Gesetze / Kryptomärkteaufsichtsgesetz
KMAG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 30.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/2#abs-1 (1) Kryptowerte sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/2#abs-2 (2) Vermögenswertreferenzierte Token sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/2#abs-3 (3) E-Geld-Token sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/2#abs-4 (4) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/2#abs-5 (5) Bundesanstalt ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/2#abs-6 (6) CRR-Kreditinstitute sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/2#abs-7 (7) E-Geld-Institute sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/2#abs-8 (8) Ein öffentliches Angebot ist eine Mitteilung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/2#abs-9 (9) Antragsteller ist eine juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die oder das einen Antrag auf Zulassung eines Kryptowertes auf einer Handelsplattform für Kryptowerte stellt.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/2#abs-10 (10) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind juristische Personen oder andere Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/2#abs-11 (11) Kryptoverwahrung ist die Kryptowerte-Dienstleistung der Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/2#abs-12 (12) Kryptoverwahrer sind Anbieter von Kryptoverwahrung.
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/2#abs-13 (13) Leitungsorgan ist ein solches im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/2#abs-14 (14) Zuverlässigkeit ist der Leumund im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114.
Permalink zu Abs. 15recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/2#abs-15 (15) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114.