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Artikel 28 · BT-Drs. 19/28177 · S. 168

Zu Artikel 28 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Artikel 28 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Die Streichung von § 22m Absatz 1 Satz 3 KWG ist eine Folgeänderung zur Anpassung des Bekanntmachungs-
wesens in § 10 HGB-E. Da zukünftig die Bekanntmachung grundsätzlich gleichbedeutend mit der erstmaligen
Abrufbarkeit einer Tatsache über das Registerportal ist (siehe die Begründung zu § 10 HGB-E) bedarf es nicht
länger der Regelung zum Wegfall der Bekanntmachungspflicht. Auch die Ernennung und die Abberufung des
Sachwalters nach § 22m Absatz 1 Satz 2 KWG sind zukünftig bekanntzumachen, da sie zusammen mit der Ein-
tragung zum Abruf über das Registerportal bereitgestellt werden müssen.

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Herkunft

BT-Drs. 19/28177, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 644.436–645.080 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 9c888a5ee3e5dc0f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP