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Artikel 90 · BT-Drs. 19/27635 · S. 288

Zu Artikel 90 (Änderung der Indexdatenübermittlungsverordnung)

Zu Artikel 90 (Änderung der Indexdatenübermittlungsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 1) Buchstabe a (Überschrift) Buchstabe b (Absatz 1)
Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfä-
higkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Absatz 2 BGB-E einhergeht. Die Änderung schafft die
Grundlage dafür, dass die Landesjustizverwaltungen nach § 1 der Indexdatenübermittlungsverordnung (IDÜV)
dem Transparenzregister auch Indexdaten zu Eintragungen im Gesellschaftsregister übermitteln.

Zu Nummer 2 (§ 2) Buchstabe a (Überschrift) Buchstabe b (Satz 1)
Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfä-
higkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Absatz 2 BGB-E einhergeht. Die Änderung schafft die
Grundlage dafür, dass die Landesjustizverwaltungen nach § 2 IDÜV dem Transparenzregister auch Indexdaten
zu Bekanntmachungen aus dem Gesellschaftsregister übermitteln.

Zu Nummer 3 (§ 5) Buchstabe b (Absatz 2 Satz 1)
Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfä-
higkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Absatz 2 BGB-E einhergeht. Die Änderung schafft die
Grundlage dafür, dass die Landesjustizverwaltungen im Sinne des § 5 IDÜV dem Transparenzregister auch In-
dexdaten zu Eintragungen im Gesellschaftsregister übermitteln.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27635, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.140.153–1.141.580 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1d3a1d9dba986442….

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