Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 90 · BT-Drs. 19/27635 · S. 288
Zu Artikel 90 (Änderung der Indexdatenübermittlungsverordnung)
Zu Artikel 90 (Änderung der Indexdatenübermittlungsverordnung) Zu Nummer 1 (§ 1) Buchstabe a (Überschrift) Buchstabe b (Absatz 1) Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfä- higkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Absatz 2 BGB-E einhergeht. Die Änderung schafft die Grundlage dafür, dass die Landesjustizverwaltungen nach § 1 der Indexdatenübermittlungsverordnung (IDÜV) dem Transparenzregister auch Indexdaten zu Eintragungen im Gesellschaftsregister übermitteln. Zu Nummer 2 (§ 2) Buchstabe a (Überschrift) Buchstabe b (Satz 1) Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfä- higkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Absatz 2 BGB-E einhergeht. Die Änderung schafft die Grundlage dafür, dass die Landesjustizverwaltungen nach § 2 IDÜV dem Transparenzregister auch Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Gesellschaftsregister übermitteln. Zu Nummer 3 (§ 5) Buchstabe b (Absatz 2 Satz 1) Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfä- higkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Absatz 2 BGB-E einhergeht. Die Änderung schafft die Grundlage dafür, dass die Landesjustizverwaltungen im Sinne des § 5 IDÜV dem Transparenzregister auch In- dexdaten zu Eintragungen im Gesellschaftsregister übermitteln.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27635, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.140.153–1.141.580 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1d3a1d9dba986442….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP