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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1633

BGBl. 2020 I S. 1633 · 18.981 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 1633 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1633
                                      Gesetz
                         zur Gewährleistungsübernahme
                   im Rahmen eines Europäischen Instruments
              zur vorübergehenden Unterstützung bei der
Minderung
        von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und
     zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschafts-
 stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
                                               Vom 10. Juli 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Gesetz
      zur Übernahme von Gewährleistungen
   im Rahmen eines Europäischen Instruments
   zur vorübergehenden Unterstützung bei der
  Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer
Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch
(SURE-Gewährleistungsgesetz – SURE-GewährlG)

                         §1

           Gewährleistungsermächtigung

   (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, Gewährleistungen bis zur Höhe von insge-
samt 6 383 820 000 Euro zur Absicherung der Kredite
der Europäischen Union zu übernehmen, die diese zur
Finanzierung von Darlehen an Mitgliedstaaten der
Europäischen Union nach Maßgabe der Verordnung
(EU) Nr. 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur
Schaffung eines Europäischen Instruments zur vor-
übergehenden Unterstützung bei der Minderung von
Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im
Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 159 vom
20. 5. 2020, S. 1) ausgibt.

  (2) Gewährleistungen nach Absatz 1 können nur bis
zum Ablauf der Verfügbarkeitsfrist nach Maßgabe der in
Absatz 1 bezeichneten Verordnung übernommen wer-
den.

                         §2

                   Unterrichtung
             des Haushaltsausschusses
            des Deutschen Bundestages

   (1) Sobald alle teilnehmenden Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ihren anteiligen Beitrag in Form
einer Gewährleistung geleistet haben, wird der Haus-
haltsausschuss des Deutschen Bundestages darüber
unterrichtet.
   (2) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundes-
tages ist darüber hinaus halbjährlich über die übernom-
mene Gewährleistung und den von der Europäischen
Kommission nach Artikel 14 der in § 1 Absatz 1 genann-
ten Verordnung erstatteten Bericht zu unterrichten.

                       Artikel 2
                    Änderung des
            Stabilisierungsfondsgesetzes
  Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober
2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-
   fasst:
                           „Gesetz
             zur Errichtung eines Finanzmarkt-
         und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds
           (Stabilisierungsfondsgesetz – StFG)“.

2. § 3a Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Auf Zahlungen, die Buchführung und die Rech-
  nungslegung sind die für die bundesunmittelbaren
  juristischen Personen geltenden Bestimmungen der
  Bundeshaushaltsordnung mit der Maßgabe anzu-
  wenden, dass die Rechnungslegung aus einer die
  Einnahmen und Ausgaben nachweisenden Haus-
  haltsrechnung besteht; die Aufstellung einer Vermö-
  gensrechnung ist nicht erforderlich.“

3. § 19 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die §§ 3d und 3e gelten hinsichtlich der
     Kosten der Finanzagentur und der Kreditanstalt
     für Wiederaufbau entsprechend. Für die Kosten,
     die dem Bundesministerium der Finanzen oder
     dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
     gie sowie den nach diesem Gesetz vorgesehenen
     Gremien für Stabilisierungsmaßnahmen nach den
     §§ 21 und 22 dieses Gesetzes entstehen, können
     das Bundesministerium der Finanzen oder das
     Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
     von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung,
     auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maß-
     gabe der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsver-
     ordnung verlangen.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird das Semikolon am Ende
         durch die Wörter „und nach Absatz 1 Satz 2;“
         ersetzt.
     bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§§ 3d
         und 3e“ die Wörter „sowie des Absatzes 1
         Satz 2“ eingefügt.
BGBl. 2020, Seite 1634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1634
  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) In der nach Absatz 2 erlassenen Rechts-
       verordnung kann bestimmt werden, dass sie auch
       auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwal-
       tungsverfahren anzuwenden ist, soweit zu die-
       sem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits
       festgesetzt ist.“

4. In § 20 Absatz 4 werden nach Satz 5 folgende Sätze
   eingefügt:

  „Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gilt § 3b Ab-
  satz 1 bis 3 entsprechend. Für im Rahmen der Wirt-
  schaftsstabilisierung beauftragte Dritte gelten § 3a
  Absatz 6a und § 3b Absatz 1 bis 3 entsprechend.“

5. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „zur Deckung von“ die Wörter „Inanspruchnahmen
   nach § 21 und von“ eingefügt.

                        Artikel 3

                   Änderung des

Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
   Das Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-

   fasst:

                          „Gesetz
                    zur Beschleunigung
             und Vereinfachung des Erwerbs
          von Anteilen an sowie Risikopositionen
       von Unternehmen des Finanzsektors durch
     den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds –
     FMS“ und der Realwirtschaft durch den Fonds
         „Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF“
   (Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz –
                          WStBG)“.
2. In § 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 20 Absatz 2“
   durch die Angabe „§ 16 Absatz 2“ ersetzt.
3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 25 Ab-
   satz 2 Nummer 9“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 3
   Satz 1 Nummer 9“ ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
           gefügt:
          „In der Satzung des Unternehmens kann ver-
          einbart werden, dass, wenn der Vorzug nicht
          oder nicht vollständig gezahlt wird oder ge-
          zahlt werden kann, dieser nachzuzahlen ist.

          Für diesen Nachzahlungsanspruch gilt § 140

          Absatz 3 des Aktiengesetzes entsprechend.“

       bb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „insbe-
           sondere“ gestrichen.

  b) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
     gefügt:
       „Entgegenstehende Regelungen in der Satzung
       oder in vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes er-
       gangenen Beschlüssen sind unbeachtlich.“

5. In § 6 werden jeweils die Wörter „SARS-CoV-2-Pan-
   demie“ durch die Wörter „COVID-19-Pandemie“ er-
   setzt.
6. In § 7a Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „des
   Finanzsektors“ gestrichen.
7. § 7d wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum Ablauf des
     31. Dezember 2021“ gestrichen.

  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Bei Beteiligungen an Unternehmen der Realwirt-
     schaft im Sinne von § 1 Nummer 5 gilt dies nur
     bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.“

  c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Die Vorschriften über die Vertretung der Arbeit-
     nehmer im Aufsichtsrat eines vom Fonds be-
     herrschten Unternehmens bleiben von dieser Be-
     stimmung unberührt.“

8. § 9a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Satz 1
     und 2“ durch die Wörter „Satz 1 bis 4“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „SARS-CoV-2-
     Pandemie“ durch die Wörter „COVID-19-Pande-
     mie“ ersetzt.

                       Artikel 4

                  Folgeänderungen

   (1) Die Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zu-
letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
   fasst:
                      „Verordnung
   zur Durchführung des Stabilisierungsfondsgesetzes
     (Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird das Wort „Finanzmarktstabilisie-
     rungsfondsgesetz“ durch das Wort „Stabilisie-
     rungsfondsgesetz“ und das Wort „Finanzmarkt-
     stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort
     „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Finanzmarkt-
     stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort
     „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird das Wort „Finanzmarktsta-
         bilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort
         „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.

     bb) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das

         Wort     „Finanzmarktstabilisierungsfondsge-

         setz“ durch das Wort „Stabilisierungsfonds-
         gesetz“ ersetzt.

  d) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Finanzmarkt-
     stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort
     „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 2 Absatz 1 wird das Wort „Finanzmarktstabili-
   sierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Stabilisie-
   rungsfondsgesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 1635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1635
4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
          Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset-
          zes“ durch das Wort „Stabilisierungsfondsge-
          setzes“ ersetzt.
      bb) Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das
               Wort „Finanzmarktstabilisierungsfonds-
               gesetzes“ durch das Wort „Stabilisie-
               rungsfondsgesetzes“ ersetzt.
          bbb) In Buchstabe c wird das Wort „Finanz-
               marktstabilisierungsfondsgesetzes“ durch
               das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“
               ersetzt.
   b) In den Absätzen 3, 4 und 7 Satz 1 wird jeweils
      das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset-
      zes“ durch das Wort „Stabilisierungsfondsgeset-
      zes“ ersetzt.
   (2) Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 21. Feb-
ruar 2011 (BGBl. I S. 271), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 20. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4019)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Finanzmarkt-
   stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Sta-
   bilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, Nummer 1 und 4
      wird jeweils das das Wort „Finanzmarktstabilisie-
      rungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Stabilisie-
      rungsfondsgesetzes“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird das Wort „Finanzmarktstabilisie-
      rungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Stabilisie-

      rungsfondsgesetzes“ ersetzt.

3. In § 7 Absatz 1 und in § 10 Absatz 4 Satz 1 wird
   jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfonds-
   gesetzes“ durch das Wort „Stabilisierungsfonds-

   gesetzes“ ersetzt.

  (3) Die FMSA-Kostenverordnung vom 6. November
2015 (BGBl. I S. 1928), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 20. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4019) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
   „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“ durch das
   Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Finanzmarkt-
   stabilisierungsfondsgesetz“ durch das Wort „Stabili-
   sierungsfondsgesetz“ ersetzt.

   (4) Das Rettungsübernahmegesetz vom 7. April
2009 (BGBl. I S. 725, 729), das zuletzt durch Artikel 24
Absatz 26 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 7
   das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset-
   zes“ durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“
   ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und in Absatz 3
      Satz 2 Nummer 1 wird jeweils das Wort „Finanz-

     marktstabilisierungsfondsgesetzes“ durch das
     Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
  b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-
     dert:
     aa) In Buchstabe b wird das Wort „Finanzmarkt-
         stabilisierungsfondsgesetz“ durch das Wort
         „Stabilisierungsfondsgesetz“ ersetzt.
     bb) In Buchstabe c Satz 1 wird das Wort „Finanz-
         marktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz“
         durch das Wort „Wirtschaftsstabilisierungs-
         beschleunigungsgesetz“ ersetzt.
3. In § 2 Absatz 3 wird das Wort „Finanzmarkt-
   stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes“ durch das
   Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsge-
   setzes“ ersetzt.
4. In § 6 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Finanzmarkt-
   stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Sta-
   bilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Finanzmarktsta-
     bilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Sta-
     bilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.

  b) In Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 2 wird jeweils
     das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset-
     zes“ durch das Wort „Stabilisierungsfondsgeset-
     zes“ ersetzt.

   (5) Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 wird jeweils das Wort „Finanzmarkt-
   stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Sta-
   bilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 7 Absatz 4 wird das Wort „Finanzmarkt-

   stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes“ durch das
   Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsge-
   setzes“ ersetzt.

3. In § 13 Absatz 5, § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 17

   Absatz 2 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabi-
   lisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Stabilisie-
   rungsfondsgesetzes“ ersetzt.

   (6) Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom

10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I
S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 1 Nummer 13 wird jeweils das Wort
   „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“    durch
   das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 125 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Finanzmarkt-
   stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes“ durch das
   Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsge-
   setzes“ ersetzt.

   (7) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1a Satz 5 wird das Wort „Finanzmarkt-
   stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Sta-
   bilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 1636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1636
2. In § 9 Absatz 1 Satz 4 Nummer 19 wird jeweils das
   Wort     „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“
   durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ er-
   setzt.
3. § 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 7 wird jeweils das Wort „Finanzmarktsta-
     bilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Sta-
     bilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
  b) In Satz 9 wird das Wort „Finanzmarktstabilisie-
     rungsfondsgesetz“ durch das Wort „Stabilisie-
     rungsfondsgesetz“ ersetzt.
4. § 45 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 5 Satz 5 Nummer 1 und Satz 7 wird
     jeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungs-
     fondsgesetz“ durch das Wort „Stabilisierungs-
     fondsgesetz“ ersetzt.

  b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Finanzmarkt-

     stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes“ durch

     das Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni-
     gungsgesetzes“ ersetzt.
   (8) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 268 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort
   „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“    durch
   das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.

2. § 23 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Finanzmarkt-
     stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort
     „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.

  b) In Absatz 7 Satz 2 bis 4, 6 und 9 wird jeweils das
     Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“
     durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“
     ersetzt.
  c) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Finanzmarkt-
     stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort
     „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
   (9) In § 2 Absatz 7 und 8 des Finanzstabilitätsgeset-
zes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369), das zu-
letzt durch Artikel 8 Absatz 13 des Gesetzes vom 8. Juli
2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird jeweils
das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“
durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.

   (10) In § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f der An-
lageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769), die
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. März
2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird jeweils

das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“

durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.

   (11) In § 17 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f der
Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April
2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert
worden ist, wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabili-
sierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Stabilisie-
rungsfondsgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 5

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 10. Juli 2020
                                              Der Bundespräsident
                                                   Steinmeier
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e

                                     Der Bundesminister der
                                               Olaf Scholz
l a M e r k e l

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1633. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bc82bbff7458bb9b….