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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3338

BGBl. 2021 I S. 3338 · 173.149 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 3338 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3338
                                                  Gesetz
                                  zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
                                                 (DiRUG)1
                                                              Vom 5. Juli 2021

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Inhaltsübersicht

Artikel 1     Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 2     Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels-
              gesetzbuch
Artikel   3   Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel   4   Änderung des Beurkundungsgesetzes
Artikel   5   Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung
Artikel   6   Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung

Artikel   7   Änderung der Handelsregisterverordnung
Artikel   8   Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
              Familiensachen und in den Angelegenheiten der
              freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 9     Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
Artikel 10    Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Artikel 11    Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 12    Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 13    Änderung der Unternehmensregisterverordnung
Artikel 14    Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 15    Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 16    Änderung des Publizitätsgesetzes
Artikel 17    Änderung des Umwandlungsgesetzes
Artikel 18    Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 19    Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktienge-
              setz
Artikel 20    Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-
              ten mit beschränkter Haftung
Artikel 21    Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
Artikel 22    Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 23    Änderung der Verordnung über Formblätter für die
              Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungs-

              unternehmen
Artikel 24    Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 25    Änderung des Entgelttransparenzgesetzes
Artikel 26    Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 27    Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 28    Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 29    Änderung der Vereinsregisterverordnung
Artikel 30    Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 31    Inkrafttreten

Anlage        Inhaltsübersicht

1

    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur
    Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz
    digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186
    vom 11.7.2019, S. 80).

                       Artikel 1

                   Änderung des
                Handelsgesetzbuchs

   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 8b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In den Nummern 1, 2 und 3 werden jeweils
          die Wörter „und deren Bekanntmachung“
          gestrichen.
      bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

          „4. Unterlagen der Rechnungslegung und
              Unternehmensberichte, die nach diesem
              Gesetz, dem Publizitätsgesetz, dem Ei-
              senbahnregulierungsgesetz, dem Ener-
              giewirtschaftsgesetz, dem Entgelttrans-
              parenzgesetz, dem Kapitalanlagegesetz-
              buch, dem Telekommunikationsgesetz,
              dem Vermögensanlagengesetz oder
              dem Wertpapierhandelsgesetz offenge-
              legt wurden, mit Ausnahme der zur
              dauerhaften Hinterlegung eingestellten
              Unterlagen;“.

      cc) In Nummer 9 werden nach der Angabe
          „§§ 50, 51 Absatz 2“ das Komma und die
          Wörter „§ 114 Absatz 1 bis § 116 Absatz 2,
          den §§ 117, 118 Absatz 4“ sowie nach dem
          Wort „über“ die Wörter „Nummer 4 oder“
          gestrichen.
      dd) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende
          durch ein Semikolon ersetzt.

      ee) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden
          angefügt:

          „12. Registerbekanntmachungen aus dem

               Handels-, Genossenschafts- und Part-

               nerschaftsregister;

          13. Bekanntmachungen der Bundesanstalt
              für Finanzdienstleistungsaufsicht nach
BGBl. 2021, Seite 3339 — Originalseite als Abbildung
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              § 107 Absatz 1 Satz 6, § 109 Absatz 2
              Satz 1 und 5, Absatz 3 Satz 2 des
              Wertpapierhandelsgesetzes und nach
              § 31 Absatz 4 des Vermögensanlagen-
              gesetzes.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die fol-
         genden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
         „1. die Daten nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8
             durch den Betreiber des Bundesanzei-
             gers,

         2. die Daten nach Absatz 2 Nummer 4, 9
            und 10 sowie diejenigen Unterlagen,
            die dauerhaft hinterlegt werden sollen,
            durch den jeweils Offenlegungs- oder
            Veröffentlichungspflichtigen oder den
            von ihm mit der Veranlassung der Offen-
            legung oder Veröffentlichung beauftrag-
            ten Dritten,

         3. die Daten nach Absatz 2 Nummer 13
            durch die Bundesanstalt für Finanz-
            dienstleistungsaufsicht.“

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Nr. 1
         bis 3 und 11“ durch die Wörter „Absatz 2
         Nummer 1 bis 3, 11 und 12“ ersetzt.

     cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
         eingefügt:

         „Die das Unternehmensregister führende
         Stelle stellt dem Betreiber des Bundesanzei-
         gers die nach Satz 2 von den Landesjustiz-
         verwaltungen übermittelten Daten zur Verfü-
         gung, soweit dies für die Erfüllung der Auf-
         gabe der Zuordnung von Einreichungen
         beim Betreiber des Bundesanzeigers nach
         Absatz 2 Nummer 5 bis 8 erforderlich ist.
         Die Daten dürfen vom Betreiber des Bun-
         desanzeigers nur für diese Zwecke verwen-
         det werden.“
     dd) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „zur
         Speicherung“ durch die Wörter „zur Einstel-
         lung“ ersetzt.
     ee) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe
         „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „gespeicherten“
         durch das Wort „eingestellten“ ersetzt und
         werden nach dem Wort „Rechnungslegung“
         die Wörter „und Unternehmensberichte“
         eingefügt.

     bb) Satz 2 wird aufgehoben.

  d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
       „(5) Die Führung des Unternehmensregisters
     schließt auch den Informationsaustausch nach
     § 9c ein.“

2. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „zu
     Informationszwecken“ die Wörter „durch ein-
     zelne Abrufe“ eingefügt.
  b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Dafür hat eine Authentifizierung durch einen
      Vertrauensdienst nach der Verordnung (EU)
      Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektro-
      nische Identifizierung und Vertrauensdienste für
      elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
      und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
      (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom
      29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)
      zu erfolgen.“
   c) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Die Einsichtnahme in die beim Unternehmens-
      register zur dauerhaften Hinterlegung eingestell-
      ten Daten erfolgt nur auf Antrag durch Übermitt-
      lung einer Kopie.“

3. In § 9a Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „Aufbau und Führung des Unternehmensregisters,“
   die Wörter „die technischen Einzelheiten zur An-
   meldung und Identifikation von Nutzern des Unter-
   nehmensregisters,“ sowie nach den Wörtern „Ab-
   satz 2 fallen,“ die Wörter „Einzelheiten der Prüfung
   der übermittelten Daten,“ eingefügt.

4. § 9b wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden das Semikolon und
      das Wort „Verordnungsermächtigung“ gestri-
      chen.

   b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Be-
      treiber des Unternehmensregisters“ durch die
      Wörter „die das Unternehmensregister führende
      Stelle“ und die Wörter „nach Artikel 4a Absatz 1
      der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 16. September
      2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmun-
      gen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaf-
      ten im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Ver-
      trags im Interesse der Gesellschafter sowie Drit-
      ter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmun-
      gen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom
      1.10.2009, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie
      2013/24/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 365)
      geändert worden ist“ durch die Wörter „nach Ar-
      tikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132
      des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte
      des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom
      30.6.2017, S. 46), die zuletzt durch die Richtlinie
      (EU) 2019/2121 (ABl. L 321 vom 12.12.2019,
      S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 24) geändert wor-
      den ist“ ersetzt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“
               durch ein Komma ersetzt.
          bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
               durch ein Komma ersetzt.

          ccc) Die folgenden Nummern 5 und 6 wer-
               den angefügt:
               „5. die Eintragung der Errichtung der
                   Zweigniederlassung und die Ein-
                   tragung der Aufhebung der Zweig-
                   niederlassung sowie
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                6. die Änderung folgender Daten der
                   Gesellschaft oder der Zweignieder-
                   lassung:
                    a) der Firma der Gesellschaft oder
                       der Zweigniederlassung,

                    b) des Sitzes der Gesellschaft oder
                       der    Geschäftsanschrift    der
                       Zweigniederlassung,

                    c) der Rechtsform      der   Gesell-
                       schaft,

                    d) der Eintragungsnummer der Ge-
                       sellschaft oder der Zweignieder-
                       lassung,
                    e) der Personen, die als gesetzlich
                       vorgesehenes Gesellschaftsor-
                       gan oder als Mitglieder eines
                       solchen Organs befugt sind,
                       die Gesellschaft gerichtlich und
                       außergerichtlich zu vertreten,
                       oder die an der Verwaltung, Be-
                       aufsichtigung oder Kontrolle der
                       Gesellschaft teilnehmen.“

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Die Informationsübermittlung erfolgt nach
           Maßgabe der Bestimmungen der Durch-
           führungsverordnung (EU) 2020/2244 der
           Kommission vom 17. Dezember 2020 mit
           Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie
           (EU) 2017/1132 des Europäischen Parla-
           ments und des Rates in Bezug auf techni-
           sche Spezifikationen und Verfahren für das
           System der Registervernetzung und zur Auf-
           hebung der Durchführungsverordnung (EU)

           2015/884 der Kommission (ABl. L 439 vom

           29.12.2020, S. 1).“

  d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Be-
     treibers des Unternehmensregisters“ durch die
     Wörter „der das Unternehmensregister führen-
     den Stelle“ ersetzt.
  e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Die das Unternehmensregister führende
       Stelle übermittelt nach den Vorgaben der
       Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 eine
       Änderung der Unterlagen der Rechnungsle-
       gung, die eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im In-
       land offengelegt hat (§ 325 Absatz 1b Satz 1),
       unverzüglich an die zentrale Europäische Platt-

       form, wenn die Kapitalgesellschaft eine Zweig-
       niederlassung errichtet hat, die dem Recht eines
       anderen Mitgliedstaates der Europäischen
       Union oder eines anderen Vertragsstaates des
       Abkommens über den Europäischen Wirt-
       schaftsraum unterliegt. Empfängt die das Unter-
       nehmensregister führende Stelle über das Euro-
       päische System der Registervernetzung Daten
       zu einer Änderung der Unterlagen der Rech-
       nungslegung einer Kapitalgesellschaft, die dem
       Recht eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
       päischen Union oder eines anderen Vertrags-
       staates des Abkommens über den Euro-
       päischen Wirtschaftsraum unterliegt und die
       eine inländische Zweigniederlassung errichtet
       hat, so bestätigt die registerführende Stelle

     den Eingang der Daten über das Europäische
     System der Registervernetzung.“
5. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:
                         „§ 9c

               Informationsaustausch
         über disqualifizierte Personen über
   das Europäische System der Registervernetzung

     (1) Die das Unternehmensregister führende
  Stelle ist die zuständige Stelle für die Beantwor-

  tung eines über die zentrale Europäische Plattform
  gemäß § 9b Absatz 1 Satz 2 eingehenden Er-
  suchens eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
  päischen Union oder eines anderen Vertrags-
  staates des Abkommens über den Europäischen
  Wirtschaftsraum nach Artikel 13i der Richtlinie (EU)
  2017/1132 um Informationen, die relevant sind für
  die Disqualifikation einer Person
  1. als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit be-
     schränkter Haftung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2
     Nummer 2 und 3 des Gesetzes über die Gesell-
     schaften mit beschränkter Haftung oder

  2. als Mitglied des Vorstands einer Aktiengesell-
     schaft gemäß § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2
     und 3 des Aktiengesetzes.
  Auf Anfrage eines Registergerichts führt die zu-
  ständige Stelle ein Ersuchen nach Artikel 13i der
  Richtlinie (EU) 2017/1132 gegenüber anderen Mit-
  gliedstaaten der Europäischen Union oder anderen
  Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
  päischen Wirtschaftsraum durch und leitet die
  erhaltenen Antworten an das anfragende Register-
  gericht weiter.

    (2) Die zuständige Stelle erhält zum Zweck der

  Beantwortung eines Ersuchens die für die Be-

  antwortung erforderliche Auskunft aus dem Bun-
  deszentralregister nach § 57a Absatz 4 des
  Bundeszentralregistergesetzes und aus dem Ge-
  werbezentralregister nach § 150c Absatz 3 der Ge-
  werbeordnung.
    (3) Die Beantwortung und die Durchführung ei-
  nes Ersuchens erfolgen gemäß den Bestimmungen
  der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 so-
  wie einer nach Absatz 6 erlassenen Verordnung.
    (4) Die Beantwortung eines Ersuchens ist be-
  schränkt auf die Angabe gemäß Artikel 13i Absatz 4
  Satz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132,

  1. ob die betroffene Person disqualifiziert ist

     a) gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3
        des Gesetzes über die Gesellschaften mit be-
        schränkter Haftung als Geschäftsführer einer
        Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
     b) gemäß § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3
        des Aktiengesetzes als Mitglied des Vor-
        stands einer Aktiengesellschaft oder

  2. ob entsprechende Informationen im Bundes-
     zentralregister oder Gewerbezentralregister ent-
     halten sind.
  Weitergehende Informationen über eine Disqualifi-
  kation der betroffenen Person werden durch die
  das Unternehmensregister führende Stelle über die
  zentrale Europäische Plattform nicht übermittelt.
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     (5) Die zuständige Stelle darf die von einem er-
  suchenden Mitgliedstaat, von einem Registergericht
  oder nach Absatz 2 übermittelten personenbezoge-
  nen Daten der betroffenen Personen für die Zwecke
  der Beantwortung und der Durchführung eines
  Ersuchens verarbeiten. Die personenbezogenen Da-
  ten der betroffenen Personen sind von der zustän-
  digen Stelle unverzüglich zu löschen, sobald und
  soweit diese nicht mehr für die Beantwortung oder
  die Durchführung des Ersuchens erforderlich sind.
    (6) Durch Rechtsverordnung nach § 9a Absatz 3
  können auch die erforderlichen Bestimmungen in
  Bezug auf die Beantwortung und die Durchführung
  der Ersuchen durch die zuständige Stelle getroffen
  werden, einschließlich der Bestimmungen über

  1. Inhalt, Frist, Form und Umfang der Beantwor-
     tung der Ersuchen,

  2. die technischen Einzelheiten zum Empfang, zur
     Verarbeitung und zur Weitergabe der erforder-
     lichen Daten für die Beantwortung und die
     Durchführung der Ersuchen,

  3. die technischen Vorgaben zur Speicherung,
     Löschung, Berichtigung und Verarbeitung von
     Daten über die betroffenen Personen durch die
     zuständige Stelle,
  4. die Prüfung der vom Bundeszentralregister oder
     vom Gewerbezentralregister erhaltenen Daten
     im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzun-
     gen einer Disqualifikation gemäß § 6 Absatz 2
     Satz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über die
     Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder
     gemäß § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3
     des Aktiengesetzes,
  5. die Voraussetzungen, Formalien, Fristen und In-
     halte der Durchführung der Ersuchen.“
6. § 10 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 10
                Bekanntmachung der
      Eintragungen; Registerbekanntmachungen
     (1) Die Eintragungen in das Handelsregister so-
  wie Registerbekanntmachungen nach Absatz 3
  werden durch ihre erstmalige Abrufbarkeit über
  das nach § 9 Absatz 1 bestimmte elektronische In-
  formations- und Kommunikationssystem bekannt
  gemacht. § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entspre-

  chend.

     (2) Die Eintragungen in das Handelsregister und
  die eingereichten Dokumente, die gemäß § 9 der
  unbeschränkten Einsichtnahme unterliegen, sind
  unverzüglich nach der Eintragung in das Handels-
  register zum Abruf über das nach § 9 Absatz 1
  bestimmte elektronische Informations- und Kom-
  munikationssystem bereitzustellen.
    (3) Das Registergericht kann in den gesetzlich
  bestimmten Fällen in dem nach § 9 Absatz 1
  bestimmten elektronischen Informations- und
  Kommunikationssystem sonstige oder zusätzliche
  Tatsachen bekannt machen (Registerbekanntma-
  chungen).
    (4) Eine Eintragung gilt mit dem Ablauf des Ta-
  ges der Eintragung und eine Registerbekanntma-
  chung gilt mit dem Ablauf des Tages der Register-

   bekanntmachung als bekannt gemacht. Dies gilt
   nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der
   Abruf der Eintragung oder der Registerbekanntma-
   chung
   1. bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich war
      oder

   2. erstmalig erst zu einem späteren Zeitpunkt
      möglich war.“
7. § 10a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie in das
          für die Bekanntmachungen der Eintragun-
          gen bestimmte elektronische Informations-
          und Kommunikationssystem“ gestrichen.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „in Bekanntma-
          chungen der Eintragungen“ durch die Wör-
          ter „in Registerbekanntmachungen“ ersetzt.

   b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die
      Wörter „in Bekanntmachungen der Eintragun-
      gen“ durch die Wörter „in Registerbekanntma-
      chungen“ ersetzt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
      gefügt:
      „Die öffentliche Beglaubigung mittels Video-
      kommunikation gemäß § 40a des Beurkun-
      dungsgesetzes ist zulässig für die Anmeldung

      1. durch Einzelkaufleute,
      2. für Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
         Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-
         schaften auf Aktien sowie
      3. für Zweigniederlassungen von den in Num-
         mer 2 genannten Rechtsformen oder von
         Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines
         anderen Mitgliedstaates der Europäischen
         Union oder eines anderen Vertragsstaates
         des Abkommens über den Europäischen
         Wirtschaftsraum unterliegen.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „elek-
      tronisch“ die Wörter „in einem maschinenlesba-
      ren und durchsuchbaren Datenformat“ einge-
      fügt.

9. § 13a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 13a

          Europäische Zweigniederlassungen
      von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland
      (1) In Bezug auf Zweigniederlassungen, die dem
   Recht eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
   päischen Union oder eines anderen Vertragsstaa-
   tes des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum unterliegen und die von einer
   Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland errichtet wur-
   den, gelten die folgenden Vorschriften.
     (2) Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher,
   dass die Daten der Zweigniederlassungen, die im
   Rahmen des Europäischen Systems der Register-
   vernetzung gemäß § 9b empfangen werden, an
   dasjenige Registergericht weitergeleitet werden,
   das für die Gesellschaft zuständig ist.
BGBl. 2021, Seite 3342 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3342
      (3) Das zuständige Registergericht bestätigt den
   Eingang der Daten über das Europäische System
   der Registervernetzung gemäß § 9b und trägt un-
   verzüglich von Amts wegen die folgenden gemäß
   Absatz 2 erhaltenen Daten zu der Zweigniederlas-
   sung oder deren Änderung in das Registerblatt der
   Gesellschaft ein:
   1. Errichtung, Aufhebung oder Löschung der
      Zweigniederlassung,
   2. Firma der Zweigniederlassung,
   3. Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung ein-
      schließlich des Staates,
   4. Eintragungsnummer und einheitliche europäische
      Kennung der Zweigniederlassung.“
10. § 13e wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines
       Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
       eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
       über den Europäischen Wirtschaftsraum unter-
       liegt, gelten für die gesetzlichen Vertreter der
       Gesellschaft in Bezug auf die Zweignieder-
       lassung § 76 Absatz 3 Satz 2 bis 4 des Aktien-
       gesetzes sowie § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des
       Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
       schränkter Haftung entsprechend.“
   b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
         „(7) Das zuständige Registergericht bestätigt
       den Eingang der Daten über das Europäische
       System der Registervernetzung. Sofern zum
       Zeitpunkt des Dateneingangs bei dem Register-
       gericht keine Anmeldung in Bezug auf die mit-
       geteilten Tatsachen vorliegt, fordert es die
       Gesellschaft zur unverzüglichen Anmeldung
       der geänderten Tatsachen auf.“

11. § 13f wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
      gefügt:

       „§ 37 Absatz 2 des Aktiengesetzes ist nicht
       anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die dem
       Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen
       Union oder eines anderen Vertragsstaates des
       Abkommens über den Europäischen Wirt-
       schaftsraum unterliegen.“
   b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
       „§ 81 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist nicht
       anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die dem
       Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen
       Union oder eines anderen Vertragsstaates des
       Abkommens über den Europäischen Wirt-
       schaftsraum unterliegen.“
12. § 13g wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
      gefügt:

       „§ 8 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die
       Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist
       nicht anzuwenden auf Gesellschaften, die dem
       Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen
       Union oder eines anderen Vertragsstaates des
       Abkommens über den Europäischen Wirt-
       schaftsraum unterliegen.“

   b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
      „§ 39 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die
      Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist
      nicht anzuwenden auf Gesellschaften, die dem
      Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen
      Union oder eines anderen Vertragsstaates des
      Abkommens über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum unterliegen.“
13. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Ist eine einzutragende und bekannt
      gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so
      kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in
      dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen
      war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es
      sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.“

   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        „(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwen-
      den im Hinblick auf die im Registerblatt einer
      Kapitalgesellschaft eingetragenen Informatio-
      nen über eine Zweigniederlassung der Gesell-
      schaft im Ausland.“
14. § 32 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
15. § 162 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird aufgehoben.
   b) Absatz 3 wird Absatz 2.
16. § 175 Satz 2 wird aufgehoben.
17. In § 264 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Bundes-
    anzeiger“ durch das Wort „Unternehmensregister“
    ersetzt.
18. Die Überschrift des Dritten Buches Zweiter Ab-
    schnitt Vierter Unterabschnitt wird wie folgt ge-
    fasst:

                 „Vierter Unterabschnitt

            Offenlegung. Prüfung durch die
       das Unternehmensregister führende Stelle“.

19. § 325 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
               die Wörter „von Kapitalgesellschaften“
               durch die Wörter „einer Kapitalgesell-
               schaft“ ersetzt und nach den Wörtern
               „folgende Unterlagen“ ein Komma so-
               wie die Wörter „sofern sie aufzustellen
               oder zu erstellen sind,“ eingefügt.
          bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
               „1. den     festgestellten Jahresab-
                   schluss, den Lagebericht, den Be-
                   stätigungsvermerk oder den Ver-
                   merk über dessen Versagung und
                   die Erklärungen nach § 264 Ab-
                   satz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1
                   Satz 5 sowie“.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Die Unterlagen sind der das Unterneh-
          mensregister führenden Stelle elektronisch
          zur Einstellung in das Unternehmensregister
          zu übermitteln.“
BGBl. 2021, Seite 3343 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3343
   b) In Absatz 1a Satz 1 wird das Wort „einzurei-
      chen“ durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.
   c) Absatz 2 wird aufgehoben.
   d) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2
      kann“ durch die Wörter „Absatz 1 in Verbindung
      mit § 8b Absatz 2 Nummer 4 kann bei großen
      Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3)“ ersetzt.

   e) Absatz 2b wird wie folgt geändert:

      aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die
          Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Ab-
          satz 1“ ersetzt.
      bb) In Nummer 3 werden die Wörter „nach Ab-
          satz 1 und 1a Satz 1 offengelegt“ durch die
          Wörter „in deutscher Sprache nach Maß-
          gabe des Absatzes 1a Satz 1 und des Ab-
          satzes 4 der das Unternehmensregister füh-
          renden Stelle elektronisch zur Einstellung in
          das Unternehmensregister durch dauerhafte
          Hinterlegung übermittelt“ ersetzt.
   f) In Absatz 3a werden die Wörter „bekannt ge-

      macht“ durch die Wörter „offengelegt“ ersetzt.

   g) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 264d“
          das Komma und die Wörter „die keine Kapi-
          talgesellschaft im Sinn des § 327a ist,“ ge-
          strichen.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Einreichung“ durch
          das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
   h) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
         „(6) Die §§ 11 und 12 Absatz 2 gelten ent-
      sprechend für die Unterlagen, die an die das
      Unternehmensregister führende Stelle zur Ein-
      stellung in das Unternehmensregister zu über-
      mitteln sind; § 325a Absatz 1 Satz 5 und § 340l
      Absatz 2 Satz 6 bleiben unberührt.“

20. § 325a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 325, 328,
          329 Abs. 1 und 4 offenzulegen“ durch die
          Wörter „§§ 325, 327a und 328 offenzulegen;
          § 329 ist anzuwenden“ ersetzt.
      bb) In Satz 4 wird das Wort „einzureichen“
          durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.
      cc) In Satz 5 werden in dem Satzteil nach Num-
          mer 3 das Wort „eingereicht“ durch das
          Wort „übermittelt“ und das Wort „einzurei-
          chen“ durch die Wörter „zu übermitteln“ er-
          setzt.
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Die das Unternehmensregister führende

      Stelle fordert die Kapitalgesellschaft zur unver-

      züglichen Offenlegung der Änderung der Unter-

      lagen der Rechnungslegung gemäß Absatz 1

      auf, wenn zum Zeitpunkt eines Dateneingangs

      nach § 9b Absatz 4 Satz 2 die Änderung noch

      nicht offengelegt worden ist.“

21. § 326 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „einzureichen“
      durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Auf Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) ist
          § 325 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwen-
          den, dass die gesetzlichen Vertreter nur die
          Bilanz zu übermitteln haben und dabei die
          Einstellung in das Unternehmensregister
          durch dauerhafte Hinterlegung verlangen
          können.“

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

      cc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter
          „dem Betreiber des Bundesanzeigers“
          durch die Wörter „der das Unternehmens-
          register führenden Stelle“ ersetzt.
22. In § 327 Nummer 1 in dem Satzteil vor Satz 2 und
    Nummer 2 werden jeweils die Wörter „beim Betrei-
    ber des Bundesanzeigers einreichen“ durch die
    Wörter „der das Unternehmensregister führenden
    Stelle übermitteln“ ersetzt.
23. § 328 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „bei dem

      Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht“
      durch die Wörter „der das Unternehmensregis-
      ter führenden Stelle übermittelt“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 werden die Wörter „dem Betreiber
      des Bundesanzeigers“ durch die Wörter „der
      das Unternehmensregister führenden Stelle“ er-
      setzt.
24. § 329 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „des Be-
      treibers des Bundesanzeigers“ durch die Wörter
      „der das Unternehmensregister führenden Stelle“
      ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die das Unternehmensregister führende
      Stelle prüft, ob die zu übermittelnden Unter-

      lagen fristgemäß und vollzählig übermittelt wor-
      den sind. Soweit dies für die Erfüllung der
      Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist, darf die
      das Unternehmensregister führende Stelle die
      von den Landesjustizverwaltungen nach § 8b Ab-
      satz 3 Satz 2 übermittelten Daten verwenden.“
   c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Be-
      treiber des Bundesanzeigers“ durch die Wörter
      „die das Unternehmensregister führende Stelle“
      ersetzt.
   d) In Absatz 4 wird das Wort „eingereicht“ durch
      das Wort „übermittelt“ ersetzt.
25. § 339 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Betreiber

          des Bundesanzeigers elektronisch einzu-

          reichen“ durch die Wörter „in deutscher

          Sprache der das Unternehmensregister füh-

          renden Stelle elektronisch zur Einstellung in

          das Unternehmensregister zu übermitteln“

          ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „einzureichen“
          durch die Wörter „zu übermitteln“ und das
          Wort „eingereichten“ durch das Wort „über-
          mittelten“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3344 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3344
       cc) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils das
           Wort „Einreichung“ durch das Wort „Über-
           mittlung“ und jeweils das Wort „einzurei-
           chen“ durch die Wörter „zu übermitteln“ er-
           setzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) § 325 Absatz 2a, 2b, 4 und 6 sowie
       die §§ 326 bis 329 sind entsprechend anzu-
       wenden.“
26. § 340l wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Unterla-

      gen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1

      und 4 offenzulegen“ durch die Wörter „Unterla-
      gen, sofern sie zu erstellen sind, in deutscher
      Sprache nach § 325 Absatz 1 Satz 2 und Ab-
      satz 1a bis 5 sowie den §§ 327a und 328 offen-
      zulegen; § 329 Absatz 1, 2 und 4 ist entspre-
      chend anzuwenden“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 325 Abs. 2

           bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1, 3 und 4 offenzu-

           legen“ durch die Wörter „§ 325 Absatz 1
           Satz 2 und Absatz 1a bis 5 sowie den
           §§ 327a und 328 offenzulegen; § 329 ist ent-
           sprechend anzuwenden“ ersetzt.

       bb) In Satz 5 wird das Wort „einzureichen“
           durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.

       cc) In Satz 6 wird in dem Satzteil nach Num-

           mer 3 das Wort „eingereicht“ durch das

           Wort „übermittelt“ und das Wort „einzurei-

           chen“ durch die Wörter „zu übermitteln“ er-

           setzt.

27. § 340m wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter

      „§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes“
      durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 des Kreditwe-
      sengesetzes“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
      den nach den Wörtern „eines Finanzdienstleis-
      tungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4
      Satz 1“ ein Komma und die Wörter „eines Wert-
      papierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a
      Satz 1“ eingefügt.

28. In § 340n Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ord-
    nungswidrig handelt, wer als Geschäftsleiter im
    Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2
    Nr. 1 des Kreditwesengesetzes oder als Inhaber
    eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns be-

    triebenen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne
    des § 340 Abs. 4 Satz 1, oder als Geschäftsleiter
    im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinsti-
    tutsgesetzes, oder als Inhaber eines in der Rechts-
    form des Einzelkaufmanns betriebenen Wertpa-
    pierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1,
    oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8
    Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
    zes eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5
    oder als Mitglied des Aufsichtsrats eines der vor-
    genannten Unternehmen“ durch die Wörter „Ord-
    nungswidrig handelt, wer als Geschäftsleiter im
    Sinne des § 1 Absatz 2 oder des § 53 Absatz 2
    Nummer 1 des Kreditwesengesetzes eines Kredit-

   instituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im
   Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder als Ge-
   schäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wert-
   papierinstitutsgesetzes eines Wertpapierinstituts
   im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 oder als
   Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1
   und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines
   Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder als In-
   haber eines in der Rechtsform des Einzelkauf-
   manns betriebenen Finanzdienstleistungsinstituts
   im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder Wertpa-
   pierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1

   oder als Mitglied des Aufsichtsrats eines der vor-

   genannten Unternehmen“ ersetzt.

29. In § 340o Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 1
    Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes“ durch
    die Wörter „§ 1 Absatz 2 des Kreditwesengeset-
    zes“ ersetzt, wird jeweils nach den Wörtern „§ 340
    Absatz 4 Satz 1“ und den Wörtern „§ 340 Absatz 4a
    Satz 1“ das Komma gestrichen und werden die
    Wörter „§ 325 Absatz 2 bis 5, die §§ 328, 329 Ab-

    satz 1“ durch die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2

    und Absatz 1a bis 5“ ersetzt.

30. § 341l wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unterlagen
          nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1
          und 4 offenzulegen“ durch die Wörter „Un-

          terlagen, sofern sie zu erstellen sind, in

          deutscher Sprache nach § 325 Absatz 1

          Satz 2 und Absatz 1a bis 5 sowie den

          §§ 327a und 328 offenzulegen; § 329 Ab-

          satz 1, 2 und 4 ist entsprechend anzuwen-
          den“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Von einem in § 341a Absatz 5 Satz 1 ge-
          nannten Versicherungsunternehmen ist Satz 1
          mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist
          zur Offenlegung 15 Monate beträgt, es sei
          denn, das Versicherungsunternehmen ist
          kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d
          und begibt nicht ausschließlich die von
          § 327a erfassten Schuldtitel; in diesem Fall
          beträgt die Frist zur Offenlegung gemäß
          Satz 1 in Verbindung mit § 325 Absatz 4
          Satz 1 vier Monate.“

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   c) Absatz 3 wird Absatz 2.

31. § 341w wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Die Mitglieder des vertretungsberechtigten
          Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne
          des § 341q haben für diese den Zahlungs-
          bericht spätestens ein Jahr nach dem Ab-
          schlussstichtag in deutscher Sprache der
          das Unternehmensregister führenden Stelle
          elektronisch zur Einstellung in das Unter-
          nehmensregister zu übermitteln.“
BGBl. 2021, Seite 3345 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3345
       bb) In Satz 2 werden das Semikolon und die
           Wörter „§ 327a gilt entsprechend“ gestri-
           chen.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mit-
       glieder des vertretungsberechtigten Organs
       eines Mutterunternehmens im Sinne des § 341v,
       das einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen
       hat.“
    c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1
       Satz 2 und Absatz 6“ durch die Angabe „§ 325
       Absatz 6“ ersetzt.

                        Artikel 2

                 Änderung des

   Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

   Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. August 2021
(BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird folgender

Neunundvierzigster Abschnitt angefügt:

            „Neunundvierzigster Abschnitt

          Übergangsvorschrift zum Gesetz

     zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

                       Artikel 88

  (1) § 9c Absatz 1 bis 5 des Handelsgesetzbuchs in

der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erst

ab dem 1. August 2023 anzuwenden.

   (2) § 8b Absatz 2 Nummer 4, 9 und 13, Absatz 3

Satz 1, Absatz 4, § 9 Absatz 6 Satz 3 sowie die §§ 264,
325, 325a, 326, 327, 328, 329, 339, 340l, 340o, 341l
und 341w des Handelsgesetzbuchs in der ab dem
1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf
Rechnungslegungsunterlagen sowie Unternehmens-
berichte für das nach dem 31. Dezember 2021 begin-
nende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 be-
zeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli
2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden
auf Rechnungslegungsunterlagen sowie Unternehmens-
berichte für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende
Geschäftsjahr.“

                        Artikel 3
                    Änderung der
                 Bundesnotarordnung
   Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
   § 78o die folgenden Angaben eingefügt:
   „§ 78p Videokommunikationssystem für Urkunds-
            tätigkeiten; Verordnungsermächtigung
   § 78q   Gebührenerhebung für das Videokommuni-
           kationssystem“.

2. § 10a wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

        „(3) Urkundstätigkeiten, die nach den §§ 16a
     bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mit-
     tels Videokommunikation vorgenommen werden,
     gelten nur dann als im Amtsbereich ausgeübt,
     wenn sich in diesem einer der folgenden Orte
     befindet:
     1. der Sitz der betroffenen Gesellschaft oder die
        Hauptniederlassung oder der Wohnsitz des
        betroffenen Einzelkaufmanns,
     2. bei einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland oder
        einem Einzelkaufmann mit Hauptniederlas-
        sung im Ausland der Sitz oder die Geschäfts-
        anschrift der betroffenen Zweigniederlassung

        oder

     3. der Wohnsitz oder Sitz eines Gesellschafters

        der betroffenen Gesellschaft.

     Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
        „(3) Urkundstätigkeiten, die nach den §§ 16a
     bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mit-
     tels Videokommunikation vorgenommen werden,

     gelten in entsprechender Anwendung der

     Voraussetzungen des § 10a Absatz 3 Satz 1 als
     im Amtsbezirk ausgeübt.“

  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort

   „Unterschriften“ ein Komma und die Wörter „quali-

   fizierte elektronische Signaturen“ eingefügt.

5. § 78 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.
  b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

     „10. ein Videokommunikationssystem zu betrei-
          ben, das die Vornahme von Urkundstätig-
          keiten mittels Videokommunikation nach
          den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkun-
          dungsgesetzes (§ 78p) ermöglicht.“
6. Nach § 78o werden die folgenden §§ 78p und 78q
   eingefügt:
                         „§ 78p
           Videokommunikationssystem für
     Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung
    (1) Die Bundesnotarkammer betreibt ein Video-
  kommunikationssystem, das den Notaren die Vor-
  nahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokom-
  munikation nach den §§ 16a bis 16e und 40a des
  Beurkundungsgesetzes ermöglicht.
    (2) Der Betrieb des Videokommunikationssys-
  tems umfasst insbesondere auch
  1. die technische Abwicklung der Videokommunika-
     tion zwischen den Notaren und den Beteiligten,
  2. die technische Durchführung eines elektroni-
     schen Identitätsnachweises nach § 16c Satz 1
     des Beurkundungsgesetzes,
BGBl. 2021, Seite 3346 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3346
  3. das Auslesen eines elektronischen Speicher- und
     Verarbeitungsmediums nach § 16c Satz 2 des
     Beurkundungsgesetzes und
  4. das Erstellen einer qualifizierten elektronischen
     Signatur und das Versehen der elektronischen
     Urkunde mit dieser.
    (3) Das Bundesministerium der Justiz und für
  Verbraucherschutz hat im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
  durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
  des Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmun-
  gen zu treffen über
  1. die technischen Anforderungen an das Video-
     kommunikationssystem, die Videokommunika-
     tion und die elektronische Identifizierung,
  2. die Einzelheiten der Datensicherheit und

  3. die technische Ausgestaltung der Signaturerstel-
     lung.

                          § 78q
                 Gebührenerhebung für
            das Videokommunikationssystem
    (1) Das Videokommunikationssystem wird durch
  Gebühren finanziert, zu deren Zahlung die Notare
  verpflichtet sind. Die Gebühren sind so zu bemes-
  sen, dass der mit der Einrichtung und dem Betrieb
  des Videokommunikationssystems verbundene Ver-
  waltungsaufwand einschließlich der Personal- und
  Sachkosten gedeckt wird.
    (2) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Ge-
  bühren nach Absatz 1 und die Art ihrer Erhebung
  durch eine Gebührensatzung. Die Gebührensatzung
  bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums
  der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe

  der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.“

7. In § 119 Absatz 1 Satz 8 wird die Angabe „Absatz 3“
   durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

                       Artikel 4

                   Änderung des

               Beurkundungsgesetzes

  Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969
(BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „Fünften Ab-
    schnittes“ durch die Angabe „Abschnitts 5“ er-
    setzt.
 2. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Wird eine Willenserklärung als von einem
       Bevollmächtigten abgegeben beurkundet, so
       gilt die Vorlage der Vollmachtsurkunde gegen-
       über dem Notar auch als Vorlage gegenüber
       demjenigen, gegenüber dem die beurkundete
       Willenserklärung abgegeben wird.“
 3. Nach § 16 wird folgender Unterabschnitt 3 einge-
    fügt:

                 „Unterabschnitt 3
            Beurkundung mittels
 Videokommunikation; Elektronische Niederschrift

                        § 16a
                     Zulässigkeit
   (1) Die Beurkundung von Willenserklärungen
kann mittels des von der Bundesnotarkammer
nach § 78p der Bundesnotarordnung betriebenen
Videokommunikationssystems nach den folgenden
Vorschriften erfolgen, soweit dies nach § 2 Absatz 3
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung zugelassen ist.
   (2) Der Notar soll die Beurkundung mittels Video-
kommunikation ablehnen, wenn er die Erfüllung
seiner Amtspflichten auf diese Weise nicht gewähr-
leisten kann, insbesondere wenn er sich auf diese
Weise keine Gewissheit über die Person eines
Beteiligten verschaffen kann oder er Zweifel an
der erforderlichen Rechtsfähigkeit oder Geschäfts-
fähigkeit eines Beteiligten hat.

                        § 16b
   Aufnahme einer elektronischen Niederschrift
   (1) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen
mittels Videokommunikation muss eine elektroni-
sche Niederschrift über die Verhandlung aufge-
nommen werden. Auf die elektronische Nieder-
schrift sind die Vorschriften über die Niederschrift
entsprechend anzuwenden, soweit in den Absät-
zen 2 bis 5 sowie den §§ 16c bis 16e nichts ande-
res bestimmt ist.
   (2) Die elektronische Niederschrift wird als elek-
tronisches Dokument errichtet.

   (3) Ort der Verhandlung ist der Ort, an dem die

elektronische Niederschrift aufgenommen wird. In
der elektronischen Niederschrift soll festgestellt
werden, dass die Verhandlung mittels Videokom-
munikation durchgeführt worden ist. Am Schluss
der elektronischen Niederschrift sollen die Namen
der Personen wiedergegeben werden, die diese

nach Absatz 4 signieren; dem Namen des Notars

soll seine Amtsbezeichnung beigefügt werden.
   (4) Die elektronische Niederschrift ist mit qualifi-
zierten elektronischen Signaturen zu versehen, die
an die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehe-
nen Unterschriften treten. Diese sollen auf einem
Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Die
Beteiligten sollen die qualifizierten elektronischen
Signaturen selbst erzeugen. Der Notar muss die
qualifizierte elektronische Signatur selbst erzeu-
gen; § 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt
entsprechend.
   (5) Die elektronische Niederschrift soll den Be-
teiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch
zur Durchsicht elektronisch übermittelt werden.

                        § 16c
                  Feststellung der
      Beteiligten mittels Videokommunikation
  Erfolgt die Beurkundung mittels Videokommuni-
kation, soll sich der Notar Gewissheit über die Per-
BGBl. 2021, Seite 3347 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3347
  son der Beteiligten anhand eines ihm elektronisch
  übermittelten Lichtbildes sowie eines der folgen-
  den Nachweise oder Mittel verschaffen:

  1. eines elektronischen Identitätsnachweises nach

     § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12

     des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5

     des Aufenthaltsgesetzes oder

  2. eines elektronischen Identifizierungsmittels, das

     von einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
     ischen Union ausgestellt wurde und das

     a) für die Zwecke der grenzüberschreitenden

        Authentifizierung nach Artikel 6 der Verord-

        nung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen

        Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014
        über elektronische Identifizierung und Ver-
        trauensdienste für elektronische Transaktio-
        nen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der
        Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom
        28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19;
        L 155 vom 14.6.2016, S. 44) anerkannt wird
        und
     b) dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des
        Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verord-
        nung (EU) Nr. 910/2014 entspricht.

     Das dem Notar nach Satz 1 zu übermittelnde
     Lichtbild ist mit Zustimmung des Inhabers nebst
     Vornamen, Familiennamen und Tag der Geburt
     aus dem elektronischen Speicher- und Verar-

     beitungsmedium eines Personalausweises,

     Passes oder elektronischen Aufenthaltstitels
     oder eines amtlichen Ausweises oder Passes ei-
     nes anderen Staates, mit dem die Pass- und
     Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, auszule-
     sen. Sofern ein Beteiligter dem Notar bekannt
     ist, ist die elektronische Übermittlung eines
     Lichtbildes nicht erforderlich.

                         § 16d
                      Nachweise für
              die Vertretungsberechtigung
           bei elektronischen Niederschriften

     Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die
  Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen
  der elektronischen Niederschrift in elektronisch be-
  glaubigter Abschrift beigefügt werden.

                         § 16e

               Gemischte Beurkundung

     (1) Erfolgt die Beurkundung mit einem Teil der
  Beteiligten, die bei dem Notar körperlich anwesend
  sind, und mit dem anderen Teil der Beteiligten mit-
  tels Videokommunikation, so ist zusätzlich zu der

  elektronischen Niederschrift mit den bei dem Notar

  körperlich anwesenden Beteiligten eine inhaltsglei-

  che Niederschrift nach § 8 aufzunehmen. Dies soll

  in der Niederschrift und der elektronischen Nieder-

  schrift vermerkt werden.

    (2) Beide Niederschriften sind zusammen zu
  verwahren.“
4. § 39a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse
     im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet
     werden; Beglaubigungen qualifizierter elektroni-
     scher Signaturen sind elektronisch zu errichten.

     Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer

     qualifizierten elektronischen Signatur versehen

     werden. § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 gilt ent-

     sprechend.“

  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

     „Ist das elektronische Dokument mit der quali-
     fizierten elektronischen Signatur eines Notars

     versehen, so genügt die Dokumentation der

     Prüfung seiner qualifizierten elektronischen Sig-

     natur.“

  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Bei der Beglaubigung einer qualifizierten
     elektronischen Signatur ist der Bezug zwischen
     dem Zeugnis und dem mit der zu beglaubigen-
     den qualifizierten elektronischen Signatur verse-
     henen elektronischen Dokument durch krypto-
     grafische Verfahren nach dem Stand der Tech-
     nik herzustellen, wenn das Zeugnis nicht in dem
     mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektro-
     nischen Signatur versehenen elektronischen
     Dokument enthalten ist.“

5. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
                         „§ 40a

                   Beglaubigung einer

         qualifizierten elektronischen Signatur

     (1) Eine qualifizierte elektronische Signatur soll
  nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart
  des Notars oder mittels des von der Bundesnotar-
  kammer nach § 78p der Bundesnotarordnung be-
  triebenen Videokommunikationssystems anerkannt
  worden ist. Die Beglaubigung kann mittels Video-
  kommunikation nur erfolgen, soweit dies nach § 12
  des Handelsgesetzbuchs zugelassen ist.
     (2) Der Beglaubigungsvermerk muss die Person
  bezeichnen, welche die qualifizierte elektronische
  Signatur anerkannt hat. In dem Vermerk soll ange-
  geben werden, ob die qualifizierte elektronische
  Signatur in Gegenwart des Notars oder mittels
  Videokommunikation anerkannt worden ist.

     (3) Bei der Beglaubigung einer qualifizierten
  elektronischen Signatur mittels Videokommunika-
  tion ist eine Signaturprüfung nach § 39a Absatz 3
  nicht erforderlich.

     (4) § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und § 40 Ab-
  satz 2 und 5 gelten entsprechend. Im Falle der Be-
  glaubigung mittels Videokommunikation gilt § 16c
  entsprechend.

     (5) Der Notar soll die Beglaubigung einer mittels

  Videokommunikation anerkannten qualifizierten

  elektronischen Signatur ablehnen, wenn er die Er-

  füllung seiner Amtspflichten auf diese Weise nicht

  gewährleisten kann, insbesondere wenn er sich auf

  diese Weise keine Gewissheit über die Person ver-
  schaffen kann, welche die qualifizierte elektroni-
  sche Signatur anerkannt hat.“
6. Dem § 42 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 39a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
BGBl. 2021, Seite 3348 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3348
 7. Dem § 44a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Bei elektronischen Niederschriften ist der Nach-
   tragsvermerk in einem gesonderten elektronischen

   Dokument niederzulegen, das vom Notar mit einer
   qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen
   und zusammen mit der elektronischen Urschrift in
   der elektronischen Urkundensammlung zu verwah-
   ren ist; § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 und § 39a
   Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.“
 8. In § 44b Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und 4“
    durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.
 9. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Das nach § 16b oder § 39a erstellte elektro-
   nische Dokument (elektronische Urkunde), das in
   der elektronischen Urkundensammlung verwahrt
   wird, gilt als Urschrift im Sinne dieses Gesetzes
   (elektronische Urschrift).“
10. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt:

                           „§ 45b

                   Verwahrung und
         Aushändigung elektronischer Urkunden

      (1) Das nach § 16b erstellte elektronische Doku-
   ment bleibt in der Verwahrung des Notars. Elektro-
   nische Vervielfältigungen dieses elektronischen
   Dokuments sollen nicht ausgehändigt werden.

      (2) Das nach § 39a erstellte elektronische Doku-
   ment bleibt nur dann in der Verwahrung des
   Notars, wenn die Verwahrung verlangt wird. Die
   Verwahrung kann nur verlangt werden, wenn das
   Dokument den nach § 35 Absatz 4 der Verordnung
   über die Führung notarieller Akten und Verzeich-
   nisse zu beachtenden Vorgaben für die Einstellung
   elektronischer Dokumente in die elektronische

   Urkundensammlung entspricht. Elektronische Ver-
   vielfältigungen dieses elektronischen Dokuments
   können ausgehändigt werden. Wird die Verwah-
   rung nicht verlangt, ist das nach § 39a erstellte
   elektronische Dokument auszuhändigen.“
11. § 46 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
          „(3) Ist die elektronische Urschrift ganz oder
       teilweise zerstört worden, so gilt Absatz 2 Satz 2
       und 3 entsprechend.“
   b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
      sätze 4 und 5.
12. In § 47 werden nach den Wörtern „der Nieder-
    schrift“ die Wörter „oder der elektronischen Nie-
    derschrift“ eingefügt.

13. § 49 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Ab-
           schrift der Urschrift“ ein Komma und die Wör-
           ter „der elektronischen Urschrift“ eingefügt.
       bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Aus-
           druck“ die Wörter „der elektronischen Ur-
           schrift oder“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „einem

           Ausdruck der“ die Wörter „elektronischen
           Urschrift oder der“ eingefügt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „§ 39a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“

14. § 56 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
      „§ 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 und § 39a Absatz 2
      Satz 1 gelten entsprechend.“

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
         „(3) Werden der elektronischen Urschrift
      Unterlagen oder andere Urschriften beigefügt,
      so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
      § 44a Absatz 2 Satz 5 und § 44b Absatz 1 Satz 2
      bleiben unberührt.“

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
      Angabe „und 2“ wird durch die Angabe „bis 3“
      ersetzt.
15. In § 66 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „des
    Ersten bis Vierten Abschnitts“ durch die Wörter

    „der Abschnitte 1 bis 4“ ersetzt.

16. § 76 wird § 75.

17. Dem Beurkundungsgesetz wird die aus der Anlage
    zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht
    vorangestellt. Die Untergliederungen des Beurkun-
    dungsgesetzes erhalten die Bezeichnungen und
    Fassungen, die sich jeweils aus der Inhaltsüber-
    sicht in der Anlage zu diesem Gesetz ergeben.
    Die Paragraphen des Beurkundungsgesetzes er-
    halten die Überschriften, die sich jeweils aus der
    Inhaltsübersicht in der Anlage zu diesem Gesetz
    ergeben. Weggefallene Paragraphen erhalten keine
    Überschrift.

                       Artikel 5

                  Änderung der
         Partnerschaftsregisterverordnung
  Die Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni
1995 (BGBl. I S. 808), die zuletzt durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:
  „Registerbekanntmachungen im Sinne des § 10 Ab-
  satz 3 des Handelsgesetzbuchs sind möglichst
  nach dem Muster in Anlage 4 abzufassen.“
2. In § 8 werden die Wörter „in der Bekanntmachung“
   durch die Wörter „in einer Bekanntmachung“ er-
   setzt.

3. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:

  „Anlage 4
  (zu § 7)
       Muster für Registerbekanntmachungen

  [Bezeichnung des zuständigen Gerichts],
  Aktenzeichen: [Registernummer]
  [Anlass der Bekanntmachung]

  [ggf. Datum der Eintragung]

  [Registernummer], [Name], [Sitz],

  [Inhalt der Bekanntmachung]

  Tag der Registerbekanntmachung: [Datum].“
BGBl. 2021, Seite 3349 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3349
                       Artikel 6
                 Änderung der
        Genossenschaftsregisterverordnung
  Die Genossenschaftsregisterverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2268), die zuletzt durch Artikel 8 des Ge-
setzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 4

       Bekanntmachung der Registereintragungen
    Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über
  das nach § 156 des Genossenschaftsgesetzes in
  Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Handelsgesetz-
  buchs bestimmte elektronische Informations- und
  Kommunikationssystem bereitzustellen.“
2. § 15 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter

     „die im § 12 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen

     Angaben enthalten, nämlich“ durch die Wörter

     „folgende Angaben enthalten“ ersetzt.

  b) In dem Satzteil nach Nummer 4 wird die Angabe
     „ferner:“ gestrichen.

3. In § 21 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und
   in Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 1“ ge-
   strichen.
4. In § 26 Nummer 6 Satz 3 Doppelbuchstabe aa wird
   die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.

                       Artikel 7
                   Änderung der
             Handelsregisterverordnung
  Die Handelsregisterverordnung vom 12. August
1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Nach § 10 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-

    gefügt:

    „Die Landesjustizverwaltungen können weitere
    Formen der Einsicht in das elektronische Register-
    blatt ermöglichen.“
 2. § 11 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 11
                   Bereitstellung von
             Unternehmensdaten über das
       Europäische System der Registervernetzung

       (1) In Bezug auf Kapitalgesellschaften übermit-
    teln die Registergerichte an die zentrale Euro-
    päische Plattform gemäß § 9b Absatz 1 Satz 2
    des Handelsgesetzbuchs die in Absatz 2 genann-
    ten Informationen des Handelsregisters zum Abruf
    über das Europäische Justizportal. Die Übermitt-
    lung weiterer Informationen des Handelsregisters
    nach § 9b Absatz 1 oder Absatz 2 des Handelsge-
    setzbuchs bleibt hiervon unberührt. § 9b Absatz 3
    des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.

      (2) Die folgenden Informationen werden über-
    mittelt:
    1. Firma und Rechtsform der Gesellschaft,

   2. Sitz und Mitgliedstaat der Gesellschaft,
   3. Eintragungsnummer und einheitliche europäische
      Kennung der Gesellschaft,
   4. ob die Gesellschaft aufgelöst oder gelöscht
      wurde,

   5. Gegenstand der Gesellschaft,
   6. im Handelsregister eingetragene Informationen
      über alle Personen, die als Organ oder als Mit-
      glied eines Organs der Gesellschaft befugt sind,

      die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich
      zu vertreten, sowie Informationen dazu, ob die
      zur Vertretung der Gesellschaft befugten Perso-
      nen die Gesellschaft allein oder nur gemein-
      schaftlich vertreten können,
   7. Informationen über alle von der Gesellschaft in
      anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
      oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum einge-

      richtete Zweigniederlassungen, einschließlich

      des Namens, der Eintragungsnummer, der

      einheitlichen europäischen Kennung und des

      Staates, in dem die Zweigniederlassung einge-
      tragen ist.“

3. In § 16a wird die Angabe „Satz 4“ durch die An-
   gabe „Satz 5“ ersetzt.

4. § 17 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
5. In der Zwischenüberschrift nach § 22 wird das
   Wort „Bekanntmachung“ durch das Wort „Regis-
   terbekanntmachungen“ ersetzt.
6. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Bekannt-
      machungen“ durch die Wörter „Registerbe-
      kanntmachungen gemäß § 10 Absatz 3 des
      Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 sind

      innerhalb eines Zeitraumes von in der Regel

      zehn Werktagen nach dem Eingang der voll-
      ständigen Anmeldung oder im Fall eines durch
      den Antragsteller behebbaren Eintragungshin-
      dernisses innerhalb eines Zeitraumes von in
      der Regel zehn Werktagen nach dessen Behe-
      bung einzutragen:

      1. die Gründung einer Gesellschaft mit be-
         schränkter Haftung, die mittels Videokommu-
         nikation gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes
         betreffend die Gesellschaften mit beschränk-
         ter Haftung in Verbindung mit den §§ 16a
         bis 16e des Beurkundungsgesetzes notariell
         beurkundet wurde, und

      2. die Errichtung einer Zweigniederlassung ei-
         ner Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines
         anderen Mitgliedstaates der Europäischen
         Union oder eines anderen Vertragsstaates
         des Abkommens über den Europäischen
         Wirtschaftsraum unterliegt, deren Anmeldung
         zur Eintragung mittels Videokommunikation
         nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Handelsge-
         setzbuchs in Verbindung mit § 40a des Beur-
         kundungsgesetzes beglaubigt wurde.
BGBl. 2021, Seite 3350 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3350
       Im Fall der Anmeldung der Gründung einer
       Gesellschaft mit beschränkter Haftung mittels
       Videokommunikation mit ausschließlich natür-
       lichen Personen als Gesellschaftern und der
       Verwendung von Musterprotokollen nach § 2
       Absatz 1a oder 3 des Gesetzes betreffend die
       Gesellschaften mit beschränkter Haftung be-
       trägt die Frist nach Satz 1 fünf Werktage. Erfolgt
       die Eintragung nicht innerhalb der Frist nach
       Satz 1 oder Satz 2, informiert das Registerge-
       richt die Antragssteller über die Gründe für die
       Verzögerung.“
7. § 27 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden das Komma und die
     Wörter „Wortlaut der Bekanntmachung“ gestri-
     chen.
  b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „nimmt
     die Eintragung“ die Wörter „und Bekanntma-
     chung“ und nach den Wörtern „verfügt die Ein-
     tragung“ die Wörter „und die Bekanntmachung“
     gestrichen.
  c) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch folgenden
     Satz ersetzt:
       „Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat
       die Ausführung der Eintragungsverfügung zu
       veranlassen und die Eintragung zu signieren.“

  d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Die Landesjustizverwaltung kann bestim-
       men, dass eine elektronische Aufzeichnung des
       genauen Zeitpunktes der erstmaligen Abrufbar-
       keit einer Eintragung oder Tatsache im Register-
       ordner des jeweiligen Registerblattes gespei-
       chert wird.“

8. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 wird das Wort „inländischen“ ge-
     strichen und wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.
  b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

       „5. für die elektronische Aufzeichnung der erst-

           maligen Abrufbarkeit einer Eintragung oder
           Tatsache im Registerordner, falls die Lan-
           desjustizverwaltung eine elektronische Auf-
           zeichnung gemäß § 27 Absatz 5 bestimmt.“
9. § 30a wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-

     gefügt:

       „Die Landesjustizverwaltung kann weitere For-
       men von Ausdrucken bestimmen.“
  b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die elektronische Übermittlung amtlicher
       Ausdrucke erfolgt unter Verwendung einer
       Authentifizierung durch Vertrauensdienste nach
       der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Euro-
       päischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli
       2014 über elektronische Identifizierung und Ver-
       trauensdienste für elektronische Transaktionen
       im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtli-
       nie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014,
       S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom
       14.6.2016, S. 44).“

10. Die §§ 32 bis 34 werden durch die folgenden §§ 32
    und 33 ersetzt:
                         „§ 32

        Bereitstellung der Eintragung zum Abruf
      Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über
   das von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Ab-
   satz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmte
   elektronische Informations- und Kommunikations-
   system bereitzustellen.

                          § 33
              Registerbekanntmachungen
      nach § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs
      (1) Registerbekanntmachungen nach § 10 Ab-
   satz 3 des Handelsgesetzbuchs werden in dem
   von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Absatz 1
   Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmten elek-
   tronischen Informations- und Kommunikationssys-
   tem in der zeitlichen Folge ihrer Bekanntmachung
   für jedes Registerblatt gesondert als Veröffentli-
   chung zum Abruf bereitgestellt.
      (2) Der Richter nimmt die Registerbekanntma-
   chung entweder selbst vor oder er verfügt die
   Vornahme der Registerbekanntmachung durch
   den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der
   diese dann für den Richter vornimmt. Der Wortlaut
   der Registerbekanntmachung ist besonders zu ver-
   fügen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat
   die verfügten Registerbekanntmachungen herbei-
   zuführen.
     (3) Die Registerbekanntmachung soll knapp
   gefasst und leicht verständlich sein.

      (4) In der Registerbekanntmachung ist das Ge-
   richt und gegebenenfalls der Tag der betreffenden
   Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift be-
   darf es nicht.
      (5) Die Registerbekanntmachungen sind mög-
   lichst nach dem Muster in Anlage 3 abzufassen.
   Der Tag der Registerbekanntmachung ist durch

   die bekanntmachende Stelle beizufügen.“

11. In § 35 werden jeweils die Wörter „der Bekanntma-
    chung“ durch die Wörter „einer Registerbekannt-
    machung“ ersetzt.
12. In § 38a Absatz 3 werden die Wörter „öffentliche
    Bekanntmachung der Eintragungen sowie für“ ge-

    strichen.

13. Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt:

                         „§ 38b
              Überprüfung ausländischer
            Registereintragungen über das
      Europäische System der Registervernetzung
      Die Registergerichte können im Rahmen von
   Verfahren zur Anmeldung und Eintragung der
   Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die
   dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der
   Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
   staates des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum unterliegt, Urkunden und Infor-
   mationen zur Gesellschaft durch den Informations-
   austausch über die zentrale Europäische Plattform
BGBl. 2021, Seite 3351 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3351
   gemäß § 9b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs
   abrufen und überprüfen.“
14. In § 43 Nummer 2 Buchstabe b wird nach den Wör-
    tern „einschließlich der Postleitzahl, der“ das Wort
    „inländischen“ gestrichen und werden nach dem
    Wort „Geschäftsanschrift“ die Wörter „sowie im
    Falle einer Zweigniederlassung, die dem Recht
    eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
    Union oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
    kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    unterliegt, unter Angabe des Staates, sowie falls
    vorhanden der Registernummer und der einheitli-

    chen europäischen Kennung der Zweigniederlas-
    sung“ eingefügt.

15. Nach § 52 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
   „Für den Abruf im automatisierten Verfahren ist
   technisch sicherzustellen, dass ein Abruf der der
   Einsicht unterliegenden Abdrucke, Dokumente
   und Informationen jeweils nur einzeln für jedes Re-
   gisterblatt möglich ist und dass keine gezielte Su-
   che nach natürlichen Personen möglich ist.“

16. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
                                                „Anlage 3
                                        (zu § 33 Absatz 5)
        Muster für Registerbekanntmachungen

   [Bezeichnung des zuständigen Gerichts],

   Aktenzeichen: [Registernummer]
   [Anlass der Bekanntmachung]

   [ggf. Datum der Eintragung]

   [Registernummer], [Firma], [Rechtsform], [Sitz],
   [Inhalt der Bekanntmachung]
   Tag der Registerbekanntmachung: [Datum].“

                          Artikel 8
                  Änderung des
               Gesetzes über das
     Verfahren in Familiensachen und in den
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Dem § 387 wird folgender Absatz 6 angefügt:

        „(6) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 kön-
     nen überdies die erforderlichen Bestimmungen ge-
     troffen werden über
     1. Struktur, Zuordnung und Verwendung der ein-
        heitlichen europäischen Kennung nach § 9b Ab-
        satz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs,

     2. den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen
        des Informationsaustauschs zwischen den Re-
        gistern sowie über die Liste der dabei zu über-
        mittelnden Daten,
     3. die Einzelheiten des elektronischen Datenver-
        kehrs nach § 9b Absatz 1 und 2 des Handelsge-
        setzbuchs einschließlich der Vorgaben für Daten-
        formate und Zahlungsmodalitäten.“

2. In § 393 Absatz 2 werden die Wörter „Bekanntma-
   chung der Eintragungen in das Handelsregister“
   durch das Wort „Registerbekanntmachungen“ er-
   setzt.

3. In § 394 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Be-
   kanntmachung der Eintragungen in das Handelsre-
   gister“ durch das Wort „Registerbekanntmachun-
   gen“ ersetzt.
                                                          Artikel 9
                                                   Änderung der
                                         Handelsregistergebührenverordnung
  Die Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Unterlagen“ ein Komma
und die Wörter „die Bereitstellung von Register-
   daten und von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, zum Abruf“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
       „(2) Gebühren für die Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf werden neben den
     Gebühren für Eintragungen im Register oder für Entgegennahmen zum Register gesondert erhoben.“
  b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 5001 wird aufgehoben.
  b) Folgender Teil 6 wird angefügt:
5.

„Teil 6
                                                    Bereitstellung zum Abruf
         Nr.                                       Gebührentatbestand                                      Gebührenbetrag
        6000      Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf . . . . . . . . . . . . . .          1/3
                    Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung nach den Teilen 1 bis 4        der für die
                  und neben jeder Gebühr für eine Entgegennahme nach Teil 5 gesondert. § 34 Abs. 5         Eintragung oder
                  GNotKG ist nicht anzuwenden.
Entgegennahme
  bestimmten
    Gebühr“.
BGBl. 2021, Seite 3352 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3352

                                                                Artikel 10
                                                         Änderung des
                                              Gerichts- und Notarkostengesetzes
  Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 121 die Wörter „oder Handzeichen“ durch ein Komma und
   die Wörter „Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen“ ersetzt.
2. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „unterschriebenen“ die Wörter „oder mit seiner qualifizierten
   elektronischen Signatur versehenen“ eingefügt.
3. In § 39 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „unter“ die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signaturen
   an“ eingefügt.
4. § 58 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
       „5. die Bereitstellung von Registerdaten sowie von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, zum
           Abruf.“
5. In § 85 Absatz 2 werden nach der Angabe „§§ 8“ ein Komma und die Angabe „16b“ eingefügt.
6. § 121 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „oder Handzeichen“ durch ein Komma und die Wörter „Handzeichen
     oder qualifizierten elektronischen Signaturen“ ersetzt.
  b) Die Wörter „oder Handzeichen“ werden durch ein Komma und die Wörter „Handzeichen oder qualifizierten
     elektronischen Signaturen“ ersetzt.
7. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 13101 wird folgende Nummer 13102 eingefügt:
                                                                                                                        Gebühr oder Satz
                                                                                                                        der Gebühr nach
          Nr.                                           Gebührentatbestand                                               § 34 GNotKG
                                                                                                                          – Tabelle A
        „13102     Bereitstellung von Daten oder Dokumenten zum Abruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1/3
                     Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung in das Vereinsregister                     der für die
                   nach diesem Abschnitt gesondert.                                                                       Eintragung
                                                                                                                          bestimmten
                                                                                                                            Gebühr“.

  b) In Vorbemerkung 2.1 Absatz 1 werden nach der Angabe „§§ 8“ ein Komma und die Angabe „16b“ eingefügt.
  c) In Vorbemerkung 2.1.3 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „den Notar“ die Wörter „oder bevor der
     Notar die elektronische Niederschrift mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat“ einge-
     fügt.
  d) In Vorbemerkung 2.4.1 Absatz 2 werden die Wörter „oder Handzeichen“ durch ein Komma und die Wörter
     „Handzeichen oder qualifizierte elektronische Signaturen“ ersetzt.
  e) Nummer 25100 wird wie folgt geändert:
       aa) Im Gebührentatbestand werden die Wörter „oder eines Handzeichens“ durch ein Komma und die Wörter
           „eines Handzeichens oder einer qualifizierten elektronischen Signatur“ ersetzt.
       bb) In Absatz 2 der Anmerkung werden die Wörter „oder Handzeichen“ durch ein Komma und die Wörter
           „Handzeichen oder qualifizierter elektronischer Signaturen“ ersetzt.
  f) In Nummer 25101 werden im Gebührentatbestand die Wörter „Die Erklärung, unter der die Beglaubigung
     von Unterschriften oder Handzeichen erfolgt, betrifft“ durch die Wörter „Die Beglaubigung erfolgt für“ er-
     setzt.
  g) In Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 25102 werden nach dem Wort „gleich“ ein Komma und die Wörter
     „insbesondere wenn dieses einer vom Notar gefertigten elektronischen Niederschrift beigefügt ist (§ 16d
     des Beurkundungsgesetzes)“ eingefügt.
  h) Folgende Nummer 32016 wird angefügt:
          Nr.                                            Auslagentatbestand                                                  Höhe

        „32016     Pauschale für die Inanspruchnahme des Videokommunikationssystems der
                   Bundesnotarkammer (§ 78p BNotO):
                   1. für die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur . . . . . . . . .                   8,00 €

BGBl. 2021, Seite 3353 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3353

         Nr.                                                  Auslagentatbestand                                                         Höhe

                  2. für das Beurkundungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   25,00 €“.
                    Erfolgt die Beglaubigung mehrerer qualifizierter elektronischer Signaturen in einem
                  einzigen Vermerk, entsteht die Pauschale nur einmal.


                                                                      Artikel 11
                                                             Änderung des
                                                   Justizverwaltungskostengesetzes
  Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 15
Absatz 13 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
     „4. Einstellung von Schutzschriften in das Schutzschriftenregister,“.
  b) Nummer 5a wird aufgehoben.
2. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Rechnungsunterlagen einer Kleinstkapitalgesellschaft durch das Unter-
   nehmensregister“ durch die Wörter „Unterlagen durch das Unternehmensregister in den Fällen der Num-
   mer 1440 des Kostenverzeichnisses“ ersetzt.
3. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. jedes Unternehmen, das seine Rechnungslegungsunterlagen oder Unternehmensberichte der das Un-
         ternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln hat,
         und“.
  b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
       „(2) Die Gebühr für das Verfahren zur Einstellung von Unterlagen in das Unternehmensregister schuldet
     derjenige, der die Unterlagen selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten an das Unternehmens-
     register übermittelt hat.
       (3) Die Gebühr für das Verfahren zur Registrierung nach § 3 Absatz 2 und 3 der Unternehmensregister-
     verordnung schuldet der zu registrierende Nutzer.“
4. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
  a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1 wie folgt gefasst:
     „T e i l 1   Gebühren
     Hauptabschnitt 1           Register- und Grundbuchangelegenheiten
     Abschnitt 1                Rechtsdienstleistungsregister
     Abschnitt 2                (weggefallen)
     Abschnitt 3                Bundeszentral- und Gewerbezentralregister
     Abschnitt 4                (weggefallen)
     Abschnitt 5                Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens
                                in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffs-
                                register, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfand-
                                rechte an Luftfahrzeugen
     Abschnitt 6                Schutzschriftenregister
     Hauptabschnitt 2           Verfahren des Bundesamts für Justiz
     Abschnitt 1                Ordnungsgeldverfahren
     Abschnitt 2                Schlichtung nach § 57a LuftVG
     Hauptabschnitt 3           Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug
     Abschnitt 1                Beglaubigungen und Bescheinigungen
     Abschnitt 2                Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten
     Abschnitt 3                Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug
     Hauptabschnitt 4           Unternehmensregister
     Abschnitt 1                Jahresgebühren
     Abschnitt 2                Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen

BGBl. 2021, Seite 3354 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3354


       Abschnitt 3              Einstellung von Unternehmensberichten
       Abschnitt 4              Sonstige Gebühren
       Hauptabschnitt 5         Sonstige Gebühren“.

  b) Teil 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Hauptabschnitt 1 Abschnitt 2 und 4 wird aufgehoben.
       bb) Nach Hauptabschnitt 3 wird folgender Hauptabschnitt 4 eingefügt:
              Nr.                                                         Gebührentatbestand                                                                        Gebührenbetrag

                                                                         „Hauptabschnitt 4
                                                                        Unternehmensregister
                                                                                    Abschnitt 1
                                                                                  Jahresgebühren
           Vorbemerkung 1.4.1:
             Mit der Jahresgebühr nach diesem Abschnitt wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters
           entgolten, mit Ausnahme der Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten nach den
           Abschnitten 2 und 3 sowie der Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen im Fall der Nummer 1440. Sie um-
           fasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die Überlassung von elektronisch
           gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien.

            1410     Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalen-
                     derjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungsle-
                     gungsunterlagen oder Unternehmensberichte die Erleichterungen nach
                     § 326 HGB in Anspruch nehmen kann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           3,00 €
                       (1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rech-
                     nungslegungsunterlagen oder Unternehmensberichte der das Unternehmensregis-
                     ter führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln hat.
                     Dies gilt auch, wenn die zu übermittelnden Unterlagen nur einen Teil des Kalender-
                     jahres umfassen.
                       (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1412
                     entstanden ist.

            1411     Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in An-
                     spruch nehmen:
                     Die Gebühr 1410 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           6,00 €

            1412     Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalen-
                     derjahr, in dem das Unternehmen Daten nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10
                     HGB oder nach § 114 Abs. 1 Satz 4, § 115 Abs. 1 Satz 4, § 116 Abs. 2
                     Satz 3 oder den §§ 117 oder 118 Abs. 4 Satz 4 WpHG selbst oder durch
                     einen von ihm beauftragten Dritten an das Unternehmensregister übermit-
                     telt hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      30,00 €

                                                                  Abschnitt 2
                                                 Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen
           Vorbemerkung 1.4.2:
             (1) Mit den Gebühren nach diesem Abschnitt wird der Aufwand für die Einstellung von Rechnungslegungsunter-
           lagen sowie für eine Prüfung nach § 329 HGB entgolten.
             (2) Werden gleichzeitig mehrere Unterlagen übermittelt, die das Unternehmen für dasselbe Geschäftsjahr zu über-
           mitteln hat und erfüllt die Einstellung dieser Unterlagen den Tatbestand derselben Gebühr mehrfach, so handelt es
           sich nur um ein Verfahren. Das Gleiche gilt, wenn vor der Einstellung in das Unternehmensregister Unterlagen
           ergänzt oder geändert übermittelt werden; in diesen Fällen erhöhen sich die Gebühren dieses Abschnitts um 50 Pro-
           zent.
             (3) Wird vor der Einstellung der Unterlagen in das Unternehmensregister verlangt, die Unterlagen nicht in das
           Unternehmensregister einzustellen, ermäßigen sich die Gebühren nach diesem Abschnitt um 50 Prozent. Die Ge-
           bühren entstehen nicht, wenn im Fall des Satzes 1 die Nichteinstellung an demselben Kalendertag verlangt wird, an
           dem die Übermittlung der Unterlagen erfolgt ist.

                     Verfahren zur Einstellung von Unterlagen

            1420     der Einzelrechnungslegung von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB)
                     und ihnen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1
                     i. V. m. § 267a HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von Kleinst-
                     genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 267a HGB) nach § 339
                     Abs. 1 HGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              18,50 €

BGBl. 2021, Seite 3355 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3355

Nr.                                                       Gebührentatbestand                                                                       Gebührenbetrag
1421   der Einzelrechnungslegung von kleinen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1
       HGB) und ihnen gleichgestellten kleinen Personenhandelsgesellschaften
       (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 1 HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB
       sowie von kleinen Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m.
       § 267 Abs. 1 HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            25,00 €
1422   der Einzelrechnungslegung von mittelgroßen Kapitalgesellschaften (§ 267
       Abs. 2 HGB) und ihnen gleichgestellten mittelgroßen Personenhandelsge-
       sellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 2 HGB) nach § 325 Abs. 1
       Satz 2 HGB sowie von mittelgroßen Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1
       Nr. 2 i. V. m. § 267 Abs. 2 HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         55,00 €
1423   der Einzelrechnungslegung
       – von großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB) und ihnen gleich-
         gestellten großen Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m.
         § 267 Abs. 3 HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von großen
         Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 267 Abs. 3 HGB)
         nach § 339 Abs. 1 HGB,
       – von kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften (§ 264d HGB) und
         ihnen gleichgestellten kapitalmarktorientierten Personenhandelsgesell-
         schaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 264d HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2
         HGB sowie von kapitalmarktorientierten Genossenschaften nach § 339
         Abs. 1 HGB,
       – von Kreditinstituten und Zweigniederlassungen im Sinne des § 340
         Abs. 1 Satz 1 HGB, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des
         § 340 Abs. 4 Satz 1 HGB, Wertpapierinstituten im Sinne des § 340
         Abs. 4a Satz 1 HGB und Instituten im Sinne des § 340 Abs. 5 Satz 1
         HGB, jeweils nach § 340l Abs. 1 Satz 1 HGB,
       – von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Abs. 1 und 2 HGB,
         Pensionsfonds im Sinne des § 341 Abs. 4 Satz 1 HGB und Versiche-
         rungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§ 172 Satz 2 VAG), jeweils nach
         § 341l Abs. 1 Satz 1 HGB,
       – von externen Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
         KAGB) nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KAGB i. V. m. § 340l Abs. 1 Satz 1 HGB,
         von Investmentaktiengesellschaften nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
         auch i. V. m. § 148 Abs. 1 KAGB, sowie von geschlossenen inländi-
         schen Publikums-AIF, die nach § 353 Abs. 5 Satz 1 KAGB zur Rech-
         nungslegung verpflichtet sind, nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB,
       – von Emittenten von Vermögensanlagen, die nach § 24 VermAnlG zur
         Rechnungslegung verpflichtet sind, nach § 325 Abs. 1 Satz 2 oder
         § 339 Abs. 1 HGB sowie
       – von Unternehmen, die nach den §§ 1 und 3 PublG zur Rechnungsle-
         gung verpflichtet sind, nach § 9 Abs. 1 PublG:
       a) für Unterlagen, die im Format Extensible Markup Language (XML)
          übermittelt werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   110,00 €
       b) für Unterlagen, die in dem Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1
          Satz 4 HGB übermittelt werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                330,00 €
         Neben dieser Gebühr werden die Gebühren 1420 bis 1422 nicht erhoben. Werden
       Unterlagen in unterschiedlichen Dateiformaten übermittelt, wird die höhere Gebühr
       erhoben.
1424   der Einzelrechnungslegung
       – von Unternehmen im Sinne des § 6b Abs. 1 Satz 1 EnWG nach § 6b
         Abs. 4 EnWG,
       – von Betreibern von Wasserstoffnetzen nach § 28k Abs. 2 Satz 4 i. V. m.
         § 6b Abs. 4 EnWG sowie
       – von Unternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 und 3 TKG nach § 7 Abs. 2
         Satz 6 TKG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             55,00€
         Für die Einstellung dieser Unterlagen werden die Gebühren 1420 bis 1423 nicht
       erhoben.
1425   der Einzelrechnungslegung von Eisenbahnen nach § 7 Abs. 1 Satz 1
       ERegG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      45,00 €

BGBl. 2021, Seite 3356 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3356


          Nr.                                                        Gebührentatbestand                                                                       Gebührenbetrag

                   Für die Einstellung dieser Unterlagen werden die Gebühren 1420 bis 1423 nicht
                 erhoben.
        1426     der Konzernrechnungslegung nach § 325 Abs. 3, § 340l Abs. 1 Satz 1 oder
                 § 341l Abs. 1 Satz 1 HGB oder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 PublG:
                 a) für Unterlagen, die im Format Extensible Markup Language (XML)
                    übermittelt werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    330,00 €
                 b) für Unterlagen, die in dem Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1
                    Satz 4 HGB übermittelt werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 550,00 €
                   Werden Unterlagen in unterschiedlichen Dateiformaten übermittelt, wird die hö-
                 here Gebühr erhoben.
        1427     der Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen
                 Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens
                 über den Europäischen Wirtschaftsraum durch eine inländische Zweignie-
                 derlassung nach § 325a HGB sowie von Unternehmen mit Sitz in einem
                 anderen Staat durch eine inländische Zweigniederlassung nach § 340l
                 Abs. 2 HGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            55,00 €
        1428     nach § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 264b Nr. 4, § 291 Abs. 1 Satz 1 oder
                 § 292 Abs. 1 Nr. 4 HGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        30,00 €
        1429     nach § 2 Abs. 2, § 12 Abs. 2 oder § 2 Abs. 3 Satz 6, auch i. V. m. § 12
                 Abs. 3 Satz 2 PublG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   30,00 €
                                                                 Abschnitt 3
                                                   Einstellung von Unternehmensberichten
       Vorbemerkung 1.4.3:
         (1) Mit den Gebühren nach diesem Abschnitt wird der Aufwand für die Einstellung von Unternehmensberichten sowie
       für eine Prüfung nach § 329 HGB entgolten.
         (2) Wird ein Unternehmensbericht vor der Einstellung in das Unternehmensregister ergänzt oder geändert übermittelt,
       handelt es sich nur um ein Verfahren; in diesen Fällen erhöhen sich die Gebühren dieses Abschnitts um 50 Prozent.
         (3) Wird vor der Einstellung des Unternehmensberichts in das Unternehmensregister verlangt, diesen nicht in das
       Unternehmensregister einzustellen, ermäßigen sich die Gebühren nach diesem Abschnitt um 50 Prozent. Die Gebühren
       entstehen nicht, wenn im Fall des Satzes 1 die Nichteinstellung an demselben Kalendertag verlangt wird, an dem die
       Übermittlung des Unternehmensberichts erfolgt ist.
                 Verfahren zur Einstellung
        1430     eines Jahresfinanzberichts nach § 114 Abs. 1 Satz 4 WpHG . . . . . . . . . . . . .                                                             440,00 €
        1431     eines Halbjahresfinanzberichts nach § 115 Abs. 1 Satz 4 WpHG . . . . . . . . .                                                                 110,00 €
        1432     eines Jahresberichts nach § 160 Abs. 1 oder § 353 Abs. 5 Satz 2 KAGB
                 oder nach § 23 Abs. 1 VermAnlG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 110,00 €
        1433     eines Halbjahresberichts nach § 123 Abs. 2 Satz 1 KAGB . . . . . . . . . . . . . . .                                                            85,00 €
        1434     eines Jahresfinanzberichts nach § 6 Abs. 1 TKG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               110,00 €
        1435     eines Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichts nach § 341w HGB . . . . . . .                                                                      65,00 €
        1436     eines Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichts nach § 116 Abs. 2 Satz 3
                 WpHG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      55,00 €
        1437     eines Berichts zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit nach § 22 Abs. 4
                 EntgTranspG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             55,00 €
        1438     eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts nach § 289b Abs. 3 Satz 1
                 Nr. 2 Buchstabe a HGB oder eines gesonderten nichtfinanziellen Konzern-
                 berichts nach § 315b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a HGB . . . . . . . . . . . . .                                                              55,00 €
                                                                            Abschnitt 4
                                                                         Sonstige Gebühren
        1440     Übermittlung zur Einsichtnahme von Unterlagen, die nach § 326 Abs. 2
                 Satz 1 oder § 325 Abs. 2b Nr. 3 HGB zur dauerhaften Hinterlegung ein-
                 gestellt wurden:
                 für jede übermittelte Unterlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1,00 €
        1441     Verfahren zur Registrierung nach § 3 Abs. 2 und 3 URV; die Identitätsprü-
                 fung erfolgt anhand

BGBl. 2021, Seite 3357 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3357
             Nr.                                      Gebührentatbestand                                        Gebührenbetrag
                      a) eines elektronischen Identitätsnachweises oder elektronischen Identi-
                         fizierungsmittels nach § 3 Abs. 3 Satz
                      b) einer von der registerführenden Stelle
                         fizierungsmethode nach § 3 Abs. 3 Satz
3 Nr. 1 oder Nr. 2 URV . . . . . . .               12,00 €
zur Verfügung gestellten Identi-
3 Nr. 3 URV . . . . . . . . . . . . . . . . .     22,00 €“.
     cc) Der bisherige Hauptabschnitt 4 wird Hauptabschnitt 5 und die Nummern 1400 bis 1403 werden die
         Nummern 1500 bis 1503.

                        Artikel 12
                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 66 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 66
            Aufbewahrung von Dokumenten
    Die mit einer Anmeldung eingereichten Doku-
  mente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.“

2. In § 71 Absatz 2 wird die Angabe „des § 66 Abs. 2“
   durch die Angabe „66“ ersetzt.
3. In § 126a Absatz 1 wird das Wort „einer“ durch das
   Wort „seiner“ ersetzt.

4. § 129 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 129
                   Öffentliche Beglaubigung

    (1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche

  Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung

  1. in schriftlicher Form abgefasst und die Unter-
     schrift des Erklärenden von einem Notar beglau-
     bigt werden oder

  2. in elektronischer Form abgefasst und die qualifi-
     zierte elektronische Signatur des Erklärenden
     von einem Notar beglaubigt werden.

  In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine

  Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach

  Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden

  kann.

    (2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von

  dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten

  Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung

  auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-

  mer 1.

    (3) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die
  notarielle Beurkundung ersetzt.“

                        Artikel 13

                 Änderung der
         Unternehmensregisterverordnung

  Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Fe-
bruar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „gemäß § 326
           Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich
           hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalge-
           sellschaften (§ 267a des Handelsgesetz-
           buchs) oder Kleinstgenossenschaften (§ 336
           Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs)“
           durch die Wörter „der zur dauerhaften Hin-
           terlegung eingestellten Unterlagen“ ersetzt.

       bb) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

           „3. bei Jahresfinanzberichten oder Rech-
               nungslegungsunterlagen eines Unter-
               nehmens, das als Inlandsemittent (§ 2
               Absatz 14 des Wertpapierhandelsgeset-
               zes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wert-
               papierhandelsgesetzes) begibt, in dem
               einheitlichen elektronischen Berichtsfor-
               mat nach Maßgabe der Delegierten Ver-
               ordnung (EU) 2019/815 der Kommission
               vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung
               der Richtlinie 2004/109/EG des Euro-

               päischen Parlaments und des Rates im
               Hinblick auf technische Regulierungs-
               standards für die Spezifikation eines ein-
               heitlichen elektronischen Berichtsfor-

               mats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1;

               L 145 vom 4.6.2019, S. 85) in der jeweils
               geltenden Fassung, wenn die Daten in
               diesem Format vorliegen.“

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bekannt-
      machungen aus den Registern“ durch das Wort
      „Registerbekanntmachungen“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „an-

      gezeigt und“ die Wörter „im Falle einer Daten-

      übermittlung an das Unternehmensregister“

      eingefügt.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Betreiber

      des Unternehmensregisters (Betreiber)“ durch

      die Wörter „Die das Unternehmensregister füh-

      rende Stelle (registerführende Stelle)“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11
      Satz 4,“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 4,
      auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3,“ er-
      setzt.

   b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
      bis 4 ersetzt:

          „(2) Für die Registrierung zur Datenübermitt-
       lung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 für in das
       Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
       tragene Unternehmen sind zusätzlich zu den
       Angaben nach Absatz 1 noch folgende Mindest-
       angaben erforderlich:
BGBl. 2021, Seite 3358 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3358
       1. Firma oder Name des Unternehmens,
       2. Registergericht,
       3. Registerart,
       4. Registernummer.
          (3) Für eine Registrierung nach Absatz 2 hat
       eine elektronische Identifikation des Nutzers zu
       erfolgen. Nutzer ist diejenige natürliche Person,
       die eine Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2
       für Veröffentlichungs- und Offenlegungspflich-
       tige tatsächlich vornehmen soll. Die Identitäts-
       prüfung erfolgt anhand:

       1. eines elektronischen Identitätsnachweises
          nach § 18 des Personalausweisgesetzes,
          nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach
          § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder
       2. eines elektronischen Identifizierungsmittels,
          das von einem anderen Mitgliedstaat der Eu-
          ropäischen Union ausgestellt wurde und das
         a) für die Zwecke der grenzüberschreitenden
            Authentifizierung nach Artikel 6 der Ver-

            ordnung (EU) Nr. 910/2014 des Euro-
            päischen Parlaments und des Rates vom
            23. Juli 2014 über elektronische Identifi-
            zierung und Vertrauensdienste für elektro-
            nische Transaktionen im Binnenmarkt und
            zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
            (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23
            vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom
            14.6.2016, S. 44) anerkannt wird und
         b) dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne
            des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der
            Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht,
            oder
       3. einer von der registerführenden Stelle zur
          Verfügung gestellten Identifizierungsmethode
          im Sinne des Artikel 24 Absatz 1 Unterab-

          satz 2 Buchstabe d Satz 1 Verordnung (EU)

          Nr. 910/2014.

       Die registerführende Stelle hat im Rahmen der
       Registrierung zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an
       der Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit
       eines Nutzers oder der Berechtigung eines Nut-

       zers zur Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2

       Satz 1 bestehen. Ist dies der Fall, kann die re-

       gisterführende Stelle von dem Nutzer oder dem

       für ihn handelnden Berechtigten die Übermitt-
       lung geeigneter Nachweise über seine Rechts-
       fähigkeit oder Geschäftsfähigkeit oder über die
       Berechtigung zur Datenübermittlung verlangen.
          (3) Der Nutzer bestimmt, sofern er Veröffent-
       lichungen für sich selbst oder als Beauftragter
       für Dritte vornehmen möchte, bei seiner Regis-
       trierung eine Kennung und ein Passwort, durch
       die er sich als Nutzungsberechtigter des Unter-
       nehmensregisters authentifiziert. Es können
       andere Authentifizierungsverfahren verwendet
       werden, soweit diese nach dem Stand der
       Technik einen vergleichbaren Sicherheitsstan-
       dard gewährleisten. Nutzer als Kunden von Da-
       tenverarbeitern, die über eine Großkunden-
       schnittstelle angebunden sind, können durch
       den entsprechenden Datenverarbeiter ohne Ver-
       gabe von Kennung und Passwort registriert wer-

     den, wenn die registerführende Stelle dies bei
     einer Anbindung vorsieht.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 2 wird aufgehoben.
  b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „dem
     Betreiber“ durch die Wörter „der registerführen-
     den Stelle“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Betreiber“
     durch die Wörter „der registerführenden Stelle“
     ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 wird das Wort „Bekanntmachun-
         gen“ durch das Wort „Registerbekanntma-
         chungen“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Betreiber“
         durch die Wörter „der registerführenden
         Stelle“ ersetzt.

6. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Register-
     nummer“ ein Komma und die Wörter „die ein-
     heitliche europäische Kennung (EUID)“ einge-
     fügt.
  b) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein
     Komma ersetzt, werden nach der Angabe
     „Dokumentenansicht (DK)“ die Wörter „und
     „strukturierter Registerinhalt (SI)“ sowie gege-
     benenfalls weitere von der Landesjustizverwal-
     tung bestimmten Dokumentarten“ eingefügt und
     wird der Punkt am Ende durch ein Komma
     ersetzt.
  c) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden ange-
     fügt:

     „7. Kennzeichnung eines Sitzwechsels und

         einer Rechtsnachfolge einschließlich der

         neuen Registerart, des Registergerichts,
         der Registernummer, der einheitlichen euro-
         päischen Kennung (EUID) sowie des neuen
         Ortskennzeichens, soweit vorhanden,

     8. Kennzeichnung einer Eröffnung, Einstellung

        oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens

        sowie der Aufhebung eines Eröffnungsbe-

        schlusses, soweit vorhanden, und

     9. Kennzeichnung einer Auflösung, Fortset-
        zung oder Nichtigkeit des Unternehmens,
        soweit vorhanden.“
7. § 7 wird wie gefolgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Bekannt-
     machungen“ durch das Wort „Registerbekannt-
     machungen“ ersetzt.

  b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
         „Bekanntmachungen“ durch das Wort „Re-
         gisterbekanntmachungen“ ersetzt.

     bb) In den Nummern 5, 6 und 7 wird jeweils das
         Wort „Bekanntmachung“ durch das Wort
         „Registerbekanntmachung“ ersetzt.
  c) Folgender Satz wird angefügt:
BGBl. 2021, Seite 3359 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3359
      „Werden keine Indexdaten nach § 6 Satz 1
      Nummer 7 bis 9 übermittelt, so sind dem
      Unternehmensregister diese Informationen als
      Indexdaten zu Registerbekanntmachungen, als
      Bekanntmachungsdokument oder als Eintra-
      gungsmitteilung zu übermitteln.“
 8. § 9 wird aufgehoben.

 9. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
          chen.
      bb) In Satz 1 werden nach dem Wort „Handels-
          gesetzbuchs“ das Komma und die Wörter
          „mit Ausnahme der gemäß § 326 Absatz 2
          des Handelsgesetzbuchs lediglich hinter-
          legten Bilanzen von Kleinstkapitalgesell-
          schaften oder Kleinstgenossenschaften,“
          gestrichen.

      cc) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom
          Betreiber“ durch die Wörter „von der regis-
          terführenden Stelle“ ersetzt.
      dd) Satz 3 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

10. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 11
                    Datenübermittlung
                 durch Veröffentlichungs-
               und Offenlegungspflichtige,
               durch mit der Veranlassung
             der Veröffentlichung oder Offen-
         legung beauftragte Dritte oder durch die
      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“.

   b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird wie

      folgt gefasst:

      „§ 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
   c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
      fügt:

         „(2) Daten im Sinne des § 8b Absatz 2 Num-

      mer 4 des Handelsgesetzbuchs sowie die Un-

      terlagen, die dauerhaft hinterlegt werden sollen,
      sind dem Unternehmensregister unter Verwen-
      dung einer von der registerführenden Stelle
      bestimmten, nach dem Stand der Technik gesi-
      cherten Internetverbindung wie folgt elektro-

      nisch zu übermitteln:

      1. bei Jahresfinanzberichten oder den in § 328
         Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
         bezeichneten Rechnungslegungsunterlagen
         eines Unternehmens, das als Inlandsemittent
         (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgeset-
         zes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wert-
         papierhandelsgesetzes) begibt, in dem ein-
         heitlichen elektronischen Berichtsformat im
         Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, und
      2. in allen anderen Fällen im strukturierten For-
         mat Extensible Markup Language (XML).
      Abweichend von Satz 1 Nummer 2 dürfen bei
      Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1
      alle nach gesetzlichen Vorschriften offenzule-

      genden Rechnungslegungsunterlagen in dem
      einheitlichen elektronischen Berichtsformat im
      Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 über-
      mittelt werden. Die Übermittlung der Daten nach
      Satz 1 oder Satz 2 erfolgt unter Verwendung ei-
      nes Vertrauensdienstes nach der Verordnung
      (EU) Nr. 910/2014. Im Übrigen gelten Absatz 1
      Satz 3 bis 5 und § 10 Satz 3 entsprechend.

         (3) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
      tungsaufsicht übermittelt die Daten im Sinne
      des § 8b Absatz 2 Nummer 13 des Handels-
      gesetzbuchs an das Unternehmensregister
      elektronisch über eine nach dem Stand der
      Technik gesicherte Internetverbindung.“
11. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 12
                  Prüfung, Zugänglichkeit,
          Berichtigung und Löschung von Daten“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „den § 10 Ab-
          satz 1 und § 11“ durch die Wörter „den §§ 10
          und 11 Absatz 1“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-

          setzt:

          „Die nach § 11 Absatz 2 übermittelten Daten
          werden unverzüglich nach Maßgabe des
          § 329 Absatz 1 bis 3 des Handelsgesetz-
          buchs geprüft, soweit eine solche Prüfung
          gesetzlich vorgeschrieben ist. Die nach
          § 11 Absatz 2 übermittelten Daten mit Aus-
          nahme der zur dauerhaften Hinterlegung
          eingestellten Unterlagen werden unverzüg-
          lich nach ihrer Prüfung oder, falls eine
          Prüfung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist,

          unverzüglich nach ihrer Übermittlung im

          Unternehmensregister unmittelbar zugäng-
          lich gemacht. Werden die übermittelten Un-
          terlagen durch die registerführende Stelle
          fehlerhaft eingestellt, so wird dies auf Ver-
          langen des Veröffentlichungs- oder Offenle-

          gungspflichtigen durch die registerführende

          Stelle berichtigt.“

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ gestri-
          chen.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11“ durch die

          Angabe „§ 11 Absatz 1 und 3“ ersetzt.
12. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 8b
      Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 11“ durch die Wörter „§ 8b
      Absatz 2 Nummer 11 und 12“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Abs. 2
      Nr. 1 bis 3 und 11“ durch die Wörter „Absatz 2
      Nummer 1 bis 3, 11 und 12“ ersetzt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „hinterlegten
          Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften
          (§ 267a des Handelsgesetzbuchs) oder
          Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2
          Satz 2 des Handelsgesetzbuchs)“ durch die
BGBl. 2021, Seite 3360 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3360
          Wörter „zur dauerhaften Hinterlegung einge-
          stellten Unterlagen“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 wird das Wort „Bilanz“ durch das
           Wort „Unterlage“ ersetzt.
13. In § 14 wird das Wort „sämtliche“ gestrichen.

14. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Auskunfts-
      dienstleistungen“ durch das Wort „Dienstleis-
      tungen“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Betreiber“
           durch die Wörter „Die mit der Führung des
           Unternehmensregisters nach § 9a Absatz 1
           des Handelsgesetzbuchs beliehene Stelle“
           und die Wörter „nach § 326 Absatz 2 des
           Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten
           Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften
           oder Kleinstgenossenschaften“ durch die
           Wörter „zur dauerhaften Hinterlegung einge-
           stellten Unterlagen“ ersetzt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Die mit der Führung des Unternehmensre-
          gisters beliehene Stelle darf den Veröffent-
          lichungs- oder Offenlegungspflichtigen eine
          Konvertierungsleistung in das nach § 11
          Absatz 2 Satz 1 festgelegte Format sowie
          grafische und gestalterische Dienstleistun-
          gen anbieten.“

       cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Der

           Betreiber“ durch die Wörter „Die mit der
           Führung des Unternehmensregisters belie-
           hene Stelle“ ersetzt.

15. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Betreiber“
      durch die Wörter „der registerführenden Stelle“
      ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betreiber“

           durch die Wörter „der registerführenden

           Stelle“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Betreiber“
           durch die Wörter „die registerführende Stel-
           le“ und die Wörter „den Betreiber“ durch die
           Wörter „die registerführende Stelle“ ersetzt.
16. § 18 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 18

            Übergangsvorschrift zum Gesetz
       zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
      Die §§ 1 bis 4, 10 bis 13 und 15 in der ab dem
   1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals
   auf Rechnungslegungsunterlagen und Unterneh-
   mensberichte für das nach dem 31. Dezember
   2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die
   in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis ein-
   schließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind
   letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsun-
   terlagen und Unternehmensberichte für das vor
   dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.“

                      Artikel 14
                  Änderung des
            Wertpapierhandelsgesetzes
  Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des
Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-
   fasst:
  „1. unverzüglich der das Unternehmensregister füh-
      renden Stelle zur Einstellung in das Unterneh-
      mensregister übermitteln und“.

2. In § 41 Absatz 1 Satz 3 und § 43 Absatz 2 werden
   jeweils die Wörter „dem Unternehmensregister nach
   § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung“
   durch die Wörter „der das Unternehmensregister
   führenden Stelle zur Einstellung in das Unterneh-
   mensregister“ ersetzt.
3. § 107 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 6 werden die Wörter „im Bundesanzeiger
     und“ gestrichen.
  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Die Bekanntmachung nach Satz 6 ist außerdem
     unverzüglich der das Unternehmensregister
     führenden Stelle zur Einstellung in das Unter-
     nehmensregister zu übermitteln.“
4. § 109 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Die Bundesanstalt macht den festgestellten
         Fehler samt einer Feststellung nach Absatz 1
         Satz 2 unter Nennung des betroffenen Unter-
         nehmens samt den wesentlichen Teilen der
         Begründung unverzüglich bekannt
         1. auf ihrer Internetseite sowie

         2. in einem überregionalen Börsenpflichtblatt
            oder über ein elektronisch betriebenes In-
            formationsverbreitungssystem, das weit

            verbreitet ist bei Kreditinstituten, bei nach

            § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesenge-

            setzes tätigen Unternehmen, bei anderen
            Unternehmen, die ihren Sitz im Inland ha-
            ben und die an einer inländischen Börse
            zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,
            und bei Versicherungsunternehmen.“
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Bekanntmachungen nach den Sätzen 1
         und 5 sind außerdem unverzüglich der das
         Unternehmensregister führenden Stelle zur
         Einstellung in das Unternehmensregister zu
         übermitteln.“
  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Bekanntmachung nach Satz 2 ist außerdem
     unverzüglich der das Unternehmensregister füh-
     renden Stelle zur Einstellung in das Unterneh-
     mensregister zu übermitteln.“

5. § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 3 werden die Wörter „dem Unterneh-
     mensregister im Sinne des § 8b des Handels-
BGBl. 2021, Seite 3361 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3361
     gesetzbuchs zur Speicherung“ durch die Wörter
     „der das Unternehmensregister führenden Stelle
     zur Einstellung in das Unternehmensregister“ er-
     setzt.
  b) In Satz 4 werden die Wörter „das Unternehmens-
     register zur Speicherung“ durch die Wörter „die
     das Unternehmensregister führende Stelle zur
     Einstellung in das Unternehmensregister“ er-
     setzt.
6. § 115 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 3 werden die Wörter „dem Unterneh-
     mensregister im Sinne des § 8b des Handelsge-
     setzbuchs zur Speicherung“ durch die Wörter
     „der das Unternehmensregister führenden Stelle
     zur Einstellung in das Unternehmensregister“ er-
     setzt.

  b) In Satz 4 werden die Wörter „das Unternehmens-
     register zur Speicherung“ durch die Wörter „die
     das Unternehmensregister führende Stelle zur
     Einstellung in das Unternehmensregister“ ersetzt.
7. § 116 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 werden die Wörter „dem Unterneh-
     mensregister im Sinne des § 8b des Handelsge-
     setzbuchs zur Speicherung“ durch die Wörter
     „der das Unternehmensregister führenden Stelle
     zur Einstellung in das Unternehmensregister“ er-
     setzt.
  b) In Satz 3 werden die Wörter „das Unternehmens-

     register zur Speicherung“ durch die Wörter „die
     das Unternehmensregister führende Stelle zur
     Einstellung in das Unternehmensregister“ ersetzt.
8. In § 26 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1 Satz 1, § 46
   Absatz 2 Satz 2, § 50 Absatz 1 Satz 2, § 51 Absatz 2
   und § 118 Absatz 4 Satz 4 werden jeweils die Wör-
   ter „dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b
   des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung“ durch
   die Wörter „der das Unternehmensregister führen-
   den Stelle zur Einstellung in das Unternehmens-
   register“ ersetzt.

                      Artikel 15
                 Änderung des

            Vermögensanlagengesetzes

  Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie
   folgt gefasst:

   „§ 23 Erstellung und Offenlegung von Jahresberich-
          ten“.
2. § 23 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Bekanntma-
     chung“ durch das Wort „Offenlegung“ ersetzt.

  b) In Absatz 1 werden die Wörter „beim Betreiber
     des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen“
     durch die Wörter „der das Unternehmensregister
     führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in
     das Unternehmensregister zu übermitteln“ er-
     setzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) § 325 Absatz 1b, 2a, 2b, 5 und 6 sowie
     § 328 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a bis 4
     und § 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetz-
     buchs gelten entsprechend.“
  d) Absatz 4 wird aufgehoben.

3. In § 24 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe
   „Halbsatz 1“ die Wörter „und Satz 5“ eingefügt.
4. § 31 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 werden die Wörter „treten im Falle
         der Erstellung eines Jahresberichts die
         Pflichten nach § 23 Absatz 1 und 3 dieses
         Gesetzes“ durch die Wörter „tritt im Falle
         der Erstellung eines Jahresberichts die
         Pflicht nach § 23 Absatz 1“ ersetzt.

     bb) Satz 3 wird aufgehoben.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
     Nummer 1 die Wörter „dem Betreiber des Bun-
     desanzeigers“ durch die Wörter „der das Unter-
     nehmensregister führenden Stelle“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 werden die Wörter „im Bundesanzei-
     ger öffentlich bekannt machen“ durch die Wörter
     „der das Unternehmensregister führenden Stelle
     zur Einstellung in das Unternehmensregister
     übermitteln“ ersetzt.

5. Dem § 32 wird folgender Absatz 19 angefügt:

     „(19) Die §§ 23 und 31 in der ab dem 1. August
  2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-
  berichte für das nach dem 31. Dezember 2021 be-
  ginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1
  bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich
  31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals
  anzuwenden auf Jahresberichte für das vor dem
  1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.“

                      Artikel 16
                   Änderung des
                 Publizitätsgesetzes

   Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I

S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 13
des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Betreiber
         des Bundesanzeigers“ durch die Wörter „der
         das Unternehmensregister führenden Stelle“
         und wird das Wort „einzureichen“ durch die
         Wörter „zur Einstellung in das Unterneh-
         mensregister zu übermitteln“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „beim Betreiber
         des Bundesanzeigers elektronisch einzurei-
         chen“ durch die Wörter „der das Unterneh-
         mensregister führenden Stelle elektronisch
         zur Einstellung in das Unternehmensregister
         zu übermitteln“ ersetzt.
     cc) Satz 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2021, Seite 3362 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3362
  b) In Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „beim
     Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch ein-

     zureichen“ durch die Wörter „der das Unterneh-

     mensregister führenden Stelle elektronisch zur

     Einstellung in das Unternehmensregister zu über-

     mitteln“ ersetzt und werden das Semikolon sowie

     die Wörter „Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend“

     gestrichen.

2. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „den Betrei-
     ber des Bundesanzeigers“ durch die Wörter „die
     das Unternehmensregister führende Stelle“ er-
     setzt.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „soweit“ durch das
           Wort „sofern“ und werden die Wörter „§ 325
           Absatz 1 bis 2b, 4 bis 6, § 328“ durch die
           Wörter „§ 325 Absatz 1 bis 2b, 4 bis 6 sowie
           der §§ 327a und 328“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 329 Abs. 1
           und 4“ durch die Wörter „§ 329 Absatz 1, 2
           und 4“ ersetzt.

3. In § 10 Satz 2 wird das Wort „Bekanntmachung“
   durch das Wort „Einstellung“ und das Wort
   „Bundesanzeiger“ durch das Wort „Unternehmens-
   register“ ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Betreiber
           des Bundesanzeigers“ durch die Wörter „der
           das Unternehmensregister führenden Stelle“
           und wird das Wort „einzureichen“ durch die
           Wörter „zur Einstellung in das Unterneh-

           mensregister zu übermitteln“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „beim Betreiber

           des Bundesanzeigers elektronisch einzurei-

           chen“ durch die Wörter „der das Unterneh-

           mensregister führenden Stelle elektronisch

           zur Einstellung in das Unternehmensregister
           zu übermitteln“ ersetzt.

       cc) Satz 3 wird aufgehoben.

  b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 2 Abs. 3
     Satz 3 bis 8“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3

     Satz 3 bis 7“ ersetzt.

5. § 15 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „des § 325 Abs. 3
     bis 6“ durch die Wörter „des § 325 Absatz 3 bis 6
     sowie des § 327a“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Betreibers
     des Bundesanzeigers § 329 Abs. 1 und 4“ durch
     die Wörter „der das Unternehmensregister füh-
     renden Stelle § 329 Absatz 1, 2 und 4“ ersetzt.

6. In § 20 Absatz 1a werden die Wörter „beim Betrei-

   ber des Bundesanzeigers“ durch die Wörter „an die

   das Unternehmensregister führende Stelle“ und
   wird das Wort „einreicht“ durch das Wort „übermit-
   telt“ ersetzt.

7. In § 21 Satz 1 wird das Wort „Bundesanzeiger“
   durch das Wort „Unternehmensregister“ ersetzt.

8. Dem § 22 wird folgender Absatz 9 angefügt:

     „(9) Die §§ 2, 9, 10, 12, 15, 20 und 21 in der

  ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind

  erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das

  nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Ge-

  schäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten

  Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022

  geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf
  Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem
  1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.“

                      Artikel 17
                  Änderung des
               Umwandlungsgesetzes

   Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Ar-
tikel 14 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Absatz 3 werden die Wörter „ihrem ganzen
   Inhalt nach“ gestrichen.
2. § 22 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

  „Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der
  jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuwei-
  sen.“

3. In § 137 Absatz 3 Satz 3 werden das Semikolon
   und die Wörter „gesetzlich vorgesehene Bekannt-
   machungen über die Eintragung der neuen Rechts-
   träger sind erst danach zulässig“ gestrichen.
4. In § 201 werden die Wörter „ihrem ganzen Inhalt
   nach“ gestrichen.

                      Artikel 18

                   Änderung des
                   Aktiengesetzes

   Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I

S. 1089), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom

7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 76
   Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3“ durch die

   Wörter „§ 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3
   sowie Satz 3 und 4“ ersetzt.

2. Nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-

   gefügt:

  „Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die
  Person in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
  päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
  des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
  raum einem vergleichbaren Verbot unterliegt.“
3. In § 81 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „so-
   wie Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.

4. § 225 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der

  Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.“

5. § 233 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden die Wörter „nach der Bekannt-
     machung des Jahresabschlusses, auf Grund
     dessen die Gewinnverteilung beschlossen ist“
BGBl. 2021, Seite 3363 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3363
     durch ein Komma und die Wörter „nachdem der
     der Gewinnverteilung zugrundeliegende Jahres-
     abschluss in das Unternehmensregister einge-
     stellt worden ist“ ersetzt.

  b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „Die Gläubiger sind auf die Befriedigung und
     Sicherstellung durch eine gesonderte Erklärung

     hinzuweisen, die der das Unternehmensregister
     führenden Stelle gemeinsam mit dem Jahres-
     abschluss elektronisch zur Einstellung in das Un-

     ternehmensregister zu übermitteln ist.“

6. In § 256 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der

   Bekanntmachung nach § 325 Abs. 2 des Handels-
   gesetzbuchs“ durch die Wörter „der Einstellung des
   Jahresabschlusses in das Unternehmensregister“
   ersetzt.
7. In § 265 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Satz 2
   und 3“ durch die Wörter „Satz 2 bis 4“ ersetzt.

8. § 303 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der
  Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.“

9. § 321 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der
  Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.“

                      Artikel 19

                  Änderung des
      Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
   Vor dem Zweiten Abschnitt des Einführungsgeset-
zes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1185), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist,
wird folgender § 26m eingefügt:

                        „§ 26m

          Übergangsvorschrift zum Gesetz
     zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

  (1) § 37 Absatz 2 Satz 1, § 76 Absatz 3 Satz 3, § 81

Absatz 3 Satz 1 und § 265 Absatz 2 Satz 2 des Aktien-

gesetzes in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fas-

sung sind erstmals ab dem 1. August 2023 anzuwen-

den.
  (2) § 233 Absatz 2 Satz 2 und 4 und § 256 Absatz 6
Satz 1 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. August
2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-
abschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2021
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1
bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich
31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals an-
zuwenden auf Jahresabschlüsse für das vor dem 1. Ja-
nuar 2022 beginnende Geschäftsjahr.“

                      Artikel 20

                  Änderung des
             Gesetzes betreffend die
     Gesellschaften mit beschränkter Haftung

   Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-

ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu der An-
    lage durch die folgenden Angaben ersetzt:
   „Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1a)

   Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3)“.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „der An-

      lage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Die notarielle Beurkundung des Gesell-
      schaftsvertrags sowie im Rahmen der Gründung
      der Gesellschaft gefasste Beschlüsse der Ge-
      sellschafter können im Fall einer Gründung ohne
      Sacheinlagen auch mittels Videokommunikation
      gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungs-
      gesetzes erfolgen. In diesem Fall genügen ab-
      weichend von Absatz 1 Satz 2 für die Unter-
      zeichnung die qualifizierten elektronischen
      Signaturen der mittels Videokommunikation an
      der Beurkundung teilnehmenden Gesellschafter.
      Die Gründung mittels Videokommunikation kann
      auch im Wege des vereinfachten Verfahrens
      nach Absatz 1a oder unter Verwendung der in
      Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle erfolgen.
      Bei Verwendung der in Anlage 2 bestimmten
      Musterprotokolle gilt Absatz 1a Satz 3 bis 5 ent-
      sprechend.“
 3. Nach § 6 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
    gefügt:

   „Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die
   Person in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
   päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
   des Abkommens über den Europäischen Wirt-

   schaftsraum einem vergleichbaren Verbot unter-
   liegt.“

 4. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort

      „unterschriebene“ die Wörter „oder mit den

      qualifizierten elektronischen Signaturen der An-

      meldenden versehene“ eingefügt.

   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an
      der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie
      insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbele-
      gen eines in der Europäischen Union niederge-
      lassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienst-
      leisters verlangen.“

   c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „so-
      wie Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.
 5. In § 39 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern
    „sowie Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.

 6. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „von ihnen unterschriebene“ die Wörter „oder
      mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur
      versehene“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 3364 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3364
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „anstelle der Geschäftsführer zu unterschrei-
      ben“ die Wörter „oder mit seiner qualifizierten
      elektronischen Signatur zu versehen“ eingefügt.

 7. § 58d Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   „Die Gläubiger sind auf die Befriedigung oder

   Sicherstellung durch eine gesonderte Erklärung

   hinzuweisen, die der das Unternehmensregister

   führenden Stelle gemeinsam mit dem Jahresab-
   schluss elektronisch zur Einstellung in das Unter-
   nehmensregister zu übermitteln ist.“

 8. In § 66 Absatz 4 werden die Wörter „Satz 2 und 3“
    durch die Wörter „Satz 2 bis 4“ ersetzt.
 9. In § 67 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern
    „sowie Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.
10. Die Anlage wird Anlage 1 und wird wie folgt geän-
    dert:
   a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
       aa) Nach dem Wort „erschien“ werden die Wör-
           ter „[mittels Videokommunikation] 5)“ und
11. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
   „Anlage 2
   (zu § 2 Absatz 3)
   a) Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft mittels Videokommunikation
       UR. Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Heute, den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
       erschien mittels Videokommunikation vor mir, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Notar/in mit dem Amtssitz in
       . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
       Herr/Frau1)
       .....................................................
       . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2).

       1. Der/Die1) Erschienene errichtet hiermit nach § 2 Absatz 3 GmbHG mittels einer Beurkundung im Wege
          der Videokommunikation nach den §§ 16a ff. BeurkG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter
          der Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                nach den Wörtern „mit beschränkter Haf-
                tung“ werden die Wörter „[mittels Video-
                kommunikation] 5)“ eingefügt.

        bb) Den Hinweisen wird folgende Fußnote ange-
            fügt:

                „5) Hinweis auf die Videokommunikation im

                    Falle einer Präsenzbeurkundung zu

                    streichen.“

  b) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

        aa) Nach dem Wort „erschienen“ werden die
            Wörter „[mittels Videokommunikation] 5)“
            und nach den Wörtern „mit beschränkter
            Haftung“ werden die Wörter „[mittels Video-
            kommunikation] 5)“ eingefügt.
        bb) Den Hinweisen wird folgende Fußnote ange-
            fügt:
                „5) Hinweis auf die Videokommunikation im
                    Falle einer Präsenzbeurkundung zu
                    streichen.“

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           .......................................................................................................
            mit dem Sitz in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       2. Gegenstand des Unternehmens ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . € (i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro)
          und wird vollständig von:
            Herrn/Frau1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Geschäftsanteil Nr. 1) übernommen.
            Die Einlage ist in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu 50 Prozent sofort, im Übrigen
            sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt3).
       4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird/Zu den Geschäftsführern der Gesellschaft werden4)
            Herr/Frau4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
             . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
            geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., wohnhaft in .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
             . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
            Herr/Frau4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
             . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
            geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., wohnhaft in .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
             . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
             . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestellt.5)
BGBl. 2021, Seite 3365 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3365

           Der Geschäftsführer ist/Die Geschäftsführer sind4) von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen
           Gesetzbuchs befreit. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind
           mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder
           durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.
      5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 600 €,
         höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüberhinausgehende Kosten trägt der Gesell-
         schafter.
      6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglaubigte Ablichtungen die Gesell-
         schaft und das Registergericht (in elektronischer Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt –
         Körperschaftsteuerstelle –.
      7. Der/Die Erschienene4) wurden vom Notar/von der Notarin4) insbesondere auf Folgendes hingewiesen:
         .......................................................................................................

1)
     Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
2)
     Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identitätsfeststellung ggf. der Güterstand und die
     Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
3)
     Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative gestrichen werden.
4)
     Nicht Zutreffendes streichen.
5)
     Weitere Geschäftsführer können ergänzt werden.

b) Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mittels Videokommunikation
      UR. Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
      Heute, den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
      erschien mittels Videokommunikation vor mir, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
      Notar/in mit dem Amtssitz in
      . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
      Herr/Frau1)
      .....................................................
      . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2),
      Herr/Frau1)
      .....................................................
      . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2),
      Herr/Frau1)
      .....................................................
      . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2).

      1. Die Erschienenen errichten hiermit nach § 2 Absatz 3 GmbHG durch Beurkundung des Gesellschafts-
         vertrages mittels Videokommunikation nach den §§ 16a ff. BeurkG eine Gesellschaft mit beschränkter
         Haftung unter der Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            .......................................................................................................
           mit dem Sitz in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
      2. Gegenstand des Unternehmens ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
      3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . € (i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro)
         und wird wie folgt übernommen:
           Herr/Frau3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übernimmt einen
           Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von . . . . . . . . . . . . . . . . . € (i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro)
           (Geschäftsanteil Nr. 1),
           Herr/Frau3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übernimmt einen
           Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von . . . . . . . . . . . . . . . . . € (i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro)
           (Geschäftsanteil Nr. 2),
           Herr/Frau3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übernimmt einen
           Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von . . . . . . . . . . . . . . . . . € (i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro)
           (Geschäftsanteil Nr. 3).
           Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu 50 Prozent sofort, im Übrigen
           sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt.4)

BGBl. 2021, Seite 3366 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3366
         4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird/Zu den Geschäftsführern der Gesellschaft werden3)
            Herr/Frau3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
             . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
            geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
             . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
            Herr/Frau3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
             . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
            geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
             . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
             . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestellt.5)
            Der Geschäftsführer ist/Die Geschäftsführer sind3) von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen
            Gesetzbuchs befreit. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft
allein. Sind
            mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder
            durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.
         5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 600 €,
            höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüberhinausgehende Kosten tragen die Ge-
            sellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.
         6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglaubigte Ablichtungen die

Gesell-
            schaft und das Registergericht (in elektronischer Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt
            – Körperschaftsteuerstelle –.
         7. Die Erschienenen wurden vom Notar/von der Notarin3) insbesondere auf Folgendes hingewiesen:
            .......................................................................................................

   1)
        Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
   2)
        Hier sind jeweils neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identitätsfeststellung ggf. der Güterstand
        und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
   3)
        Nicht Zutreffendes streichen.
   4)
        Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative gestrichen werden.
   5)
        Weitere Geschäftsführer können ergänzt werden.“

                                     Artikel 21

                    Änderung des
               GmbHG-Einführungsgesetzes

   Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Arti-
kel 11 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I
S. 3311) geändert worden ist, wird folgender § 11 an-
gefügt:

                                         „§ 11

            Übergangsvorschriften zum Gesetz
        zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

   (1) § 6 Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 3 Satz 1, § 39
Absatz 3 Satz 1, § 66 Absatz 4 und § 67 Absatz 3 Satz 1
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der ab dem 1. August 2022 gel-
tenden Fassung sind erstmals ab dem 1. August 2023
anzuwenden.

   (2) § 58d Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab

dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals
auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember
2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 58d
Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung in der bis ein-
schließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung ist letzt-
mals anzuwenden auf Jahresabschlüsse für das vor
dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.“

                                            Artikel 22

                                Änderung des
                           Genossenschaftsgesetzes

  Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

       a) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:

             „§ 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das
                    Handelsregister; Bekanntmachung von
                    Eintragungen, Registerbekanntmachun-
                    gen“.
       b) Folgende Angabe wird angefügt:

             „§ 175 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur
                    Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“.

  2. § 12 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

             aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
                 chen.

             bb) Die Wörter „im Auszug“ werden gestrichen.
       b) Absatz 2 wird aufgehoben.

  3. § 16 Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.
BGBl. 2021, Seite 3367 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3367
 4. In § 22 Absatz 1 werden die Wörter „bei der Be-
    kanntmachung der Eintragung“ durch die Wörter

    „in einer Bekanntmachung zu der Eintragung“ er-

    setzt.

 5. § 28 Satz 3 wird aufgehoben.

 6. In § 29 Absatz 3 werden die Wörter „bekannt ge-
    macht“ durch das Wort „eingetragen“ und wird das
    Wort „Bekanntmachung“ durch das Wort „Eintra-
    gung“ ersetzt.

 7. § 42 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „§ 29 gilt entsprechend.“

 8. § 51 Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.

 9. § 53a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt

    gefasst:

   „3. ein Nachweis über die im Prüfungszeitraum er-
       folgte Einstellung des Jahresabschlusses im
       Unternehmensregister oder darüber, dass der
       Jahresabschluss zur Einstellung an die das Un-
       ternehmensregister führende Stelle übermittelt
       wurde;“.

10. § 89 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Die Eröffnungsbilanz ist nach § 339 des Handels-
   gesetzbuchs offenzulegen.“

11. § 102 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

12. § 156 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 156

                    Anwendbarkeit

                 von Vorschriften über

         das Handelsregister; Bekanntmachung

     von Eintragungen, Registerbekanntmachungen

     § 8 Absatz 1 sowie die §§ 8a, 9, 10, 10a und 11
   des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genos-
   senschaftsregister Anwendung.“

13. Folgender § 175 wird angefügt:

                          „§ 175

            Übergangsvorschrift zum Gesetz
       zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
      § 53a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 89 Satz 3
   in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung
   sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für
   das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Ge-

   schäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichne-

   ten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli

   2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwen-

   den auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor
   dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.“

                       Artikel 23

                  Änderung der

                Verordnung über

        Formblätter für die Gliederung des
  Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen

   Die Verordnung über Formblätter für die Gliederung
des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen
vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt
durch Artikel 25 Absatz 5 des Gesetzes vom 7. August
2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 2a Satz 1 werden die Wörter „elektronisch beim
   Betreiber des Bundesanzeigers einreichen“ durch
   die Wörter „der das Unternehmensregister führen-
   den Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unter-
   nehmensregister übermitteln“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 4

     § 2a Satz 1 in der ab dem 1. August 2022 gelten-
  den Fassung ist erstmals auf Rechnungslegungs-
  unterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021
  beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 2a Satz 1
  in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fas-
  sung ist letztmals anzuwenden auf Rechnungs-
  legungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022
  beginnende Geschäftsjahr.“

                       Artikel 24

                   Änderung des
             Energiewirtschaftsgesetzes
  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6b Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „beim Betreiber des
     Bundesanzeigers elektronisch einzureichen“

     durch die Wörter „der das Unternehmensregister

     führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in

     das Unternehmensregister zu übermitteln“ er-

     setzt.
  b) Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 6c wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Betreiber
     des Bundesanzeigers“ durch die Wörter „der
     das Unternehmensregister führenden Stelle“ er-
     setzt.
3. § 28l wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 6c Ab-
     satz 1 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 6c Ab-
     satz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1

     die Wörter „dem Betreiber des Bundesanzeigers“

     durch die Wörter „der das Unternehmensregister

     führenden Stelle“ ersetzt.

4. Dem § 118 wird folgender Absatz 35 angefügt:
BGBl. 2021, Seite 3368 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3368
     „(35) § 6b Absatz 4 und § 6c Absatz 1 und 2
  in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung
  sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für
  das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Ge-
  schäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten
  Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022
  geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf
  Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Ja-
  nuar 2022 beginnende Geschäftsjahr.“

                        Artikel 25

                      Änderung des
               Entgelttransparenzgesetzes

  Das Entgelttransparenzgesetz vom 30. Juni 2017

(BGBl. I S. 2152) wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Absatz 4 werden die Wörter „im Bundesan-
   zeiger zu veröffentlichen“ durch die Wörter „im Un-
   ternehmensregister offenzulegen“ ersetzt.

2. Dem § 25 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) § 22 Absatz 4 in der ab dem 1. August 2022
  geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf
  Berichte zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit,
  die Lageberichten beizufügen sind, welche für das
  nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Ge-
  schäftsjahr aufgestellt werden.“

                        Artikel 26
                     Änderung des
               Kapitalanlagegesetzbuchs

  Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

       „§ 12    Meldungen der Bundesanstalt an die
                Europäische Kommission, an die euro-
                päischen Aufsichtsbehörden und an die
                das Unternehmensregister führende Stel-
                le“.

  b) Folgende Angabe wird angefügt:
       „§ 364 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Um-
              setzung der Digitalisierungsrichtlinie“.

2. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „den Betrei-

     ber des Bundesanzeigers“ durch die Wörter „die
     das Unternehmensregister führende Stelle“ er-
     setzt.
  b) In Absatz 8 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
     Nummer 1 die Wörter „dem Betreiber des Bun-
     desanzeigers“ durch die Wörter „der das Unter-
     nehmensregister führenden Stelle“ ersetzt.

3. In § 160 Absatz 1 werden die Wörter „§ 325 Ab-
   satz 1, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6“ durch die Wörter
   „§ 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1b, 2a, 2b, 5 und 6“

   und die Wörter „329 Absatz 1, 2 und 4“ durch die
   Wörter „329 Absatz 1 und 4“ ersetzt.

4. Nach § 353 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz
   eingefügt:

   „§ 45 Absatz 1 in der bis einschließlich 16. August
   2021 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzu-
   wenden, dass der Jahresbericht nicht beim Betrei-
   ber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen
   ist, sondern der das Unternehmensregister führen-
   den Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unter-
   nehmensregister zu übermitteln ist; § 45 Absatz 3
   Satz 1 und 5 sowie Absatz 4 in der bis einschließlich
   16. August 2021 geltenden Fassung ist nicht anzu-

   wenden.“

5. Folgender § 364 wird angefügt:

                          „§ 364

            Übergangsvorschrift zum Gesetz
       zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

      Die §§ 12, 160 und 353 in der ab dem 1. August
   2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-
   berichte für das nach dem 31. Dezember 2021 be-
   ginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1
   bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich
   31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals an-
   zuwenden auf Jahresberichte für das vor dem 1. Ja-
   nuar 2022 beginnende Geschäftsjahr.“

                      Artikel 27

                   Änderung des
                 Pfandbriefgesetzes

  § 31 Absatz 2b Satz 4 des Pfandbriefgesetzes vom
22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Arti-

kel 11 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 28

                   Änderung des
                Kreditwesengesetzes

  § 22m Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert

worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 29

                   Änderung der
             Vereinsregisterverordnung

  § 14 der Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar
1999 (BGBl. I S. 147), die zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
BGBl. 2021, Seite 3369 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3369
                       Artikel 30
                   Änderung des

            Telekommunikationsgesetzes
   In § 8 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2274) geändert worden ist, werden die Wörter „dem
Betreiber des Bundesanzeigers“ durch die Wörter „der
das Unternehmensregister führenden Stelle“ ersetzt.

                      Artikel 31

                    Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. August 2022 in Kraft.

   (2) In Artikel 3 Nummer 6 treten § 78p Absatz 3 und
§ 78q Absatz 2 der Bundesnotarordnung am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                              Es ist im Bundesgesetzblatt

                                Berlin, den 5. Juli 2021
zu verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                        Die Bundesministerin
                                der Justiz und für Verbraucherschutz
                                        Christine Lambrecht
BGBl. 2021, Seite 3370 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3370
                                               Anlage zu Artikel 4 Nummer 17

                                                     Inhaltsübersicht
                         Abschnitt 1
                Allgemeine Vorschriften
§   1     Geltungsbereich                                           § 27
§   2     Überschreiten des Amtsbezirks                             § 28
§   3     Verbot der Mitwirkung als Notar                           § 29
§   4     Ablehnung der Beurkundung                                 § 30
§   5     Urkundensprache                                           § 31
                                                                    § 32
                         Abschnitt 2                                § 33
        Beurkundung von Willenserklärungen                          § 34
                                                                    § 34a
                        Unterabschnitt 1                            § 35
                   Ausschließung des Notars

§ 6       Ausschließungsgründe
§ 7       Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner
          Angehörigen

                        Unterabschnitt 2

                          Niederschrift                             § 36
                                                                    § 37
§ 8       Grundsatz
                                                                    § 38
§ 9       Inhalt der Niederschrift
§ 10      Feststellung der Beteiligten
§ 11      Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit

§ 12      Nachweise für die Vertretungsberechtigung
§ 13      Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben                      § 39
§ 13a     Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht          § 39a
§ 14      Eingeschränkte Vorlesungspflicht                          § 40
§ 15      Versteigerungen                                           § 40a
§ 16      Übersetzung der Niederschrift
                                                                    § 41
                        Unterabschnitt 3                            § 42
                                                                    § 43
                   Beurkundung mittels
        Videokommunikation; Elektronische Niederschrift
§ 16a     Zulässigkeit
§ 16b     Aufnahme einer elektronischen Niederschrift
§ 16c     Feststellung der Beteiligten mittels Videokommunikation
                                                                    § 44
§ 16d     Nachweise für die Vertretungsberechtigung bei elektro-
          nischen Niederschriften                                   § 44a
§ 16e     Gemischte Beurkundung                                     § 44b
                                                                    § 45
                        Unterabschnitt 4                            § 45a
                                                                    § 45b
               Prüfungs- und Belehrungspflichten
§ 17      Grundsatz                                                 § 46
§ 18      Genehmigungserfordernisse                                 § 47
§ 19      Unbedenklichkeitsbescheinigung                            § 48
§ 20      Gesetzliches Vorkaufsrecht                                § 49
§ 20a     Vorsorgevollmacht                                         § 50
§ 21      Grundbucheinsicht, Briefvorlage                           § 51
                                                                    § 52
                        Unterabschnitt 5                            § 53
               Beteiligung behinderter Personen                     § 54

§ 22      Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte
          Beteiligte
§ 23      Besonderheiten bei hörbehinderten Beteiligten
§ 24      Besonderheiten bei hör- und sprachbehinderten Betei-      § 55
          ligten, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht   § 56
          möglich ist
§ 25      Schreibunfähige
§ 26      Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar        § 56a

                Unterabschnitt 6
Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
  Begünstigte Personen
  Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit
  Zeugen, zweiter Notar
  Übergabe einer Schrift
  (weggefallen)
  Sprachunkundige
  Besonderheiten beim Erbvertrag
  Verschließung, Verwahrung
  Mitteilungs- und Ablieferungspflichten
  Niederschrift ohne Unterschrift des Notars

                 Abschnitt 3

       Sonstige Beurkundungen

                Unterabschnitt 1

                 Niederschriften

  Grundsatz
  Inhalt der Niederschrift

  Eide, eidesstattliche Versicherungen

                Unterabschnitt 2

                    Vermerke

  Einfache Zeugnisse
  Einfache elektronische Zeugnisse
  Beglaubigung einer Unterschrift
  Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signa-
  tur
  Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift
  Beglaubigung einer Abschrift
  Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer pri-
  vaten Urkunde

                 Abschnitt 4
       Behandlung der Urkunden

  Verbindung mit Schnur und Prägesiegel

  Änderungen in den Urkunden
  Nachtragsbeurkundung
  Urschrift
  Aushändigung der Urschrift
  Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkun-
  den
  Ersetzung der Urschrift
  Ausfertigung
  Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung
  Form der Ausfertigung
  Übersetzungen
  Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht
  Vollstreckbare Ausfertigungen
  Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht
  Rechtsmittel

                 Abschnitt 5

       Verwahrung der Urkunden
  Verzeichnis und Verwahrung der Urkunden
  Übertragung der Papierdokumente in die elektronische
  Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die
  elektronische Urkundensammlung
  Verwahrung elektronischer Urkunden
BGBl. 2021, Seite 3371 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3371
                      Abschnitt 6
                     Verwahrung
§ 57    Antrag auf Verwahrung
§ 58    Durchführung der Verwahrung
§ 59    Verordnungsermächtigung
§ 59a   Verwahrungsverzeichnis
§ 60    Widerruf
§ 61    Absehen von Auszahlung

§ 62    Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten

                      Abschnitt 7
                Schlussvorschriften

                     Unterabschnitt 1
              Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 63    Beseitigung von Doppelzuständigkeiten
§ 64    Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz

§ 65   Unberührt bleibendes Bundesrecht
§ 66   Unberührt bleibendes Landesrecht
§ 67   Zuständigkeit der Amtsgerichte; Zustellung
§ 68   Übertragung auf andere Stellen
§ 69   (weggefallen)
§ 70   Amtliche Beglaubigungen
§ 71   Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren
§ 72   Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen
       Rechts

§ 73   Bereits errichtete Urkunden
§ 74   Verweisungen

                     Unterabschnitt 2

                   Übergangsvorschrift
§ 75   Übergangsvorschrift zur Einführung des Elektronischen
       Urkundenarchivs

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3338. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f534dcd5e61bc068….