Rechtsprechung / LG Bochum / 1. Zivilkammer / 2026

LG Bochum Urteil vom 11.06.2026 – 1 O 543/25

1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBO:2026:0611.1O543.25.00

Bank- und KapitalmarktrechtNordrhein-WestfalenBank- und Kapitalmarktrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 5 Entscheidungen 11 zitierte Normen Als PDF speichern

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Verwahrentgelten im Zusammenhang mit fünf bei der Beklagten getätigten Kündigungsgeldanlagen.

Die Klägerin ist eine Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung und als solche gem. §§ 69, 80 SGB IV, § 217 SGB VI verpflichtet, die von ihr verwalteten Nachhaltigkeitsrücklagen möglichst sicher, gewinnbringend und befristet anzulegen. Zu diesem Zweck führte die Klägerin im Jahr 2021 Verhandlungen mit der Beklagten über die Anlage von hohen Beträgen per Telefon und E-Mail. So schrieb der Mitarbeiter der Beklagten, Herr C an den für die Klägerin tätigen Verhandlungsführer, Herrn C1, mit E-Mail vom 28.4.2021:

"Wie versprochen hier der Vorschlag zur Anlage eines Kündigungsgeldes in unserem Hause:

Laufzeit 45 Tage, aktuelle Kondition -0,35%

Für unsere Liquiditätsplanung wäre es ideal:

15.08.2021 5 Mio €

15.09.2021 5 Mio €

15.10.2021 5 Mio €

15.11.2021 5 Mio €

15.12.2021 5 Mio €

Ich freue mich auf die weitere Abstimmung."

Herr C1 antwortete mit E-Mail vom 28.4.2021:

"Die Liquidität können wir Ihnen wie gewünscht zu den jeweiligen Zeitpunkten zur Verfügung stellen.

Die konkreten Absprachen sollten wir jeweils vor diesen Tagen treffen."

Nachdem bereits am 14.4.2021 ein Kundenstammvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden war, wurden in der Folgezeit die einzelnen Anlagen abgestimmt, wozu die Beklagte jeweils eigene Konten eröffnete und "Bestätigungen VR-Kündigungsgeld" auf von ihr verwendeten Formularen erteilte. Darin wird festgehalten, dass die Klägerin die Beklagte zum Einzug bestimmter Beträge beauftragt habe und jederzeit Einzahlungen erbringen könne. Der Zinssatz wird mit minus 0,35% festgehalten, bei Anpassungsmöglichkeit für die Beklagte. Die Kündigungsfrist wird mit 45 Tagen angegeben. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage zur Klageerwiderung eingereichten Kopien der Bestätigungen verwiesen.

Die Klägerin tätigte insgesamt fünf Kündigungsgeldanlagen, die wie folgt in den Jahren 2022 und 2023 um das Verwahrentgelt i.H.v. insgesamt 65.625,00 € gemindert zur Rückzahlung fällig wurden:

Kontonummer

Anlagebetrag

Laufzeitbeginn

Zinsbetrag

bis 30.06.22: #,

ab 01.07.22: #

5.000.000 €

26.02.2022

4.375,00 €

bis 30.06.22: #

ab 01.07.22: #

5.000.000 €

26.10.2021

8.750,00 €

bis 30.06.22: #,

ab 01.07.22: #

10.000.000 €

25.06.2021

17.500,00 €

bis 30.06.22:, #

ab 01.07.22: #

10.000.000 €

14.07.2021

17.500,00 €

bis 30.06.22: #,

ab 01.07.22: #

10.000.000 €

29.07.2021

17.500,00 €

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.11.2025 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 21.11.2025 erfolglos zur Rückzahlung dieser Verwahrentgelte sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren auf.

Die Klägerin behauptet, die Regelung zur Erhebung der Verwahrentgelte, insbesondere zum „Ob“ der Verwahrentgelte, sei bei Eröffnung des Kontos inhaltlich nicht verhandelbar gewesen. Sie ist daher der Ansicht, dass es sich hierbei um AGB handele, die nach der Rechtsprechung des BGH wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unwirksam seien, sodass die Zahlungen rechtsgrundlos erfolgt seien.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 65.625,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2025 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 2.430,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. November 2025 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Vertragsbeziehungen seien nicht schematisch durch die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande gekommen, sondern vielmehr Ergebnis eines mehrstufigen, individuell geführten Abstimmungsprozesses.

Sie sei bereit gewesen, über die Höhe des Verwahrentgelts zu verhandeln. Zu einem entsprechenden persönlichen Gespräch sei es wegen der Pandemiebedingungen nicht gekommen.

Die Details der jeweiligen Anlagen seien vorab zwischen den jeweils zuständigen Ansprechpartnern der Parteien abgestimmt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der von der Beklagten erhobenen Verwahrentgelte in Höhe von 65.625 € zu.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 S. 1. 1. Alt. BGB, da die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung nicht gem. §§ 305 ff BGB unwirksam war.

1.

Bei den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, mithin um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB. Ein wesentliches Indiz dafür, dass die Grundbedingungen eines Verwahrentgelts und einer Kündigungsfrist von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurde, stellt schon das verwendete Formular "Bestätigung VR-Kündigungsgeld" dar, in dem es bei der Nennung des Zinssatzes eine Option gibt, den Zusatz "minus" anzukreuzen.

Die entsprechenden Klauseln wurde von der Beklagten mehrfach gegenüber der Klägerin verwendet.

Ein individuelles Aushandeln der Vertragsbedingungen durch die Parteien, welches gem. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen würde, liegt nicht vor. Die pauschale Behauptung der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten reicht für die Annahme eines Aushandelns nicht aus. Konkrete Angaben dazu, dass die Vertragsbedingungen hinsichtlich des Verwahrentgelts gegenüber der Klägerin ernsthaft zur Disposition gestellt worden seien, tätigt die Beklagte nicht. Auch aus den von der Beklagten vorgelegten Emails bzw. Faxen (Bl. 62ff d.A.) geht kein Aushandeln der konkreten Vertragsbedingungen in diesem Sinne hervor. Lediglich die Höhe der beabsichtigten Anlage und die erforderlichen Vollmachten wurden auf diesem Wege von den Parteien besprochen, nicht aber die einzelnen Vertragsbedingungen, insbesondere das „ob“ eines Verwahrentgeltes.

Soweit die Beklagte vorträgt, dass die Höhe des Verwahrentgeltes verhandelbar gewesen sei, so lässt der bloße „innere Vorbehalt“ des Klauselverwenders, sich ggf. auf einen geringeren Betrag einzulassen, das Merkmal des Stellens nicht entfallen. Denn dieses Tatbestandsmerkmal entfällt erst dann, wenn der Kunde in der Auswahl der Bedingungen frei ist und Gelegenheit dazu erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlung einzubringen. Der Verwender muss also den Kerngehalt der vorformulierten Vertragsbedingungen ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner eigenen Interessen einräumen (vgl. Bunte/Zahrte/Bunte/Zahrte, 6. Aufl. 2023, BGB 1. Teil. Rn. 17, beck-online)

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Beklagte die Höhe des Verwahrentgelts (also das „wie“) zur Verhandlung gestellt hätte, so läge hierin kein Aushandeln der Bestimmungen zur Erhebung des Entgelts als solches (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 183/23 -, BGHZ 243, 52-71, Rn. 32)

2.

Es liegt jedoch kein Verstoß gegen AGB-Recht vor.

a)

Die streitgegenständliche Verwahrentgeltklausel unterliegt schon nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.

§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen allerdings abweichend vom Gesetz oder von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind inhaltlich zu kontrollieren. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind ebenfalls der Inhaltskontrolle unterworfen. Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 183/23 -, BGHZ 243, 52-71, Rn. 37 - 38). Diese Auslegung hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (vgl. BGH Urt. vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12).

Nach dieser Maßgabe wird durch die streitgegenständliche Klausel eine Hauptleistungspflicht aus dem Vertrag - nämlich die Verwahrung - bepreist.

Die rechtliche Einordnung von Bankeinlagen erfolgt anhand des vertraglichen Pflichtenprogramms. Voraussetzung für einen unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, dass vertretbare Sachen in der Art hinterlegt werden, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Insoweit ist der unregelmäßige Verwahrungsvertrag im Grundsatz einseitig verpflichtend. Der Hinterleger geht keine Verpflichtung zur Hinterlegung ein; ihm kommt es in der Regel in erster Linie auf eine sichere Aufbewahrung der überlassenen Sache und daneben auf die jederzeitige Verfügbarkeit darüber an. Eine unregelmäßige Verwahrung scheidet daher aus, wenn der Sparer zur Erbringung der Spareinlage verpflichtet sein soll; denn die Verpflichtung, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, ist gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB die vertragstypische Pflicht des Darlehensgebers bei einem Darlehensvertrag. (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 -, BGHZ 222, 74-88, Rn. 26)

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Kündigungsgeldanlage nicht anhand der gesetzlichen Regelungen des Darlehensvertrages, sondern an denen der unregelmäßigen Verwahrung gem. § 700 BGB zu beurteilen. Eine Einzahlungspflicht lässt sich den vertraglichen Vereinbarungen nämlich gerade nicht entnehmen. Vielmehr enthält die „Bestätigung VR-KündigungsGeld“ (Bl. 69 d.A.) unter Ziffer 3 „Einzahlungen/ Verfügungen“ den Satz „Einzahlungen sind jederzeit möglich.“ Im Umkehrschluss ist danach aber auch eine Nichteinzahlung möglich. Eine Pflicht, eine bestimmte Summe zu einem bestimmten Zeitpunkt einzuzahlen, findet sich in den vertraglichen Vereinbarungen hingegen nicht.

An dieser eindeutigen vertraglichen Regelung ändert sich nichts dadurch, dass Gegenstand der Abstimmungen zwischen den Parteien auch die zeitliche Staffelung einzelner Anlagevorgänge war. Denn die Beklagte benötigte - angesichts der nicht unerheblichen Anlagensummen und der Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um ein verhältnismäßig kleines Geldinstitut handelt - eine gewisse Vorlaufzeit, um entsprechende Anlagen zu platzieren.

Die Inhaltskontrolle wird daneben nicht dadurch eröffnet, dass die Erhebung des Verwahrentgelts etwa die Hauptleistung abweichend von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung veränderte (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 161/23 -, BGHZ 243, 29-51, Rn. 38). Der BGH hat für Tagesgeld- und Sparkonten eine solche § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verletzende Änderung der nach Treu und Glauben geschuldeten Hauptleistungspflicht festgestellt, da nach den dort ausgeführten Grundsätzen Tagesgeld- und Sparkonten - jedenfalls bei Verbraucherverträgen - neben dem Verwahrzweck als Hauptleistung des Vertrages auch Spar- und Anlagezwecken dienen. (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 183/23 -, BGHZ 243, 52-71, Rn. 43ff)

Die dort dargelegten Grundsätze sind jedoch auf die streitgegenständliche Kündigungsgeldanlage nicht anwendbar.

Der BGH stellt neben der dort verwendeten Bezeichnung als „Spareinlage“ vor allem auf die kreditwesenrechtliche Historie des Begriffs der Spareinlage ab. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 KWG in der ursprünglichen, bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung durften als Spareinlagen nämlich nur Geldbeträge angenommen werden, die der Ansammlung oder Anlage von Vermögen dienten und nicht für die Verwendung im Geschäftsbetrieb und den Zahlungsverkehr bestimmt waren. Die Bestimmungen über den Sparverkehr sollten den besonderen Charakter der Spareinlagen als längerfristig verfügbare Gelder hervorheben. Das Kontensparen entwickelte sich als die Sparform der natürlichen Personen, die auf Sparkonten Gelder für die Wechselfälle des Lebens ansammelten. Um die Sparfreudigkeit der natürlichen Personen zu erhalten und anzuregen, sollte der Zins für Spareinlagen möglichst stabil und auf einer attraktiven Höhe gehalten werden (vgl. BTDrucks. 3/1114, S. 24 f.). Dieser vom historischen Gesetzgeber vorgegebene Zweck von Spareinlagen, das Vermögen von natürlichen Personen mittel- bis langfristig aufzubauen, ist nach wie vor prägend für Sparverträge (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 183/23 -, BGHZ 243, 52-71, Rn. 46f).

Bei der Klägerin handelt es sich jedoch nicht um eine natürliche Person, sondern vielmehr um einen hochprofessionellen, institutionellen Anleger, sodass die vom Gesetzgeber beabsichtigten Anreize zum Sparen für natürliche Personen nicht zum Tragen kommen. Aus diesem Grund kann es auch nicht darauf ankommen, dass die Klägerin - jedenfalls im weiteren Sinne - die Interessen von Verbrauchern vertritt, deren Gelder sie verwaltet.

Auch nach der Definition des § 21 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 RechKredV - dessen Regelungsgehalt allerdings ausschließlich an Kreditinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 KWG, Finanzdienstleistungsinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1a S. 1 KWG, Wertpapierinstitute i.S.d. § 2 Abs. 1 WplG sowie deren Zweigstellen adressiert ist - sind Spareinlagen nur unbefristete Gelder, die eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen, nicht aber - wie die streitgegenständlichen - eine Kündigungsfrist von nur 45 Tagen.

Darüber hinaus hat die Beklagte die streitgegenständliche Anlage - anders als in den Entscheidungen des BGH - nicht mit Worten wie „Rendite“ oder „Sparen“ beworben, sondern beiden Parteien war von vornherein bewusst, dass bei der Anlage negative Zinsen erhoben werden.

b)

Die streitgegenständliche Klausel würde aber selbst bei eröffneter Inhaltskontrolle i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB die Klägerin nicht unangemessen benachteiligen.

Die gesetzliche Vermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gilt als widerlegt, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass eine unangemessene Benachteiligung in der Gesamtschau nicht vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2025, XI ZR 183/23, 52, - juris).

Kreditinstitute im Euroraum waren im Zeitraum vom 11. Juni 2014 bis zum 26. Juli 2022 gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 2 bzw. Art. 54 Abs. 2 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) verpflichtet, auf bestimmte Einlagen, die sie bei ihrer nationalen Zentralbank unterhielten, "negative Zinsen" zu zahlen. Außerdem konnten Kreditinstitute seinerzeit aufgrund des vorherrschenden Marktzinsniveaus die durch die Einlagen ihrer Kunden im Passivgeschäft zur Verfügung gestellte Liquidität nicht im Rahmen eines hinreichend renditeträchtigen Aktivgeschäfts verwenden (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2025, XI ZR 183/23, 53, - juris). Der BGH hat insofern für Verbraucherverträge festgestellt, dass diese Umstände es nicht rechtfertigen ein Verwahrentgelt zu erheben.

Da die Klägerin als eine dem Unternehmer gleichgestellte juristischen Person des öffentlichen Rechts zu betrachten ist, ist allerdings gemäß § 310 Abs. 1 S. 2, 2. Hs BGB bei der Anwendung von § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen (vgl. LG München I, Urteil vom 20. April 2026 - 29 O 15948/25 -, Rn. 48, juris). Die Schutzbedürftigkeit der Klägerin als professioneller Finanzakteur mit geschultem Fachpersonal ist daher im Vergleich zu privaten Anlegern eingeschränkt.

Angesichts der zu diesem Zeitpunkt auf dem Markt üblichen Negativzinsen konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass durch die Kündigungsgeldanlage auch ein Spar- oder Anlagezweck verfolgt würde. Vielmehr war der Klägerin von Anfang an bewusst, dass sie für den alleinigen Vertragszweck der sicheren Aufbewahrung ihres Kapitals bei der Beklagten eine Vergütung zu entrichten hatte.

Auch die sozialrechtlichen Anlagevorgaben der Klägerin in § 80 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB IV sowie § 217 Abs. 1 SGB VI führen nicht zu einer anderen Bewertung. Diese Vorgaben verpflichten allein die Klägerin zu einer sicheren, liquiden und angemessen ertragreichen Anlage. Daraus folgt aber kein zivilrechtlicher Anspruch zu Lasten Dritter auf positive oder neutrale Verzinsung in einer Marktlage, in der sichere und vergleichbare Geschäfte nur negativ verzinst verfügbar sind. Die maßgebliche Angemessenheit ist marktbezogen zu bestimmen. Wenn sämtliche sicheren befristeten Alternativen negativ verzinst sind, kann ein geringerer Negativzins gegenüber einem höheren Negativzins wirtschaftlich der angemessene Ertrag sein. (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 21. Mai 2026 - 2 O 237/25 -, Rn. 56, juris)

II.

Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB besteht ebenfalls nicht, da eine Pflichtverletzung durch Verwendung unwirksamer AGB aus den oben genannten Gründen nicht in Betracht kommt.

III.

Mangels bestehender Hauptansprüche hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenansprüche.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 65.625,00 EUR festgesetzt.