richtig zur Verfügung stellt,
17. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 2 einen Kreditnehmer unangemessen beeinflusst,
18. entgegen § 29 Absatz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig schafft oder nicht oder nicht
    richtig anwendet,
19. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 ein Entgelt verlangt,
20. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 2 eine Beschwerde oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig
    dokumentiert,
21. entgegen § 31 Absatz 1 oder § 40 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Übermittlung nicht, nicht richtig oder nicht
    rechtzeitig vornimmt, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht,
    nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
22. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 3 oder § 40 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, eine Maßnahme
    nicht duldet,
23. entgegen § 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme nicht
    oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
24. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 einen Jahresabschluss, einen Lagebericht oder einen
    Prüfungsbericht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einreicht.
   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu
einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 21 und 22 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend
Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet
werden.
  (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
Bundesanstalt.
BGBl. 2023, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
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                                                        § 45

                                           Mitteilungen in Strafsachen
   (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber,
Geschäftsleiter oder gegen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Kreditdienstleistungsinstituten
sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Kreditdienstleistungsinstituten oder gegen deren gesetzliche
Vertreter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der
Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in
Strafverfahren, die Straftaten nach § 43 zum Gegenstand haben, im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage der
Bundesanstalt Folgendes zu übermitteln:
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.
Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf den
eingelegten Rechtsbehelf zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in
Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus Sicht der übermittelnden Stelle
unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.
  (2) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 43 zum Gegenstand haben, hat die Staatsanwaltschaft die
Bundesanstalt bereits über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten, sofern dadurch keine
Gefährdung des Ermittlungszwecks zu erwarten ist. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so
hat sie die Bundesanstalt anzuhören. § 60a Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.


                                                   Abschnitt 9

                                           Übergangsbestimmungen

                                                        § 46

                                            Übergangsbestimmungen
  (1) Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft, die
Kreditdienstleistungen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht haben, dürfen diese Tätigkeit nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch ohne Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 bis zu dem Zeitpunkt weiter erbringen,
der von den folgenden zuerst eintritt:
1. Eingang der Mitteilung nach Absatz 3, dass eine Erlaubnis erteilt wird,
2. Eintritt der Bestandskraft einer Entscheidung der Bundesanstalt nach Absatz 4 Satz 2 oder
3. Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Abweichend von § 1 Absatz 3 findet auf Unternehmen, solange sie weiter die Tätigkeiten nach Satz 1 erbringen,
Teil 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Anwendung.
   (2) Hat ein Unternehmen nach Absatz 1 die Absicht, Kreditdienstleistungen länger als sechs Monate nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erbringen, so hat es diese Absicht spätestens sieben Wochen nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes der Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Spätestens sieben Wochen nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes hat das Unternehmen die Angaben und Unterlagen nach § 10 Absatz 3 bei der
Bundesanstalt einzureichen.
  (3) Entscheidet die Bundesanstalt nach Prüfung der nach Absatz 2 Satz 2 eingereichten Angaben und
Unterlagen, dass eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erteilt wird, so trägt sie das
Kreditdienstleistungsinstitut in das Register nach § 26 ein und teilt ihm ihre Entscheidung mit. Vom Zeitpunkt des
Eingangs der Mitteilung bei dem Kreditdienstleistungsinstitut an ist dieses nach Maßgabe dieses Gesetzes zu
beaufsichtigen.
  (4) Hat das Kreditdienstleistungsinstitut keine nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Anzeige erstattet oder keine
nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Angaben und Unterlagen eingereicht oder lassen die eingereichten Angaben
und Unterlagen die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 nicht zu, so setzt die Bundeanstalt dem
Unternehmen eine Frist von vier Wochen zur Nachreichung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 oder der Angaben
oder Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2. Reicht das Unternehmen innerhalb dieser Frist die Anzeige oder die
Angaben oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig nach, so stellt die Bundesanstalt fest, dass keine Erlaubnis
nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erteilt wird.
  (5) Abweichend von § 6 Absatz 2 sind die Datenvorlagen aus den dort genannten technischen
Durchführungsstandards nur für Transaktionen zu verwenden, die sich auf ab dem 1. Juli 2018 gewährte Kredite
beziehen, die nach dem 28. Dezember 2021 notleidend geworden sind. Für Kredite, die zwischen dem 1. Juli 2018
und dem Tag des Inkrafttretens der in Satz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gewährt wurden,
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haben die Kreditinstitute die Datenvorlage mit den Informationen auszufüllen, die ihnen bis zum Zeitpunkt des
Ausfüllens vorliegen.
  (6) § 3 Absatz 5 ist erst ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.


                                                    Artikel 2

                               Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 493 wird folgender Absatz 7 angefügt:
    „(7) Der Darlehensgeber übermittelt dem Darlehensnehmer vor der Änderung der Bestimmungen des
  Verbraucherdarlehensvertrags die folgenden Informationen:
  1. eine klare Beschreibung
     a) der vorgeschlagenen Änderungen,
     b) soweit zutreffend, der Notwendigkeit der Zustimmung des Darlehensnehmers zu den Änderungen nach
        Buchstabe a und
     c) soweit zutreffend, der gesetzlich eingeführten Änderungen, die den Änderungen nach Buchstabe a
        zugrunde liegen,
  2. den zeitlichen Rahmen, der für die Umsetzung der Änderungen nach Nummer 1 Buchstabe a vorgesehen ist,
     und
  3. die Möglichkeiten, die dem Darlehensnehmer zur Verfügung stehen, um gegen die Änderungen nach
     Nummer 1 Buchstabe a Beschwerde einzulegen, die Frist für die Einlegung der Beschwerde sowie die
     Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde, bei der die Beschwerde eingereicht werden kann.
  § 492 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.“
2. In § 504 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 491a Abs. 3,“ die Angabe „§ 493 Absatz 7,“ eingefügt.


                                                    Artikel 3

                                 Änderung der Zivilprozessordnung
   Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern „des Rechtsdienstleistungsgesetzes)“ die Wörter
   „, und Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes“
   eingefügt.
2. In § 692 Absatz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern „des Rechtsdienstleistungsgesetzes“ die Wörter „sowie
   Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes“ eingefügt.
3. In § 702 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „des Rechtsdienstleistungsgesetzes,“ die Wörter „einem
   Kreditdienstleistungsinstitut mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes,“ eingefügt.


                                                    Artikel 4

                     Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
  Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 22 des
Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 16p bis 16s durch die folgenden Angaben ersetzt:
   „§ 16p Stundung; Erlass
   § 16q   Säumniszuschläge; Beitreibung
   § 16r   Festsetzungsverjährung
   § 16s   Zahlungsverjährung
   § 16t   Erstattung überzahlter Umlagebeträge“.
BGBl. 2023, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31


2. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „nach § 44c Abs. 3 oder 4 des Kreditwesengesetzes“ die Wörter
          „oder durch eine aufgrund des § 31 Absatz 2 des Kreditzweitmarktgesetzes“ eingefügt und wird jeweils
          die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
      bb) In Nummer 11 werden die Wörter „durch Maßnahmen“ durch die Wörter „durch nicht gebührenpflichtige
          Maßnahmen“ ersetzt.
   b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können auch
      mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden.“
3. In § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Wertpapierdienstleistungs-“ durch das Wort
   „Wertpapierinstituts-“ ersetzt.
4. § 16e wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 11“ durch die Wörter
      „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 11 oder Satz 3“ ersetzt, wird nach den Wörtern „§ 1 Absatz 3 des
      Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern
      „tätigen Unternehmen“ ein Komma und die Wörter „Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach
      § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes“ eingefügt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „oder der Fiktion der Erlaubnis“ ein Komma und die Wörter „mit der
          Registrierung“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „in dem Jahr des Erlöschens der Erlaubnis“ ein Komma und die
          Wörter „der Registrierung“ eingefügt.
5. § 16f wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
                „c) die zu mehr als einem Fünftel bankgeschäfts-, finanzdienstleistungs-, wertpapierinstituts-,
                    zahlungsdienst-, e-Geld-geschäfts- oder kreditdienstleistungsfremde Geschäfte betreiben, der
                    dem Verhältnis der erlaubnispflichtigen Geschäfte, Finanz- oder Kreditdienstleistungen zum
                    Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,“.
          bbb) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
                „e) die eine Erlaubnis als Kreditdienstleistungsinstitut nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des
                    Kreditzweitmarktgesetzes haben, die um die Höhe der Ansprüche, die sie selbst vom
                    Kreditgeber im Sinne des § 2 Absatz 11 des Kreditzweitmarktgesetzes aus notleidenden
                    Kreditverträgen erworben haben, reduzierte Bilanzsumme,“.
      bb) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ausgewiesene Bilanzsumme“ durch die Wörter „oder nach § 10
          Absatz 3 Nummer 6 des Kreditzweitmarktgesetzes ausgewiesene Bilanzsumme; liegt bei der Ermittlung
          des jeweils zu entrichtenden Umlagebetrages nach § 16m Absatz 2 bereits eine auf der Grundlage der
          jeweils anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften aufgestellte und festgestellte Bilanz für das erste
          erlaubnispflichtige Geschäftsjahr vor, ist diese maßgebend“ ersetzt.
      cc) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und werden die Wörter „Tatsachen, die verspätet
          vorgetragen oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt.“ gestrichen.
      dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „Die entsprechende Bilanzsumme nach Satz 1 Nummer 1 ist durch eine Bescheinigung eines
          Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers, einer
          Buchprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes oder einer Prüfungsstelle
          der Sparkassen- und Giroverbände zu belegen.“
      ee) Folgender Satz wird angefügt:
          „Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt.“
   b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten“ die Wörter „oder
      Kreditdienstleistungsinstituten“ eingefügt.
6. § 16g Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
   a) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
      aa) In Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa werden nach der Angabe „Nummer 6“ ein Komma und
          die Angabe „8“ eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32


      bb) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt geändert:
          aaa) Dreifachbuchstabe aaa wird aufgehoben.
          bbb) Die Dreifachbuchstaben bbb und ccc werden die Dreifachbuchstaben aaa und bbb und in dem
               neuen Dreifachbuchstaben bbb wird nach dem Wort „Nummer“ die Angabe „1, 2,“ eingefügt.
   b) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa werden nach der Angabe „Nummer 6“ ein
      Komma und die Angabe „8“ eingefügt.
   c) In Buchstabe d wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
      „Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ die Wörter „und für Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis
      nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes“ eingefügt.
7. Dem § 16j Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:
   „Die nach Satz 4 vorzulegenden Unterlagen umfassen Bestätigungen der gemeldeten Umsätze je Wertpapier
   durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine
   Buchprüfungsgesellschaft. Die entsprechenden Unterlagen sind nach Aufforderung durch die Bundesanstalt
   binnen drei Monaten vorzulegen.“
8. In § 16k Absatz 1 wird das Wort „Kreditwesengesetz“ durch die Wörter „Kreditwesengesetz oder dem
   Wertpapierinstitutsgesetz“ ersetzt.
9. Dem § 16l Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
   „Die entsprechenden Unterlagen sind nach Aufforderung durch die Bundesanstalt binnen drei Monaten
   vorzulegen.“
10. § 16m wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Bundesanstalt hat den nach Absatz 2 ermittelten Umlagebetrag erstmalig innerhalb eines Jahres
      festzusetzen.“
   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass eine Ermächtigung zum Einzug des Umlagebetrages von
      einem Konto des Umlagepflichtigen oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt wird. Besteht eine
      Verpflichtung nach Satz 1, hat der betroffene Umlagepflichtige unter Nutzung eines durch die
      Bundesanstalt bereitgestellten elektronischen Kommunikationsverfahrens die Daten zur Erteilung des
      SEPA-Lastschrift-Mandats für den Einzug des Umlagebetrages in der von der Bundesanstalt
      vorgegebenen Form zu übermitteln und bei Änderungen zu aktualisieren.“
11. § 16n wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ die Wörter „innerhalb eines Jahres“ eingefügt und wird das
      Wort „sobald“ durch das Wort „nachdem“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung vor dem 1. Dezember“ durch
      die Wörter „bis zum 1. November des dem Umlagejahr vorausgehenden Jahres“ ersetzt.
   c) In Absatz 5 werden die Sätze 3 und 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Die umzulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Absatzes 3 unter Anrechnung schon berücksichtigter
      Mindestumlagebeträge zu verteilen. Sofern der zusätzliche Vorauszahlungsbetrag 50 Euro nicht
      überschreitet, ist dieser nicht vom Vorauszahlungspflichtigen, sondern von denjenigen Vorauszahlungspflich­
      tigen seines Aufgabenbereichs oder seiner Gruppe zu erheben, deren zusätzlicher Vorauszahlungsbetrag
      50 Euro überschreitet. Für den nach Satz 1 festgesetzten Vorauszahlungsbetrag hat die Bundesanstalt den
      Zeitpunkt der Fälligkeit zu bestimmen. Wird die weitere Vorauszahlung nach Satz 1 durch Kosten oder
      Mindereinnahmen verursacht, die weit überwiegend einem Aufgabenbereich oder einer Gruppe
      zuzuordnen sind, ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die weitere Vorauszahlung nur von den
      Vorauszahlungspflichtigen der Aufgabenbereiche oder Gruppen zu tragen ist, denen die Kosten oder
      Mindereinnahmen weit überwiegend zuzuordnen sind.“
   d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) § 16m Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.“
12. § 16o wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Entsteht nach der Anrechnung der gezahlten Umlagevorauszahlungsbeträge auf den festgesetzten
      Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu einem
      Zeitpunkt zu entrichten, der von der Bundesanstalt bestimmt wird.“
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Erstattungen nach Satz 1 auf die nächste Vorauszahlungsforderung
      angerechnet werden.“
BGBl. 2023, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 33


13. Nach § 16o wird folgender § 16p eingefügt:
                                                         „§ 16p

                                                  Stundung; Erlass
       (1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Anträge der Umlagepflichtigen auf Stundung oder Erlass von
    Gebühren-, Umlage- oder sonstigen Forderungen unter Nutzung eines durch die Bundesanstalt bereitgestellten
    elektronischen Kommunikationsverfahrens und in einer durch die Bundesanstalt vorgegebenen Form zu stellen
    sind.
      (2) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des
    Bundesrechnungshofes ergänzend zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 59 Absatz 1 Satz 1
    Nummer 1 und 3 der Bundeshaushaltsordnung regeln, bis zu welchem Betrag Stundungs- und Erlassanträge
    von Umlagepflichtigen, die unter Aufsicht der Bundesanstalt stehen, wegen ihrer geringen Höhe nicht
    berücksichtigt werden.“
14. Die bisherigen §§ 16p bis 16s werden die §§ 16q bis 16t.
15. In § 23 werden die beiden Absätze 12 und Absatz 13 durch die folgenden Absätze 12 bis 15 ersetzt:
      „(12) § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und
    Buchstabe c Doppelbuchstabe aa in der ab dem 10. Juni 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf die
    Umlageerhebung für das Umlagejahr 2021 anzuwenden.
      (13) Die §§ 16, 16b, 16e, 16f, 16g und 16j in der ab dem 26. Juni 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf
    das Umlagejahr 2021 anzuwenden.
      (14) § 16e Absatz 1 und § 16f Absatz 1 in der ab dem 10. November 2021 geltenden Fassung sind erstmals
    auf die Umlageabrechnung 2021 und die Umlagevorauszahlung 2022 anzuwenden.
      (15) § 16e Absatz 1 und 4, § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 16g Absatz 1
    Nummer 1 Buchstabe d sind erstmals auf das Umlagejahr 2024 anzuwenden.“


                                                   Artikel 5

               Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
   Die Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077), die durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 37 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
  b) Folgende Nummer 38 wird angefügt:
     „38. Kreditzweitmarktgesetz.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
     „30       Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditzweitmarktgesetzes
               (KrZwMG)“.
  b) Die folgenden Nummern 30 bis 30.9.2 werden angefügt:

      „30      Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
               Kreditzweitmarktgesetzes (KrZwMG)
      30.1     Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen im        nach Zeitaufwand
               Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 KrZwMG (§ 10 KrZwMG)
      30.2     Erlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen für eine Personen­
               handelsgesellschaft
      30.2.1   Bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis                                  Erlaubnisgebühr nach
                                                                                        der Nummer 30.1, die
                                                                                        bei mehreren persönlich
                                                                                        haftenden Gesell­
                                                                                        schaftern nach dem
                                                                                        Anteil ihrer jeweiligen
                                                                                        Kapitaleinlagen auf­
                                                                                        geteilt wird, mindestens
                                                                                        jedoch 250 Euro je
                                                                                        persönlich haftendem
                                                                                        Gesellschafter
BGBl. 2023, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 34



      30.2.2   Bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters               nach Zeitaufwand
      30.3     Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis
      30.3.1   Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von    nach Zeitaufwand
               Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers (§ 13
               Absatz 4 Satz 1 KrZwMG i. V. m. § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder
               § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
      30.3.2   Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der                    nach Zeitaufwand
               Nummer 30.3.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird
               oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler
               bestellt wird (§ 13 Absatz 4 Satz 1 KrZwMG i. V. m. § 38 Absatz 1 Satz 1
               und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
      30.4     Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb
               bedeutender Beteiligungen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c
               KWG)
      30.4.1   Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung        nach Zeitaufwand
               oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung (§ 16 Absatz 1 Satz 3
               KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 1b Satz 1, 2 oder Satz 3 KWG)
      30.4.2   Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die         nach Zeitaufwand
               Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 16
               Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG)
      30.4.3   Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit        nach Zeitaufwand
               sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 16 Absatz 1 Satz 3
               KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)
      30.5     Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder
               Aufsichtsorgans (§ 37 Absatz 3, 5 und 6 KrZwMG)
      30.5.1   Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleiters                              nach Zeitaufwand
      30.5.2   Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Instituten   nach Zeitaufwand
               oder anderen Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 GwG gegenüber
               dem Geschäftsleiter
      30.6     Maßnahmen in besonderen Fällen (§ 36 KrZwMG)
      30.6.1   Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber anderen         nach Zeitaufwand
               Gläubigern gefährdet ist (§ 36 Absatz 1 KrZwMG)
      30.6.2   Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer               nach Zeitaufwand
               Erlaubnisaufhebung (§ 36 Absatz 2 KrZwMG)
      30.7     Anordnung, um eine ordnungsgemäße             Geschäftsorganisation   zu    nach Zeitaufwand
               gewährleisten (§ 37 Absatz 1 KrZwMG)
      30.8     Feststellender Verwaltungsakt nach § 3 Absatz 3 Satz 1 KrZwMG               nach Zeitaufwand
      30.9     Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte
      30.9.1   Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die                   4 120
               Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten
               Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in
               einem Bescheid erlassen werden (§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrZwMG)
      30.9.2   Verwaltungsakte im Sinne der Nummer 30.9.1 gegenüber Einbezogenen,               1 323“.
               die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 38
               Absatz 1 Satz 4 i. V. m. Satz 1 und 2 KrZwMG)


                                                   Artikel 6

                                 Änderung des Kreditwesengesetzes
   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das
zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 64b wie folgt gefasst:
   „§ 64b Übergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d“.
BGBl. 2023, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 35


2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Instituten“ die Wörter „oder Wertpapierinstituten“ eingefügt.
      bb) In Buchstabe b werden die Wörter „nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 erfüllen,“ durch die Wörter
          „nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 erfüllen, oder Wertpapierinstituten nach § 73 Absatz 1 Satz 1
          oder nach § 74 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes,“ ersetzt.
      cc) In dem Satzteil nach Buchstabe e werden die Wörter „Erlaubnis nach § 32 Abs. 1“ durch die Wörter
          „Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstituts­
          gesetzes“ ersetzt.
   b) In Absatz 7a werden die Wörter „24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14 bis 14b, 16 und 17“ durch die Wörter „24
      Absatz 1 Nummer 4, 9, 11, 14 bis 14b, 16 und 17“ ersetzt.
   c) In Absatz 12 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 11“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 Nummer 1
      und 2“ ersetzt.
3. § 2c Absatz 1b Satz 8 wird wie folgt gefasst:
   „Der Vollzug des Erwerbs oder der Erhöhung der Beteiligung ist bis zum Ablauf des Beurteilungszeitraums oder
   einer vorherigen Bestätigung der Aufsichtsbehörde untersagt; die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 2
   bleiben unberührt.“
4. § 2f wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „Der Zulassungsantrag muss enthalten“ werden durch die Wörter „Der Antragsteller muss
          seinem Zulassungsantrag Folgendes beifügen“ ersetzt.
      bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
          „2a. die Angaben, die für die Beurteilung der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit der in § 2d Absatz 1
               genannten Personen erforderlich sind;“.
      cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 oder 6a“ durch die Wörter „§ 32
          Absatz 1 Satz 5 Nummer 6 oder Nummer 6a“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort „Aufsichtsbehörde“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
5. § 6d wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „jedes Institut“ ein Komma und die Wörter „jede Institutsgruppe, jede
          Finanzholding-Gruppe und jede gemischte Finanzholding-Gruppe“ und nach den Wörtern „dem Institut“
          ein Komma und die Wörter „der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten
          Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Institut“ ein Komma und die Wörter „von der Institutsgruppe, der
          Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.
   b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Institut“ ein Komma und die Wörter „eine Institutsgruppe, eine
      Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.
6. § 7b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 6 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
      bb) In Nummer 7 wird jeweils die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
7. In § 9 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 wird das Wort „Wertpapierinstitute“ durch die Wörter „Wertpapierinstituten,
   Schwarmfinanzierungsdienstleistern, Kreditdienstleistungsinstituten“ ersetzt.
8. In § 10f Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 der Kommission vom
   29. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf einheitliche Formate und
   Daten für die Offenlegung der Werte zur Bestimmung global systemrelevanter Institute gemäß der Verordnung
   (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 14)“ durch die
   Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung
   technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU)
   Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen durch die Institute und
   zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung
   (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der
   Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission (ABl. L 136 vom 21.4.2021, S. 1), die zuletzt durch
   die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 (ABl. L 324 vom 19.12.2022, S. 1) geändert worden ist,“ ersetzt.
9. § 10i wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1a Nummer 1, 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Absatz 4 bis 6“ durch die Wörter „und die
      erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 36 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 36


   b) Absatz 6a wird aufgehoben.
   c) Nach Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 auf Grund nachträglich
      eingetretener oder der Aufsichtsbehörde nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nicht mehr vorliegen.“
   d) In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern „Kapitalerhaltungsplan nicht“ die Wörter „oder widerruft sie
      dessen Genehmigung“ und nach dem Wort „fortgelten“ die Wörter „oder wieder gelten“ eingefügt.
   e) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
        „(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und
      gemischte Finanzholding-Gruppen.“
10. Nach § 18a Absatz 8a wird folgender Absatz 8b eingefügt:
      „(8b) Kreditinstitute müssen über geeignete Strategien und Verfahren verfügen, damit sie sich bemühen,
   sofern angebracht, angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren auf
   Grund eines Verbraucherdarlehensvertrags eingeleitet werden. Die gegebenenfalls zu ergreifenden
   Maßnahmen müssen unter anderem den individuellen Umständen des jeweiligen Verbrauchers Rechnung
   tragen und können unter anderem Folgendes umfassen:
   1. eine vollständige oder anteilige Umschuldung des Darlehensvertrags oder
   2. eine Änderung der Bedingungen des Darlehensvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:
      a) eine Verlängerung der Laufzeit des Darlehensvertrags,
      b) eine Änderung der Art des Darlehensvertrags,
      c) einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum,
      d) eine Änderung des Zinssatzes,
      e) ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung,
      f) Teilrückzahlungen,
      g) Währungsumrechnungen,
      h) einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung.
   Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag umfassen die Umstände, die bei den Bemühungen,
   Nachsicht walten zu lassen, zu berücksichtigen sind, insbesondere die Frage, ob der Immobiliar-
   Verbraucherdarlehensvertrag durch eine Wohnimmobilie besichert ist, bei der es sich um den Hauptwohnsitz
   des Verbrauchers handelt.“
11. In § 22e Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „ist“ das Wort „mindestens“ eingefügt.
12. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 5 werden die Wörter „handelt, das ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c ist
          oder das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde“ durch die
          Wörter „, das ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, oder um ein übergeordnetes
          Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-
          Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, angehört, oder um ein
          CRR-Kreditinstitut, das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert
          wurde, handelt“ und die Wörter „des Artikels 75 Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „des Artikels 75
          Absatz 1“ ersetzt und werden die Wörter „sowie die von den Instituten übermittelten Informationen zum
          geschlechtsspezifischen Lohngefälle“ gestrichen.
      bb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nach den Wörtern „um ein CRR-Kreditinstitut“ werden die Wörter „oder um ein übergeordnetes
               Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten
               Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört,“ eingefügt.
          bbb) Nach dem Wort „sind“ werden ein Semikolon und die Wörter „für Kreditinstitute nach § 53 Absatz 1,
               die das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, gilt dies
               entsprechend“ eingefügt.
   b) Absatz 1c wird wie folgt gefasst:
        „(1c) Ein CRR-Kreditinstitut, das einen Beschluss über die Billigung eines höheren Höchstwerts für die
      variable Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 gefasst hat, hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen
      Bundesbank zweijährlich die Informationen anzuzeigen, die für die Zwecke des Artikels 94 Absatz 1
      Buchstabe g Unterabsatz 2 Spiegelstrich 5 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich sind.“
   c) Nach Absatz 1c wird folgender Absatz 1d eingefügt:
        „(1d) Ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist oder das von der
      Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde, hat der Aufsichtsbehörde und
      der Deutschen Bundesbank dreijährlich die Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle
      anzuzeigen, die für die Zwecke des Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich sind.“
BGBl. 2023, Seite 37 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 37


13. § 24c Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 4 Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 5 Nummer 2“
      ersetzt.
   b) In Satz 8 werden die Wörter „§ 9 Abs. 1 Satz 5, 6 und Abs. 2“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 6 und 7 und
      Absatz 2“ ersetzt.
14. § 25a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 5b wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 werden die Wörter „Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014“ durch die
          Wörter „Artikeln 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 der Kommission vom 25. März 2021
          zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische
          Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Definition der Managementverantwortung,
          der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das
          Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs sowie zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung
          der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso
          wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der in Artikel 92
          Absatz 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien (ABl. L 203 vom
          9.6.2021, S. 1; L 430 vom 2.12.2021, S. 43)“ ersetzt.
      bb) In Satz 6 werden die Wörter „Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014“ durch die
          Wörter „Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923“ ersetzt.
      cc) In Satz 7 wird die Angabe „Nr. 604/2014“ durch die Angabe „2021/923“ ersetzt.
   b) In Absatz 5c werden die Wörter „Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014“
      durch die Wörter „Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923“ ersetzt.
15. In § 25d Absatz 11 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Aufsichtsorgan“ die Wörter „und in der
    Geschäftsleitung“ eingefügt.
16. In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden den Wörtern „nach den §§ 10a“ die Wörter „nach § 3
    Absatz 2 und 3,“ vorangestellt.
17. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 6 und 7 wird jeweils die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
   b) In Absatz 2a Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ ein Komma und die Wörter „außer in den Fällen des
      Absatzes 1 Satz 2,“ eingefügt.
18. In § 33 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 32 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 32
    Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.
19. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Wörter „oder nach § 6 Absatz 7“ durch die Wörter „oder Übertragung nach § 6 Absatz 7
      oder § 17 Absatz 1 oder 5“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Auskünfte sind auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank auch mündlich zu
      erteilen.“
20. In § 49 Absatz 1 werden die Wörter „§ 2c Absatz 1b Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4“ durch die
    Wörter „§ 2c Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a“ ersetzt und werden nach den Wörtern „§ 10
    Absatz 3, 3a und 4“ ein Komma und die Wörter „des § 10f Absatz 1 und 2, des § 10g Absatz 1 bis 4“ eingefügt.
21. § 53 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Das Unternehmen hat natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich
   des Instituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind; eine Mindestzahl der zu
   bestellenden Personen bestimmt sich nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5.“
22. § 56 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
          „i) § 24 Absatz 1a Nummer 5 erster Halbsatz oder Nummer 6, Absatz 1c oder Absatz 1d,“.
      bb) Nummer 2a wird aufgehoben.
      cc) Nummer 3a wird durch die folgenden Nummern 3a bis 3e ersetzt:
          „3a. entgegen § 2c Absatz 1b Satz 8 erster Halbsatz eine Beteiligung erwirbt oder erhöht,
          3b. ohne Zulassung nach § 2f Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Gesellschaft betreibt,
          3c.   entgegen § 2f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 4 eine dort genannte Darstellung nicht
                richtig oder nicht vollständig beifügt,
          3d. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2f Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder
          3e. entgegen § 2f Absatz 5 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,“.
BGBl. 2023, Seite 38 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 38


       dd) In Nummer 16 Buchstabe b wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
    b) Nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 werden die folgenden Nummern 8a und 8b eingefügt:
       „8a. ohne Genehmigung nach Artikel 113 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Anforderung nicht anwendet,
       8b. ohne Erlaubnis nach Artikel 113 Absatz 7 Satz 1 eine Risikoposition ausnimmt,“.
23. § 60b wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „verhängt hat,“ das Wort „und“ gestrichen und werden nach dem
       Wort „Bußgeldentscheidung“ die Wörter „und jede bestandskräftige Maßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 2, 4
       und 5, Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.
    b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Instituten“ ein Komma und die Wörter „Unternehmen,
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ eingefügt.
24. § 64b wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 64b

                                        Übergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d
      Die Anzeigepflicht nach § 24 Absatz 1d ist erstmals zum Meldestichtag 31. Dezember 2023 zu erfüllen.“


                                                    Artikel 7

                              Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
  Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom
11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst:
       „§ 63   Gemischte Holdinggesellschaften“.
    b) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:
       „§ 67   Anzeigepflichten von Geschäftsleitern,       Investmentholdinggesellschaften     sowie   gemischten
               Finanzholdinggesellschaften“.
2. In § 2 Absatz 29 werden die Wörter „Gemischtes Unternehmen“ durch die Wörter „Gemischte Holdinggesell­
   schaft“ ersetzt.
3. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 70 Absatz 1 oder § 71 Absatz 4“ durch die Wörter „nach § 73
   Absatz 1“ ersetzt.
4. In § 6 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 bis 4, 6 und 7“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 bis 7“ und die Wörter „§ 77
   Absatz 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 77 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5“ ersetzt.
5. In § 8 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/168 (ABl. L 49 vom
   12.2.2021, S. 8) geändert worden ist“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
6. In § 9 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Envernehmen“ durch das Wort „Einvernehmen“ ersetzt.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „zweckdienlichen und grundlegenden“ gestrichen.
       bb) In Satz 3 wird das Wort „Grundlegende“ gestrichen.
       cc) Satz 4 wird aufgehoben.
    b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
          „(8) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Wertpapierinstituten sowie gegen Inhaber
       bedeutender Beteiligungen von Wertpapierinstituten oder deren gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter
       oder persönlich haftende Gesellschafter oder gegen Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-
       Gesellschaft, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft oder einer Investmentholdinggesellschaft
       tatsächlich führen, Steuerstrafverfahren eingeleitet oder unterbleibt dies auf Grund einer Selbstanzeige
       nach § 371 der Abgabenordnung, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an die Bundesanstalt
       über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das Gleiche gilt, wenn
       sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete eines Wertpapierinstituts oder
       eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an einem Wertpapierinstitut begangen haben.“
    c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
8. In § 12 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 werden nach dem Wort „Wertpapierinstituten“ ein Komma und das Wort
   „Schwarmfinanzierungsdienstleistern“ eingefügt.
9. In § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „16u und 16v“ durch die Angabe „4f und 4g“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 39 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 39


10. In § 15 Absatz 1 wird nach dem Wort „einer“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.
11. Dem § 20 wird folgender Absatz 8 angefügt:
     „(8) Eine Person, die nicht die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt, darf nicht zum
   Geschäftsleiter eines Kleinen oder Mittleren Wertpapierinstituts bestellt werden.“
12. Dem § 21 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Eine Person, die nicht die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt, darf nicht zum Mitglied des
   Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Kleinen oder Mittleren Wertpapierinstituts bestellt werden.“
13. In § 24 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „nach § 25 Satz 8 Nummer 1“ durch die Wörter „im Sinne des § 25
    Satz 1“ ersetzt.
14. In § 31 Satz 1 wird das Wort „ihre“ durch das Wort „seine“ ersetzt.
15. In § 33 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „wird“ durch die Wörter „und die Pflichten zur Verhinderung strafbarer
    Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden“ ersetzt.
16. In § 41 wird das Wort „über“ gestrichen und wird das Wort „verfügen“ durch das Wort „schaffen“ ersetzt.
17. In § 50 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 47“ durch die Angabe „§ 39 Absatz 1“ ersetzt.
18. § 63 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 63

                                             Gemischte Holdinggesellschaften“.
   b) Das Wort „Finanzholdinggesellschaft“ wird jeweils durch das Wort „Holdinggesellschaft“ ersetzt.
19. In § 64 Absatz 1 Nummer 13 werden nach den Wörtern „von bestehenden wesentlichen Auslagerungen“ ein
    Komma und die Wörter „die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Wertpapierinstituts
    haben können,“ eingefügt.
20. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Wörter „Die §§ 19, 20 des Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 bis 4
      und die §§ 19 und 20 des Kreditwesengesetzes sowie Teil 2 und 3 der Großkredit- und Millionenkredit­
      verordnung“ ersetzt.
   b) Satz 3 wird aufgehoben.
21. § 67 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 67

               Anzeigepflichten von Geschäftsleitern, Investmentholdinggesellschaften sowie gemischten
                                            Finanzholdinggesellschaften“.
   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 gilt auch für gemischte Finanzholdinggesellschaften.“
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
        „(3) Eine Investmentholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft hat der
      Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ferner einmal jährlich eine Sammelanzeige der
      Wertpapierinstitute, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen und vertraglich gebundenen
      Vermittler, die ihr nachgeordnet sind, einzureichen.“
   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
22. In § 71 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „drei Monaten“ durch die Wörter „einem Monat“ ersetzt.
23. § 73 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“
      ersetzt.
   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Folgende Regelungen sind auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweigniederlassungen oder
      vertraglich gebundenen Vermittler anzuwenden:
      1. § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 und 6, die §§ 6 und 7 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 11, 14, 31, 32 und 33
         Absatz 1 und 2, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismus­
         finanzierung handelt, § 33 Absatz 3 und 4, die §§ 34 bis 37 sowie 66 Absatz 1,
      2. die §§ 24b und 24c des Kreditwesengesetzes sowie
      3. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.“
BGBl. 2023, Seite 40 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 40


24. Dem § 74 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Bundesanstalt veröffentlicht die Namen von vertraglich gebundenen Vermittlern, die ihren Sitz oder
   gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsvertragsstaat des Wertpapierinstituts haben und die das
   Wertpapierinstitut beabsichtigt, grenzüberschreitend im Inland einzusetzen.“
25. § 77 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
      „Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn
      ein Wertpapierinstitut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des
      Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre
      denselben Prüfer angezeigt hat.“
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Prüfers oder den Wechsel des verantwortlichen
      Prüfungspartners auch dann verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme
      rechtfertigen, dass der Prüfer seine Pflichten nach § 78 Absatz 3 verletzt hat.“
26. § 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 70“ durch die Wörter „den §§ 64, 66 und 70 bis 72“ ersetzt und
      werden die Wörter „sowie gemäß § 66 Absatz 1 dieses Gesetzes“ gestrichen.
   b) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
27. § 83 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
          „3. entgegen § 20 Absatz 8 einen Geschäftsleiter bestellt,
          4. entgegen § 21 Absatz 6 ein Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans bestellt,“.
      bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 5 bis 10.
      cc) In der neuen Nummer 9 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
      dd) In der neuen Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
      ee) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
          „11. entgegen § 66 Absatz 2 Satz 1 oder § 76 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eine Finanzinformation, einen
               Jahresabschluss, einen Lagebericht oder einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig
               oder nicht rechtzeitig einreicht.“
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
          „2. entgegen Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 1
              a) liquide Aktiva über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht hält oder
              b) liquide Aktiva nicht hält und diese Handlung beharrlich wiederholt,“.
      bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
   c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 6 und 7“ durch die Wörter
      „Nummer 3 bis 5 Buchstabe a, Nummer 6, 8 und 9“ ersetzt.
   d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
        „(6) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von
      mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 eine Ordnungswidrigkeit
      1. nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 Buchstabe a, Nummer 6, 8 und 9 und Absatz 4 sowie
      2. nach Absatz 2
      mit einer Geldbuße bis zu 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes einschließlich des Bruttoertrags nach
      Satz 2 geahndet werden. Der Bruttoertrag nach Satz 1 besteht aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen,
      Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen oder festverzinslichen Wertpapieren
      sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren des Unternehmens im Geschäftsjahr, das der Tat
      vorangegangen ist.“
   e) In Absatz 7 werden die Wörter „Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 6 und 7“ durch die Wörter „Nummer 3
      bis 5 Buchstabe a, Nummer 6, 8 und 9“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 41 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 41


                                                    Artikel 8

                                     Änderung der Gewerbeordnung
  Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 34c Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde,
       Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde
       oder nach § 86 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes als erteilt gilt, Zweigstellen von Unternehmen im
       Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sowie Zweigniederlassungen und vertraglich
       gebundene Vermittler von Wertpapierinstituten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstituts­
       gesetzes,“.
2. In § 34e Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Justiz“ ein Komma und die Wörter
   „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ eingefügt.
3. § 34f wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1
          Nummer 8 des Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „der Bereichsausnahmen des § 2 Absatz 6
          Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes oder des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des
          Wertpapierinstitutsgesetzes“ ersetzt.
      bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden nach den Wörtern „Nummer 1 des Kreditwesengesetzes“ die
          Wörter „oder des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ und nach den Wörtern
          „Nummer 1a des Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder des § 2 Absatz 2 Nummer 4 des
          Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 Nummer 4 werden nach den Wörtern „des Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder des § 3
      Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
4. In § 34g Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz“ durch die Wörter „Bundesministerium
   für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.
5. In § 34h Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des
   Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „der Bereichsausnahmen des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des
   Kreditwesengesetzes oder des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ ersetzt und
   werden nach den Wörtern „Nummer 1a des Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder des § 2 Absatz 2 Nummer 4
   des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
6. § 34i Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1
   des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des
   Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde, Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1
   des Kreditwesengesetzes sowie Zweigniederlassungen und vertraglich gebundene Vermittler von
   Wertpapierinstituten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes.“


                                                    Artikel 9

                                    Änderung des Pfandbriefgesetzes
  Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli
2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 1 wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
           bbb) In Nummer 2a Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
           ccc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
                „3. Guthaben, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt
                    ist, deren Erfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich
                    nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist und die unterhalten werden bei
                    geeigneten Kreditinstituten,
                    a) die ihren Sitz in einem der in Nummer 1 genannten Staaten haben, für den, sofern er nicht
                       Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über
BGBl. 2023, Seite 42 — Originalseite als Abbildung
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                      den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gleichwertigkeit des Aufsichtsrahmens im Sinne
                      des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die Europäische
                      Kommission festgestellt ist,
                   b) denen ein der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechendes Risikogewicht nach der Tabelle 3 des
                      Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist,
                   c) die nicht derselben Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des
                      Kreditwesengesetzes wie die Pfandbriefbank angehören und
                   d) die, sofern nach Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments
                      und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die
                      Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur
                      Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013,
                      S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020,
                      S. 95; L 436 vom 28.12.2020, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2556 (ABl.
                      L 333 vom 27.10.2022, S. 153) geändert worden ist, diese Richtlinie auf sie keine
                      Anwendung findet, einem zum jeweiligen inländischen vergleichbaren Aufsichtsrahmen
                      unterliegen.“
      bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b“ durch die Wörter „§ 20
          Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 20
      Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 4“ ersetzt.
   c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für
      Verbraucherschutz“ gestrichen.
2. In § 4a werden nach den Wörtern „§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ ein Komma und die Wörter „§ 20 Absatz 1
   Nummer 1“ eingefügt.
3. In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für
   Verbraucherschutz“ gestrichen.
4. § 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erstrecken würde“ ein Komma und die Wörter „auf Ansprüche aus mit
      der Bestellung des Grundpfandrechtes in dieselbe notarielle Urkunde aufgenommenen, eine selbständige
      Zahlungsverpflichtung begründenden Erklärungen“ eingefügt.
   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Für Ansprüche nach § 251 Absatz 3 Satz 1 und § 253 Absatz 4 Satz 3 der Insolvenzordnung und § 64
      Absatz 3 Satz 1 und § 66 Absatz 5 Satz 3 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes
      gilt Satz 1 entsprechend.“
5. In § 16 Absatz 4 Satz 1, § 24 Absatz 5 Satz 1 und § 26d Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „im
   Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
6. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
          „a) durch Deckungswerte der in § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bezeichneten Art, sofern es sich nicht um
              Schuldverschreibungen handelt,“.
      bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
   b) In Satz 5 werden nach dem Wort „Geldforderungen“ die Wörter „nach Satz 1 Nummer 1 bis 3“ und nach den
      Wörtern „eines Derivategeschäfts gegen“ die Wörter „ein Kreditinstitut oder“ eingefügt.
7. In § 22 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „wenn“ durch das Wort „soweit“ ersetzt.
8. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
          „Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Pfandbriefbank einen Anspruch gegen eine inländische
          Gebietskörperschaft oder eine der in Nummer 1 Buchstabe b bis f genannten Stellen hat, dem
          Gewährleistenden die für die Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung erforderlichen Mittel zur
          Verfügung zu stellen; Artikel 214 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist entsprechend
          anzuwenden.“
      bb) Im neuen Satz 4 wird das Wort „darf“ durch die Wörter „und, im Fall des Satzes 3, die zur Ausstattung des
          Gewährleistenden verpflichtete Stelle dürfen“ und wird das Wort „seinen“ durch das Wort „ihren“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Gewährleistende“ die Wörter „und Ausstattungsverpflichtete“
      eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 43 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 43


9. In § 27a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zwei Wochen“ durch die Wörter „einem Monat“ ersetzt und werden
   nach dem Wort „Meldungen“ die Wörter „zur Organisation des Pfandbriefgeschäfts, zum Pfandbriefumlauf und“
   eingefügt.
10. § 28 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 4“ und die Wörter „§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c“ durch die Wörter „§ 20
      Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b“ ersetzt.
   b) In Nummer 11 werden die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 6“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 7“, die Wörter
      „§ 26 Absatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 6“ und die Wörter „§ 26f Absatz 1 Satz 5“ durch
      die Wörter „§ 26f Absatz 1 Satz 6“ ersetzt.
   c) In Nummer 12 werden die Wörter „getrennt nach den Staaten, in denen die Schuldner oder im Falle einer
      Gewährleistung die gewährleistenden Stellen ihren Sitz haben,“ gestrichen.


                                                    Artikel 10

                      Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
  Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 19
des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angaben zu Teil 8 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

                                                          „Teil 8
                                                    Weitere Befugnisse

                                                     Kapitel 1
                                             Maßnahmen des Ausschusses
      § 176     Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen
      § 177     Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung
      § 178     Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder

                                                     Kapitel 2
                                   Untersuchungsbefugnisse der Abwicklungsbehörde
      § 178a    Auskunfts- und Vorlageverlangen
      § 178b    Vornahme von Prüfungen und Prüfungen vor Ort“.
   b) Nach der Angabe zu § 179 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 179a   Besondere Vorschriften für das Verwaltungsverfahren“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Angabe „(EU) 2019/877 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 226)“ wird durch die Wörter „(EU) 2021/23 des
          Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung
          und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU)
          Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien
          2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021,
          S. 1)“ ersetzt.
      bb) In Nummer 1 wird die Angabe „(EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64)“ durch die Wörter
          „(EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der
          Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die
          Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung
          auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (ABl. L 68
          vom 26.2.2021, S. 14)“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes neben der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anwendbar sind,
      gelten Verweise auf Vorschriften als Verweise auf die entsprechenden Vorschriften und Begriffe der
      Verordnung (EU) Nr. 806/2014, und werden Begriffe in dem Sinne der Verordnung (EU) Nr. 806/2014
      definiert.“
3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 11 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 44 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 44


   b) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
      „13. Drittstaatsinstitut ist ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittstaat befindet und das, wäre
           es in der Union niedergelassen, entweder als ein CRR-Kreditinstitut anzusehen wäre oder als ein
           Wertpapierinstitut, das eine Dienstleistung nach Nummer 3 oder 6 des Anhangs 1 Abschnitt A zur
           Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte
           für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173
           vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom
           8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die
           Verordnung (EU) 2022/858 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1) geändert worden ist, betreibt.“
   c) In Nummer 20 werden nach der Angabe „2014/59/EU“ die Wörter „des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von
      Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der
      Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und
      2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
      Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
      2022/2036 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 1; L 277 vom 27.10.2022, S. 316) geändert worden ist,“ eingefügt.
   d) In Nummer 39 Buchstabe b werden die Wörter „§ 85 Absatz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 107 Absatz 1
      Nummer 2“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und bei ihnen tätige Personen“ gestrichen.
      bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
          „1a. freiwillige Sicherungssysteme der Institute;“.
   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Einlagensicherungssysteme“ ein Komma und die Wörter „freiwillige
      Sicherungssysteme der Institute“ eingefügt.
5. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d wird das Wort „Zweigstellen“ durch das Wort „Zweigniederlassungen“
   ersetzt.
6. In § 16 Absatz 8 wird jeweils das Wort „Institutssicherungssystem“ durch die Wörter „institutsbezogenen
   Sicherungssystem“ ersetzt.
7. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Zweigstellen“ durch das Wort „Zweigniederlassungen“ und das
      Wort „Zweigstelle“ durch das Wort „Zweigniederlassung“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Zweigstellen“ durch das Wort „Zweigniederlassungen“ ersetzt.
8. In § 18 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Zweigstellen“ durch das Wort „Zweigniederlassungen“ ersetzt.
9. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Aufsichtsbehörde hat die zuständigen Abwicklungsbehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn
      festgestellt wird, dass ein Institut die Voraussetzungen zum Erlass einer Maßnahme nach Absatz 1 erfüllt.
      Die Abwicklungsbehörde kann die Aufsichtsbehörde ersuchen zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach
      Absatz 1 bezüglich eines Instituts vorliegen.“
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
        „(2a) Liegen die Voraussetzungen von Absatz 1 vor, kann die Abwicklungsbehörde von der
      Geschäftsleitung des Instituts nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe f verlangen, den
      Bediensteten der Abwicklungsbehörde oder von der Abwicklungsbehörde beauftragte Personen sowie einem
      Prüfer im Sinne des § 70 Absatz 1 Zugang zu Informationen einzuräumen. Die Abwicklungsbehörde kann
      das Institut verpflichten, unter Beachtung der in § 126 Absatz 2 festgelegten Bedingungen und der
      Verschwiegenheitspflichten nach den §§ 4 bis 10 an potenzielle Erwerber heranzutreten, um eine
      Abwicklung des Instituts vorzubereiten, und den potenziellen Erwerbern geeignete Informationen zur
      Verfügung zu stellen, damit diese die Vorteile und Risiken eines Erwerbs beurteilen können.“
10. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ durch
          das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
      bb) In Nummer 4 wird das Wort „Finanzholding-Gesellschaften“ durch das Wort „Finanzholding­
          gesellschaften“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ durch das Wort
      „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 45 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 45


11. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn diese
    Aufsichtsbehörde ist,“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
12. § 49 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Soweit in den Vorschriften dieses Gesetzes auf Regelungen des Artikels 92 der Verordnung (EU)
   Nr. 575/2013 in Bezug auf Eigenmittelanforderungen an Wertpapierinstitute auf Einzelbasis Bezug genommen
   wird, gelten die folgenden Besonderheiten für Wertpapierinstitute, die nicht die Anforderungen nach Artikel 1
   Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen
   (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019,
   S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020, S. 79; L 261 vom 22.7.2021, S. 60) erfüllen:
   1. die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung der
      Gesamtkapitalquote des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11 Absatz 1
      der Verordnung (EU) 2019/2033;
   2. die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung des
      Gesamtrisikobetrags des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11
      Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5.
   Die Bezugnahme auf die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gilt
   für Wertpapierinstitute, die nicht die Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU)
   2019/2033 erfüllen, als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in § 50 des Wertpapierinstitutsgesetzes.“
13. § 49b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. die begebenen Verbindlichkeiten übersteigen nicht den nach § 49f Absatz 1 erforderlichen Betrag, von
          dem die Summe der Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen
          derselben Abwicklungsgruppe an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden,
          und der Betrag der nach § 49f Absatz 2 Nummer 2 begebenen Eigenmittel abzuziehen ist.“
   b) Absatz 7 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. den Betrag, der sich anhand der Formel A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden
          Beträge sind:
          A = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung
          (EU) Nr. 575/2013 ergibt;
          B = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ergibt;
          C = der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt.“
   c) Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. aus der Anforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ergibt sich, dass die
          Abwicklungseinheit, die ein global systemrelevantes Institut ist oder § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegt,
          zu den 20 Prozent der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die
          Anforderung nach § 49 Absatz 1 festlegt.“
14. § 49c wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2
          Nummer 1 der Summe aus
          a) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1
             Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes an
             die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen,
          b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe
             ermöglicht, die für sie geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1
             Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesen­
             gesetzes geltende Anforderung auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach
             Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen, und“.
   b) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3,“ gestrichen.
   c) Absatz 4a Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b um einen
      Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach der Abwicklung für
      einen angemessenen Zeitraum, der maximal ein Jahr beträgt, in der Lage ist, ausreichendes
      Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechtzuerhalten. Erhöht die Abwicklungsbehörde die Anforderung
      nach Absatz 4, so wird dieser Betrag der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden
      kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 des
      Kreditwesengesetzes gleichgesetzt.“
BGBl. 2023, Seite 46 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 46


   d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „und vorbehaltlich abweichender Regelungen gemäß § 49 Absatz 3“
      gestrichen.
   e) In Absatz 8 Nummer 2 werden die Wörter „, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3,“ gestrichen.
   f) Absatz 9 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b um einen
      Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach Ausübung der Befugnis
      zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen
      Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in
      der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten. Erhöht die Abwicklungsbehörde die
      Anforderung nach Satz 1, so wird dieser Betrag der nach Ausübung der Befugnis nach den §§ 65, 77 und
      89 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung
      abzüglich der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt.“
15. § 49d Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Sofern mehr als ein Unternehmen Teil desselben global systemrelevanten Instituts und
   Abwicklungseinheiten oder Drittstaatseinheiten sind, die, wären sie in der Union niedergelassen,
   Abwicklungseinheiten wären, so berechnet die Abwicklungsbehörde den in Absatz 3 genannten Betrag für die
   Zwecke des § 50 Absatz 2
   1. für jede Abwicklungseinheit oder für jede Drittstaatseinheit, die, wäre sie in der Union niedergelassen, eine
      Abwicklungseinheit wäre;
   2. für das Unionsmutterunternehmen, als wäre es die einzige Abwicklungseinheit des global systemrelevanten
      Instituts.“
16. § 50 Absatz 2 Satz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:
   „Sofern mehr als ein Unternehmen Teil desselben global systemrelevanten Instituts und Abwicklungseinheiten
   oder Drittstaatseinheiten sind, die, wären sie in der Union niedergelassen, Abwicklungseinheiten wären, so
   erörtern und vereinbaren die in Absatz 1 genannten Abwicklungsbehörden, soweit angemessen und mit der
   Abwicklungsstrategie des global systemrelevanten Instituts vereinbar,
   1. die Anwendung des Artikels 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie
   2. eine eventuelle Anpassung zur weitestmöglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen
      der Summe der in § 49d Absatz 4 Nummer 1 sowie der in Artikel 12a Buchstabe a der Verordnung (EU)
      Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittstaatseinheiten und der
      Summe der in § 49d Absatz 4 Nummer 2 sowie der in Artikel 12a Buchstabe b der Verordnung (EU)
      Nr. 575/2013 genannten Beträge.
   Eine Anpassung der Höhe der Anforderung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der
   Gesamtrisikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittstaaten erfolgen. Eine Anpassung darf
   nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen
   ergeben. Die Summe der in § 49d Absatz 4 Nummer 1 und der in Artikel 12a Buchstabe a der Verordnung (EU)
   Nr. 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittstaatseinheiten, die, wären sie in der Union
   niedergelassen, Abwicklungseinheiten wären, genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der
   in § 49d Absatz 4 Nummer 2 und der in Artikel 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten
   Beträge.“
17. In § 56 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn diese
    Aufsichtsbehörde ist,“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
18. § 58a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die für das Unternehmen zuständige Abwicklungsbehörde entscheidet nach Anhörung der zuständigen
      Aufsichtsbehörden unter Beachtung insbesondere der folgenden Kriterien unverzüglich, ob sie von der
      Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 Gebrauch macht, sobald die dort genannten Voraussetzungen der
      Untersagung vorliegen.“
   b) In Absatz 6 werden das Komma und die Wörter „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3,“ gestrichen.
19. § 59 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 8 wird jeweils das Wort „EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft“ durch das Wort „EU-
          Mutterfinanzholdinggesellschaft“ und das Wort „EU-Finanzholding-Gesellschaft“ durch das Wort „EU-
          Finanzholdinggesellschaft“ ersetzt.
      bb) In Nummer 8a werden die Wörter „, unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3,“ gestrichen.
      cc) In Nummer 10 wird das Wort „Finanzholding-Gesellschaft“ durch das Wort „Finanzholdinggesellschaft“
          ersetzt.
   b) In Absatz 11 Satz 1 wird jeweils das Wort „EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft“ durch das Wort „EU-Mutter­
      finanzholdinggesellschaft“, das Wort „EU-Finanzholding-Gesellschaft“ durch das Wort „EU-Finanzholdingge­
      sellschaft“ und das Wort „Finanzholding-Gesellschaft“ durch das Wort „Finanzholdinggesellschaft“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 47 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 47


20. § 60 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3“ gestrichen.
   b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Zweigstellen“ durch das Wort „Zweigniederlassungen“ ersetzt.
   c) In Absatz 7 Satz 4, Absatz 8 Satz 4 und Absatz 9 Satz 4 werden jeweils die Wörter „nach Ablauf“ durch die
      Wörter „bis zum Ablauf“ ersetzt.
21. In § 60a Absatz 2 Satz 4 wird jeweils das Wort „Wertpapierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierinstitute“ ersetzt.
22. In § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird das Wort „Institutssicherungssystems“ durch die Wörter
    „institutsbezogenen Sicherungssystems“ ersetzt.
23. § 64 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Finanzholding-Gesellschaft“ durch das Wort „Finanzholdinggesellschaft“
      ersetzt.
   b) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Zwischen-Finanzholding-Gesellschaft“ durch das Wort „Zwischen-
      Finanzholdinggesellschaft“ ersetzt.
24. In § 84 Absatz 2 werden die Wörter „die von der Aussetzung betroffene Vertragspartei, ihren“ durch die Wörter
    „das gruppenangehörige Unternehmen, mit dem der betreffende Vertrag besteht, seinen“ ersetzt.
25. In § 85 Absatz 2 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
26. § 126 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
27. In § 136 Absatz 3 Nummer 3 und 4 wird jeweils das Wort „berücksichtigungsfähigen“ durch das Wort „bail-in-
    fähigen“ ersetzt.
28. § 138 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder einer drohenden Bestandsgefährdung“ durch die Wörter „im Sinne des
      § 63“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Behörde“ die Wörter „sowie das Bundesministerium der Finanzen“
          eingefügt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Darüber hinaus“ durch die Wörter „Sind neben
               der Bestandsgefährdung auch die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erfüllt,“
               ersetzt.
          bbb) Die Nummern 1 und 3 werden aufgehoben.
29. In § 140 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ durch das
    Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
30. In § 145 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 78 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 96 Absatz 1
    Nummer 1“ ersetzt.
31. In § 152b Absatz 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020
    über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der
    Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU)
    2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132
    (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1)“ gestrichen.
32. Nach § 153 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
      „(2a) Gleiches gilt, wenn eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat die Aussetzung
   vertraglicher Pflichten, die Aussetzung von Beendigungsrechten oder die Untersagung der Durchsetzung von
   Sicherungsrechten anordnet oder von einer sonstigen Abwicklungsbefugnis im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU
   Gebrauch macht und die Anordnung dem deutschen Recht unterfallende Rechte, Verbindlichkeiten oder
   sonstige Pflichten betrifft.“
33. In § 154 Nummer 5 wird das Wort „Zweigstellen“ durch das Wort „Zweigniederlassungen“ ersetzt.
34. In § 155 werden jeweils die Wörter „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ durch das Wort
    „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
35. § 157 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 4 wird das Wort „Zweigstellen“ durch das Wort „Zweigniederlassungen“ ersetzt.
      bb) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
          „12. die Behörde, die für das Einlagensicherungssystem eines Mitgliedstaats zuständig ist, wenn die
               Abwicklungsbehörde dieses Mitgliedstaats Mitglied eines Abwicklungskollegiums ist.“
   b) In Absatz 3 wird das Wort „Zweigstelle“ durch das Wort „Zweigniederlassung“ ersetzt.
36. In § 167 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Zweigstellen“ durch das Wort „Zweigniederlassungen“ und das Wort
    „Zweigstelle“ durch das Wort „Zweigniederlassung“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 48 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 48


37. In § 168 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 5 wird jeweils das Wort „Zweigstelle“ durch das Wort
    „Zweigniederlassung“ und das Wort „Zweigstellen“ durch das Wort „Zweigniederlassungen“ ersetzt.
38. § 172 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
       „8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 Absatz 1 zuwiderhandelt oder“.
    b) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und das Wort „oder“ am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
    c) Die bisherige Nummer 9 wird aufgehoben.
39. Die Überschrift zu Teil 8 Kapitel 1 wird wie folgt gefasst:

                                                          „Teil 8

                                                   Weitere Befugnisse

                                                         Kapitel 1

                                             Maßnahmen des Ausschusses“.
40. Nach § 178 wird folgendes Kapitel 2 eingefügt:

                                                        „Kapitel 2

                                   Untersuchungsbefugnisse der Abwicklungsbehörde

                                                          § 178a

                                            Auskunfts- und Vorlageverlangen
      (1) Die Abwicklungsbehörde kann von den in § 1 Absatz 1 genannten Unternehmen und zentralen
    Gegenparteien, von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten dieser Unternehmen oder zentralen
    Gegenparteien oder von Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen oder zentralen
    Gegenparteien ausgelagert wurden, Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zur
    Wahrnehmung der Aufgaben der Abwicklungsbehörde nach diesem Gesetz erforderlich sind. Die
    Abwicklungsbehörde kann auch verlangen, dass die Unterlagen nach Satz 1 in Kopie zur Verfügung gestellt
    werden.
      (2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
    Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
    bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
    über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
       (3) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, den betroffenen Personen die infolge der Anwendung
    dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.


                                                          § 178b

                                    Vornahme von Prüfungen und Prüfungen vor Ort
      (1) Die Abwicklungsbehörde kann zum Zweck der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, auch ohne
    besonderen Anlass, bei den in § 1 Absatz 1 genannten Unternehmen und zentralen Gegenparteien sowie
    Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen oder zentralen Gegenparteien ausgelagert
    wurden, alle erforderlichen Prüfungen vornehmen oder einen Dritten mit der Durchführung dieser Prüfungen
    beauftragen.
       (2) Die Bediensteten der Abwicklungsbehörde sowie die Personen, derer sich die Abwicklungsbehörde zur
    Durchführung der Prüfungen bedient, können zur Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 die Geschäftsräume
    der in Absatz 1 genannten Unternehmen und Personen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten
    betreten und Prüfungshandlungen vor Ort vornehmen, soweit dies zum Zweck der Durchführung einer
    wirksamen Prüfung erforderlich ist.
      (3) Zum Zweck der Durchführung der Prüfungen kann die Abwicklungsbehörde insbesondere
    1. gemäß § 178a Auskunft und Vorlage von Unterlagen verlangen, insbesondere auch Organmitglieder und
       Beschäftigte befragen, oder
    2. die Vorführung technischer Systeme und Programme verlangen.
      (4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind von den Betroffenen zu dulden.
      (5) Die von der Prüfung betroffenen Unternehmen oder zentralen Gegenparteien tragen die Kosten der
    Prüfung. Die Kosten, die der Abwicklungsbehörde durch die Prüfungen entstehen, sind von den betroffenen
    Unternehmen oder zentralen Gegenparteien zu erstatten.“
BGBl. 2023, Seite 49 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 49


41. Nach § 179 wird folgender § 179a eingefügt:
                                                         „§ 179a

                                 Besondere Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
      Vor dem Erlass einer Maßnahme nach den §§ 66a, 77 bis 90, 101, 107, 153 oder nach § 169 ist die
    Abwicklungsbehörde zur Durchführung einer Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht
    verpflichtet.“


                                                    Artikel 11

                         Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
   § 3 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das
zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Satz 4 wird das Wort „Zahlungsinstitut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt.
2. Folgender Satz wird angefügt:
   „Das Institut muss insbesondere über angemessene Strategien und Verfahren nach § 18a Absatz 8b des
   Kreditwesengesetzes verfügen.“


                                                    Artikel 12

                               Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
  Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom
11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 102 wie folgt gefasst:
    „§ 102   Prüfung“.
2. § 38 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden nach der Angabe „Nr. 600/2014“ die Wörter „des Europäischen
       Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der
       Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom
       15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2554 (ABl.
       L 333 vom 27.12.2022, S. 1) geändert worden ist“ eingefügt.
    b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
         „(4a) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Abschlussprüfers nach den Absätzen 3 und 4 kann die
       Bundesanstalt auch gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft Bestimmungen über den Inhalt der
       Prüfung treffen, die vom Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind.
       Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.“
    c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Zeitpunkt der Prüfung“ ein Komma und die Wörter „den
       Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 3 und 4“ eingefügt.
3. § 40 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die
       Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen auch die Ausübung ihrer Tätigkeit
       bei Kapitalverwaltungsgesellschaften untersagen.“
    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
         „(2a) Die Bundesanstalt kann einen Geschäftsleiter verwarnen, wenn dieser verstoßen hat gegen
       1. dieses Gesetz,
       2. das Kreditwesengesetz,
       3. das Wertpapierhandelsgesetz,
       4. das Wertpapierinstitutsgesetz,
       5. das Geldwäschegesetz,
       6. die Rechtsverordnungen, die aufgrund der in den Nummern 1 bis 5 genannten Gesetze erlassen wurden,
       7. die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie
          2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen
          Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen
          Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als
BGBl. 2023, Seite 50 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 50


          Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1; L 108 vom
          28.4.2011, S. 38),
      8. die Verordnung (EU) Nr. 584/2010,
      9. die Verordnung (EU) Nr. 231/2013,
      10. die Verordnung (EU) Nr. 345/2013,
      11. die Verordnung (EU) Nr. 346/2013,
      12. die Verordnung (EU) Nr. 694/2014,
      13. die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014,
      14. die Verordnung (EU) 2015/760,
      15. die Verordnung (EU) 2016/438,
      16. die Verordnung (EU) 2017/1131,
      17. die Verordnung (EU) 2019/2088,
      18. die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur
          Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur
          Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188
          vom 12.7.2019, S. 55),
      19. die Verordnung (EU) 2019/1238 oder die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte,
      20. die Verordnung (EU) 2020/852,
      21. die Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
      22. die Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
      23. die Verordnung (EU) Nr. 596/2014,
      24. die Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
      25. die Verordnung (EU) 2015/2365,
      26. die Verordnung (EU) 2016/1011,
      27. die Verordnung (EU) 2017/2402,
      28. die zur Durchführung der in den Nummern 21 bis 27 genannten Verordnungen erlassenen Rechtsakte,
      29. die Verordnung (EU) 2019/2033,
      30. die sonstigen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Rechtsakte,
      31. die sonstigen zur Durchführung der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Rechtsakte,
      32. die zur Durchführung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
          26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung
          von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien
          2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom
          25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95; L 436 vom 28.12.2020, S. 77), die zuletzt durch die
          Richtlinie (EU) 2022/2556 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153) geändert worden ist, erlassenen
          Rechtsakte,
      33. die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
          vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen
          Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der
          Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016, S. 5), die zuletzt
          durch die Verordnung (EU) 2022/2554 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) geändert worden ist,
          erlassenen Rechtsakte oder
      34. Anordnungen der Bundesanstalt.
      Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und des
      hierdurch begründeten Verstoßes. Die Bundesanstalt kann auch die Abberufung eines Geschäftsleiters
      verlangen und diesem Geschäftsleiter die Ausübung seiner Tätigkeit bei Kapitalverwaltungsgesellschaften
      untersagen, wenn dieser gegen die in Satz 1 genannten Rechtsakte oder gegen Anordnungen der
      Bundesanstalt verstoßen hat und trotz Verwarnung nach Satz 1 dieses Verhalten vorsätzlich oder
      leichtfertig fortsetzt.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Aufsichtsorganmitglieds verlangen und einer solchen
      Person auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
      dass ihrer Persönlichkeit oder ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Anleger nicht
      gewährleistet ist. Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsorgan erfolgt allein nach den
      Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze.“
BGBl. 2023, Seite 51 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 51


4. § 44 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Statt der Aufhebung der Registrierung kann die Bundesanstalt die Abberufung der verantwortlichen
   Geschäftsleiter verlangen und ihnen auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Kapitalverwaltungsgesellschaften
   untersagen.“
5. § 45a wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
        „(4a) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Abschlussprüfers nach den Absätzen 3 und 4 kann die
      Bundesanstalt auch gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft Bestimmungen über den Inhalt der
      Prüfung treffen, die vom Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind.
      Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.“
   b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Bestimmungen“ die Wörter „über den Gegenstand der Prüfung
      nach den Absätzen 3 und 4 und“ eingefügt.
6. § 47 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
         „(3a) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Abschlussprüfers nach den Absätzen 2 und 3 kann die
      Bundesanstalt auch gegenüber Spezial-AIF im Sinne des § 46 Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung
      treffen, die vom Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann
      insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.“
   b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Bestimmungen“ die Wörter „über den Gegenstand der Prüfung
      nach den Absätzen 2 und 3 und“ eingefügt.
7. § 68 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
      Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen,
      zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG
      (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)“ gestrichen.
   b) In Absatz 7 wird nach Satz 5 folgender Satz eingefügt:
      „In der Regel ist die Bestellung eines anderen Prüfers zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn
      eine Verwahrstelle, die kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2
      des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre
      denselben Prüfer angezeigt hat.“
   c) Nach Absatz 7a wird folgender Absatz 7b eingefügt:
        „(7b) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Abschlussprüfers nach Absatz 7a kann die
      Bundesanstalt auch gegenüber der Verwahrstelle Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die
      vom Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere
      Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.“
   d) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Bestimmungen“ die Wörter „über den Gegenstand der Prüfung
      nach Absatz 7 und“ eingefügt.
8. In § 97 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und
   über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU)
   Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1)“ gestrichen.
9. § 101 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 6 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
   b) Nummer 7 wird aufgehoben.
10. § 102 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 102

                                                       Prüfung“.
   b) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Bei der Prüfung hat der Prüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Sondervermögens
      1. die Vorschriften dieses Gesetzes,
      2. die Anforderungen nach
         a) Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang Abschnitt A zur Verordnung (EU) 2015/2365,
         b) Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 und
         c) den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 sowie
BGBl. 2023, Seite 52 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 52


      3. die Bestimmungen der Anlagebedingungen
      beachtet worden sind. Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Satz 5 kann die
      Bundesanstalt auch gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft Bestimmungen über den Inhalt der
      Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Prüfung des Jahresberichts zu berücksichtigen sind. Sie
      kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.“
11. In § 106 Satz 1 werden nach dem Wort „Bestimmungen“ die Wörter „über den Gegenstand der Prüfung nach
    § 102 Satz 5 und“ eingefügt.
12. § 121 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
      Kapital sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts
      des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Bei einer
      Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital mit Teilgesellschaftsvermögen darf der
      Bestätigungsvermerk nur erteilt werden, wenn für jedes einzelne Teilgesellschaftsvermögen eine
      Bestätigung erteilt werden kann. § 28 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
      die Anzeige nur gegenüber der Bundesanstalt zu erfolgen hat.“
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
         „(3a) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Abschlussprüfers nach Absatz 3 kann die Bundesanstalt
      auch gegenüber der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital Bestimmungen über den Inhalt
      der Prüfung treffen, die vom Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen
      sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.“
   c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Bestimmungen“ die Wörter „über den Gegenstand der Prüfung
      nach Absatz 3 und“ eingefügt.
13. § 136 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Gesellschaftsvertrags“ die Wörter „sowie der
      Anlagebedingungen“ eingefügt.
   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
         „(3a) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Abschlussprüfers nach den Absätzen 2 und 3 kann die
      Bundesanstalt auch gegenüber der offenen Investmentkommanditgesellschaft Bestimmungen über den
      Inhalt der Prüfung treffen, die vom Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu
      berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.“
   d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Bestimmungen“ die Wörter „über den Gegenstand der Prüfung
      nach den Absätzen 2 und 3 und“ eingefügt.
14. In § 166 Absatz 4 werden die Wörter „der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie
    2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für
    den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger
    oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung
    gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1; L 108 vom 28.4.2011, S. 38)“ gestrichen.


                                                 Artikel 13

                          Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
  Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 25. März 2022 (BGBl. I S. 571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338“ ein Semikolon und die Wörter
     „L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95; L 436 vom 28.12.2020,
     S. 77), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1114 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) geändert worden
     ist,“ eingefügt.
  b) Nach den Wörtern „Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz“ werden die Wörter „oder nach dem
     Wertpapierinstitutsgesetz“ eingefügt.
2. § 2a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
   „(1) Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht ist ein Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des
  Wertpapierinstitutsgesetzes, das
  1. nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wertpapierinstitutsgesetzes mit einem Anfangskapital im
     Gegenwert von mindestens 750 000 Euro auszustatten ist und
BGBl. 2023, Seite 53 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 53


  2. nicht nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober
     2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die
     Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) in die
     Beaufsichtigung ihres Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis durch die Europäische Zentralbank
     einbezogen ist.“


                                                     Artikel 14

                          Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes
vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35 folgende Angabe eingefügt:
  „§ 35a Bestimmung von Prüfungsinhalten“.
2. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
                                                         „§ 35a

                                             Bestimmung von Prüfungsinhalten
     (1) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach § 35 kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem
  Versicherungsunternehmen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der
  Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen
  festlegen.
    (2) Die Prüfungsanordnung soll dem Versicherungsunternehmen mit einem Vorlauf von mindestens drei
  Monaten zum Ende des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden.“
3. § 39 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „die Form“ ein Komma und die Wörter „die Frist“ eingefügt.
  b) In Nummer 3 werden die Wörter „den Inhalt, die Form und die Frist der Prüfungsberichte nach § 35 Absatz 1
     und 2 sowie § 341k“ durch die Wörter „den Gegenstand der Prüfung nach § 35 Absatz 1 sowie den Inhalt, die
     Form und die Frist der Prüfungsberichte nach § 35 Absatz 1 und 2 sowie den Inhalt, die Frist und die Form der
     Einreichung der Prüfungsberichte bei der Aufsichtsbehörde nach § 341k“ ersetzt.
4. § 240 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils nach den Wörtern „die Form“ ein Komma und die Wörter „die Frist“
     eingefügt.
  b) In Nummer 4 werden die Wörter „den Inhalt des“ durch die Wörter „den Inhalt, die Frist und die Form der
     Einreichung des bei der Aufsichtsbehörde einzureichenden“ ersetzt.
  c) In Nummer 5 werden die Wörter „den Inhalt“ durch die Wörter „den Gegenstand der Prüfung sowie den Inhalt,
     die Form und die Frist“ ersetzt.
5. In § 309 Absatz 5 Nummer 2 werden nach dem Wort „Wertpapierinstituten“ ein Komma und das Wort
   „Schwarmfinanzierungsdienstleistern“ eingefügt.


                                                     Artikel 15

                         Änderung des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes
  § 7 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2441), das zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „§ 5 Absatz 1 Satz 1, 3 bis 5, Absatz 1a Satz 1, 4 und 5, Absatz 1b und 2 des Pfandbriefgesetzes sowie eine
  aufgrund des § 5 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.“
2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bestellt bis spätestens 31. März
     2000“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bestellt“ ersetzt.
  b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 und 4“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 bis 5“ ersetzt.
  c) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
BGBl. 2023, Seite 54 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 54


                                                  Artikel 16

                          Änderung des DG Bank-Umwandlungsgesetzes
  § 9 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes vom 13. August 1998 (BGBl. I S. 2102), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§§ 12 bis 18“ das Komma und die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4“
     gestrichen.
  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „§ 4a des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend.“
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die in Absatz 2 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann durch Guthaben bei der Deutschen Bundesbank,
     bei der Europäischen Zentralbank, bei anderen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
     oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und bei geeigneten
     Kreditinstituten sowie durch Werte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe c und
     Nummer 3 Buchstabe d des Pfandbriefgesetzes ersetzt werden (Ersatzdeckung); § 4b des Pfandbrief­
     gesetzes gilt entsprechend.“
  b) In Satz 2 wird nach dem Wort „darf“ das Wort „insgesamt“ eingefügt, nach dem Wort „übersteigen“ der Punkt
     durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „für Werte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
     Pfandbriefgesetzes gilt dabei eine Höchstgrenze von 8 vom Hundert.“ angefügt.
3. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „§ 5 Absatz 1, 1a Satz 1, 4 und 5, Absatz 1b und 2 des Pfandbriefgesetzes sowie eine aufgrund des § 5 Absatz 3
  des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.“
4. In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 und 4“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 bis 5“ ersetzt.


                                                  Artikel 17

              Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
  § 13 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4120), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 3“ ersetzt.
2. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „§ 5 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4, Absatz 1a Satz 1, 4 und 5 und Absatz 1b des Pfandbriefgesetzes gilt
  entsprechend; § 5 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes sowie eine aufgrund des § 5
  Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an
  die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt.“
3. In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 7 Absatz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 bis 5“ ersetzt.


                                                  Artikel 18

                                   Änderung der Anzeigenverordnung
  Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2645) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 24 Absatz 1a Nummer 4 bis 6“ ein Komma und die Wörter
   „Absatz 1c und 1d“ eingefügt.
2. § 9a wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 9a

             Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 und 6, Absatz 1c und 1d des Kreditwesengesetzes
                                 (Angaben zur Vergütung in CRR-Kreditinstituten)“.
  b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „15. Juni“, werden die Wörter „Vergleich der
     Vergütungstrends und -praktiken“ durch die Angabe „R 01.00“, „R 02.00“, „R 03.00“, „R 05.00“, „R 09.00“,
BGBl. 2023, Seite 55 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 55


     „R 10.00“, „R 11.00“, „R 12.00.a“ und „R 12.00.b“ und wird die Angabe „13 bis 15“ durch die Angabe „13
     bis 21“ ersetzt.
  c) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
        „(2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 6 des Kreditwesengesetzes über Geschäftsleiter, Mitglieder
     des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich
     mindestens 1 Million Euro (Einkommensmillionäre) sind von CRR-Kreditinstituten jährlich bis zum 15. Juni
     nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit den
     Formularen „R 04.00.a“, „R 04.00.b“, „R 04.00.c“ nach den Anlagen 22 bis 24 einzureichen. CRR-
     Kreditinstitute, deren übergeordnetes Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Staat innerhalb des
     Europäischen Wirtschaftsraums hat, haben die Anzeige nicht einzureichen. Satz 1 gilt für Institutsgruppen
     nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und für nachgeordnete Unternehmen nach § 10a
     Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete
     Unternehmen die Angaben für alle gruppenangehörigen Institute mit Sitz innerhalb des Europäischen
     Wirtschaftsraums einzureichen hat. Für Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen
     nach § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 3 entsprechend. Die Anzeige der
     Informationen über die Einkommensmillionäre erfolgt aggregiert für Vergütungsstufen von jeweils 1 Million
     Euro separat für jeden Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem mindestens ein
     Einkommensmillionär tätig ist. Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit in unterschiedlichen
     Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind dem Vertragsstaat zuzuordnen, in dem
     sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich ausüben. Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit
     sowohl innerhalb als auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind einem
     Vertragsstaat nach Satz 6 zuzuordnen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich innerhalb des
     Europäischen Wirtschaftsraums ausüben.
       (3) Anzeigen nach § 24 Absatz 1c des Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten, die über einen
     Beschluss über die Billigung eines höheren Höchstwerts für die variable Vergütung nach § 25a Absatz 5
     Satz 5 des Kreditwesengesetzes verfügen, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank
     zweijährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres
     abgeschlossenen Geschäftsjahres mit dem Formular „R 07.00“ nach der Anlage 25 einzureichen. Die
     Anzeige erfolgt auf Einzelinstitutsebene.
        (4) Anzeigen nach § 24 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle
     sind von CRR-Kreditinstituten, die bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind
     oder die von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, der
     Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank dreijährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis
     zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit den Formularen „R 06.00.a“ und
     „R 06.00.b“ nach den Anlagen 26 und 27 einzureichen. In Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1
     Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind dabei die Angaben zum Lohngefälle des übergeordneten
     Unternehmens zugrunde zu legen. In Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen im
     Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind der Anzeige die Angaben zum Lohngefälle
     des gruppenangehörigen CRR-Kreditinstituts mit der zum Meldestichtag höchsten Anzahl an Mitarbeitern,
     gemessen als Vollzeitäquivalent, zugrunde zu legen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute
     mit weniger als 50 Mitarbeitern unter Einbeziehung der Mitglieder der Geschäftsleitung. Die Anzeige erfolgt
     auf Einzelinstitutsebene für die im Inland tätigen Mitarbeiter und Geschäftsleiter.
        (5) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 4 sind im elektronischen Verfahren bei der Deutschen
     Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die Einreichung zu
     verwendenden Datenformate und den Einreichungsweg. Sie leitet die Anzeigen an die Aufsichtsbehörden
     weiter. Den Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 sind die Begriffsbestimmungen und Regelungen des
     Kreditwesengesetzes und der Institutsvergütungsverordnung zugrunde zu legen. Die Angaben nach den
     Absätzen 1 bis 3 müssen sich jeweils auf die fixe und die variable Vergütung beziehen, die den
     Geschäftsleitern, Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder den Mitarbeitern für deren
     Leistung während des bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der
     Einreichung der Anzeige gewährt worden ist oder nach § 20 Absatz 4 Nummer 2 der
     Institutsvergütungsverordnung ermittelt worden ist. Die Angaben nach Absatz 4 müssen sich auf die
     Gesamtjahresvergütung beziehen, die den Geschäftsleitern und Mitarbeitern für deren Leistung während
     des bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung der
     Anzeige gewährt worden ist; dabei sind reguläre Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur
     Arbeitsförderung, garantierte variable Vergütungen und Abfindungen außen vor zu lassen. Bei
     Fremdwährungen ist der Umrechnungskurs der Europäischen Kommission für Finanzplanung und Haushalt
     im Dezember des Jahres zugrunde zu legen, für das die Anzeige erfolgt.“
3. Die Anlagen 13 bis 18 werden durch die Anlagen 13 bis 27 in der im Anhang zu diesem Gesetz ersichtlichen
   Fassung ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 56 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 56


                                                  Artikel 19

                              Änderung des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Überschrift des Abschnittes XVI und die Angaben zu den §§ 123 bis 126
   gestrichen.
2. Die Überschrift des Abschnittes XVI wird gestrichen.
3. Die §§ 123 bis 126 werden aufgehoben.


                                                  Artikel 20

                         Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 19 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 4h wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „Soweit das verrechenbare EBITDA die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen des Betriebs
         (Nettozinsaufwendungen) übersteigt, ist es in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen (EBITDA-
         Vortrag); ein EBITDA-Vortrag entsteht nicht in Wirtschaftsjahren, in denen die Zinsaufwendungen die
         Zinserträge nicht übersteigen oder Absatz 2 die Anwendung von Satz 1 ausschließt.“
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Absatz 2 findet keine Anwendung, soweit Zinsaufwendungen aufgrund eines Zinsvortrags erhöht
         wurden.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:
               „a) die Nettozinsaufwendungen des Betriebs weniger als drei Millionen Euro betragen,
               b) der Steuerpflichtige keiner Person im Sinne des § 1 Absatz 2 (gegebenenfalls in Verbindung mit
                  § 1 Absatz 1 Satz 2) des Außensteuergesetzes nahesteht und über keine Betriebsstätte
                  außerhalb des Staates verfügt, in dem sich sein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz oder
                  seine Geschäftsleitung befindet, oder“.
         bbb) In Buchstabe c Satz 5 werden die Wörter „und um die Hälfte von Sonderposten mit Rücklagenanteil
              (§ 273 des Handelsgesetzbuchs)“ gestrichen.
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „2 und“ gestrichen.
     cc) Folgender Satz wird angefügt:
         „An die Stelle des Steuerpflichtigen tritt für Zwecke des Satzes 1 Buchstabe b bei Personengesellschaften
         oder Mitunternehmerschaften die Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft.“
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Fremdkapital,“ die Wörter „wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen
         und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital im Sinne des
         Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur
         Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren
         des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1),“ eingefügt.
     bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Art“ die Wörter „und wirtschaftlich gleichwertige Erträge im
         Zusammenhang mit Kapitalforderungen“ eingefügt.
     cc) Satz 4 wird aufgehoben.
     dd) In dem bisherigen Satz 5 werden die Wörter „oder werden könnte“ gestrichen.
     ee) Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben.
  d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
     „Bei Aufgabe oder Übertragung eines Teilbetriebs gehen ein nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag und ein nicht
     verbrauchter Zinsvortrag anteilig unter; § 15 Absatz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.“
BGBl. 2023, Seite 57 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 57


   e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Zinsaufwendungen oder Zinserträge aus Darlehen, die zur Finanzierung langfristiger öffentlicher
      Infrastrukturprojekte verwendet und auf Grund von allgemeinen Förderbedingungen vergeben werden,
      stellen keine Zinsaufwendungen oder Zinserträge im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 und 3 dar, sofern es sich
      um mittelbar oder unmittelbar aus öffentlichen Haushalten gewährte Mittel der Europäischen Union, von Bund,
      Ländern, Gemeinden oder Mittel anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder einer nach § 5 Absatz 1
      Nummer 2, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Einrichtung handelt. Satz 1 gilt nur,
      sofern sämtliche geschaffenen Vermögenswerte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind,
      der Projektbetreiber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist und die Einkünfte aus dem
      Infrastrukturprojekt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union der Besteuerung unterliegen. Bei der
      Ermittlung des verrechenbaren EBITDA im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben Aufwendungen und
      Erträge, die auf das Infrastrukturprojekt im Sinne des Satzes 1 entfallen, außer Ansatz.“
2. In § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c werden nach den Wörtern „erhöht um den Beitragszuschlag“ die
   Wörter „und vermindert um die Abschläge“ eingefügt.
3. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b eingefügt:
         „(8b) § 4h in der Fassung des Artikels 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) ist
      erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2023 beginnen und nicht vor dem
      1. Januar 2024 enden.“
   b) Die bisherigen Absätze 8b und 8c werden die Absätze 8c und 8d.
   c) Absatz 36 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „§ 39 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096), geändert durch
      Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a,
      Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a in der Fassung des Artikels 4 des
      Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
      16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3, § 41b Absatz 1 Satz 2, § 41c
      Absatz 1 Satz 2, § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom
      21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) und § 46 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 3 des
      Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) sind erstmals ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.
      § 39 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096), geändert
      durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), kann im Rahmen eines
      Pilotprojekts mit Echtdaten bereits ab dem 1. Januar 2023 angewendet werden.“


                                                   Artikel 21

                             Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
  Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
   „§ 3   Abgrenzung der Steuerpflicht bei Personenvereinigungen und nicht rechtsfähigen Vermögensmassen
          sowie bei Realgemeinden“.
2. § 1 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
  „5. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des
      privaten Rechts;“.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 3

          Abgrenzung der Steuerpflicht bei Personenvereinigungen und nicht rechtsfähigen Vermögensmassen
                                              sowie bei Realgemeinden“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Personenvereinigungen, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind
     körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem
     Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.“
BGBl. 2023, Seite 58 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 58


4. § 8 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
    „(5) Bei Körperschaften und Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die
  auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer
  Ansatz.“
5. § 8a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „Bei Steuerpflichtigen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Einkünfte als in einem Betrieb im Sinne des § 4h
     Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erzielt.“
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
  c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die
     Vergütungen für Fremdkapital der Körperschaft oder eines anderen demselben Konzern zugehörenden
     Rechtsträgers an zu mindestens einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Kapital beteiligte
     Gesellschafter einer konzernzugehörigen Gesellschaft, diesen nahestehende Personen (§ 1 Absatz 2 des
     Außensteuergesetzes) oder Dritte, die auf zu mindestens einem Viertel am Kapital beteiligte Gesellschafter
     oder diesen nahestehende Personen zurückgreifen können, bezogen auf den jeweiligen Rechtsträger
     insgesamt nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen des
     Rechtsträgers im Sinne des § 4h Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft
     dies nachweist.“
6. § 34 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum 2022“ durch die Angabe „Veranlagungszeitraum 2024“
     ersetzt.
  b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
     „§ 8a in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, soweit dieser auf § 4h des
     Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Bezug nimmt.“


                                                     Artikel 22

                                   Änderung des Gewerbesteuergesetzes
   In § 2 Absatz 3 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4167), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist,
werden die Wörter „nichtrechtsfähigen Vereine“ durch die Wörter „Vereine ohne Rechtspersönlichkeit“ ersetzt.


                                                     Artikel 23

                                      Änderung der Abgabenordnung
   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61),
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe zu § 14 werden die folgenden Angaben eingefügt:
      „§ 14a    Personenvereinigungen
      § 14b     Körperschaften mit Sitz im Ausland“.
    b) Die Angabe zu § 183 wird wie folgt gefasst:
      „§ 183    Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen
                Personenvereinigungen“.
    c) Nach der Angabe zu § 183 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 183a Empfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen             Feststellung   bei   nicht
              rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen“.
    d) Die Angabe zu § 267 wird wie folgt gefasst:
      „§ 267    Vollstreckungsverfahren gegen Personenvereinigungen“.
2. § 2a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 wird nach der Angabe „L 127 vom 23.5.2018, S. 2“ die Angabe „; L 47 vom 4.3.2021, S. 35“
       eingefügt.
    b) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen“
       durch das Wort „Personenvereinigungen (§ 14a)“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 59 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 59


3. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a und 14b eingefügt:

                                                       „§ 14a

                                                Personenvereinigungen
     (1) Personenvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes und der Steuergesetze sind Personenzusammen­
   schlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks.
      (2) Rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere
   1. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
   2. rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich Gesellschaften (§ 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
      Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und Europäische
      wirtschaftliche Interessenvereinigungen und
   3. Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (§ 9a des Wohnungseigentumsgesetzes).
      (3) Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere
   1. Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
   2. Gütergemeinschaften (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
   3. Erbengemeinschaften (§ 2032 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
      (4) Auf nicht rechtsfähige Gesellschaften (§ 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind die für nicht
   rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 267 Absatz 1 Satz 1
   sinngemäß anzuwenden.


                                                       § 14b

                                         Körperschaften mit Sitz im Ausland
      (1) Ist eine Körperschaft mit Sitz (§ 11) im Ausland und Ort der Geschäftsleitung (§ 10) im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, rechtsfähig, sind Verwaltungsakte an
   sie zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen Steuerschuldner ist. Dies gilt auch dann, wenn sie nach
   inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln ist.
     (2) Auf Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die für juristische Personen geltenden
   Regelungen der §§ 34 und 79 entsprechend anzuwenden.
     (3) Für die Vollstreckung in das Vermögen einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 genügt ein an sie
   gerichteter vollstreckbarer Verwaltungsakt.
     (4) Die Anteilseigner einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 haften für die von der Körperschaft
   geschuldeten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unbeschränkt.“
4. In § 31a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2“ durch die Wörter „des
   Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2“ ersetzt.
5. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen sowie rechtsfähiger Personenvereinigungen
      und die Geschäftsführer von Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen.“
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben die Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter
      die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen.“
6. § 39 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft
       zustehen, werden den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte
       Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke
       der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.“
7. § 79 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. juristische Personen sowie Personenvereinigungen oder Vermögensmassen durch die in § 34 bezeichneten
       Personen oder durch besonders Beauftragte,“.
8. In § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4a werden die Wörter „Personengesellschaft, Körperschaft, Personenver­
   einigung“ durch die Wörter „Körperschaft, Personenvereinigung“ ersetzt.
9. In § 138 Absatz 3 werden die Wörter „Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung“ durch die
   Wörter „Körperschaft, Personenvereinigung“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 60 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 60


10. In § 138d Absatz 5 werden die Wörter „Personengesellschaft, Gemeinschaft“ durch das Wort „Personenver­
    einigung“ ersetzt.
11. § 139c wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 5 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
       „11. Eintrag im Handels-, Partnerschafts- oder Gesellschaftsregister (Registergericht, Datum und Nummer
            der Eintragung),“.
    b) In Absatz 6a wird das Wort „Personengesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft“
       ersetzt.
12. § 152 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag festzusetzen
    1. bei rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig gegen die Personenvereinigung und
    2. bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4
       erklärungspflichtigen Personen.“
13. § 181 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
           a) bei rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig die Personenvereinigung und nachrangig jeder
              Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuer­
              pflichtigen Einkünften zuzurechnen ist,
           b) bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen jeder Feststellungsbeteiligte,
              dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften
              zuzurechnen ist;“.
    b) In Nummer 4 werden nach der                 Angabe    „Nummer   3“   die   Wörter   „bei   nicht     rechtsfähigen
       Personenvereinigungen“ eingefügt.
14. § 183 wird wie folgt gefasst:
                                                            „§ 183

              Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen
                                            Personenvereinigungen
      (1) Sind mehrere Personen am Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung als
    Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt (Feststellungsbeteiligte) und bilden sie eine rechtsfähige
    Personenvereinigung, sind alle Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach diesem Gesetz und den Steuer­
    gesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, der Personenvereinigung in
    Vertretung der Feststellungsbeteiligten bekannt zu geben. Bei der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die
    Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.
      (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
    1. wenn die Personenvereinigung vollbeendet ist oder der Finanzbehörde bekannt ist, dass die
       Personenvereinigung nicht mehr rechtsfähig ist, oder
    2. soweit ein Feststellungsbeteiligter aus der Personenvereinigung ausgeschieden ist oder zwischen den
       Feststellungsbeteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.
    In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 können die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen
    der Personenvereinigung auch mit Wirkung für und gegen einen in Satz 1 Nummer 2 genannten
    Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Feststellungsbeteiligte dem
    nicht widersprochen hat. Ein Widerspruch nach Satz 2 wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam,
    wenn er ihr zugeht.
      (3) Ist nach Absatz 2 Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Feststellungsbeteiligten
    1. der Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung,
    2. die alle Feststellungsbeteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen,
    3. sein Anteil,
    4. die Zahl der Feststellungsbeteiligten und
    5. die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen
    bekannt zu geben. Bei berechtigtem Interesse ist dem Feststellungsbeteiligten der gesamte Inhalt des
    Feststellungsbescheids mitzuteilen.“
BGBl. 2023, Seite 61 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 61


15. Nach § 183 wird folgender § 183a eingefügt:
                                                      „§ 183a

         Empfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen
                                 Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen
       (1) Bilden die Feststellungsbeteiligten keine rechtsfähige Personenvereinigung, so sollen sie einen
    gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und
    Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die nach diesem Gesetz und den Steuergesetzen mit der gesonderten
    und einheitlichen Feststellung zusammenhängen. Ist kein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nach Satz 1
    vorhanden, kann die Finanzbehörde die Feststellungsbeteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten
    angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Feststellungsbeteiligter
    vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und
    Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht
    ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten
    ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.
      (2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass
    1. die Personenvereinigung nicht mehr besteht oder rechtsfähig geworden ist,
    2. ein Feststellungsbeteiligter aus der Personenvereinigung ausgeschieden ist oder zwischen den
       Feststellungsbeteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.
    Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können die in Absatz 1 Satz 1 genannten
    Verwaltungsakte und Mitteilungen ihm auch mit Wirkung für einen in Satz 1 Nummer 2 genannten
    Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Feststellungsbeteiligte oder der
    Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat. Ein Widerruf der Empfangsvollmacht nach Absatz 1 Satz 1
    und ein Widerspruch nach Satz 2 werden der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr zugehen.
      (3) Ist nach Absatz 2 Einzelbekanntgabe erforderlich, gilt § 183 Absatz 3 entsprechend.
      (4) Wird eine wirtschaftliche Einheit
    1. Ehegatten oder Lebenspartnern oder
    2. Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern
    zugerechnet und haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt,
    so gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über den Einheitswert oder den Grundsteuerwert
    die Regelungen über zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7 entsprechend.“
16. § 267 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 267

                                Vollstreckungsverfahren gegen Personenvereinigungen
      (1) Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, genügt für die
    Vollstreckung in deren Vermögen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen die Personenvereinigung. Dies gilt
    entsprechend für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche steuerpflichtige Gebilde.
       (2) Hat eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung nachträglich Rechtsfähigkeit erlangt, so kann auch aus
    einem Verwaltungsakt vollstreckt werden, der vor diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist.“
17. § 284 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige
    Personenvereinigung, so hat er seine Firma oder den Namen, die Nummer des Registerblatts im Handels-,
    Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister und seinen Sitz anzugeben.“
18. § 352 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 352

                        Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung
      (1) Gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
    können Einspruch einlegen:
    1. bei rechtsfähigen Personenvereinigungen:
       a) die Personenvereinigung,
       b) wenn die rechtsfähige Personenvereinigung nicht mehr besteht, jeder Gesellschafter                  oder
          Gemeinschafter, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
    2. bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen:
       a) der Einspruchsbefugte im Sinne des Absatzes 2,
       b) wenn Personen nach Buchstabe a nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder
          Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
BGBl. 2023, Seite 62 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 62


   3. in den Fällen des § 183 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder des § 183a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 jeder
      Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist
      oder zu ergehen hätte;
   4. soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die
      einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
   5. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die
      Feststellungen über die Frage berührt wird.
      (2) Einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der gemeinsame
   Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183a Absatz 1 Satz 1 oder des § 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung
   über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung. Haben
   die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist einspruchsbefugt im
   Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a der nach § 183a Absatz 1 Satz 2 und 3 oder nach § 6 Absatz 1
   Satz 3 und 4 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2
   der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; Absatz 1 Nummer 3 bleibt
   unberührt. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten in der Feststellungserklärung oder in der
   Aufforderung zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten über die Einspruchsbefugnis des
   Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.“


                                                  Artikel 24

                              Weitere Änderung der Abgabenordnung
  In § 183a Absatz 4 der Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 23 dieses Gesetzes geändert worden ist,
werden die Wörter „den Einheitswert oder“ gestrichen.


                                                  Artikel 25

                  Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
   In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist,
wird folgender § 39 angefügt:


                                                     „§ 39

       Übergangs- und Anwendungsbestimmungen anlässlich der steuerverfahrensrechtlichen Umsetzung
                              der Reform des Personengesellschaftsrechts
   (1) § 152 Absatz 4 Satz 3 und § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 4 der Abgabenordnung in der am 1. Januar
2024 geltenden Fassung sind erstmals auf Feststellungserklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2023 einzureichen sind; eine Verlängerung der Feststellungserklärungsfrist nach § 109 der Abgabenordnung ist
hierbei nicht zu berücksichtigen.
  (2) Wird die Feststellungserklärung für eine rechtsfähige Personenvereinigung nach dem 31. Dezember 2023
und vor dem 1. Januar 2026 durch eine Person im Sinne des § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 4 der
Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung abgegeben, ist die rechtsfähige
Personenvereinigung von ihrer Erklärungspflicht nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung in
der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung befreit.
  (3) Bei einer rechtsfähigen Personenvereinigung können Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach der
Abgabenordnung und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen,
nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar 2026 abweichend von § 183 Absatz 1 bis 3 der
Abgabenordnung in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung auch nach Maßgabe des § 183 der
Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung dem Empfangsbevollmächtigten wirksam
bekannt gegeben werden.
   (4) Wird gegen einen vor dem 1. Januar 2024 wirksam gewordenen Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Einspruch eingelegt, bestimmt sich die Einspruchsbefugnis
nach § 352 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. Das Gleiche gilt, wenn der eine
rechtsfähige Personenvereinigung betreffende Feststellungsbescheid nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem
1. Januar 2026 nach Maßgabe von Absatz 3 dem Empfangsbevollmächtigten nach § 183 der Abgabenordnung in
der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bekannt gegeben worden ist. Ist über den Einspruch gegen
einen vor dem 1. Januar 2024 wirksam gewordenen Bescheid nach dem 31. Dezember 2023 zu entscheiden, richtet
sich das weitere Verfahren nach den ab dem 1. Januar 2024 geltenden Vorschriften der Abgabenordnung.
BGBl. 2023, Seite 63 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 63


  (5) Wurde über das Vermögen einer Personenvereinigung vor dem 1. Januar 2024 das Insolvenzverfahren
eröffnet, sind für Feststellungszeiträume und Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 2024 § 152 Absatz 4
Satz 3, § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, die §§ 183 und 352 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember
2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“


                                                    Artikel 26

              Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
   Artikel 97 § 10b Satz 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, das zuletzt durch Artikel 25 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 181 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4, § 182 Absatz 2 Satz 1 und § 183a
Absatz 4 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung sind erstmals auf
Feststellungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 2024 anzuwenden.“


                                                    Artikel 27

                                 Änderung der Finanzgerichtsordnung
  § 48 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262;
2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:


                                                       „§ 48
  (1) Gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können
Klage erheben:
1. bei rechtsfähigen Personenvereinigungen:
  a) die Personenvereinigung,
  b) wenn die rechtsfähige Personenvereinigung nicht mehr besteht, jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter,
     gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
2. bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen:
  a) der Klagebefugte im Sinne des Absatzes 2,
  b) wenn Personen nach Buchstabe a nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder
     Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3. in den Fällen des § 183 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder des § 183a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der
   Abgabenordnung jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungs­
   bescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4. soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen
   Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen
   über die Frage berührt wird.
  (2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte
im Sinne des § 183a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die
gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung. Haben die
Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a der von der Finanzbehörde nach § 183a Absatz 1 Satz 2 und 3 der
Abgabenordnung oder nach § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung bestimmte Empfangsbevollmächtigte; Absatz 1
Nummer 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der
Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.“


                                                    Artikel 28

                Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
   Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997
(BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
BGBl. 2023, Seite 64 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 64


1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 2 folgende Angabe eingefügt:
  „§ 2a   Rechtsfähige Personengesellschaft“.
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
                                                      „§ 2a

                                        Rechtsfähige Personengesellschaft
    Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung) gelten für Zwecke der
  Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Bei einem
  Erwerb nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren
  Gesellschafter als Erwerber. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren
  Gesellschafter als Zuwendende.“
3. In § 10 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemein­
   schaft“ durch das Wort „Personenvereinigung“ ersetzt.
4. In § 13b Absatz 4 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe d werden die Wörter „zum gesamthänderisch gebundenen
   Betriebsvermögen einer Personengesellschaft“ durch die Wörter „zum Betriebsvermögen im Sinne des § 97
   Absatz 1a Nummer 1 des Bewertungsgesetzes einer Personengesellschaft“ ersetzt.
5. In § 18 Satz 1 werden nach dem Wort „Personenvereinigungen“ die Wörter „und rechtsfähige Vereine“ eingefügt.


                                                 Artikel 29

                            Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
   Nach § 23 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I
S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert
worden ist, wird folgender § 24 eingefügt:


                                                     „§ 24

                                     Rechtsfähige Personengesellschaften
  Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung) gelten für Zwecke der
Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.“


                                                 Artikel 30

                       Weitere Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
  § 24 des Grunderwerbsteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.


                                                 Artikel 31

                                 Änderung des Bewertungsgesetzes
  Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt
durch Artikel 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 97 Absatz 2 werden die Wörter „nichtrechtsfähigen Vereinen,“ durch die Wörter „Vereinen ohne
   Rechtspersönlichkeit, den nicht rechtsfähigen“ ersetzt.
2. Nach § 153 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
  „In den Fällen, in denen der Gegenstand der Feststellung einer Personengesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1
  Satz 1 Nummer 5 zuzurechnen ist, ist die Feststellungserklärung vorrangig von der Gesellschaft anzufordern.“
3. In § 154 Absatz 3 werden die Wörter „§ 183 der Abgabenordnung“ durch die Wörter „§ 183a der Abgaben­
   ordnung“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 65 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 65


                                                  Artikel 32

                              Änderung des Bodenschätzungsgesetzes
  Das Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Satz 2 werden nach dem Wort „Einheitswerten“ die Wörter „oder Grundsteuerwerten“ eingefügt und
   werden die Wörter „§§ 180 bis 183 der Abgabenordnung“ durch die Wörter „§§ 180 bis 183a der
   Abgabenordnung“ ersetzt.
2. § 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung soll zu den üblichen Dienstzeiten in den Räumen
  des Finanzamts stattfinden. Sie kann auch durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Finanzamts oder der
  obersten Finanzbehörde des Landes erfolgen. § 122 Absatz 5 Satz 4 der Abgabenordnung gilt dabei
  entsprechend.“


                                                  Artikel 33

                         Weitere Änderung des Bodenschätzungsgesetzes
  In § 12 Satz 2 des Bodenschätzungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 32 dieses Gesetzes geändert worden ist,
werden die Wörter „Einheitswerten oder“ gestrichen.


                                                  Artikel 34

                                             Folgeänderungen
   (1) In § 8b Absatz 2 Nummer 12 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Genossenschafts-“ ein
Komma und das Wort „Gesellschafts-“ eingefügt.
  (2) Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom
19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14a Satz 1, § 259 Absatz 1 Satz 1, § 378 Absatz 4 Satz 1 und § 387 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die
   Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
2. In § 388 Absatz 1 wird die Angabe „§ 125a“ durch die Angabe „§ 125“ ersetzt.
  (3) Das Bürgerliche Gesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 707d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
2. In § 715a Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“ gestrichen.
  (4) Artikel 38 Nummer 1, Artikel 60 Nummer 14, Artikel 77 Nummer 4 Buchstabe b, Artikel 81 Nummer 1
Buchstabe e und f, Artikel 91 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe b und Artikel 92 Nummer 4 des
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) werden aufgehoben.
  (5) In § 7 Absatz 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 183
der Abgabenordnung“ durch die Wörter „die §§ 183 und 183a der Abgabenordnung“ ersetzt.
  (6) Artikel 5 Nummer 5 des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) wird
gestrichen.
  (7) Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 werden die Wörter „nichtrechtsfähigen Verein“ durch die Wörter „Verein ohne Rechtspersönlichkeit“
   ersetzt.
2. In § 25 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 werden die Wörter „nichtrechtsfähige Vereine“ durch die Wörter „Vereine ohne
   Rechtspersönlichkeit“ ersetzt.
  (8) In § 1 Absatz 3 Nummer 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) geändert worden ist,
werden die Wörter „Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften“ durch das Wort „Personen­
gesellschaften“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 66 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 66


   (9) In Nummer 8 der Anlage der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im
Eisenbahnverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1465), die zuletzt durch Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird das Wort „Personengesellschaften“ durch die
Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften“ ersetzt.
   (10) In § 15 Absatz 1 Satz 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 56) geändert worden ist, werden die Wörter „nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen“ durch die Wörter
„sonstigen Personenvereinigungen“ ersetzt.
  (11) In § 6 Absatz 2 sowie § 8 Absatz 5 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai
2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Personengesellschaft des Handelsrechts“
durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
  (12) In § 3 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Personengesellschaft“ durch die
Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft“ ersetzt.
  (13) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähige Verein“ durch die Wörter „Verein ohne
   Rechtspersönlichkeit“ ersetzt.
2. In § 230 Absatz 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähigen Verein“ durch die Wörter „Verein ohne
   Rechtspersönlichkeit“ ersetzt.
  (14) Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256),
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter „rechtsfähigen
   Personengesellschaften“ ersetzt.
2. In § 15 Absatz 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähigen Verein“ durch die Wörter „Verein ohne
   Rechtspersönlichkeit“ ersetzt.
  (15) In § 9a Absatz 4 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1982)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 160 des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 728b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
  (16) Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 305 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Ersten Unterabschnitts“ durch die Angabe „Zweiten Unterabschnitts“
   ersetzt.
2. In § 311 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 44“ durch die Angabe „§§ 39e“ ersetzt.
   (17) In § 349 Absatz 3 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni
1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 211 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter „Personengesellschaft des Handelsrechts“ durch die Wörter
„rechtsfähigen Personengesellschaft“ ersetzt.
  (18) In § 43a Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der Wirtschaftsprüferordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, wird das Wort „Personengesellschaften“ durch die
Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften“ ersetzt.
  (19) Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 18 Nummer 2 und Absatz 19 wird jeweils das Wort „Personengesellschaften“ durch die Wörter
   „rechtsfähige Personengesellschaften“ ersetzt.
2. § 5a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „gegen natürliche oder juristische Personen oder
         Personengesellschaften“ durch die Wörter „gegen natürliche oder juristische Personen oder
         rechtsfähige Personengesellschaften“ und werden die Wörter „dieser natürlichen oder juristischen
         Personen oder Personengesellschaften“ durch die Wörter „dieser natürlichen oder juristischen Personen
         oder rechtsfähigen Personengesellschaften“ ersetzt.
     bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort „Personengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen
         Personengesellschaften“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 67 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 67


   b) In Absatz 2 wird das Wort „Personengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften“
      ersetzt.
3. In § 13 Absatz 2a Satz 1 wird das Wort „Personengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähiger
   Personengesellschaften“ ersetzt.
   (20) In § 138 Absatz 1 Satz 2 und § 161 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, das zuletzt durch
Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 133 Absatz 2 und 3“ durch die
Wörter „§ 132 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6“ ersetzt.
   (21) In § 20 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1822), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert
worden ist, wird nach dem Wort „Genossenschaftsregister,“ das Wort „Gesellschaftsregister,“ eingefügt.


                                                      Artikel 35

                               Neubekanntmachung der Abgabenordnung
  Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Abgabenordnung in der vom 1. Januar 2024 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


                                                      Artikel 36

                                                     Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 19 tritt mit Wirkung vom 21. Dezember 2022 in Kraft.
  (3) Die Artikel 20, 21, 22, 23, 25, 27, 28, 29, 31, 32, 34 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 20, 21 und Artikel 35 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
  (4) Die Artikel 24, 26 und 33 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
  (5) Artikel 30 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 22. Dezember 2023

                                              Der Bundespräsident
                                                     Steinmeier

                                               Der Bundeskanzler
                                                     Olaf Scholz

                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                                 Christian Lindner




                                      Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
BGBl. 2023, Seite 68 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 68



                                   Anhang zu Artikel 18 Nummer 3
BGBl. 2023, Seite 69 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 69
BGBl. 2023, Seite 70 — Originalseite als Abbildung
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BGBl. 2023, Seite 71 — Originalseite als Abbildung
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BGBl. 2023, Seite 72 — Originalseite als Abbildung
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BGBl. 2023, Seite 73 — Originalseite als Abbildung
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BGBl. 2023, Seite 74 — Originalseite als Abbildung
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BGBl. 2023, Seite 75 — Originalseite als Abbildung
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BGBl. 2023, Seite 76 — Originalseite als Abbildung
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BGBl. 2023, Seite 77 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 77
BGBl. 2023, Seite 78 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 78
BGBl. 2023, Seite 79 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 79
BGBl. 2023, Seite 80 — Originalseite als Abbildung
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BGBl. 2023, Seite 81 — Originalseite als Abbildung
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BGBl. 2023, Seite 82 — Originalseite als Abbildung
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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 411. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes e9adbde643368d2a….