Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 28 · BT-Drs. 19/28177 · S. 168
Zu Artikel 28 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Artikel 28 (Änderung des Kreditwesengesetzes) Die Streichung von § 22m Absatz 1 Satz 3 KWG ist eine Folgeänderung zur Anpassung des Bekanntmachungs- wesens in § 10 HGB-E. Da zukünftig die Bekanntmachung grundsätzlich gleichbedeutend mit der erstmaligen Abrufbarkeit einer Tatsache über das Registerportal ist (siehe die Begründung zu § 10 HGB-E) bedarf es nicht länger der Regelung zum Wegfall der Bekanntmachungspflicht. Auch die Ernennung und die Abberufung des Sachwalters nach § 22m Absatz 1 Satz 2 KWG sind zukünftig bekanntzumachen, da sie zusammen mit der Ein- tragung zum Abruf über das Registerportal bereitgestellt werden müssen.
BT-Drs. 19/28177 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 19/28177, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 644.436–645.080 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 9c888a5ee3e5dc0f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP