Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Stand: 30.12.2024
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 17.03.2025 – 6 B 861/24Zitiert von 1
- OLG Hamm, 19.07.2021 – 8 U 184/20Zitiert von 2
- VGH Hessen, 08.03.2024 – 6 B 453/23Zitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 13.06.2016 – 7 L 1268/16.F
- BGH, 28.04.2026 – XI ZR 55/24Voraussetzungen eines "öffentlichen Angebots" einer Vermögensanlage
- VG Frankfurt am Main, 25.02.2013 – 9 K 3960/12.F
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 15.01.2026 – 34 U 103/24
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2025 – 5 U 18/24
- OLG Köln, 12.02.2025 – 28 Wx 7/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 VermAnlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden. Es gilt nicht für ein öffentliches Angebot, das von einem im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister unterbreitet wird, sofern es nicht den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung genannten Schwellenwert übersteigt. Dieses Gesetz gilt auch nicht, soweit ein Sachverhalt von der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) in der jeweils geltenden Fassung geregelt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/1#abs-2 (2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete
sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/1#abs-3 (3) Emittent im Sinne dieses Gesetzes ist die Person oder die Gesellschaft, deren Vermögensanlagen auf Grund eines öffentlichen Angebots im Inland ausgegeben sind.