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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 438

BGBl. 2024 I Nr. 438 · 351.214 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                                 Teil I

2024                          Ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2024                                                        Nr. 438

                                                  Gesetz
                               über die Digitalisierung des Finanzmarktes
                            (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz – FinmadiG)*

                                                       Vom 27. Dezember 2024


   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

                                                           Inhaltsübersicht
Artikel 1        Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte (Kryptomärkteaufsichtsgesetz – KMAG)
Artikel 2        Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
Artikel 3        Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 4        Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 5        Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Artikel 6        Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
Artikel 7        Änderung des Handelsgesetzbuches
Artikel 8        Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 9        Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 10       Änderung des Börsengesetzes
Artikel 11       Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 12       Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 13       Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Artikel 14       Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 15       Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
                 Gerichtsbarkeit
Artikel 16       Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes
Artikel 17       Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 18       Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes
Artikel 19       Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 20       Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung




* Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über
  Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und
  (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023
  über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABL.
  L 150 vom 9.6.2023, S. 1), der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die
  digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014,
  (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) und der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/
  EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (ABl. L 333 vom
  27.12.2022, S. 153).
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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Artikel 21    Änderung der KfW-Verordnung
Artikel 22    Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 23    Inkrafttreten


                                                    Artikel 1

                                                    Gesetz
                                   zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte
                                    (Kryptomärkteaufsichtsgesetz – KMAG)

                                                 Inhaltsübersicht

                                                    Kapitel 1
                                            Allgemeine Maßnahmen

                                                   Abschnitt 1
                             Ziel, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§1     Ziel und Geltungsbereich
§2     Begriffsbestimmungen

                                                   Abschnitt 2
                         Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
§3     Aufgaben der Bundesanstalt
§4     Allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt

                                                   Abschnitt 3
                                            Sofortige Vollziehbarkeit
§5     Sofortige Vollziehbarkeit

                                                   Abschnitt 4
                         Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Stellen
§6     Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
§7     Zusammenarbeit mit sonstigen Stellen
§8     Verschwiegenheitspflicht

                                                    Kapitel 2
                                    Durchsetzung der Zulassungsvorbehalte

                                                   Abschnitt 1
                                    Einschreiten bei Tätigkeit ohne Zulassung
§9     Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte
§ 10   Verfolgung unerlaubter Geschäfte

                                                   Abschnitt 2
                                      Erteilung und Entzug der Zulassung
§ 11   Ergänzende Bestimmungen zum Zulassungsverfahren; Verordnungsermächtigungen
§ 12   Ergänzende Bestimmungen zum Entzug der Zulassung
§ 13   Befugnisse nach Entzug oder Erlöschen der Zulassung
§ 14   Bekanntmachungen und Registervorschriften
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Kapitel 3
       Maßnahmen im Hinblick auf das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel
§ 15   Aussetzung und Untersagung eines öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel
§ 16   Befugnisse hinsichtlich Kryptowerte-Whitepapers und modifizierter Kryptowerte-Whitepapers
§ 17   Befugnisse hinsichtlich Marketingmitteilungen
§ 18   Bekanntmachung marktrelevanter Informationen
§ 19   Haftung bei fehlendem Kryptowerte-Whitepaper

                                                    Kapitel 4
                                       Beaufsichtigung von Instituten

                                                  Abschnitt 1
                                           Allgemeine Maßnahmen
§ 20   Auskünfte und Prüfungen
§ 21   Anzeige- und Meldewesen; Verordnungsermächtigung
§ 22   Maßnahmen hinsichtlich Organversammlungen von Instituten
§ 23   Abberufung von Mitgliedern des Leitungsorgans; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
§ 24   Weitere Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans
§ 25   Ergänzende Bestimmungen zur Übernahme von Instituten
§ 26   Digitale operationale Resilienz

                                                  Abschnitt 2
  Sonderbestimmungen für Emittenten vermögenswertreferenzierter Token und E-Geld-Token
§ 27   Mindeststückelung; Betragsbegrenzung
§ 28   Ergänzende Bestimmungen zum Reservevermögen und zur Sicherung entgegengenommener Geldbeträge

                                                  Abschnitt 3
                Sonderbestimmungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
§ 29   Aussetzung und Untersagung der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen; Einschreiten bei Erbringung von
       Kryptowerte-Dienstleistungen entgegen Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114
§ 30   Bekanntmachung wesentlicher Informationen zu Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen

                                                  Abschnitt 4
  Handel auf Handelsplattformen für Kryptowerte und Verhinderung von Marktmissbrauch auf
                             Handelsplattformen für Kryptowerte
§ 31   Verfolgung von Marktmissbrauch
§ 32   Verschwiegenheitspflicht bei Maßnahmen wegen eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 89 oder 91 der
       Verordnung (EU) 2023/1114
§ 33   Anzeige straftatbegründender Tatsachen
§ 34   Aussetzung des Handels und Ausschluss von Kryptowerten vom Handel; Maßnahmen in Bezug auf mit dem
       Kryptowert verbundene Derivate
§ 35   Bekanntmachung marktrelevanter Informationen zum Handel zugelassener Kryptowerte
§ 36   Übermittlung von Insiderinformationen; Verordnungsermächtigung

                                                    Kapitel 5
             Rechnungslegung, Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen, Bestellung
                         des Abschlussprüfers und Abschlussprüfung
§ 37   Pflicht zur Rechnungslegung
§ 38   Pflicht zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Abschlussprüfungsberichten
§ 39   Pflicht zur Bestellung des Abschlussprüfers und zur Anzeige
§ 40   Besondere Pflichten des Abschlussprüfers; Verordnungsermächtigung
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Kapitel 6
                                      Maßnahmen in besonderen Fällen
§ 41   Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung
§ 42   Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
§ 43   Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr
§ 44   Insolvenz
§ 45   Zuordnung verwahrter Kryptowerte, Kosten der Aussonderung

                                                   Kapitel 7
                                       Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 46   Strafvorschriften
§ 47   Bußgeldvorschriften
§ 48   Ordnungsgelder
§ 49   Mitteilungen in Strafsachen

                                                   Kapitel 8
                                     Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 50   Übergangsvorschrift zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 143 der Verordnung (EU)
       2023/1114; Verordnungsermächtigung
§ 51   Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung


                                                   Kapitel 1

                                          Allgemeine Maßnahmen

                                                 Abschnitt 1

                            Ziel, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

                                                       §1

                                           Ziel und Geltungsbereich
  (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010
und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).
   (2) Dieses Gesetz gilt für Kryptowerte nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114. Es gilt
nicht für Kryptowerte im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1114.
  (3) Die Befugnisse nach diesem Gesetz lassen die Befugnisse der Bundesanstalt nach anderen
Rechtsvorschriften unberührt.


                                                       §2

                                            Begriffsbestimmungen
  (1) Kryptowerte sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.
  (2) Vermögenswertreferenzierte Token sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung
(EU) 2023/1114.
  (3) E-Geld-Token sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114.
  (4) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die
1. nach Artikel 16 oder Artikel 17 der Verordnung (EU) 2023/1114 vermögenswertreferenzierte Token öffentlich
   anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen,
2. nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 E-Geld-Token öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum
   Handel beantragen sowie
3. nach Artikel 59 oder Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen.
  (5) Bundesanstalt ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
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  (6) CRR-Kreditinstitute sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung
(EU) 2023/1114.
  (7) E-Geld-Institute sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) 2023/1114.
  (8) Ein öffentliches Angebot ist eine Mitteilung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 12 der Verordnung
(EU) 2023/1114.
  (9) Antragsteller ist eine juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die oder das einen Antrag auf
Zulassung eines Kryptowertes auf einer Handelsplattform für Kryptowerte stellt.
  (10) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind juristische Personen oder andere Unternehmen im Sinne
des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114.
  (11) Kryptoverwahrung ist die Kryptowerte-Dienstleistung der Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für
Kunden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114.
  (12) Kryptoverwahrer sind Anbieter von Kryptoverwahrung.
  (13) Leitungsorgan ist ein solches im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2023/1114.
  (14) Zuverlässigkeit ist der Leumund im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114.
  (15) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/1114.


                                                Abschnitt 2

                      Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt

                                                     §3

                                        Aufgaben der Bundesanstalt
  Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114. Sie
übt die Aufsicht aus
1. über Institute und sonstige Unternehmen, die den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 und dieses
   Gesetzes unterworfen sind, sowie
2. über den Handel an Handelsplätzen für Kryptowerte nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie
   dieses Gesetzes.
Die Deutsche Bundesbank ist zuständige Stelle im Rahmen der ihr nach § 6 zugewiesenen Aufgaben. Die
Bundesanstalt hat Missständen in Kryptomärkten entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der anvertrauten
Vermögenswerte gefährden können oder das ordnungsgemäße öffentliche Angebot, die ordnungsgemäße
Zulassung von Kryptowerten zum Handel, den ordnungsgemäßen Handel auf einer Handelsplattform für
Kryptowerte oder das ordnungsgemäße Angebot von Kryptowerte-Dienstleistungen beeinträchtigen können oder
erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft oder den Finanzmarkt herbeiführen können.


                                                     §4

                                 Allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
   (1) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Anordnungen gegenüber
Instituten und anderen betroffenen Personen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die
Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie dieses Gesetzes oder sonstige aufsichtsrechtliche Vorgaben
oder die in § 3 Satz 4 genannten Missstände zu verhindern oder zu beseitigen. Die Befugnis nach Satz 1 schließt
die Verhinderung und Beseitigung von Missständen bei Marketingmitteilungen ein. Bei Verstößen gegen die
Verordnung (EU) 2023/1114, dieses Gesetz oder eine vollziehbare Anordnung der Bundesanstalt kann die
Bundesanstalt verlangen, dass die den Verstoß begründende Handlung oder Verhaltensweise dauerhaft
eingestellt und von einer Wiederholung abgesehen wird.
  (2) Die Bundesanstalt kann Anordnungen auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger oder
gegenüber einer Börse erlassen.
  (3) Die Bundesanstalt kann von jedermann Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten, die Vorlage von
Unterlagen und Daten und die Überlassung von Kopien verlangen, um
1. zu überwachen, ob aufsichtsrechtliche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes
   eingehalten werden,
2. Missstände nach § 3 Satz 4 zu verhindern oder zu beseitigen oder
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3. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Maßnahmen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2023/1114,
   insbesondere nach Artikel 105 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorliegen.
Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben
unberührt. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
   (4) Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, dass ein Institut seinen
aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden, den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen oder den
Anordnungen der Bundesanstalt nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes nicht
oder nur unvollständig nachkommt oder diesbezüglich ein hinreichend begründeter Verdacht besteht. Artikel 114
Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 ist entsprechend anzuwenden. In einem Auskunfts- und
Vorlegungsersuchen nach Absatz 3 ist auf die Befugnis nach Satz 1 hinzuweisen. Die Bekanntmachung darf nur
diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die zur Identifizierung des Instituts erforderlich sind. Bei nicht
bestandskräftigen Maßnahmen ist folgender Hinweis hinzuzufügen: „Diese Maßnahme ist noch nicht
bestandskräftig.“ Ist gegen die Maßnahme ein Rechtsbehelf eingelegt worden, sind zudem der Stand und der
Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist spätestens nach fünf Jahren
zu löschen. Abweichend von Satz 7 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich
sind. Die Bundesanstalt sieht von einer Bekanntmachung ab, wenn die Bekanntmachung die Finanzmärkte der
Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums erheblich
gefährden würden. Sie kann von einer Bekanntmachung absehen, wenn die Bekanntmachung nachteilige
Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher, bußgeldrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen haben
kann.
   (5) Innerhalb der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten ist Bediensteten der Bundesanstalt und den von ihr
beauftragten Personen, soweit dies erforderlich ist, um Unterlagen und Daten einzusehen, das Betreten der
Grundstücke und Geschäftsräume der nach Absatz 1 auskunftspflichtigen Personen zu gestatten. Das Betreten
außerhalb dieser Zeiten oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis
nur zulässig und insoweit zu dulden, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung erforderlich ist und Anhaltspunkte vorliegen oder feststeht, dass die auskunftspflichtige Person gegen
aufsichtsrechtliche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes verstoßen hat. Das
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit
eingeschränkt.
   (6) Die Bundesanstalt kann, um eine schwerwiegende Schädigung der Interessen von Kunden oder von
Inhabern von Kryptowerten zu verhindern,
1. Anbieter von Telekommunikationsdiensten, insbesondere Anbieter von Internetzugangsdiensten, und Diensten,
   die Inhalte über Telekommunikationsnetze oder -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie
   ausüben, im Rahmen ihrer Zugriffsmöglichkeiten anweisen,
  a) Inhalte zu entfernen,
  b) den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken, zu entfernen oder zu sperren und
  c) sicherzustellen, dass bei einem Zugriff auf eine Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis angezeigt
     wird, der an die Kunden und Inhaber von Kryptowerten gerichtet ist, sowie
2. Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen anweisen, einen vollständigen Domänennamen zu
   entfernen und der Bundesanstalt die Registrierung des Domänennamens zu ermöglichen.
Sie kann auch Dritte oder Behörden anweisen, Maßnahmen nach Satz 1 durchzuführen. Die Sätze 1 und 2 sind auf
sonstige Dienstleister, die in die Stellung des Angebots einbezogen sind, entsprechend anwendbar. Das Grundrecht
des Brief- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
    (7) Die Bundesanstalt kann von jedem verlangen, den Umfang der Positionen oder Risikopositionen in Bezug auf
Kryptowerte zu verringern, soweit dies zur Wahrnehmung der in § 3 Satz 2 und 4 genannten Aufgaben erforderlich
ist.
   (8) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes
sowie der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegt. Als Zweifelsfall gilt insbesondere jeder Fall, bei dem die Einstufung
als Institut zwischen dem Betreffenden und der Bundesanstalt oder einer anderen Verwaltungsbehörde streitig ist.
Die Entscheidungen der Bundesanstalt binden die anderen Behörden.
  (9) Die Bundesanstalt darf die ihr mitgeteilten personenbezogenen Daten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen
Aufgaben und für Zwecke der internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 erheben, speichern
und verwenden.
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


                                                  Abschnitt 3

                                          Sofortige Vollziehbarkeit

                                                       §5

                                           Sofortige Vollziehbarkeit
   (1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen, einschließlich der Androhung und Festsetzung von
Zwangsmitteln, auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 4, des Artikels 12 Absatz 3, des Artikels 17
Absatz 5 Unterabsatz 3, des Artikels 22 Absatz 2, des Artikels 23 Absatz 4 Satz 2, des Artikels 24 Absatz 1
Buchstabe b bis e und g, Absatz 2, 3 und 5, des Artikels 25 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2, des Artikels 35
Absatz 3, 4 und 5 Satz 2, des Artikels 36 Absatz 10 Satz 3, des Artikels 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4, des
Artikels 47 Absatz 1 und 3 Satz 2, des Artikels 58 Absatz 2, des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe d bis g und
Absatz 2, des Artikels 68 Absatz 3, des Artikels 102 Absatz 2 und des Artikels 105 der Verordnung (EU)
2023/1114 haben keine aufschiebende Wirkung.
  (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen, einschließlich der Androhung und Festsetzung von
Zwangsmitteln, auf der Grundlage der §§ 4, 9, 10, 12, 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27, 28, 39 und 41 bis 43 haben
keine aufschiebende Wirkung.


                                                  Abschnitt 4

                       Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Stellen

                                                       §6

                              Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
   (1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Durchführung der Verordnung (EU)
2023/1114 nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßgaben umfasst
die Zusammenarbeit die laufende Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank. Die laufende
Überwachung beinhaltet insbesondere
1. die Auswertung der von den Instituten eingereichten Unterlagen, der Prüfungsberichte nach Artikel 36 Absatz 10
   der Verordnung (EU) 2023/1114 und der Rechnungslegungsunterlagen sowie
2. die Durchführung und Auswertung der Prüfungen zur Beurteilung der angemessenen Eigenmittelausstattung und
   Risikosteuerungsverfahren der Institute und das Bewerten von Prüfungsfeststellungen.
Die laufende Überwachung durch die Deutsche Bundesbank erfolgt in der Regel durch ihre Hauptverwaltungen.
    (2) Die Deutsche Bundesbank hat die Richtlinien der Bundesanstalt zu beachten. Die Richtlinien der
Bundesanstalt zur laufenden Aufsicht ergehen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank. Kann innerhalb
einer angemessenen Frist kein Einvernehmen hergestellt werden, erlässt das Bundesministerium der Finanzen
solche Richtlinien im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank. Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen,
insbesondere Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich der Prüfungsanordnungen nach § 20,
trifft die Bundesanstalt gegenüber den Instituten oder Auslagerungsunternehmen. Die Bundesanstalt legt die
von der Deutschen Bundesbank getroffenen Prüfungsfeststellungen und Bewertungen in der Regel ihren
aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zugrunde.
  (3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank haben einander Beobachtungen und Feststellungen
mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
   (4) Die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Mitteilungen nach Absatz 3 schließen die
Übermittlung der zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen personenbezogenen Daten
ein. Die Deutsche Bundesbank darf die ihr mitgeteilten personenbezogenen Daten nur zur Erfüllung ihrer
aufsichtlichen Aufgaben und für Zwecke der internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 7 Absatz 2
erheben, speichern und verwenden. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz dürfen die Bundesanstalt
und die Deutsche Bundesbank gegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils gespeicherten Daten im
automatisierten Verfahren abrufen. Die Deutsche Bundesbank hat bei jedem zehnten von der Bundesanstalt
durchgeführten Abruf personenbezogener Daten den Zeitpunkt, die Angaben, welche die Feststellung der
aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person zu protokollieren. Die
Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines
ordnungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Sie sind am Ende des auf das Jahr
der Protokollierung folgenden Kalenderjahres zu löschen, soweit sie nicht für ein laufendes Kontrollverfahren
benötigt werden. Die Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend für die Datenabrufe der Deutschen Bundesbank bei der
Bundesanstalt. Im Übrigen bleiben die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften unberührt.
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


   (5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können gemeinsame Dateisysteme einrichten. Jede der
beiden Stellen darf nur die von ihr eingegebenen Daten verändern oder löschen oder ihre Verarbeitung
einschränken und ist nur hinsichtlich der von ihr eingegebenen Daten Verantwortlicher. Hat eine der beiden
Stellen Anhaltspunkte dafür, dass von der anderen Stelle eingegebene Daten unrichtig sind, teilt sie dies der
anderen Stelle unverzüglich mit. Bei der Errichtung eines gemeinsamen Dateisystems ist festzulegen, welche
Stelle die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen hat. Die nach
Satz 4 bestimmte Stelle hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten Zugang zu personenbezogenen Daten nur in
dem Umfang erhalten, der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.


                                                       §7

                                    Zusammenarbeit mit sonstigen Stellen
   (1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten im Rahmen ihrer Tätigkeit nach der Verordnung
(EU) 2023/1114 und diesem Gesetz mit den Börsenaufsichtsbehörden, den Handelsüberwachungsstellen, den
Bundeskartellbehörden, den Landeskartellbehörden, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, der
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zusammen,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Institutionen haben einander
Beobachtungen und Feststellungen einschließlich der personenbezogenen Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich sind.
  (2) Soweit nicht Artikel 95, 96 oder Artikel 98 der Verordnung (EU) 2023/1114 eine Regelung zur internationalen
Zusammenarbeit trifft, gelten in Bezug auf die Aufsicht nach Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 der § 18 des
Wertpapierhandelsgesetzes und im Übrigen die §§ 7a bis 8 des Kreditwesengesetzes jeweils entsprechend.


                                                       §8

                                           Verschwiegenheitspflicht
   (1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichts­
gesetzes beauftragten Personen, die nach § 23 Absatz 6 bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 25 Absatz 7
bestellten Treuhänder, die nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 13 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 3 bestellten
Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung der
Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt
gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines
Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt
offenbaren oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch
für die in Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder
Bestellung anvertraut werden. Die von den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen zu beachtenden
allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Dies gilt auch für andere Personen, die durch
dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes
Offenbaren oder Verwenden liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Instituten, Börsen oder anderen Märkten,
   an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels mit Finanzinstrumenten, Devisen oder
   Kryptowerten, von Instituten im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, Instituten im Sinne des
   § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Wertpapierinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften,
   extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-
   Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern,
   Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Wertpapierhandelsgesetzes oder Mitarbeitern
   nach § 87 Absatz 1 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie an von diesen Stellen beauftragte Personen,
3. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts befasste Stellen,
4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten betraute Personen einschließlich der
   Personen, die mit der gesetzlichen Prüfung der Unternehmensführung nach Artikel 34 Absatz 12 der
   Verordnung (EU) 2023/1114 oder der Reserven nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114
   betraut sind, sowie Stellen, welche die genannten Personen beaufsichtigen,
5. Wertpapier- oder Terminbörsen,
6. Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind,
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


7. Parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes aufgrund einer
   Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Absatz 1 des Untersuchungsausschussgesetzes,
8. das Bundesverfassungsgericht,
9. den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen
   Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2023/1114 bezieht,
10. Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Bundesanstalt Beklagte ist, mit
    Ausnahme von Klagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz,
11. den Ausschuss für Finanzstabilität oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken,
12. die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische
    Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
    Altersversorgung, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der
    Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische
    Kommission,
13. die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, das Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds nach
    § 10a Absatz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes, den Lenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des
    Stabilisierungsfondsgesetzes oder den Ausschuss für Finanzstabilität,
14. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
15. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen oder den Rat
    für Finanzstabilität für die Zwecke seiner Überwachungsaufgaben,
16. den Internationalen Währungsfonds oder die Weltbank für die Zwecke der Bewertungen im Rahmen des
    Programms zur Bewertung des Finanzsektors,
17. die Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke
    der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des
    Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73),
    die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1113 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1) geändert worden ist, durch die
    in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind, und die zentralen Meldestellen
    oder andere Behörden, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Bekämpfung, Aufklärung und
    Verhinderung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung betraut sind,
18. die Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung von unmittelbar geltenden Rechtsakten der
    Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuständig sind, die im Amtsblatt der
    Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlicht wurden und der Durchführung
    einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
    beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dienen, einschließlich personenbezogener Daten,
19. die zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in Drittstaaten, mit denen
    die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskollegien nach Artikel 119 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder
    nach § 8e des Kreditwesengesetzes zusammenarbeitet,
20. die zuständigen Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung
    innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind, sowie
21. natürliche oder juristische Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 23 Absatz 6, als Abwickler nach
    § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 13 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 3, als Treuhänder nach § 25 Absatz 7
    Satz 2 oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die Informationsweitergabe an
    diesen Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung notwendig ist,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die in Satz 5 genannten Stellen
beschäftigten oder von diesen Stellen beauftragten Personen sowie für Mitglieder der genannten Ausschüsse gilt
die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz 5 Nummer 1 bis 6 oder
Nummer 11 bis 12, 15 bis 17 und 20 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur
weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten oder die von dieser Stelle beauftragten Personen
einer dem Satz 1 weitgehend entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die ausländische Stelle ist
darauf hinzuweisen, dass sie Informationen nur zu dem Zweck verarbeiten darf, zu deren Erfüllung sie ihr
übermittelt werden. Eine Weitergabe an die in Satz 5 Nummer 15 und 16 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn
1. die Anfrage unter Berücksichtigung der übertragenen spezifischen Aufgaben hinreichend begründet und
   hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Informationen und in Bezug auf
   die Mittel für deren Übermittlung ist,
2. die angeforderten Informationen
  a) unbedingt erforderlich sind, damit die anfragende Stelle ihre spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, und
  b) nicht über die der anfragenden Stelle übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinausgehen und
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
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3. die Informationen ausschließlich den Personen übermittelt werden, die bei der anfragenden Stelle unmittelbar mit
   der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind, für deren Erfüllung die angeforderten Informationen
   unbedingt erforderlich sind.
Andere Informationen als aggregierte und anonymisierte Informationen dürfen mit den in Satz 5 Nummer 15 und 16
genannten Stellen nur in den Räumlichkeiten der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank ausgetauscht
werden. Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der
zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden,
denen diese Stellen zugestimmt haben.
  (2) Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1 und § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der
Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die
Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Besteuerungsverfahrens
benötigen, es sei denn, der Weitergabe der Informationen stehen andere Vorschriften entgegen. Die in Satz 1
genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,
1. die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates nach
   Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder
2. von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht
   über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen
   Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom
   16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
   Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des
   einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1;
   L 113 vom 29.4.2017, S. 64; L 65 vom 8.3.2016, S. 49), und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank
   geheim sind.


                                                     Kapitel 2

                                 Durchsetzung der Zulassungsvorbehalte

                                                    Abschnitt 1

                                Einschreiten bei Tätigkeit ohne Zulassung

                                                        §9

                                   Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte
   (1) Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung
dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen, seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe
anordnen, wenn
1. ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderliche Zulassung oder
   ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
   2023/1114 zugelassenen Emittenten vermögenswertreferenzierte Token öffentlich angeboten werden oder
   deren Zulassung zum Handel beantragt wird oder
2. ohne die nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderliche
   Zulassung als E-Geld-Institut oder CRR-Kreditinstitut oder ohne die vorherige schriftliche Zustimmung nach
   Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 des nach Artikel 48 Absatz 1
   Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassenen Emittenten E-Geld-Token öffentlich
   angeboten werden oder deren Zulassung zum Handel beantragt wird.
Sie kann
1. für die Abwicklung Weisungen erlassen und
2. eine geeignete Person als Abwickler bestellen.
Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekannt machen; personenbezogene Daten dürfen nur
veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann die sofortige
Einstellung nach Satz 1 auch anordnen, wenn Tatsachen die Annahme unerlaubter Geschäfte rechtfertigen. Die
Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die
Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen
Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe.
  (2) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der unerlaubten
Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften auch die in § 38
Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Rechte zu. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


  (3) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Unternehmens berechtigt.
   (4) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Auslagen
entsprechend den Regeln über die Vergütung des Insolvenzverwalters. Die gezahlten Beträge sind der
Bundesanstalt von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt
vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt
festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine
Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.


                                                       § 10

                                       Verfolgung unerlaubter Geschäfte
   (1) Steht es fest oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Unternehmen unerlaubte Geschäfte nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1 erbringt oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung solcher Geschäfte
einbezogen ist oder war, haben sowohl das Unternehmen als auch die Mitglieder der Organe, die Gesellschafter
und die Beschäftigten eines solchen Unternehmens der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank auf
Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied
eines Organs, ein Gesellschafter oder ein Beschäftigter hat auf Verlangen auch nach seinem Ausscheiden aus
dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann den
in Satz 1 genannten Unternehmen und Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Daten,
Kryptowerten und Vermögenswerten erteilen.
  (2) Soweit es zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann die
Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und
vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen; sie kann die Durchführung der Prüfungen der
Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen
zum Zwecke der Prüfung diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und
besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese
Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu
betreten und zu besichtigen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
   (3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume des Unternehmens
sowie der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen durchsuchen. Im
Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum
Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen nach Absatz 4 durchsuchen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit
der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen von
Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch das Gericht anzuordnen.
Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind durch das Gericht anzuordnen. Zuständig ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde
zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist
eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Datum, Uhrzeit und Ort der
Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die
Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten.
   (4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank können Gegenstände sicherstellen, die
als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können.
  (5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 zu dulden. Der zur Erteilung einer Auskunft
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
  (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Unternehmen und Personen, sofern
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von
   unerlaubten Geschäften einbezogen sind, die in einem anderen Staat entgegen einem dort bestehenden
   Verbot erbracht oder betrieben werden, und
2. die zuständige Behörde des anderen Staates ein entsprechendes Ersuchen an die Bundesanstalt stellt.
   (7) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubte
Geschäfte nach § 9 Absatz 1 Satz 1 erbringt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens
oder der Firma des Unternehmens über den Verdacht oder diese Feststellung informieren. Satz 1 ist entsprechend
anzuwenden, wenn ein Unternehmen die unerlaubten Geschäfte zwar nicht erbringt, aber in der Öffentlichkeit einen
entsprechenden Anschein erweckt. Vor der Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2 ist das Unternehmen anzuhören.
Stellen sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrundeliegenden
Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der
gleichen Art und Weise, in der sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


  (8) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubte
Geschäfte nach § 9 Absatz 1 Satz 1 erbringt, kann die Bundesanstalt das Geschäft bis zu einer anderweitigen
Klärung des Sachverhalts vorläufig untersagen. Sie kann vorläufige Maßnahmen zur Sicherung von Kundengeldern,
Kryptowerten, Daten und Vermögenswerten anordnen und auf die entsprechenden Daten zugreifen, auch soweit sie
bei Dritten vorgehalten werden. Das schließt das Recht ein,
1. Anbieter von Telekommunikationsdiensten, insbesondere die Anbieter von Internetzugangsdiensten, und die
   Dienste, die Inhalte über Telekommunikationsnetze oder -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle
   über sie ausüben, im Rahmen ihrer Zugriffsmöglichkeiten anzuweisen,
  a) Inhalte zu entfernen,
  b) den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken, zu entfernen oder zu sperren und
  c) sicherzustellen, dass bei einem Zugriff auf eine Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis angezeigt
     wird, der an die Kunden und Inhaber von Kryptowerten gerichtet ist, sowie
2. Register oder eine Registrierungsstellen für Domänennamen anzuweisen, einen vollständigen Domänennamen
   zu entfernen und der Bundesanstalt die Registrierung des Domänennamens zu ermöglichen.
Die Bundesanstalt kann auch Dritte oder Behörden anweisen, Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3
durchzuführen. Die Sätze 1 bis 4 sind auf sonstige Dienstleister, die in die Stellung des Angebots einbezogen
sind, entsprechend anwendbar; auch diese sonstigen Dienstleister gelten als einbezogene Unternehmen nach
Absatz 1 Satz 1. Das Grundrecht des Brief- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 Absatz 1 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.


                                                  Abschnitt 2

                                   Erteilung und Entzug der Zulassung

                                                      § 11

           Ergänzende Bestimmungen zum Zulassungsverfahren; Verordnungsermächtigungen
  (1) Die Bundesanstalt kann zusätzlich zu den Fällen des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 die
Zulassung verweigern, wenn
1. der Antragsteller Tochterunternehmen eines ausländischen Kreditinstituts ist und die für dieses Kreditinstitut
   zuständige ausländische Aufsichtsbehörde der Gründung des Tochterunternehmens nicht zugestimmt hat oder
2. der Antrag nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2023/1114 nach Ablauf der nach Artikel 20 Absatz 1 auch in
   Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 gesetzten Frist weiterhin unvollständig ist.
  (2) Die Bundesanstalt kann die Zulassung unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit der Verordnung
(EU) 2023/1114 und diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen.
  (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die
Durchführung des Zulassungsverfahrens nach den Artikeln 18 bis 21, 62 und 63 der Verordnung (EU) 2023/1114
zu erlassen, soweit dies nach Erlass der technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards nach Artikel 18
Absatz 6 und 7, Artikel 19 Absatz 10 und 11, Artikel 62 Absatz 5 und 6 sowie Artikel 63 Absatz 11 der Verordnung
(EU) 2023/1114 aufgrund nationaler Besonderheiten oder der Effizienz des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist.
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit
der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
   (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die
Übermittlung der Informationen nach den Artikeln 17 und 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erlassen, soweit
dies nach Erlass der technischen Regulierungsstandards nach Artikel 17 Absatz 8 und Artikel 60 Absatz 13 der
Verordnung (EU) 2023/1114 aufgrund nationaler Besonderheiten oder der Effizienz des Verwaltungsverfahrens
erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergeht.


                                                      § 12

                             Ergänzende Bestimmungen zum Entzug der Zulassung
   (1) Die Bundesanstalt kann zusätzlich zu den Fällen des Artikels 24 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)
2023/1114 und zu den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine nach der Verordnung (EU)
2023/1114 erteilte Zulassung entziehen, wenn das Institut gegen die in Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b
bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Vorschriften oder gegen diesbezügliche Anordnungen der
Bundesanstalt verstoßen hat.
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


   (2) Die Bundesanstalt soll die Zulassung entziehen, wenn über das Vermögen des Instituts das
Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Einstellung des Geschäftsbetriebs beschlossen wurde. Der Wegfall
der Zulassung hindert die für die Insolvenz zuständigen Personen nicht daran, bestimmte Tätigkeiten des Instituts
weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich oder angezeigt ist.
   (3) Die Bundesanstalt kann die Zulassung entziehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1. das Institut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in
   einer engen Verbindung zu einem Unternehmensverbund steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgefechtes
   oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt,
2. eine wirksame Aufsicht über das Institut wegen der für solche Personen oder Unternehmen geltenden Rechts-
   oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates beeinträchtigt wird oder
3. das Institut Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im Staat seines Sitzes
   oder seiner Hauptverwaltung nicht oder nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle
   zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist.
  (4) Die Zulassung erlischt
1. in den Fällen des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe a Alternative 2 der Verordnung (EU) 2023/1114,
2. wenn im Zuge einer Umwandlung nach den §§ 305, 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ein als juristische
   Person verfasstes Institut seinen juristischen Sitz ins Ausland verlegt oder
3. wenn die Bundesanstalt die Durchführung des Rücktauschplans nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114
   anordnet.
  (5) Auf den Entzug der Zulassung nach den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden § 48
Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist keine
Anwendung.


                                                      § 13

                           Befugnisse nach Entzug oder Erlöschen der Zulassung
  (1) Entzieht die Bundesanstalt die Zulassung oder erlischt die Zulassung nach § 12 Absatz 4, so kann die
Bundesanstalt bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut
abzuwickeln ist. Die Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluss. Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und
von ihm in das Handelsregister einzutragen.
   (2) Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung Weisungen erlassen. Das Gericht hat auf Antrag der
Bundesanstalt einen Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen unzuverlässig,
fachlich ungeeignet sind oder keine Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Besteht keine
Zuständigkeit des Gerichts, bestellt die Bundesanstalt den Abwickler. Der Abwickler hat insbesondere die
Befugnis der Anordnung der Durchführung des Rücktauschplans nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114.
   (3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner
Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Institut gesondert zu
erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene
Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt
unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers
zu besorgen ist.
   (4) Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend, wenn das Recht erlischt, ohne Zulassung vermögenswert­
referenzierte Token oder E-Geld-Token öffentlich anzubieten oder deren Zulassung zum Handel zu beantragen,
und die Bundesanstalt die Abwicklung bestimmt.
  (5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.


                                                      § 14

                                Bekanntmachungen und Registervorschriften
  (1) Die Bundesanstalt hat die Erteilung, den Entzug und das Erlöschen einer Zulassung zum öffentlichen
Angebot vermögenswertreferenzierter Token oder die Beantragung der Zulassung zum Handel im
Bundesanzeiger bekannt zu machen.
  (2) Eintragungen in öffentliche Register dürfen nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die
Zulassung des Instituts nachgewiesen wurde.
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


                                                    Kapitel 3

       Maßnahmen im Hinblick auf das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel

                                                       § 15

        Aussetzung und Untersagung eines öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel
   (1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel für bis zu
30 Tage auszusetzen ist, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder
dieses Gesetz verstoßen worden ist.
  (2) Die Bundesanstalt hat ein öffentliches Angebot zu untersagen, wenn vermögenswertreferenzierte Token ohne
genehmigtes Kryptowerte-Whitepaper öffentlich angeboten werden.
  (3) Die Bundesanstalt kann ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel untersagen, wenn gegen
andere als die in Absatz 2 genannten Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes verstoßen
wurde. Sie kann ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel auch untersagen, wenn ein begründeter
Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstoßen wurde.
  (4) Verhängt die Bundesanstalt nach Artikel 105 der Verordnung (EU) 2023/1114 ein Verbot oder eine
Beschränkung, so kann die Bundesanstalt ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel aussetzen
oder einschränken, solange dieses Verbot oder diese Beschränkungen gelten. Satz 1 gilt entsprechend bei
Maßnahmen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 103 der Verordnung
(EU) 2023/1114 und bei Maßnahmen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 104 der Verordnung
(EU) 2023/1114.
  (5) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 können gegenüber dem Emittenten, dem Anbieter, dem Antragsteller
und dem Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte ergehen.


                                                       § 16

       Befugnisse hinsichtlich Kryptowerte-Whitepapers und modifizierter Kryptowerte-Whitepapers
  (1) Die Bundesanstalt kann von Anbietern und von Antragstellern verlangen, ihr Kryptowerte-Whitepaper oder ihr
modifiziertes Kryptowerte-Whitepaper zu ändern, soweit dieses nicht die in Artikel 19 oder Artikel 51 der Verordnung
(EU) 2023/1114 vorgeschriebenen Informationen enthält oder nicht der vorgeschriebenen Form entspricht.
  (2) Die Bundesanstalt kann von Anbietern und Antragstellern die Aufnahme zusätzlicher Informationen in ihr
Kryptowerte-Whitepaper verlangen, wenn dies aus Gründen der Finanzmarktstabilität oder zum Schutz des
Publikums geboten erscheint.
  (3) In den Fällen des Artikels 5 Absatz 3 und des Artikels 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 kann die
Bundesanstalt Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch gegenüber dem Betreiber der Handelsplattform für
Kryptowerte erlassen.


                                                       § 17

                                Befugnisse hinsichtlich Marketingmitteilungen
  (1) Entspricht eine Marketingmitteilung nicht den Vorgaben des Artikels 29 oder des Artikels 53 der Verordnung
(EU) 2023/1114, kann die Bundesanstalt eine Änderung der Marketingmitteilung verlangen.
  (2) Die Bundesanstalt kann anordnen, Marketingmitteilungen für maximal 30 Tage auszusetzen, oder
Marketingmitteilungen untersagen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass in diesem
Zusammenhang ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz vorliegt.
  (3) Die Bundesanstalt kann die Übermittlung von Marketingmitteilungen auch ohne den konkreten Verdacht eines
Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 verlangen.


                                                       § 18

                               Bekanntmachung marktrelevanter Informationen
   Die Bundesanstalt kann zur Gewährleistung des Schutzes der Interessen der Inhaber von Kryptowerten,
insbesondere der Kleinanleger, oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen
Informationen, die die Bewertung der öffentlich angebotenen oder zum Handel zugelassenen Kryptowerte
beeinflussen könnten, bekannt machen.
BGBl. 2024, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


                                                      § 19

                               Haftung bei fehlendem Kryptowerte-Whitepaper
   (1) Ist ein Kryptowerte-Whitepaper entgegen Artikel 9, 28 oder 51 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2023/1114
nicht veröffentlicht worden, kann der Erwerber von Kryptowerten von dem Emittenten, dem Anbieter, dem
Antragsteller, dem Betreiber einer Handelsplattform und den Mitgliedern des Leitungsorgans des Emittenten, des
Anbieters oder des Antragstellers als Gesamtschuldnern die Übernahme der Kryptowerte gegen Erstattung des
Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen
üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Kryptowerte-Whitepapers
abgeschlossen wurde.
  (2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Kryptowerte, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags
zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis der Kryptowerte sowie der mit dem Erwerb und der
Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 gilt entsprechend.
  (3) Werden Kryptowerte eines Emittenten oder Anbieters mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich
angeboten oder zum Handel zugelassen, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die
Kryptowerte aufgrund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland
erbrachten Kryptowerte-Dienstleistung erworben wurden.
 (4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, ein Kryptowerte-
Whitepaper zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte.


                                                  Kapitel 4

                                      Beaufsichtigung von Instituten

                                                 Abschnitt 1

                                          Allgemeine Maßnahmen

                                                      § 20

                                          Auskünfte und Prüfungen
   (1) Ein Institut, die Mitglieder seiner Organe und seine Beschäftigten haben der Bundesanstalt, den Personen
und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen
Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen und Daten
jeglicher Form vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen und auszuhändigen; dies gilt auch für
Auslagerungsunternehmen, für die Mitglieder von deren Organen und für deren Beschäftigte, soweit Aktivitäten
und Prozesse betroffen sind, die ein Institut ausgelagert hat. Die Bundesanstalt sowie die Deutsche Bundesbank
können bei Auskunfts- und Vorlageersuchen eine elektronische Einreichung verlangen und nähere Bestimmungen
über Art und Weise der Übermittlung treffen.
  (2) Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten und Auslagerungsunternehmen
Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die
Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen und Einrichtungen,
derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, insbesondere Wirtschaftsprüfer oder
Sachverständige, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts oder des Auslagerungsunternehmens innerhalb
der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen.
   (3) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden. Wer zur Auskunft verpflichtet ist,
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die betroffene Person ist auf das
Recht, die Auskunft zu verweigern, hinzuweisen.


                                                      § 21

                           Anzeige- und Meldewesen; Verordnungsermächtigung
  (1) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:
1. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Zulassung nach Artikel 16 der Verordnung (EU)
   2023/1114 erforderlich ist, und die Änderung der Firma,
2. einen Verlust in Höhe von 25 Prozent der Eigenmittel,
3. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes,
BGBl. 2024, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


4. die Aufnahme und die Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen,
5. die Absicht seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Organe, eine Entscheidung über seine Auflösung
   herbeizuführen,
6. das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach Artikel 35 der Verordnung (EU)
   2023/1114,
7. den Erwerb oder die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung an dem eigenen Institut, das Erreichen, das Über-
   oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte
   oder des Kapitals, sobald das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse
   Kenntnis erlangt,
8. die Tatsache, dass das Institut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist,
   sobald das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,
9. das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung zu einer anderen natürlichen Person
   oder zu einem anderen Unternehmen,
10. die Absicht einer wesentlichen Auslagerung und deren Vollzug, wesentliche Änderungen und schwerwiegende
    Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die
    Geschäftstätigkeit des Instituts haben können,
11. die Absicht, sich mit einem anderen Institut, einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes
    oder einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem
    Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu vereinigen,
12. die Errichtung einer Zweigniederlassung und
13. die Änderung des zu bestellenden Abwicklers nach § 28.
  (2) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen:
1. seine engen Verbindungen zu anderen natürlichen Personen oder zu anderen Unternehmen,
2. seine qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen,
3. den Namen und die Anschrift des Inhabers einer qualifizierten Beteiligung an dem anzeigepflichtigen Institut
   sowie
4. die Zahl seiner Zweigniederlassungen.
  (3) Mitglieder des Leitungsorgans haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen
1. die Aufnahme und die Beendigung ihrer Tätigkeit als Mitglied des Leitungsorgans, Geschäftsleiter oder als
   Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und
2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen
   in der Höhe der Beteiligung.
Als unmittelbare Beteiligung gilt das Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital des Unternehmens.
  (4) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals der Deutschen Bundesbank Informationen zu
seiner finanziellen Situation (Finanzinformationen) einzureichen.
   (5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Instituten oder Arten von Instituten zusätzliche
Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, insbesondere um vertieften Einblick in die Entwicklung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der Institute, deren Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und in
die Fähigkeiten der Mitglieder der Leitungsorgane des Instituts zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank erforderlich ist. Zusätzliche Anzeige- und
Meldepflichten nach Satz 1 dürfen nur auferlegt werden, wenn die Anordnung für den Zweck, für den die
Angaben erforderlich sind, verhältnismäßig ist und die verlangten Angaben nicht schon vorhanden sind.
  (6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute und E-Geld-Institute.
  (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen treffen über
1. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von
   Unterlagen, die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und zu verwendende und
   anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie
   Angaben zu deren Aktualität oder Validität, die Ergänzung bestehender Anzeigepflichten etwa durch die
   Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen,
2. Art und Umfang der in Absatz 5 genannten Finanzinformationen, insbesondere, um Einblick in die Entwicklung
   der Vermögens- und Ertragslage der Institute sowie die Entwicklung der Risikolage und die Verfahren der
   Risikosteuerung der Institute einschließlich Liquiditätssteuerung zu erhalten, sowie die zulässigen Datenträger,
   Übertragungswege und Datenformate für die Übermittlung und
3. eine Verkürzung des Berichtszeitraums nach Absatz 2 für bestimmte Arten von Instituten,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Satz 2 und 4 erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen
kann diese Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,
dass Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.
BGBl. 2024, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


                                                       § 22

                        Maßnahmen hinsichtlich Organversammlungen von Instituten
   (1) Die Bundesanstalt kann zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafter­
versammlungen sowie zu den Sitzungen des Leitungsorgans bei Instituten Vertreter entsenden. Diese können in
der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. Im Falle der virtuellen Hauptversammlung nach § 118a des
Aktiengesetzes sind die Vertreter im Wege der Videokommunikation zu der Versammlung zuzuschalten. Diese
können über die Videokommunikation das Wort ergreifen. Nach § 130a Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes ein­
gereichte Stellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b des Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie die zu
diesen Fragen vor der Versammlung gegebenen Antworten sind den Vertretern zugänglich zu machen. Die Vertreter
dürfen anstelle der Zuschaltung im Wege der Videokommunikation am Ort der Hauptversammlung teilnehmen,
sofern sie dies für erforderlich halten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 5 zu dulden.
   (2) Institute haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Einberufung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen des Leitungsorgans in Aufsichtsfunktion sowie die
Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann zu einer nach
Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter entsenden. Diese können in der Sitzung das Wort ergreifen. Absatz 1
Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 4 zu dulden. Absatz 1
bleibt unberührt.
  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute und E-Geld-Institute.


                                                       § 23

         Abberufung von Mitgliedern des Leitungsorgans; Übertragung von Organbefugnissen auf
                                          Sonderbeauftragte
   (1) Die Bundesanstalt kann ein Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts verwarnen, wenn dieses Mitglied
gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114, dieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes oder der
zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen
hat. Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und des
hierdurch begründeten Verstoßes.
  (2) Die Bundesanstalt kann statt dem Institut nach § 12 dieses Gesetzes oder Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c, d
oder e oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung zu entziehen, die Abberufung des
verantwortlichen Mitglieds des Leitungsorgans verlangen.
  (3) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Mitglieds des Leitungsorgans eines Instituts auch verlangen,
wenn
1. das Mitglied des Leitungsorgans nicht zuverlässig ist, nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder der
   Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmet,
2. das Mitglied des Leitungsorgans im Falle des Absatzes 1 das Verhalten trotz Verwarnung durch die
   Bundesanstalt vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt,
3. dem Mitglied des Leitungsorgans wesentliche Verstöße gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen
   Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung seiner Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen
   geblieben sind und es dieses sorgfaltswidrige Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt und
4. das Mitglied des Leitungsorgans nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat
   und dies trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt auch weiterhin unterlässt.
   (4) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Mitglieds des Leitungsorgans eines Instituts auch verlangen,
wenn durch einen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten
unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der
Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, seine Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen
eingefroren sind oder ihm weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung
gestellt werden oder zugutekommen dürfen oder wenn es als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in
vergleichbarer Position für eine solche Person oder Personengesellschaft tätig ist; dies gilt nicht für
Arbeitnehmervertreter. Sie kann die Abberufung auch verlangen, wenn das Mitglied des Leitungsorgans die
Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder
Verwaltungsrates oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Finanzunternehmen wahrnimmt, das nicht
unter Satz 1 fällt.
   (5) Bei Instituten, die aufgrund ihrer Rechtsform einer besonderen Rechtsaufsicht unterliegen, erfolgt eine
Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 4 erst nach Anhörung der zuständigen Stelle für die Rechtsaufsicht über
dieses Institut. Soweit das Gericht auf Antrag des Leitungsorgans ein Mitglied des Leitungsorgans abzuberufen
hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 oder Absatz 4 auch von der
Bundesanstalt gestellt werden, wenn das Leitungsorgan dem Abberufungsverlangen der Bundesanstalt nicht
nachgekommen ist. Die Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze über die Wahl und die Abberufung der
Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unberührt.
BGBl. 2024, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


    (6) Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 Befugnisse, die Organen des
Instituts zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen. § 45c des Kreditwesengesetzes
gilt entsprechend.


                                                        § 24

                          Weitere Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans
  (1) Im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 16 oder Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder im Falle des
Vorliegens der Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 kann die
Bundesanstalt einem für den Verstoß verantwortlichen Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts
1. vorübergehend untersagen, Leitungsaufgaben bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer
   juristischen Person wahrzunehmen, und
2. bei schwerwiegenden, systematischen oder wiederholten Verstößen dauerhaft untersagen, Leitungsaufgaben
   bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person wahrzunehmen.
  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für jede andere Person, die für den Verstoß verantwortlich ist.


                                                        § 25

                          Ergänzende Bestimmungen zur Übernahme von Instituten
   (1) Die Verpflichtung nach § 20 Absatz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank gilt auch
für
1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2023/1114
   anzeigen oder die im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1
   Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 als Inhaber qualifizierter Beteiligungen angegeben werden,
2. die Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einem Institut und den von ihnen kontrollierten Unternehmen,
3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Personen oder
   Unternehmen nach Nummer 2 handelt und
4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen nach den Nummern 1 bis 3 nach
   § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.
Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Vorlagepflichtige die einzureichenden Unterlagen nach Artikel 41 der
Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit den technischen Regulierungsstandards nach Artikel 42 Absatz 4
der Verordnung (EU) 2023/1114 auf seine Kosten durch einen von der Bundesanstalt zu bestimmenden
Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.
   (2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 20 Absatz 2 gegenüber den in
Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der
interessierte Erwerber aufgrund der Kriterien nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht
geeignet ist. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.
   (3) Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach
einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar
geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer
vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen
wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr
weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder
zugutekommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Mitglied eines
Leitungsorgans oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist;
dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn
sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder
Verwaltungsrates oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter Satz 1
fällt.
   (4) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114, statt den
beabsichtigten Erwerb der qualifizierten Beteiligung oder ihre beabsichtigte Erhöhung zu untersagen, innerhalb des
Beurteilungszeitraumes des Artikels 41 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 auch Anordnungen
gegenüber dem interessierten Erwerber treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das Eintreten der in
Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Untersagungsgründe auszuschließen.
  (5) Die Bundesanstalt kann eine Frist setzen, innerhalb derer der interessierte Erwerber anzuzeigen hat, ob der
beabsichtigte Erwerb oder die Erhöhung vollzogen worden ist.
BGBl. 2024, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


  (6) Wer unabsichtlich eine qualifizierte Beteiligung an einem Institut erwirbt oder eine qualifizierte Beteiligung so
erhöht, dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht
oder überschritten werden, oder eine qualifizierte Beteiligung so erhöht, dass das Institut unter seine Kontrolle
kommt, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, sobald er von dem
Erwerb oder der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Dies gilt auch, wenn er beabsichtigt, die Beteiligung so
zurückzuführen, dass sie erneut unter eine der Schwellen fällt, sofern die Beteiligung nicht unverzüglich nach
Kenntnis von dem Erwerb oder der Erhöhung zurückgeführt wird.
  (7) Die Bundesanstalt kann dem Inhaber einer qualifizierten Beteiligung sowie den seine qualifizierte Beteiligung
begründenden Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur
mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn
1. die Voraussetzungen eines Einspruches nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorliegen,
2. der Inhaber der qualifizierten Beteiligung seiner Pflicht nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114
   zur vorherigen Mitteilung nicht nachgekommen ist,
3. die Beteiligung trotz eines Einspruches nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 erworben oder
   erhöht worden ist,
4. der Inhaber der qualifizierten Beteiligung den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung innerhalb des
   Beurteilungszeitraumes nach Artikel 41 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 vollzogen hat oder
5. der Inhaber der qualifizierten Beteiligung eine vollziehbare Anordnung nach Absatz 2 nicht erfüllt.
Im Falle einer Untersagung nach Satz 1 bestellt das Gericht am Sitz des Instituts auf Antrag der Bundesanstalt, des
Instituts oder eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Der
Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des
Instituts Rechnung zu tragen. Über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus kann die Bundesanstalt den Treuhänder
mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine qualifizierte Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber
der qualifizierten Beteiligung ihr nicht innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen
Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken.
Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat die Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des
Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf
Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung
fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. Für die Kosten, die durch die
Bestellung des Treuhänders entstehen, die diesem zu gewährenden Auslagen sowie die Vergütung haften das
Institut und der betroffene Inhaber der qualifizierten Beteiligung als Gesamtschuldner. Die Bundesanstalt schießt
die Auslagen und die Vergütung vor. Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Treuhänders
auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt
zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.
  (8) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 7 auch gegenüber einem die qualifizierte Beteiligung
begründenden Unternehmen anordnen, Weisungen des Inhabers einer qualifizierten Beteiligung, der an dem
begründenden Unternehmen beteiligt ist, nicht zu befolgen.


                                                         § 26

                                          Digitale operationale Resilienz
   (1) Die Bundesanstalt kann unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse bei Verstößen gegen
die Verordnung (EU) 2022/2554 im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die
Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
sicherzustellen. Insbesondere kann sie gegenüber einem Institut anordnen,
1. das Verhalten, das gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 verstößt, zu unterlassen und von einer Wiederholung
   abzusehen,
2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die der Verordnung (EU) 2022/2554 zuwiderlaufen, vorübergehend oder
   dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,
3. sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 erfüllt werden und
4. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.
   (2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben
der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in
diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines
Instituts zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder
Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die
mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann die Durchführung
der Befragung auf die Deutsche Bundesbank übertragen.
  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-
Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.
BGBl. 2024, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


                                                  Abschnitt 2

  Sonderbestimmungen für Emittenten vermögenswertreferenzierter Token und E-Geld-Token

                                                      § 27

                                   Mindeststückelung; Betragsbegrenzung
   (1) Die Bundesanstalt kann Änderungen an dem nach Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114
eingereichten Plan von einem Emittenten vermögenswertreferenzierter Token verlangen, sofern dieser Plan nicht
die Voraussetzung des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfüllt, um einen zügigen Rückgang der
Verwendung des betreffenden Kryptowertes als Tauschmittel sicherzustellen. Insbesondere kann die Bundesanstalt
eine Mindeststückelung einführen oder den auszugebenden Betrag begrenzen.
   (2) Die Bundesanstalt begrenzt die Menge eines auszugebenden vermögenswertreferenzierten Tokens nach
Absatz 1 oder schreibt eine Mindeststückelung vor, wenn die Europäische Zentralbank oder die Zentralbank nach
Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 feststellt, dass die vorbezeichnete Token-Art eine Bedrohung für
das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit
darstellt, und legt die anzuwendende Obergrenze oder Mindeststückelung fest.
  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für signifikante E-Geld-Token und E-Geld-Token, die auf keine
amtliche Währung eines Mitgliedstaates lauten.


                                                      § 28

                   Ergänzende Bestimmungen zum Reservevermögen und zur Sicherung
                                   entgegengenommener Geldbeträge
  (1) Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 halten das Reservevermögen nach Artikel 36 der Verordnung
(EU) 2023/1114 getrennt von ihrem sonstigen Vermögen und von anderen Reservevermögen.
   (2) Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Reservevermögen finden nur wegen der Ansprüche nach
Artikel 39 der Verordnung (EU) 2023/1114 und der Ansprüche nach Absatz 6 statt. § 394 des Bürgerlichen
Gesetzbuches gilt entsprechend.
  (3) Der Emittent benennt in seinem Rücktauschplan einen im Falle der Durchführung des Rücktauschplanes zu
bestellenden Abwickler. Der Abwickler und sein Stellvertreter müssen über die erforderlichen Fähigkeiten und
Kenntnisse für die Verwaltung des Reservevermögens verfügen. Abwickler kann nicht sein, wer in den letzten
drei Jahren das Reservevermögen geprüft hat.
  (4) Ordnet die Bundesanstalt die Durchführung des Rücktauschplanes nach Artikel 47 der Verordnung
(EU) 2023/1114 an, bestellt der Emittent unverzüglich den im Rücktauschplan genannten Abwickler. Die
Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen als des im Rücktauschplan genannten Abwicklers verlangen,
wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Abwickler nicht den Vorgaben des
Absatzes 3 entspricht oder nicht unabhängig sein könnte. Der Emittent hat der Bundesanstalt die Bestellung des
Abwicklers unverzüglich anzuzeigen. Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Abwickler zu bestellen,
wenn der Emittent dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Abwicklers nicht unverzüglich nachkommt. Die
Bundesanstalt hat die Durchführung des Rücktauschplanes und die erfolgte Bestellung des Abwicklers mit
dessen Namen und Anschrift im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
  (5) Mit der Bekanntmachung der erfolgten Bestellung des Abwicklers mit dessen Namen und Anschrift nach
Absatz 4 Satz 5 geht das Recht, das Reservevermögen zu verwalten und über die zum Reservevermögen
gehörenden Gegenstände zu verfügen, auf den Abwickler über. Hat der Emittent nach diesem Zeitpunkt über
Vermögensgegenstände verfügt, die zum Reservevermögen gehören, sind diese Verfügungen unwirksam. Der
Abwickler verwertet das Reservevermögen und kehrt den Erlös nach Abzug der ihm gebührenden Auslagen und
Vergütung an die aus dem Rücktauschplan Berechtigten nach dem Verhältnis der Beträge aus.
  (6) Der Abwickler hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit.
Ansprüche nach Satz 1 sind gegenüber den Ansprüchen der Inhaber der vermögenswertreferenzierten Token
vorrangig aus dem Reservevermögen zu befriedigen.
  (7) Der Abwickler haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle grob fahrlässigen Handelns
beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 1 Million Euro. Sie kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
   (8) Das Reservevermögen fällt nicht in die Insolvenzmasse, wenn über das Vermögen des Emittenten das
Insolvenzverfahren eröffnet wird. Inhaber der vermögenswertreferenzierten Token können wegen ihrer
Forderungen nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2023/1114 anteilsmäßige Befriedigung aus der Insolvenzmasse
nur verlangen, soweit sie bei der Erlösauskehr nach Absatz 5 Satz 3 ausgefallen sind. Nach der Durchführung des
Rücktauschplanes verbleibende Vermögenswerte sind an die Insolvenzmasse herauszugeben.
BGBl. 2024, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


  (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die von Emittenten von E-Geld-Token mit einer Erlaubnis
nach § 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entgegengenommenen Geldbeträge, die nach Artikel 54 der
Verordnung (EU) 2023/1114 hinterlegt oder investiert wurden.


                                                 Abschnitt 3

               Sonderbestimmungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen

                                                      § 29

    Aussetzung und Untersagung der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen; Einschreiten bei
    Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen entgegen Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114
  (1) Die Bundesanstalt kann gegenüber Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen anordnen, dass diese
Anbieter ihre Tätigkeit auszusetzen haben, wenn
1. ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz
   verstoßen worden ist,
2. ein Verstoß des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gegen einen der Artikel 88 bis 92 der Verordnung
   (EU) 2023/1114 vorliegt oder
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen angesichts der
   Lage des Anbieters der Kryptowerte-Dienstleistungen den Interessen der Kunden, insbesondere der
   Kleinanleger, abträglich wäre.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 darf die Aussetzung 30 Tage nicht überschreiten.
  (2) Die Bundesanstalt kann die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen untersagen, wenn sie feststellt,
dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstoßen worden ist.
   (3) Erbringen ein CRR-Kreditinstitut, ein Zentralverwahrer, ein Wertpapierinstitut, ein Finanzdienstleistungs­
institut, ein E-Geld-Institut, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds
nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen, ohne der
Bundesanstalt 40 Tage vor der erstmaligen Erbringung dieser Kryptowerte-Dienstleistungen die nach Artikel 60
Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlichen Informationen übermittelt zu haben, kann die Bundesanstalt
die Einstellung der Erbringung dieser Kryptowerte-Dienstleistungen anordnen.


                                                      § 30

      Bekanntmachung wesentlicher Informationen zu Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen
   Die Bundesanstalt kann zur Gewährleistung des Schutzes der Interessen der Kunden von Anbietern von
Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere der Kleinanleger, oder des reibungslosen Funktionierens des
Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen beeinflussen
können, bekannt machen oder vom Anbieter der Kryptowerte-Dienstleistung die Bekanntmachung dieser
Informationen verlangen. Die Kosten, die der Bundesanstalt durch die in Satz 1 vorgenommene Bekanntmachung
entstehen, sind ihr von dem Anbieter der Kryptowerte-Dienstleistung gesondert zu erstatten und auf Verlangen der
Bundesanstalt vorzuschießen.


                                                 Abschnitt 4

    Handel auf Handelsplattformen für Kryptowerte und Verhinderung von Marktmissbrauch
                           auf Handelsplattformen für Kryptowerte

                                                      § 31

                                      Verfolgung von Marktmissbrauch
   (1) Die Bundesanstalt kann zur Verfolgung von Verstößen gegen Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 von
jeder Person, auch von solchen, die nacheinander an der Übermittlung von Aufträgen oder der Ausführung der
betreffenden Tätigkeiten beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern
1. Auskünfte, Unterlagen und Daten und die Überlassung von Kopien fordern und
2. erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine Person vorladen und befragen.
Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben
unberührt.
BGBl. 2024, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


   (2) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen Geschäfts- und Wohnräume durchsuchen, soweit dies zur
Durchsetzung der Verbote und Gebote des Titels VI der Verordnung (EU) 2023/1114 geboten ist. Das Grundrecht
auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Im
Rahmen der Durchsuchung dürfen Bedienstete der Bundesanstalt Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel
für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Befinden sich die Gegenstände im Gewahrsam
einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so können Bedienstete der Bundesanstalt die
Gegenstände beschlagnahmen. Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch
das Gericht anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die richterliche Entscheidung ist
die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Bei
Beschlagnahmen ohne richterliche Anordnung gilt § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend.
Zuständiges Gericht für die nachträglich eingeholte richterliche Entscheidung ist das Amtsgericht Frankfurt am
Main. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund,
Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten.
   (3) Die Bundesanstalt kann die Beschlagnahme von Vermögenswerten beantragen, soweit dies zur
Durchsetzung der Verbote und Gebote des Titels VI der Verordnung (EU) 2023/1114 geboten ist. Maßnahmen
nach Satz 1 sind durch das Gericht anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen eine
richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten
entsprechend.
    (4) Die Bundesanstalt kann von einem Telekommunikationsbetreiber die Herausgabe von in dessen Besitz
befindlichen bereits existierenden Verkehrsdaten nach den §§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-
Datenschutz-Gesetzes verlangen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand gegen
Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 verstoßen hat, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich
ist. § 100a Absatz 3 und 4 und § 100e Absatz 1, 3 und 5 Satz 1 der Strafprozessordnung gelten entsprechend mit
der Maßgabe, dass die Bundesanstalt antragsberechtigt ist. Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main.
Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der
Strafprozessordnung gelten entsprechend. Das Grundrecht des Brief- und Fernmeldegeheimnisses nach
Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
   (5) Die Bundesanstalt kann von Instituten die Herausgabe von bereits existierenden Aufzeichnungen von
Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder Verkehrsdaten nach den §§ 9 und 12 des Telekommunika­
tion-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes, die sich im Besitz dieser Unternehmen befinden, verlangen, soweit dies
aufgrund von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots nach den Artikeln 89 und 91 der
Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich ist. Das Grundrecht des Brief- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10
Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
   (6) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass eine Person gegen die
Artikel 89 bis 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstoßen hat, kann die Bundesanstalt ihr vorübergehend die
Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit untersagen.
  (7) Bei Verstößen gegen Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 kann die Bundesanstalt von der
verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen, dass die den Verstoß begründende Handlung
oder Verhaltensweise dauerhaft eingestellt und von einer Wiederholung abgesehen wird.


                                                       § 32

  Verschwiegenheitspflicht bei Maßnahmen wegen eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 89 oder 91
                                   der Verordnung (EU) 2023/1114
   Die Adressaten von Maßnahmen nach § 31, die von der Bundesanstalt wegen eines möglichen Verstoßes gegen
ein Verbot nach Artikel 89 oder 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 ergriffen werden, dürfen andere Personen als
Mitarbeiter staatlicher Stellen und Personen, die aufgrund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht
unterliegen, von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis
setzen.


                                                       § 33

                                   Anzeige straftatbegründender Tatsachen
  Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 46 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 oder
Absatz 2 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen. Sie kann die personen­
bezogenen Daten der betroffenen Personen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht
kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Die
Staatsanwaltschaft entscheidet über die Vornahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere über
Durchsuchungen, nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Befugnisse der Bundesanstalt bleiben
BGBl. 2024, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


hiervon unberührt, soweit dies für die Vornahme von Verwaltungsmaßnahmen oder zur Erfüllung von Ersuchen
ausländischer Stellen nach Artikel 95 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich ist und soweit
eine Gefährdung des Untersuchungszwecks von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder der für
Strafsachen zuständigen Gerichte nicht zu besorgen ist.


                                                        § 34

           Aussetzung des Handels und Ausschluss von Kryptowerten vom Handel; Maßnahmen
                         in Bezug auf mit dem Kryptowert verbundene Derivate
  (1) Der Betreiber einer Handelsplattform für Kryptowerte kann den Handel mit einem Kryptowert aussetzen oder
den Kryptowert vom Handel ausschließen, wenn dies zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Handels oder zum
Schutz des Publikums geboten erscheint, insbesondere, wenn
1. der Kryptowert den Regeln der Handelsplattform nicht mehr entspricht,
2. der Kryptowert nicht mehr für die Handelsplattform geeignet ist,
3. der Verdacht einer Marktmanipulation nach Artikel 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder einer
   Nichtveröffentlichung von Insiderinformationen entgegen Artikel 88 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Bezug
   auf den Kryptowert besteht oder
4. ein Übernahmeangebot in Bezug auf den Emittenten des Kryptowertes veröffentlicht wurde.
Eine Maßnahme nach Satz 1 unterbleibt, wenn sie die Interessen der betroffenen Inhaber der Kryptowerte oder das
ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich beeinträchtigen könnte. Der Betreiber veröffentlicht die
Entscheidungen nach Satz 1 und teilt sie unverzüglich der Bundesanstalt mit. Die Befugnisse der Bundesanstalt
nach § 15 bleiben unberührt.
   (2) Wird ein Kryptowert, der in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Fällen Gegenstand
einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 ist, an einer anderen Handelsplattform für Kryptowerte gehandelt, so ordnet
die Bundesanstalt Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 an. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
   (3) Wird ein Derivat, das mit einem Kryptowert nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 verbunden
ist oder sich auf einen solchen bezieht, an einem inländischen multilateralen oder organisierten Handelssystem
im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 und 9 des Wertpapierhandelsgesetzes oder durch einen
inländischen systematischen Internalisierer im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des
Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt, so ordnet die Bundesanstalt Maßnahmen nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes an. § 73 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.
  (4) Die Bundesanstalt kann auch gegenüber dem Betreiber einer Handelsplattform für Kryptowerte anordnen,
den Handel mit einem Kryptowert für bis zu 30 Tage auszusetzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
1. dass gegen die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes verstoßen wurde oder
2. dass die Lage des Emittenten oder des Antragstellers den Interessen der Inhaber der Kryptowerte, insbesondere
   der Kleinanleger, abträglich wäre.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Bundesanstalt den Handel mit einem Kryptowert an einer
Handelsplattform für Kryptowerte auch untersagen. Die Bundesanstalt kann eine Anordnung nach den Sätzen 1
und 2 durch Allgemeinverfügung treffen.


                                                        § 35

          Bekanntmachung marktrelevanter Informationen zum Handel zugelassener Kryptowerte
   (1) Die Bundesanstalt kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit
im Falle eines Verstoßes gegen Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 ordnungsgemäß informiert wird, unter
anderem durch Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Information. Sie kann insbesondere einen
Anbieter, einen Antragsteller, einen Emittenten oder eine andere Person, die falsche oder irreführende
Informationen veröffentlicht oder verbreitet hat, anweisen, eine Berichtigung zu veröffentlichen.
  (2) Die Bundesanstalt kann eine nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 gebotene
Bekanntgabe auf Kosten des nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 Verpflichteten vornehmen,
wenn die Bekanntgabepflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgesehenen Weise erfüllt wird.
Sie kann dies auch von einem Pflichtigen nach Satz 1 verlangen. Die Kosten, die der Bundesanstalt durch eine nach
Satz 1 vorgenommene Bekanntmachung entstehen, sind ihr vom Verpflichteten gesondert zu erstatten und auf
Verlangen vorzuschießen.
BGBl. 2024, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


                                                      § 36

                     Übermittlung von Insiderinformationen; Verordnungsermächtigung
   (1) Ein Emittent, Anbieter oder Antragsteller, der nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114
verpflichtet ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen und für den oder die die Bundesrepublik Deutschland
Herkunftsmitgliedstaat nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) 2023/1114 ist, hat diese
Insiderinformationen unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt zu übermitteln.
  (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
1. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form sowie die Art und Weise einer Übermittlung
   nach Absatz 1 sowie
2. den Mindestinhalt einer Mitteilung nach Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit
der Maßgabe übertragen, dass diese Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.


                                                   Kapitel 5

          Rechnungslegung, Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen, Bestellung des
                         Abschlussprüfers und Abschlussprüfung

                                                      § 37

                                         Pflicht zur Rechnungslegung
   (1) Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1, die nicht den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des
Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches unterworfen sind, haben einen Jahresabschluss
und einen Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts
des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches sowie nach den Vorschriften einer
Rechtsverordnung nach Absatz 6 aufzustellen. § 264 Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 3, die §§ 264b, 265
Absatz 7, § 266 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 274a Nummer 4, § 275 Absatz 5, die §§ 276 und 288 Absatz 2 des
Handelsgesetzbuches sind nicht anzuwenden. Die §§ 340b, 340e Absatz 1, 3 und 4 sowie § 340g des
Handelsgesetzbuches sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Institute nach Absatz 1 Satz 1, die
klein nach § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches und nicht kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des
Handelsgesetzbuches sind, die Angaben nach § 340b Absatz 4 Satz 4 und § 340e Absatz 4 Satz 2 des
Handelsgesetzbuches nicht zu machen brauchen.
   (2) Institute nach Absatz 1 Satz 1 haben einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht nach den für
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs
des Handelsgesetzbuches sowie nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 aufzustellen. Auf
den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 340b, 340e Absatz 1, 3 und 4
sowie § 340g des Handelsgesetzbuches über den Jahresabschluss entsprechend anzuwenden. In den Fällen des
§ 315e des Handelsgesetzbuches finden von den in Satz 1 genannten Vorschriften nur die §§ 290 bis 293 und 315e
des Handelsgesetzbuches sowie die den Konzernlagebericht betreffenden Vorschriften einer Rechtsverordnung
nach Absatz 6 Anwendung; Satz 2 ist nicht anzuwenden.
  (3) Institute nach Absatz 1 Satz 1 haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluss und Lagebericht
sowie ihren Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des
Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches prüfen zu lassen. § 264 Absatz 3, die §§ 264b
und 319 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches sind nicht anzuwenden. § 340k Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie
Absatz 2, 2a und 5 Satz 1 und 3 des Handelsgesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.
   (4) Institute nach Absatz 1 Satz 1 haben den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss
und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Unterlagen, sofern
sie zu erstellen sind, nach den Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs
des Handelsgesetzbuches offenzulegen. § 264 Absatz 3, die §§ 264b, 326, 327 und 339 des Handelsgesetzbuches
sind nicht anzuwenden.
  (5) § 340a Absatz 3 des Handelsgesetzbuches über die auf bestimmte einer prüferischen Durchsicht zu
unterziehende Zwischenabschlüsse anzuwendenden Vorschriften ist auf Institute nach Absatz 1 Satz 1
entsprechend anzuwenden.
  (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf,
1. den Instituten nach Absatz 1 Satz 1 Formblätter für eine von den §§ 266 und 275 des Handelsgesetzbuches
   abweichende Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorzuschreiben,
BGBl. 2024, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


2. Vorschriften für einzelne Posten des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zu erlassen, wobei der
   dadurch vermittelte Informationsgehalt demjenigen bei der Anwendung des § 266 Absatz 2 und 3 und des § 275
   Absatz 2 oder Absatz 3 des Handelsgesetzbuches mindestens entspricht, sowie
3. ergänzende Vorschriften für den Inhalt des Anhangs, des Konzernanhangs, des Lageberichts oder des
   Konzernlageberichts von Instituten nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassen, wobei diese Vorschriften nicht für
   Institute nach Absatz 1 Satz 1 gelten dürfen, die klein nach § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches und
   nicht kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuches sind, soweit dies jeweils zur
   Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur
   Beurteilung der von den Instituten nach Absatz 1 Satz 1 nach der Verordnung (EU) 2023/1114 durchgeführten
   Geschäfte und erbrachten Dienstleistungen zu erhalten.
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.


                                                       § 38

          Pflicht zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Abschlussprüfungsberichten
  (1) Ein Institut nach § 37 Absatz 1 Satz 1 hat den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss
und den Lagebericht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen.
Der Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der
Bestätigung versehen sein. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses
(Abschlussprüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Abschlussprüfung der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank einzureichen.
   (2) Ein Institut nach § 37 Absatz 1 Satz 1, das einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufstellt,
hat diese Unterlagen unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Wird ein
Prüfungsbericht von einem Konzernabschlussprüfer erstellt, hat dieser den Prüfungsbericht unverzüglich nach
Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Bestimmungen
dieses Absatzes gelten entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuches.


                                                       § 39

                        Pflicht zur Bestellung des Abschlussprüfers und zur Anzeige
   (1) Ein Institut nach § 37 Absatz 1 Satz 1 hat einen Abschlussprüfer oder Konzernabschlussprüfer unverzüglich
nach dessen Bestellung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann
innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers verlangen,
wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. Die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers ist in
der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Institut nach § 37 Absatz 1 Satz 1, das kein
Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuches ist, der
Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Abschlussprüfer angezeigt hat.
   (2) Hat ein Institut nach § 37 Absatz 1 Satz 1 eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt,
die in einem der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre Abschlussprüfer des Instituts war, so kann
die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen, wenn die vorangegangene
Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 43 Absatz 3 Satz 3 der
Wirtschaftsprüferordnung gilt entsprechend.
   (3) Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers auch dann verlangen, wenn ihr
Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Abschlussprüfer seine Pflichten nach
§ 40 Absatz 2 verletzt hat.
  (4) Das Gericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Abschlussprüfer zu bestellen,
wenn
1. nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres die Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 angezeigt worden ist,
2. das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Abschlussprüfers nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3
   nicht unverzüglich nachkommt oder
3. der gewählte Abschlussprüfer die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am
   rechtzeitigen Abschluss der Prüfung gehindert ist und das Institut nicht unverzüglich einen anderen
   Abschlussprüfer bestellt hat.
Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Das
Gericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Abschlussprüfer abberufen.
BGBl. 2024, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


                                                          § 40

                   Besondere Pflichten des Abschlussprüfers; Verordnungsermächtigung
  (1) Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Instituts zu prüfen. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Institut die
Anzeigepflichten nach der Verordnung (EU) 2023/1114 auch in Verbindung mit den entsprechenden technischen
Regulierungsstandards erfüllt hat. Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen
1. nach dem Geldwäschegesetz,
2. nach Titel III Kapitel 2, 3 und 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie
3. nach Titel IV Kapitel 1 und Artikel 58 der Verordnung (EU) 2023/1114
nachgekommen ist, soweit diese Verpflichtungen auf das Institut anzuwenden sind.
  (2) Der Abschlussprüfer hat es unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen,
wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden,
1. die die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes rechtfertigen,
2. die den Bestand des Instituts gefährden oder die Entwicklung des Instituts wesentlich beeinträchtigen können,
3. die einen erheblichen Verstoß gegen die Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen des Instituts oder
   über die Ausübung einer Tätigkeit nach der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes darstellen oder
4. die schwerwiegende Verstöße der           Mitglieder    des   Leitungsorgans   gegen    Gesetz,   Satzung    oder
   Gesellschaftsvertrag erkennen lassen.
Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu
erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige
Durchführung der Geschäfte des Instituts sprechen. Die Anzeige-, Erläuterungs- und Mitteilungspflichten nach den
Sätzen 1 und 2 bestehen auch in Bezug auf ein Unternehmen, das mit dem Institut in enger Verbindung steht, sofern
dem Abschlussprüfer die Tatsachen im Rahmen der Abschlussprüfung des Instituts bekannt werden. Der
Abschlussprüfer haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt.
  (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut auch Bestimmungen über
den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie
kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.
   (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer
Durchführung und den Inhalt der Prüfungsberichte einschließlich der Möglichkeit der Integration in Prüfberichte
nach sonstigen Aufsichtsgesetzen sowie die Form ihrer Einreichung zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Insbesondere sollen die Bestimmungen geeignet sein, Missstände,
welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder das ordnungsgemäße
öffentliche Angebot vermögenswertreferenzierter Token oder E-Geld-Token, deren ordnungsgemäße Zulassung
zum Handel oder das ordnungsgemäße Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen beeinträchtigen können, zu
erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Geschäfte zu
erhalten. In der Rechtsverordnung können die Bestimmungen nach Satz 1 insbesondere auch für die Prüfung der
in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Anbieter von Kryptowerte-
Dienstleistungen getroffen werden und Umstände bestimmt werden, unter denen die Bundesanstalt von der
Prüfung ganz oder teilweise absehen kann. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit der Maßgabe auf die
Bundesanstalt übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.


                                                     Kapitel 6

                                     Maßnahmen in besonderen Fällen

                                                          § 41

                          Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung
   (1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung eines Instituts oder andere Umstände die Annahme
rechtfertigen, dass das Institut den Vorgaben des Artikels 35 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht erfüllt oder
zukünftig voraussichtlich nicht erfüllen wird, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut Maßnahmen zur
dauerhaften Erfüllung der Vorgaben anordnen.
BGBl. 2024, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


  (2) Die Bundesanstalt kann insbesondere
1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder
   beschränken,
2. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Verringerung von Risiken ergreift, soweit sich diese Risiken aus
   bestimmten Arten von Geschäften und Produkten ergeben, oder
3. anordnen, dass das Institut eine oder mehrere Handlungsoptionen aus dem Sanierungsplan nach Artikel 46 oder
   Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1114 umsetzt.


                                                       § 42

                                  Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
  (1) Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungsgemäße Unternehmensführung nach Artikel 34 der Verordnung
(EU) 2023/1114, kann die Bundesanstalt insbesondere anordnen, dass das Institut
1. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese Risiken aus bestimmten Arten von
   Geschäften und Produkten oder aus der Nutzung bestimmter Systeme oder aus der Auslagerung von
   Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen ergeben,
2. weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt errichten darf und
3. einzelne Geschäftsarten, namentlich die Tätigkeiten nach den Artikeln 16, 48 oder Artikel 59 der Verordnung
   (EU) 2023/1114, nicht oder nur in beschränktem Umfang erbringen darf.
  (2) Absatz 1 Nummer 1 ist entsprechend auf Auslagerungsunternehmen anzuwenden, soweit ein Institut
wesentliche Aktivitäten und Prozesse ausgelagert hat.


                                                       § 43

                                      Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr
   (1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts, insbesondere für die Sicherheit der dem
Institut anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das
Institut nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. Sie
kann insbesondere
1. Anweisungen für die Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts erlassen,
2. Inhabern und Mitgliedern des Leitungsorgans die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken,
3. die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen.
   (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt                    zur   Vermeidung    eines
Insolvenzverfahrens oder zur Vermeidung des Entzugs der Zulassung vorübergehend
1. die Annahme von Geldern oder Kryptowerten von Kunden verbieten,
2. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen und
3. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut
   bestimmt sind, verbieten.
  (3) § 46 Absatz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.
   (4) Die Absätze 1 bis 3 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 1 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute und E-Geld-
Institute.


                                                       § 44

                                                    Insolvenz
   (1) Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Mitglieder des Vertretungsorgans
dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagekräftiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen; die Mitglieder des
Vertretungsorgans haben eine solche Anzeige auch dann vorzunehmen, wenn das Institut voraussichtlich nicht in
der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende
Zahlungsunfähigkeit). Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle
der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts findet
im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung oder unter den Voraussetzungen des Satzes 5 auch im
Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Instituts kann nur die Bundesanstalt stellen. Im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die
Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Instituts stellen.
BGBl. 2024, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


  (2) Das Insolvenzgericht hat die Bundesanstalt anzuhören vor
1. der Bestellung eines Insolvenzverwalters oder vorläufigen Insolvenzverwalters,
2. der Anordnung der Eigenverwaltung oder vorläufigen Eigenverwaltung,
3. der Bestellung eines Sachwalters oder vorläufigen Sachwalters.
Es soll die Bundesanstalt vor Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens oder
vorläufigen Insolvenzverfahrens anhören.
   (3) Der Eröffnungsbeschluss ist der Bundesanstalt gesondert zuzustellen. Das Insolvenzgericht übersendet der
Bundesanstalt alle weiteren, das Verfahren betreffenden Beschlüsse und erteilt auf Anfrage Auskunft zum Stand
und Fortgang des Verfahrens. Die Bundesanstalt kann Einsicht in die Insolvenzakten nehmen. Das Insolvenzgericht
informiert die Bundesanstalt laufend über Stand und Fortgang des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch
Überlassung der Berichte für das Insolvenzgericht, die Gläubigerversammlung oder einen Gläubigerausschuss.
Die Bundesanstalt kann darüber hinaus weitere Auskünfte und Unterlagen zum Insolvenzverfahren verlangen.
  (4) Im Übrigen gelten die §§ 46c, 46e und 46g des Kreditwesengesetzes entsprechend.
  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute und E-Geld-Institute.


                                                       § 45

                       Zuordnung verwahrter Kryptowerte, Kosten der Aussonderung
   (1) Der im Rahmen der Kryptoverwahrung für einen Kunden verwahrte Kryptowert gilt als dem Kunden gehörig.
Das gilt nicht, wenn der Kunde die Einwilligung zu Verfügungen über den verwahrten Wert für Rechnung des
Instituts oder Dritter erteilt hat.
  (2) Absatz 1 gilt im Rahmen der Kryptoverwahrung entsprechend für den dem Kunden zustehenden Anteil an
Kryptowerten in gemeinschaftlicher Verwahrung sowie für isoliert verwahrte private kryptografische Schlüssel.
  (3) Stimmt der Kunde im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts einer Aussonderung im Wege einer
Übertragung des vom Institut verwahrten Gesamtbestands auf ein vom Insolvenzverwalter bestimmtes Institut,
welches die Kryptoverwahrung betreibt, nicht zu, trägt er die Kosten der Aussonderung. Dies gilt nicht, wenn die
Bedingungen, zu denen das andere Institut eine Fortführung des Verwahrverhältnisses anbietet, für den Kunden
unzumutbar sind. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Übertragung wesentlicher Teile des verwahrten Gesamtbestands
entsprechend anzuwenden.


                                                    Kapitel 7

                                       Straf- und Bußgeldvorschriften

                                                       § 46

                                                Strafvorschriften
  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU)
2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur
Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und
(EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen vermögenswertreferenzierten Token öffentlich
   anbietet,
2. entgegen Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen E-Geld-Token öffentlich anbietet,
3. entgegen Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt,
4. entgegen Artikel 89 Absatz 2 Satz 1 ein Insidergeschäft tätigt oder eine dort genannte Insiderinformation nutzt,
5. entgegen Artikel 89 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 eine dort genannte Empfehlung gibt oder einen Dritten zu
   einer dort genannten Handlung verleitet oder
6. entgegen Artikel 90 Absatz 1 eine Insiderinformation offenlegt.
  (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 47 Absatz 3 Nummer 113 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und
dadurch
1. den Kurs eines oder mehrerer Kryptowerte beeinflusst oder
2. eine unmittelbare oder mittelbare Festsetzung des Kauf- oder Verkaufskurses bewirkt.
   (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
  (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
BGBl. 2024, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29


     (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 2
1. gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
   handelt oder
2. in Ausübung seiner Tätigkeit für eine inländische Finanzaufsichtsbehörde, einen Emittenten vermögenswert­
   referenzierter Token oder E-Geld-Token oder einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen handelt.
  (6) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
   (7) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuches sind auch auf nicht in der Rechtsform
einer Kapitalgesellschaft betriebene Institute nach § 37 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder
Absatz 4 Satz 1 dieses Gesetzes anzuwenden. Soweit die Strafvorschriften Mitglieder des vertretungsberechtigten
Organs einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie
1. bei einer anderen juristischen Person für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der juristischen
   Person,
2. bei einer Personenhandelsgesellschaft nach § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches für die Mitglieder der
   vertretungsberechtigten Organe der persönlich haftenden Gesellschafter und
3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, für die vertretungsberechtigten
   Gesellschafter.
Soweit die Strafvorschriften Mitglieder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie bei einer
anderen juristischen Person für die Mitglieder eines gesetzlichen Überwachungsorgans.


                                                           § 47

                                                  Bußgeldvorschriften
     (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 46 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
   (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 6
Satz 1, 2 oder Satz 3 oder Absatz 7, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, nach § 9
Absatz 1 Satz 4, § 10 Absatz 1 oder Absatz 8 Satz 1 bis 3 oder Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, nach
§ 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4, nach § 15 Absatz 2 oder Absatz 4,
§ 16 Absatz 1 oder Absatz 2, § 17 Absatz 1, § 23 Absatz 2, 3 oder Absatz 4, den §§ 27, 29 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 3, den §§ 30, 31 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 oder Absatz 7,
§ 34 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3,
nach § 35 Absatz 1 Satz 2, § 39 Absatz 2 erster Halbsatz oder Absatz 3, § 41 Absatz 2, § 42 Absatz 1 oder Absatz 2
oder § 43 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 zuwiderhandelt.
   (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1.     entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen anderen Kryptowert als einen vermögenswertreferenzierten Token oder
       einen E-Geld-Token öffentlich anbietet,
2.     einer vollziehbaren Anordnung nach
       a) Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 4 oder Artikel 12 Absatz 3,
       b) Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 4 Satz 2, Artikel 25 Absatz 4
          Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Artikel 35 Absatz 3, 4 oder Absatz 5 Satz 2, Artikel 36 Absatz 10
          Satz 3, Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4, Artikel 47 Absatz 3 Satz 2 oder
       c) Artikel 24 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 102 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 105 Absatz 1 oder Absatz 4
          Satz 1
       zuwiderhandelt,
3.     entgegen
       a) Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 oder
       b) Artikel 29 Absatz 6 Satz 1 oder Artikel 53 Absatz 6 Satz 1
       eine Marketingmitteilung verbreitet,
4.     entgegen
       a) Artikel 8 Absatz 5 oder Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 12 Absatz 2,
       b) Artikel 29 Absatz 5, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 55
          Unterabsatz 2, entgegen Artikel 47 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 55 Unterabsatz 3,
          entgegen Artikel 51 Absatz 11 Satz 1, Artikel 53 Absatz 5 oder
       c) Artikel 79 Absatz 1 Unterabsatz 1
       eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
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5.    entgegen
      a) Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 oder
      b) Artikel 70 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 76 Absatz 8 oder Artikel 83 Absatz 2 Satz 1
      eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
6.    entgegen
      a) Artikel 9 Absatz 1 Satz 1, Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 6 oder
      b) Artikel 51 Absatz 13
      eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
7.    entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 ein Kryptowerte-Whitepaper oder eine Marketingmitteilung nicht oder nicht
      für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält,
8.    entgegen Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 eine Verwahrung nicht oder nicht richtig sicherstellt,
9.    entgegen
      a) Artikel 12 Absatz 3 oder Absatz 4,
      b) Artikel 81 Absatz 2 oder
      c) Artikel 88 Absatz 3 Satz 1
      eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
10. entgegen Artikel 13 Absatz 3 bis zum öffentlichen Angebot eines Kryptowertes eine Information nicht oder
    nicht richtig gibt,
11.   entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c einen Interessenkonflikt nicht oder nicht unverzüglich
      offenlegt,
12. entgegen Artikel 14 Absatz 3 eine Rückerstattung nicht sicherstellt,
13. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 17 einen vermögenswert­
    referenzierten Token öffentlich anbietet,
14. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig erstattet,
15. entgegen Artikel 22 Absatz 3 eine dort genannte Information auf Verlangen des Emittenten nicht, nicht richtig
    oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
16. entgegen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a eine Ausgabe nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,
17. entgegen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 34 Absatz 7 einen Plan nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
18. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 33 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
19. entgegen Artikel 28 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält,
20. entgegen Artikel 29 Absatz 3 eine Veröffentlichung nicht oder nicht unverzüglich nach Verbreitung einer
    Marketingmitteilung vornimmt,
21. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 eine Offenlegung oder Aktualisierung nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
22. entgegen Artikel 30 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Veröffentlichung nicht
    oder nicht unverzüglich nach Vorliegen eines Prüfberichts vornimmt,
23. entgegen Artikel 31 Absatz 1 oder Absatz 3 bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten
    Tokens ein dort genanntes Verfahren oder Muster nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise einführt,
    nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise festlegt, oder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
    aufstellt oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
24. entgegen Artikel 32 Absatz 1 oder Absatz 2 bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten
    Tokens eine dort genannte Strategie, ein dort genanntes Verfahren oder eine dort genannte Maßnahme nicht
    oder nicht richtig einführt oder nicht oder nicht richtig ergreift oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht
    richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
25. entgegen
      a) Artikel 33 oder
      b) Artikel 73 Absatz 4
      eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
26. entgegen Artikel 34 Absatz 1 bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens eine
    dort genannte Regelung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt,
27. entgegen Artikel 34 Absatz 3 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht unverzüglich nach Entdeckung
    eines dort genannten Mangels ergreift,
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28. entgegen Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Artikel 39 Absatz 1 oder Absatz 2 bis zum
    öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens eine dort genannte Strategie oder ein dort
    genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder ab dem öffentlichen Angebot nicht,
    nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
29. entgegen Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 2 eine Vereinbarung schließt,
30. entgegen Artikel 34 Absatz 6 Satz 1 ab dem öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens
    ein dort genanntes System, eine dort genannte Ressource oder ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht
    richtig oder nicht vollständig anwendet,
31. entgegen Artikel 34 Absatz 12 Satz 1 eine Prüfung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sicherstellt,
32. entgegen Artikel 34 Absatz 12 Satz 2 ein Ergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich
    nach Vorliegen des Prüfergebnisses zur Verfügung stellt,
33. entgegen Artikel 36 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass das Reservevermögen getrennt ist,
34. entgegen Artikel 36 Absatz 6 Satz 1 eine Verwaltung der Vermögenswertreserve nicht oder nicht richtig
    gewährleistet,
35. entgegen Artikel 36 Absatz 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der Ausgabe oder dem Rücktausch eines
    vermögenswertreferenzierten Tokens eine Erhöhung oder Verminderung des Reservevermögens
    gegenübersteht,
36. entgegen Artikel 36 Absatz 9 oder Absatz 10 Satz 1 oder Satz 2 eine Prüfung nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig in Auftrag gibt oder eine Mitteilung oder Veröffentlichung nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
37. entgegen Artikel 37 Absatz 1, 2, 5 Unterabsatz 2 oder Absatz 7, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 38
    Absatz 3, bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens eine dort genannte
    Strategie, ein dort genanntes Verfahren oder eine vertragliche Vereinbarung nicht, nicht richtig oder nicht
    vollständig festlegt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trifft oder ab dem öffentlichen Angebot
    nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
38. entgegen Artikel 37 Absatz 3 eine Verwahrung nicht oder nicht richtig vornimmt,
39. entgegen Artikel 37 Absatz 6 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Verwahrung in der dort genannten
    Weise erfolgt,
40. entgegen Artikel 37 Absatz 9 eine dort genannte Tätigkeit vornimmt,
41. entgegen Artikel 37 Absatz 10 Satz 1 für eine Entschädigung oder Rückerstattung nicht, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig sorgt,
42. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 eine Vermögenswertreserve investiert,
43. entgegen Artikel 40 Absatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 50 Absatz 1 oder Absatz 2 Zinsen gewährt,
44. entgegen
     a) Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 55 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 oder
     b) Artikel 83 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2
     eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
45. entgegen Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b einen E-Geld-Token ohne vorherige Übermittlung
    eines Kryptowerte-Whitepapers öffentlich anbietet,
46. entgegen Artikel 49 Absatz 4 eine Rückzahlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    vornimmt,
47. entgegen Artikel 51 Absatz 12 oder Artikel 53 Absatz 3 nach Änderung eines Kryptowerte-Whitepapers eine
    Übermittlung oder Veröffentlichung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
48. entgegen Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b eine Kryptowerte-Dienstleistung anbietet,
49. entgegen Artikel 59 Absatz 5 eine Verwendung, eine Veröffentlichung oder eine Anwendung trifft,
50. entgegen Artikel 64 Absatz 8 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung ein dort genanntes Verfahren
    nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder
    nicht vollständig aufrechterhält,
51. entgegen Artikel 66 Absatz 2 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Information
    nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder eine Marketingmitteilung nicht kennzeichnet,
52. entgegen Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 1 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung vor einem dort
    genannten Risiko nicht, nicht richtig oder nicht vollständig warnt,
53. entgegen Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 2 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung einen dort
    genannten Hyperlink nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt,
54. entgegen Artikel 66 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht
    vollständig öffentlich zugänglich macht,
55. entgegen Artikel 67 Absatz 5 eine Versicherungspolice nicht öffentlich zugänglich macht,
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56. entgegen Artikel 68 Absatz 5 Personal beschäftigt,
57. entgegen Artikel 68 Absatz 6 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht unverzüglich nach Feststellung
    eines Mangels ergreift,
58. entgegen Artikel 68 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 8 Unterabsatz 1 Satz 2 ab dem öffentlichen
    Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht
    vollständig ergreift,
59. entgegen Artikel 68 Absatz 9 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung jederzeit geführt
    wird,
60. entgegen Artikel 69 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
    eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
61. entgegen Artikel 70 Absatz 1 oder Absatz 2 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort
    genannte Vorkehrung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trifft,
62. entgegen Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Einzahlung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    vornimmt,
63. entgegen Artikel 72 Absatz 4 eine Bewertung oder Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
    vornimmt oder eine Maßnahme nicht unverzüglich nach Entdeckung eines Mangels ergreift,
64. entgegen Artikel 74 als Anbieter einer Kryptowerte-Dienstleistung nach Artikel 75 Absatz 1 Satz 1, Artikel 76
    Absatz 1 Satz 1, Artikel 77 Absatz 1, Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 79 Absatz 1 bis zum
    Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung einen dort genannten Plan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
    aufstellt,
65. entgegen Artikel 75 Absatz 1 vor Erbringung einer dort genannten Kryptowerte-Dienstleistung eine
    Vereinbarung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig schließt,
66. entgegen Artikel 75 Absatz 2 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
67. entgegen Artikel 75 Absatz 3 Unterabsatz 1 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine
    Verwahrstrategie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt,
68. entgegen Artikel 75 Absatz 3 Unterabsatz 3 eine Zusammenfassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
69. entgegen Artikel 75 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig vornimmt,
70. entgegen Artikel 75 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Aufstellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
    in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
71. entgegen Artikel 75 Absatz 6 ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sicherstellt,
72. entgegen Artikel 75 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 für eine dort genannte Trennung nicht sorgt oder nicht
    sicherstellt, dass dort genannte Mittel gekennzeichnet sind,
73. entgegen Artikel 75 Absatz 7 Unterabsatz 3 nicht sicherstellt, dass ein verwahrter Kryptowert vom Vermögen
    des Anbieters getrennt ist,
74. entgegen Artikel 75 Absatz 9 Unterabsatz 1 einen Anbieter in Anspruch nimmt,
75. entgegen Artikel 75 Absatz 9 Unterabsatz 2 einen Kunden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    unverzüglich nach Inanspruchnahme eines anderen Anbieters in Kenntnis setzt,
76. entgegen Artikel 76 Absatz 1 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte
    Betriebsvorschrift nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder ab dem Angebot nicht, nicht richtig
    oder nicht vollständig aufrechterhält,
77. entgegen Artikel 76 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Kryptowert einer dort genannten
    Betriebsvorschrift entspricht,
78. entgegen Artikel 76 Absatz 2 Satz 2 vor der Zulassung eines Kryptowertes zum Handel eine Bewertung nicht,
    nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
79. entgegen Artikel 76 Absatz 5 für eigene Rechnung handelt,
80. entgegen Artikel 76 Absatz 6 Satz 1 auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreift,
81. entgegen Artikel 76 Absatz 6 Satz 2 auf Verlangen eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht
    vollständig zur Verfügung stellt,
82. entgegen Artikel 76 Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 10 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
    oder entgegen Artikel 77 Absatz 2 oder Absatz 4 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine
    Veröffentlichung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
83. entgegen Artikel 76 Absatz 11 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht mindestens zwei
    Jahre öffentlich zugänglich macht,
84. entgegen Artikel 76 Absatz 12 eine Abwicklung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    einleitet,
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85. entgegen Artikel 76 Absatz 13 eine Sicherstellung einer Gebührenstruktur nicht, nicht richtig oder nicht
    vollständig vornimmt oder einen dort genannten Anreiz schafft,
86. entgegen Artikel 76 Absatz 15 Satz 1 ab dem öffentlichen Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung dort
    genannte Daten nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält oder auf Verlangen Zugang zum
    Auftragsbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gewährt,
87. entgegen Artikel 77 Absatz 3 Satz 1 einen Kundenauftrag nicht richtig ausführt,
88. entgegen Artikel 78 Absatz 2 bis zum öffentlichen Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Vorkehrung
    nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trifft,
89. entgegen Artikel 78 Absatz 3 oder Absatz 5 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort
    genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder eine Zustimmung
    nicht oder nicht richtig einholt,
90. entgegen Artikel 78 Absatz 6 Satz 1 die Wirksamkeit einer Vorkehrung nicht überwacht,
91. entgegen Artikel 79 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Zustimmung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig einholt,
92. entgegen Artikel 80 Absatz 1 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung ein dort genanntes Verfahren
    oder eine dort genannte Vorkehrung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt,
93. entgegen Artikel 80 Absatz 2 eine Vergütung, einen Rabatt oder einen sonstigen monetären Vorteil erhält,
94. entgegen Artikel 80 Absatz 3 eine Information missbraucht oder ab dem Angebot einer Kryptowerte-
    Dienstleistung eine Maßnahme nicht oder nicht richtig trifft,
95. entgegen Artikel 81 Absatz 1 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Beurteilung nicht, nicht
    richtig oder nicht vollständig vornimmt,
96. entgegen Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a eine Bewertung nicht richtig vornimmt,
97. entgegen Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Absatz 5 eine Gebühr, eine Provision oder einen
    anderen monetären oder nichtmonetären Vorteil annimmt oder behält,
98. entgegen Artikel 81 Absatz 4 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Information nicht, nicht
    richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
99. entgegen Artikel 81 Absatz 6 Unterabsatz 2 eine Offenlegung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig vornimmt,
100. entgegen Artikel 81 Absatz 7 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte natürliche Person über die
     erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt,
101. entgegen Artikel 81 Absatz 8 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Information
     nicht oder nicht vollständig einholt,
102. entgegen Artikel 81 Absatz 9 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung auf eine dort genannte Tatsache
     nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufmerksam macht,
103. entgegen Artikel 81 Absatz 10 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Strategie
     oder ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder ab dem Angebot nicht,
     nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
104. entgegen Artikel 81 Absatz 11 eine Empfehlung abgibt oder mit einer Portfolioverwaltung beginnt,
105. entgegen Artikel 81 Absatz 12 eine Beurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
     überprüft,
106. entgegen Artikel 81 Absatz 13 Unterabsatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
     vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
107. entgegen Artikel 81 Absatz 14 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1 eine Erklärung
     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
108. entgegen Artikel 82 Absatz 1 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Vereinbarung nicht, nicht
     richtig oder nicht vollständig schließt,
109. ohne Genehmigung nach Artikel 83 Absatz 8 eine Übernahme vornimmt,
110. entgegen Artikel 88 Absatz 1 Satz 1 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
     rechtzeitig bekannt gibt,
111. entgegen Artikel 88 Absatz 1 Satz 2 eine Offenlegung einer Insiderinformation an die Öffentlichkeit mit einer
     Vermarktung seiner Tätigkeiten verbindet,
112. entgegen Artikel 88 Absatz 1 Satz 3 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
     unverzüglich nach Bekanntwerden auf seiner Website veröffentlicht oder eine Insiderinformation nicht oder
     nicht mindestens fünf Jahre bereithält,
113. entgegen Artikel 91 Absatz 1 eine Marktmanipulation begeht oder
114. entgegen Artikel 92 Absatz 1 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
     macht.
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  (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. nicht sicherstellt, dass ein veröffentlichtes Kryptowerte-Whitepaper oder eine veröffentlichte Marketingmitteilung
   nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 geändert wird, wenn ein wesentlicher neuer
   Faktor, ein wesentlicher Fehler oder eine wesentliche Ungenauigkeit aufgetreten ist, der die Bewertung des
   Kryptowertes beeinflusst,
2. eine in Artikel 12 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte ältere Version eines Kryptowerte-
   Whitepapers oder einer Marketingmitteilung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre auf seiner Website
   öffentlich zugänglich hält,
3. einen vermögenswertreferenzierten Token öffentlich anbietet, ohne nach Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
   Verordnung (EU) 2023/1114 über eine schriftliche Zustimmung des Emittenten zu verfügen,
4. nicht sicherstellt, dass Inhaber vermögenswertreferenzierter Token nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung
   (EU) 2023/1114 gleichbehandelt werden,
5. nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genanntes Ergebnis mitgeteilt
   wird,
6. nicht sicherstellt, dass er ab dem öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens
    a) über Eigenmittel nach Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verfügt,
    b) eine in Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Vermögenswertreserve
       hält,
    c) über eine Strategie nach Artikel 36 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verfügt oder
    d) nach Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 einen dort genannten Gewinn oder einen dort
       genannten Verlust oder ein dort genanntes Risiko trägt,
7. nicht sicherstellt, dass ab der erstmaligen Ausgabe des vermögenswertreferenzierten Tokens
    a) eine in Artikel 36 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Vermögenswertreserve
       getrennt gebildet, gehalten und verwaltet wird oder
    b) eine in Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Vermögenswertreserve dem dort
       genannten Wert entspricht,
8. für einen in Artikel 39 Absatz 3 oder Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rücktausch
   Gebühren verlangt,
9. einen E-Geld-Token öffentlich anbietet, ohne nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung
   (EU) 2023/1114 über eine schriftliche Zustimmung zu verfügen,
10. nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter Geldbetrag nach den dort
    genannten Vorgaben hinterlegt oder investiert wird,
11. eine Kryptowerte-Dienstleistung anbietet, ohne nach Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 einen
    Sitz in einem Mitgliedstaat, den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in der Europäischen Union oder
    mindestens einen in der Europäischen Union ansässigen Geschäftsführer zu haben,
12. mit der Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung vor dem in Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EU)
    2023/1114 genannten Zeitpunkt beginnt,
13. nicht sicherstellt, dass er ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung
    a) über eine in Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Sicherheitsvorkehrung verfügt,
    b) für Kundenbeschwerden nach Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 über ein dort genanntes
       Verfahren für die Bearbeitung verfügt,
    c) über eine in Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Strategie und ein dort genanntes
       Verfahren verfügt oder eine in Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Offenlegung
       vornimmt,
    d) über ein in Artikel 76 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 genanntes System oder Verfahren oder eine
       dort genannte Vorkehrung verfügt,
    e) nach Artikel 76 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2023/1114 über eine dort genannte Ressource oder Backup-
       Einrichtung verfügt oder
    f) einen in Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Nachweis erbringen kann,
14. nicht sicherstellt, dass bei einer Auslagerung nach Artikel 73 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung
    (EU) 2023/1114 eine dort genannte Bedingung erfüllt ist,
15. nicht sicherstellt, dass in einer Betriebsvorschrift einer Handelsplattform für Kryptowerte nach Artikel 76
    Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung eines Kryptowertes mit eingebauter Anonymisierungs­
    funktion ausgeschlossen ist,
16. nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 81 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter
    entgegengenommener Anreiz einer dort genannten Anforderung entspricht, oder
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17. nicht sicherstellt, dass er vor der Aufnahme einer beruflichen Geschäftstätigkeit über eine in Artikel 92 Absatz 1
    Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Vorkehrung, ein dort genanntes System oder ein dort
    genanntes Verfahren verfügt.
  (5) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1. in den Fällen des Absatzes 1, Absatzes 3 Nummer 113 und 114 und des Absatzes 4 Nummer 17 mit einer
   Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 9 Buchstabe c und Nummer 110 bis 112 mit einer Geldbuße bis zu einer
   Million Euro,
3. in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9 Buchstabe a und b und Nummer 10 bis 109 und des Absatzes 4
   Nummer 1 bis 16 mit einer Geldbuße bis zu siebenhunderttausend Euro,
4. in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und
5. in den Fällen des Absatzes 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro.
  (6) Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 bis 3 kann die Ordnungswidrigkeit gegenüber einer juristischen Person
oder Personenvereinigung geahndet werden
1. in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 3 Nummer 113 und 114 und des Absatzes 4 Nummer 17 mit einer
   Geldbuße bis zu fünfzehn Millionen Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 9 Buchstabe c und Nummer 110 bis 112 mit einer Geldbuße bis zu
   zweieinhalb Millionen Euro,
3. in den Fällen des
   a) Absatzes 3 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5
      Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7, 8 und 9 Buchstabe a, Nummer 10 bis 12 und des
      Absatzes 4 Nummer 1 und 2,
   b) Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 6
      Buchstabe b, Nummer 13 bis 25 Buchstabe a, Nummer 26 bis 44 Buchstabe a und Nummer 45 bis 47 und
      des Absatzes 4 Nummer 3 bis 10,
   c) Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 9 Buchstabe b,
      Nummer 25 Buchstabe b, Nummer 44 Buchstabe b und Nummer 48 bis 109 und des Absatzes 4 Nummer 11
      bis 16
   mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro.
  (7) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als
1. 100 Millionen Euro kann
   a) abweichend von Absatz 6 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1, Absatzes 3
      Nummer 113 und 114 und des Absatzes 4 Nummer 17 mit einer Geldbuße bis zu 15 Prozent,
   b) abweichend von Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe c eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 3
      Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 9 Buchstabe b,
      Nummer 25 Buchstabe b, Nummer 44 Buchstabe b und Nummer 48 bis 109 und des Absatzes 4
      Nummer 11 bis 16 mit einer Geldbuße bis zu 5 Prozent,
2. 125 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 2 eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des
   Absatzes 3 Nummer 9 Buchstabe c und Nummer 110 bis 112 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent,
3. 166,67 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a eine Ordnungswidrigkeit in den
   Fällen des Absatzes 3 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5
   Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7, 8 und 9 Buchstabe a, Nummer 10 bis 12 und des Absatzes 4
   Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 3 Prozent,
4. 40 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen
   des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 6
   Buchstabe b, Nummer 13 bis 25 Buchstabe a, Nummer 26 bis 44 Buchstabe a und Nummer 45 bis 47 und
   des Absatzes 4 Nummer 3 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu 12,5 Prozent
des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person oder Personenvereinigung gemäß dem letzten verfügbaren
vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss geahndet werden.
  (8) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, Absatzes 3 Nummer 9 Buchstabe c und
Nummer 110 bis 114 und des Absatzes 4 Nummer 17
1. bei einer natürlichen Person über Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 2 hinaus und
2. bei einer juristischen Person über Absatz 6 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe a
   oder Nummer 2 hinaus
mit einer Geldbuße bis zur dreifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen
Verluste, soweit sich diese Gewinne oder vermiedenen Verluste beziffern lassen, geahndet werden.
BGBl. 2024, Seite 36 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 36


  (9) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9 Buchstabe a und b und
Nummer 10 bis 109 und des Absatzes 4 Nummer 1 bis 16
1. bei einer natürlichen Person über Absatz 5 Nummer 3 hinaus und
2. bei einer juristischen Person über Absatz 6 Nummer 3 oder Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 oder
   Nummer 4 hinaus
mit einer Geldbuße bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen
Verluste, soweit sich diese Gewinne oder vermiedenen Verluste beziffern lassen, geahndet werden.
  (10) Gesamtumsatz nach Absatz 7 ist
1. im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten im
   Sinne des § 340 des Handelsgesetzbuches der sich aus dem auf das Institut anwendbaren nationalen Recht
   im Einklang mit Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Buchstabe B Nummer 1 bis 4 und 7 der
   Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten
   Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1; L 316 vom 23.11.1988,
   S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,
   ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener
   Steuern,
2. im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf das Unternehmen anwendbaren nationalen
   Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene
   Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG
   des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 (ABl. L 322 vom
   16.12.2022, S. 15) geändert worden ist.
Handelt es sich bei der juristischen Person oder der Personenvereinigung um das Mutterunternehmen oder um eine
Tochtergesellschaft, so ist anstelle des Gesamtumsatzes der juristischen Person oder der Personenvereinigung der
jeweilige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis
von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach
den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der den in den Nummern 1
und 2 vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln.
  (11) Die Bußgeldvorschriften des
1. § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und d, Nummer 2 bis 4 und 5,
2. § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit § 265 Absatz 2, 3, 4 oder Absatz 6, § 266
   Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 2 oder Absatz 3, § 265 Absatz 3 bis 6 oder Absatz 7, den §§ 272, 274, 275
   oder § 277
des Handelsgesetzbuches sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Institute nach
§ 37 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 anzuwenden. Soweit die Bußgeldvorschriften Mitglieder
des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie
1. bei einer anderen juristischen Person für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der juristischen
   Person,
2. bei einer Personenhandelsgesellschaft nach § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches für die Mitglieder der
   vertretungsberechtigten Organe der persönlich haftenden Gesellschafter und
3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, für die vertretungsberechtigten
   Gesellschafter.
Soweit die Bußgeldvorschriften Mitglieder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie bei einer
anderen juristischen Person für die Mitglieder eines gesetzlichen Überwachungsorgans.
  (12) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
Bundesanstalt.


                                                        § 48

                                                 Ordnungsgelder
   (1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuches sind auf die Verletzung der
Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des
Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung nach § 37 Absatz 4 Satz 1 dieses Gesetzes
entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden
1. bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die Mitglieder des vertretungsberechtigten
   Organs,
2. bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches gegen die
   Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuches genannten Personen
   und
BGBl. 2024, Seite 37 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 37


3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, gegen die Personenhandels­
   gesellschaft oder den oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter.
§ 329 des Handelsgesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.
  (2) Die Bundesanstalt übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name
und Anschrift der zur Offenlegung nach § 37 Absatz 4 Satz 1 verpflichteten Institute.


                                                        § 49

                                           Mitteilungen in Strafsachen
   (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Mitglieder
des Leitungsorgans von Instituten sowie gegen Inhaber qualifizierter Beteiligungen an einem Institut oder deren
gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Straftaten zum Nachteil von Kunden oder
Inhabern von Kryptowerten bei oder im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb eines Instituts, ferner in
Strafverfahren, die Straftaten nach § 46 zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage
der Bundesanstalt
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis
auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in
Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden
Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.
   (2) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 46 zum Gegenstand haben, hat die Staatsanwaltschaft die
Bundesanstalt bereits über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten, soweit dadurch eine
Gefährdung des Ermittlungszwecks nicht zu erwarten ist. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren
einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu hören.
   (3) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb eines
Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder von E-Geld-Token oder in dem Geschäftsbetrieb eines
Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen hindeuten, so sollen diese Tatsachen vom Gericht oder von den
Strafverfolgungs- oder den Strafvollstreckungsbehörden ebenfalls der Bundesanstalt mitgeteilt werden, soweit
nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen.
Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
  (4) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht für die Akteneinsicht gewährende
Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Im Übrigen gilt § 479 der Strafprozessordnung entsprechend.


                                                     Kapitel 8

                                    Übergangs- und Schlussvorschriften

                                                        § 50

          Übergangsvorschrift zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 143
                      der Verordnung (EU) 2023/1114; Verordnungsermächtigung
  (1) Unternehmen mit einer Erlaubnis
1. nach § 32 des Kreditwesengesetzes,
2. nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
3. nach § 11 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
4. als Börsenträger nach § 4 des Börsengesetzes in den Fällen des § 2 Absatz 12 des Kreditwesengesetzes,
5. als OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches in den Fällen der
   Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches oder
6. als AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches in den Fällen der
   Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches,
die am 29. Dezember 2024 im Einklang mit geltendem Recht Tätigkeiten in Bezug auf Kryptowerte im Sinne des § 1
Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes in der Fassung vom 22. Februar 2023 erbringen dürfen, dürfen diese
Tätigkeit unter Fortgeltung der aufsichtlichen Rechtslage vom 29. Dezember 2024 weiter erbringen; die Erlaubnis
gilt insoweit als fortbestehend.
BGBl. 2024, Seite 38 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 38


  (2) Die nach Absatz 1 als fortbestehend geltende Erlaubnis erlischt
1. in den Fällen des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 mit der Bestandskraft der
   Entscheidung im Zulassungsverfahren nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder im vereinfachten
   Verfahren nach Absatz 3 oder
2. in den Fällen des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 mit Ablauf der jeweils
   einschlägigen Frist nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder
3. spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025.
   (3) Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 1 können das vereinfachte Verfahren auf Zulassung zum Anbieten von
Kryptowerte-Dienstleistungen beschreiten. Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 2 können das vereinfachte
Verfahren auf Zulassung zum Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen beschreiten, soweit sie nicht unter
Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen. Die Zulassung ist zu verweigern, wenn die Voraussetzungen
des Titels V der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht erfüllt sind. Die Bundesanstalt kann die Zulassung unter
Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2023/1114 verfolgten Zweckes halten müssen.
   (4) Unternehmen, die nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 und im Einklang mit geltendem
Recht Tätigkeiten erbringen, die bislang erlaubnisfrei waren, haben ihre Tätigkeit der Bundesanstalt bis zum
1. August 2024 formlos anzuzeigen.
   (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang,
Zeitpunkt und Form des vereinfachten Verfahrens nach Absatz 3, einschließlich Regelungen zu Ausschlussfristen,
treffen, soweit dies zur Überführung der Erlaubnisse in Einklang mit Artikel 143 der Verordnung (EU) 2023/1114
erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergeht.
  (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur Stellung von
Anträgen nach der Verordnung (EU) 2023/1114 für das Angebot von Kryptowerte-Dienstleistungen durch die
Bundesanstalt vor dem 30. Dezember 2024 festlegen. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese
Ermächtigung an die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass diese Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.


                                                     § 51

                                  Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung
  § 37 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 30. Juni 2024 beginnendes
Geschäftsjahr.


                                                  Artikel 2

                          Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
  Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438, S. 2) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
         „(2) Für Institute, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im
      Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU)
      Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) fallen, ist die
      Bundesanstalt zuständige Behörde nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554. Bei der Durchführung
      der Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirkt die Bundesanstalt mit der
      Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den
      Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 6 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
         (3) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur
      Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1), die zuletzt durch die
      Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, in der Verordnung
      (EU) Nr. 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenz­
      überschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20), in der Verordnung
      (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der
      technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro
      und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch
BGBl. 2024, Seite 39 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 39


      die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1) geändert worden ist, und in der
      Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über
      Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) enthaltenen
      Pflichten durch die Institute. Sie kann gegenüber einem Institut und den Mitgliedern seines Leitungsorgans
      Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die Pflichten nach den
      Verordnungen nach Satz 1 zu verhindern oder zu unterbinden. Satz 2 gilt nicht für CRR-Kreditinstitute,
      E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der
      Verordnung (EU) 2023/1114.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „Verordnung (EU) 2023/1114“ ein Komma und die Wörter „der
          Verordnung (EU) 2022/2554“ eingefügt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Satz 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
   c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, dass ein Institut oder ein
      Unternehmen, das Kryptowerte öffentlich anbietet oder deren Zulassung zum Handel beantragt, seinen
      aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden, den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen
      oder den Anordnungen der Bundesanstalt nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 oder
      dieses Gesetzes nicht oder nur unvollständig nachkommt oder diesbezüglich ein hinreichend begründeter
      Verdacht besteht.“
   d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
          „(5) Die Bundesanstalt macht unter Berücksichtigung möglicher Einschränkungen nach Artikel 54
      Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 Entscheidungen über Sanktionen, die wegen Verstößen gegen
      die Verordnung (EU) 2022/2554 oder gegen die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen
      wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt, nachdem die Entscheidung bestandskräftig geworden
      ist. In der Bekanntmachung benennt die Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für
      den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung. Die
      Bekanntmachung ist spätestens fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Personenbezogene
      Daten sind zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.“
   e) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die Absätze 6 bis 10.
   f) In Absatz 8 werden die Wörter „§ 3 Satz 2 und 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 4“ ersetzt.
3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen, einschließlich der Androhung und Festsetzung
   von Zwangsmitteln, auf der Grundlage der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34, 36,
   39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende Wirkung.“
4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114“ die
   Wörter „und der Verordnung (EU) 2022/2554“ eingefügt.
5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114“ ein Komma und die
      Wörter „der Verordnung (EU) 2022/2554“ eingefügt.
   b) In Satz 5 Nummer 2 werden nach den Wörtern „mit der Überwachung von Instituten“ ein Komma und die
      Wörter „eines Anbieters anderer Kryptowerte als vermögenswertreferenzierte Token und E-Geld-Token“
      eingefügt.
6. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
      „3. ohne die nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderliche Zulassung
          Kryptowerte-Dienstleistungen angeboten werden.“
7. In § 11 Absatz 1 werden nach den Wörtern „zusätzlich zu den Fällen des Artikels 21 Absatz 2“ die Wörter „und
   des Artikels 63 Absatz 8 und 10“ eingefügt.
8. In § 12 Absatz 1 werden nach den Wörtern „zusätzlich zu den Fällen des Artikels 24 Absatz 1 und 2“ die Wörter
   „und des Artikels 64 Absatz 1 und 2“ eingefügt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „zu beantragen“ die Wörter „oder Kryptowerte-Dienstleistungen zu
      erbringen“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 40 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 40


   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
        „(5) Wird die Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen aufgehoben oder erlischt die
      Zulassung, so kann die Bundesanstalt die Übertragung bestehender Vertragsverhältnisse auf für das
      Geschäft zugelassene Anbieter durch Allgemeinverfügung regeln. Die Bundesanstalt soll hierfür die
      Zustimmung des übernehmenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen einholen.“
   c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
10. In § 14 Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder die Beantragung der Zulassung zum Handel“ die Wörter „sowie
    die Erteilung und den Entzug einer Zulassung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen“ eingefügt.
11. In § 16 Absatz 1 wird nach den Wörtern „soweit dieses nicht die in Artikel“ die Angabe „6, Artikel“ eingefügt.
12. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „des Artikels 29“ durch die Wörter „des Artikels 7, des Artikels 29“ ersetzt.
13. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „eine Zulassung nach Artikel 16“ die Wörter „oder Artikel 59“
          eingefügt.
      bb) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Mindestanforderungen nach Artikel 35“ die Wörter „oder
          Artikel 67 oder der Wegfall einer geeigneten Versicherung nach Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe b“
          eingefügt.
   b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
        „(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von
      Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.“
   c) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 3 Satz 2 und 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 4“ ersetzt.
14. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-
   Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.“
15. In § 23 Absatz 1 werden nach der Angabe „Verordnung (EU) 2023/1114“ ein Komma und die Wörter „der
    Verordnung (EU) 2022/2554“ und nach dem Wort „Geldwäschegesetzes“ ein Komma und die Wörter „der
    Verordnung (EU) 2023/1113“ eingefügt.
16. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 16 oder Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder im Falle des
      Vorliegens der Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe d“ durch die Wörter „die Artikel 16, 48,
      59, 60, oder die Artikel 65 bis 83 oder im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen einer Maßnahme nach
      Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d oder Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d bis g“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
        „(2) Im Falle eines Verstoßes gegen die Artikel 88 bis 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 kann die
      Bundesanstalt einem für den Verstoß verantwortlichen Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts für einen
      Zeitraum von bis zu zwei Jahren untersagen, Geschäfte für eigene Rechnung in Kryptowerten zu tätigen.
         (3) Im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Geldwäschegesetzes oder gegen die Verordnung
      (EU) 2023/1113 kann die Bundesanstalt dem verantwortlichen Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts
      die Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit bei Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 des
      Geldwäschegesetzes untersagen.“
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:
          „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für jede andere Person, die für den Verstoß verantwortlich
      ist.“
17. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach Artikel 41 oder Artikel 83 der
              Verordnung (EU) 2023/1114 anzeigen oder die im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach
              Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der
              Verordnung (EU) 2023/1114 als Inhaber qualifizierter Beteiligungen angegeben werden,“.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „Artikel 41“ durch die Wörter „Artikel 41 oder Artikel 83“ und werden die Wörter
          „Artikel 42 Absatz 4“ durch die Wörter „Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 84 Absatz 4“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 42 Absatz 1“ durch die Wörter „Artikel 42 Absatz 1 oder
      Artikel 84 Absatz 1“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Wörter „Absatz 2 oder des Artikels 84 Absatz 2“
      ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 41 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 41


   d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In den Nummern 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Artikel 42 Absatz 2“ durch die Wörter „Artikel 42
          Absatz 2 oder Artikel 84 Absatz 2“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 41 Absatz 1“ durch die Wörter „Artikel 41 Absatz 1 oder
          Artikel 83 Absatz 1“ ersetzt.
      cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Artikel 41 Absatz 4 und 5“ durch die Wörter „Artikel 41 Absatz 4 und 5
          oder Artikel 83 Absatz 4“ ersetzt.
18. In § 37 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Nummer 1“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
19. § 40 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Geldwäschegesetz“ die Wörter „und der Verordnung (EU) 2023/1113“
      eingefügt.
   b) In Nummer 3 wird nach der Angabe „2023/1114“ ein Komma eingefügt.
   c) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:
      „4. nach Titel V Kapitel 2 und 3 sowie nach Artikel 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 und
      5. nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU)
         2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15 und 20 der
         Verordnung (EU) 2022/2554“.
20. In § 41 Absatz 1 werden die Wörter „des Artikels 35“ durch die Wörter „des Artikels 35 oder des Artikels 67“
    ersetzt.
21. In § 42 Absatz 1 werden nach der Angabe „34“ die Wörter „oder nach Artikel 68“ eingefügt.
22. § 43 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Die Absätze 1 bis 3 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 1 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-
   Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
   (EU) 2023/1114.“
23. § 44 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-
   Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.“
24. § 47 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt:
        „(12) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung
      der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und
      (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses
      Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet werden.“
   b) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13.
25. Dem § 51 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 40 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem
   31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.“


                                                    Artikel 3

                                    Änderung des Kreditwesengesetzes
   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 377) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu Kapitel 5d wird wie folgt gefasst:
                              „5d. Besondere Pflichten bei qualifizierter Kryptoverwahrung“.
   b) Die Angabe zu § 46i wird wie folgt gefasst:
      „§ 46i   Zuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente, Kosten der Aussonderung“.
   c) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 47a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554“.
BGBl. 2024, Seite 42 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 42


   d) Die Angabe zu § 60c wird wie folgt gefasst:
      „§ 60c Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU)
             Nr. 909/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011, die Verordnung
             (EU) 2017/2402 oder die Verordnung (EU) 2022/2554“.
   e) Die Angabe zu § 64y wird wie folgt gefasst:
      „§ 64y (weggefallen)“.
   f) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 65a Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
          „6. das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft durch
              a) die Verwahrung und Verwaltung kryptografischer Instrumente für andere oder
              b) die Sicherung privater kryptografischer Schlüssel für andere, die dazu dienen, kryptografische
                 Instrumente oder Kryptowertpapiere, Kryptofondsanteile oder in- und ausländische Wertpapiere,
                 die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie
                 übertragen und gespeichert werden können, zu speichern oder darüber zu verfügen,“.
      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Kryptografische Instrumente im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der
          von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den
          gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen
          Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel
          akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert
          und gehandelt werden kann. Keine kryptografischen Instrumente im Sinne dieses Gesetzes sind
          1. E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
          2. monetäre Werte, die die Vorgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichts­
             gesetzes erfüllen oder nur für Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 11 des
             Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt werden,
          3. Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des
             Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur
             Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien
             2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), die durch die Verordnung (EU)
             2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, im Anwendungsbereich der
             Verordnung (EU) 2023/1114 und
          4. Wertpapiere im Sinne des Depotgesetzes.“
   b) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
          „10. (weggefallen)“.
      bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „Kryptowerte sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.“
      cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
          „Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der
          Verordnung (EU) 2023/1114.“
      dd) In Satz 6 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „oder Rechnungseinheiten“ durch die Wörter
          „Rechnungseinheiten oder Kryptowerte“ ersetzt.
   c) In Absatz 19 Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdienste­
      aufsichtsgesetzes an“ die Wörter „und Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichts­
      gesetzes“ eingefügt.
3. § 1a Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:
     „(2) Für Einrichtungen, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannt
   werden, gelten die Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der
   Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU)
   2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) und die Vorgaben der auf Grundlage der Verordnung (EU)
   2022/2554 erlassenen Rechtsakte sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der
   Verordnung (EU) 2022/2554 verweisen, als wenn diese Einrichtungen CRR-Kreditinstitute wären.
BGBl. 2024, Seite 43 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 43


     (2a) Für Institute, die nicht nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 im Geltungsbereich der
   Verordnung (EU) 2022/2554 liegen, gelten die Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 und die Vorgaben
   der auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakte sowie die Bestimmungen dieses
   Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 verweisen so, als wären diese Institute CRR-
   Kreditinstitute. Abweichend von Satz 1 finden
   1. anstelle der Vorgaben der Artikel 5 bis 15 der Verordnung (EU) 2022/2554 die Vorgaben des vereinfachten
      Informations- und Kommunikationstechnologien-Risikomanagementrahmens nach Artikel 16 der Verordnung
      (EU) 2022/2554 Anwendung,
   2. die Vorgaben an die Durchführung der bedrohungsgeleiteten Penetrationstests nach den Artikeln 26 und 27
      der Verordnung (EU) 2022/2554 keine Anwendung,
   3. die Vorgaben an das IKT-Drittparteienrisikomanagement nach den Artikeln 28 bis 30 der Verordnung (EU)
      2022/2554 auf Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 3 Nummer 60 der Verordnung (EU) 2022/2554 keine
      Anwendung.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
      „e) (weggefallen)“.
   b) Absatz 6 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
      „e) (weggefallen)“.
   c) In Absatz 7b wird nach den Wörtern „außer dem“ das Wort „qualifizierten“ eingefügt.
5. Nach § 6 Absatz 1f wird folgender Absatz 1g eingefügt:
     „(1g) Die Aufsichtsbehörden nach § 1 Absatz 5 sind zuständige Behörden nach Artikel 46 der Verordnung
   (EU) 2022/2554. Bei der Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU)
   2022/2554 wirkt die Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank
   nimmt die operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7
   Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.“
6. In § 24 Absatz 2 werden nach den Wörtern „anderen Institut im Sinne dieses Gesetzes,“ die Wörter „einem
   Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, einem“ eingefügt, wird das Wort
   „oder“ durch ein Komma und das Wort „einem“ ersetzt und werden nach den Wörtern „Zahlungsinstitut im Sinne
   des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ die Wörter „oder einem Institut im Sinne des § 2 Absatz 4 des
   Kryptomärkteaufsichtsgesetzes“ eingefügt.
7. In § 25g Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der
   Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) 2023/1113
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei
   Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl.
   L 150 vom 9.6.2023, S. 1)“ ersetzt.
8. Die Überschrift des Kapitels 5d des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
                            „5d. Besondere Pflichten bei qualifizierter Kryptoverwahrung“.
9. § 26b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Ein Institut, das das“ das Wort „qualifizierte“ eingefügt, wird das Wort
          „Kryptowerte“ durch die Wörter „kryptografischen Instrumente“ und das Wort „Kryptowerten“ durch die
          Wörter „kryptografischen Instrumenten“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Kryptowerte“ durch das Wort „kryptografische Instrumente“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Kryptowerte“ durch die Wörter „kryptografischen Instrumente“ ersetzt.
10. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 26a“ durch die Wörter „nach den §§ 26a und § 26b“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe k werden vor den Wörtern „den §§ 7 bis 14 und 16 bis 22“ die Wörter „§ 5 Absatz 1 und 2
          sowie“ eingefügt und wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
      cc) In Buchstabe l wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
      dd) Folgender Buchstabe m wird angefügt:
          „m) nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung
              (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 16,
              20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554.“
BGBl. 2024, Seite 44 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 44


    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des
       Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der
       Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung
       (EU) 2023/1113“ ersetzt.
11. § 32 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
       bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
           „d) (weggefallen)“.
    b) In Absatz 2a Satz 2 wird nach den Wörtern „Erlaubnis für das“ das Wort „qualifizierte“ eingefügt und werden
       die Wörter „Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10“ durch die Wörter „kryptografische
       Instrumente im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 9 und 10“ ersetzt.
12. § 46i wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Kryptowerte“ durch die Wörter „kryptografischer Instrumente“ ersetzt.
    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Das im Rahmen eines qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts für einen Kunden verwahrte
       kryptografische Instrument gilt als dem Kunden gehörig. Das gilt nicht, wenn der Kunde die Einwilligung zu
       Verfügungen über den verwahrten Wert für Rechnung des Instituts oder Dritter erteilt hat.“
    c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „gilt“ die Wörter „im Rahmen eines qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts“
       eingefügt und wird das Wort „Kryptowerten“ durch die Wörter „kryptografischen Instrumenten“ ersetzt.
    d) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „Kryptoverwahrgeschäft“ das Wort „qualifizierte“ eingefügt.
13. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
                                                        „§ 47a

                             Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554
       (1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in
    diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um
    die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
    sicherzustellen. Sie kann gegenüber einem Institut insbesondere anordnen,
    1. das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
    2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend
       oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,
    3. sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und
    4. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.
      (2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Untersuchungen über die Einhaltung der
    Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet
    sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder
    der Organe eines Instituts zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen
    zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in
    Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 44 Absatz 6 gilt entsprechend. Die
    Bundesanstalt kann die Durchführung der Befragung auf die Deutsche Bundesbank übertragen.“
14. In § 49 Absatz 1 wird nach der Angabe „der §§ 45c, 46, 46a, 46b,“ die Angabe „47a,“ eingefügt.
15. § 56 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 4 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates
       vom 20. Mai 2015 über begleitende Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung
       (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) 2023/1113 des
       Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei
       Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie 2015/849 (ABl. L 150
       vom 9.6.2023, S. 1)“ ersetzt.
    b) Nach Absatz 5d wird folgender Absatz 5e eingefügt:
         „(5e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments
       und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur
       Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und
       (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
       1. einer vollziehbaren Anordnung nach
          a) Artikel 6 Absatz 5 Satz 3, Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 4 oder Artikel 42 Absatz 6 Satz 1 oder
          b) Artikel 16 Absatz 2 Satz 3 oder Artikel 26 Absatz 1 Satz 2
          zuwiderhandelt,
BGBl. 2024, Seite 45 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 45


       2. entgegen Artikel 19 Absatz 4 dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
          rechtzeitig vorlegt,
       3. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 einen Test nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
          durchführt,
       4. entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
          rechtzeitig erstattet,
       5. entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 5 die Behörde
          a) über eine geplante vertragliche Vereinbarung bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung,
          b) unverzüglich über den Fall, dass eine Funktion kritisch oder wichtig geworden ist,
          nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet oder
       6. entgegen Artikel 45 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
          macht.“
    c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und der Absätze 5b bis 5d“ durch ein die Wörter „und der Absätze 5b
           bis 5e Nummer 2 und 3“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „und des Absatzes 5a“ durch die Wörter „und der Absätze 5a und 5e
           Nummer 1, 4, 5 und 6“ ersetzt.
16. § 60c wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „2017/2402“
       die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2022/2554“ eingefügt.
    b) In Absatz 6 werden nach der Angabe „2017/2402“ die Wörter „oder wegen Verstößen gegen die Verordnung
       (EU) 2022/2554“ eingefügt.
17. § 64y wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 64y
                                                        (weggefallen)“.
18. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:
                                                           „§ 65a

                               Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
      (1) Für ein Institut, das am 29. Dezember 2024 über eine Erlaubnis zur Erbringung des Kryptoverwahr­
    geschäftes im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 verfügt, gilt die Erlaubnis für die Erbringung des
    qualifizierten Kryptoverwahrgeschäftes im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 in der Fassung vom
    30. Dezember 2024 als erteilt.
       (2) § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe m ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen
    für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.
      (3) § 1a Absatz 2a ist ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden. Die Anforderungen an das Meldewesen nach
    Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/2554 sind ab dem 17. Januar 2025 anzuwenden.“


                                                       Artikel 4

                               Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
  Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 377) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:
       „§ 10a    Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554“.
    b) Die Angabe zu § 32f wird wie folgt gefasst:
       „§ 32f    Überwachung und Prüfung der Pflichten der Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der
                 Verordnung (EU) 2020/1503 und nach der Verordnung (EU) 2022/2554; Verordnungs­
                 ermächtigung“.
    c) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:
       „§ 107    Einleitung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt“.
BGBl. 2024, Seite 46 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 46


   d) Die Angaben zu den §§ 120a und 120b werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
      „§ 120a Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013
      § 120b    Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/2154
      § 120c    Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2019/1238
      § 120d    Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2020/1503
      § 120e    Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2022/2554“.
   e) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:
      „§ 125    Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung
                (EU) Nr. 596/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 und die
                Verordnung (EU) 2022/2554“.
   f) Nach der Angabe zu § 138 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 138a Übergangsregelung zur Verordnung (EU) Nr. 600/2014“.
2. § 1 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
   a) Der zweite Buchstabe k wird Buchstabe l, der bisherige erste Buchstabe l wird Buchstabe m, der bisherige
      zweite Buchstabe l wird Buchstabe n und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
   b) Die folgenden Buchstaben o bis q werden angefügt:
      „o) der Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission zur
          Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für
          Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom
          12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016,
          S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung
          (EU) 2022/858 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
      p) der Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission zur
         Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur
         Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren
         Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie
         2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 (ABl.
         L 322 vom 16.12.2022, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
      q) der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022
         über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG)
         Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl.
         L 333 vom 27.12.2022, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „oder“ gestrichen und wird das Komma am Ende durch die
      Wörter „oder Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des
      Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung
      der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und
      (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) ohne Kryptowerte nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c
      der Verordnung (EU) 2023/1114“ ersetzt.
   b) In Absatz 14 Nummer 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember
      2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren
      Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie
      2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38)“ gestrichen.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder Wertpapierinstituten im
          Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
      bb) Dem Buchstaben b werden die Wörter „oder Wertpapierinstituten nach § 73 Absatz 1 Satz 1 oder § 74
          Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes,“ angefügt.
      cc) In dem Satzteil nach Buchstabe e werden die Wörter „Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des
          Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder
          § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes“ die Wörter
      „oder des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Verordnungen“ durch das Wort „Rechtsakte“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 47 — Originalseite als Abbildung
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      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Im Falle eines Verstoßes gegen Verbote oder Gebote nach Satz 1 kann sie vorübergehend oder
          dauerhaft die Unterlassung der den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen
          verlangen sowie die zur Verhinderung der Wiederholung dieses Verstoßes erforderlichen Maßnahmen
          anordnen.“
   b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über
      Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173
      vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35;
      L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034
      (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
   c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
         „(6) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554. Bei der
      Durchführung der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirkt die Bundesanstalt mit der
      Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den
      Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt
      entsprechend.“
6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
                                                       „§ 10a

                            Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554
      (1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in
   diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um
   die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 sicherzustellen. Insbesondere kann sie
   gegenüber einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einem Schwarmfinanzierungsdienstleister im
   Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 anordnen,
   1. das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
   2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend
      oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,
   3. sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und
   4. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.
      (2) Die Bundesanstalt kann Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU)
   2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz
   geregelter Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Wertpapierdienst­
   leistungsunternehmens oder eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buch­
   stabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche
   Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in
   Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 6 Absatz 15 gilt entsprechend.“
7. In § 13 wird die Angabe „bis 10“ durch die Angabe „bis 10a“ ersetzt.
8. § 32f wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 32f

               Überwachung und Prüfung der Pflichten der Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der
          Verordnung (EU) 2020/1503 und nach der Verordnung (EU) 2022/2554; Verordnungsermächtigung“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der Einhaltung
      1. der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503 in der jeweils geltenden Fassung und
      2. der Vorgaben nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung
         (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 16, 20, 28
         oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554, sofern im Einzelfall eine Prüfung dieser Vorschriften nicht
         auch nach § 78 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder § 29 des Kreditwesengesetzes zu erfolgen
         hat,
      auch ohne besonderen Anlass Prüfungen bei den Schwarmfinanzierungsdienstleistern im Sinne des
      Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503, bei den Unternehmen, mit denen eine
      Auslagerungsvereinbarung besteht oder bestand, und bei sonstigen zur Durchführung eingeschalteten
      dritten Personen oder Unternehmen vornehmen.“
BGBl. 2024, Seite 48 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 48


   c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Unbeschadet des Absatzes 1 ist einmal jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen, ob die
      Schwarmfinanzierungsdienstleister die nach der Verordnung (EU) 2020/1503 einzuhaltenden Pflichten
      sowie die in Absatz 1 Nummer 2 angeführten Vorgaben nach der Verordnung (EU) 2022/2554 erfüllen.“
   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „eines Monats“ durch die Wörter „von zwei Monaten“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
          „Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten,
          wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende
          Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat.“
      cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „und 2“ durch die Angabe „bis 3“ ersetzt.
9. In § 36 Absatz 8 werden die Wörter „den in Artikel 9 Absatz 6b und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie
   2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der
   Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf
   einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom
   31.12.2004, S. 38) benannten technischen Regulierungsstandards“ durch die Wörter „der Delegierten
   Verordnung (EU) 2015/761 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Ergänzung der Richtlinie
   2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte technische
   Regulierungsstandards für bedeutende Beteiligungen (ABl. L 120 vom 13.5.2015, S. 2) in der jeweils
   geltenden Fassung“ ersetzt.
10. § 38 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 werden die Wörter „den in Artikel 13 Absatz 1a der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in
      Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt
      zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38)
      benannten technischen Regulierungsstandards“ durch die Wörter „der Delegierten Verordnung (EU)
      2015/761 in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
   b) In Satz 4 werden die Wörter „gemäß Satz 2“ durch die Wörter „nach Satz 3“ ersetzt.
11. In § 68 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 87 Absatz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 87 Absatz 2“ ersetzt.
12. § 80 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Der Nummer 1 werden die Wörter „zu diesem Zweck greift es auf geeignete und verhältnismäßige
               Systeme, einschließlich der nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichteten
               und verwalteten Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), sowie auf
               geeignete und verhältnismäßige Ressourcen und Verfahren zurück;“ angefügt.
          bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
                „4. über solide Sicherheitsmechanismen zur Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU)
                    2022/2554 verfügen, die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungs­
                    wege gewährleisten, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs
                    minimieren und verhindern, dass Informationen bekannt werden, sodass die Vertraulichkeit
                    der Daten jederzeit gewährleistet ist.“
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „enthalten die Artikel 21 bis 26“ durch die Wörter „enthält Kapitel II
          Abschnitt 1“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Handelssysteme“ die Wörter „entsprechend den Vorgaben
          in Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554“ eingefügt.
      bb) In Satz 4 werden die Wörter „Notfallvorkehrungen verfügen, um mit unvorhergesehenen Störungen in
          seinen Handelssystemen umzugehen, und sicherzustellen, dass seine Systeme vollständig geprüft sind
          und ordnungsgemäß überwacht werden.“ durch die Wörter „Vorkehrungen zur Fortführung der
          Geschäftstätigkeiten, einschließlich der nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgestellten
          IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und -pläne sowie IKT-Reaktions- und -Wiederherstellungspläne,
          verfügen, um mit jeglichen Störungen in ihren Handelssystemen umzugehen und sicherzustellen, dass
          ihre Systeme vollständig getestet sind und ordnungsgemäß überwacht werden, damit die in diesem
          Absatz festgelegten allgemeinen Vorgaben und die in den Kapiteln II und IV der Verordnung
          (EU) 2022/2554 festgelegten spezifischen Vorgaben erfüllt werden.“ ersetzt.
13. § 83 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 6 Satz 1 wird nach den Wörtern „die Erteilung des Auftrags“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 49 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 49


   b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
      „Eine Auswertung der Aufzeichnungen darf darüber hinaus nur durch einen nach § 89 Absatz 1 beauftragten
      Prüfer, die Bundesanstalt oder deren Beauftragte oder eine andere Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde
      oder deren Beauftragte im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit erfolgen.“
14. § 84 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „das nicht über eine Erlaubnis für das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1
      Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes verfügt und“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, das über keine Erlaubnis für das Einlagengeschäft im Sinne des § 1
      Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes verfügt,“ gestrichen.
   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
         „(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Gelder von Kunden, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
      die über eine Erlaubnis für das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
      Kreditwesengesetzes verfügen, im Rahmen des Einlagengeschäfts nach dem Kreditwesengesetz halten.“
15. § 88 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 53b des Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder des § 73 des
      Wertpapierinstitutsgesetzes“ und nach den Wörtern „§ 25b des Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder des
      § 40 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
   b) In Absatz 2a Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 25b des Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder des
      § 40 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
16. § 89 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundesanstalt
   den Prüfer anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige
   die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist.
   Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn
   ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende
   Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Maßnahme
   nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Wertpapierdienstleistungs­
   unternehmen, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines
   Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden.“
17. § 90 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden jeweils nach den Wörtern „§ 53b des Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder des § 73
      des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zweigniederlassung“ die Wörter „oder dem vertraglich gebundenen
          Vermittler“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zweigniederlassung“ die Wörter „oder seinen vertraglich gebundenen
          Vermittler“ eingefügt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „errichtet“ die Wörter „oder einen vertraglich gebundenen
      Vermittler herangezogen“ eingefügt.
18. § 93 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 32 des Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder
      nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ und nach den Wörtern „Absatz 7 des Kreditwesengesetzes“ die
      Wörter „oder nach § 73 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 32 des Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder nach § 15
      des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
19. § 107 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Anordnung“ durch das Wort „Einleitung“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „ordnet eine Prüfung der Rechnungslegung an“ durch die Wörter „leitet eine
          Prüfung der Rechnungslegung ein“ und wird das Wort „Anordnung“ durch das Wort „Einleitung“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „anordnen“ durch das Wort „einleiten“ ersetzt und werden nach dem
          Wort „Kapitalanlagegesetzbuchs“ ein Komma und die Wörter „nach § 5 Absatz 4 Satz 2 des
          Wertpapierinstitutsgesetzes, nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“
          eingefügt.
      cc) In Satz 3 wird das Wort „anordnen“ durch das Wort „einleiten“ ersetzt.
      dd) Satz 4 wird aufgehoben.
BGBl. 2024, Seite 50 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 50


      ee) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
          „Leitet die Bundesanstalt eine Prüfung der Rechnungslegung ein, so kann sie dies unter Nennung des
          betroffenen Unternehmens und des Grundes für die Einleitung der Prüfung auf ihrer Internetseite bekannt
          machen, soweit hieran ein öffentliches Interesse besteht; leitet die Bundesanstalt eine Prüfung nach
          Satz 1 ein, soll eine Bekanntmachung erfolgen.“
      ff) In dem neuen Satz 6 wird das Wort „Anordnung“ durch das Wort „Einleitung“ ersetzt.
      gg) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 142 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 258 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 142
          Absatz 2 oder § 258 Absatz 1“ ersetzt.
20. In § 112 Absatz 2 werden die Wörter „§ 107 Absatz 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Absatz 5 bis 8 sowie § 109 Absatz 1
    und 2 Satz 1 und 4“ durch die Wörter „§ 107 Absatz 5 bis 7 sowie § 109 Absatz 1 und 2 Satz 4“ ersetzt.
21. § 120 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
          „1a. entgegen Artikel 4 Absatz 3a Satz 1 in Verbindung mit dem Anhang der Delegierten Verordnung
               (EU) 2021/1456 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
               Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates mittels Festlegung der Voraus­
               setzungen, unter denen die handelsüblichen Bedingungen von Clearingdiensten für OTC-Derivate
               als fair, angemessen, diskriminierungsfrei und transparent anzusehen sind (ABl. L 317 vom
               8.9.2021, S. 1), einen Clearingdienst in Bezug auf einen OTC-Derivatekontrakt nach Artikel 4
               Absatz 1 nicht richtig erbringt,“.
      bb) Die bisherige Nummer 1a wird Nummer 1b.
   b) In Absatz 8 werden nach Nummer 126 die folgenden Nummern 126a und 126b eingefügt:
      „126a. entgegen § 83 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 83 Absatz 10,
             eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
             nicht rechtzeitig vornimmt,
      126b. entgegen § 83 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 83 Absatz 10
            Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 83 Absatz 8 Satz 4, eine Aufzeichnung nicht oder nicht für
            die vorgesehene Dauer aufbewahrt,“.
   c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1)“ werden durch die Wörter
          „Verordnung (EU) 2022/858 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1)“ ersetzt.
      bb) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 22a eingefügt:
          „22a. als Datenbereitstellungsdienstleister nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36a, der die Ausnahme­
                kriterien nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 der Kommission
                vom 17. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen
                Parlaments und des Rates durch Festlegung von Kriterien für die Ausnahme von dem Grundsatz
                der Beaufsichtigung genehmigter Veröffentlichungssysteme und genehmigter Meldemechanismen
                durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ABl. L 96 vom 24.3.2022, S. 1)
                erfüllt,
                 a) entgegen Artikel 27f Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eine Mitteilung nicht richtig,
                    nicht vollständig, oder nicht vor Aufnahme der Tätigkeit als Mitglied des Leitungsorgans oder
                    nicht vor einer Veränderung der Zusammensetzung des Leitungsorgans macht,
                 b) entgegen Artikel 27f Absatz 3 die Umsetzung einer dort genannten Unternehmensführungs­
                    regelung nicht überwacht,“.
      cc) Die bisherigen Nummern 22a und 22b werden die Nummern 22b und 22c.
      dd) Nach Nummer 22c wird folgende Nummer 22d eingefügt:
          „22d. als Person nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die die
                Ausnahmekriterien nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 erfüllt,
                entgegen Artikel 27i Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung nicht beibehält,“.
   d) Absatz 9a wird wie folgt geändert:
      aa) Nach den Wörtern „Person nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“
          werden ein Komma und die Wörter „die die Ausnahmekriterien nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten
          Verordnung (EU) 2022/466 erfüllt,“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 51 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 51


      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder Artikel 27i Absatz 3 Satz 2“ gestrichen.
      cc) In Nummer 5 werden die Wörter „oder Artikel 27i Absatz 3 Satz 1“ gestrichen.
      dd) In Nummer 6 werden die Wörter „oder Artikel 27i Absatz 3 Satz 2“ gestrichen und wird das Komma am
          Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
      ee) In Nummer 7 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
      ff) Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben.
   e) Nach Absatz 9a wird folgender Absatz 9b eingefügt:
        „(9b) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig als Person nach Artikel 2 Absatz 1
      Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die die Ausnahmekriterien nach Artikel 2 Absatz 1 der
      Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 erfüllt,
      1. nicht dafür sorgt, dass sie über Grundsätze und Vorkehrungen nach Artikel 27i Absatz 1 der Verordnung
         (EU) Nr. 600/2014 verfügt, oder
      2. nicht dafür sorgt, dass sie über die in Artikel 27i Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
         genannten Ressourcen und Notfallsysteme verfügt.“
   f) In Absatz 24 wird nach den Wörtern „des Absatzes 6 Nummer 3 bis 5 sowie des Absatzes 7 Nummer“ die
      Angabe „1b,“ und nach den Wörtern „des Absatzes 2 Nummer 6 bis 8, 11 bis 13, des Absatzes 7 Nummer“
      die Angabe „1a,“ eingefügt.
22. Nach § 120 werden die folgenden §§ 120a und 120b eingefügt:
                                                        „§ 120a

                         Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom
   19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des
   Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die
   Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien
   und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom
   23.2.2013, S. 11), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2310 (ABl. L 307 vom 28.11.2022,
   S. 29) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
   1. entgegen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 5b
      Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c eine indirekte Clearingdienstleistung erbringt,
   2. entgegen Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Artikel 5b
      Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d eine Clearingvereinbarung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
      nicht vor Erbringung des indirekten Clearingdienstes schließt,
   3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
      nicht rechtzeitig übermittelt,
   4. entgegen Artikel 4 Absatz 4 ein dort genanntes Konto nicht oder nicht vor Erbringung der
      Clearingdienstleistungen eröffnet oder nicht unterhält,
   5. entgegen Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe a oder
      Buchstabe c ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen
      einrichtet,
   6. entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Wahl nicht richtig bietet oder nicht sicherstellt, dass ein dort
      genannter Kunde informiert ist,
   7. entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine Aufzeichnung oder ein Abrechnungskonto nicht richtig führt,
   8. entgegen Artikel 5 Absatz 7 eine dort genannte Kondition nicht oder nicht rechtzeitig in die
      Clearingvereinbarung aufnimmt oder
   9. entgegen Artikel 5 Absatz 9 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor Erbringung der
      Clearingdienstleistungen trifft.
      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.


                                                        § 120b

                          Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/2154
     (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2154 der Kommission vom
   22. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und
   des Rates durch technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen (ABl. L 304 vom
   21.11.2017, S. 6) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
   1. entgegen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 7
      Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c einen indirekten Clearingdienst erbringt,
BGBl. 2024, Seite 52 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 52


   2. entgegen Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Artikel 7
      Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d eine Clearingvereinbarung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
      nicht vor der Erbringung des indirekten Clearingdienstes schließt,
   3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
      nicht rechtzeitig übermittelt,
   4. entgegen Artikel 4 Absatz 4 ein dort genanntes Konto nicht oder nicht vor Erbringung der
      Clearingdienstleistungen eröffnet oder nicht unterhält,
   5. entgegen Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe a oder
      Buchstabe c ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen
      einrichtet,
   6. entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Wahl nicht richtig bietet oder nicht sicherstellt, dass ein dort
      genannter Kunde informiert ist,
   7. entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine Aufzeichnung oder ein Abrechnungskonto nicht richtig führt,
   8. entgegen Artikel 5 Absatz 7 eine dort genannte Kondition nicht oder nicht rechtzeitig in die
      Clearingvereinbarung aufnimmt oder
   9. entgegen Artikel 5 Absatz 9 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor Erbringung der
      Clearingdienstleistungen trifft.
      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.“
23. Die bisherigen §§ 120a und 120b werden die §§ 120c und 120d.
24. Nach § 120d wird folgender § 120e eingefügt:
                                                        „§ 120e

                                 Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2022/2554
     Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates
   vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der
   Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU)
   2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
   können nach § 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet werden.“
25. § 125 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „und die Verordnung (EU) 2016/1011“ durch die Wörter „, die
      Verordnung (EU) 2016/1011 und die Verordnung (EU) 2022/2554“ ersetzt.
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Bundesanstalt macht bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidun­
      gen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder die jeweils darauf basierenden
      delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt.“
26. Nach § 138 wird folgender § 138a eingefügt:
                                                        „§ 138a

                                Übergangsregelung zur Verordnung (EU) Nr. 600/2014
     Das in Artikel 39a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelte Verbot von Zuwendungen für die
   Weiterleitung von Kundenaufträgen findet auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Inland bei der
   Erbringung von Wertpapierdienstleistungen an Kunden im Inland bis zum 30. Juni 2026 keine Anwendung.“


                                                    Artikel 5

                             Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
  Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 5a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554“.
   b) Nach der Angabe zu § 69 werden die folgenden Angaben eingefügt:
                                                       „Abschnitt 6

                                Besondere Vorgaben bei qualifizierter Kryptoverwahrung
      § 69a Vermögenstrennung“.
BGBl. 2024, Seite 53 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 53


   c) Nach der Angabe zu § 81 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 81a Zuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente; Kosten der Aussonderung“.
   d) Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe zu § 84a eingefügt:
      „§ 84a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung
             (EU) 2022/2554“.
   e) Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe zu § 87 eingefügt:
      „§ 87    Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „und Kryptowerten“ gestrichen.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
      cc) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden angefügt:
          „3. die Verwahrung, Verwaltung und Sicherung kryptografischer Instrumente oder die Sicherung
              privater kryptografischer Schlüssel für andere, die dazu dienen, kryptografische Instrumente,
              Kryptowertpapiere im Sinne des § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder
              Kryptofondsanteile im Sinne des § 1 Satz 2 der Verordnung über Kryptofondsanteile, zu speichern
              oder darüber zu verfügen (qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft) und
          4. die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische
             Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung).“
      dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Kryptografische Instrumente im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der
          von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den
          gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen
          Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel
          akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert
          und gehandelt werden kann. Keine kryptografischen Instrumente im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
          1. E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
          2. monetäre Werte, die die Vorgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichts­
             gesetzes erfüllen oder nur für Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 11 des
             Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt werden,
          3. Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des
             Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur
             Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien
             2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), die durch die Verordnung (EU)
             2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, im Anwendungsbereich der
             Verordnung (EU) 2023/1114,
          4. Wertpapiere im Sinne des Depotgesetzes.“
   c) Absatz 5 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
      „10. (weggefallen)“.
   d) In Absatz 8 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „oder Rechnungseinheiten,“ durch die Wörter
      „Rechnungseinheiten oder Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung
      (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für
      Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der
      Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), ohne Kryptowerte nach
      Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114,“ ersetzt.
3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „und der Richtlinie (EU) 2019/2034 erlassenen Rechtsakte“ die Wörter
      „sowie der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember
      2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG)
      Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333
      vom 27.12.2022, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der auf der Grundlage der Verordnung
      (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakte“ eingefügt.
   b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034“ die
      Wörter „und nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 54 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 54


   c) Folgender Satz wird angefügt:
      „Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Durchführung der Aufgaben nach den
      Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die
      operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3
      und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.“
4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                                                         „§ 5a

                            Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554
      (1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in
   diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um
   die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 sicherzustellen. Insbesondere kann sie
   gegenüber einem Institut anordnen,
   1. das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
   2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend
      oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,
   3. sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und
   4. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.
     (2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Untersuchungen über die Einhaltung der
   Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet
   sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der
   Organe eines Instituts zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen
   zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in
   Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 5 Absatz 6 gilt entsprechend. Die
   Bundesanstalt kann die Durchführung der Befragung auf die Deutsche Bundesbank übertragen.“
5. In § 6 werden nach den Wörtern „§ 5 Absatz 2 bis 7“ ein Komma und die Angabe „des § 5a“ eingefügt.
6. § 15 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1, Absatz 4 oder Absatz 5“ durch die Wörter „Absatz 1, Absatz 3 oder
      Absatz 4“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Abweichend von Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 mit einer Erlaubnis nach § 11 des
      Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes verbunden werden, wenn es dem Wertpapierinstitut nach Artikel 60
      Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 gestattet ist, Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten.“
7. In § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden nach den Wörtern „das Wertpapierkreditgeschäft“ die Wörter
   „im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 2“ und nach den Wörtern „das eingeschränkte Verwahrgeschäft“ die Wörter
   „im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1“ eingefügt.
8. In § 19 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der
   Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) 2023/1113
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei
   Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl.
   L 150 vom 9.6.2023, S. 1)“ ersetzt.
9. In § 22 Absatz 2 sowie in § 23 Absatz 2 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847“ durch die
   Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113“ ersetzt.
10. Nach § 69 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
                                                      „Abschnitt 6

                              Besondere Vorgaben bei qualifizierter Kryptoverwahrung

                                                         § 69a

                                                Vermögenstrennung
      (1) Ein Institut, das das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft betreibt, hat sicherzustellen, dass die
   kryptografischen Instrumente und privaten kryptographischen Schlüssel der Kunden getrennt von den
   kryptografischen Instrumenten und privaten kryptographischen Schlüsseln des Instituts verwahrt werden.
   Werden kryptografische Instrumente mehrerer Kunden gebündelt verwahrt (gemeinschaftliche Verwahrung),
   so ist sicherzustellen, dass sich die den einzelnen Kunden zustehenden Anteile am gemeinschaftlich
   verwahrten Gesamtbestand jederzeit bestimmen lassen.
BGBl. 2024, Seite 55 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 55


      (2) Das Institut hat sicherzustellen, dass über die verwahrten kryptografischen Instrumente und privaten
   kryptographischen Schlüssel des Kunden ohne dessen ausdrückliche Einwilligung nicht für eigene Rechnung
   des Instituts oder für Rechnung einer anderen Person verfügt werden kann.“
11. § 78 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§§ 38 bis 46“ die Angabe „und 69a“ eingefügt.
   b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe f wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
      bb) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
      cc) Die folgenden Buchstaben h und i werden angefügt:
          „h) den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554,
              auch in Verbindung mit einer delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder Artikel 30
              der Verordnung (EU) 2022/2554,
          i)   § 5 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 7 bis 11 und 16 bis 22 des Gesetzes über elektronische
               Wertpapiere, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 des Gesetzes über
               elektronische Wertpapiere.“
12. Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:
                                                       „§ 81a

                   Zuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente; Kosten der Aussonderung
      (1) Das im Rahmen eines qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts für einen Kunden verwahrte kryptografische
   Instrument gilt als dem Kunden gehörig. Das gilt nicht, wenn der Kunde die Einwilligung zu Verfügungen über
   den verwahrten Wert für Rechnung des Instituts oder Dritter erteilt hat.
     (2) Absatz 1 gilt im Rahmen eines qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts entsprechend für den dem Kunden
   zustehenden Anteil an kryptografischen Instrumenten in gemeinschaftlicher Verwahrung sowie für isoliert
   verwahrte private kryptographische Schlüssel.
      (3) Stimmt der Kunde im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts einer Aussonderung im Wege
   der Übertragung des vom Institut verwahrten Gesamtbestands auf ein vom Insolvenzverwalter bestimmtes
   Institut, welches das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft betreibt, nicht zu, trägt er die Kosten der
   Aussonderung. Dies gilt nicht, wenn die Bedingungen, zu denen das andere Institut eine Fortführung des
   Verwahrverhältnisses anbietet, für den Kunden unzumutbar sind. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Übertragung
   wesentlicher Teile des verwahrten Gesamtbestands entsprechend anzuwenden.“
13. Nach § 83 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
     „(4a) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der
   Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011
   (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 56
   Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet werden.“
14. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:
                                                       „§ 84a

                  Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die
                                       Verordnung (EU) 2022/2554
      (1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar
   gewordene Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder die
   jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich
   bekannt.
     (2) In der Bekanntmachung benennt die Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für
   den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung.
      (3) Ist die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der
   personenbezogenen Daten einer natürlichen Person unverhältnismäßig oder würde die Bekanntmachung
   laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so
   1. schiebt die Bundesanstalt die Bekanntmachung der Entscheidung auf, bis die Gründe für das Aufschieben
      weggefallen sind,
   2. macht die Bundesanstalt die Entscheidung ohne Nennung der Identität oder der personenbezogenen Daten
      bekannt, wenn hierdurch ein wirksamer Schutz der Identität oder der betreffenden personenbezogenen
      Daten gewährleistet ist, oder
BGBl. 2024, Seite 56 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 56


   3. macht die Bundesanstalt die Entscheidung nicht bekannt, wenn eine Bekanntmachung nach den Nummern 1
      und 2 nicht ausreichend wäre, um sicherzustellen, dass
      a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
      b) die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung gewahrt bleibt.
      (4) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist spätestens fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen.
   Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr
   erforderlich ist.“
15. Folgender § 87 wird angefügt:
                                                        „§ 87

                            Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
     § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem
   31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.“


                                                   Artikel 6

                             Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
  Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 377) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 364 folgende Angabe zu § 365 eingefügt:
   „§ 365 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz“.
2. In § 1 Absatz 19 wird nach Nummer 24 folgende Nummer 24a eingefügt:
   „24a. Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung
         (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für
         Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie
         der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), die durch die
         Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist. Keine Kryptowerte im
         Sinne dieses Gesetzes sind solche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114.“
3. Dem § 5 wird folgender Absatz 15 angefügt:
      „(15) Für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz
   im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014,
   (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) fallen, ist die Bundesanstalt
   zuständige Behörde nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554. Bei der Durchführung der Aufgaben
   nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirkt die Bundesanstalt mit der Deutschen
   Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den Artikeln 26
   und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt
   entsprechend. Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet
   sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und
   erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 sicherzustellen.
   Insbesondere kann sie gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft anordnen,
   1. das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
   2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend
      oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,
   3. sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und
   4. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.
   Die Bundesanstalt kann Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im
   Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter
   Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe einer Kapitalverwaltungs­
   gesellschaft zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten
   oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die
   mündlichen Erklärungen aufzeichnen. Für das Recht zur Auskunftsverweigerung und die Belehrungspflicht gilt
   § 6 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.“
4. In § 7 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 5 Absatz 5a“ die Angabe „und 15“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 57 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 57


5. § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
   „5. angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung
       einschließlich in Bezug auf Netzwerk- und Informationssysteme, die in Einklang mit der Verordnung
       (EU) 2022/2554 eingerichtet und verwaltet werden, und im Hinblick auf die Verarbeitung personen­
       bezogener Daten insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25
       und 32 der Verordnung (EU) 2016/679;“.
6. § 38 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 7 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
   b) In Nummer 8 wird nach der Angabe „2020/852“ das Wort „sowie“ eingefügt.
   c) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 wird eingefügt:
      „9. nach den Artikeln 5 bis 14, 17 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung
          (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 20, 28
          oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554.“
7. § 121 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe f wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
   b) In Buchstabe g wird das Wort „sowie“ durch das Wort „und“ ersetzt.
   c) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
      „h) nach den Artikeln 5 bis 14, 17 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung
          (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 20, 28
          oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554, sowie“.
8. § 136 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
   b) In Nummer 7 wird nach der Angabe „EU) 2020/852“ das Wort „sowie“ eingefügt.
   c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
      „8. den Artikeln 5 bis 14, 17 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554,
          auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 20, 28 oder Artikel 30 der
          Verordnung (EU) 2022/2554.“
9. In § 221 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes“
   gestrichen.
10. In § 261 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes“
    gestrichen.
11. In § 284 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe j werden die Wörter „im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 4 des
    Kreditwesengesetzes“ gestrichen.
12. In § 340 wird nach Absatz 6g folgender Absatz 6h eingefügt:
     „(6h) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der
   Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011
   (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 56
   Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet werden.“
13. In § 341a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/2365 und die Verordnung
    (EU) 2016/1011“ durch die Wörter „Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 und die
    Verordnung (EU) 2022/2554“ ersetzt.
14. Folgender § 365 wird angefügt:
                                                      „§ 365

                            Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
     § 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 9, § 121 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe h und § 136 Absatz 3 Satz 2
   Nummer 8 sind erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024
   beginnendes Geschäftsjahr.“
BGBl. 2024, Seite 58 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 58


                                                    Artikel 7

                                  Änderung des Handelsgesetzbuches
  § 334 Absatz 4 Nummer 1 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in den Fällen des Absatzes 1 bei Kapitalgesellschaften, die
    kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d oder Institute nach § 37 Absatz 1 Satz 1 des Kryptomärkteaufsichts­
    gesetzes sind,“.


                                                    Artikel 8

                                  Änderung des Geldwäschegesetzes
   Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom
2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt:
   „§ 15a Verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten von einer selbst gehosteten oder an
          eine selbst gehostete Adresse“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 28 wird wie folgt geändert:
      aa) In den Nummern 1 und 3 wird jeweils der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
      bb) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:
          „4. Verordnung (EU) 2023/1113 bezeichnet die Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen
              Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
              und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150
              vom 9.6.2023, S. 1);
          5. Verordnung (EU) 2023/1114 bezeichnet die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen
             Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der
             Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und
             (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).“
   b) Absatz 29 wird wie folgt gefasst:
        „(29) Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der
      Verordnung (EU) 2023/1113.“
   c) Absatz 30 wird wie folgt gefasst:
        „(30) Kryptowertetransfer im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Kryptowertetransfer im Sinne des Artikels 3
      Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1113“.
   d) Die folgenden Absätze 31 bis 33 werden angefügt:
        „(31) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von
      Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU)
      2023/1114, wenn sie eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
      Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 erbringen, mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten im
      Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114.
         (32) Emittenten vermögenswertreferenzierter Token im Sinne dieses Gesetzes sind Emittenten
      vermögenswertreferenzierter Token nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114,
      die vermögenswertreferenzierte Token nicht ausschließlich über einen Anbieter von Kryptowerte-
      Dienstleistungen öffentlich anbieten oder die deren Zulassung zum Handel nicht ausschließlich über einen
      Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beantragen.
         (33) Selbst gehostete Adresse im Sinne dieses Gesetzes ist eine selbst gehostete Adresse im Sinne des
      Artikels 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2023/1113.“
3. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern
   „Unternehmen mit Sitz im Ausland“ die Wörter „sowie Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und
   Emittenten vermögenswertreferenzierter Token“ eingefügt.
4. Nach § 6 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
     „(4a) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen haben angemessene Maßnahmen zu treffen, die die
   Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1113 gewährleisten.“
BGBl. 2024, Seite 59 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 59


5. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
   b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
      „6. die Entscheidung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen über die Beendigung einer
          grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehung aus Gründen der Prävention von Geldwäsche oder
          von Terrorismusfinanzierung.“
6. § 10 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
   „c) Kryptowertetransfers, die zum Zeitpunkt der Durchführung des Kryptowertetransfers einem Gegenwert von
       1 000 Euro oder mehr entsprechen,“.
7. Dem § 15 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
   „Handelt es sich um eine grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehung zwischen Anbietern von Kryptowerte-
   Dienstleistungen, hat der Verpflichtete zusätzlich zu den verstärkten Sorgfaltspflichten nach Satz 1 Nummer 1
   Informationen über die Zulassung oder Eintragung des Respondenten einzuholen.“
8. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
                                                      „§ 15a

           Verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten von einer selbst gehosteten
                                         oder an eine selbst gehostete Adresse
      (1) Verpflichtete, die eine Übertragung von Kryptowerten ausführen, deren Begünstigter oder Auftraggeber
   eine selbst gehostete Adresse ist, haben das mit der Übertragung verbundene Risiko des Missbrauchs zum
   Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung
   gezielter Finanzsanktionen und gezielter Finanzsanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu
   ermitteln und zu bewerten sowie angemessene Maßnahmen zur Risikominderung zu treffen.
     (2) Risikomindernde Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen mindestens eine der folgenden Maßnahmen,
   gegebenenfalls auch in Kombination miteinander:
   1. die Erhebung, Überprüfung und Speicherung der Identität des Begünstigten oder Auftraggebers sowie des
      wirtschaftlich Berechtigten der selbst gehosteten Adresse,
   2. Maßnahmen zur Ermittlung der Herkunft und des Ziels der zu übertragenden Kryptowerte,
   3. die verstärkte, kontinuierliche Überwachung dieser Transaktionen und der mit diesen Transaktionen in
      Verbindung stehenden Geschäftsbeziehung oder
   4. andere Maßnahmen zur Minderung und Beherrschung der Risiken von Geldwäsche und von
      Terrorismusfinanzierung sowie des Risikos der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter Finanzsanktionen
      und gezielter Finanzsanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.“
9. In § 17 Absatz 9 werden nach dem Wort „Kreditwesengesetzes“ die Wörter „und nach Artikel 73 der Verordnung
   (EU) 2023/1114“ eingefügt.
10. § 45 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Dies gilt auch für die aufsichtführenden Landesbehörden.“
   b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „über“ die Wörter „die erforderlichen Angaben und“ eingefügt.
11. In § 50 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
    „Wertpapierinstitutsgesetzes“ ein Komma und die Wörter „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und
    Emittenten vermögenswertreferenzierter Token“ eingefügt.
12. Nach § 51 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
     „(2a) Die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 übt, unbeschadet der Aufsicht nach Absatz 1, die Aufsicht
   über die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1113 durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aus. Sie
   kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1113 durch Anbieter
   von Kryptowerte-Dienstleistungen sicherzustellen.“
13. § 56 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 44 wird folgende Nummer 44a eingefügt:
      „44a. entgegen § 15a keine Maßnahmen zur Risikoermittlung, Risikobewertung oder zur Risikominderung
            trifft,“.
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
      bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 60 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 60


      cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
          „8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Absatz 2a Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.“


                                                   Artikel 9

                                    Änderung der Gewerbeordnung
  Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt
durch Artikel 36 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 147c folgende Angabe eingefügt:
  „§ 147d Verletzung von Vorschriften über die digitale operationale Resilienz durch Versicherungsvermittler
          nach § 34d Absatz 1, Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 und Versicherungsvermittler in
          Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 6“.
2. § 34d wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a eingefügt:
        „(11a) Die zuständige Behörde nach Absatz 13 macht jede nicht mehr anfechtbare Entscheidung, die
     wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
     14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der
     Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU)
     2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) oder die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte
     erlassen wurde, unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt. Absatz 11 Satz 2 bis 5 gilt
     entsprechend.“
  b) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
        „(13) Die zuständige Industrie- und Handelskammer überwacht die Einhaltung der Verordnung (EU)
     2022/2554 durch Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2 und 6, die 250 oder mehr Personen
     beschäftigen und einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von
     mehr als 43 Millionen Euro aufweisen. Sie kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und
     erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 sicherzustellen; § 29 ist
     auf Gewerbetreibende nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 entsprechend anzuwenden. Bei der
     Durchführung ihrer Aufgaben kann sich die zuständige Industrie- und Handelskammer anderer Personen
     und Einrichtungen bedienen. Die zuständige Industrie- und Handelskammer ist außerdem befugt,
     Gewerbetreibende im Sinne des Satzes 1 und Gewerbetreibende, bei denen Tatsachen die Annahme
     rechtfertigen, dass ein Gewerbe im Sinne des Satzes 1 ausgeübt wird, auf deren Kosten durch einen von
     ihr bestimmten geeigneten Prüfer überprüfen zu lassen. Der Prüfungsbericht muss einen Vermerk darüber
     enthalten, ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Verstöße sind in dem Vermerk
     aufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die
     elektronische Namenswiedergabe genügt. Geeignete Prüfer sind Personen, die auf Grund ihrer Vorbildung
     und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb
     durchzuführen, sowie deren Zusammenschlüsse. Ungeeignet für eine Prüfung sind Personen, bei denen die
     Besorgnis der Befangenheit besteht. Soweit Gewerbetreibende nach Satz 1 über eine Erlaubnis nach § 32
     Absatz 1 des Kreditwesengesetzes verfügen, ist für Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2022/2554
     ausschließlich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständig.“
3. In § 34e Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorschriften“ die Wörter „nach § 34d Absatz 13 sowie“ und
   nach den Wörtern „Unabhängigkeit des Versicherungsberaters“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
4. Nach § 147c wird folgender § 147d eingefügt:
                                                      „§ 147d

         Verletzung von Vorschriften über die digitale operationale Resilienz durch Versicherungsvermittler
           nach § 34d Absatz 1, Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 und Versicherungsvermittler
                                      in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 6
     (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Person im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gegen die Verordnung
  (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale
  operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU)
  Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)
  verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig,
  1. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 6 Absatz 5 Satz 3, Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 4 oder
     Artikel 42 Absatz 6 Satz 1 zuwiderhandelt,
  2. entgegen Artikel 19 Absatz 4 der zuständigen Behörde dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht
     vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
BGBl. 2024, Seite 61 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 61


  3. entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 der zuständigen Behörde einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht
     vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  4. entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 5 der zuständigen Behörde die Unterrichtung nicht, nicht richtig,
     nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
  5. entgegen Artikel 45 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
     vornimmt.
     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.“


                                                  Artikel 10

                                     Änderung des Börsengesetzes
  Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
     „4. der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022
         über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG)
         Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl.
         L 333 vom 27.12.2022, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.“
2. Dem § 3a Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
  „Die Börsenaufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Verbote und Gebote der Verordnung (EU) 2022/2554
  durch die Börse und den Börsenträger und kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,
  um Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 sowie gegen die auf ihrer Grundlage erlassenen
  delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission in der jeweils geltenden
  Fassung zu verhindern oder um Missstände zu beseitigen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen den
  Börsenaufsichtsbehörden die Befugnisse nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2022/2554 in Verbindung mit
  § 3 dieses Gesetzes zu. Die Börsenaufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der
  Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 zusammen. Die
  Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung
  (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
     „2. angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung und zum Umgang mit den wesentlichen Risiken
         des Börsenbetriebs, einschließlich der IKT-Risiken gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 zu
         schaffen, um diese wirksam zu begrenzen, und
     3. die technische Funktionsfähigkeit der Börsenhandels- und Abwicklungssysteme sicherzustellen und einen
        reibungslosen und zeitnahen Abschluss der im Handelssystem geschlossenen Geschäfte zu schaffen.“
  b) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
       „(4a) Der Börsenträger muss seine operationale Resilienz entsprechend den in Kapitel II der Verordnung
     (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen herstellen und erhalten, um sicherzustellen, dass seine
     Handelssysteme
     1. belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen
        verfügen,
     2. in der Lage sind, unter extremen Stressbedingungen auf den Märkten einen ordnungsgemäßen Handel zu
        gewährleisten,
     3. vollständig geprüft sind, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben in den Nummern 1 und 2 erfüllt sind, und
     4. wirksamen Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeit unterliegen, einschließlich IKT-
        Geschäftsfortführungsleitlinien und IKT-Geschäftsfortführungsplänen sowie IKT-Reaktionsplänen und
        IKT-Wiederherstellungsplänen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2554, um im Falle von
        Störungen in seinen Handelssystemen die Kontinuität seines Geschäftsbetriebs zu gewährleisten.“
  c) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:
       „(4b) Der Börsenträger muss über Systeme und Verfahren verfügen, um Aufträge abzulehnen, die die im
     Voraus festgelegten Grenzen für Volumina und Kurse überschreiten oder eindeutig irrtümlich zustande
     kamen.“
BGBl. 2024, Seite 62 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 62


4. Dem § 8 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Die Börsenaufsichtsbehörde und die für die Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2554 zuständigen
  Behörden tauschen untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus, die für die
  Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.“
5. § 26d Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Wegen der geeigneten Vorkehrungen nach Absatz 1 und der Anforderungen an die Ausgestaltung der
  Tests nach Absatz 2 wird auf die Kapitel II und IV der Verordnung (EU) 2022/2554 und die Delegierte Verordnung
  (EU) 2017/584 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen
  Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen
  Anforderungen an Handelsplätze (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 350) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.“
6. Nach § 50 Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:
    „(7a) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des
  Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der
  Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU)
  2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
  können nach § 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet werden.“
7. Dem § 50a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Börsenaufsichtsbehörde macht Entscheidungen über bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar
  gewordene Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder gegen
  die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich
  öffentlich bekannt.“


                                                   Artikel 11

                          Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 377) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 308c wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 308d Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554“.
   b) Die Angabe zu § 319a wird wie folgt gefasst:
      „§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung
              (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011, die Verordnung (EU) 2017/2402 oder die
              Verordnung (EU) 2022/2554“.
   c) Nach der Angabe zu § 359 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 360    Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz“.
2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
   b) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
      „10. die Vorgaben nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung
           (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale
           operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009,
           (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom
           27.12.2022, S. 1), auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach Artikel 15, 16, 20, 28
           oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554.“
3. In § 48 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „genannten Voraussetzungen“ die Wörter „sowie die für sie
   geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554“ eingefügt.
4. Dem § 293 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Für Versicherungs-Holdinggesellschaften nach § 7 Nummer 31 und für Unternehmen nach Absatz 4
   gelten die Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554, die Vorgaben der auf Grundlage der Verordnung
   (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakte sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der
   Verordnung (EU) 2022/2554 verweisen. Anstelle der Artikel 5 bis 15 der Verordnung (EU) 2022/2554 gilt
   der vereinfachte Informations- und Kommunikationstechnologien-Risikomanagementrahmen (IKT-Risiko­
   managementrahmen) nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2554.“
BGBl. 2024, Seite 63 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 63


5. § 295 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
          „8. zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2554.“
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Die nach Absatz 1 Nummer 8 zuständige Behörde wirkt bei der Durchführung der Artikel 26 und 27
      der Verordnung (EU) 2022/2554 mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank
      nimmt die operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7
      Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.“
6. Nach § 308c wird folgender § 308d eingefügt:
                                                      „§ 308d

                           Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554
      (1) Die Aufsichtsbehörde kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger
   in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,
   um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Geltungsbereich dieses Gesetzes
   sicherzustellen. Sie kann gegenüber einem Versicherungsunternehmen insbesondere anordnen,
   1. das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
   2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend
      oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,
   3. sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und
   4. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.
     (2) Die Aufsichtsbehörde kann Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung
   (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem
   Gesetz geregelter Befugnisse kann die Aufsichtsbehörde zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines
   Versicherungsunternehmens zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche
   Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in
   Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 305 Absatz 5 gilt entsprechend.“
7. In § 310 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den dem § 264“ durch die Angabe „§ 264“ ersetzt und wird nach
   den Wörtern „sowie den §§ 308, 308b,“ die Angabe „308d,“ eingefügt.
8. § 319a wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „2017/2402“
      die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2022/2554“ eingefügt.
   b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Aufsichtsbehörde macht Entscheidungen über bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar
      gewordene Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder
      gegen die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite
      unverzüglich öffentlich bekannt.“
9. Nach § 332 Absatz 4l wird folgender Absatz 4m eingefügt:
     „(4m) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der
   Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU)
   2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
   können nach § 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet werden.“
10. Nach § 359 wird folgender § 360 eingefügt:
                                                       „§ 360

                            Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
     § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach
   dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.“
BGBl. 2024, Seite 64 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 64


                                                   Artikel 12

                         Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
   Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 4a wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 4b    Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554“.
   b) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 65a Bekanntmachung von Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554“.
   c) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 69    Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz“.
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 9 wird nach dem Wort „Kommunikationsnetzen“ die Angabe „(IKT-Netzen)“ eingefügt.
3. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute ist die Bundesanstalt zuständige Behörde nach Artikel 46 der
   Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die
   digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009,
   (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022,
   S. 1). Bei der Durchführung der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirkt die Bundesanstalt mit
   der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den
   Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt
   entsprechend.“
4. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
                                                        „§ 4b

                            Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554
      (1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in
   diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um
   die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
   sicherzustellen. Insbesondere kann sie gegenüber einem Institut anordnen,
   1. das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
   2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend
      oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,
   3. sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und
   4. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.
     (2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Untersuchungen über die Einhaltung der
   Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet
   sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der
   Organe eines Instituts zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu
   Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in
   Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. Die
   Bundesanstalt kann die Durchführung der Befragung auf die Deutsche Bundesbank übertragen.“
5. In § 9 werden die Wörter „der §§ 7, 8, § 13“ durch die Wörter „der §§ 4b, 7, 8, 13“ ersetzt.
6. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
      „5. eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des
          Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren
          sowie Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Diensten nach der Verordnung (EU) 2022/2554, aus
          der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren
          verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;“.
   b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 54“ durch die Wörter „Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/2554“ ersetzt.
   c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
      „8. eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten, einschließlich klarer
          Angaben der kritischen Vorgänge, wirksamer IKT-Geschäftsfortführungsleitlinien und -pläne, IKT-
          Reaktions- und -Wiederherstellungspläne sowie eines Verfahrens für regelmäßige Tests der
          Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Pläne nach der Verordnung (EU) 2022/2554;“.
BGBl. 2024, Seite 65 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 65


7. Dem § 11 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Im Falle des § 15 Absatz 7 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist die Erlaubnis nach Absatz 1 auf die
   Emission von E-Geld-Token nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU)
   Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150
   vom 9.6.2023, S. 40) zu beschränken.“
8. In § 13 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der
   Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) 2023/1113
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei
   Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl.
   L 150 vom 9.6.2023, S. 1)“ ersetzt.
9. § 24 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113“
      ersetzt.
   b) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
   c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
   d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
      „5. nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU)
          2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15 und 20 der
          Verordnung (EU) 2022/2554, nachgekommen ist.“
10. In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „IT-Systeme“ durch das Wort „IKT-Systeme“ ersetzt.
11. In § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847“
    durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113“ ersetzt.
12. In § 28 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „oder einem Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstituts­
    gesetzes“ durch ein Komma und die Wörter „einem Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des
    Wertpapierinstitutsgesetzes oder einem Institut im Sinne des § 2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes“
    ersetzt.
13. Dem § 53 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Für Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 gelten die Sätze 1
   und 2 unbeschadet der Vorschriften in Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554.“
14. Dem § 54 wird folgender Absatz 7 angefügt:
     „(7) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2
   oder Nummer 3.“
15. Nach § 64 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
     „(3a) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der
   Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011
   (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 56
   Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet werden.“
16. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:
                                                       „§ 65a

             Bekanntmachung von Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554
      (1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar
   gewordene Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder gegen
   die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich
   bekannt.
     (2) In der Bekanntmachung benennt die Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für
   den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung.
      (3) Ist die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der
   personenbezogenen Daten einer natürlichen Person unverhältnismäßig oder würde die Bekanntmachung
   laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so
   1. schiebt die Bundesanstalt die Bekanntmachung der Entscheidung auf, bis die Gründe für das Aufschieben
      weggefallen sind,
   2. macht die Bundesanstalt die Entscheidung ohne Nennung der Identität oder der personenbezogenen Daten
      bekannt, wenn hierdurch ein wirksamer Schutz der Identität oder der betreffenden personenbezogenen
      Daten gewährleistet ist, oder
BGBl. 2024, Seite 66 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 66


   3. macht die Bundesanstalt die Entscheidung nicht bekannt, wenn eine Bekanntmachung nach den Nummern 1
      und 2 nicht ausreichend wäre, um sicherzustellen, dass
      a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
      b) die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung gewahrt bleibt.
      (4) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist spätestens fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen.
   Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr
   erforderlich ist.“
17. Folgender § 69 wird angefügt:
                                                        „§ 69

                             Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
     § 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahr
   anzuwenden.“


                                                   Artikel 13

                      Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
  § 40 Absatz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 3 werden nach dem Wort „Fortführung“ die Wörter „und die digitale operationelle Resilienz“ eingefügt.
2. In Nummer 17 werden nach dem Wort „Instituts“ die Wörter „,einschließlich der Netzwerk- und
   Informationssysteme im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates
   vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der
   Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU)
   2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)“ eingefügt.


                                                   Artikel 14

                            Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
  Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz“ ein Komma
   und die Wörter „dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz“ eingefügt.
2. In § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Außenwirtschaftsgesetz“ ein Komma und die Wörter
   „dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz“ eingefügt.


                                                   Artikel 15

             Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
                  in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 11 werden die Wörter „den §§ 22o, 36 Absatz 3 Satz 2, § 28 Absatz 2“ durch die Wörter „den
   §§ 22o, 28 Absatz 2, nach § 36 Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.
2. Nach Nummer 11b wird folgende Nummer 11c eingefügt:
  „11c. § 13 Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 5 Satz 2, § 25 Absatz 7 Satz 2 bis 7, § 28 Absatz 4 Satz 4 sowie § 39
        Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes,“.
BGBl. 2024, Seite 67 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 67


                                                  Artikel 16

                            Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes
  § 12 Absatz 3 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
3. Die folgenden Nummern 8 und 9 werden angefügt:
  „8. Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sowie
  9. Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.“


                                                  Artikel 17

                             Änderung des Vermögensanlagengesetzes
   Dem § 1 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird folgender Satz
angefügt:
„Dieses Gesetz gilt auch nicht, soweit ein Sachverhalt von der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen
(EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom
9.6.2023, S. 40) in der jeweils geltenden Fassung geregelt ist.“


                                                  Artikel 18

                          Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes
  § 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 7
Absatz 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1
      bis 10 oder Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder“.
2. Die Wörter „oder auf Kryptowerte im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes“
   werden gestrichen.


                                                  Artikel 19

                     Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
  Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11a wie folgt gefasst:
   „§ 11a Regelungen zur Integrität; Verordnungsermächtigung“.
2. Nach § 4 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
      „(2a) Die Bundesanstalt stellt in dem nach Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im
   Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014,
   (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) eingerichteten Überwachungsforum
   den hochrangigen Vertreter nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2554. Vertreter der
   Bundesanstalt wirken in den gemeinsamen Untersuchungsteams nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung
   (EU) 2022/2554 mit.
     (2b) Landesbehörden, die zuständige Behörden nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 sind,
   können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 19 Absatz 6 Buchstabe a und c der Verordnung
   (EU) 2022/2554 bestehende IT-Verfahren der Bundesanstalt nutzen. Die Einzelheiten sind durch
   Verwaltungsvereinbarung zu regeln.“
BGBl. 2024, Seite 68 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 68


3. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin sowie Exekutivdirektoren und
   Exekutivdirektorinnen, von denen einer oder eine im Benehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin
   durch das Bundesministerium zum Vizepräsidenten oder zur Vizepräsidentin als ständiger Vertreter oder
   ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin ernannt werden kann.“
4. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Bundesministerium“ durch die Wörter „die Bundesanstalt im
   Einvernehmen mit dem Bundesministerium“ ersetzt.
5. In § 8a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Bundesministerium“ durch die Wörter „die Bundesanstalt im
   Einvernehmen mit dem Bundesministerium und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
   Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.
6. Dem § 9a werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
     „(4) Die von einer Beamtin oder einem Beamten beantragte Entlassung kann aus dienstlichem Interesse bis
   zu sechs Monate über den beantragten Zeitpunkt hinaus aufgeschoben werden, auch wenn die
   Voraussetzungen des § 33 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht vorliegen.
     (5) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, der Bundesanstalt spätestens mit dem Antrag auf
   Entlassung mitzuteilen, ob sie beabsichtigten, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb
   des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des
   Beschäftigungsverhältnisses im Zusammenhang steht, aufzunehmen. Nachträgliche Änderungen sind
   mitzuteilen. Die Anzeigepflicht endet sechs Monate nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.“
7. Dem § 10 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
     „(3) Abweichend von § 34 Absatz 1 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder den diesen
   Tarifvertrag ersetzenden Regelungen beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum Schluss eines
   Kalendervierteljahres. Dies gilt auch für bestehende Verträge. Um eine verhältnismäßige Ausgestaltung im
   Einzelfall sicherzustellen, kann die Bundesanstalt auch kürzere Kündigungsfristen vereinbaren, wenn die
   ausgeübte Tätigkeit keine über die tarifvertragliche Regelung hinausgehende Frist erfordert.
     (4) Die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden sind verpflichtet, der Bundesanstalt spätestens mit der
   Kündigungserklärung mitzuteilen, ob sie beabsichtigen, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung
   außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor
   Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Zusammenhang steht, aufzunehmen. Nachträgliche
   Änderungen sind mitzuteilen. Die Anzeigepflicht nach Satz 2 endet sechs Monate nach Beendigung des
   Arbeitsverhältnisses.“
8. § 11a wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 11a

                                 Regelungen zur Integrität; Verordnungsermächtigung“.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
         „(1a) Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
      bedarf, festlegen, welche privaten Finanzgeschäfte in Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
      Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai
      2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und
      (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023,
      S. 40) die Beschäftigten der Bundesanstalt weder für eigene oder fremde Rechnung noch für einen
      anderen tätigen dürfen, soweit aufgrund der Art der Geschäfte, der Transaktionen oder der Tätigkeit ein
      Interessenkonflikt durch solche privaten Finanzgeschäfte zu befürchten ist (Handelsverbote). In einer
      solchen Verordnung sind Ausnahmen für private Finanzgeschäfte, die durch gewerbliche Dienstleister für
      Beschäftigte der Bundesanstalt im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
      Nummer 25 der Verordnung (EU) 2023/1114 abgeschlossen werden, vorzusehen. In der Rechtsverordnung
      kann vorgesehen werden, dass der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person die Befugnis
      eingeräumt wird, durch Richtlinien nähere Konkretisierungen zu den in der Rechtsverordnung
      vorgenommenen Bestimmungen zu erlassen. Das Bundesministerium kann diese Ermächtigung durch
      Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.“
   c) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „Finanzinstrumente nach Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „und
      Kryptowerte nach Absatz 1a“ eingefügt.
   d) In Absatz 3 werden die Wörter „nach Absatz 1“ durch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 1a“ ersetzt und
      werden nach den Wörtern „oder Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ die Wörter „oder gegen die
      Verbote nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2023/1114“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 69 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 69


   e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
          „Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
          bedarf, festlegen, welche privaten Finanzgeschäfte in Kryptowerten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
          Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Beschäftigten der Bundesanstalt oder der von der
          Bundesanstalt beauftragten Person unverzüglich anzuzeigen haben. In der Rechtsverordnung kann
          vorgesehen werden, dass der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person die Befugnis
          eingeräumt wird, durch Richtlinien nähere Konkretisierungen zu erlassen. Das Bundesministerium kann
          diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.“
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Bundesanstalt oder die von ihr beauftragte Person kann von den Beschäftigten die Erteilung von
          Auskünften und die Vorlage von Unterlagen über ihre privaten Finanzgeschäfte in Kryptowerten nach
          Absatz 1a verlangen, die diese für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen
          haben, soweit dies für die Prüfung der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person auf
          Interessenkonflikte notwendig ist.“
   f) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
         „(5) Die Bundesanstalt muss angemessene interne Vorkehrungen treffen, die geeignet sind,
      Interessenkonflikten der Beschäftigten bei ihren dienstlichen Tätigkeiten mit ihren privaten Interessen im
      Hinblick auf ihre privaten Finanzgeschäfte entgegenzuwirken. Die Beschäftigten der Bundesanstalt sind
      zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Unterlagen über Finanzinstrumente nach Absatz 1 und
      Kryptowerte nach Absatz 1a und weitere Anlageprodukte nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 verpflichtet, soweit
      diese Pflichten nicht bereits in Absatz 4 enthalten sind und es für die Prüfung der Bundesanstalt oder der von
      ihr beauftragten Person auf Interessenkonflikte notwendig ist. Der Bundesanstalt oder der von ihr
      beauftragten Person wird die Befugnis eingeräumt, durch Richtlinien Konkretisierungen zu den in der
      Rechtsverordnung vorgenommenen Bestimmungen vorzunehmen. § 6 Absatz 15 des Wertpapierhandels­
      gesetzes ist anzuwenden.
         (6) Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
      bedarf, die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten der Bundesanstalt regeln, soweit die Bedürfnisse einer
      integren Allfinanzaufsicht es erfordern, insbesondere, um Marktmanipulation, Insidergeschäften, der
      Besorgnis der Befangenheit bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie der Ausnutzung dienstlicher
      Wissensvorsprünge zu privaten Zwecken entgegenzuwirken. Hierbei sind die Vorgaben der Leitlinie
      (EU) 2021/2556 der Europäischen Zentralbank vom 2. November 2021 zur Festlegung der Grundsätze des
      Ethikrahmens für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (ABl. L 454 vom 17.12.2021, S. 21) entsprechend
      umzusetzen. Es können Regelungen getroffen werden zu
      1. der Ausweitung, Beschränkung und Ausgestaltung der Verbote nach Absatz 1 in Bezug auf betroffene
         Finanzinstrumente sowie weitere Finanzanlageprodukte und
      2. der Auferlegung von Verkaufspflichten hinsichtlich Finanzinstrumenten nach Absatz 1 und Kryptowerten
         nach Absatz 1a sowie weiteren Anlageprodukten nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 1, soweit dies aufgrund
         der Art der Tätigkeit der Beschäftigten wegen eines tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikts
         unter Berücksichtigung der Belange der Bundesanstalt erforderlich ist, wobei in der Rechtsverordnung
         Kriterien festzulegen sind, die eine verhältnismäßige Ausgestaltung durch vorrangige Prüfung von
         Alternativmaßnahmen und Gewährung von angemessenen Fristen sicherstellen.
      In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten
      Person die Befugnis eingeräumt wird, durch Richtlinien nähere Konkretisierungen zu den in der
      Rechtsverordnung vorgenommenen Bestimmungen zu erlassen. Das Bundesministerium kann diese
      Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
         (7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 kann für die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt
      festgesetzt werden, dass die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt zur Ausübung einer in § 100
      Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Nebentätigkeit der vorherigen
      Genehmigung bedürfen, soweit für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird.“
9. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „des“ das Wort „folgenden“ eingefügt.
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen der
      Bundesanstalt bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums; der Verwaltungsrat der Bundesanstalt
      ist unverzüglich zu unterrichten. Die Einwilligung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und
      unabweisbaren Bedarfs erteilt werden. Als unabweisbar ist ein Bedarf insbesondere nicht anzusehen,
      wenn nach Lage des Einzelfalls ein Nachtragshaushalt oder ein Beschluss des Verwaltungsrats nach § 9
      Absatz 3 der Satzung der Bundesanstalt rechtzeitig herbeigeführt oder die Ausgabe oder Verpflichtung bis
      zum nächsten Haushalt zurückgestellt werden kann. Eines Nachtragshaushalts oder eines Beschlusses nach
      § 9 Absatz 3 der Satzung der Bundesanstalt bedarf es nicht, wenn im Einzelfall ein Betrag von 10 Millionen
      Euro nicht überschritten wird oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.“
BGBl. 2024, Seite 70 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 70


10. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 12 wird nach dem Wort „Prüfung“ ein Komma eingefügt.
   b) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 wird eingefügt:
      „13. durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 2
           des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, durch eine Bekanntmachung nach § 30 Satz 1 oder § 35 Absatz 2
           Satz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, durch eine aufgrund des § 20 Absatz 2 auch in Verbindung
           mit § 25 Absatz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung,“.
   c) Nach den Wörtern „sind in den Fällen der Nummern 1, 1b, 2, 4, 7 und 9 bis 11“ wird die Angabe „sowie 13“
      eingefügt und werden die Wörter „§ 22n Absatz 4 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter
      „§ 22n Absatz 5 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
11. In § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Zahlungsdienste-“ ein Komma und das Wort
    „Krypto-“ eingefügt.
12. § 16e wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unter­
      nehmen“ ein Komma und die Wörter „Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichts­
      gesetzes“ eingefügt.
   b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Fiktion der Erlaubnis“ die Wörter „oder der Zulassung“
      eingefügt.
13. In § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „e-Geld-geschäfts- oder“ durch das Wort
    „e-Geld-geschäfts-,“ ersetzt und werden nach den Wörtern „kreditdienstleistungsfremde Geschäfte“ die Wörter
    „oder kryptoemissions- oder kryptowertedienstleistungsfremde Geschäfte“ eingefügt.
14. § 16g wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „4 000“ durch die Angabe „7 500“, die Angabe „3 500“ durch die
               Angabe „6 500“ und die Angabe „2 500“ durch die Angabe „4 500“ ersetzt.
          bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
                „b) 6 500 Euro für
                    aa) Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach
                        aaa) § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, 8 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die
                             Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an
                             Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, oder
                        bbb) § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in
                             diesen Fällen die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu handeln,
                    bb) Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach
                        aaa) § 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die
                             Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an
                             Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder
                        bbb) § 2 Absatz 2 Nummer 1, 2, 6, 7 oder 10 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
                    cc) Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 3 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes mit einer
                        Zulassung zum Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 1
                        Nummer 16 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
                        (EU) 2023/1114;“.
          ccc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
                „c) 4 500 Euro für
                    aa) Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach
                        aaa) § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis
                             nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder
                             Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, oder
                        bbb) § 1 Absatz 1a Satz 3 des Kreditwesengesetzes,
                    bb) Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach
                        aaa) § 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die
                             Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder
                             Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder
                        bbb) § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
BGBl. 2024, Seite 71 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 71


                    cc) Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes mit einer
                        Zulassung zum öffentlichen Anbieten vermögenswertreferenzierter Token oder für die
                        Beantragung einer Zulassung zum Handel vermögenswertreferenzierter Token nach
                        Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114;“.
          ddd) In Buchstabe d wird die Angabe „1 300“ durch die Angabe „2 500“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 300“ durch die Angabe „2 500“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „7 500“ durch die Angabe „14 000“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „4 500“ durch die Angabe „8 500“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „5 150“ durch die Angabe „9 500“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „5 800“ durch die Angabe „11 000“ ersetzt.
      dd) In Nummer 4 wird die Angabe „8 500“ durch die Angabe „16 000“ ersetzt.
      ee) In Nummer 5 wird die Angabe „10 500“ durch die Angabe „20 000“ ersetzt.
      ff) In Nummer 6 wird die Angabe „14 500“ durch die Angabe „27 500“ ersetzt.
      gg) In Nummer 7 wird die Angabe „19 500“ durch die Angabe „37 000“ ersetzt.
      hh) In Nummer 8 wird die Angabe „27 000“ durch die Angabe „51 000“ ersetzt.
      ii) In Nummer 9 wird die Angabe „36 000“ durch die Angabe „68 000“ ersetzt.
      jj) In Nummer 10 wird die Angabe „44 000“ durch die Angabe „83 000“ ersetzt.
      kk) In Nummer 11 wird die Angabe „54 000“ durch die Angabe „102 000“ ersetzt.
      ll) In Nummer 12 wird die Angabe „100 000“ durch die Angabe „189 000“ ersetzt.
15. In § 16h Absatz 4 wird die Angabe „250“ durch die Angabe „1 225“ ersetzt.
16. In § 16j Absatz 6 wird die Angabe „250“ durch die Angabe „1 200“ ersetzt.
17. In § 16k Absatz 2 Satz 1, 5 und 7 wird jeweils die Angabe „250“ durch die Angabe „325“ ersetzt.
18. In § 16l Absatz 3 wird die Angabe „250“ durch die Angabe „1 050“ ersetzt.
19. § 16m wird wie folgt gefasst:
                                                      „§ 16m

                 Entstehung der Umlageforderung; Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit;
                    Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation; Verordnungsermächtigung
      (1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Umlagejahres, für das die Umlagepflicht besteht.
     (2) Nach Feststellung der Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Umlagejahres
   durch den Verwaltungsrat hat die Bundesanstalt für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden
   Umlagebetrag zu ermitteln.
      (3) Die Bundesanstalt hat den nach Absatz 2 ermittelten Umlagebetrag erstmals innerhalb eines Jahres
   festzusetzen. Der Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden. Eine vorherige Anhörung der
   Umlagepflichtigen ist nicht erforderlich.
     (4) Die nach den §§ 16e bis 16l Umlagepflichtigen sind verpflichtet, der Bundesanstalt die für Zwecke der
   Umlagefestsetzung und -erhebung erforderlichen Informationen, Dokumente, Mitteilungen, Anzeigen und
   Anträge elektronisch zu übermitteln, es sei denn, die Bundesanstalt bestimmt eine andere Art und Weise der
   Übermittlung. Sie sind verpflichtet, zu diesem Zweck das von der Bundesanstalt bereitgestellte elektronische
   Kommunikationsverfahren zu nutzen und hierfür den elektronischen Zugang einzurichten. Dies gilt auch für
   Verwaltungsakte, die nach § 4f elektronisch bekannt gegeben oder nach § 4g elektronisch zugestellt werden.
      (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
   Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der zu übermittelnden
   Informationen und Dokumente und über Zugang und Nutzung des elektronischen Kommunikationsverfahrens
   sowie über Datenformate für Informationen und Dokumente nach Absatz 4 erlassen. Das Bundesministerium
   der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
      (6) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn
   nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
      (7) Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein Verband die Umlagebeträge der ihm angehörenden
   Umlagepflichtigen für diese Umlagepflichtigen in einer Summe entrichtet, wenn er sich hierzu schriftlich oder
   elektronisch gegenüber der Bundesanstalt verpflichtet hat. In diesem Fall werden die Festsetzungen gegenüber
   den verbandsangehörigen Umlagepflichtigen diesen über den Verband bekannt gegeben, soweit sich die
   Umlagepflichtigen damit einverstanden erklärt haben oder der Verband erklärt hat, zum Empfang der
   Festsetzungen ermächtigt zu sein. Eine gesonderte Bekanntgabe der Festsetzung an den einzelnen
   verbandsangehörigen Umlagepflichtigen ist insoweit entbehrlich.
BGBl. 2024, Seite 72 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 72


       (8) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass eine Ermächtigung zum Einzug des Umlagebetrages von einem
    Konto des Umlagepflichtigen oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt wird. Besteht eine Verpflichtung
    nach Satz 1, hat der betroffene Umlagepflichtige unter Nutzung eines durch die Bundesanstalt bereitgestellten
    elektronischen Kommunikationsverfahrens die Daten zur Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats für den
    Einzug des Umlagebetrages in der von der Bundesanstalt vorgegebenen Form zu übermitteln und bei
    Änderungen zu aktualisieren.“
20. § 16n Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Die Bundesanstalt bestimmt jährlich für jeden Aufgabenbereich und für jede Gruppe gesondert einen
    Fälligkeitstermin für die Umlagevorauszahlung.“
21. Dem § 23 wird folgender Absatz 16 angefügt:
      „(16) § 16e Absatz 1 und 4, § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und die §§ 16g, 16h, 16j, 16k
    und 16l sind in der ab dem 1. Juli 2024 geltenden Fassung erstmals auf das Umlagejahr 2024 anzuwenden.“


                                                     Artikel 20

               Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
  Die Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077), die zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 377) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die beiden Nummern 38 werden durch die folgenden Nummern 38 und 39 ersetzt:
     „38. Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine
          Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung
          der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 151
          vom 2.6.2022, S. 1),
     39. Kreditzweitmarktgesetz,“.
  b) Die folgenden Nummern 40 und 41 werden angefügt:
     „40. Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte
          für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie
          der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), die durch die
          Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist,
     41. Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022
         über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG)
         Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl.
         L 333 vom 27.12.2022, S. 1).“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     aa) Die beiden Angaben zu Nummer 30 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
         „30    Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/858
         31     Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditzweitmarktgesetzes
                (KrZwMG)“.
     bb) Die folgenden Angaben werden angefügt:
         „32    Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2023/1114
                und des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
         33     Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554“.
     cc) Nach Nummer 5.1.12.1.3 wird folgende Nummer 5.1.12.1.4 eingefügt:
          „5.1.12.1.4   Kryptowertpapierregisterführung                                     nach Zeitaufwand“.
                        Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung der Kryptowertpapier­
                        registerführung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8
                        KWG
BGBl. 2024, Seite 73 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 73


     dd) Die beiden Nummern 30 werden durch die folgenden Nummern 30 und 31 ersetzt:
         „30          Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
                      der Verordnung (EU) 2022/858
         30.1         Erteilung einer besonderen Genehmigung, einer Ausnahme oder             nach Zeitaufwand
                      einer Änderung einer Genehmigung oder Ausnahme nach
                      Artikel 8, 9 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858
         31           Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
                      des Kreditzweitmarktgesetzes (KrZwMG)
         31.1         Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen       nach Zeitaufwand
                      im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 KrZwMG
                      (§ 10 KrZwMG)
         31.2         Erlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen für eine
                      Personenhandelsgesellschaft
         31.2.1       Bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis                               Erlaubnisgebühr nach
                                                                                              der Nummer 31.1,
                                                                                               die bei mehreren
                                                                                             persönlich haftenden
                                                                                             Gesellschaftern nach
                                                                                               dem Anteil ihrer
                                                                                                   jeweiligen
                                                                                                Kapitaleinlagen
                                                                                                aufgeteilt wird,
                                                                                              mindestens jedoch
                                                                                            250 Euro je persönlich
                                                                                                  haftendem
                                                                                                Gesellschafter
         31.2.2       Bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters           nach Zeitaufwand
         31.3         Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis
         31.3.1       Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne           nach Zeitaufwand
                      Erlass von Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines
                      Abwicklers
                      (§ 13 Absatz 4 Satz 1 KrZwMG i. V. m. § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2
                      KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
         31.3.2       Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der                nach Zeitaufwand
                      Nummer 31.3.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet
                      wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein
                      Abwickler bestellt wird
                      (§ 13 Absatz 4 Satz 1 KrZwMG i. V. m. § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2
                      KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
         31.4         Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den
                      Erwerb bedeutender Beteiligungen
                      (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c KWG)
         31.4.1       Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden                nach Zeitaufwand
                      Beteiligung oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung
                      (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 1b Satz 1, 2
                      oder Satz 3 KWG)
         31.4.2       Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass              nach Zeitaufwand
                      über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt
                      werden darf
                      (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG)
         31.4.3       Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile,           nach Zeitaufwand
                      soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
                      (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)
         31.5         Maßnahmen gegen Geschäftsleiter           und    Mitglieder     des
                      Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
                      (§ 37 Absatz 3, 5 und 6 KrZwMG)
         31.5.1       Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleiters                          nach Zeitaufwand
BGBl. 2024, Seite 74 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 74



         31.5.2       Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei      nach Zeitaufwand
                      Instituten oder anderen Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1
                      GwG gegenüber dem Geschäftsleiter
         31.6         Maßnahmen in besonderen Fällen
                      (§ 36 KrZwMG)
         31.6.1       Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber         nach Zeitaufwand
                      anderen Gläubigern gefährdet ist
                      (§ 36 Absatz 1 KrZwMG)
         31.6.2       Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer       nach Zeitaufwand
                      Erlaubnisaufhebung
                      (§ 36 Absatz 2 KrZwMG)
         31.7         Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu          nach Zeitaufwand
                      gewährleisten
                      (§ 37 Absatz 1 KrZwMG)
         31.8         Feststellender Verwaltungsakt nach § 3 Absatz 3 Satz 1 KrZwMG       nach Zeitaufwand
         31.9         Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte
         31.9.1       Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für               4 120
                      die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der
                      aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten
                      Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden
                      (§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrZwMG)
         31.9.2       Verwaltungsakte im Sinne der Nummer 31.9.1 gegenüber                    1 323“.
                      Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die
                      Einbeziehung gesetzt haben
                      (§ 38 Absatz 1 Satz 4 i. V. m. Satz 1 und 2 KrZwMG)

     ee) Die folgenden Nummern 32 und 33 werden angefügt:
         „32          Individuell zurechenbare öffentliche Leistung auf der Grundlage
                      der Verordnung (EU) 2023/1114 und des Kryptomärkteaufsichts­
                      gesetzes
         32.1         Erteilung einer Zulassung
         32.1.1       Erteilung einer Zulassung zum Emittieren vermögenswert­             nach Zeitaufwand
                      referenzierter Token
                      (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114)
         32.1.2       Erteilung einer Zulassung zum Anbieten von Kryptowerte-             nach Zeitaufwand
                      Dienstleistungen
                      (Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114)
         32.2         Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden
                      Zulassung oder Erlaubnis
         32.2.1       Zulassungserweiterung bei bereits bestehender Zulassung im          nach Zeitaufwand
                      Sinne von Artikel 16 oder Artikel 59 der Verordnung (EU)
                      2023/1114
         32.2.2       Mitteilung der geplanten Emission vermögenswertreferenzierter       nach Zeitaufwand
                      Token durch ein CRR-Kreditinstitut und Genehmigung des
                      Kryptowerte-Whitepapers
                      (Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114)
         32.2.3       Mitteilung der geplanten Emission von E-Geld-Token                  nach Zeitaufwand
                      (Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114)
         32.2.4       Mitteilung des geplanten Anbietens von Kryptowerte-Dienst­          nach Zeitaufwand
                      leistungen
                      (Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 60 der
                      Verordnung (EU) 2023/1114)
BGBl. 2024, Seite 75 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 75



         32.3         Zulassung nach Nummer 32 für eine Personenhandelsgesellschaft
         32.3.1       Bei erstmaliger Erteilung der Zulassung oder bei Zulassungs­ Erteilungsgebühr nach
                      erweiterung                                                   Nummer 32.1.1 oder
                                                                                    Nummer 32.1.2, die
                                                                                        bei mehreren
                                                                                         persönlichen
                                                                                          haftenden
                                                                                   Gesellschaftern nach
                                                                                    dem Verhältnis ihrer
                                                                                          jeweiligen
                                                                                       Kapitaleinlagen
                                                                                    zueinander aufgeteilt
                                                                                      wird, mindestens
                                                                                     jedoch 250 Euro je
                                                                                   persönlich haftendem
                                                                                        Gesellschafter
         32.3.2       Bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters       nach Zeitaufwand
         32.4         Maßnahmen nach Entzug der Zulassung
         32.4.1       Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne       nach Zeitaufwand
                      Erlass von Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines
                      Abwicklers, sowie jeder Folgebescheid zu einem vorbezeichneten
                      Verwaltungsakt
                      (§ 13 Absatz 1 und 2 KMAG)
         32.4.2       Anordnung der Übertragung der Vertragsverhältnisse auf einen        nach Zeitaufwand
                      zugelassenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
                      (§ 13 Absatz 5 KMAG)
         32.5         Maßnahmen in Bezug auf das öffentliche Angebot und die
                      Zulassung zum Handel
         32.5.1       Anordnung, dass ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung        nach Zeitaufwand
                      zum Handel auszusetzen ist; Untersagung eines öffentlichen
                      Angebots oder einer Zulassung zum Handel
                      (§ 15 KMAG)
         32.5.2       Anordnung der Änderung eines Kryptowerte-Whitepapers und            nach Zeitaufwand
                      Anordnung der Aufnahme zusätzlicher Informationen in das
                      Kryptowerte-Whitepaper
                      (§ 16 KMAG)
         32.5.3       Anordnung der Änderung der Marketingmitteilungen; Anordnung         nach Zeitaufwand
                      der Aussetzung von Marketingmitteilungen; Untersagung von
                      Marketingmitteilungen
                      (§ 17 KMAG)
         32.5.4       Maßnahmen zur Produktintervention                                       13 379
                      (Artikel 105 der Verordnung (EU) 2023/1114)
         32.6         Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die
                      Übernahme
                      (Titel III Kapitel 4 und Titel V Kapitel 4 der Verordnung (EU)
                      2023/1114)
         32.6.1       Einspruch gegen die Übernahme                                       nach Zeitaufwand
                      (Artikel 42 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EU)
                      2023/1114)
         32.6.2       Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass          nach Zeitaufwand
                      über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt
                      werden darf
                      (§ 25 Absatz 7 Satz 1 KMAG)
         32.6.3       Beauftragung eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile,     nach Zeitaufwand
                      soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
                      (§ 25 Absatz 7 Satz 4 KMAG)
         32.7         Maßnahmen in Bezug auf die laufende Aufsicht von Instituten
         32.7.1       Anordnung der Berichterstattung durch Emittenten vermögens­         nach Zeitaufwand
                      wertreferenzierter Token
                      (Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114)
BGBl. 2024, Seite 76 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 76



         32.7.2       Maßnahmen zur Beschränkung der Ausgabe vermögenswert­               nach Zeitaufwand
                      referenzierter Token
                      (Artikel 23 der Verordnung (EU) 2023/1114) in Verbindung mit § 28
                      KMAG
         32.7.3       Maßnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel von              nach Zeitaufwand
                      Emittenten vermögenswertreferenzierter Token
                      (Artikel 35 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 in
                      Verbindung mit dem technischen Regulierungsstandard)
         32.7.4       Aussetzung und Untersagung der Tätigkeit von Anbietern von          nach Zeitaufwand
                      Kryptowerte-Dienstleistungen; Einschreiten gegen die Erbringung
                      von Kryptowerte-Dienstleistungen entgegen Artikel 60 der
                      Verordnung (EU) 2023/1114
                      (§ 29 Absatz 1 und 2 KMAG)
         32.7.5       Anordnung der Aussetzung des Handels oder des Ausschlusses          nach Zeitaufwand
                      eines Kryptowertes vom Handel; Maßnahmen in Bezug auf
                      bestimmte Derivate, Untersagung des Handels auf einer
                      Handelsplattform, Anordnung der Aussetzung des Handels
                      (§ 34 KMAG)
         32.8         Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans
         32.8.1       Verlangen nach Abberufung eines Mitglieds des Leitungsorgans        nach Zeitaufwand
                      (§ 23 Absatz 2 bis 4 KMAG)
         32.8.2       Untersagung der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben                    nach Zeitaufwand
                      (§ 24 KMAG)
         32.9         Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf
                      Sanierungs- und Rücktauschpläne
         32.9.1       Anordnungen in Bezug zur Erstellung und Änderung von                nach Zeitaufwand
                      Sanierungs- und Rücktauschplänen
                      (Artikel 46 Absatz 2 und 3, Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung
                      (EU) 2023/1114)
         32.9.2       Aussetzung des Rücktausches                                         nach Zeitaufwand
                      (Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114)
         32.9.3       Anordnung der Durchführung des Rücktauschplans                      nach Zeitaufwand
                      (Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114)
         32.10        Maßnahmen in besonderen Fällen
         32.10.1      Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung               nach Zeitaufwand
                      (§ 41 KMAG)
         32.10.2      Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln                             nach Zeitaufwand
                      (§ 42 KMAG)
         32.10.3      Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr                                   nach Zeitaufwand
                      (§ 43 KMAG)
         32.11        Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
         32.11.1      Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für               4 120
                      die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der
                      aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten
                      Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden
                      (§ 9 KMAG)
         32.11.2      Verwaltungsakte nach Nummer 32.11.1 gegenüber Einbezogenen,              1 323
                      die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt
                      haben
         32.12        Übergangsvorschriften
         32.12.1      Durchführung des vereinfachten Verfahrens                           nach Zeitaufwand
                      (§ 50 Absatz 3 KMAG)
BGBl. 2024, Seite 77 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 77



          33            Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
                        der Verordnung (EU) 2022/2554
          33.1          Maßnahmen infolge der Durchführung eines gebündelten Tests             nach Zeitaufwand
                        (Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554)
          33.2          Genehmigung des Einsatzes interner Tester                             nach Zeitaufwand“.
                        (Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554)



                                                   Artikel 21

                                     Änderung der KfW-Verordnung
  Die KfW-Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3735), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
13. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „geltenden Fassung“ das Wort „sowie“ eingefügt.
  c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
     „4. der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022
         über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG)
         Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl.
         L 333 vom 27.12.2022, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In dem einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern „der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ die Wörter „, der
     Verordnung (EU) 2022/2554“ eingefügt.
  b) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
  c) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
  d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
     „8. die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EU) 2022/2554.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In dem einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern „der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ein Komma und
     die Wörter „der Verordnung (EU) 2022/2554“ eingefügt.
  b) In Nummer 14 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
  c) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
  d) Die folgenden Nummern 16 bis 18 werden angefügt:
     „16. die Artikel 5 bis 15 der Verordnung (EU) 2022/2554,
     17. die Artikel 17 bis 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 und
     18. Artikel 45 der Verordnung (EU) 2022/2554.“


                                                   Artikel 22

                 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt
                              für Finanzdienstleistungsaufsicht
  Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April
2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin“ durch die Wörter
   „durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin, sofern als ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin des
   Präsidenten oder der Präsidentin ernannt, ansonsten durch einen Exekutivdirektor oder eine Exekutivdirektorin“
   ersetzt.
2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „vom Bundesministerium“ durch die Wörter „von der Bundesanstalt im
     Einvernehmen mit dem Bundesministerium“ ersetzt.
  b) In Satz 4 werden die Wörter „dem Bundesministerium“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 78 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 78


3. § 8a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die zwölf Mitglieder des Verbraucherbeirats werden von der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem
      Bundesministerium und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
      Sicherheit und Verbraucherschutz aus den in § 8a Absatz 2 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichts­
      gesetzes genannten Gruppen bestellt. Die Mitglieder sollen über besondere berufliche Erfahrung und
      Kenntnisse auf dem Gebiet des finanziellen Verbraucherschutzes verfügen, jedoch nicht der Bundesanstalt
      angehören. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Beiräten der Bundesanstalt ist möglich.“
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
         „(4) Der Verbraucherbeirat bringt seine Expertise zu Grundsatzfragen des Verbraucherschutzes ebenso
      ein wie zu neuen Entwicklungen mit absehbaren Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Dazu
      informiert die Bundesanstalt den Beirat regelmäßig und möglichst frühzeitig unter anderem auch über
      Marktuntersuchungen und Maßnahmen mit Verbraucherbezug. Der Verbraucherbeirat wird nach Bedarf, im
      Regelfall mindestens jedoch dreimal jährlich, von seiner oder seinem Vorsitzenden oder bei Verhinderung von
      einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin einberufen. Bei der Vorbereitung dieser Sitzungen und
      der Erarbeitung gegebenenfalls erforderlicher Unterlagen, zum Beispiel von Empfehlungen oder
      Stellungnahmen an die Bundesanstalt, wird der Verbraucherbeirat durch ein von der Bundesanstalt zu
      stellendes Sekretariat unterstützt.“
   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt gefasst:
        „(5) Die Vorschriften des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3 bis 11, Absatz 2, 3 und 7 sind entsprechend
      anzuwenden.“


                                                     Artikel 23

                                                    Inkrafttreten
   (1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Juli 2024 in Kraft. In Artikel 1 treten § 11 Absatz 2 und 3,
§ 21 Absatz 7, § 36 Absatz 2, § 37 Absatz 6, § 40 Absatz 4 und § 50 Absatz 4 am 28. Dezember 2024 in Kraft. In
Artikel 1 treten § 2 Absatz 4 Nummer 3, § 26, Kapitel 4 Abschnitt 3 und 4 sowie § 45 am 30. Dezember 2024 in Kraft.
   (2) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c, d und f, Nummer 2, 3 Buchstabe b, Nummer 4, 5, 8 Buchstabe d, Nummer 9
bis 11, 13 bis 23 und 26 sowie Artikel 8 Nummer 10 treten am 28. Dezember 2024 in Kraft.
  (3) Die Artikel 7, 14 bis 16, 19, 20 und 22 treten am 1. Juli 2024 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am
30. Dezember 2024 in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 27. Dezember 2024

                                             Der Bundespräsident
                                                     Steinmeier

                                               Der Bundeskanzler
                                                    Olaf Scholz

                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                                    Jörg Kukies




                                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 438. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 9c0be7d0779de37e….