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CRR

Art 143 Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/143#abs-1 (1) Wenn die Bedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind, gestattet die zuständige Behörde den Instituten, ihre risikogewichteten Positionsbeträge anhand des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes (im Folgenden „IRB-Ansatz“) zu berechnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/143#abs-2 (2) Eine vorherige Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes, einschließlich eigener LGD- und IRB-CCF-Schätzungen, ist für jede Risikopositionsklasse, jedes Ratingsystem und jeden Ansatz für LGD- und CCF-Schätzungen erforderlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/143#abs-3 (3) Institute müssen für folgende Änderungen zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörden einholen:

a) wesentliche Änderungen am Anwendungsbereich eines Ratingsystems, dessen Verwendung dem Institut erlaubt wurde;

b) wesentliche Änderungen an einem Ratingsystem, dessen Verwendung dem Institut erlaubt wurde.

Der Anwendungsbereich eines Ratingsystems erstreckt sich auf alle Positionen der jeweiligen Risikopositionsart, für die dieses Ratingsystem entwickelt wurde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/143#abs-4 (4) Institute zeigen den zuständigen Behörden alle Änderungen an Ratingsystemen an.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/143#abs-5 (5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen festgelegt werden, anhand derer bewertet wird, ob die Verwendung eines bestehenden Ratingsystems für weitere Risikopositionen, die nicht bereits durch dieses Ratingsystem erfasst sind, und Änderungen an Ratingsystemen im Rahmen des IRB-Ansatzes wesentlich sind.

Die EBA legt der der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

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