Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 1 Wesen der Genossenschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/1#abs-1 (1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/1#abs-2 (2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn sie
zu dienen bestimmt ist.
Wird zitiert von 60 Entscheidungen zu § 1 GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 05.05.2022 – 4 K 3013/19Zitiert von 1
- FG München, 24.02.2025 – 7 K 1583/24
- FG Köln, 16.07.2020 – 13 K 207/18
- BFH, 21.09.2011 – IX B 171/10Eigenheimzulage - Genossenschaftliches Wohnen als Förderzweck - Förderung durch tatsächliches HandelnZitiert von 2
- OLG Köln, 21.12.2023 – 24 U 95/23
- LAG Hessen, 29.05.2015 – 10 Sa 1175/14
Zuletzt entschieden
- OLG München, 12.05.2026 – 7 W 607/26 e
- LG Bonn, 18.09.2025 – 2 O 377/24Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 24.04.2025 – 6 S 2134/22Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.