Gesetze / Anlegerentschädigungsgesetz
AnlEntG§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 15.04.2026
Wird zitiert von 68
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 23.11.2010 – XI ZR 26/10Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen: Entschädigungsfähigkeit von ScheingewinnenZitiert von 55
- KG, 17.06.2011 – 9 U 226/10Zitiert von 1
- BGH, 25.10.2011 – XI ZR 67/11Entschädigung nach dem Anlegerentschädigungsgesetz: Berücksichtigung von Provisionsansprüchen des Instituts; Verwirkung der ProvisionsansprücheZitiert von 32
- VG Berlin, 26.10.2012 – 4 K 205.12Zitiert von 1
- KG, 25.01.2011 – 9 U 35/10
- KG, 25.01.2011 – 9 U 117/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 10.04.2025 – 4 K 137/23
- VG Berlin, 07.12.2022 – 4 K 347/18
- VG Berlin, 17.10.2019 – 4 L 88.19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AnlEntG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/1#abs-1 (1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/1#abs-2 (2) Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind
soweit sie sich nicht auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes beziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/1#abs-3 (3) Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne dieses Gesetzes sind die Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden. Hierzu gehören auch Ansprüche von Anlegern auf Herausgabe von Instrumenten, deren Eigentümer diese sind und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten oder verwahrt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/1#abs-4 (4) Ein Entschädigungsfall im Sinne dieses Gesetzes tritt ein, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) feststellt, dass ein Institut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen und keine Aussicht auf eine spätere Erfüllung besteht.