Gesetze / Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
AltZertG§ 1 Begriffsbestimmungen zum Altersvorsorgevertrag
Stand: 26.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/1#abs-1 (1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/1#abs-1a (1a) Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Vertrag,
Das Darlehen ist für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes einzusetzen und ist spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Vertragspartners zu tilgen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/1#abs-2 (2) Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind
Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben, und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1), mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können Anbieter sein, wenn sie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/1#abs-3 (3) Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder 1a oder beiden sowie des § 2a fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/1#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/1#abs-5 (5) Gebildetes Kapital im Sinne dieses Gesetzes ist
Abzüge, soweit sie nicht in diesem Gesetz vorgesehen sind, sind nicht zulässig. In Bezug auf § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nur das für die Leistungserbringung unwiderruflich zugeteilte Kapital zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 57 Entscheidungen zu § 1 AltZertG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 02.09.2016 – 20 U 201/15
- BGH, 07.11.2012 – IV ZR 292/10Altersvorsorgevertrag: Unangemessene Benachteiligung durch Klausel zur Aufteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 5 LaufzeitjahreZitiert von 5
- BFH, 16.12.2020 – X R 21/19Schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen aufgrund eines Fehlers des Anbieters
- BFH, 08.07.2015 – X R 41/13Erträge des Altersvorsorgevermögens stellen keine Altersvorsorgebeiträge dar - Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage - Voraussetzung einer TerminsverlegungZitiert von 14
- FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 – 3 K 147/10Zitiert von 2
- BGH, 16.11.2017 – IX ZR 21/17Pfändbarkeit des angesparten Kapitals eines AltersvorsorgevertragsZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – XI ZR 83/25Bausparvertrag: Zulässigkeit von AGB-Klauseln über ein Jahresentgelt in Bausparverträgen zur Altersvorsorge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BSG, 05.03.2026 – B 12 KR 5/24 RKranken- und Pflegeversicherung - Rentnerin - Beitragspflicht einer Rente aus einer freiwilligen Versicherung bei einem Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - keine wesentliche Beteiligung des Arbeitgebers an der Begründung der Rentenansprüche - Versorgungsbezug
- FG Berlin-Brandenburg, 02.09.2025 – 15 K 15034/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AltZertG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf 15 Änderungen — alle Änderungen des AltZertG →
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2021 I S. 1666
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 7 Abs. 18 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 17 1. 1. 2019 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2017 I S. 3214
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01.04.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I 434)
BGBl. 2015 I S. 434
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25.07.2014 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I 1266)
BGBl. 2014 I S. 1266
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18.07.2014 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1042 834)
BGBl. 2014 I S. 1042
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18.12.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I 4318)
BGBl. 2013 I S. 4318
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24.06.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I 1667)
BGBl. 2013 I S. 1667
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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19.12.2008 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
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20.12.2007 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
3 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.