Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 1 Wesen der Genossenschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 56
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 05.05.2022 – 4 K 3013/19Zitiert von 1
- FG München, 24.02.2025 – 7 K 1583/24
- BFH, 21.09.2011 – IX B 171/10Eigenheimzulage - Genossenschaftliches Wohnen als Förderzweck - Förderung durch tatsächliches HandelnZitiert von 2
- OLG Köln, 21.12.2023 – 24 U 95/23
- LAG Hessen, 29.05.2015 – 10 Sa 1175/14
- LG Arnsberg, 30.08.2011 – 3 S 120/10Verbraucherdarlehen: Wirksamer Widerruf eines Darlehensvertrags zur Finanzierung von Genossenschaftsanteilen als verbundener Vertrag KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- OLG München, 12.05.2026 – 7 W 607/26 e
- LG Bonn, 18.09.2025 – 2 O 377/24Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 24.04.2025 – 6 S 2134/22Zitiert von 9
56 Entscheidungen zu § 1 GenG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/1#abs-1 (1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/1#abs-2 (2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn sie
zu dienen bestimmt ist.