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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1633
BGBl. 2020 I S. 1633 · 18.981 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Gewährleistungsübernahme
im Rahmen eines Europäischen Instruments
zur vorübergehenden Unterstützung bei der
Minderung
von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und
zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschafts-
stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
Vom 10. Juli 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Übernahme von Gewährleistungen
im Rahmen eines Europäischen Instruments
zur vorübergehenden Unterstützung bei der
Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer
Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch
(SURE-Gewährleistungsgesetz – SURE-GewährlG)
§1
Gewährleistungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, Gewährleistungen bis zur Höhe von insge-
samt 6 383 820 000 Euro zur Absicherung der Kredite
der Europäischen Union zu übernehmen, die diese zur
Finanzierung von Darlehen an Mitgliedstaaten der
Europäischen Union nach Maßgabe der Verordnung
(EU) Nr. 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur
Schaffung eines Europäischen Instruments zur vor-
übergehenden Unterstützung bei der Minderung von
Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im
Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 159 vom
20. 5. 2020, S. 1) ausgibt.
(2) Gewährleistungen nach Absatz 1 können nur bis
zum Ablauf der Verfügbarkeitsfrist nach Maßgabe der in
Absatz 1 bezeichneten Verordnung übernommen wer-
den.
§2
Unterrichtung
des Haushaltsausschusses
des Deutschen Bundestages
(1) Sobald alle teilnehmenden Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ihren anteiligen Beitrag in Form
einer Gewährleistung geleistet haben, wird der Haus-
haltsausschuss des Deutschen Bundestages darüber
unterrichtet.
(2) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundes-
tages ist darüber hinaus halbjährlich über die übernom-
mene Gewährleistung und den von der Europäischen
Kommission nach Artikel 14 der in § 1 Absatz 1 genann-
ten Verordnung erstatteten Bericht zu unterrichten.
Artikel 2
Änderung des
Stabilisierungsfondsgesetzes
Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober
2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-
fasst:
„Gesetz
zur Errichtung eines Finanzmarkt-
und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds
(Stabilisierungsfondsgesetz – StFG)“.
2. § 3a Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Auf Zahlungen, die Buchführung und die Rech-
nungslegung sind die für die bundesunmittelbaren
juristischen Personen geltenden Bestimmungen der
Bundeshaushaltsordnung mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die Rechnungslegung aus einer die
Einnahmen und Ausgaben nachweisenden Haus-
haltsrechnung besteht; die Aufstellung einer Vermö-
gensrechnung ist nicht erforderlich.“
3. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die §§ 3d und 3e gelten hinsichtlich der
Kosten der Finanzagentur und der Kreditanstalt
für Wiederaufbau entsprechend. Für die Kosten,
die dem Bundesministerium der Finanzen oder
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie sowie den nach diesem Gesetz vorgesehenen
Gremien für Stabilisierungsmaßnahmen nach den
§§ 21 und 22 dieses Gesetzes entstehen, können
das Bundesministerium der Finanzen oder das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung,
auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maß-
gabe der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsver-
ordnung verlangen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Semikolon am Ende
durch die Wörter „und nach Absatz 1 Satz 2;“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§§ 3d
und 3e“ die Wörter „sowie des Absatzes 1
Satz 2“ eingefügt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) In der nach Absatz 2 erlassenen Rechts-
verordnung kann bestimmt werden, dass sie auch
auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwal-
tungsverfahren anzuwenden ist, soweit zu die-
sem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits
festgesetzt ist.“
4. In § 20 Absatz 4 werden nach Satz 5 folgende Sätze
eingefügt:
„Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gilt § 3b Ab-
satz 1 bis 3 entsprechend. Für im Rahmen der Wirt-
schaftsstabilisierung beauftragte Dritte gelten § 3a
Absatz 6a und § 3b Absatz 1 bis 3 entsprechend.“
5. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„zur Deckung von“ die Wörter „Inanspruchnahmen
nach § 21 und von“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
Das Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-
fasst:
„Gesetz
zur Beschleunigung
und Vereinfachung des Erwerbs
von Anteilen an sowie Risikopositionen
von Unternehmen des Finanzsektors durch
den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds –
FMS“ und der Realwirtschaft durch den Fonds
„Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF“
(Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz –
WStBG)“.
2. In § 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 20 Absatz 2“
durch die Angabe „§ 16 Absatz 2“ ersetzt.
3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 25 Ab-
satz 2 Nummer 9“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 3
Satz 1 Nummer 9“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:
„In der Satzung des Unternehmens kann ver-
einbart werden, dass, wenn der Vorzug nicht
oder nicht vollständig gezahlt wird oder ge-
zahlt werden kann, dieser nachzuzahlen ist.
Für diesen Nachzahlungsanspruch gilt § 140
Absatz 3 des Aktiengesetzes entsprechend.“
bb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „insbe-
sondere“ gestrichen.
b) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt:
„Entgegenstehende Regelungen in der Satzung
oder in vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes er-
gangenen Beschlüssen sind unbeachtlich.“
5. In § 6 werden jeweils die Wörter „SARS-CoV-2-Pan-
demie“ durch die Wörter „COVID-19-Pandemie“ er-
setzt.
6. In § 7a Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „des
Finanzsektors“ gestrichen.
7. § 7d wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum Ablauf des
31. Dezember 2021“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Beteiligungen an Unternehmen der Realwirt-
schaft im Sinne von § 1 Nummer 5 gilt dies nur
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.“
c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften über die Vertretung der Arbeit-
nehmer im Aufsichtsrat eines vom Fonds be-
herrschten Unternehmens bleiben von dieser Be-
stimmung unberührt.“
8. § 9a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Satz 1
und 2“ durch die Wörter „Satz 1 bis 4“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „SARS-CoV-2-
Pandemie“ durch die Wörter „COVID-19-Pande-
mie“ ersetzt.
Artikel 4
Folgeänderungen
(1) Die Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zu-
letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
fasst:
„Verordnung
zur Durchführung des Stabilisierungsfondsgesetzes
(Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Finanzmarktstabilisie-
rungsfondsgesetz“ durch das Wort „Stabilisie-
rungsfondsgesetz“ und das Wort „Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort
„Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort
„Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Finanzmarktsta-
bilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort
„Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
bb) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das
Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsge-
setz“ durch das Wort „Stabilisierungsfonds-
gesetz“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort
„Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 2 Absatz 1 wird das Wort „Finanzmarktstabili-
sierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Stabilisie-
rungsfondsgesetzes“ ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset-
zes“ durch das Wort „Stabilisierungsfondsge-
setzes“ ersetzt.
bb) Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das
Wort „Finanzmarktstabilisierungsfonds-
gesetzes“ durch das Wort „Stabilisie-
rungsfondsgesetzes“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe c wird das Wort „Finanz-
marktstabilisierungsfondsgesetzes“ durch
das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“
ersetzt.
b) In den Absätzen 3, 4 und 7 Satz 1 wird jeweils
das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset-
zes“ durch das Wort „Stabilisierungsfondsgeset-
zes“ ersetzt.
(2) Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 21. Feb-
ruar 2011 (BGBl. I S. 271), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 20. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4019)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Sta-
bilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, Nummer 1 und 4
wird jeweils das das Wort „Finanzmarktstabilisie-
rungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Stabilisie-
rungsfondsgesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Finanzmarktstabilisie-
rungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Stabilisie-
rungsfondsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 7 Absatz 1 und in § 10 Absatz 4 Satz 1 wird
jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfonds-
gesetzes“ durch das Wort „Stabilisierungsfonds-
gesetzes“ ersetzt.
(3) Die FMSA-Kostenverordnung vom 6. November
2015 (BGBl. I S. 1928), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 20. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4019) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“ durch das
Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetz“ durch das Wort „Stabili-
sierungsfondsgesetz“ ersetzt.
(4) Das Rettungsübernahmegesetz vom 7. April
2009 (BGBl. I S. 725, 729), das zuletzt durch Artikel 24
Absatz 26 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 7
das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset-
zes“ durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“
ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und in Absatz 3
Satz 2 Nummer 1 wird jeweils das Wort „Finanz-
marktstabilisierungsfondsgesetzes“ durch das
Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-
dert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort „Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetz“ durch das Wort
„Stabilisierungsfondsgesetz“ ersetzt.
bb) In Buchstabe c Satz 1 wird das Wort „Finanz-
marktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz“
durch das Wort „Wirtschaftsstabilisierungs-
beschleunigungsgesetz“ ersetzt.
3. In § 2 Absatz 3 wird das Wort „Finanzmarkt-
stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes“ durch das
Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsge-
setzes“ ersetzt.
4. In § 6 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Sta-
bilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Finanzmarktsta-
bilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Sta-
bilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 2 wird jeweils
das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset-
zes“ durch das Wort „Stabilisierungsfondsgeset-
zes“ ersetzt.
(5) Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 wird jeweils das Wort „Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Sta-
bilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 4 wird das Wort „Finanzmarkt-
stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes“ durch das
Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsge-
setzes“ ersetzt.
3. In § 13 Absatz 5, § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 17
Absatz 2 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabi-
lisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Stabilisie-
rungsfondsgesetzes“ ersetzt.
(6) Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I
S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1 Nummer 13 wird jeweils das Wort
„Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“ durch
das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 125 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Finanzmarkt-
stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes“ durch das
Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsge-
setzes“ ersetzt.
(7) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1a Satz 5 wird das Wort „Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Sta-
bilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 9 Absatz 1 Satz 4 Nummer 19 wird jeweils das
Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“
durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ er-
setzt.
3. § 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 7 wird jeweils das Wort „Finanzmarktsta-
bilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Sta-
bilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 9 wird das Wort „Finanzmarktstabilisie-
rungsfondsgesetz“ durch das Wort „Stabilisie-
rungsfondsgesetz“ ersetzt.
4. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 5 Nummer 1 und Satz 7 wird
jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungs-
fondsgesetz“ durch das Wort „Stabilisierungs-
fondsgesetz“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Finanzmarkt-
stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes“ durch
das Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni-
gungsgesetzes“ ersetzt.
(8) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 268 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort
„Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“ durch
das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort
„Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 2 bis 4, 6 und 9 wird jeweils das
Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“
durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“
ersetzt.
c) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort
„Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
(9) In § 2 Absatz 7 und 8 des Finanzstabilitätsgeset-
zes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369), das zu-
letzt durch Artikel 8 Absatz 13 des Gesetzes vom 8. Juli
2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird jeweils
das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“
durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
(10) In § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f der An-
lageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769), die
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. März
2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird jeweils
das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“
durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
(11) In § 17 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f der
Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April
2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert
worden ist, wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabili-
sierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Stabilisie-
rungsfondsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Juli 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister der
Olaf Scholz
l a M e r k e l
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1633. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes bc82bbff7458bb9b….